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{'item': 'W103 2208502-1'}

Obsah (17)§ 16Art 133§ 3§ 8§ 71§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 12§ 7§ 32§ 33§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW103 2208502-1 SpruchW103 2208502-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter üb

§ 16Abs. 1 BFA-VG idg

F als verspätetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 1110464502-160487830, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 1110464502-160487830, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zugestellt wurde der Bescheid am 06.08.2018 durch Hinterlegung.

  1. Mit Eingabe vom 14.09.2018 erhob der Beschwerdeführern gegen den Bescheid eine Beschwerde, sowie gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass ihn kein Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung treffe, da er seine weiße Karte verloren hätte, sei ihn der Bescheid am Postamt nicht ausgehändigt worden. Deshalb habe er sich am 17.08.2018 beim BFA eine neue ausstellen lassen, mit welcher der den Bescheid schließlich am 20.08.2018 beheben konnte. Mit dem Bescheid sei er zur Rechtsberatung gegangen und habe erst am 10.09.2018 einen Rechtsberatungstermin bekommen. Bei diesem Termin habe er erfahren, dass sein Bescheid bereits am 06.08.2018 hinterlegt worden sei und die Beschwerdefrist am 03.09.2019 abgelaufen sei.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.092018

§ 71Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, abgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.092018

Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 18.10.2018 wurde der Akt bzgl. der verspäteten Beschwerde an das BVwG vorgelegt, eingelangt am 29.10.
  2. Hinsichtlich des abweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830, "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.09.2018" ist bis dato keine Beschwerde erhoben worden.
  3. Da der BF in seiner Beschwerde bzw. in seinem Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" bereits seine Gründe für die verspätete Beschwerdeerhebung dargelegt hat und diese auch eingestanden hat, konnte auf einen Verspätungsvorhalt verzichtet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 1110464502-160487830, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.08.2018, Zl. 1110464502-160487830, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zugestellt wurde der Bescheid am 06.08.2018 durch Hinterlegung. Mit Eingabe vom 14.09.2018 erhob der Beschwerdeführern gegen den Bescheid eine Beschwerde, sowie gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass ihn kein Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung treffe, da er seine weiße Karte verloren hätte, sei ihn der Bescheid am Postamt nicht ausgehändigt worden. Deshalb habe er sich am 17.08.2018 beim BFA eine neue ausstellen lassen, mit welcher der den Bescheid schließlich am 20.08.2018 beheben konnte. Mit dem Bescheid sei er zur Rechtsberatung gegangen und habe erst am 10.09.2018 einen Rechtsberatungstermin bekommen. Bei diesem Termin habe er erfahren, dass sein Bescheid bereits am 06.08.2018 hinterlegt worden sei und die Beschwerdefrist am 03.09.2019 abgelaufen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.092018

§ 71Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.092018

Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen. Hinsichtlich des abweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zl. 1110464502-160487830„ "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.09.2018" ist bis dato keine Beschwerde erhoben worden. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 2.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.2.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des LPD Wien nunmehr BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 2.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung): 2.2.1.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.2.2.1.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

§ 12erster Satz Vw

GVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

§ 32

Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd § 32 Abs. 1 AVG handelt, werden

§ 33Abs.

2 AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532).Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd Paragraph 32, Absatz eins, AVG handelt, werden

Paragraph 33, Absatz 2, AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532). § 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. 2.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen (siehe Rechtsmittelbelehrung). Der Bescheid wurde am 06.08.2018 am zuständigen Postamt XXXX hinterlegt.Der Bescheid wurde am 06.08.2018 am zuständigen Postamt römisch 40 hinterlegt. Mit Eingabe vom 14.09.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde. Die vierwöchige Beschwerdefrist wurde dadurch seit 03.09.2018 nicht eingehalten. Ob ein Verschulden des BF dazu vorliegt oder nicht, ist im Verfahren zur "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu klären. Die Beschwerdefrist war jedenfalls am 14.09.2018 - wie der BF in seiner Beschwerde auch einräumt - bereits abgelaufen. Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre. Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.Bei der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich. 2.2.
  2. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. 2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann

§ 24Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.Weiters kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,

  1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen. 2.
  2. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W103.2208502.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.