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{'item': 'I421 2133617-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlI421 2133617-1 SpruchI421 2133618-1/13E I421 2133617-1/12E I421 2133616-1/12E I421 2133615-1/13E I421 2133614-1/13E I421 2133613-1/13E Gekürzte Ausfertigung des am 12.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerden von l.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA.IRAK 2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK 3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK 4.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK 5.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK 6.) XXXX, XXXX, StA. IRAK, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionatdirektion Salzburg, vom 21.07.2016, ZI.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerden von l.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.IRAK 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK 3.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK 4.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK 5.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK 6.) römisch 40 , römisch 40 , StA. IRAK, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionatdirektion Salzburg, vom 21.07.2016, ZI. 1090039103-151392562, 1090037904- 151392538, 1090038803-151392554, 1090039408-151392589, 1090039310-151392575 und 1090039506-151392597 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I421.2133617.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.