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{'item': 'I411 2211263-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlI411 2211263-1 SpruchI411 2211263-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste am 01.07.2018 legal mit dem vom spanischen Konsulat in Tanger ausgestelltem Visum C Mult in Österreich ein. Das Visum ist am 20.07.2018 abgelaufen. Vom 29.10.2018 bis 09.11.2018 hatte sie einen gemeldeten Wohnsitz beim Unterkunftgeber XXXX.
  2. Die Beschwerdeführerin reiste am 01.07.2018 legal mit dem vom spanischen Konsulat in Tanger ausgestelltem Visum C Mult in Österreich ein. Das Visum ist am 20.07.2018 abgelaufen. Vom 29.10.2018 bis 09.11.2018 hatte sie einen gemeldeten Wohnsitz beim Unterkunftgeber römisch 40 .
  3. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 08.11.2018 beim Standesamt XXXX bezüglich eines Heiratstermines für eine Eheschließung mit Herrn XXXX, geb. XXXX. Am selben Tag ist die Beschwerdeführerin von der LPD XXXX Fremdenpolizei einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden. Im Zuge dieser Kontrolle stellte sich herausgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte und sei am 08.11.2018 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden.
  4. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 08.11.2018 beim Standesamt römisch 40 bezüglich eines Heiratstermines für eine Eheschließung mit Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 . Am selben Tag ist die Beschwerdeführerin von der LPD römisch 40 Fremdenpolizei einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden. Im Zuge dieser Kontrolle stellte sich herausgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte und sei am 08.11.2018 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet worden.
  5. Am 12.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab sie an, nach Österreich gekommen zu sein, weil sie in Marokko XXXX kennengelernt habe, welcher in Österreich als Asylberechtigter lebe. Sie sei als Touristin nach Österreich gekommen und habe die Absicht gehabt, hier zu bleiben, wenn sie XXXX heirate. Da die Heirat aus rechtlichen Gründen nicht stattfinde, wolle sie nach Marokko zurück; wenn es nicht möglich sei, mit ihrem zukünftigen Mann in Österreich zu leben, dann bleibe sie in ihrem Land. Derzeit verfüge die Beschwerdeführerin über EUR 200,00; um zurück nach Marokko fliegen zu können, könne ihr Freund ihr Geld geben. Die Beschwerdeführerin warte noch auf ihren Reisepass, dann verlasse sie Österreich so schnell wie möglich.
  6. Am 12.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab sie an, nach Österreich gekommen zu sein, weil sie in Marokko römisch 40 kennengelernt habe, welcher in Österreich als Asylberechtigter lebe. Sie sei als Touristin nach Österreich gekommen und habe die Absicht gehabt, hier zu bleiben, wenn sie römisch 40 heirate. Da die Heirat aus rechtlichen Gründen nicht stattfinde, wolle sie nach Marokko zurück; wenn es nicht möglich sei, mit ihrem zukünftigen Mann in Österreich zu leben, dann bleibe sie in ihrem Land. Derzeit verfüge die Beschwerdeführerin über EUR 200,00; um zurück nach Marokko fliegen zu können, könne ihr Freund ihr Geld geben. Die Beschwerdeführerin warte noch auf ihren Reisepass, dann verlasse sie Österreich so schnell wie möglich.
  7. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 BFA-VG festgenommen und in das PAZ
  8. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.römisch 40 verbracht.
  9. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl XXXX wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  10. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  11. Mit dem Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
  12. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  13. Die Beschwerdeführerin reiste am 26.11.2018 freiwillig nach Marokko aus.
  14. Gegen Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.12.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 10.12.2018), mit welcher Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert werden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot lediglich auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gestützt habe und es unterlassen habe, genauer zu erheben, ob der Freund der Beschwerdeführerin zu deren Unterhalt hätte beitragen können; dies gelte auch für die Kosten des Heimflugs. Auch lasse das Verhalten der Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen; die Beschwerdeführerin habe sich kooperativ verhalten und habe sofort in ihre Abschiebung nach Marokko eingewilligt und sei schlussendlich mittels freiwilliger Rückkehr nach Marokko ausgereist. Im Sinne einer umfassenden Gefährdungsprognose sei auch das sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu berücksichtigen gewesen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen.
