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{'item': 'W108 2166743-1'}

Obsah (9)§ 28§ 3§ 34Art. 133§ 8Art. 130Artikel 101Artikel 105Artikel 98

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW108 2166743-1 SpruchW108 2176209-1/12E W108 2176211-1/11E W108 2166748-1/11E W108 2166740-1/11E W108 2166743-1/11E W108 2166746-1/11

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G sowie XXXX, XXXX, XXXXund XXXX

§ 34Abs. 1 Asyl

G iVm 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40 , römisch 40 , XXXXund römisch 40

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX, XXXX,XXXX, XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

  1. Verfahrensgegenständlich sind die Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) des Drittbeschwerdeführers und seiner Ehefrau (Viertbeschwerdeführerin) und der gemeinsamen Kinder (Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) vom XXXX sowie seiner Eltern (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer) vom 04.01.2016.
  2. Verfahrensgegenständlich sind die Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) des Drittbeschwerdeführers und seiner Ehefrau (Viertbeschwerdeführerin) und der gemeinsamen Kinder (Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) vom römisch 40 sowie seiner Eltern (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer) vom 04.01.
  3. Zu den Asylanträgen wurde folgendes Vorbringen erstattet: Der Drittbeschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass vor, der in XXXX am XXXX bis XXXX verlängert wurde. Er habe in Syrien ein Elektrogerätegeschäft betrieben und sei mit seiner Familie, der Viertbeschwerdeführerin und den Fünft- und Sechstbeschwerdeführern, im Dezember 2014 legal, mit Dokumenten, aus Syrien ausgereist, weil im Ort XXXX (in der Folge: A.), wo er gelebt habe, das absolute Chaos geherrscht hätte, zumal sich dort Regimetruppen und Regimegegner mit schweren Waffen bekämpft hätten. In diesem Gebiet werde nach wie vor heftig gekämpft, was ein Risiko für ihn und seine Familie darstelle. Er habe Angst, mit seiner Familie dort zwischen die Fronten zu geraten und umgebracht zu werden. Wegen seit Geburt bestehender Hüftprobleme sei er untauglich und er habe deshalb seinen Militärdienst nicht geleistet. Im Krieg sei er bei Luftangriffen verletzt worden und in einem Krankenhaus der Gegner der Regierung behandelt worden. In A. hätten sich die Gegner der syrischen Regierung, die Mitglieder der Al-Nusra-Front, befunden. Die Ortschaft sei seitens der Regierung durch Luftangriffe bombardiert und zerstört worden. Auch sein Haus sei dadurch zerstört worden. Sein Bruder und seine Schwester seien nach Deutschland geflüchtet. Die Al-Nusra-Front habe verlangt, dass er mit ihnen arbeite. Da er dies ignoriert habe, sei er von ihnen entführt, festgenommen und zwei Tage eingesperrt worden. Männer aus A., die dort bei einem Gegner-Gericht gearbeitet hätten, hätten ihn im Zuge der Anhaltung gefragt, ob er für die Regierung arbeite. Er habe für die Al-Nusra-Front Elektroreparaturarbeiten durchführen müssen, widrigenfalls man ihn umgebracht hätte. Danach habe die Al-Nusra-Front ihn wieder entlassen, aber seinen Personalausweis behalten. Nach der Entlassung durch die Al-Nusra-Front habe er einen Schlepper zwecks Ausreise aus Syrien kontaktiert. Er hätte aber auch ins Militär des Regimes eintreten müssen, weil er sich in einer Ortschaft der Regimegegner befunden hätte. Deshalb gelte auch er für die Regierung als deren Gegner. Die Regierung habe geglaubt, dass er mit dem Gegner arbeite und dass er bewaffnet sei. Er wolle auf keiner Seite mitkämpfen und Menschen töten. Jeder Bewohner von A., der seinen Ausweis gezeigt hätte, sei von der Regierung festgenommen worden. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Er habe nicht in Ortschaften der Regierung gehen können, da er sonst festgenommen worden wäre. Er sei in A. gemeldet. Der Schlepper habe am XXXX eine Verlustanzeige hinsichtlich seines Personalausweises eingebracht und die Neuausstellung beantragt. Er selbst hätte nicht zu den Regierungsbehörden gehen können, da er von der Regierung als Gegner angesehen werde. Die Ausreise aus Syrien sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Dieser habe ihnen gegen Geld geholfen, Syrien zu verlassen und habe alles organisiert. Sie seien legal ausgereist. Auf dem Weg zum Schlepper seien sie an einem Checkpoint bedroht worden, man habe auf sie geschossen, weil A. von den Gegnern regiert worden sei und die Regierung gedacht habe, sie würden den Gegnern angehören. A. sei von der Regierung umkreist. In der Folge habe der Schlepper bei jedem Checkpoint alles übernommen. Im Fall der Rückkehr fürchte er von Seiten der Regierung als Verräter angesehen zu werden, weil er geflüchtet sei. Auch seitens der Al-Nusra-Front würde er als Verräter angesehen werden. Von beiden Seiten würde er getötet werden.Der Drittbeschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass vor, der in römisch 40 am römisch 40 bis römisch 40 verlängert wurde. Er habe in Syrien ein Elektrogerätegeschäft betrieben und sei mit seiner Familie, der Viertbeschwerdeführerin und den Fünft- und Sechstbeschwerdeführern, im Dezember 2014 legal, mit Dokumenten, aus Syrien ausgereist, weil im Ort römisch 40 (in der Folge: A.), wo er gelebt habe, das absolute Chaos geherrscht hätte, zumal sich dort Regimetruppen und Regimegegner mit schweren Waffen bekämpft hätten. In diesem Gebiet werde nach wie vor heftig gekämpft, was ein Risiko für ihn und seine Familie darstelle. Er habe Angst, mit seiner Familie dort zwischen die Fronten zu geraten und umgebracht zu werden. Wegen seit Geburt bestehender Hüftprobleme sei er untauglich und er habe deshalb seinen Militärdienst nicht geleistet. Im Krieg sei er bei Luftangriffen verletzt worden und in einem Krankenhaus der Gegner der Regierung behandelt worden. In A. hätten sich die Gegner der syrischen Regierung, die Mitglieder der Al-Nusra-Front, befunden. Die Ortschaft sei seitens der Regierung durch Luftangriffe bombardiert und zerstört worden. Auch sein Haus sei dadurch zerstört worden. Sein Bruder und seine Schwester seien nach Deutschland geflüchtet. Die Al-Nusra-Front habe verlangt, dass er mit ihnen arbeite. Da er dies ignoriert habe, sei er von ihnen entführt, festgenommen und zwei Tage eingesperrt worden. Männer aus A., die dort bei einem Gegner-Gericht gearbeitet hätten, hätten ihn im Zuge der Anhaltung gefragt, ob er für die Regierung arbeite. Er habe für die Al-Nusra-Front Elektroreparaturarbeiten durchführen müssen, widrigenfalls man ihn umgebracht hätte. Danach habe die Al-Nusra-Front ihn wieder entlassen, aber seinen Personalausweis behalten. Nach der Entlassung durch die Al-Nusra-Front habe er einen Schlepper zwecks Ausreise aus Syrien kontaktiert. Er hätte aber auch ins Militär des Regimes eintreten müssen, weil er sich in einer Ortschaft der Regimegegner befunden hätte. Deshalb gelte auch er für die Regierung als deren Gegner. Die Regierung habe geglaubt, dass er mit dem Gegner arbeite und dass er bewaffnet sei. Er wolle auf keiner Seite mitkämpfen und Menschen töten. Jeder Bewohner von A., der seinen Ausweis gezeigt hätte, sei von der Regierung festgenommen worden. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Er habe nicht in Ortschaften der Regierung gehen können, da er sonst festgenommen worden wäre. Er sei in A. gemeldet. Der Schlepper habe am römisch 40 eine Verlustanzeige hinsichtlich seines Personalausweises eingebracht und die Neuausstellung beantragt. Er selbst hätte nicht zu den Regierungsbehörden gehen können, da er von der Regierung als Gegner angesehen werde. Die Ausreise aus Syrien sei mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Dieser habe ihnen gegen Geld geholfen, Syrien zu verlassen und habe alles organisiert. Sie seien legal ausgereist. Auf dem Weg zum Schlepper seien sie an einem Checkpoint bedroht worden, man habe auf sie geschossen, weil A. von den Gegnern regiert worden sei und die Regierung gedacht habe, sie würden den Gegnern angehören. A. sei von der Regierung umkreist. In der Folge habe der Schlepper bei jedem Checkpoint alles übernommen. Im Fall der Rückkehr fürchte er von Seiten der Regierung als Verräter angesehen zu werden, weil er geflüchtet sei. Auch seitens der Al-Nusra-Front würde er als Verräter angesehen werden. Von beiden Seiten würde er getötet werden. Die Viertbeschwerdeführerin, die ihren syrischen Reisepass in Vorlage brachte, der in XXXX am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt wurde, gab an, die Ortschaft A. werde von den Regierungsgegnern regiert und werde seit vier Jahren von der Regierung eingekreist. A. sei Ziel von Luftangriffen und der Zerstörung geworden. Ihr Mann habe trotz seiner Behinderung im Geschäft gearbeitet. Als ihr Haus in A. angegriffen worden sei, sei sie mit den Kindern für zwei Monate nachXXXX (in der Folge: B.) zu ihrem Onkel gegangen. In dieser Zeit sei ihr Ehemann bedroht worden. Er sei von der Regierung bedroht worden, weil er in einer regimefeindlichen Ortschaft gewohnt habe. Jeder, der sich in A. befinde, werde als Gegner der Regierung angesehen. Für ihren Ehemann sei es sehr schwierig gewesen, A. zu verlassen. Als sie mit den Kindern in B. gewesen sei, sei ihr Ehemann entführt, bedroht und gezwungen worden, für die Entführer zu arbeiten. Nach der Entführung hätten sie die Flucht organisiert. Eine Person aus A., welche jemanden gekannt habe, der für die Regierung gearbeitet habe, habe ihnen geholfen, aus Syrien zu flüchten. Nur weil sie Geld bezahlt hätten, hätten sie die Kontrollpunkte passieren können. Sie sei mit ihrem Mann und den Kindern am XXXX legal mit Dokumenten, mit dem Reisepass, aus Syrien ausgereist, aber sie hätten dafür Geld bezahlt. Ihr Ehemann sei von beiden Seiten bedroht worden. Alle Sunniten seien von der Regierung Assad bzw. den Alawiten/Schiiten bedroht. Sie sei insofern bedroht, als in ihrem Ausweis stehe, dass sie aus A. sei. Sie kehre nicht zurück, solange Assad an der Macht sei und solange die Regierungsgegner noch da seien.Die Viertbeschwerdeführerin, die ihren syrischen Reisepass in Vorlage brachte, der in römisch 40 am römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt wurde, gab an, die Ortschaft A. werde von den Regierungsgegnern regiert und werde seit vier Jahren von der Regierung eingekreist. A. sei Ziel von Luftangriffen und der Zerstörung geworden. Ihr Mann habe trotz seiner Behinderung im Geschäft gearbeitet. Als ihr Haus in A. angegriffen worden sei, sei sie mit den Kindern für zwei Monate nachXXXX (in der Folge: B.) zu ihrem Onkel gegangen. In dieser Zeit sei ihr Ehemann bedroht worden. Er sei von der Regierung bedroht worden, weil er in einer regimefeindlichen Ortschaft gewohnt habe. Jeder, der sich in A. befinde, werde als Gegner der Regierung angesehen. Für ihren Ehemann sei es sehr schwierig gewesen, A. zu verlassen. Als sie mit den Kindern in B. gewesen sei, sei ihr Ehemann entführt, bedroht und gezwungen worden, für die Entführer zu arbeiten. Nach der Entführung hätten sie die Flucht organisiert. Eine Person aus A., welche jemanden gekannt habe, der für die Regierung gearbeitet habe, habe ihnen geholfen, aus Syrien zu flüchten. Nur weil sie Geld bezahlt hätten, hätten sie die Kontrollpunkte passieren können. Sie sei mit ihrem Mann und den Kindern am römisch 40 legal mit Dokumenten, mit dem Reisepass, aus Syrien ausgereist, aber sie hätten dafür Geld bezahlt. Ihr Ehemann sei von beiden Seiten bedroht worden. Alle Sunniten seien von der Regierung Assad bzw. den Alawiten/Schiiten bedroht. Sie sei insofern bedroht, als in ihrem Ausweis stehe, dass sie aus A. sei. Sie kehre nicht zurück, solange Assad an der Macht sei und solange die Regierungsgegner noch da seien. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers wurde ein syrischer Reisepass, der in XXXX am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt wurde, und hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers ein solcher, der in XXXX am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt wurde, vorgelegt.Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers wurde ein syrischer Reisepass, der in römisch 40 am römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt wurde, und hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers ein solcher, der in römisch 40 am römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt wurde, vorgelegt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer legten ihre syrischen Reisepässe vor, die am XXXX mit Gültigkeit XXXX ausgestellt wurden, und gaben dazu an, sie hätten sich die Pässe selbst ausstellen lassen. Sie hätten Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Mit diesem Reisepass seien sie am XXXX gemeinsam legal mit dem Bus aus Syrien ausgereist. Zuvor seien bereits ihre Kinder aus Syrien geflüchtet. Sie hätten zwei Söhne und eine Tochter, der älteste Sohn sei in Österreich, die anderen zwei Kinder seien in Deutschland. Ihr gesamter Besitz sei zerstört worden. Jeden Tag flögen Flugzeuge mit Bomben über ihre Gegend. Der Zweitbeschwerdeführer sei seit 15 Jahren Pensionist, davor sei er Angestellter beim Militär als Offizier gewesen. Er sei in einer Fabrik des Militärs angestellt gewesen. Danach habe er seinem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, geholfen, elektronische Geräte zu reparieren. Bei der Revolution sei er zu Hause geblieben, er mische sich nicht ein. Anfangs hätte er noch dort weiterleben können, er habe auch seine Pension monatlich in Damaskus erhalten, mit der Zeit sei es ihnen nicht mehr erlaubt worden, nach Damaskus zu gehen. Aufgrund der Bombardierungen von A. hätten sie Syrien verlassen müssen. Die Situation in A. sei unerträglich und seine Frau stark traumatisiert gewesen. Sie hätten nichts zu essen gehabt, das sei die Waffe der Regierung gewesen. Sein Sohn, der Drittbeschwerdeführer, hätte Angst gehabt, weil die Leute die jungen Sunniten genommen hätten. Die Familie sei im Allgemeinen, aber nicht persönlich bedroht gewesen. Die Regierung habe die Sunniten beschimpft. Obwohl es so viele Sunniten in Syrien gebe, hätten diese es dort am Schlimmsten. Sunniten würden dort verfolgt. Er habe dem Land 32 Jahre lang gedient. Wenn er an einem Kontrollpunkt der Regierung gewesen sei und dem dortigen Soldaten gesagt habe, dass er ein Soldat wie er gewesen sei, habe dieser ihn ausgelacht und gesagt, er solle verschwinden. Dies, weil er eine andere Religion habe bzw. einer anderen Kategorie angehöre, die von der Regierung verfolgt werde. Die Regierung habe die Sunniten in A. liquidieren wollen und habe A. bombardiert und Soldaten geschickt, die geschossen hätten. Sie hätten Syrien legal mit dem Bus verlassen. Sie hätten eine Erlaubnis für das Verlassen Syriens gehabt. Ein Reisebüro habe die Ausreise organisiert. Wenn man Geld bezahle, habe man mit der Behörde keine Probleme. Als er sein Geld in Damaskus habe holen wollen, sei er manchmal weggeschickt worden. Als er gebettelt habe, hätte er zwar nach Damaskus dürfen, es sei aber gesagt worden, er dürfe nicht mehr zurück. Im Fall einer Rückkehr würde er inhaftiert werden, weil er Syrien verlassen habe, er würde nichts zu essen bekommen und dort nicht mehr leben können. Die Assad-Regierung sei eine schlimme Regierung. Es sei die Waffe der Regierung gewesen, sie ohne Essen zu lassen. Sie seien am Ende gewesen, sonst hätten sie das Land nicht verlassen. Als er in der Armee gewesen sei, sei er ein paar Tage inhaftiert gewesen, weil er zu spät zum Dienst gekommen sei. Jetzt sei er ein alter Mann, der sicher keine Probleme mache. Die Erstbeschwerdeführerin sagte aus, zunächst sei die Freie Syrische Armee (FSA) in A. gewesen, dann die Regierung. Die Regierung habe A. isoliert und belagert und habe ihren jungen Sohn rekrutieren wollen, daher sei er schon vorher ausgereist. Ihr Mann sei krank gewesen und die Jungen seien ins Gefängnis gesteckt worden. Sie hätten die Türen geschlossen und sich versteckt gehalten. Sie hätten probiert, das Geld ihres Mannes aus Damaskus zu holen, sie hätten gebettelt, um nach Damaskus zu dürfen. Nach den Bombardierungen hätten sie nicht mehr im Haus bleiben können. Ihr Sohn sei gekommen und habe gesagt, dass sie gehen müssten. Die Belagerung sei schlimm gewesen. Sie hätten kein Essen gehabt. Am Anfang hätten ihnen andere Leute geholfen und später sei die Armee gekommen und sie hätten von Ort zu Ort gehen und betteln müssen. Zum Glück hätten sie sich die Pässe ausstellen lassen können und seien geflohen.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer legten ihre syrischen Reisepässe vor, die am römisch 40 mit Gültigkeit römisch 40 ausgestellt wurden, und gaben dazu an, sie hätten sich die Pässe selbst ausstellen lassen. Sie hätten Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Mit diesem Reisepass seien sie am römisch 40 gemeinsam legal mit dem Bus aus Syrien ausgereist. Zuvor seien bereits ihre Kinder aus Syrien geflüchtet. Sie hätten zwei Söhne und eine Tochter, der älteste Sohn sei in Österreich, die anderen zwei Kinder seien in Deutschland. Ihr gesamter Besitz sei zerstört worden. Jeden Tag flögen Flugzeuge mit Bomben über ihre Gegend. Der Zweitbeschwerdeführer sei seit 15 Jahren Pensionist, davor sei er Angestellter beim Militär als Offizier gewesen. Er sei in einer Fabrik des Militärs angestellt gewesen. Danach habe er seinem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, geholfen, elektronische Geräte zu reparieren. Bei der Revolution sei er zu Hause geblieben, er mische sich nicht ein. Anfangs hätte er noch dort weiterleben können, er habe auch seine Pension monatlich in Damaskus erhalten, mit der Zeit sei es ihnen nicht mehr erlaubt worden, nach Damaskus zu gehen. Aufgrund der Bombardierungen von A. hätten sie Syrien verlassen müssen. Die Situation in A. sei unerträglich und seine Frau stark traumatisiert gewesen. Sie hätten nichts zu essen gehabt, das sei die Waffe der Regierung gewesen. Sein Sohn, der Drittbeschwerdeführer, hätte Angst gehabt, weil die Leute die jungen Sunniten genommen hätten. Die Familie sei im Allgemeinen, aber nicht persönlich bedroht gewesen. Die Regierung habe die Sunniten beschimpft. Obwohl es so viele Sunniten in Syrien gebe, hätten diese es dort am Schlimmsten. Sunniten würden dort verfolgt. Er habe dem Land 32 Jahre lang gedient. Wenn er an einem Kontrollpunkt der Regierung gewesen sei und dem dortigen Soldaten gesagt habe, dass er ein Soldat wie er gewesen sei, habe dieser ihn ausgelacht und gesagt, er solle verschwinden. Dies, weil er eine andere Religion habe bzw. einer anderen Kategorie angehöre, die von der Regierung verfolgt werde. Die Regierung habe die Sunniten in A. liquidieren wollen und habe A. bombardiert und Soldaten geschickt, die geschossen hätten. Sie hätten Syrien legal mit dem Bus verlassen. Sie hätten eine Erlaubnis für das Verlassen Syriens gehabt. Ein Reisebüro habe die Ausreise organisiert. Wenn man Geld bezahle, habe man mit der Behörde keine Probleme. Als er sein Geld in Damaskus habe holen wollen, sei er manchmal weggeschickt worden. Als er gebettelt habe, hätte er zwar nach Damaskus dürfen, es sei aber gesagt worden, er dürfe nicht mehr zurück. Im Fall einer Rückkehr würde er inhaftiert werden, weil er Syrien verlassen habe, er würde nichts zu essen bekommen und dort nicht mehr leben können. Die Assad-Regierung sei eine schlimme Regierung. Es sei die Waffe der Regierung gewesen, sie ohne Essen zu lassen. Sie seien am Ende gewesen, sonst hätten sie das Land nicht verlassen. Als er in der Armee gewesen sei, sei er ein paar Tage inhaftiert gewesen, weil er zu spät zum Dienst gekommen sei. Jetzt sei er ein alter Mann, der sicher keine Probleme mache. Die Erstbeschwerdeführerin sagte aus, zunächst sei die Freie Syrische Armee (FSA) in A. gewesen, dann die Regierung. Die Regierung habe A. isoliert und belagert und habe ihren jungen Sohn rekrutieren wollen, daher sei er schon vorher ausgereist. Ihr Mann sei krank gewesen und die Jungen seien ins Gefängnis gesteckt worden. Sie hätten die Türen geschlossen und sich versteckt gehalten. Sie hätten probiert, das Geld ihres Mannes aus Damaskus zu holen, sie hätten gebettelt, um nach Damaskus zu dürfen. Nach den Bombardierungen hätten sie nicht mehr im Haus bleiben können. Ihr Sohn sei gekommen und habe gesagt, dass sie gehen müssten. Die Belagerung sei schlimm gewesen. Sie hätten kein Essen gehabt. Am Anfang hätten ihnen andere Leute geholfen und später sei die Armee gekommen und sie hätten von Ort zu Ort gehen und betteln müssen. Zum Glück hätten sie sich die Pässe ausstellen lassen können und seien geflohen.
  4. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In dem den Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, ihm drohe in Syrien keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr. Der Drittbeschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemein schlechten Lage, wegen des Bürgerkriegs und aus Sicherheitsgründen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Entführung durch die Al-Nusra-Front tatsächlich so stattgefunden habe, dass er zum Militär einberufen worden wäre und dass er Syrien aufgrund von Verfolgung wegen der Religion verlassen habe. Er habe den Militärdienst wegen Untauglichkeit nicht abgeleistet. Das Vorbringen zu der Entführung durch die Al-Nusra-Front sei aufgrund widersprüchlicher Angaben, auch im Verhältnis zu seiner Ehefrau, nicht glaubwürdig. Überdies habe er die Entführung bei der Erstbefragung nicht erwähnt und es sei der nachfolgende Verbleib von zwei Monaten in Syrien nicht nachvollziehbar. Eine Bedrohung durch die Regierung sei nicht anzunehmen, da er einen Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt am XXXX, vorgelegt habe. Er hätte keine Dokumente ausgestellt erhalten, wenn er von Seiten der Regierung etwas zu befürchten gehabt hätte. Dass er aktuell zum Militärdienst hätte einberufen werden sollen, sei nicht hervorgekommen bzw. sei auch gar nicht behauptet worden. Dies sei auch aufgrund der Untauglichkeit nicht anzunehmen. Persönliche Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit seien aus seinen Aussagen nicht hervorgegangen.In dem den Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, ihm drohe in Syrien keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr. Der Drittbeschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemein schlechten Lage, wegen des Bürgerkriegs und aus Sicherheitsgründen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Entführung durch die Al-Nusra-Front tatsächlich so stattgefunden habe, dass er zum Militär einberufen worden wäre und dass er Syrien aufgrund von Verfolgung wegen der Religion verlassen habe. Er habe den Militärdienst wegen Untauglichkeit nicht abgeleistet. Das Vorbringen zu der Entführung durch die Al-Nusra-Front sei aufgrund widersprüchlicher Angaben, auch im Verhältnis zu seiner Ehefrau, nicht glaubwürdig. Überdies habe er die Entführung bei der Erstbefragung nicht erwähnt und es sei der nachfolgende Verbleib von zwei Monaten in Syrien nicht nachvollziehbar. Eine Bedrohung durch die Regierung sei nicht anzunehmen, da er einen Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt am römisch 40 , vorgelegt habe. Er hätte keine Dokumente ausgestellt erhalten, wenn er von Seiten der Regierung etwas zu befürchten gehabt hätte. Dass er aktuell zum Militärdienst hätte einberufen werden sollen, sei nicht hervorgekommen bzw. sei auch gar nicht behauptet worden. Dies sei auch aufgrund der Untauglichkeit nicht anzunehmen. Persönliche Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit seien aus seinen Aussagen nicht hervorgegangen. In Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin und die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ausgeführt, sie hätte keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Den Angaben der Viertbeschwerdeführerin sei nicht im Ansatz zu entnehmen gewesen, dass sie konkreten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Eine individuell gegen sie gerichtete persönliche Bedrohung habe sie nicht angegeben, sie habe lediglich angegeben, dass aus ihrem Ausweis hervorgehe, dass sie aus A., einer Ortschaft der Gegner, stamme und für Assad alle Sunniten Gegner wären. In den Bescheiden betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, sie hielten sich seit Jänner 2016 in Österreich auf, ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, sei bereits im Jahr 2015 nach Österreich gereist und dieser sei subsidiär Schutzberechtigter. Sie hätten Syrien Ende 2015 wegen des Bürgerkrieges aufgrund der Bombardierungen und des Entzuges der Lebensgrundlage verlassen. Es hätte keine individuelle Bedrohung festgestellt werden können. Es seien keine persönlichen Probleme mit den Behörden oder der Regierung angegeben worden. Sie hätten angegeben, stets friedliche Leute gewesen zu sein, die jedem Konflikt aus dem Weg gegangen wären. Eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung sei verneint worden, erwähnt