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{'item': 'I403 2147932-1'}

Obsah (13)§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlI403 2147932-1 SpruchI403 2147932-1/27E I403 2147935-1/22E SCHRIFLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 26.02.2019 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NA

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sind. XXXX werden

§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sind. römisch 40 werden

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte am 04.08.2015 für sich und ihren am XXXX2012 in Italien geborenen Sohn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte am 04.08.2015 für sich und ihren am XXXX2012 in Italien geborenen Sohn römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde den Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen die Spruchpunkte II. bis V. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2017, Zl. I418 2147932-1/5E und I418 2147935-1/3E als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde allerdings vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2017/01/0086 bis 0087 behoben. Die Beschwerdeverfahren wurden der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.Die gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2017, Zl. I418 2147932-1/5E und I418 2147935-1/3E als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde allerdings vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2017/01/0086 bis 0087 behoben. Die Beschwerdeverfahren wurden der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Am 26.02.2019 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten und das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Marokkos. Die Erstbeschwerdeführerin ist sunnitischen Glaubens, ihr Ehemann und ihre Kinder schiitischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten, volljährig, Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, einer 2015 geborenen Tochter und eines weiteren, im Jahr 2017 geborenen Sohnes. Der Zweitbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin und entstammt einer Beziehung mit einem iranischen Staatsbürger. Seit 2014 besteht kein Kontakt mehr zu dem in Italien lebenden Vater. Am 11.04.2015 heiratete die Erstbeschwerdeführerin einen irakischen Staatsbürger, dem in Österreich subsidiärer Schutz zukommt. Die beiden gemeinsamen Kinder (geboren 2015 und 2017) haben ebenfalls den Status subsidiär Schutzberechtigter, abgeleitet von ihrem Vater. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren früheren Wohnort Rabat vor mehr als zehn Jahren verlassen; sie ist im August 2008 über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich vier Jahre aufhielt. Von 2011 bis Oktober 2014 war die Erstbeschwerdeführerin in Turin, Italien wohnhaft, dort wurde auch ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, geboren. Die Erstbeschwerdeführerin hatte in Italien einen Aufenthaltstitel "aus humanitären Gründen". Die Beschwerdeführer gelangten im Oktober 2014 in das Bundesgebiet und halten sich seither hier auf. Die Erstbeschwerdeführerin hat das ÖSD-Zertifikat A2 abgeschlossen. Der Zweitbeschwerdeführer besucht in Österreich die Schule und hat sich hier einen Freundeskreis aufgebaut. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, konkret ihre Eltern, ihre zwei Brüder und ihre zwei Schwestern, leben in Rabat. Sie steht regelmäßig in Kontakt mit ihrer Mutter. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ist gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin hatte in Marokko eine Ausbildung zur Krankenschwester begonnen, aber nicht abgeschlossen. Sie hat allerdings in Griechenland und Italien als Zimmermädchen und Kellnerin Berufserfahrung gesammelt. Es besteht keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Der irakische Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war im Gastronomiebereich tätig; aktuell bezieht er Arbeitslosenversicherung und besucht einen Alphabetisierungskurs. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass es dem irakischen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin möglich wäre, die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht für Marokko zu erfüllen. Die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Marokko ist daher nicht möglich. 1.2. Zur Situation in Marokko: Die folgenden - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko (Stand: 10.10.2018) entnommen: Politische Lage Marokko ist ein zentralistisch geprägter Staat. Das Land ist eine Monarchie mit dem König als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (AA 10.2017a). Laut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 7.2018a; vgl. ÖB 9.2015). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Aktuelle Proteste im Norden des Landes sind vor allem Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Umsetzung sozio-ökonomischer Reformen, die schleppend verläuft (AA 10.2017a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015).Marokko ist ein zentralistisch geprägter Staat. Das Land ist eine Monarchie mit dem König als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (AA 10.2017a). Laut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 7.2018a; vergleiche ÖB 9.2015). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Aktuelle Proteste im Norden des Landes sind vor allem Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Umsetzung sozio-ökonomischer Reformen, die schleppend verläuft (AA 10.2017a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Dies betrifft folgenden vier Ressorts: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed VI sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 7.2018a). Hauptakteure der Exekutive sind die Minister, der Regierungschef und der König, der über einen Kreis hochrangiger Fachberater verfügt. Der König ist Vorsitzender des Ministerrates, hat Richtlinienkompetenz und ernennt nach Art. 47 der Verfassung von 2011 den Regierungschef aus der Partei, die bei den Wahlen als Sieger hervorgeht. Marokko verfügt seit der Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Das Wahlrecht macht es schwierig für eine Partei, eine absolute Mehrheit zu erringen; Mehrparteienkoalitionen sind deshalb die Regel. In Marokko haben am 7.10.2016 Wahlen zum Repräsentantenhaus stattgefunden. Als stärkste Kraft ging die seit 2011 an der Spitze der Regierung stehende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD, "Parti de la Justice et du Développement") hervor. Am 5.4.2017 wurde Saad-Eddine El Othmani von König Mohammed VI zum Premier-Minister ernannt. (AA 10.2017a).Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Dies betrifft folgenden vier Ressorts: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed römisch sechs sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 7.2018a). Hauptakteure der Exekutive sind die Minister, der Regierungschef und der König, der über einen Kreis hochrangiger Fachberater verfügt. Der König ist Vorsitzender des Ministerrates, hat Richtlinienkompetenz und ernennt nach Artikel 47, der Verfassung von 2011 den Regierungschef aus der Partei, die bei den Wahlen als Sieger hervorgeht. Marokko verfügt seit der Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Das Wahlrecht macht es schwierig für eine Partei, eine absolute Mehrheit zu erringen; Mehrparteienkoalitionen sind deshalb die Regel. In Marokko haben am 7.10.2016 Wahlen zum Repräsentantenhaus stattgefunden. Als stärkste Kraft ging die seit 2011 an der Spitze der Regierung stehende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD, "Parti de la Justice et du Développement") hervor. Am 5.4.2017 wurde Saad-Eddine El Othmani von König Mohammed römisch sechs zum Premier-Minister ernannt. (AA 10.2017a). Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Unterhaus (Chambre des Représentants, Madschliss an-Nuwwab) und dem Oberhaus (Chambre des conseillers, Madschliss al-Mustascharin). Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt. Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das Oberhaus (Chambre des Conseillers) besteht aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden (GIZ 7.2018a). Bei den oben erwähnten Wahlen zum Repräsentantenhaus vom 7.10.2016 erreichte die PJD 125 Sitze (GIZ 7.2018a). Kritische politische Analysen weisen darauf hin, dass die faktische Macht der PJD bzw. des Regierungschefs Benkirane begrenzt ist und dass die Regierungsbeteiligung der Glaubwürdigkeit der PJD schaden könnte (GIZ 7.2018a). An zweiter Stelle rangiert mit 102 Sitzen die liberal-konservative Partei für Authentizität und Moderne (PAM - Parti Authenticité et Modernité) (GIZ 7.2018a), die auch die größte Oppositionspartei ist (AA 10.2017a). Sie konnte ihre Stimmengewinne mehr als verdoppeln und gilt daher als heimliche Siegerin. Dahinter gereiht ist mit 46 Sitzen die traditionsreiche Unabhängigkeitspartei (PI - Parti de l'Istiqlal), dahinter andere Parteien (GIZ 7.2018a). Seit Anfang 2017 ist Marokko wieder offiziell Mitglied der Afrikanischen Union (GIZ 7.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 31.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 31.7.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird (FD 8.8.2018), außer in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird (AA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Die Westsahara bildet natürlich eine Ausnahme, diese darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden (FD 8.8.2018). Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (AA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Seitens des BMEIA besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt in den übrigen Landesteilen (BMEIA 8.8.2018).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 8.8.2018; vergleiche FD 8.8.2018). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird (FD 8.8.2018), außer in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird (AA 8.8.2018; vergleiche FD 8.8.2018). Die Westsahara bildet natürlich eine Ausnahme, diese darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden (FD 8.8.2018). Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (AA 8.8.2018; vergleiche FD 8.8.2018). Seitens des BMEIA besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt in den übrigen Landesteilen (BMEIA 8.8.2018). Seit dem Anschlag in Marrakesch im April 2011, gab es keine weiteren Attentate (FD 8.8.2018). Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Akten (EDA 8.8.2018vgl. FD 8.8.2018; BMEIA 8.8.2018). In Teilen der Sahara und des Sahels besteht das Risiko von Entführungen. Bisher waren in Marokko keine Entführungen zu beklagen (EDA 8.8.2018; vgl. BMEIA 8.8.2018). Das Auswärtige Amt rät von Reisen in entlegene Gebiete der Sahara, in die Grenzregionen mit Algerien und Mauretanien und jenseits befestigter Straßen dringend ab (AA 8.8.2018).Seit dem Anschlag in Marrakesch im April 2011, gab es keine weiteren Attentate (FD 8.8.2018). Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Akten (EDA 8.8.2018vgl. FD 8.8.2018; BMEIA 8.8.2018). In Teilen der Sahara und des Sahels besteht das Risiko von Entführungen. Bisher waren in Marokko keine Entführungen zu beklagen (EDA 8.8.2018; vergleiche BMEIA 8.8.2018). Das Auswärtige Amt rät von Reisen in entlegene Gebiete der Sahara, in die Grenzregionen mit Algerien und Mauretanien und jenseits befestigter Straßen dringend ab (AA 8.8.2018). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.8.2018). Demonstrationen können sich spontan und unerwartet entwickeln. Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Demonstrationen und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.8.2018; vgl. BMEIA 8.8.2018). Aufgrund sozialer und politischer Spannungen kommt es seit Oktober 2016 in der Provinz Al Hoceima vermehrt zu Protestaktionen. Dabei kann es zu Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräfte kommen (EDA 8.8.2018).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.8.2018). Demonstrationen können sich spontan und unerwartet entwickeln. Zuletzt kam es in verschiedenen Städten Marokkos zu nicht genehmigten Demonstrationen und vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Die Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 8.8.2018; vergleiche BMEIA 8.8.2018). Aufgrund sozialer und politischer Spannungen kommt es seit Oktober 2016 in der Provinz Al Hoceima vermehrt zu Protestaktionen. Dabei kann es zu Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräfte kommen (EDA 8.8.2018). Besondere Vorsicht ist auch in der Region Rif geboten. Die Ost-West-Achse Al Hoceima- Chefchaouen-Tetouan ist ruhig und weniger problematisch (FD 8.8.2018). Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 8.8.2018). In großen Teilen der Sahara sind bewaffnete Banden und islamistische Terroristen aktiv, die vom Schmuggel und von Entführungen leben. Das Entführungsrisiko ist in einigen Gebieten der Sahara und der Sahelzone hoch und nimmt noch zu (EDA 8.8.2018). Wegen des Entführungsrisikos wird von nicht dringenden Reisen ins Grenzgebiet zu Algerien abgeraten, bzw. gewarnt (AA 8.8.2018; vgl. EDA 8.8.2018; BMEIA 8.8.2018). Die Grenze zu Algerien ist geschlossen (AA 8.8.2018; vgl. EDA 8.8.2018).Wegen des Entführungsrisikos wird von nicht dringenden Reisen ins Grenzgebiet zu Algerien abgeraten, bzw. gewarnt (AA 8.8.2018; vergleiche EDA 8.8.2018; BMEIA 8.8.2018). Die Grenze zu Algerien ist geschlossen (AA 8.8.2018; vergleiche EDA 8.8.2018). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara, erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Seither wird es sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden (EDA 8.8.2018; vgl. FD 8.8.2018). Das Risiko von Entführungen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.8.2018). Von Fahrten in und durch das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 8.8.2018; vgl. EDA 8.8.2018).Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara, erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Seither wird es sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden (EDA 8.8.2018; vergleiche FD 8.8.2018). Das Risiko von Entführungen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.8.2018). Von Fahrten in und durch das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 8.8.2018; vergleiche EDA 8.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/ 224080#content_0, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/ marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc -Strichaufzählung Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 8.8.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 20.4.2018). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB 9.2015; AA 14.2.2018) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 3.3.2017). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der, teils von der Verfassung gefordert, teils von der Justizverwaltung angestoßen wurde. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entzieht (AA 14.2.2018).Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 20.4.2018). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 20.4.2018; vergleiche ÖB 9.2015; AA 14.2.2018) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 3.3.2017). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der, teils von der Verfassung gefordert, teils von der Justizverwaltung angestoßen wurde. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entzieht (AA 14.2.2018). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 14.2.2018). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam ("garde à vue") zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 14.2.2018).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 14.2.2018). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam ("garde à vue") zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 14.2.2018). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minderschweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 14.2.2018). Seit Juli 2015 ist die Militärgerichtsbarkeit in Verfahren gegen Zivilisten nicht mehr zuständig. Im Juli 2016 wurden durch das Revisionsgericht die Urteile eines Militärgerichts gegen 23 sahrauische Aktivisten im Zusammenhang mit dem Tod von Sicherheitskräften bei der Räumung des Protestlagers Gdim Izik aufgehoben. Von der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurden die Angeklagten 2017 zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und lebenslänglich verurteilt (AA 14.