← Österreich

I401 2211020-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlI401 2211020-1 SpruchI401 2211020-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER üb

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Libyen und am XXXX geboren zu sein.1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Libyen und am römisch 40 geboren zu sein. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab er an, dass er Libyen verlassen habe, weil Bürgerkrieg geherrscht und er dort keine Arbeit und keine Zukunft gehabt habe. Seine Ehefrau lebe in Paris. 1.
  3. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Ungarn für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Gemäß § 61 FPG wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und seine Abschiebung für zulässig erklärt.1.
  4. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Ungarn für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, FPG wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und seine Abschiebung für zulässig erklärt. 1.
  5. In der Folge war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. 2.
  6. Am 07.12.2017 erfolgte eine Rückübernahme seiner Person gemäß Dublin III-VO von den niederländischen Behörden. An diesem Tag stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Angabe, dass er sich im Juli und August 2014 in Italien und in der Folge für jeweils ca. 1 1/2 Jahren in Deutschland und den Niederlanden aufgehalten habe, legte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe bei seinen Einvernahmen (Erstbefragung vom 08.12.2017, niederschriftliche Einvernahme vom 05.04.2018) dar, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Er sei in Deutschland gewesen, als er von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass sein Vater vor zwei Jahren in Bengasi bei Kampfhandlungen und Bombardierungen ums Leben gekommen sei. Er könne nicht zurück, weil er keine Existenzgrundlage in seinem Heimatland habe und Krieg herrsche. Milizen würden das Land regieren und es herrsche Chaos. Im Falle einer Rückkehr nach Libyen befürchte er, von H getötet zu werden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an, dass sein Vater vor zwei Jahren im Alter von 105 Jahren eines natürlichen Todes gestorben sei. Es habe gute wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsstaat gegeben, er sei Maler gewesen und sein Vater hätte eine Landwirtschaft besessen. Er sei wegen des Krieges ausgereist. Er habe dem Stamm Gaddafis angehört und würde von H verfolgt werden. Im Juli 2011 sei er von einer bewaffneten Miliz, bestehend aus acht Personen der A, entführt, festgehalten, geschlagen und schlecht behandelt worden, weil sein Vater auf der Seite von Gaddafi gestanden sei. Seine Mutter habe für seine Entlassung ein Lösegeld von € 5.000,-- bezahlt. Man habe ihn daraufhin aus einem Haus in der Wüste, in dem insgesamt 150 Personen festgehalten worden seien, frei gelassen. Er habe seine Heimat 2012 verlassen, sich einen Monat in Italien und für 10 Tage in der Schweiz aufgehalten und bis 2015 für ca. drei Jahre in Deutschland und dann für 1 1/2 Jahre in den Niederlanden gelebt. Er habe 2014 traditionell in Deutschland geheiratet und am 12.05.2016 hätten sie einen Sohn bekommen. Sie hätten sich vor einem Jahr (also im April 2017) getrennt und er habe seither keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Er zahle für ihn auch keinen Unterhalt. Bei seiner der "Herkunftsüberprüfung" dienenden Einvernahme vom 21.12.2017 beteuerte der Einspruchswerber erneut, die lybische Staatsbürgerschaft zu besitzen, erklärte jedoch in der Folge, nachdem er keine einzige der gestellten Fragen im lybischen Dialekt hat beantworten können, aus der Westsahara bzw. Marokko zu stammen. Bei der Einvernahme vom 05.04.2018 versicherte der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass er heute fast alle zu Libyen gestellten Fragen falsch beantwortet habe und er nicht einmal grundlegende Dinge über sein Herkunftsland wisse, erneut, sein Herkunftsland sei Libyen und er könne dorthin nicht zurück. Wegen des Dolmetschers, der aus Syrien gewesen sei, habe er (bei seiner Einvernahme vom 21.12.2017) angegeben, aus Marokko bzw. aus der Westsahara zu stammen. Der Dolmetscher habe gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) aus Marokko sei, woraufhin er gesagt habe, der Dolmetscher solle aus der Westsahara "schreiben". Auf verschiedene Widersprüche bei seinen gemachten Angaben (über das Alter des Vaters und die Art und Weise seines Ablebens, die familiären Verhältnisse, den Zeitpunkt und die Art seiner Ausreise etc.) hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, gelogen zu haben. Er könne sagen, was er wolle, und bei allen Behörden Angaben machen, die er wolle. Er habe falsche Angaben gemacht, weil er hier (in Österreich) kein Asyl gewollt habe. In den Niederlanden habe er gesagt, dass er Marokkaner sei, weil er nicht nach Österreich gewollt habe; es sei ihm hier (in Österreich) kein Bleiberecht gegeben worden. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr nach Marokko befürchten müsse, äußerte der Beschwerdeführer, er werde nirgendwo hingehen, er bleibe hier, er gehe nicht zurück. 2.
