GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.""
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren 1.1 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2 Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seiner Person an, er heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX , in Indien geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er sei ledig, gehöre der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er von der Polizei verhaftet werden würde bzw. ihm diese nach seinem Leben trachten würde.1.2 Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seiner Person an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 , in Indien geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er sei ledig, gehöre der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er von der Polizei verhaftet werden würde bzw. ihm diese nach seinem Leben trachten würde. 1.3 Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:1.3 Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm: ....................... F: Was ist Ihre Muttersprache? A: Punjabi F: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A: Nein ................................ F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja F: Sind Sie gesund? A: Ja F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen? A: Nein ..................................... F: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? A: Nein, ich habe kein Geld. F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zum Beispiel in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.? A: Ich habe mich erkundigt. Ich kann im Dezember dann anfangen. Ich müsste aber eine Bestätigung vorlegen, damit ich den Kurs dann gratis machen kann. Irgendeine Bestätigung damit ich den Kurs machen kann brauche ich. Ich bin in keinem Verein tätig. F: Wo sind Sie derzeit wohnhaft? A: In der XXXX (AW legt Meldezettel vor XXXX )A: In der römisch 40 (AW legt Meldezettel vor römisch 40 ) F: Wer wohnt noch dort? A: 2 Freunde von mir. F: Zahlen Sie dort Miete? A: Ja F: Wovon zahlen Sie diese Miete? A: 1-2 Mal in der Woche stelle ich Werbung zu. Ich helfe jemandem damit ich was bekomme. F: Für wen arbeiten Sie? A: Er ist hier wohnhaft und ist Österreichischer Staatsbürger. Diesem helfe ich. Er ist auch Inder, ist aber österreichischer Staatsbürger. F: Wie viel bekommen Sie für die Arbeit? A: Am Tag ca. 30 Euro. F: Wie heißt dieser österreichische Staatsbürger? A: Ich kenne nicht den vollständigen Namen. XXXX heißt dieser mit kurzem Namen. Ich kenne diesen nicht persönlich aber meine WG Freunde kennen diesen.A: Ich kenne nicht den vollständigen Namen. römisch 40 heißt dieser mit kurzem Namen. Ich kenne diesen nicht persönlich aber meine WG Freunde kennen diesen. F: Wo haben Sie Ihre WG Freunde kennengelernt? A: Als ich in Wien ankam und die Erlaubnis bekam zu bleiben ging ich in die XXXX . Dort begegnete ich einem Mann und dieser riet mir nach Klagenfurt zu diesen 2 Männern zu kommen.A: Als ich in Wien ankam und die Erlaubnis bekam zu bleiben ging ich in die römisch 40 . Dort begegnete ich einem Mann und dieser riet mir nach Klagenfurt zu diesen 2 Männern zu kommen. F: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte? A: Ja ist alles richtig. F: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden? A: Ja F:
dem Protokoll der Erstbefragung wurde Ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie hätten keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu diesem Zeitpunkt angeregt. Sie hätten alles verstanden und Ihnen wäre eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt. Stimmen diese Protokolleinträge? A: Ich habe eine Kopie dabei. Es gab aber einen kleinen Fehler. Es war nicht der XXXX . sondern der XXXX (AW wird mitgeteilt, dass dies im Original auch so vermerkt wurde.) Sonst war aber alles richtig und wurde mir auch rückübersetzt.A: Ich habe eine Kopie dabei. Es gab aber einen kleinen Fehler. Es war nicht der römisch 40 . sondern der römisch 40 (AW wird mitgeteilt, dass dies im Original auch so vermerkt wurde.) Sonst war aber alles richtig und wurde mir auch rückübersetzt. F: Haben Sie bisher in Ihrem Verfahren ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht? A: Ja habe ich. F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen? A: Nein habe ich nicht. F: Hatten Sie einen Reisepass? A: Als ich in Moskau ankam hatte ich einen Reisepass. F: Was geschah mit diesem? A: Die haben meinen Pass behalten. F: Wen meinen Sie mit DIE? A: Den Schlepper meine ich damit. F: Wer beantragte den Reisepass? A: Ich selbst. F: Wann war dies? A: XXXXA: römisch 40 ................................ F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen? A: Nur die Sachen vom Asylquartier. (Buskarte, Anhalteprotokoll etc.) Dem AW wird mitgeteilt, dass er weitere Unterlagen nach Einlangen unverzüglich dem BFA vorzulegen hat. F: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin Sikh, ich gehöre der Kaste der Jat an und bin Staatsangehöriger von Indien. F: Sind Sie krank, Sie haben eine Haube auf? A: Draußen war es kalt und ich wollte die Haube nicht abnehmen. F: Tragen Sie diese wegen der Religion? A: Eigentlich trage ich einen Turban. Aber ich bin in einer anderen Kultur und deshalb habe ich eine Haube auf und trage keinen Turban. F: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder? A: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. F: Wollen Sie in Zukunft Kinder? A: Ja natürlich möchte ich Kinder in der Zukunft. F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Nein F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? A: Nein F: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)? A: Meine Eltern leben in Indien. Mein Bruder lebt im Ausland. F: Wo lebt Ihr Bruder? A: Dubai. F: Haben Sie auch Onkel und Tanten? A: Mein Onkel. Er ist der Bruder meines Vaters. Er hat auch Familie. F: Wie geht es der Familie? A: Es geht diesen gut. F: Wo lebten Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland Indien? A: Bei meinen Großeltern mütterlicherseits. F: Also haben Sie auch Großeltern? A: JA F: Wo war dies? A: XXXX . Ich lebte dort 2 Monate.A: römisch 40 . Ich lebte dort 2 Monate. F: Lebten Sie in einem Haus/Wohnung? Wem gehörte diese Unterkunft? A: Meine Großeltern besitzen ein eigenes Haus in XXXX .A: Meine Großeltern besitzen ein eigenes Haus in römisch 40 . F: Wo lebten Sie davor? A: Davor lebte ich bei meinen Eltern zu Hause. F: Lebten Sie in einem Haus/Wohnung? Wem gehörte diese Unterkunft? A: Im Dorf XXXX . In einem eigenen Haus.A: Im Dorf römisch 40 . In einem eigenen Haus. F: Wer lebte noch an dieser Wohnadresse? A: Ich, meine Eltern und mein Bruder bevor er wegging. Er ist seit einem Jahr weg. F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? A: 35-40km ca. F: Haben Sie eine Schulausbildung? A:12 Klassen Grundschule F: Haben Sie eine Berufsausbildung? A: Nein. F: Womit haben Sie Ihre Lebenskosten decken können? A: Wir hatten eine eigene Landwirtschaft. Es reichte genau aus. Mein Bruder lebte im Ausland. Was wir vom Land bezogen reichte ganz genau aus. F: Wie ist der Kontakt zu Ihrer Familie, Ihren Verwandten und Freunden? A: Ich habe mit meinen Eltern Kontakt. Aber nur selten. Ich telefoniere ab und zu mit diesen. F: Haben Sie über Social Media Kontakt? A: Nein ich habe auch keinen Facebook Account. F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Es begann alles im Feber wo die Wahlen stattgefunden haben. Ich hatte ein politisches Problem. Mein Onkel ist bei der Kongress Partei. Ich gehöre der AAM Partei an. Mein Onkel wollte, dass wir die Partei wechseln und der Kongress Partei angehören. Bezüglich dieser Sache gab es immer Streitereien. Er beschimpfte uns immer wieder. Wenn er alkoholisiert war kam er nach Hause und beschimpfte uns. Er sagte, wenn wir die Partei nicht wechseln wird er mich und meinen Vater umbringen. Am 11.03 kam die Entscheidung. Die Kongress Partei gewann und somit eskalierte die Situation noch mehr. Er setzte uns noch mehr unter Druck. An einem Tag war ich am Feld. Am 16.03 war dies. Da kam die Polizei und nahm mich ohne Grund mit. Die Polizei ging mit mir sehr gewalttätig um. Sie sagten, dass ich während den Wahlen illegale Gewehre besaß. Danach am 18.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt V.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der BF keine Bedrohungssitutation glaubhaft machen habe können, dass er in Indien einer Verfolgung oder Bedrohung von jemanden ausgesetzt sei und sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Der BF habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt sein würde. Der BF habe angegeben, dass er und sein Vater immer wieder von seinem Onkel bedroht worden sei. Ebenso habe er angegeben, dass seine Familie nach wie vor in Indien sei und es ihnen deshalb dort gut gehen würde. Sein Vater sei wohl kein Unterstützer der AAM Partei, wenn der Onkel des BF, die von ihm behauptete politische Macht gehabt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF und sein Vater angeblich bedroht worden seien, jedoch