sei jedoch worden, dass der junge Sohn der Gefahr einer Rekrutierung ausgesetzt gewesen wäre und der Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers und die zunehmenden Kriegsereignisse der Fluchtgrund gewesen wären. Sie hätten betteln müssen, um zu überleben, da dem Zweitbeschwerdeführer der Zugang zum Pensionsgeld oft verwehrt worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei weder politisch aktiv gewesen noch hätte er an Kampfhandlungen, des im Frühjahr 2011 beginnenden Konflikts, teilgenommen. Als Reservist werde er nicht geführt, eine drohende Einberufung zum Militärdienst sei nicht vorgebracht worden und sei aufgrund seines Lebensalters auch nicht zu erwarten. Es mangle in Gesamtschau an in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgründen. Aufgrund seiner schweren Diabetes würde er in Syrien ohne Medikamente in einen lebensbedrohenden Zustand geraten, da die medizinische Versorgung in Syrien keineswegs gegeben/gesichert sei. 3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der drittbis sechstbeschwerdeführenden Parteien sowie der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der drittbis sechstbeschwerdeführenden Parteien sowie der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Die Familie des Drittbeschwerdeführers sei sunnitischer Religion und arabischer Abstammung und habe in der Ortschaft A. gelebt, die von der Al-Nusra-Front eingenommen worden sei. Der Drittbeschwerdeführer sei gezwungen worden, Elektroarbeiten zu verrichten. Als ca. 31-jähriger Mann sei er bedroht, sowohl von der Al-Nusra-Front als auch von der Regierungsarmee zwangsrekrutiert zu werden, mit der Konsequenz, bei Verweigerung umgebracht zu werden bzw. sich bei Teilnahme an dem Krieg an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Im Jahr der Flucht der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers aus A. hätten dort Kämpfe zwischen der Regierung sowie Rebellengruppen stattgefunden, die intensive Bombardierungen und Kampfhandlungen mit zahlreichen zivilen Opfern zur Folge gehabt hätten. Es sei von der Regierung eine komplette Blockierung bezüglich sämtlicher Waren nach A. und der Nachbarstädte verordnet worden. Die Lage in A. sei aufgrund des anhaltenden Entzuges von Nahrung, Wasser, Benzin und medizinischer Versorgung und der konstanten Angriffe durch die Regierung äußerst prekär gewesen. A. habe sich Ende März 2017 einer Vereinbarung unterworfen und sei komplett entvölkert worden. Seit April 2017 sei A. zur Gänze unter der Kontrolle der Regierung und sei von seiner ursprünglichen Bevölkerung sowie den oppositionellen Kriegern komplett geleert worden. Frauen seien in Syrien allgemein Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen der Rechte ausgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien insbesondere auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu den Sunniten in Syrien bei einem als unvermeidlich zu qualifizierenden Kontakt mit syrischen Behördenorganen zumindest in Verdacht geraten würden, Oppositionelle zu sein bzw. einer anderen Konfliktpartei anzugehören.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die beschwerdeführenden Parteien persönlich beteiligten. Der Drittbeschwerdeführer sagte u.a. aus, im drohe trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung die Einziehung in den Militärdienst. Es gebe Soldatenmangel. Drei ihm bekannte Männer ebenfalls aus A. seien trotz Untauglichkeit zum Militärdienst eingezogen worden. Man müsse beim Militär keine Waffe tragen, er könnte trotz seiner Behinderung etwa als Auto-Fahrer tätig sein. Weil er das Land verlassen habe, gelte er für die syrische Regierung als Landesverräter. Sein jüngerer Bruder habe einen Einberufungsbefehl erhalten, weswegen er aus Syrien geflüchtet sei. Er sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Auch er habe ca. im Jahr 2013 einen Einberufungsbefehl erhalten. Ein Beamter der Behörde sei gekommen und habe mitgeteilt, dass er nach einer Woche oder einem Monat zum Militär müsse. Als er nicht bei der Behörde nicht erschienen sei, sei das Haus seiner Eltern zweimal gestürmt worden. Soldaten der syrischen Regierung hätten nach ihm gesucht. Er habe sich danach für ein Jahr, bis zu seiner Ausreise, versteckt. Er habe einen Schlepper bezahlt, damit er ihm einen Pass besorge, er selbst hätte nicht zur Behörde gehen können. Mit Schmiergeld könne man in Syrien alles bekommen. Bei der Ausreise sei er mit dem Schlepper gefahren, dieser habe den Offizieren Schmiergeld gezahlt und alles erledigt. Es seien Offiziere bei der Behörde bestochen worden. Deshalb habe er legal ausreisen können. Der Schlepper habe sogar das Auto des Offiziers benützt. Er habe die Dokumente nach Übernahme der Macht in A. durch die Al-Nusra-Front organisiert. Zuvor sei er von der Al-Nusra-Front entführt worden. Ca. zwei Monate danach habe er das Land verlassen. Nach der Freilassung durch die Al-Nusra-Front habe er zwei Monate Zeit gehabt, sich zu entscheiden, entweder für sie zu kämpfen oder von ihnen umgebracht zu werden. Bei der Entführung sei ein schwarzes Auto vorbeigefahren. Ihm sei das Gesicht verbunden worden. Sie seien zu einem Ort in den Bergen gefahren, dort sei er befragt worden. Er sei neben seiner Wohnung entführt worden. Das Haus, in dem er gelebt habe, sei zerstört worden, weswegen er mit seiner Frau und seinen Kindern in das Haus seines Onkels gezogen sei. Als er entführt worden sei, sei er alleine im Haus des Onkels gewesen. Jemand habe an die Tür geklopft und er sei dann hinausgegangen und sei entführt worden. Er sei für drei Tage angehalten worden. Wenn er vor der belangten Behörde angegeben habe, für zwei Tage festgehalten worden zu sein, geben er an, dass er für zwei Tage festgehalten und am dritten Tag freigelassen worden sei. Als die syrische Regierung noch in seinem Gebiet präsent gewesen sei, hätte er sich vor dieser versteckt. Nach einem Jahr, nach Übernahme des Ortes durch die Al-Nusra-Front, sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Ca. einen Monat später, als er wieder zu Hause gewesen sei, habe die syrische Regierung den Ort bombardiert und sein Haus sei zerstört worden. Deswegen sei er umgezogen. Er habe bei der Behörde nicht erwähnt, dass er zum Militär einberufen worden sei und dass das Haus gestürmt und nach ihm gesucht worden sei, weil die belangte Behörde ihn nicht genau befragt habe. Bei der Behörde sei er nur wegen seines Militärdienstes befragt worden. Er habe gesagt, dass er befreit sei. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sie habe aus Angst vor der syrischen Regierung vor der belangten Behörde nicht angegeben, dass ihre Familie persönlich bedroht worden sei, der Drittbeschwerdeführer einberufen und gesucht worden sei und das Haus zweimal gestürmt worden sei. Man habe sogar Angst, ein Foto nach Syrien zu schicken, weil die Regierung alles überwache. Trotz dieser Umstände hätten sie legal ausreisen können, weil ihr jüngerer Sohn einen Militärdienstaufschub als Student gehabt hätte und ihr Ehemann ca. 30 Jahre Angestellter beim Militär gewesen sei, weshalb sie Mitleid mit ihnen gehabt hätten. Der Zweitbeschwerdeführer sagte aus, ihnen drohe als Sunniten in Syrien Verfolgung. Als Sunniten hätten sie Nachteile. Sunniten würden in Syrien ermordet. Angehörige des Assad-Regimes seien Alaviten. In A. seien die Sunniten verfolgt worden. Viele seien ermordet worden. An der Grenze sei das nicht der Fall gewesen, deswegen habe er ohne Probleme ausreisen können. In A. sei er persönlich bedroht worden. Er habe immer nach Damaskus fahren müssen, damit er sein Gehalt erhalte, und dabei ca. 50 Kontrollposten passieren müssen. Bei jedem Kontrollposten sei er beschimpft worden, da er Sunnite sei. Einmal hätten die Soldaten sogar in die Luft geschossen, damit sie Angst vor ihnen bekommen. Sie hätten die Alaviten und die Christen in Ruhe gelassen. Nur weil er Sunnite sei, hätten sie ihn belästigt und beschimpft. Sie hätten sein Alter nicht respektiert. Beim Militär sei er als Ingenieur-Assistent der Kampf-Jet Abteilung tätig gewesen. Die Viertbeschwerdeführerin gab an, sie sei nicht dabei gewesen, als ihr Ehemann von der Al-Nusra-Front entführt worden sei, sie sei bei ihren Schwiegereltern in B. gewesen. Diese hätten ihr Haus verlassen, nachdem dieses zweimal gestürmt worden sei. Nachdem ihr eigenes Haus ca. Anfang 2013 zerstört worden sei, hätte sie im Haus des Onkels ihres Ehemannes gelebt. Davor sei das Haus ihrer Schwiegereltern von den Beamten gestürmt worden. Sie habe ihre Dokumente selbst beantragt und dabei gesagt, ihr Ehemann sei vermisst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.1.
  5. Politische Lage In der Praxis unterhält die syrische Regierung noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten. Zeitgleich zu Versuchen, eine Eindämmung der Kampfhandlungen auf nationaler oder regionaler Ebene zu erreichen, wurden in einigen Gebieten fragile lokale Waffenruhen zwischen der Regierung und bewaffneten oppositionellen Gruppen ausgehandelt, die Berichten zufolge zu einem Rückgang der Kämpfe auf lokaler Ebene geführt haben sollen. Solche lokalen Abkommen sind zunehmend von der teilweisen oder vollständigen Evakuierung von oppositionellen Kämpfern und Zivilpersonen aus diesen Gebieten begleitet, wobei die Evakuierung vor allem in von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete in den Provinzen Idlib und Aleppo erfolgt. Berichten zufolge haben diese Abkommen in mehreren Fällen zu Zwangsvertreibungen von Zivilpersonen geführt. Einige der Gebiete aus denen die Bevölkerung evakuiert wurde sind anschließend in Militärgebiete umgewandelt worden und die dort ursprünglich ansässige Bevölkerung darf nicht dorthin zurückkehren. Da die internationalen Bemühungen eine politische Lösung für Syrien zu finden noch keine Ergebnisse erzielt haben, dauert der Konflikt weiter an, was verheerende Folgen für die syrische Bevölkerung hat, einschließlich steigender ziviler Opfer, Massenvertreibungen innerhalb und außerhalb des Landes und einer humanitären Krise von bislang ungekanntem Ausmaß. Seit Mitte 2016 sind in der Provinz Idlib und in der ländlichen Region um Aleppo Tausende von Menschen eingetroffen, die im Rahmen lokaler Abkommen zwischen der Regierung und bewaffneten oppositionellen Gruppen aus Gebieten evakuiert wurden, die von der Regierung belagert werden, einschließlich der Provinzen Damaskus (Tishreen, Qaboun und Barzeh), Damaskus-Umgebung (Darayya, Khan El-Shih, Moadamiyeh Ash-Sham, Qudsayya, Hameh, Madaya, Zabadani, Al-Tall und Wadi Barada), Aleppo (Ostteil der Stadt Aleppo) und Homs (Al-Wa'er). Im Fall des sogenannten "Vier-Städte-Abkommens" betrafen die Evakuierungen Zivilpersonen und Kämpfer aus den Städten Fu'ah und Kefraya (Provinz Idlib), die von bewaffneten oppositionellen Gruppen belagert werden. "Lokale Waffenruhen, einschließlich des Vier-Städte-Abkommens für Fu'ah, Kafraya, Madaya und Zabadani haben zu einem Ende der Belagerungen geführt. Einige Waffenruhen beinhalteten Evakuierungsabkommen, die zu Zwangsvertreibungen von Zivilpersonen geführt haben. Diese betrafen drei der "Vier Städte" sowie Barza, Qabun und Tishreen im Osten der Provinz Damaskus. Die Zivilpersonen haben ihre Wohnhäuser, Gemeinden oder Zufluchtsorte nicht freiwillig verlassen. Die meisten wurden nicht nach ihrer Meinung gefragt. Sie haben ihre Heimat verlassen, weil sie das Gefühl hatten, dass ihnen keine andere Wahl bleibt und Vergeltungsmaßnahmen drohen, falls sie bleiben". Solche Evakuierungen sind laut UNHCR als "Zwangsvertreibung" einzustufen. Zahlreiche dieser Gebiete wurden vor allem im Laufe der letzten beiden Jahre im Anschluss an eine militärische Belagerung und nach weitreichenden Zerstörungen durch Bombardierung vom syrischen Regime systematisch "evakuiert" und sind bereits Ziel neuer Bauprojekte. Vereinzelt ist es in Vororten von Damaskus (Daraya, Zabadani, Moadamiyeh) und in Ost-Aleppo bereits zur Ansiedlung ursprünglich nicht aus diesen Ortschaften stammender Familien gekommen. So wurden zum Beispiel im April 2017 im Rahmen eines "Evakuierungsabkommens" mehrere Tausend Bewohner der schiitischen Enklaven Fuah und Kafraya in die zuvor fast vollständig von ihrer ursprünglichen, mehrheitlich sunnitischen Bevölkerung entleerten Damaszener Vororte Daraya und Zabadani umgesiedelt. 1.1.
  6. Wehrdienst/Rekrutierung Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Bei Behördengängen, wie zum Beispiel der Registrierung einer Heirat, soll es auch zu Verhaftungen kommen.