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 1.8.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage, v. a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 9.2015).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage, v. a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 9.2015). In den unter Titel II aufgeführten Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 14.2.2018)In den unter Titel römisch zwei aufgeführten Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 14.2.2018) Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt. Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 14.2.2018). Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des VN- Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 14.2.2018). Im September 2017 unterbreitete der UN-Menschenrechtsrat nach der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung der Menschenrechtslage in Marokko dem Land Empfehlungen (AI 22.2.2018) Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken die Meinungsfreiheit, vor allem im Bereich der Presse und den sozialen Medien, ein (USDOS 20.4.2018). Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, aber hinsichtlich der drei Staatsprinzipien eingeschränkt. Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der drei Tabuthemen ersetzt. Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 14.2.2018). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 20.4.2018; vgl. HRW 18.1.2018, AA 14.2.2018), sowie Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (USDOS 20.4.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden (HRW 18.1.2018). Für kritische Äußerungen in anderen Bereichen wurden Haftstrafen im Rahmen einer Änderung des Pressegesetzes im Juli 2016 abgeschafft und durch Geldstrafen ersetzt (USDOS 20.4.2018; vgl. HRW 18.1.2018).Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 20.4.2018; vergleiche HRW 18.1.2018, AA 14.2.2018), sowie Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (USDOS 20.4.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden (HRW 18.1.2018). Für kritische Äußerungen in anderen Bereichen wurden Haftstrafen im Rahmen einer Änderung des Pressegesetzes im Juli 2016 abgeschafft und durch Geldstrafen ersetzt (USDOS 20.4.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2015). Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (ÖB 9.2015). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die "roten Linien" Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 14.2.2018). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 20.4.2018). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor (AA 14.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018), selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 14.2.2018). In Einzelfällen kam es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die "roten Linien" Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 14.2.2018). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 20.4.2018). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor (AA 14.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018), selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 14.2.2018). In Einzelfällen kam es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018). 2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort "Hirak" zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen. Eine der größten (nicht genehmigten) Demonstrationen dieses Jahres fand am 20.7.2017 in Al Hoceima statt. Die NGO AMDH kritisierte in einem Bericht die zwangsweise Abnahme von DNA-Proben von Verdächtigen, den Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken sowie die Gewahrsamnahme von bis zu 300 Demonstranten. Auch HRW berichtete von Misshandlungen von Demonstranten. Der nationale Menschenrechtsrat (Conseil National des Droits de l'Homme - CNDH) übergab einen Bericht zu Misshandlungsvorwürfen von Demonstranten gegen Sicherheitskräfte an die Staatsanwaltschaft. Untersuchungsergebnisse wurden bislang nicht bekannt. Einige Aktivisten der Rif-Proteste wurden wegen Teilnahme an einer nicht-genehmigten Demonstration, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Gefährdung der inneren Sicherheit zu zum Teil hohen Haftstrafen verurteilt. Gleichzeitig profitierten einige inhaftierte Aktivisten von einem Gnadenankt des Königs (AA 14.2.2018). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 20.4.2018). Vielen Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 18.1.2018). Auf diese Weise verbietet die Regierung politische Oppositionsgruppen, indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt. Der NGO-Status wird auch Organisationen nicht zuerkannt, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen (USDOS 20.4.2018). Andere Kundgebungen wie die Unterstützungsdemonstration mit den Aktivisten der Rif-Proteste vom 11.6.2017 in Rabat mit ca. 25.000 Teilnehmern, verliefen hingegen komplett gewaltfrei, die Sicherheitsbehörden setzten auf eine Deeskalationsstrategie. Das Innenministerium hat 2016 ein Schulungsprogramm für Polizisten zur gewaltfreien Auflösung von Protesten begonnen. Nach Angaben des Staatsministers für Menschenrechte fanden zwischen Oktober 2016 und Juni 2017 500 Versammlungen und Demonstrationen ohne Intervention der Sicherheitskräfte statt (AA 14.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425081.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Morocco and Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Religionsfreiheit Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist die Staatsreligion in Marokko. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher "fatwas") ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 14.2.2018).Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist die Staatsreligion in Marokko. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher "fatwas") ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 14.2.2018). Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften wie etwa die Baha'i werden ebenso wenig staatlich anerkannt wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schia. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 14.2.2018).Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften wie etwa die Baha'i werden ebenso wenig staatlich anerkannt wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schia. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 14.2.2018). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim "zu erschüttern" und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 14.2.2018).Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim "zu erschüttern" und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 14.2.2018). Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt. Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Statusrechtlich ist eine Konversion zum Christentum für Marokkaner nicht möglich. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 14.2.2018). Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Behörden inhaftierten marokkanische Christen und befragten diese über ihren Kontakt zu anderen Christen. Passanten sollen während des Ramadan mindestens eine Person angegriffen haben, weil sie während des Ramadans in der Öffentlichkeit gegessen hatten (USDOS 29.5.2018). Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land und können Gottesdienste in Synagogen feiern, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus. Baha'i bekennen sich nicht öffentlich zu ihrem Glauben, da ihre Glaubensrichtung als häretisch gilt (USDOS 29.5.2018). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in "ausländischen" Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 14.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436851.html, Zugriff 7.8.2018 Religiöse Gruppen Mehr als 99% der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'