  7. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 26.04.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung seiner Person nach Marokko zulässig sei, erkannte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, räumte keine Frist zur freiwilligen Ausreise ein und verhängte gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 3.
  8. Am 05.11.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung an, er werde nach wie vor von der Regierung in Marokko verfolgt. Wenn er nach Marokko zurückkehren müsse, könne er seinen Sohn in Deutschland nicht mehr sehen. Er habe in mehreren EU-Staaten, so auch in Deutschland, um Asyl angesucht, welche alle abgelehnt worden seien. Er müsse ins Gefängnis, weil sein Vater so viele Schulden gehabt habe. Er müsse die Schulden seines Vaters zurückzahlen. 3.
  9. Am 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, aus der Westsahara zu kommen. Er habe den dritten Asylantrag gestellt, weil er nicht wisse, wohin er gehen solle. Egal, wohin er gehe, werde er zurückgeschickt. Ansonsten hätte er keine Unterkunft. Zudem brauche er wegen seiner Herzmuskelschwäche eine medizinische Behandlung. Er wolle Deutsch lernen und arbeiten. Er habe keine Heimat und man habe ihnen alles weggenommen. Er sei verfolgt worden und man habe ihn verhaften wollen; denn man habe ihnen das Land weggenommen. Der Vater sei im Gefängnis gewesen und danach verstorben. Er habe die Leute angezeigt, wodurch für sie eine Gefahr entstanden sei. Deshalb sei er verfolgt worden. Bei den Leuten habe es sich um die Behörden der Stadt A, wo er gelebt habe, gehandelt. Er habe sie wegen der Enteignung angezeigt. Er könne nicht zurückkehren, weil ihm die Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Vor seiner Ausreise habe er gespürt, dass er in Gefahr sei und habe Angst um sein Leben gehabt. Es herrsche dort Gesetzlosigkeit und es gebe viele Verbrecherbanden, die Menschen entführen und umbringen würden. Bei seiner Rückkehr befürchte er, entführt und misshandelt zu werden. Der bei dieser Einvernahme anwesende Rechtberater stellte den Antrag auf Einholung eines "PSY III-Gutachtens". 3.
  10. Mit dem bekämpften Bescheid vom 22.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück.3.
  11. Mit dem bekämpften Bescheid vom 22.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück. 3.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist islamischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er ist arbeitsfähig. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Er stellte am 23.05.2014 den ersten, am 27.07.2017 den zweiten und am 05.11.2018 den dritten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Er stellte auch in Ungarn am 05.05.2014 und in den Niederlanden am 28.04.2017 einen Asylantrag. Er erhielt vom 24.
  15. bis 03.06.2014 Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 03.06.2014 war er unbekannten Aufenthaltes. Er hielt sich für ca. drei Jahre im Ausland auf, und zwar in Deutschland und in den Niederlanden bis zu seiner zweiten Antragstellung auf Asyl mit 07.12.
  16. In der Zeit vom 08.12.2017 bis 06.02.2018 erhielt er in Form eines Taschengeldes Leistungen aus der Grundversorgung, derzeit bezieht er keine Leistungen. Er ging und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er war nur in der Zeit vom 02.
  17. bis 15.05.2018 in Österreich in einer (mit der Betreuung von Asylsuchenden beauftragten Einrichtung) mit (Haupt-) Wohnsitz gemeldet. Er führt im Bundesgebiet kein Familienleben und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ob der Beschwerdeführer im Jahr 2014 in Deutschland (traditionell) geheiratet hat, seit Anfang 2017 geschieden ist, Vater eines Sohnes ist und ob er zu dessen Unterhalt beiträgt, konnte nicht festgestellt werden. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Seine Mutter, zu der er per Telefon regelmäßig Kontakt pflegt, und weitere Verwandte leben in Marokko. 1.
