6 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im öffentlichen Interesse gelegen sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 (weitere Parteien: Bürgermeister der Stadtgemeinde XXXX , Stadtgemeinde XXXX und Landeshauptmann von Oberösterreich):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die gemeinsame, sich gegen die Unterschutzstellung des Nordflügels des unten genannten Pfarrhofs richtende Beschwerde der römisch-katholischen Pfarrkirche römisch 40 und der römisch-katholischen Pfarrpfründe römisch 40 , beide vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.11.2017, Zl. BDA-14932.obj/0010-RECHT/2017, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Denkmalanlage römisch 40 , bestehend aus Pfarrkirche römisch 40 , Friedhof mit Ummauerung und Pfarrhof samt der in dem Amtssachverständigengutachten angeführten Ausstattung und Einrichtung, in römisch 40 römisch 40 ,
Paragraphen eins und 3 sowie 2a Absatz 6, des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, im öffentlichen Interesse gelegen sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 (weitere Parteien: Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch 40 , Stadtgemeinde römisch 40 und Landeshauptmann von Oberösterreich): A) I. Die Beschwerde wird, insoweit sie von der römisch-katholischen Pfarrkirche XXXX erhoben wurde,
1 und 2, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, §§ 3 Abs. 1 und 26 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I NR. 92/2013, und Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes- Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, insoweit sie von der römisch-katholischen Pfarrkirche römisch 40 erhoben wurde,
Paragraphen 28, Absatz eins und 2, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, Paragraphen 3, Absatz eins und 26 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 92 aus 2013,, und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes- Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird, insoweit sie von der römisch-katholischen Pfarrpfründe XXXX erhoben wurde,
1 und 2, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, und Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird, insoweit sie von der römisch-katholischen Pfarrpfründe römisch 40 erhoben wurde,
Paragraphen 28, Absatz eins und 2, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, jeweils nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, jeweils nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige, gemeinsame Beschwerde der römisch-katholischen Pfarrkirche XXXX und der römisch-katholischen Pfarrpfründe XXXX erwogen:Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige, gemeinsame Beschwerde der römisch-katholischen Pfarrkirche römisch 40 und der römisch-katholischen Pfarrpfründe römisch 40 erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
GVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1 Z 2 Bundes- Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder - mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdelegitimation
1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder - mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdelegitimation
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Nach der Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Obersten Gerichtshofes sind Pfarrkirche und Pfarrpfründe verschiedene Rechtssubjekte (VwGH 04.03.1953, 0148/51). Die Pfarrpfründe (auch beneficium, Pfarrbenefizium, Pfründenstiftung, Stellenvermögen) ist vermögensrechtlich das im Eigentum der Pfarrpfründe stehende und dem Pfarrer zur Verwaltung und Nutzung der Erträgnisse - für den eigenen Lebensunterhalt sowie karitative Zwecke - übertragene Pfründenvermögen. Die Pfarrkirche ist ein zum Bau und Unterhalt des Kirchengebäudes bestimmtes Stiftungsvermögen, das wegen seiner Zweckbestimmung (ad fabricam Ecclesiae pertinens - Erhaltung der Kirche und Bestreitung der anfallenden Kultausgaben und gegebenenfalls auch sonstiger seelsorgerischer Aufwendungen) auch fabrica Ecclesiae, Fabrikgut, Kirchfabrik, Kirchenstiftung oder Gotteshausvermögen hieß. Da der codex iuris canonicae 1983 keinen Canon enthält, durch den erworbene Rechte ausdrücklich widerrufen werden, bleiben alle am 27.11.1983 innegehabten iura quaesita bestehen; dazu zählen auch die Rechtspersönlichkeiten Pfarrpfründe und Pfarrkirche. (OGH 29.04.1997, 1=b2337/96z; 4Ob6/02i) Der angefochtene Bescheid richtete sich nur an die römisch-katholische Pfarrkirche XXXX , die gemeinsame Beschwerde der Pfarrkirche und der Pfarrpfründe bekämpfte nur die Unterschutzstellung des Nordflügels des Pfarrhofes, welcher nur im Eigentum der Pfarrpfründe steht.Der angefochtene Bescheid richtete sich nur an die römisch-katholische Pfarrkirche römisch 40 , die gemeinsame Beschwerde der Pfarrkirche und der Pfarrpfründe bekämpfte nur die Unterschutzstellung des Nordflügels des Pfarrhofes, welcher nur im Eigentum der Pfarrpfründe steht. Zu I.: Zurückweisung der Beschwerde seitens der römisch-katholischen Pfarrkirche XXXXZu römisch eins.: Zurückweisung der Beschwerde seitens der römisch-katholischen Pfarrkirche römisch 40
Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I NR. 92/2013 (in Folge: DMSG), kommt bei Verfahren
1 DMSG Parteistellung nur dem Eigentümer, dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister zu, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu;
1 DMSG gilt bei unbeweglichen Gegenständen als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes stets der grundbücherliche Eigentümer.