nur der BF die Flucht ergreifen hätte müssen. Wenn die Angaben des BF den Tatsachen entsprechen würden, wären die Eltern und insbesondere der Vater des BF nicht in Sicherheit. Es würde ihnen nicht gut gehen. Des weiteres habe der BF keine Bedrohungen bei seinem Großvater glaubhaft machen können. Der BF habe angegeben, dass Männer nach ihn suchen würden. Wer diese Männer gewesen seien und warum diese nach ihm suchen hätten sollen, habe der BF nicht fundiert belegen können. Auch sei dem BF durch diese Männer nichts geschehen. Nur weil nach dem BF gefragt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Männer dem BF etwas antun hätten können bzw. antun hätten wollen. Gegen den Umstand, dass der Onkel des BF eine hohe Position bei der Kongresspartei innegehabt habe und ihn überall finden bzw. seine Macht ausüben hätten könne, spreche, dass der BF selbst angegeben habe, dass er unbehelligt von XXXX aus nach Moskau fliegen hätte können. Hätte der Onkel des BF wirklich diese Macht, die von diesem behauptet wurde, hätte der BF bereits bei der Ausreise am Flughafen aus Indien Probleme gehabt.Gegen den Umstand, dass der Onkel des BF eine hohe Position bei der Kongresspartei innegehabt habe und ihn überall finden bzw. seine Macht ausüben hätten könne, spreche, dass der BF selbst angegeben habe, dass er unbehelligt von römisch 40 aus nach Moskau fliegen hätte können. Hätte der Onkel des BF wirklich diese Macht, die von diesem behauptet wurde, hätte der BF bereits bei der Ausreise am Flughafen aus Indien Probleme gehabt. Für das BFA sei es auch nicht glaubhaft, dass der BF Unterstützer der AAM Partei gewesen sei oder sein würde. Der BF habe zwar den richtigen Gründer der Partei angegeben, jedoch habe dieser auch gesagt, dass er die Partei schon seit zehn Jahren unterstützen würde. Damals sei der BF jedoch erst 13 Jahre alt gewesen. Das Wahlalter in Indien betrage 18 Jahre. Somit hätte der BF mit 13 Jahren noch keine Partei unterstützen können. Auch habe der BF angegeben, dass die AAM Partei schon seit dem Jahr 2002 existieren würde. Dies würde jedoch nicht den Tatsachen entsprechen. Die AAM Partei sei im Jahr 2012 gegründet worden. Somit sei das Gründungsjahr falsch gewesen und hätte der BF die Partei auch nicht schon seit zehn Jahren unterstützen können. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der BF Unterstützer der Partei gewesen sei. Wie aus dem LIB ersichtlich sei, sei es nicht wahrscheinlich, dass der BF aufgrund seiner Ausreise aus Indien bei einer Rückkehr bestraft werden würde. Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, würde nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung führen. In den letzten Jahren hätten indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben worden seien, grundsätzlich-abgesehen von der Prüfung der Ersatzreisedokumente und Befragung der Behörden-keine Probleme gehabt. Sonstige Ausreisegründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen und seien auch nicht geltend gemacht worden. Betreffend den Feststellungen zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass es dem BF durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite-auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung- jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zumutbar sei, um das zu seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben würde, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen würden, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern würden und nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden könnten. Auf kriminelle Tätigkeiten würde von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es seien im Verfahren keine konkreten Umstände hervorgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr am Erwerbsleben nicht wieder teilnehmen habe können. Der BF würde die Landes-, bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau sprechen und verfüge somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtern würden, sei auch mental und organisch soweit gesund, dass er einer Beschäftigung nachgehen können. Der BF sei auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seine primären Bedürfnisse im Heimatland zu befriedigen. Der BF sei auch in der Lage gewesen die Kosten für die Reise nach Österreich zu bestreiten. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF auch weiterhin in der Lage sein würde sich selbst in seinen Herkunftsstaat versorgen zu können. Es seien keine Umstände bekannt geworden, dass in seinem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt sei. Selbst wenn den BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, sollte kein Rückkehrhindernis bestehen.Es seien keine Umstände bekannt geworden, dass in seinem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt sei. Selbst wenn den BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, sollte kein Rückkehrhindernis bestehen. Der BF würde nicht in eine hoffnungslose Lage nach seiner Rückkehr kommen. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werden würde. Die Familie, die Verwandten und Freunde des BF würden in Indien leben. Der BF könne auf die Unterstützung von Personen aus seinem Umfeld zurückgreifen, auch sei der Gang zu den Behörden möglich und zumutbar. Bei einer Rückkehr würde der BF daher im Herkunftsstaat in der Lage sein eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Einerseits sei der BF ein mobiler, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mensch ohne erkennbare familiäre Pflichten und andererseits komme der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Der BF würde keinem Personenkreis angehören, von welchem anzunehmen sei, dass sich seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die der übrigen Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Aufgrund dieses Umstandes und den Informationen in den LIB zu Indien gehe das BFA davon aus, dass auch der BF in der Lage sein würde, in seinem Heimatland ein adäquates Leben führen zu können. Auch auf Grund seines Gesundheitszustandes könne keine schwerwiegende lebensbedrohende physische oder psychische Erkrankung oder sonstige Beeinträchtigung festgestellt werden. In Gesamtbetrachtung müsse von Seiten des BFA demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben seien und auch keine Gründe vorliegen würden, welche zur Gewährung von subsidiären Schutz führen könnten und sei daher der Antrag des BF auch in diesem Punkt abzuweisen. Betreffend den Feststellungen zum Privat-, und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nur aufgrund seiner Asylantragsstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Aus seiner Kernfamilie würde sich niemand in Österreich befinden. Auf Befragung hin, habe der BF ausgeführt, dass er weder familiäre noch nennenswerte private Bezugspunkte im Bundesgebiet haben würde. Eine Ausweisung stelle daher weder einen Eingriff in sein Familienleben noch in sein Privatleben, welches der EMRK zuwiderlaufen würde, dar. Zu seinem Privatleben sei anzuführen, dass der BF sich erst seit XXXX in Österreich befinden würde und von staatlicher Unterstützung und Unterstützung durch private Dritte leben würde. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein würden, hätten nicht festgestellt werden können und sei auch nicht vorgebracht worden.Zu seinem Privatleben sei anzuführen, dass der BF sich erst seit römisch 40 in Österreich befinden würde und von staatlicher Unterstützung und Unterstützung durch private Dritte leben würde. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein würden, hätten nicht festgestellt werden können und sei auch nicht vorgebracht worden. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse sei zur Befragung ein Dolmetscher benötigt worden. Der BF würde nach wie vor seine im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau beherrschen und kenne in Indien die kulturellen Gepflogenheiten. Bisher habe der BF weder einen Deutschkurs absolviert, noch habe dieser eine Prüfung abgelegt. Das BFA habe auch nicht erkennen können, dass der BF in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen habe können. Dazu sei dieser noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und habe sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt. Feststellungen bezüglich seiner Mittellosigkeit seien aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und seiner eigenen Angaben getroffen worden. In Zusammenschau sei daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Bedrohung durch seinen Onkel sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden habe können. Auch bei Wahrheitsunterstellung würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen:
G sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einen Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes herrschen würden, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Als Fluchtalternative wäre dem BF aufgrund von fehlenden Melde-, und Registrierungssystemen in Indien z.B. in XXXX eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Den Angaben des BF nach, sei sein Onkel Mitglied der Kongresspartei in XXXX . In XXXX habe er keine politische Macht und könne er ihn dort auch nicht finden. In Indien würden 1,1 Milliarden Menschen leben und würde der BF einen überaus häufig geführten Namen in Indien tragen. Die Kongresspartei habe nur in Punjab und GOA als Gewinner der Kommunalwahlen hervorgehen können. Die Regierungspartei sei die BJP. Auch sei in einigen Landesteilen die AAN Partei als Wahlsieger hervorgegangen. Der BF hätte damit auch andere Großstädte, Bezirke und Dörfer zur Verfügung gehabt, wo er sich niederlassen und ein unbehelligtes Leben hätte führen können.Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Bedrohung durch seinen Onkel sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht festgestellt werden habe können. Auch bei Wahrheitsunterstellung würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen:
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einen Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes herrschen würden, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Als Fluchtalternative wäre dem BF aufgrund von fehlenden Melde-, und Registrierungssystemen in Indien z.B. in römisch 40 eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Den Angaben des BF nach, sei sein Onkel Mitglied der Kongresspartei in römisch 40 . In römisch 40 habe er keine politische Macht und könne er ihn dort auch nicht finden. In Indien würden 1,1 Milliarden Menschen leben und würde der BF einen überaus häufig geführten Namen in Indien tragen. Die Kongresspartei habe nur in Punjab und GOA als Gewinner der Kommunalwahlen hervorgehen können. Die Regierungspartei sei die BJP. Auch sei in einigen Landesteilen die AAN Partei als Wahlsieger hervorgegangen. Der BF hätte damit auch andere Großstädte, Bezirke und Dörfer zur Verfügung gehabt, wo er sich niederlassen und ein unbehelligtes Leben hätte führen können. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hindeuten würde, dass der BF bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hindeuten würde, dass der BF bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr, ausgesetzt sein würde. Es sei dem BF ebenso vor seiner Ausreise leicht möglich gewesen die Kosten für die Ausreise zu bestreiten. Auch sei der BF vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Der BF sei in seiner Heimat mit einer Wohnung versorgt gewesen und habe in Form seiner Familie ein entsprechendes soziales Auffangnetz zur Verfügung gehabt. Von einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage sei im Verfahren nichts zu Tage getreten. Der BF sei als gesunder, arbeitsfähiger Mensch anzusprechen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF auch weiterhin in der Lage sein würde, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, dies zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass der BF im Falle der Rückkehr eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche
G zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würden, ergeben.In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass der BF im Falle der Rückkehr eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würden, ergeben. 2.3 Mit der am XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom BF, vertreten durch den seinerzeitigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Bescheidbegründung und Mangelhaftigkeit der Feststellungen des Verfahrens bekämpft.2.3 Mit der am römisch 40 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom BF, vertreten durch den seinerzeitigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Bescheidbegründung und Mangelhaftigkeit der Feststellungen des Verfahrens bekämpft. Angemerkt wurde, dass auf Grund der kurzfristigen Bevollmächtigung eine ausführliche Erörterung der Sach-, und Rechtslage des vorliegenden Bescheides mit dem BF nicht möglich gewesen sei und sich daher eine ergänzende Ausführung der Beschwerde zu gegebener Zeit an das zuständige Verwaltungsgericht ausdrücklich vorbehalten bleibe. Die Erstbehörde habe den Angaben des BF zum Fluchtgrund keinen Glauben geschenkt. Zur objektiven Überprüfung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Angaben des BF würde daher in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Im Zuge einer Befundaufnahme - Befragung des BF im Rahmen der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung im Beisein eines länderkundlichen Sachverständigengutachters - könne objektiv überprüft werden, ob die Angaben des BF zum Fluchtgrund tatsächlich der Wahrheit entsprechen würden. Der