  18. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren entstanden wären und denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  19. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 22.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Marokko hält sein 1975 große Teile des Territoriums der Westsahara besetzt und betrachtet das Gebiet seit 1976 als annektiert. Westsahara wird durch einen ca. 2.500 km langen Sandwall von der mauretanischen bis zur algerischen Grenze gespalten, wobei Marokko rund 80% des Gebietes der Westsahara kontrolliert. Für Marokko ist die Zugehörigkeit Westsaharas zu Marokko ein zentrales politisches Anliegen. Das restliche Gebiet ist in Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario. Die Kampfhandlungen zwischen Frente Polisario und Marokko endeten
  20. Zur Friedenssicherung haben die Vereinten Nationen die MINURSO in mehreren Orten Westsaharas installiert. Frente Polisario bildete bereits 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf. Diese Regierung ist von ca. 40 Staaten gegenwärtig anerkannt. Eine Lösung des Konflikts ist nicht in Sicht. Durch die Wiederaufnahme Marokkos in die AU werden diplomatische Lösungen erhofft. Politisch verantwortlich für die medizinische Versorgung ist das Gesundheitsministerium. Die meisten Marokkaner müssen für ihre Gesundheit allein vorsorgen. Wer einen formellen Arbeitsvertrag hat, ist zwar offiziell krankenversichert, aber viele Leistungen müssen trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden. Patienten mit geringem Einkommen haben seit 2002 die Möglichkeit, sich im Rahmen der öffentlichen Assurance Maladies Obligatoire (AMO) oder des Gesundheitssystems Régime d'Assistance Médicale (RAMED) behandeln zu lassen (GIZ 7.2018b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht ganz zu vergleichen. In Rabat und Casablanca finden sich allerdings ausgezeichnete Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 7.8.2018). Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 14.2.2018). Rund 30.000 Menschen in Marokko sollen mit HIV infiziert sein. Knapp 50% der Infizierten sind weiblich. Schätzungsweise 2% der Prostituierten sind HIV-positiv. Damit hat Marokko in der MENA-Region eine Spitzenposition inne (GIZ 7.2018b). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 14.2.2018). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 %der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 14.2.2018). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015). Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel und der Verwendung mehrerer Alias-Namen, verschiedener Geburtsdaten sowie dem anfänglichen Beharren darauf, aus Libyen zu stammen, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Es liegt sohin eine bloße Verfahrensidentität vor. Soweit Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zur marokkanischen Staatsangehörigkeit, zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Marokko und zum Familienleben in Österreich getroffen wurden, zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und der Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes in anderen Mitgliedstaaten der EU beruhen diese auf seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungssystem und dem Strafregister. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass mit dem im Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2018 die marokkanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde und sie auch im Laissez - Passer des Königreichs der Niederlande vom 29.11.2017 angeführt ist. Ob er - wie er vorbringt - im Jahr 2014 in Deutschland traditionell geheiratet hat, seit 2017 geschieden und Vater eines minderjährigen Sohnes ist, konnte nicht festgestellt werden, weil er keine Unterlagen, so eine Geburtsurkunde seines Kindes vorgelegt hat. Zu diesen Angaben sind aber auch Bedenken angebracht: Bei der Erstbefragung im Rahmen der ersten Antragstellung auf Asyl gab er am 24.05.2014 an, mit H. B., die ca. 25 Jahre alt sei und in Paris lebe, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Zu einem Kind in Österreich oder einem EU-Staat machte er keine Angaben. In der Niederschrift vom 21.12.2017 zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz legte er dar, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Befragt zu Verwandten außerhalb des Heimatlandes erklärte er bei seiner Einvernahme vom 05.04.2018, dass seine Ex-Frau R. B. heiße und sein Sohn, der den Familiennamen der Mutter habe, am 12.05.2016 geboren sei. Im gegenständlichen Asylverfahren antwortete er bei seiner Erstbefragung vom 05.11.2018 auf die zu Asylwerbern mit Kindern und zum Sorgerecht für die Kinder gestellten Fragen, dass seine geschiedene Gattin, bei der der Beschwerdeführer jedoch einen von den vorherigen Angaben abweichenden (Vor- und Familien-) Namen bekannt gab, für den gemeinsamen Sohn, der seinen Familiennamen habe und am 11.05.2015 geboren sei, das Sorgerecht habe. Einem Mann, der (standesamtlich) geheiratet hat und Vater eines einzigen Kindes ist, bleibt der Name der (geschiedenen) Ehefrau und das Geburtsdatum seines Sohnes dauerhaft in Erinnerung. Daher ist an seinen gemachten Angaben zu seinem Familienstand und seiner Vaterschaft grundlegend zu zweifeln. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ("Entlassungsbrief Ärztlich" der Medizinischen Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Innere Medizin II, vom 19.04.2018), dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen Beeinträchtigungen leidet, und seinen bei den Einvernahmen vom 05.
