GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin
Vm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor.1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2018 der Kasse am XXXX nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.Begründend führte die Behörde aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2018 der Kasse am römisch 40 nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
4 ASVG hat der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.
Paragraph 58, Absatz 4, ASVG hat der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.
1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den
Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
Paragraph 113, Absatz 5, ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
1 2. Satz gilt der
1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz gilt der
Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR.
2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für September 2018 bis 15.10.2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen.Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für September 2018 bis 15.10.2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beitragsnachweisung jedoch erst am XXXX übermittelte, ist sie der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen.Da die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beitragsnachweisung jedoch erst am römisch 40 übermittelte, ist sie der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen. Die verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr begründetet sie diese damit, dass ein Steuerberaterwechsel erfolgt sei und es dadurch zu Turbulenzen bei der Aufbereitung und Übergabe der Personalverrechnungsunterlagen gekommen sei. Die verantwortliche Mitarbeiterin habe die gegenständlichen Unterlagen ohne eigenes Verschulden verspätet eingereicht. Nunmehr würden wieder alle fälligen Meldungen rechtzeitig erfolgen. Da jedoch die Frage des subjektiven Verschuldens für das "ob" der Vorschreibung irrelevant ist und nur auf die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes abgestellt wird (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 6), geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bereits um den dritten Meldeverstoß binnen eines Jahres. Bei der ersten Verspätung wurde die Beschwerdeführerin von der BGKK gemahnt, jedoch wurde von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen. Beim zweiten Meldeverstoß wurde mit Bescheid vom XXXX bereits ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- vorgeschrieben.Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bereits um den dritten Meldeverstoß binnen eines Jahres. Bei der ersten Verspätung wurde die Beschwerdeführerin von der BGKK gemahnt, jedoch wurde von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen. Beim zweiten Meldeverstoß wurde mit Bescheid vom römisch 40 bereits ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- vorgeschrieben. Den der BGKK erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 120,-- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Meldeverstöße, hatten für die BGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung.
4 ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 120,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 120,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint. Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W167.2211721.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.