Paragraph 26, Ziffer eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 92 aus 2013, (in Folge: DMSG), kommt bei Verfahren
Paragraph 3, Absatz eins, DMSG Parteistellung nur dem Eigentümer, dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister zu, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (Paragraph 27,) zu;
Paragraph 27, Absatz eins, DMSG gilt bei unbeweglichen Gegenständen als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes stets der grundbücherliche Eigentümer. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde lediglich jener Teil des Bescheides bekämpft, mit dem der Nordflügel des Pfarrhofs unter Schutz gestellt wurde; ansonsten blieb der Bescheid unbekämpft. Die römisch-katholische Pfarrkirche XXXX ist jedoch nur Eigentümerin jener Objekte, deren Unterschutzstellung durch den gegenständlichen Bescheid unbekämpft blieb. Da die römisch-katholische Pfarrkirche XXXX weder Eigentümerin noch Bauberechtigte des Pfarrhofs ist, gegen dessen Unterschutzstellung sie (gemeinsam mit der tatsächlichen Eigentümerin) Beschwerde erhoben hat, kommt ihr im Denkmalschutzverfahren keine Parteistellung zu und kann sie durch den angefochtenen Teil des Bescheids nicht in ihren Rechten verletzt sein.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde lediglich jener Teil des Bescheides bekämpft, mit dem der Nordflügel des Pfarrhofs unter Schutz gestellt wurde; ansonsten blieb der Bescheid unbekämpft. Die römisch-katholische Pfarrkirche römisch 40 ist jedoch nur Eigentümerin jener Objekte, deren Unterschutzstellung durch den gegenständlichen Bescheid unbekämpft blieb. Da die römisch-katholische Pfarrkirche römisch 40 weder Eigentümerin noch Bauberechtigte des Pfarrhofs ist, gegen dessen Unterschutzstellung sie (gemeinsam mit der tatsächlichen Eigentümerin) Beschwerde erhoben hat, kommt ihr im Denkmalschutzverfahren keine Parteistellung zu und kann sie durch den angefochtenen Teil des Bescheids nicht in ihren Rechten verletzt sein. Die Beschwerde der römisch-katholischen Pfarrkirche XXXX erweist sich somit mangels Parteistellung in Bezug auf den Pfarrhof
1 und 26 DMSG als unzulässig und ist als unzulässige Beschwerde zurückzuweisen.Die Beschwerde der römisch-katholischen Pfarrkirche römisch 40 erweist sich somit mangels Parteistellung in Bezug auf den Pfarrhof
Paragraphen 3, Absatz eins und 26 DMSG als unzulässig und ist als unzulässige Beschwerde zurückzuweisen. Zu II.: Zurückweisung der Beschwerde seitens der römisch-katholischen Pfarrpfründe XXXXZu römisch zwei.: Zurückweisung der Beschwerde seitens der römisch-katholischen Pfarrpfründe römisch 40 Der angefochtene Bescheid wurde gegenüber der römisch-katholischen Pfarrkirche XXXX , nicht jedoch gegenüber der römisch-katholischen Pfarrpfründe XXXX erlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199). Da der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der beschwerdeführenden Pfarrpfründe erlassen worden war, ist auch die Beschwerde seitens der römisch-katholischen Pfarrpfründe XXXX mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen (VwGH 18.11.2014, 2012/05/0068, 0069; VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128); die Pfarrpfründe XXXX ist, da sie nicht Adressat ist, durch den Bescheid nicht betroffen und kann durch diesen daher auch nicht belastet sein; der Bescheid vermag gegenüber der Pfarrpfründe XXXX keine Wirkung zu entfalten.Der angefochtene Bescheid wurde gegenüber der römisch-katholischen Pfarrkirche römisch 40 , nicht jedoch gegenüber der römisch-katholischen Pfarrpfründe römisch 40 erlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199). Da der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der beschwerdeführenden Pfarrpfründe erlassen worden war, ist auch die Beschwerde seitens der römisch-katholischen Pfarrpfründe römisch 40 mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen (VwGH 18.11.2014, 2012/05/0068, 0069; VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128); die Pfarrpfründe römisch 40 ist, da sie nicht Adressat ist, durch den Bescheid nicht betroffen und kann durch diesen daher auch nicht belastet sein; der Bescheid vermag gegenüber der Pfarrpfründe römisch 40 keine Wirkung zu entfalten. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der römisch-katholischen Pfarrpfründe XXXX als unzulässig zurückzuweisen, da es sich bei der beschwerdeführenden Pfarrpfründe nicht um einen Bescheidadressaten und somit nicht um eine in Bezug auf diesen Bescheid beschwerdelegitimierte Partei handelt.Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der römisch-katholischen Pfarrpfründe römisch 40 als unzulässig zurückzuweisen, da es sich bei der beschwerdeführenden Pfarrpfründe nicht um einen Bescheidadressaten und somit nicht um eine in Bezug auf diesen Bescheid beschwerdelegitimierte Partei handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Verfahren tut sich auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes und auf Grund der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage und somit auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, sodass sich eine Revision gegen diesen Beschluss als nicht zulässig erweist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W170.2185362.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.