den vom Finnish Immigration Service befragten Quellen werden Männer auf der Straße, an Universitäten und an Checkpoints eingezogen. Busse werden angehalten, um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter zu suchen. Im privaten Sektor werden Firmen unter Druck gesetzt, ihre Arbeiter in den Militärdienst zu schicken. Das US Department of State weist darauf hin, dass an den Checkpoints der Regierung Männer allein aufgrund ihres wehrdienstpflichtigen Alters verhaftet werden. Viele verschwinden nach den Verhaftungen an Checkpoints. Auch die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien geht von zehntausenden Männern im wehrdienstpflichtigen Alter aus, die verschwunden sind. Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Machtübernahme der Regierung in Aleppo fotografierte ein Reuters Mitarbeiter hunderte junge Männer, die zwangsrekrutiert wurden. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien berichtet, dass die syrischen Sicherheitskräfte nach der Eroberung von Aleppo über 5000 Männer in den Wehrdienst einzogen. Auch während der Evakuierung von Zivilisten in der Region von Aleppo sollen im Dezember 2016 Pro-Assad-Gruppen Männer und Jugendliche ab 16 Jahren zwangsrekrutiert haben. Zudem werden Häftlinge unter Druck gesetzt, entweder in Haft zu bleiben oder in die Armee einzutreten.