  1. is)machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Mehr als 99% der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'
  2. is)machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 7.8.2018 Frauen Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellung fort. Zwar garantiert die Verfassung von 2011 in Art. 19, dass "Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur" genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein. In internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber auch hier den Vorrang des Islams geltend gemacht (AA 14.2.2018).Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellung fort. Zwar garantiert die Verfassung von 2011 in Artikel 19,, dass "Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur" genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein. In internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber auch hier den Vorrang des Islams geltend gemacht (AA 14.2.2018). Obwohl die Änderung des Familienrechts zugunsten der Frauen vom 6.2.2004 ("Moudawana") mit den Grundsätzen -Strichaufzählung Abschaffung der Gehorsamspflicht der Ehefrau" (AA 14.2.2018; vgl. GIZ 7.2018b),Abschaffung der Gehorsamspflicht der Ehefrau" (AA 14.2.2018; vergleiche GIZ 7.2018b), -Strichaufzählung Anhebung des grundsätzlichen Ehefähigkeitsalters der Frau auf 18 Jahre (AA 14.2.2018), -Strichaufzählung Abschaffung der Hinzuziehung eines Vormunds zur Eheschließung für volljährige Frauen (AA 14.2.2018; vgl. GIZ 7.2018b),Abschaffung der Hinzuziehung eines Vormunds zur Eheschließung für volljährige Frauen (AA 14.2.2018; vergleiche GIZ 7.2018b), -Strichaufzählung Einführung der gerichtlichen Ehescheidung (GIZ 7.2018b), -Strichaufzählung Abschaffung der einseitigen Verstoßung für den Ehemann, Einführung des Zerrüttungsprinzips, relativ weitgehende Gleichstellung von Männern und Frauen im Scheidungsrecht (GIZ 7.2018b), -Strichaufzählung Polygamie nur noch in genehmigten Ausnahmefällen (AA 14.2.2018), und mit der Einrichtung von Familiengerichten eine deutliche Verbesserung der Rolle der Frau geschaffen hat, gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung, wie z. B. die ungleiche Behandlung im Erb- und Familienrecht. Der Menschenrechtsrat CNDH kritisiert Gesetzentwurf das Fehlen von Definitionen von Gleichstellung und Diskriminierung und fordert Reformen (AA 14.2.2018). Von einer wirklichen rechtlichen und sozialen Gleichstellung sind Frauen und Männer in Marokko noch weit entfernt. In der marokkanischen Gesellschaft dominieren weiterhin patriarchale Einstellungen und diskriminierende Verhaltensweisen. Viele der ehrgeizigen Gesetzesreformen werden bislang nur partiell umgesetzt (GIZ 7.2018b). Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbar. Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Tatsächlich wird außerehelicher Geschlechtsverkehr nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt. Meist geschieht dies auf Anzeige von Familienangehörigen und nur in Ausnahmefällen auch direkt durch den Staat (AA 14.2.2018). Seit Mitte der 1980er Jahre sind in Marokko immer mehr NGOs entstanden, die sich gleichzeitig für Demokratie und für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen. Die politisch einflussreichsten dieser NGOs sind die Association Démocratique des Femmes Marocaines (ADFM), die Fédération de la Ligue Démocratique pour la Défense des Droits des Femmes (FLDDF), die Association Marocaine des Droits des Femmes (AMDF) und die Union de L'Action Féminine (UAF) (GIZ 7.2018b). Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 20.4.2018). Es kommt häufig zu Gewalt gegen Frauen. Die Straftaten Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind nicht gesondert kodifiziert. Diese Fälle werden von den betroffenen Frauen in aller Regel nicht zur Anzeige gebracht. Kommt es zu einer Anzeige, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Viele Richter sind voreingenommen und urteilen zugunsten des Mannes. Neben gesellschaftlichen Ursachen (Gewalt gegen Frauen, insbesondere in der Familie, wird von den meisten Männern als legitim betrachtet) gibt es auch staatliche und rechtliche Defizite. Der Gesetzesentwurf zu Gewalt gegen Frauen von 2016 wurde noch nicht verabschiedet. Die Anzahl von Frauenhäusern und Zufluchtsorten für Frauen ist begrenzt. Missbrauch von Kindern und Kinderprostitution ist ein verbreitetes Problem, Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 14.2.2018).Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 20.4.2018). Es kommt häufig zu Gewalt gegen Frauen. Die Straftaten Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind nicht gesondert kodifiziert. Diese Fälle werden von den betroffenen Frauen in aller Regel nicht zur Anzeige gebracht. Kommt es zu einer Anzeige, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Viele Richter sind voreingenommen und urteilen zugunsten des Mannes. Neben gesellschaftlichen Ursachen (Gewalt gegen Frauen, insbesondere in der Familie, wird von den meisten Männern als legitim betrachtet) gibt es auch staatliche und rechtliche Defizite. Der Gesetzesentwurf zu Gewalt gegen Frauen von 2016 wurde noch nicht verabschiedet. Die Anzahl von Frauenhäusern und Zufluchtsorten für Frauen ist begrenzt. Missbrauch von Kindern und Kinderprostitution ist ein verbreitetes Problem, Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Artikel 497, 498, Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 14.2.2018). Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. Bei den Parlamentswahlen wurden lediglich 10 von 305 direkt gewählten Parlamentsmandaten von Frauen gewonnen. 90 weitere Sitze sind über eine spezielle Liste für Frauen und junge Menschen reserviert (AA 14.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 7.8.2018 Kinder Gesetzlich können beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben (USDOS 20.4.2018). Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird v.a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt (AA 14.2.2018; vgl. GIZ 7.2018b). Der Anteil von Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei über 30% (in abgelegenen Gebieten bei 40%) und sinkt nur langsam. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote real noch deutlich höher (AA 14.2.2018).Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird v.a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt (AA 14.2.2018; vergleiche GIZ 7.2018b). Der Anteil von Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei über 30% (in abgelegenen Gebieten bei 40%) und sinkt nur langsam. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote real noch deutlich höher (AA 14.2.2018). Auf dem Land stellt Kinderarbeit weiterhin ein großes Problem dar. Nach aktuellen Zahlen der nationalen Planungsbehörde sind insg. 193.000 Kinder zwischen 7 und 17 Jahren betroffen, viele davon arbeiten in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte. 7-Tage-Woche, unterdurchschnittliche bis ausbleibende Bezahlung sowie Gewalt und Missbrauch sind keine Einzelfälle. Im August 2016 wurde ein Gesetz zum Schutz der "Petites Bonnes" verabschiedet, das im August 2017 in Kraft getreten ist. Dem neuen Gesetz nach beträgt das Mindestalter für Haushaltshilfen dann 16 Jahre. Nach einer fünfjährigen Übergangsperiode soll das Mindestalter auf 18 Jahre angehoben werden. Zudem wurde die maximale Wochenarbeitszeit festgelegt. Das neue Gesetz verlangt auch schriftliche Arbeitsverträge, sieht 24 Stunden Freizeit pro Woche vor, legt einen Mindestlohn fest und sieht Strafen bei Zuwiderhandlungen der Arbeitgeber vor. HRW hat das Gesetz in einer ersten Stellungnahme als "revolutionär" für die MENA-Region bezeichnet, aber zugleich kritisiert, dass der Mindestlohn 40% unter dem allgemeinen Mindestlohn liege (AA 14.2.2018). Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. Seither ist die Zahl der registrierten Eheschließungen minderjähriger Mädchen um ca. 90% gestiegen (AA 14.2.2018). Die Justiz bewilligte jedoch den Großteil der Heiraten unter dem gesetzlichen Heiratsalter (USDOS 20.4.2018). Dieser starke Anstieg kann teilweise auch auf ein Sinken der Dunkelziffer zuvor nicht registrierter Ehen zurückgeführt werden. Im Jahr 2016 wurden ca. 40.000 Ehen unter Beteiligung Minderjähriger geschlossen (AA 14.2.2018). Missbrauch von Kindern und Kinderprostitution ist ein verbreitetes Problem (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch) (AA 14.2.2018). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 14.2.2018).Missbrauch von Kindern und Kinderprostitution ist ein verbreitetes Problem (AA 14.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Artikel 497, 498, Strafgesetzbuch) (AA 14.2.2018). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 14.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 7.8.2018 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös- karitative Organisationen tätig (AA 14.2.2018). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 14.2.2018; vgl. ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018).Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös- karitative Organisationen tätig (AA 14.2.2018). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 14.2.2018; vergleiche ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018). König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 10.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 7.2018c).König Mohammed römisch sechs. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 10.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 7.2018c). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei 10%, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25%) (ÖB 9.2015). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 9% (AA 10.2017c). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,6 Mrd. Euro in 2018. Derzeit werden nur noch Kochgas und Zucker subventioniert. Trotz Kürzungen und Steuerreformen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 7.2018c). Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Medizinische Versorgung Politisch verantwortlich für die medizinische Versorgung ist das Gesundheitsministerium. Die meisten Marokkaner müssen für ihre Gesundheit allein vorsorgen. Wer einen formellen Arbeitsvertrag hat, ist zwar offiziell krankenversichert, aber viele Leistungen müssen trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden. Patienten mit geringem Einkommen haben seit 2002 die Möglichkeit, sich im Rahmen der öffentlichen Assurance Maladies Obligatoire (AMO) oder des Gesundheitssystems Régime d'Assistance Médicale (RAMED) behandeln zu lassen (GIZ 7.2018b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht ganz zu vergleichen. In Rabat und Casablanca finden sich allerdings ausgezeichnete Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein(AA 7.8.2018). Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 14.2.2018). Rund 30.000 Menschen in Marokko sollen mit HIV infiziert sein. Knapp 50% der Infizierten sind weiblich. Schätzungsweise 2% der Prostituierten sind HIV-positiv. Damit hat Marokko in der MENA-Region eine Spitzenposition inne (GIZ 7.2018b). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 14.2.2018). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 %der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 14.2.2018). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.8.2018):Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/ 224080#content_5, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018). Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02- 2018.pdf, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko 1.3. Zu den Voraussetzungen für den Erhalt eines Aufenthaltstitels für Marokko: Einer in den angefochtenen Bescheiden zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage des "Aufenthaltsrechts von Irakern in Marokko" vom 28.11.2016 ist Folgendes zu entnehmen (Hinweis: VB bedeutet Verbindungsbeamter): "1. Ist es dem irakischen, nach islamischen Ritus mit der einer marokkanischen Staatsangehörigen verheiraten Ehemann aufgrund des in Marokko herrschenden Fremden- bzw. Niederlassungsrechtes grundsätzlich möglich, sich dort mit seiner marokkanischen Ehefrau und dem gemeinsamen in Österreich geborenen Kind dauerhaft niederzulassen? Der VB in Rabat berichtet: Ja, Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehe bei einer marokkanischen Botschaft - in diesem Fall der marokkanischen Botschaft in Wien - registriert und anerkannt wird. VB Rabat (22.11.2016): Anfragebeantwortung, übermittelt per E-Mail am 22.11.2016 2. An welche Voraussetzungen ist ein Niederlassungsrecht im Allgemeinen bzw. im Hinblick auf ein vorhandenes Familienleben (marokkanische Ehefrau nach islamischen Ritus, gemeinsames in Österreich geborenes Kind) im Besonderen geknüpft? Der VB in Rabat berichtet: Voraussetzungen für eine Niederlassung in Marokko: Nachdem die Ehe von einer marokkanischen Botschaft registriert und anerkannt wurde, muss bei der marokkanischen Botschaft ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden. Dazu ist es notwendig, dass der Antragsteller eine künftige Wohnadresse in Marokko angeben kann und nachweisen kann, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist (Kontoauszüge uä). VB Rabat (22.11.2016): Anfragebeantwortung, übermittelt per E-Mail am 22.11.2016 3. Welche Möglichkeiten stehen einem irakischen Staatsangehörigen (unabhängig von einem allfälligen Familienleben mit einer marokkanischen Ehefrau/Lebensgefährtin und gemeinsamen Kind) offen, um ein Aufenthaltsrecht in Marokko (Visum, Aufenthaltstitel, Niederlassungsrecht etc.) zu erlangen? 4. An welche Voraussetzungen ist die Erlangung eines solchen Aufenthaltsrechtes (Visum, Aufenthaltstitel etc.) für Iraker in Marokko gebunden? Der VB in Rabat berichtet: Um einen Aufenthaltstitel für Marokko zu bekommen, müsste ein irakischer Staatsbürger bei einer marokkanischen Botschaft ein "Visitor-Visum" (keinesfalls ein Touristen-Visum) beantragen. Diese erhält man in der Regel, wenn man ein Konto bei einer marokkanischen Bank hat, auf welches regelmäßig Einzahlungen vorgenommen werden/wurden (Pension, Lohn) oder wenn ein Guthaben von mindestens 100.000,-- MAD (ca. 9.5000 Euro) [Anm. SB Std.: Betrag in Euro nach E-Mail Korrespondenz mit VB am 25.11.2016 korrigiert] eingetragen ist. Ein vorhandener Arbeitsvertrag mit einer in Marokko ansässigen Firma wäre ebenfalls eine Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu bekommen, allerdings nimmt die Überprüfung des Arbeitsvertrages und die anschließende Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch das marokkanische Arbeitsministerium laut Auskunft sehr viel Vorlauf - Zeit in Anspruch (Monate). VB Rabat (22.11.2016): Anfragebeantwortung, übermittelt per E-Mail am 22.11.2016 VB Rabat (25.11.2016): Auskunft, übermittelt per E-Mail am 25.11.2016" 1.4. Zu den Voraussetzungen der Erlangung der marokkanischen Staatsbürgerschaft: Einer in den angefochtenen Bescheiden zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage der "Erlangung der marokkanischen Staatsbürgerschaft" vom 09.02.2015 ist Folgendes zu entnehmen: "Der Vertrauensanwalt konnte mit Sicherheit sagen, dass dem Antragsteller laut Gesetz die marokkanische Staatsbürgerschaft zusteht, sofern beide Eltern, oder der Vater oder die Mutter MarokkanerIn ist. Ein marokkanischer Staatsbürger hat in Marokko jederzeit das Recht auf Einreise und Aufenthalt, verbunden mit allen anderen verfassungsmäßig garantierten Bürgerrechten. Die entsprechende Gesetzesstelle findet sich im Artikel 6 des marokkanischen Staatsbürgerschaftsrechtes in der Fassung vom 05. April 2007 (B.O. no 5514 du 5 avril 2007)." 2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.2. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem in Kopie im Akt einliegenden marokkanischen Reisepass, ausgestellt am 23.01.2014 und gültig bis 23.01.2019. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Italien geboren, es liegt eine Geburtsurkunde vor. Laut dieser handelt es sich bei ihm um einen iranischen Staatsbürger (abgeleitet von seinem Vater). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar die marokkanische Staatsbürgerschaft für ihren Sohn anstreben würde, dass aber unklar sei, ob der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich marokkanischer Staatsbürger sei. Sowohl in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.02.2015 (zitiert unter Punkt 1.4.), ebenso aber auch in einer aktuelleren Anfragebeantwortung vom 21.08.2018 (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Marokko: Staatsbürgerschaft des Kindes einer marokkanischen Frau, 21.08.2018, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1446736/5618_1539677318_maro-ra-staatsbuergerschaft-des-kindes-2018-08-21-ke.odt; Zugriff am 02.03.2019) wie auch in dem Bericht des US Department of State, der im Länderinformationsblatt zitiert wird (USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 7.8.2018; siehe oben unter Punkt 1.2.) wird klargestellt, dass es für die Erlangung der marokkanischen Staatsbürgerschaft ausreichend ist, wenn ein Elternteil diese inne hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der marokkanischen Staatsbürgerschaft des Zweitbeschwerdeführers. Die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit einem irakischen Staatsbürger ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde; dessen subsidiärer Schutzstatus aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2013, Zl. L507 1436910-1/12E. Dass die 2015 und 2017 geborenen Kinder der Erstbeschwerdeführerin, abgeleitet von ihrem Vater, ebenfalls über einen Status als subsidiär Schutzberechtigte verfügen, ergibt sich aus den entsprechenden Bescheiden des BFA und blieb unbestritten. Die Feststellungen zu ihren beruflichen Erfahrungen, ihrem früheren Wohnort und ihrer Familie ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die sich mit ihren diesbezüglichen Aussagen im Verwaltungsverfahren decken. Die Feststellungen zu ihrer Ausreise aus Marokko und ihrem Aufenthalt in Italien basieren auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung am 04.08.2015, in der Einvernahme durch das BFA und in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 sowie aus den im Akt einliegenden Auskünften des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht und keine Befunde vorgelegt wurden. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Erstbeschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung für A1 von Juni 2015, ÖSD Zertifikat A2 vom 05.02.2019). Dass der Zweitbeschwerdeführer die Volksschule besucht, ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgelegten Schulbesuchsbestätigung; dass er hier Freunde gefunden hat, aus der Aussage seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung, dass ihr Ehemann Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 14.12.2018. Die Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin in eine ausweglose Situation im Sinne einer Existenzbedrohung geraten würde, erscheint nicht wahrscheinlich. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine gewisse Berufserfahrung und könnte, wenn sie allein mit ihren Kindern nach Marokko zurückkehren würde, wohl mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen. Die reale Gefahr einer existentiellen Notlage wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht. 2.3. Zur Möglichkeit, das gemeinsame Familienleben in Marokko fortzusetzen: Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid (Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, S 72) feststellt, dass im Fall der Erstbeschwerdeführerin kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, ist dies schlichtweg falsch, steht doch fest, dass Ehemann und zwei Kinder in Österreich leben und hier aufenthaltsberechtigt sind. Zu überprüfen ist allerdings, ob eine Fortführung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin möglich ist. Die belangte Behörde war in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, dass es der Familie möglich sein sollte, das gemeinsame Leben in Marokko fortzusetzen. Die Kinder seien marokkanische Staatsbürger und dem irakischen Ehemann stehe es frei, sich um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte in der Einvernahme vor dem BFA geltend gemacht, dass sie Probleme aufgrund des schiitischen Bekenntnisses ihres Ehemannes und ihrer Kinder erwarten würde, doch wurde dem von der belangten Behörde in einer höchst spekulativen Art und Weise entgegengetreten (Fehler im Original; Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, S 53f): "Die dargelegte Rückkehrbefürchtung vor dem Bundesamt (Seite 10, 11), ihr Gatte und Ihre Kinder würden aufgrund ihrer Religionsbekenntnis in Marokko auf Probleme stoßen trifft ins Leere, zumal es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, welcher den Islam als Staatsreligion impliziert, wodurch eruiert wird, dass im Königreich Marokko keine systematische Verfolgung von Religionsangehörigen des Islams mit schiitischer Auslegung besteht. Sie begründeten Ihre Furcht weiters dahingehend, dass Ihre Mutter und Ihre Geschwister nicht wüssten, dass ihr Gatte und Ihre Kinder schiitische Moslems sind. Hierbei ist jedenfalls hervorzuheben, dass eventuelle familiäre Reibungen, basierend auf Ihrer Partnerwahl keinerlei Asylspezifik aufweäsen. Sicherlich erweckt eine potenzielle Uneinigkeit zwischen Ihnen und Ihren Geschwistern Unbehagen, dennoch ist ein stabiles familiäres Verhältnis, wie in Ihrem Fall, grundsätzlich "strapazierfähig", wodurch die erkennende Behörde die Einstellung vertritt das sämtliche interfamiliäre Spannungen kultiviert und parlamentarisch besiegbar bzw. überbrückbar sind. Ganz abgesehen davon, beruht Ihre Anmerkung, betreffend erwähnter Problematik, lediglich auf einer subjektiven Vermutung, wodurch diese als spekulative Mutmaßung zu werten war. Ihre Hypothese stützt weder auf ( einem nachvollziehbaren Fundament, noch konnten Sie jene Annahme adäquat argumentieren. Infolgedessen wäre das Szenario eines besonnenen und verständnisvollen Entgegentretens seitens Ihrer Familie, Ihrer Partnerwahl(
  3. en)gegenüber, ebenso in Perspektive zu steilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach zuversichtlich, dass Ihre Verwandten Ihre Familie und Sie beglückt und zufrieden im Heimatland begrüßt und beherbergt. Schließlich hat Ihre Familiengemeinschaft im Herkunftsland bereits mancherlei Hürden, wie es die Krankheit Ihrer Mutter und die Strenge Ihres Bruders, zum Wohlwollen aller überwunden, wodurch eine klare Kulanz ersichtlich ist." Auch die weitere Beweiswürdigung der belangten Behörde entspricht nicht den Anforderungen an einen objektiv und sachlich begründeten Bescheid, wenn etwa ausgeführt wird (Fehler im Original; Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, S 56): "Die erkennende Behörde konnte nicht eruieren, weshalb es Ihnen nicht möglich war ein Familienleben entlang der italienisch-österreichischen Staatsgrenze zu führen um ein idyllisches Miteinander zu gewährleisten. (...) Insbesondere ist anzuführen, dass es Ihrem Gatten freisteht seiner geschätzten Gattin nach Marokko zu folgen, um dort das Familienleben weiterführen zu können." Das BFA hat es trotz dieser langen Ausführungen unterlassen, in gebotener Weise zu überprüfen, ob es dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich möglich wäre, sich in Marokko niederzulassen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin das Verlassen Marokkos im Jahr 2008 einerseits mit dem Wunsch, ihrer Familie, konkret ihrer kranken Mutter, Geld zukommen lassen zu können, begründete, andererseits aber auch damit, dass ihr streng religiöser Bruder sie eingeschränkt habe. In der mündlichen Verhandlung versicherte sie glaubhaft, dass nicht zu erwarten wäre, dass ihre Familie ihren Ehemann akzeptieren würde, wenn sie wüsste, dass dieser schiitischen Glaubens ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der diesbezüglich optimistischen Haltung des BFA ("dass sämtliche interfamiliäre Spannungen kultiviert und parlamentarisch besiegbar bzw. überbrückbar sind" oder auch dass das BFA zuversichtlich sei, "dass Ihre Verwandten Ihre Familie und Sie beglückt und zufrieden im Herkunftsland begrüßt und beherbergt") nicht anschließen und sieht die Argumentation nicht als stichhaltig und rechtlich fundiert begründet an. In den im Länderinformationsblatt gesammelten Berichten (siehe Punkt 1.2.) wird unter anderem festgestellt, dass der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule (und nicht wie im Bescheid verkürzt dargestellt der Islam an sich) die Staatsreligion in Marokko ist und dass mehr als 99% der Bevölkerung sunnitische Moslems sind. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'