  15. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.12.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 10.12.2018), mit welcher Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert werden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot lediglich auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gestützt habe und es unterlassen habe, genauer zu erheben, ob der Freund der Beschwerdeführerin zu deren Unterhalt hätte beitragen können; dies gelte auch für die Kosten des Heimflugs. Auch lasse das Verhalten der Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen; die Beschwerdeführerin habe sich kooperativ verhalten und habe sofort in ihre Abschiebung nach Marokko eingewilligt und sei schlussendlich mittels freiwilliger Rückkehr nach Marokko ausgereist. Im Sinne einer umfassenden Gefährdungsprognose sei auch das sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu berücksichtigen gewesen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen.
  16. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.12.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Zu den Monierungen im Beschwerdeschriftsatz replizierte die belangte Behörde dahingehend, dass in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes das Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet umfangreich gewürdigt wurde. Zusammengefasst hat die belangte Behörde nochmals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich unrechtmäßig über mehrere Monate in Österreich aufgehalten habe; den Großteil ihrer Zeit in Österreich untergetaucht gelebt habe; versucht habe, zum Zwecke der Legalisierung ihres Aufenthaltes eine Scheinehe einzugehen; falsche Angaben gegenüber der belangten Behörde bei der Einvernahme am 12.11.2018 gemacht habe und erst angab, das Bundesgebiet zu verlassen, nachdem die belangte Behörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet habe sowie die österreichischen Gesetze und Ordnung nicht eingehalten und dadurch gefährdet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und Staatsangehörige von Marokko. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin reiste legal mit gültigem Reisedokument und einem vom spanischen Konsulat in Tanger ausgestelltem Visum C Mult nach Österreich. Das Visum ist am 20.07.2018 abgelaufen und hat die Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 26.11.2018 nicht verlassen, sondern sich unrechtmäßig weiterhin in Österreich aufgehalten. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in Marokko. In Österreich verfügt sie über keine Verwandten. Vom 29.10.2018 bis 09.11.2018 hatte sie ihren Wohnsitz bei XXXX gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Zur Legalisierung ihres Aufenthaltes hatte die Beschwerdeführerin vor mitXXXX die Ehe einzugehen. Ansonsten verfügt sie über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in Marokko. In Österreich verfügt sie über keine Verwandten. Vom 29.10.2018 bis 09.11.2018 hatte sie ihren Wohnsitz bei römisch 40 gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Zur Legalisierung ihres Aufenthaltes hatte die Beschwerdeführerin vor mitXXXX die Ehe einzugehen. Ansonsten verfügt sie über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die Beschwerdeführerin arbeitete in Marokko in einer Firma im Bereich Qualitätssicherung. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in Marokko hat sie eine Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung; es liegt somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  19. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  22. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Arbeitsfähigkeit, Herkunft und Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde (Protokoll vom 12.11.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufgekommen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 12.11.2018) sowie aus dem Umstand ihres erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden ihren marokkanischen Reisepass vorlegen konnte, steht ihre Identität zweifelsfrei fest. In dem Reisepass ist auch das Visum C mult vermerkt. Die Negativfeststellung bezüglich der Lebensgemeinschaft mit XXXX beruht auf der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich oberflächliche und vage Angaben machte und vom erkennenden Gericht auch nicht nachvollzogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX eine Ehe eingehen möchte, obwohl sie diesen vor ihrer Einreise nach Österreich erst zwei Mal getroffen hat (Protokoll vom 12.11.2018, S. 3 f.). Außerdem stehen diese Angaben im gravierenden Widerspruch mit den Schilderungen des ebenfalls am 12.11.2018 als Zeugen einvernommenen XXXX, welcher angibt, die Beschwerdeführerin erstmals in Österreich getroffen zu haben (Zeugeneinvernahme XXXX, Protokoll vom 12.11.2018, S. 3).Die Negativfeststellung bezüglich der Lebensgemeinschaft mit römisch 40 beruht auf der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich oberflächliche und vage Angaben machte und vom erkennenden Gericht auch nicht nachvollzogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 eine Ehe eingehen möchte, obwohl sie diesen vor ihrer Einreise nach Österreich erst zwei Mal getroffen hat (Protokoll vom 12.11.2018, S. 3 f.). Außerdem stehen diese Angaben im gravierenden Widerspruch mit den Schilderungen des ebenfalls am 12.11.2018 als Zeugen einvernommenen römisch 40 , welcher angibt, die Beschwerdeführerin erstmals in Österreich getroffen zu haben (Zeugeneinvernahme römisch 40 , Protokoll vom 12.11.2018, S. 3). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit XXXX eingehen wollte um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren resultiert auf ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 12.11.2018, S. 4):Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit römisch 40 eingehen wollte um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren resultiert auf ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 12.11.2018, S. 4): "F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? A: Ich bin nach Österreich als Touristin gekommen und hatte die Absicht wenn ich XXXX heirate, dass ich hier bleibe."A: Ich bin nach Österreich als Touristin gekommen und hatte die Absicht wenn ich römisch 40 heirate, dass ich hier bleibe." Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.12.