Berichten werden Anwohner unter Druck gesetzt, sich den lokalen Milizen anzuschließen, obwohl der Beitritt zu den Verteidigungsmilizen freiwillig ist. Im Februar 2016 wurde auf einer Webseite der Opposition berichtet, dass in Deir al-Zur, einer Stadt im Osten Syriens, welche vom sogenannten "Islamischen Staat" belagert wurde, der zuständige General die Schaffung einer Selbstverteidigungsmiliz verkündete, und dass die syrischen Sicherheitsdienste alle Männer zwischen 15 und 60 Jahren verhaftet und eingezogen haben. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist.

dem Danish Immigration Service können Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren freiwillig der Armee beitreten. Aktivisten berichten über Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen sowohl in die syrische Armee wie auch in die paramilitärischen Selbstverteidigungseinheiten.

der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien rekrutieren die Volkskomittees und Milizen der National Defence Forces Minderjährige und schicken sie ohne militärisches Training in den Kampf. Auch das US Department of State geht davon aus, dass Regierungsmilizen Kinder ab 13 Jahren rekrutieren und dass die syrische Regierung Kinder zwischen sechs und 13 Jahren als Informanten einsetzt. In den ersten Jahren des Krieges waren die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert wurden, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren. Seit 2014 rekrutieren alle Gruppen immer jüngere Kinder; einige sollen bereits mit sieben Jahren rekrutiert worden sein. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Sowohl der Danish Immigration Service wie auch der Finnish Immigration Service beschreiben, dass Männer, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden: Kontaktpersonen des Danish Immigration Service gehen davon aus, dass vor allem technische Experten, die älter als 42 Jahre sind, eingezogen werden und dass Reservisten im Alter von 52 oder sogar 54 Jahren rekrutiert werden. Der Finnish Immigration Service wurde von einer Kontaktperson darüber informiert, dass Männer je nach Region und Umständen auch im Alter zwischen 50 und 60 Jahren Militärdienst leisten müssen. Ein syrischer Journalist sagte, dass auch Männer mit 47 oder 48 Jahren in den Militärdienst eingezogen werden. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Die Regierung strebt eine Stärkung der Berichten zufolge angespannten personellen Kapazitäten ihrer Streitkräfte an und hat daher, wie aus Berichten hervorgeht, ihre Bemühungen um Einziehung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Kontrolle intensiviert, einschließlich an mobilen und fest installierten Kontrollstellen, bei Angriffen und Durchsuchungen von Häusern und öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, wurden Berichten zufolge an Kontrollstellen festgenommen. Zahlreiche Männer im Wehrdienst- oder Reservistenalter vermeiden es Berichten zufolge, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, halten sich versteckt oder sind aus Angst vor Drangsalierung an Kontrollstellen und vor Einziehung außer Landes geflohen. Es stellt Berichten zufolge eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. In von Regierungskräften von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen zurückeroberten Gebieten wurden Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und zwangsrekrutiert. Männer im wehrfähigen Alter können das Land nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros verlassen. Auch um zu heiraten oder in den Staatsdienst einzutreten brauchen sie eine Genehmigung. Der Pflichtwehrdienst wurde Berichten zufolge in vielen Fällen über die vorgesehenen Monate hinaus verlängert. Nach einer eventuellen Entlassung aus dem Pflichtwehrdienst folgt, wie berichtet wird, in der Regel eine automatische Aufnahme in die Reservistenliste. Angesichts des anhaltenden Konflikts und des steigenden Bedarfs an Rekruten werden Berichten zufolge Regeln und Rechtsvorschriften für den Militärdienst zunehmend willkürlich angewandt, insbesondere in Bezug auf Aufschub- und Ausnahmeverfahren. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Da es sich bei den Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Es wurden keine Berichte gefunden, nach denen Personen zum offiziellen Militärdienst einberufen wurden, die die einzigen Söhne der Familie sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass gesichert gesagt werden kann, dass es solche Fälle nicht gibt. Bei der Rekrutierung durch die syrische Armee herrscht mittlerweile durchaus eine gewisse Willkür. Außerdem kann sich jemand, selbst wenn er der einzige Sohn der Familie ist, als Freiwilliger beim Militär melden. Darüber hinaus existieren die NDF [National Defence Forces, eine im Jahr 2012 gegründete Pro-Regierungs-Miliz, die wiederum aus mehreren Milizgruppen besteht], deren Rekrutierungspolitik nicht gesetzlich geregelt ist.

einer Quelle ist davon auszugehen, dass die NDF jeden zwingen können, ihnen beizutreten, selbst dann, wenn die Person z.B. der einzige Sohn der Familie ist. Solche Fälle kommen jedoch laut unten angeführter Quelle jedoch nicht häufig vor. Verschiedene Beobachter berichteten dem Danish Immigration Service, dass Freistellungen manchmal nicht mehr akzeptiert werden. Zudem sei die Freistellung vom Militärdienst auch gegen Bestechung schwieriger geworden.

dem Syrian Observer und Noah Bonsey von der International Crisis Group befürchten auch Männer, die vom Militärdienst befreit sind, eingezogen zu werden. Die Willkür hat vor allem in den Gebieten zugenommen, die von Milizen kontrolliert werden. Quellen des Finnish Immigration Service ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Freistellungen willkürlich ist. Die Freistellungsdokumente sind zwar vorzeigbar, können jedoch an einem Checkpoint zerrissen werden. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Wehrdienstentziehung

den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.

Artikel 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61/1950. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug

Artikel 98

und 99 bestraft.

UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird.

den Informationen des UK Home Office ist in Artikel 68 festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis sechs Monate und in Kriegszeiten bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.

Artikel 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben und die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

UNHCR erstellte eine inoffizielle Übersetzung ausgewählter Paragraphen des Military Penal Law, Legislative Decree No. 61 aus 1950,. Diese stimmen inhaltlich, jedoch bezüglich der Nummerierung nur teilweise mit den oben erwähnten Artikel überein. In der Übersetzung von UNHCR wird Wehrdienstentzug

Artikel 98

und 99 bestraft.

UNHCR ist die Bestrafung von Desertion in Friedenszeiten im Artikel 100 geregelt und in Artikel 101 ist die Bestrafung bei Desertion in Kriegszeiten festgelegt. In den Artikeln 102 und 103 steht, dass das Überlaufen zum Feind und eine zusätzliche Verschwörung mit dem Feind mit dem Tod bestraft wird. Bei der Umsetzung der Bestrafung herrscht Willkür. Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.

einer Quelle des Finnish Immigration Service hängt die Bestrafung von der Position und dem Rang des Deserteurs wie auch vom Bedarf an der Front ab. Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter. Desertion wird mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution bestraft. Häuser, Läden und Besitz von Deserteuren werden vom Regime geplündert, angezündet und zerstört. Es kann auch vorkommen, dass aufgegriffene Deserteure direkt an die Front geschickt werden. Bereits 2011 wurden Dutzende syrische Deserteure exekutiert, da sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Human Rights Watch berichtete 2012, dass syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen oder inhaftiert werden, wenn sie Befehle nicht befolgen. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Regierungstruppen zerstörten die Häuser, Höfe und Geschäfte von verdächtigen Regierungsgegnern. Dieses willkürliche Vorgehen gegen Deserteure und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, wird auch in neueren Berichten bestätigt. Das Immigration and Refugee Board of Canada ging aufgrund verschiedener Quellen im August 2014 davon aus, dass Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, verhaftet oder zwangsrekrutiert werden. Ein Aktivist meint, dass insbesondere hochrangige Offiziere, die desertiert sind, als Verräter gesehen werden, ihnen droht Haft und Folter. Im Bericht des Finnish Immigration Service vom August 2016 wird darauf hingewiesen, dass Deserteuren die Todesstrafe droht. Ein europäischer Diplomat ist zwar nicht sicher, ob die Todesstrafe umgesetzt wird, er berichtet jedoch, dass es als Abschreckungsmaßnahme zu Massenexekutionen von Deserteuren gekommen ist.

einer anderen Quelle werden Deserteure inhaftiert und gefoltert, einige würden auch an die Front geschickt. Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am

  1. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen. Bei Rückkehrern aus dem Ausland werden Berichten zufolge regelmäßig die Aufzeichnungen zu ihrem Militärdienst überprüft. 1.1.
  2. Opposition/Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich regierungsfeindliche Ansichten haben Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne haben, sind als Personen anzusehen, die gefährdet sind durch die Regierung verfolgt zu werden. Es liegen schon seit längerem Berichte darüber vor, dass die syrische Regierung politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen unterdrückt. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände, reagierten die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte, wie aus Berichten hervorgeht, mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Die Regierung wendet, wie berichtet wird, bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an: jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, wie auch immer ausgedrückt - friedlich oder gewalttätig, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei, bewaffneten Gruppe oder individuell, virtuell im Internet oder im bewaffneten Konflikt - führte Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von extralegalen oder Massenhinrichtungen wurden. Gegen zahlreiche Personen wurden Berichten zufolge Strafverfahren