  4. is)machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Judentum und Christentum sind zwar staatlich anerkannt, nicht aber abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schia. Auch wenn Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen nicht bekannt sind, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass dem schiitischen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin die Unterstützung der Familie versagt bliebe und er auch Diskriminierung am Wohnungs- und Arbeitsmarkt erfahren könnte, was ihm die Erlangung eines gesicherten Einkommens und einer Unterkunft erschweren würde. Schließlich ist dem Länderinformationsblatt auch zu entnehmen, dass es Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung gibt. Dass die Feststellungen der belangten Behörde über die Möglichkeit des legalen Aufenthalts des Ehemannes in Marokko unzureichend sind, um von einer Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Marokko ausgehen zu können, ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2017/01/0086 bis 0087. In den angefochtenen Bescheiden wurde diesbezüglich auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2016 (siehe Punkt 1.3.) hingewiesen, wonach es verschiedene Voraussetzungen gibt, um als Ehegatte eines marokkanischen Staatsbürgers in Marokko einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Auf die konkrete Möglichkeit der Erfüllung dieser Voraussetzungen durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war in den angefochtenen Bescheiden nicht eingegangen worden. In der Anfragebeantwortung wird zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts für den Ehegatten einer marokkanischen Staatsbürgerin festgehalten: "Nachdem die Ehe von einer marokkanischen Botschaft registriert und anerkannt wurde, muss bei der marokkanischen Botschaft ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden. Dazu ist es notwendig, dass der Antragsteller eine künftige Wohnadresse in Marokko angeben kann und nachweisen kann, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist (Kontoauszüge uä)." Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es zweifelhaft, ob die Erfüllung der Voraussetzungen (Nachweis eines gesicherten Einkommens und einer Unterkunft) für den Ehemann der Beschwerdeführerin, der aktuell nicht beschäftigt ist und einen Alphabetisierungskurs besucht, möglich ist. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin nicht als vermögend einzustufen ist (so hatte die Erstbeschwerdeführerin in den letzten Jahren immer wieder Geld an ihre Familie geschickt) und dass eine Unterstützung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin aufgrund dessen (bislang dem Großteil der Familie verschwiegenen) schiitischen Glaubens nicht gesichert erscheint. Der Ehemann stellte auch in der mündlichen Verhandlung klar, dass für ihn ein Umzug nach Marokko nicht denkbar ist. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin genießt ebenso wie die beiden jüngeren Kinder internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes und ist ihnen nicht zuzumuten, diesen zugunsten eines unsicheren Aufenthaltes als religiöse Minderheit in einem ihnen fremden Land aufzugeben. Die von der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen (wobei im Übrigen auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde, so dass eine gemeinsame Ausreise der Familie bereits daran scheitern würde, da es dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wohl nicht gelingen würde, derart rasch ein Visum zu bekommen bzw. die in der Anfragebeantwortung genannten Voraussetzungen für ein Visum in Form der Hinterlegung von 9.500 Euro zu erfüllen) würden daher zu einem Zerreißen des Familienverbandes führen; dies würde nicht nur zu einer Trennung von Ehemann und Ehefrau führen, sondern auch des Zweitbeschwerdeführers von seinem Stiefvater, zu dem er eine enge Beziehung hat, und der beiden jüngeren Kinder von ihrer Mutter. Aus Sicht des Kindeswohls kann dies, insbesondere in Bezug auf die beiden jüngeren Kinder, nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren drei Kindern nach Marokko zurückkehrt und nur der Ehemann in Österreich verbleibt, würde man den Kindern das Recht auf beide Elternteile nehmen. Zur Frage der Staatsbürgerschaft der jüngeren Kinder der Erstbeschwerdeführerin wurde vom BFA in den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass diese neben ihrer irakischen Staatsbürgerschaft (welche in den Bescheiden, mit denen den Kindern subsidiärer Schutz zugesprochen worden war, festgestellt wurde) auch einen Anspruch auf die marokkanische Staatsbürgerschaft haben. Dies ergibt sich aus einer in den angefochtenen Bescheiden zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.02.2015, wonach laut Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft einer Person laut Gesetz die marokkanische Staatsbürgerschaft zusteht, wenn zumindest ein Elternteil die marokkanische Staatsbürgerschaft hat (Artikel 6 des marokkanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes). Von der Erstbeschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 die marokkanische Staatsbürgerschaft ihrer zwei jüngeren Kinder dennoch explizit verneint. Eine abschließende Beurteilung, ob den Kindern neben der irakischen auch die marokkanische Staatsbürgerschaft zusteht, kann aber unterbleiben, da sich bereits in Bezug auf den Ehemann ergibt, dass eine Fortführung des Familienlebens in Marokko nicht zumutbar ist. 2.4. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Marokko wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 10.10.2018 getroffen. Das Länderinformationsblatt basiert auf einer Zusammenfassung verschiedener seriöser Quellen und wurde den darin getroffenen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch den unter Punkt 1.3. und 1.4. zitierten Anfragebeantwortungen, die sich bereits in den angefochtenen Bescheiden wiederfinden, wurde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellung in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage der Erlangung der marokkanischen Staatsbürgerschaft vom 09.02.2015, dass es für die Erlangung der marokkanischen Staatsbürgerschaft ausreicht, wenn ein Elternteil marokkanischer Staatsbürger ist, wird auch durch den Bericht des US Department of State (siehe Länderinformationsblatt, oben unter Punkt 1.2.) und durch eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage der Staatsbürgerschaft des Kindes einer marokkanischen Frau vom 21.08.2018 bestätigt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005. Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten) blieb unangefochten und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten) blieb unangefochten und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargelegt. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Rabat über Familie und hat ein gutes Verhältnis zu dieser. Es wäre davon auszugehen, dass sie, wenn sie alleine mit ihrem Sohn nach Marokko zurückkehren würde, zumindest zu Beginn ihrer Rückkehr Unterstützung bekäme und dass sie nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Zudem ist, wie vom BFA zu Recht argumentiert wurde, Marokko ein sicherer Herkunftsstaat.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargelegt. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Rabat über Familie und hat ein gutes Verhältnis zu dieser. Es wäre davon auszugehen, dass sie, wenn sie alleine mit ihrem Sohn nach Marokko zurückkehren würde, zumindest zu Beginn ihrer Rückkehr Unterstützung bekäme und dass sie nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Zudem ist, wie vom BFA zu Recht argumentiert wurde, Marokko ein sicherer Herkunftsstaat. Es besteht daher durch die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.Es besteht daher durch die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (erster Spruchteil der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (erster Spruchteil der Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide): Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, daher waren auch die Beschwerden gegen den ersten Spruchteil der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen würden, daher waren auch die Beschwerden gegen den ersten Spruchteil der Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (zweiter Spruchteil der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (zweiter Spruchteil der Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide): Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen, daher ist