BF habe konkrete nachvollziehbare als auch überprüfbare Angaben zu seiner Herkunft, Familie und Abstammung und seinen Problemen in Indien gemacht. Dieser habe auch dargelegt, dass er aufgrund des mächtigen Einflusses seines Onkels verhaftet werden würde. Dieser habe nur durch die Hilfe anderer Verwandter wieder aus dem Gefängnis freikommen können. Zwar habe sich eine Behörde von sogenannter Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, dennoch habe diese den maßgebend zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen. Nach Ansicht des BF hätten entsprechende Beweise vor Ort in Indien aufgenommen werden müssen und ein Vertrauensanwalt und/oder- wie beantragt, ein Sachverständigengutachten betreffend dem Vorbringen des BF eingeholt werden müssen. Der Betroffene habe konkrete Angaben gemacht, welche von der Behörde entsprechend geprüft werden hätten müssen. Von Seiten des seinerzeitigen dem BF vertretenen rechtsfreundlichen Vertreters wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu auszusprechen, dass die Abschiebung nach Indien für dauerhaft unzulässig sei; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. 2.4. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zu den getroffenen Länderfeststellungen dem BF im gesamten Verfahren vor dem BFA keine Möglichkeit zu einer Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick seines Fluchtvorbringens eingeräumt wurde.2.4. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zu den getroffenen Länderfeststellungen dem BF im gesamten Verfahren vor dem BFA keine Möglichkeit zu einer Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick seines Fluchtvorbringens eingeräumt wurde. 2.
Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden
CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.
Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 16.8.2016). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2016). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN-Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 16.8.2016). Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016).Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016).Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 13.4.2016). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 16.8.2016). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2016). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen (AA 16.8.2016), die sich für soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte einsetzen (USDOS 13.4.2016). Diese können grundsätzlich frei (AA 16.8.2016) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 13.4.2016). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016).Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016). Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung, Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren (FH 27.1.2015). Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen. Im Jahr 2016 annullierten die Behörden die FCRA Lizenzen von etwa 20.000 NGOs wegen Nichteinhaltung von FCRA Bestimmungen, darunter auch wegen nicht genehmigter ausländischer Finanzierung. Damit bleiben 13.000 legale NGOs und es wurden 2000 erstmalige Registrierungsersuchen beim Innenministerium eingebracht (TOI 27.1.2016). Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) arbeitet kooperativ mit zahlreichen NGOs zusammen und mehrere Ausschüsse der NHRC arbeiten mit NGO Vertretern zusammen (USDOS 13.4.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 13.12.2016 TOI -Times of India (27.12.2016): FCRA licences of 20.000 NGOs cancelled, http://timesofindia.indiatimes.com/india/fcra-licences-of-20000-ngos-cancelled/articleshow/56203438.cms, Zugriff 5.1.2017 USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016 Ombudsmann Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 13.4.2016). Die NHRC untersucht Menschenrechtsverletzungen auf Antrag oder von Amts wegen, richtet Empfehlungen an die Regierung oder den Obersten Gerichtshof und kann die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei (ÖB 12.2016). Der NHRC behandelt rund 8000 Beschwerden pro Jahr. Ihr steht ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofs vor (FH 27.1.2016). 23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt ist (USDOS 13.4.2016). Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet werden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 13.4.2016). Quellen: FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungs
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.