RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlG312 2198197-1 SpruchG312 2198197-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.02.2018 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 30.09.2015 in der Höhe von € 1.577,19 gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 widerrufen wird und er zur Rückzahlung verpflichtet ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.02.2018 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 30.09.2015 in der Höhe von € 1.577,19 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG 1977 widerrufen wird und er zur Rückzahlung verpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommen erzielt habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richteten sich die Beschwerde des BF vom 26.02.2018 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er 2015 die Firma, in der er seine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat, wechseln wollte. Er habe ordnungsgemäß gekündigt und sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er einen Ersatz für nicht genommenen Urlaub erhalte. Wäre er darüber informiert worden, hätte er anders reagiert. Zudem sei es in der Taxibranche üblich, den Lohn in bar zu erhalten. Er habe den erhaltenen Lohn mit der Unterschrift auf dem Lohnzettel quittiert. Den letzten Lohn habe er nicht erhalten. Daher habe er nicht bei zwei Firmen gearbeitet.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 19.04.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 19.04.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF am Antrag auf Notstandshilfe bekannt gegeben habe, dass er geringfügig beschäftigt ist. Durch eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei die belangte Behörde darüber informiert worden, dass der BF aufgrund mehrfach geringfügiger Beschäftigung für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 pflichtversichert wurde. Der BF habe in diesem Zeitraum monatlich ca. 560 Euro erhalten.
- Mit Schriftsatz vom 04.05.2018 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 13.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.
- Mit Beschluss vom 13.11.2018 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse im Verfahren zur Versicherungspflicht nach dem ASVG des BF für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.09.2015 ausgesetzt.
- Mit Beschluss vom 13.11.2018 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der römisch 40 Gebietskrankenkasse im Verfahren zur Versicherungspflicht nach dem ASVG des BF für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.09.2015 ausgesetzt.
- Am 21.01.2019 übergab der BF persönlich die Bestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse über die Stornierung der Pflichtversicherung als vollversicherter Dienstnehmer des BF für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.09.2015, da er in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt war, zum einen bis 09.08.2015 bei der Firma XXXX und ab 14.08.2015 bei der Firma XXXX.
- Am 21.01.2019 übergab der BF persönlich die Bestätigung der römisch 40 Gebietskrankenkasse über die Stornierung der Pflichtversicherung als vollversicherter Dienstnehmer des BF für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.09.2015, da er in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt war, zum einen bis 09.08.2015 bei der Firma römisch 40 und ab 14.08.2015 bei der Firma römisch 40 .
- Mit 21.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren wieder weiter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stand unter anderem vom 01.09.2014 bis 31.07.2015 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 27,
- Der BF befand sich vom 11.08.2014 bis 09.08.2015 in einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX.Der BF befand sich vom 11.08.2014 bis 09.08.2015 in einer geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 . Ab 14.08.2015 befand sich der BF in einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX.Ab 14.08.2015 befand sich der BF in einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . Der BF hat im Antrag auf Notstandshilfe vom 21.01.2015 unter Punkt
- angegeben, dass er über ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung verfügt. Die Firma XXXX hatte den BF nicht ordnungsgemäß bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit 09.08.2015 abgemeldet, sondern erst mit Oktober
- Dies wurde mittlerweile seitens der XXXX Gebietskrankenkasse korrigiert.Die Firma römisch 40 hatte den BF nicht ordnungsgemäß bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit 09.08.2015 abgemeldet, sondern erst mit Oktober
- Dies wurde mittlerweile seitens der römisch 40 Gebietskrankenkasse korrigiert. Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG lag somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor und erfolgte der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF zu Recht.Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG lag somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor und erfolgte der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF zu Recht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.08.2015 bis 30.09.2015 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat. 3.1.
- Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).3.1.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert). 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß Abs. 3 litera a leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt gemäß Absatz 3, litera a leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt jedoch gemäß Abs. 6 lit. a leg. cit., wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.Als arbeitslos gilt jedoch gemäß Absatz 6, Litera a, leg. cit., wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. 3.2.
- Der BF wendet ein, dass das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX am 04.08.2015 geendet hat, er den Lohn auf dem Lohnzettel nie erhalten hat.3.2.
- Der BF wendet ein, dass das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 am 04.08.2015 geendet hat, er den Lohn auf dem Lohnzettel nie erhalten hat. Die belangte Behörde hat die Vollversicherung des BF als Dienstnehmer durch die Bestätigung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Lohnzettel und Stellungnahme der Firma XXXX nachgewiesen.Die belangte Behörde hat die Vollversicherung des BF als Dienstnehmer durch die Bestätigung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Lohnzettel und Stellungnahme der Firma römisch 40 nachgewiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der BF durchaus glaubhaft, dass er das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX mit 09.08.2015 beendet und danach bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen habe. Er habe nach dem 09.08.2015 für die Firma XXXX nicht mehr gearbeitet, jedoch habe es die Firma XXXX verabsäumt, ihn ordnungsgemäß abzumelden, sie habe ihn erst mit 15.09.2015 abgemeldet. Er habe bei der GKK ein Verfahren zur Klärung und Korrektur der Versicherungszeiten eingeleitet.Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der BF durchaus glaubhaft, dass er das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 mit 09.08.2015 beendet und danach bei der Firma römisch 40 zu arbeiten begonnen habe. Er habe nach dem 09.08.2015 für die Firma römisch 40 nicht mehr gearbeitet, jedoch habe es die Firma römisch 40 verabsäumt, ihn ordnungsgemäß abzumelden, sie habe ihn erst mit 15.09.2015 abgemeldet. Er habe bei der GKK ein Verfahren zur Klärung und Korrektur der Versicherungszeiten eingeleitet. Nach Abschluss des Verfahren bei der XXXX GKK wurde dem Gericht am 21.01.2019 durch den BF eine Bestätigung der XXXXGKK über die Stornierung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Korrektur der Versicherungszeiten im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vorgelegt. Danach endete das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX am 09.08.2015 und begann das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX am 14.08.2015.Nach Abschluss des Verfahren bei der römisch 40 GKK wurde dem Gericht am 21.01.2019 durch den BF eine Bestätigung der XXXXGKK über die Stornierung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Korrektur der Versicherungszeiten im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vorgelegt. Danach endete das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 am 09.08.2015 und begann das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 am 14.08.
- 3.2.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass der BF die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX gemeldet hatUnstrittig ist, dass der BF die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 gemeldet hat Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Der Empfänger einer Leistung ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Mittlerweile konnte der BF nachweisen, dass er in den maßgeblichen Zeiträumen nur geringfügig beschäftigt war, dies hat die XXXX GKK im Rahmen ihres Verfahrens festgestellt, die Sozialversicherungsbeiträge storniert und die Zeiten des BF im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger korrigiert.Mittlerweile konnte der BF nachweisen, dass er in den maßgeblichen Zeiträumen nur geringfügig beschäftigt war, dies hat die römisch 40 GKK im Rahmen ihres Verfahrens festgestellt, die Sozialversicherungsbeiträge storniert und die Zeiten des BF im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger korrigiert. Somit lag Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 6 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des BF vor und bestand zu Recht Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Somit lag Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum des BF vor und bestand zu Recht Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Somit erweist sich die Beschwerde als begründet und war ihr stattzugeben, der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2198197.1.00