dem Terrorbekämpfungsgesetz (Gesetz Nr. 19 vom 2. Juli 2012) durchgeführt. Das Gesetz sieht schwere Strafen - von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe - für Personen vor, bei denen festgestellt wird, dass sie "terroristische" Handlungen begangen haben. "Terrorismus" ist vage und mit sehr weiten Begriffen in den Gesetzen definiert, die viel Raum für Strafverfolgung wegen zahlreicher unterschiedlicher Aktivitäten bieten, einschließlich Teilnahme an Protesten, Äußerungen in sozialen Medien, Bereitstellung humanitärer Hilfsdienste, Schmuggeln von Arzneimitteln und Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen. Berichten ist zu entnehmen, dass die meisten Häftlinge nie förmlich angeklagt werden. Gegen tausende Zivilisten wurden Berichten zufolge von Strafgerichten, dem Antiterrorismus-Gericht in Damaskus und militärischen Feldgerichten Strafverfahren durchgeführt, die gegen die internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren verstoßen. In der Regel gingen den Verfahren monatelange Untersuchungshaft in Einrichtungen der Sicherheitsdienste und erzwungene Geständnisse voraus. Es wird berichtet, dass die Strafen für jene Personen, die vor Gericht gestellt und verurteilt wurden, auch dann hart sind, wenn die fraglichen Aktivitäten selbst friedlich waren. Wie aus Berichten hervorgeht, überwacht die Regierung Korrespondenz, Online-Aktivitäten und politische Zusammenkünfte. Die Regierung hört Berichten zufolge mit Hilfe von entsprechender Ausrüstung Gespräche ab, installiert Spysoftware auf den Computern von Aktivisten, blockiert Textnachrichten und ortet Mobil- und Satellitentelefone. Aus Berichten geht hervor, dass die Online-Überwachung zu willkürlichen Verhaftungen, incommunicado Haft, Folter und Tötungen von zahlreichen politischen Dissidenten, Aktivisten, Laienjournalisten und anderen Personen geführt hat. Zahllose Personen wurden Berichten zufolge inhaftiert, nachdem sie über soziale Medien Fotos oder Videos, die regierungskritische Proteste oder Aufstände unterstützen, weitergeleitet, positiv bewertet oder kommentiert hatten. Wie berichtet wird, hackt die seit April 2011 bestehende so genannte Syrische Elektronische Armee mit stillschweigender Zustimmung der Regierung Websites und Seiten sozialer Medien von oppositionellen Gruppen, von bestimmten westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen und blockiert sie oder überflutet sie mit regierungsfreundlichen Inhalten. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden nach Ausbruch der regierungskritischen Proteste im März 2011 Syrer, die im Ausland an solchen Protesten teilnahmen, durch Mitarbeiter syrischer Botschaften und durch andere Personen, die mutmaßlich im Auftrag der syrischen Regierung handelten, kontrolliert, eingeschüchtert und teilweise körperlich angegriffen. Berichten zufolge wurden die in Syrien gebliebenen Angehörigen von syrischen Staatsangehörigen, die sich an Protesten oder damit verbundenen Aktivitäten im Ausland beteiligt hatten, Befragungen unterzogen, durch telefonische Anrufe, E-Mails und Facebook-Nachrichten bedroht, sie wurden verhaftet, misshandelt oder sogar getötet. In Deutschland wurden vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft, die mutmaßlich Aktivitäten syrischer Oppositionsmitglieder überwachten, ausgewiesen. Wie berichtet wird, befürchten im Exil lebende Syrer von Landsleuten, die aus eigener Initiative oder als Informanten im Auftrag der syrischen Regierung handeln, überwacht, bedroht oder in sozialen Medien als "regierungsfeindlich" dargestellt zu werden. (Arabische) Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen. Aus diesem Grund waren ihre Wohngebiete von Beschießungen, Artilleriefeuer und Militärangriffen betroffen und von der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Grundbedarfsgütern abgeschnitten. Darüber hinaus wurden Sunniten von Streitkräften der Regierung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit sunnitischen Islamisten oder Salafisten bzw. ganz allgemein bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und auf andere Weisen misshandelt sowie extralegal und standrechtlich hingerichtet. Der unabhängigen UN-Untersuchungskommission zufolge besteht "in von der Regierung kontrollierten Gebieten für sunnitische Männer aus Unruhegebieten das größte Risiko, an Kontrollstellen oder bei Hausdurchsuchungen inhaftiert zu werden, da sie als wahrscheinliche Sympathisanten oder Unterstützer von oppositionellen bewaffneten Gruppen gelten. Diese Gemeinschaft ist insbesondere in Hinblick auf Zwangsverschleppung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen während Inhaftierungen gefährdet. Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen. Der Herkunftsort kann einen Faktor darstellen, wie mit dessen Bewohnern umgegangen wird - besonders bei Gebieten, die vormals von Aufständischen gehalten wurden oder sich noch unter deren Kontrolle befinden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden. Aus Angst, selbst inhaftiert und misshandelt zu werden, sehen Familienmitglieder, wie Berichten zu entnehmen ist, häufig davon ab, nach dem Aufenthaltsort von verhafteten Familienmitgliedern zu forschen oder sich über die Verhaftung zu beklagen. Wie aus Berichten hervorgeht, sehen sie sich stattdessen gezwungen, korrupten Staatsbediensteten Schmiergelder zu bezahlen, um Informationen über den Aufenthaltsort eines inhaftierten Angehörigen zu erhalten, seine Verlagerung von einer Haftanstalt des Sicherheitsdienstes in die zentrale Haftanstalt zu veranlassen oder für seine Freilassung zu sorgen - dabei besteht für sie keine Erfolgsgarantie. Amnestien durch den Präsidenten haben, wie berichtet wird, auch Richtern die Möglichkeit eröffnet, Bestechungsgelder von Familien entgegen zu nehmen, die die Freilassung eines inhaftierten Familienmitglieds erreichen möchten. In besonders schwerwiegenden Fällen wurden Berichten zufolge ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet, beispielsweise bei Hausdurchsuchungen. Aufgrund verfügbarer Herkunftslandinformationen reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung aus. Wehrdienstverweigerer, Deserteure und ihre Familienangehörigen Den vorliegenden Quellen zufolge können Angehörige von gesuchten Personen, inklusive Wehrdienstentziehern, bei ihrer Rückkehr verhaftet werden, etwa um die gesuchten Personen unter Druck zu setzen, ihre Aktivitäten einzustellen oder sich den syrischen Behörden zu stellen. Die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrates zu Syrien und das Syrian Human Rights Committee berichteten 2013 über Exekutionen von desertierten Soldaten, über Verhaftungen von Familienangehörigen von Deserteuren und über willkürliche Verhaftungen von Personen, die sich nicht ausweisen können und aus umkämpften Gebieten geflohen sind. Syrische Oppositionelle oder Deserteure sind im mit Syrien verbündeten Libanon ebenfalls von Verhaftung bedroht. Sogar Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, sind im Ausland in Gefahr. Zivilisten, die für die Armee gearbeitet haben und die Armee verlassen haben, gelten als Verräter und werden wie Deserteure bestraft. Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, werden als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur eingestuft und dementsprechend bestraft. Wenn die Personen, die vom syrischen Regime einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die Truppen der Regierung sind ausgedünnt und es mangelt an Militärs. Wehrdienstentzieher, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist zum Militärdienst melden, werden (in Friedenszeiten) mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. Die Wehrdienstpflicht besteht dabei weiterhin fort. Wenn Personen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist freiwillig melden, wird die Strafe um 50 Prozent herabgesetzt. In Kriegszeiten wird Wehrdienstentziehung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Verbüßung der Strafe muss der Wehrdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten. Es wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher in der Praxis festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert werden und danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten müssen. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die Regierung inhaftiert Berichten zufolge außerdem gezielt Familienmitglieder von Wehrdienstentziehern, um Druck auf Männer im wehrfähigen Alter auszuüben, in den Militärdienst zu treten. Wie aus Berichten hervorgeht, ist es unklar, auf welche Weise Personen über die Verpflichtung informiert werden, sich zum Militärdienst zu melden. Ferner ist unklar, wie viel Zeit vergeht, bis der Name einer Person, die dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, an das Militär und an Personenkontrollstellen mit der Anweisung gemeldet wird, die betreffende Person aufgrund von Wehrdienstentziehung festzunehmen. Einzelne Berichte legen außerdem nahe, dass zumindest in manchen Fällen Personen nach ihrer Festnahme an Kontrollstellen in die Armee eingezogen wurden, ohne zuvor einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts, zu dem eine Person

anwendbarem syrischem Recht als wehrdienstpflichtig betrachtet wird (und sich daher strafbar macht, wenn sie dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet), kann nach Beobachtungen von UNHCR "eine Wehrdienstentziehung auch präventiv erfolgen, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt", indem sie zum Beispiel das Land verlässt. Die syrische Regierung betrachtet, wie Berichten zu entnehmen ist, Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Das Regime verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter, um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu verstärken. Amnestien dienen im Endeffekt nicht dazu, den Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine Strafe zu ersparen, sondern ihrer habhaft zu werden, um sie zum Militärdienst und letztendlich zum Kampfeinsatz einziehen zu können. Auch Familienangehörige von Deserteuren, von Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder von Zivilisten, die bei der Armee gearbeitet haben, werden bestraft. Geschwister, Brüder und Schwestern, wie auch Mütter und Väter werden verhaftet. Neben Plünderung ihrer Häuser und Verhaftungen werden Familienangehörige von Deserteuren und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, häufig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Maßnahmen gegen die Familien von Deserteuren variieren in den verschiedenen Regionen. Väter oder Brüder werden rekrutiert, um den Deserteur in der Armee zu ersetzen. Desertiert jemand mit der Waffe, werden die Familienangehörigen verhaftet. Wenn sie sich nicht mehr in Syrien aufhalten, werden sie auf eine der Suchlisten gesetzt. Wie Berichte belegen, griffen Regierungskräfte zum Beispiel bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde, wie berichtet wird, durch Plünderung und Brandstiftung zerstört. Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Menschenrechtsverletzungen Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Der bewaffnete Konflikt in Syrien ist Berichten zufolge weiterhin von weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gekennzeichnet, die in einem Klima der Straflosigkeit stattfinden. Die Unabhängige UN-Untersuchungskommission zu Syrien und Menschenrechtsorganisationen haben syrische Regierungskräfte der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Willkürliche und direkte Angriffe auf Zivilisten, Belagerungen und Verwehrung des Zugangs von humanitärer Hilfe sowie Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Mitarbeiter haben sich Berichten zufolge als typisches Schema von Menschenrechtsverletzungen auf Seiten der syrischen Regierungskräfte erwiesen. Wie aus Berichten hervorgeht, haben syrische Regierungskräfte Waffen auf willkürliche Weise eingesetzt, darunter Artillerie, Luftangriffe, Fassbomben, Brandwaffen, Streumunition und chemische Waffen. Aus den Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen Kriegsverbrechen in Form von Mord, Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Folter, Geiselnahme, Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für Kampfhandlungen und für andere Zwecke sowie Angriffe auf Mitarbeiter medizinischer und religiöser Einrichtungen, Journalisten und geschützte Objekte begehen. Von der Regierung kontrollierte Ortschaften, einschließlich solcher Gebiete, die von religiösen Minderheiten bewohnt werden, sind Berichten zufolge häufig Ziel willkürlicher Mörser-, Raketen- und USBV-Angriffe durch bewaffnete oppositionelle Gruppen. Diese bewaffneten oppositionellen Gruppen haben Berichten zufolge Zivilgebiete, die als regierungsnah angesehen werden, belagert oder zeitweise von der Wasser- und/oder Stromversorgung abgeschnitten. Die Art der Ausreise - ob offiziell oder inoffiziell -, für die Syrer sich entscheiden, hängt Berichten zufolge von verschiedenen Faktoren und Gründen ab, darunter vorhandene oder fehlende Papiere, Sicherheitserwägungen (einschließlich Sicherheit der Flugroute), finanzielle Lage der betroffenen Personen, Nähe eines bestimmten Grenzübergangs, usw. Da es für syrische Staatsbürger zunehmend schwierig wurde, offizielle Grenzübergänge der Nachbarstaaten zu benutzen, gab es Berichte, dass immer mehr Syrer gezwungen waren, Syrien auf gesetzeswidrige Weise zu verlassen. Wie berichtet wird, haben einige Männer aus Furcht vor Einziehung zum Wehrdienst Syrien innerhalb des knappen Zeitfensters ab Erhalt des Einberufungsbescheids bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Namen an Grenzkontrollstellen geleitet wurden, über offizielle Grenzübergänge verlassen, oder Staatsbedienstete bestochen, ihre Namen vorübergehend aus der an Grenzkontrollstellen vorliegenden Liste gesuchter Personen zu entfernen. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Quellen zufolge beinhaltet die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Die nach Syrien einreisenden Personen werden vom syrischen Militärgeheimdienst überprüft. Neben dem Flughafen Damaskus gibt es auch einen internationalen Flughafen in Lattakiah. Derzeit sind die syrischen Grenzübergänge zum Libanon offen, wobei laut Schweizer Flüchtlingshilfe der Libanon mit mutmaßlichem Auftrag von Syrien nur bestimmte syrische BürgerInnen und palästinensische Flüchtlinge über den Internationalen Flughafen Beirut in den Libanon für ihre Weiterreise nach Syrien einreisen lässt. Die libanesische Botschaft in Berlin erwähnt, dass syrische StaatsbürgerInnen bei Vorweisen eines gültigen Reisepasses kein Visum benötigen, verweist aber auf die Notwendigkeit je nach Reisezweck Unterlagen vorzulegen: Es gibt eine Liste mit detaillierten Einreisebedingungen für den Libanon, welche die Frage offen lässt, ob/wie durchreisende Rückkehrer nach Syrien vom libanesischen Staat in dem Kategoriensystem eingeordnet würden - insbesondere in den Fällen, wo diese nie über den Libanon aus Syrien ausgereist waren, bzw. wo es keine legale Ausreise aus Syrien gab [Anm.: Das müsste im Einzelfall im Rahmen der Heimreisezertifikate geklärt werden.]. Der Grenzübergang Kessab an der türkischen Grenze wird nur fallweise von der Türkei geöffnet. Alle anderen Grenzübergänge befinden sich nicht unter Regierungskontrolle. Prinzipiell muss davon ausgegangen werden, dass jede Person, die nach Syrien zurückkehrt, verhaftet und misshandelt werden kann. In Istanbul kontaktierte syrische Aktivisten wiesen darauf hin, dass alles möglich ist. Die Willkür zeige sich auch darin, dass sich einzelne mit Bestechung freikaufen können. Ein syrischer Direktor einer NGO in Istanbul weist zudem darauf hin, dass abgewiesene Asylsuchende bei einer Einreise nach Syrien verhaftet und misshandelt werden. Seiner Meinung nach sind Aktivisten, Oppositionelle, Familienangehörige von Aktivisten und Männer, die aus der syrischen Armee desertiert sind, besonders gefährdet, bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt zu werden. Ein syrischer Journalist geht davon aus, dass syrische Männer unter 45, Sunniten und Personen, die aus Regionen kommen, die von der Opposition besetzt sind, am meisten gefährdet sind, verhaftet, erpresst oder getötet zu werden. Das kanadische COI-Büro IRB hat eine ausführliche Beschreibung erstellt, wie die Einreise nach Syrien über den Flughafen von Damaskus erfolgt, und wie freiwillige und unfreiwillige Rückkehrer behandelt werden. In der Beschreibung des Prozederes befindet sich auch der Hinweis auf die Entscheidungsfreiheiten der dortigen Kontrolleure, wen sie aus welchen Gründen verhaften. Das Maß an Willkür sei groß und gleichzeitig gäbe es seit 2011 wenige Informationen über das Schicksal von Gefangenen. Im Fall der Verhaftung und Folter eines von Australien unter Druck gesetzten Mannes, nach Syrien zurückzukehren, wird sein Herkunftsort sowie die Rückkehrhilfe als Hintergrund angesehen. Neben Risikofaktoren wie beispielsweise eine Asylantragstellung (oder deren Vermutung durch die syrischen Behörden), Verwandtschaftsverbindungen oder Wehr- und Reservedienst kann auch die Herkunft eine Rolle spielen. Je mehr eine Gegend für aufständische Aktivitäten bekannt ist, desto größer sei das Risiko. Das öffentliche australische Fernsehen berichtete im Oktober 2015 über den Fall eines Syrers aus einem besonders umkämpften Ort in Deraa, der unter australischer Begleitung bis zum Flughafen Amman nach Syrien zurückkehrte. Nach Ankunft in Damaskus sei er wegen seines Herkunftsortes und des Rückkehrgeldes gefoltert und 20 Tage lang festgehalten worden. Risikoprofile Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. Palästinensische Flüchtlinge. 1.