  23. und vom 13.11.2018 gemachten Angaben. Dementsprechend gab der Beschwerdeführer auch an, wegen der bei ihm diagnostizierten Herzmuskelschwäche derzeit keine Medikamente einzunehmen.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ("Entlassungsbrief Ärztlich" der Medizinischen Universität Innsbruck, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch zwei, vom 19.04.2018), dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen Beeinträchtigungen leidet, und seinen bei den Einvernahmen vom 05.
  24. und vom 13.11.2018 gemachten Angaben. Dementsprechend gab der Beschwerdeführer auch an, wegen der bei ihm diagnostizierten Herzmuskelschwäche derzeit keine Medikamente einzunehmen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, weil sie dem bei der Einvernahme vom 13.11.2018 gestellten Antrag der ihm zur Seite gestellten Rechtsberatung, ein "PSY III Gutachten" einzuholen, nicht nachgekommen sei, legte er keine (fach-) ärztlichen Befunde oder sonstige einschlägige Unterlagen über diesbezügliche Behandlungen vor. Bei dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer nicht aus, an einer psychischen Krankheit zu leiden, sondern gab wiederholt an, bereits "eine Art Phobie" zu haben, weil er immer wieder, egal wohin er gehe, nach Österreich zurückgeschickt werde.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, weil sie dem bei der Einvernahme vom 13.11.2018 gestellten Antrag der ihm zur Seite gestellten Rechtsberatung, ein "PSY römisch drei Gutachten" einzuholen, nicht nachgekommen sei, legte er keine (fach-) ärztlichen Befunde oder sonstige einschlägige Unterlagen über diesbezügliche Behandlungen vor. Bei dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer nicht aus, an einer psychischen Krankheit zu leiden, sondern gab wiederholt an, bereits "eine Art Phobie" zu haben, weil er immer wieder, egal wohin er gehe, nach Österreich zurückgeschickt werde. Die in der Beschwerde behauptete behandlungsbedürftige psychische Erkrankung, die dargelegten Schlafstörungen und Angststörungen sowie der stressbedingte Gewichtsverlust fußen nicht auf Diagnosen des medizinischen Fachpersonals, sondern auf den vom Beschwerdeführer bei der (im "Entlassungsbrief Ärztlich" dokumentierten) Anamnese gegebenen Informationen ("[Der Beschwerdeführer] berichtet seit ungefähr 10 Tagen über Schmerzen im gesamten Brustbereich, ... . Fieber gehabt vor 5 Tagen, ausgeprägte Schwäche, Schlafqualität reduziert, Appetit reduziert, ... . Der Patient berichtet mehrere Schweißausbrüche, meistens in der Nacht. Er habe übrigens in letzter Zeit Gewicht abgenommen. ... ."). Auch der sich auf dem "Entlassungsbrief" findende handgeschriebene (niemandem zuordenbare) Vermerk auf einem Post-It "Überweisung Psychiater" bietet keinen Anlass, von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren psychischen Krankheit leidet, abzuweichen. Dass er auf Grund einer attestierten psychischen Erkrankung in einer psychiatrischen, neurologischen oder psychotherapeutischen Behandlung stand und steht, brachte er nicht vor. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die für sein Verfahren dienlichen Sachverhaltselemente konkret, substantiiert und - insbesondere bei psychischen Leidenszuständen - mit Beweismitteln untermauert vorzubringen. Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. psychischen Leidenszustände bewirkten daher keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, sodass die belangte Behörde von der Einholung des beantragten "PSY III-Gutachten" Abstand nehmen konnte. Dass der Beschwerdeführer über keine bzw. nur ungenügende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vom 13.11.2018, bei der er selbst eingestand, dass sie "eher schwach" seien. 2.
  25. Zum Antrag auf internationalen Schutz: Die Feststellungen zu den Anträgen auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen. Sein "neues" Fluchtvorbringen stützt der Beschwerdeführer auf Umstände, welche er bereits im Rahmen der vorhergehenden Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes geltend machen hätte können, insbesondere behauptete er nunmehr vage, zu unbestimmt und nicht schlüssig, von den Behörden in Marokko verfolgt worden zu sein, weil er Leute bzw. die Behörden angezeigt habe, die ihnen das Land weggenommen hätten. Er habe keine Heimat und wisse auch nicht, wohin er gehen solle. Die in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Hinsichtlich der von ihm angegebenen Fluchtgründe weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass er im Zuge seiner drei Asylverfahren unterschiedliche Fluchtgründe, welche im Widerspruch zu einander stünden, anführte. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass bereits im Vorverfahren die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, sowie, dass er im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens (erst auf Nachfrage) wiederum nicht glaubhafte Fluchtgründe angab, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren an einem glaubhaften Kern mangelt. Des Weiteren kann von keiner wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage in Marokko, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen könnte, festgestellt werden. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet. 2.