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn diese nicht

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen, daher ist

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn diese nicht

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Zu prüfen war daher, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Beschwerdeführer befinden sich seit Oktober 2014 und damit seit viereinhalb Jahren in Österreich. Die Aufenthaltsdauer für sich genommen wäre daher nicht als ausreichend lang anzusehen, um den Interessen an einem Verbleib in Österreich ein besonderes Gewicht zukommen zu lassen. Auch die Integrationsschritte der Erstbeschwerdeführerin (A2-Zeugnis) sind für sich genommen nicht derart außergewöhnlich, dass dies ihre privaten Interessen entsprechend stärken würde. Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich, wie vom BFA zu Recht festgestellt, in einem anpassungsfähigen Alter und spricht Arabisch, so dass ihm ein Umzug nach Marokko prinzipiell zugemutet werden könnte - wenn man auch berücksichtigen müsste, dass er Marokko bislang nur aus einem Urlaub im Alter von sechs Monaten kennt. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann und die beiden jüngeren Kinder der Erstbeschwerdeführerin in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind und dass der Ehemann einen Umzug nach Marokko klar ausgeschlossen hat. Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. etwa VwGH, 11.11.2013, Zl. 2013/22/0224, oder VwGH, 07.05.2014, Zl. 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten, kam allerdings - damals noch als Inhaberin eines italienischen Aufenthaltstitels - nach Österreich, um bei ihrem Ehemann zu leben. Somit ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin unsicher war (in diesem Zusammenhang vgl. etwa auch das in den Bescheiden zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen, Urteil vom 31.7.2008, Bsw. 265/07).Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche etwa VwGH, 11.11.2013, Zl. 2013/22/0224, oder VwGH, 07.05.2014, Zl. 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten, kam allerdings - damals noch als Inhaberin eines italienischen Aufenthaltstitels - nach Österreich, um bei ihrem Ehemann zu leben. Somit ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin unsicher war (in diesem Zusammenhang vergleiche etwa auch das in den Bescheiden zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen, Urteil vom 31.7.2008, Bsw. 265/07). Die Trennung zwischen den jüngeren Kindern und der Erstbeschwerdeführerin wäre noch einmal anders zu bewerten: Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in den ersten Lebensphasen eines Kindes ein ständiger Kontakt mit der Mutter nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein (vgl. etwa zuletzt VwGH, 16.01.2019, Ra 2018/18/0272 oder VwGH, 12.9.2012, 2012/23/0017). Insgesamt ist von einer engen affektiven Bindung der jüngeren Kinder zur Erstbeschwerdeführerin auszugehen, da diese gegenständlich für die Betreuung und Versorgung der Kinder zuständig ist. Die in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.04.2015, SARKÖZI und MAHRAN gg Österreich, Appl. 27945/10 herausgearbeiteten Leitlinien zeigen, dass eine längerfristige Trennung von Mutter und Kind nur in bestimmten Ausnahmefällen nicht als Verletzung des Art. 8 EMRK anzusehen ist.Die Trennung zwischen den jüngeren Kindern und der Erstbeschwerdeführerin wäre noch einmal anders zu bewerten: Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann in den ersten Lebensphasen eines Kindes ein ständiger Kontakt mit der Mutter nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein vergleiche etwa zuletzt VwGH, 16.01.2019, Ra 2018/18/0272 oder VwGH, 12.9.2012, 2012/23/0017). Insgesamt ist von einer engen affektiven Bindung der jüngeren Kinder zur Erstbeschwerdeführerin auszugehen, da diese gegenständlich für die Betreuung und Versorgung der Kinder zuständig ist. Die in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.04.2015, SARKÖZI und MAHRAN gg Österreich, Appl. 27945/10 herausgearbeiteten Leitlinien zeigen, dass eine längerfristige Trennung von Mutter und Kind nur in bestimmten Ausnahmefällen nicht als Verletzung des Artikel 8, EMRK anzusehen ist. Eine Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihren jüngeren Kindern und ihrem Ehemann bzw. des Zweitbeschwerdeführers von seinem Stiefvater, den er immer nur als Vater kannte, erscheint jedenfalls, insbesondere aufgrund des Alters der Kinder, nicht zumutbar. Es war daher die Möglichkeit der Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Marokko zu überprüfen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist es zweifelhaft, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der aktuell nicht beschäftigt ist und einen Alphabetisierungskurs besucht, die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel in Marokko erfüllen könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Ehemann und die Kinder der Erstbeschwerdeführerin schiitischen Glaubens sind und dies in Marokko eine nicht anerkannte Religionsgemeinschaft darstellt. Eine Ablehnung durch die Familie der Erstbeschwerdeführerin wäre zu erwarten. Es erscheint nicht zumutbar, den Ehemann und die beiden jüngeren Kinder, welchen internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt wurde, faktisch dazu zu zwingen, Österreich zu verlassen und diesen Schutzstatus aufzugeben, ohne dass gesichert wäre, dass ihnen ein legaler Aufenthalt unter menschenwürdigen Bedingungen in Marokko möglich ist. Aus diesem Grund wäre eine Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.Aus diesem Grund wäre eine Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Den Beschwerden war daher in Hinblick auf den zweiten Spruchteil des Spruchpunktes III. und die darauf aufbauenden Spruchteile (dritter Spruchteil des Spruchpunktes III., Spruchpunkte IV. und V.) stattzugeben und diese zu beheben.Den Beschwerden war daher in Hinblick auf den zweiten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. und die darauf aufbauenden Spruchteile (dritter Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei., Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.) stattzugeben und diese zu beheben.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Integrationsprüfung abgelegt und daher das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat, wird ihr nur eine "Aufenthaltsberechtigung" und keine "Aufenthaltsberechtigung plus" gewährt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Integrationsprüfung abgelegt und daher das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat, wird ihr nur eine "Aufenthaltsberechtigung" und keine "Aufenthaltsberechtigung plus" gewährt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund des Umstandes, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung am 26.02.2019 mündlich verkündet und durch einen Dolmetscher für die arabische Sprache übersetzt wurden, kann im vorliegenden Erkenntnis auf eine entsprechende Übersetzung verzichtet werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2147932.1.00

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