  1. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien: 1.2.
  2. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es um syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet, wobei die Ehe vor der Ausreise in Syrien geschlossen wurde, und die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der mit der Viertbeschwerdeführerin verheiratet ist, wobei auch diese Ehe bereits vor der Ausreise in Syrien geschlossen wurde. Die minderjährigen ledigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sind die Kinder des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin. Sie sind arabischer Abstammung und moslemisch-sunnitischen Glaubens aus dem Ort A., in der Umgebung von Damaskus. Der von den beschwerdeführenden Parteien vor der Ausreise bewohnte Ort A. wurde Schauplatz der Aufstandsbewegung (von Protesten) gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges und wurde von oppositionellen bewaffneten Gruppierungen/Rebellen (insbesondere auch von der sunnitischen "Freien Syrischen Armee" [FSA]/"Befreiungsarmee" und der sunnitischen Al-Nusra-Front) bzw. Gegnern des Assad-Regimes kontrolliert. Aus diesem Grund wurde der Ort Ziel von Angriffen/kollektiven Vergeltungsmaßnahmen/militärischen Belagerungen des Assad-Regimes, wodurch der Ort stark zerstört und die dort ansässige - mehrheitlich sunnitische, als gegnerisch angesehene - Bevölkerung von A. - von der Versorgung abgeschnitten/ausgehungert und in ihrer Existenz bedroht wurde, wovon auch die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betroffen waren. Nach der Ausreise der beschwerdeführenden Parteien war der Ort vom sogenannten "Vier-Städte-Abkommen" umfasst, das "Evakuierungsabkommen" für Zivilpersonen und Kämpfer beinhaltete, im Zuge derer das syrische Regime die dortige ursprüngliche sunnitische Zivilbevölkerung systematisch und fast vollständig im Sinn einer Zwangsvertreibung "evakuierte". Der Zweitbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 64 Jahre alt. Er war vor seiner Pensionierung beim syrischen Militär als Ingenieur-Assistent der Kampf-Jet Abteilung tätig. Um seine Pensionszahlungen zu erhalten, musste er von A. nach Damaskus fahren, wobei er an jedem Kontrollposten der Regierung als Sunnite aus A. beschimpft und belästigt wurde. Der Drittbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 35 Jahre alt und leidet seit seiner Geburt an einer ausgeprägten Hüftgelenksdysplasie und an einer Beinverkürzung. Abgesehen davon ist er gesund und aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist arbeitsfähig und ging in Syrien einer Erwerbstätigkeit nach. In Bezug auf den Militärdienst wurde er wegen der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen damals als untauglich eingestuft und vom Militärdienst befreit. In Syrien wurde er bei Luftangriffen verletzt und in einem Krankenhaus der bewaffneten Gegner der Regierung behandelt. Andere als untauglich eingestufte Personen aus A. wurden zum Militärdienst der Regierung eingezogen. Der Drittbeschwerdeführer wollte (und will) nicht zwischen die Fronten geraten und wollte (will) weder die syrische Regierung (in der syrischen Armee, in regierungsfreundlichen Milizen) noch (bewaffnete) Gegner der Regierung, Rebellen, (in A.) unterstützen. Die andauernden Angriffe/Bombardierungen und die Belagerung/Aushungerung des Ortes A. durch die syrische Regierung und die damit verbundene existentielle Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien, sowie der Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer befürchtete (und befürchten musste), von der syrischen Regierung oder von bewaffneten Gegnern der Regierung (Rebellen) zwangsweise rekrutiert bzw. zur Unterstützung aufgefordert zu werden, waren die Gründe, weshalb die beschwerdeführenden Parteien Syrien verließen. Der Drittbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Dezember 2014 aus Syrien aus, wobei es ihm nur mit Hilfe eines Schleppers und durch Bestechung gelang, eine Verlängerung seines Reisepasses und weitere Dokumente zu erhalten und über einen Grenzübergang der Regierung auszureisen. Der Zweitbeschwerdeführer reiste mit der Erstbeschwerdeführerin im Dezember 2015 aus Syrien aus, wobei es ihnen gegen Bezahlung von Geld gelang, die notwendigen Ausreisedokumente zu beschaffen. Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig geworden. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und Fünft- und Sechstbeschwerdeführer stellten am XXXX sowie die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 04.01.2016 die gegenständlichen Asylanträge. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Familienstandsregister für arabisch-syrische Bürger in Arabisch hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers und seiner Familie, der am XXXX vom Sekretär des Zivilregisters in A. ausgestellt wurde, samt einer Übersetzung dieses Auszuges ins Deutsche, die von einem Übersetzer in Damaskus am XXXXerfolgte.Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht straffällig geworden. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und Fünft- und Sechstbeschwerdeführer stellten am römisch 40 sowie die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 04.01.2016 die gegenständlichen Asylanträge. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Familienstandsregister für arabisch-syrische Bürger in Arabisch hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers und seiner Familie, der am römisch 40 vom Sekretär des Zivilregisters in A. ausgestellt wurde, samt einer Übersetzung dieses Auszuges ins Deutsche, die von einem Übersetzer in Damaskus am XXXXerfolgte. Die beschwerdeführenden Parteien sind keine Anhänger des syrischen Regimes (mehr) und lehnen eine Unterstützung der Regierung, insbesondere auch durch Teilnahme im syrischen Konflikt in den Streitkräften der Regierung, ab. Der jüngere Sohn des Zweitbeschwerdeführers bzw. Bruder des Drittbeschwerdeführers ist - nach Ablauf seines Militärdienstaufschubes als Student - zur Ableistung des Militärdienstes der Regierung verpflichtet; er reiste aus Syrien aus, um sich seiner (kommenden) Wehrdienstverpflichtung zu entziehen. Er wurde in Deutschland als Flüchtling anerkannt. 1.2.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien, insbesondere der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer, haben bei einem Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr) damit zu rechnen, ins Blickfeld der (Behörden der) syrischen Regierung zu geraten und von dieser dadurch, dass sie verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - grausam psychisch und physisch misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet werden, in ihren Menschenrechten verletzt zu werden. Die beschwerdeführenden Parteien sind seitens der syrischen Regierung weiters bedroht, nicht mehr ihren Herkunftsort A. zurückkehren zu dürfen, Opfer der Zwangsvertreibung zu werden und ihrer Existenzgrundlage (neuerlich) beraubt zu werden. Die beschwerdeführenden Parteien, insbesondere der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer, sind gefährdet, von der syrischen Regierung als oppositionell (als Gegner der Regierung) angesehen zu werden und deshalb und/oder wegen familiärer Verbindungen (wegen ihres Sohnes/Bruders) den oben beschriebenen Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung ausgesetzt zu sein. Dem Drittbeschwerdeführer droht Gefahr, von der syrischen Regierung zur Militärdienstleistung (in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung bzw. zu einem zivilen Dienst in der syrischen Armee) aufgefordert und (auch statt seines jüngeren Bruders) gegen seinen Willen (zwangsweise) herangezogen zu werden und in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes den oben beschriebenen Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung ausgesetzt zu sein und an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen zu müssen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus den diesen Feststellungen zu Grunde liegenden und aus den in der Beschwerdeverhandlung (teilweise) erörterten Länderberichten (Herkunftsländerinformationen). Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2017; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, vom 30.11.2016; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 [deutsche Version April 2017]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.03.2017: Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion; vom 21.03.2017, Syrien: Rückkehr), der belangten Behörde (Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, August 2017), der Staatendokumentation (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 und vom 25.01.2018; Anfragebeantwortungen: vom 24.03.2016 "Wehrpflicht: Einziger Sohn der Familie"; vom 27.03.2017 "Befreiung vom Wehr- und Reservedienst"; vom 09.05.2017 "Folgen von Flucht von Staatsbediensteten; vom 27.03.2017 "Islamischer Staat und Lehrer, Soldatenfamilien"; vom 17.10.2017 "Verfolgung von Sunniten"; vom 11.07.2017 "Rückkehrfragen: Behandlung, Einreisemöglichkeiten"; vom 29.09.2017 "Illegale Ausreise, Rückkehr, Zwangsrekrutierung"; vom 17.10.2017 "Machthaber in ..." "Rückkehr nach legaler Ausreise, Staatsbedienstete, Frauen", "Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung und Desertion für Familienangehörige") und des Auswärtigen Amtes (Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018) zu Grunde gelegt, die, teilweise in älteren Fassungen, auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben und die sich im Wesentlichen mit den behördlichen Feststellungen decken. Überdies bestehen - auch bei Bedachtnahme auf die instabilen und sich rasch ändernden Verhältnisse in Syrien - keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte ihre Aktualität bereits verloren hätten. 2.
  6. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.2.: 2.2.