  26. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 07.07.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (31.01.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt, http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (06.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (09.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (05.07.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (05.07.2017): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (28.06.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt, http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (05.07.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017b): Marokko - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (27.06.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung DF - Deutschlandfunk (26.09.2016): EU, Marokko und der Westsahara-Konflikt - Handel mit Afrikas letzter Kolonie, http://www.deutschlandfunk.de/eu-marokko-und-der-westsahara-konflikt-handel-mit-afrikas.724.de.html?dram:article_id=366913, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.03.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/336547/479222_de.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International (25.01.2017): Corruptions Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Morocco and Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (29.5.02017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.08.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html, Zugriff 03.07.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 04.07.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 04.07.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 06.07.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.05.2017): Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.05.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen an. Zu Spruchpunkt A):
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) lautet:Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) lautet: "

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." Die maßgeblichen Bestimmungen der § 59 Abs. 5 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraph 59, Absatz 5 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) lauten: "
(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen."
(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
(6)Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
  1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
  2. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
  3. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).
  4. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG). Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt §12a AsylG 2005."Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt §12a AsylG 2005." § 53 Abs. 2 FPG (in der Fassung 56/2018) normiert, dass ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen ist. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 53, Absatz 2, FPG (in der Fassung 56 aus 2018,) normiert, dass ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen ist. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  5. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  8. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  9. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  10. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  11. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  12. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  13. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  14. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  15. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  16. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. § 53 Abs. 3 FPG ist fallbezogen nicht anzuwenden.Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist fallbezogen nicht anzuwenden. 3.2.
  17. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache: Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  18. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  19. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 18.03.1994, Zl. 94/12/0034). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 18.03.1994, Zl. 94/12/0034). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  20. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  21. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  22. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2018 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko formell rechtskräftig wurde.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2018 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko formell rechtskräftig wurde. Die Entscheidung der belangten Behörde, dass entschiedene Sache vorliegt, erfolgte zu Recht. Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um "Fluchtgründe" handelt, welche der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangenen Asylverfahren vorbringen hätte können, kann von einer Änderung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. 3.2.
  23. Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt und/oder die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Eine diesbezügliche asylrelevante Änderung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, wie auch eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 nicht eingetreten ist.3.2.
  24. Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt und/oder die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Eine diesbezügliche asylrelevante Änderung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, wie auch eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 nicht eingetreten ist. Eine Änderung der Lage in Marokko als sicherer Herkunftssaat ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Marokko wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.Eine Änderung der Lage in Marokko als sicherer Herkunftssaat ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Marokko wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Zu prüfen sind aber auch allenfalls eingetretene Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen und psychischen Erkrankung leidet, wobei in diesem Zusammenhang auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen wird. Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war damit auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.2.
  25. Rückkehrentscheidung: Eine (negative bzw. abweisende) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).Eine (negative bzw. abweisende) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN). Besteht (jedoch) gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  26. und
  27. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen.Besteht (jedoch) gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  28. und
  29. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Bei einer (negativen) Entscheidung über einen Folgeantrag kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst bestätigt (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0332, mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Bei einer (negativen) Entscheidung über einen Folgeantrag kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst bestätigt vergleiche VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0332, mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Da gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung aufrecht ist, konnte die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren zu Recht von einer neuerlichen Rückkehrentscheidung Abstand nehmen. Mangels Vorliegens einer Rückkehrentscheidung, die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK indiziert, war gegenständlich "nur" die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu beurteilen. Eine inhaltliche, auf seine Integration in Österreich Bedacht nehmende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Vorbringen, dass er Vater eines in Deutschland lebenden Sohnes sei, bedurfte es nicht mehr.Mangels Vorliegens einer Rückkehrentscheidung, die eine Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 8, EMRK indiziert, war gegenständlich "nur" die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu beurteilen. Eine inhaltliche, auf seine Integration in Österreich Bedacht nehmende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Vorbringen, dass er Vater eines in Deutschland lebenden Sohnes sei, bedurfte es nicht mehr. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  30. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I401.2211020.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.