  23. Die Feststellungen zu ihrem Wohnsitz und ihrem Bezug aus der Grundversorgung ergeben sich einerseits aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 18.12.2018 und andererseits aus der Tatsache, dass kein Auszug über die Beschwerdeführerin im Betreuungsinformationssystem gespeichert ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 27.11.2018 unter der Gewährung von Rückkehrhilfe nach Marokko ausgereist ist, ergibt sich aus der vorliegenden Ausreisebestätigung des IOM (international Organization for Migration) vom 29.11.
  24. 2.
  25. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 31.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 31.7.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_0, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc -Strichaufzählung Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Marokko - Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224118, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook -Strichaufzählung Morocco, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (11.7.2018): The World Factbook -Strichaufzählung Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425081.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International (21.2.2018): Corruptions Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Morocco and Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436851.html, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.5.2017): Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.5.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  27. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  28. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  29. Rechtslage Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs 2 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  30. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  31. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  32. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  33. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  34. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  35. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  36. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  37. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  38. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  39. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  40. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  41. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Die belangte Behörde hat das zweijährige Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gestützt, wie im Folgenden näher erläutert wird:Die belangte Behörde hat das zweijährige Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt, wie im Folgenden näher erläutert wird: Nach den getroffenen Feststellungen geht die Beschwerdeführerin keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Insofern kann sie keinen Nachweis über die notwendigen Existenzmittel erbringen und ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln sie künftig ihren Lebensunterhalt bestreiten wird. Es besteht sohin die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin eine Gebietskörperschaft finanziell belastet (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/23/0156), weshalb die Zukunftsprognose negativ ausfallen muss und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in Zukunft ohne staatliche Unterstützung bestreiten können wird.Nach den getroffenen Feststellungen geht die Beschwerdeführerin keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Insofern kann sie keinen Nachweis über die notwendigen Existenzmittel erbringen und ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln sie künftig ihren Lebensunterhalt bestreiten wird. Es besteht sohin die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin eine Gebietskörperschaft finanziell belastet vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/23/0156), weshalb die Zukunftsprognose negativ ausfallen muss und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt in Zukunft ohne staatliche Unterstützung bestreiten können wird. Die belangte Behörde hat bei der Verhängung des Einreiseverbotes nicht nur die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, sondern ihr gesamte Verhalten während ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet gewürdigt. So ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Ablauf ihres Visums am 20.07.2018 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Wohnsitzmeldung am 29.10.2018 untergetaucht in Österreich lebte. Da sie ohne aufrechten Wohnsitz einige Monate in Österreich aufhältig war, hat sie gegen die in Österreich geltenden Gesetze und Ordnung im Bereich des Meldewesens verstoßen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Wie bereits oben ausgeführt, verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über kein Familienleben, sondern nur über ein schwach ausgeprägtes Privatleben. In Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Anbetracht der fehlenden Existenzmittel in Zusammenhalt mit der Missachtung österreichischer Gesetze im Bereich des Meldewesens, sowie unter Berücksichtigung des geringen Grades an Integration im Bundesgebiet, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in der Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von zwei Jahren als angemessen zu qualifizieren sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.
  42. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.2211263.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.