  7. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus den beigeschafften Strafregisterauszügen, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren und den dazu vorgelegten Urkunden (u.a. Familienbuch, Reisepässe, ärztliches Attest, Militärbuch, Führerschein), gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung von den beschwerdeführenden Parteien gewonnen werden konnte. Es wird jedenfalls im Umfang der Feststellungen von der Tatsachenrichtigkeit der Angaben der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machten die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls im Umfang der Feststellungen glaubwürdige Angaben. Diese Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch im Verhältnis zu den Aussagen untereinander bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Einzelne Unklarheiten und Abweichungen in den Aussagen beziehen sich auf Nebenbereiche und sind sichtlich auf Missverständnisse zurückzuführen, was in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargetan wurde. Die festgestellten persönlichen/familiären Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien, die festgestellten Geschehnisse in Syrien und die festgestellten Gründe für ihre Ausreise aus Syrien wurden von den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung stimmig, substantiiert und sehr anschaulich dargelegt. Diese Angaben sind plausibel und werden in weiten Teilen durch die Herkunftsländerinformationen gestützt. Konkrete Umstände, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben ins Treffen geführt werden können, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der belangten Behörde nicht dargelegt. Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, im Ort A. durch Maßnahmen der syrischen Regierung, u.a. die als gegnerisch angesehene Bevölkerung von A. von der Versorgung abzuschneiden und auszuhungern, ihrer Existenzgrundlage beraubt gewesen zu sein, den Tatsachen entspricht, wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen und in den die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheiden auch (zutreffend) als Sachverhalt festgestellt. Weiters erstatteten die beschwerdeführenden Parteien, insbesondere auch in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung, in Bezug auf die ihnen in Syrien durch die syrische Regierung drohenden Gefahren und die Gründe hierfür ein plausibles und überzeugendes Vorbringen. Die seitens der syrischen Regierung zu erwartenden konkreten Verfolgungshandlungen ergeben sich aus den herangezogenen Berichten/Feststellungen zu Syrien. Die Herkunft der beschwerdeführenden Parteien aus A. folgt auch aus dem Führerschein des Drittbeschwerdeführers und aus dem Familienbuch. Die glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu ihrem Herkunftsort, insbesondere auch in der Beschwerde, stimmen mit Länderberichten überein, wonach u.a. der Ort A., durch Zwangsvertreibungen von Zivilpersonen, fast vollständig von ihrer ursprünglichen, mehrheitlich sunnitischen Bevölkerung entleert wurde (vgl. insbesondere auch den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018).Die Herkunft der beschwerdeführenden Parteien aus A. folgt auch aus dem Führerschein des Drittbeschwerdeführers und aus dem Familienbuch. Die glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu ihrem Herkunftsort, insbesondere auch in der Beschwerde, stimmen mit Länderberichten überein, wonach u.a. der Ort A., durch Zwangsvertreibungen von Zivilpersonen, fast vollständig von ihrer ursprünglichen, mehrheitlich sunnitischen Bevölkerung entleert wurde vergleiche insbesondere auch den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018). Nach dem ärztlichen Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin leidet der Drittbeschwerdeführer an ausgeprägter Hüftgelenksdysplasie und konsekutiver Beinverkürzung rechts sowie chronischer Lumbago, er wirkte aber in der Verhandlung, wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde, "gesund" und "arbeitsfähig". Anhand der glaubwürdigen Schilderungen der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, zur Organisation und zu den Umständen ihrer Ausreise ist davon auszugehen, dass es dem Drittbeschwerdeführer nur mit einem Schlepper und Bezahlung von Bestechungsgeld gelang, eine Reisepassverlängerung (nach den Eintragungen im Reisepass des Drittbeschwerdeführers wurde der Reisepass am XXXX bis XXXX verlängert) für eine Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang sowie sonstige Dokumente zu erlangen, und dass auch die Ausreise des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin über einen offiziellen Grenzübergang im Vorhinein mittels Bezahlung von Geld "organisiert" wurde, um keine Schwierigkeiten bei der Ausreise zu bekommen. Diesbezüglich ist auch auf die - mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien übereinstimmenden - Feststellungen zur Situation in Syrien hinzuweisen, wonach bei der Vollziehung der Gesetze in Syrien Willkür herrscht und auch bei gesuchten Personen eine Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang erfolgen kann, etwa durch Bezahlung von Bestechungsgeld. Anzumerken ist auch, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits bei der belangten Behörde angegeben haben, mit Hilfe eines Schleppers und gegen Bezahlung von Geld ausgereist zu sein, und dass die beschwerdeführenden Parteien zu den konkreten Umständen der Erlangung von Urkunden (für die Ausreise aus Syrien) von der belangten Behörde nicht (eingehend) befragt wurden. Nach der vorgelegten Übersetzung des Auszuges aus dem Familienstandsregister für arabisch-syrische Bürger wurde dieser Auszug am XXXX vom Sekretär des Zivilregisters in A. ausgestellt und in Damaskus am XXXX übersetzt.Anhand der glaubwürdigen Schilderungen der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, zur Organisation und zu den Umständen ihrer Ausreise ist davon auszugehen, dass es dem Drittbeschwerdeführer nur mit einem Schlepper und Bezahlung von Bestechungsgeld gelang, eine Reisepassverlängerung (nach den Eintragungen im Reisepass des Drittbeschwerdeführers wurde der Reisepass am römisch 40 bis römisch 40 verlängert) für eine Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang sowie sonstige Dokumente zu erlangen, und dass auch die Ausreise des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin über einen offiziellen Grenzübergang im Vorhinein mittels Bezahlung von Geld "organisiert" wurde, um keine Schwierigkeiten bei der Ausreise zu bekommen. Diesbezüglich ist auch auf die - mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien übereinstimmenden - Feststellungen zur Situation in Syrien hinzuweisen, wonach bei der Vollziehung der Gesetze in Syrien Willkür herrscht und auch bei gesuchten Personen eine Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang erfolgen kann, etwa durch Bezahlung von Bestechungsgeld. Anzumerken ist auch, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits bei der belangten Behörde angegeben haben, mit Hilfe eines Schleppers und gegen Bezahlung von Geld ausgereist zu sein, und dass die beschwerdeführenden Parteien zu den konkreten Umständen der Erlangung von Urkunden (für die Ausreise aus Syrien) von der belangten Behörde nicht (eingehend) befragt wurden. Nach der vorgelegten Übersetzung des Auszuges aus dem Familienstandsregister für arabisch-syrische Bürger wurde dieser Auszug am römisch 40 vom Sekretär des Zivilregisters in A. ausgestellt und in Damaskus am römisch 40 übersetzt. Es ist glaubwürdig, dass die beschwerdeführenden Parteien tatsächlich keine Anhänger der syrischen Regierung (mehr) sind. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung, eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. (in Bezug auf die syrische Regierung) als "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung bei den beschwerdeführenden Parteien nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass die beschwerdeführenden Parteien Anhänger/Unterstützer der syrischen Regierung wären, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Ob deren Vorbringen, dass der Drittbeschwerdeführer von der Al-Nusra-Front entführt wurde - was von der belangten Behörde nicht als glaubwürdig erachtet wurde - , und dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hat und die syrische Regierung nach ihm bereits konkret gesucht und das Haus seiner Eltern gestürmt hat - was in der Beschwerdeverhandlung erstmals vorgebracht wurde -, ebenfalls den Tatsachen entspricht, kann mangels Relevanz dahingestellt bleiben. 2.2.
  8. Der Meinung der belangten Behörde, dem Drittbeschwerdeführer drohe in Syrien nicht die Einziehung in den Militärdienst der Regierung, kann nicht beigetreten werden. Wenn die belangte Behörde ausführt, der Drittbeschwerdeführer hätte nicht behauptet, eingezogen zu werden, ist dies nicht nachvollziehbar, da er in der Vernehmung am 08.02.2017 angegeben hat, er hätte zum Militär der Regierung eintreten müssen, da er sich in einer Ortschaft der Gegner befunden habe und die Regierung daher geglaubt habe, dass er mit den Gegnern arbeite und bewaffnet sei (Niederschrift, Seiten 7 und 10). Aus den weiteren Angaben des Drittbeschwerdeführers, dass jeder Bewohner aus A., der seinen Ausweis gezeigt hätte, von der Regierung festgenommen worden sei, und dass auch er von der Regierung festgenommen worden wäre, wäre er in Ortschaften der Regierung eingetreten, ergibt sich deutlich, dass der Drittbeschwerdeführer meint, ihm drohe (drohte) die zwangsweise Einziehung in den Militärdienst trotz Militärdienstbefreiung und Nichterhalt eines Einberufungsbefehls, weil er eben aus A. sei. Diese Einschätzung des Drittbeschwerdeführers ist zu teilen. Die zwangsweise Einziehung des Drittbeschwerdeführers in den Militärdienst ist angesichts der Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. der Feststellungen unter Punkt 1.
  9. zu den Rekrutierungsmethoden der syrischen Regierung und den in der Person des Drittbeschwerdeführers gelegenen Umständen plausibel und naheliegend. Denn nach den Länderberichten wurden Männer in syrischen Gebieten ehemals unter der Kontrolle von Rebellengruppierungen oder nach/bei Zurückeroberung solcher Gebiete durch die syrische Regierung zwangsweise rekrutiert, so wurden etwa nach Eroberung von Aleppo über 5000 Männer von der syrischen Regierung in den Wehrdienst einzogen und wurden auch während der Evakuierung von Zivilisten Männer und Jugendliche ab 16 Jahren von Pro-Assad-Gruppen zwangsrekrutiert. Aus diesem Grund musste (wäre der Drittbeschwerdeführer in Syrien geblieben) und muss der Drittbeschwerdeführer als ein Mann im wehrfähigen Alter aus der Ortschaft der Gegner A. zu Recht befürchten, von der syrischen Regierung oder einer regimefreundlichen Miliz zur Militärdienstleistung aufgefordert und zwangsweise rekrutiert zu werden. Die vorgebrachte Vermeidung eines Kontaktes mit d

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