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{'item': 'W124 2177612-1'}

Obsah (10)§ 28§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 11§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW124 2177612-1 SpruchW124 2177612-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.""

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren 1.1 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2 Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seiner Person an, er heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX , in Indien geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er sei ledig, gehöre der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er von der Polizei verhaftet werden würde bzw. ihm diese nach seinem Leben trachten würde.1.2 Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seiner Person an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 , in Indien geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er sei ledig, gehöre der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er von der Polizei verhaftet werden würde bzw. ihm diese nach seinem Leben trachten würde. 1.3 Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:1.3 Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm: ....................... F: Was ist Ihre Muttersprache? A: Punjabi F: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A: Nein ................................ F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja F: Sind Sie gesund? A: Ja F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen? A: Nein ..................................... F: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? A: Nein, ich habe kein Geld. F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zum Beispiel in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.? A: Ich habe mich erkundigt. Ich kann im Dezember dann anfangen. Ich müsste aber eine Bestätigung vorlegen, damit ich den Kurs dann gratis machen kann. Irgendeine Bestätigung damit ich den Kurs machen kann brauche ich. Ich bin in keinem Verein tätig. F: Wo sind Sie derzeit wohnhaft? A: In der XXXX (AW legt Meldezettel vor XXXX )A: In der römisch 40 (AW legt Meldezettel vor römisch 40 ) F: Wer wohnt noch dort? A: 2 Freunde von mir. F: Zahlen Sie dort Miete? A: Ja F: Wovon zahlen Sie diese Miete? A: 1-2 Mal in der Woche stelle ich Werbung zu. Ich helfe jemandem damit ich was bekomme. F: Für wen arbeiten Sie? A: Er ist hier wohnhaft und ist Österreichischer Staatsbürger. Diesem helfe ich. Er ist auch Inder, ist aber österreichischer Staatsbürger. F: Wie viel bekommen Sie für die Arbeit? A: Am Tag ca. 30 Euro. F: Wie heißt dieser österreichische Staatsbürger? A: Ich kenne nicht den vollständigen Namen. XXXX heißt dieser mit kurzem Namen. Ich kenne diesen nicht persönlich aber meine WG Freunde kennen diesen.A: Ich kenne nicht den vollständigen Namen. römisch 40 heißt dieser mit kurzem Namen. Ich kenne diesen nicht persönlich aber meine WG Freunde kennen diesen. F: Wo haben Sie Ihre WG Freunde kennengelernt? A: Als ich in Wien ankam und die Erlaubnis bekam zu bleiben ging ich in die XXXX . Dort begegnete ich einem Mann und dieser riet mir nach Klagenfurt zu diesen 2 Männern zu kommen.A: Als ich in Wien ankam und die Erlaubnis bekam zu bleiben ging ich in die römisch 40 . Dort begegnete ich einem Mann und dieser riet mir nach Klagenfurt zu diesen 2 Männern zu kommen. F: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte? A: Ja ist alles richtig. F: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden? A: Ja F:

dem Protokoll der Erstbefragung wurde Ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie hätten keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu diesem Zeitpunkt angeregt. Sie hätten alles verstanden und Ihnen wäre eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt. Stimmen diese Protokolleinträge? A: Ich habe eine Kopie dabei. Es gab aber einen kleinen Fehler. Es war nicht der XXXX . sondern der XXXX (AW wird mitgeteilt, dass dies im Original auch so vermerkt wurde.) Sonst war aber alles richtig und wurde mir auch rückübersetzt.A: Ich habe eine Kopie dabei. Es gab aber einen kleinen Fehler. Es war nicht der römisch 40 . sondern der römisch 40 (AW wird mitgeteilt, dass dies im Original auch so vermerkt wurde.) Sonst war aber alles richtig und wurde mir auch rückübersetzt. F: Haben Sie bisher in Ihrem Verfahren ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht? A: Ja habe ich. F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen? A: Nein habe ich nicht. F: Hatten Sie einen Reisepass? A: Als ich in Moskau ankam hatte ich einen Reisepass. F: Was geschah mit diesem? A: Die haben meinen Pass behalten. F: Wen meinen Sie mit DIE? A: Den Schlepper meine ich damit. F: Wer beantragte den Reisepass? A: Ich selbst. F: Wann war dies? A: XXXXA: römisch 40 ................................ F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen? A: Nur die Sachen vom Asylquartier. (Buskarte, Anhalteprotokoll etc.) Dem AW wird mitgeteilt, dass er weitere Unterlagen nach Einlangen unverzüglich dem BFA vorzulegen hat. F: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin Sikh, ich gehöre der Kaste der Jat an und bin Staatsangehöriger von Indien. F: Sind Sie krank, Sie haben eine Haube auf? A: Draußen war es kalt und ich wollte die Haube nicht abnehmen. F: Tragen Sie diese wegen der Religion? A: Eigentlich trage ich einen Turban. Aber ich bin in einer anderen Kultur und deshalb habe ich eine Haube auf und trage keinen Turban. F: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder? A: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. F: Wollen Sie in Zukunft Kinder? A: Ja natürlich möchte ich Kinder in der Zukunft. F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Nein F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? A: Nein F: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)? A: Meine Eltern leben in Indien. Mein Bruder lebt im Ausland. F: Wo lebt Ihr Bruder? A: Dubai. F: Haben Sie auch Onkel und Tanten? A: Mein Onkel. Er ist der Bruder meines Vaters. Er hat auch Familie. F: Wie geht es der Familie? A: Es geht diesen gut. F: Wo lebten Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland Indien? A: Bei meinen Großeltern mütterlicherseits. F: Also haben Sie auch Großeltern? A: JA F: Wo war dies? A: XXXX . Ich lebte dort 2 Monate.A: römisch 40 . Ich lebte dort 2 Monate. F: Lebten Sie in einem Haus/Wohnung? Wem gehörte diese Unterkunft? A: Meine Großeltern besitzen ein eigenes Haus in XXXX .A: Meine Großeltern besitzen ein eigenes Haus in römisch 40 . F: Wo lebten Sie davor? A: Davor lebte ich bei meinen Eltern zu Hause. F: Lebten Sie in einem Haus/Wohnung? Wem gehörte diese Unterkunft? A: Im Dorf XXXX . In einem eigenen Haus.A: Im Dorf römisch 40 . In einem eigenen Haus. F: Wer lebte noch an dieser Wohnadresse? A: Ich, meine Eltern und mein Bruder bevor er wegging. Er ist seit einem Jahr weg. F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? A: 35-40km ca. F: Haben Sie eine Schulausbildung? A:12 Klassen Grundschule F: Haben Sie eine Berufsausbildung? A: Nein. F: Womit haben Sie Ihre Lebenskosten decken können? A: Wir hatten eine eigene Landwirtschaft. Es reichte genau aus. Mein Bruder lebte im Ausland. Was wir vom Land bezogen reichte ganz genau aus. F: Wie ist der Kontakt zu Ihrer Familie, Ihren Verwandten und Freunden? A: Ich habe mit meinen Eltern Kontakt. Aber nur selten. Ich telefoniere ab und zu mit diesen. F: Haben Sie über Social Media Kontakt? A: Nein ich habe auch keinen Facebook Account. F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Es begann alles im Feber wo die Wahlen stattgefunden haben. Ich hatte ein politisches Problem. Mein Onkel ist bei der Kongress Partei. Ich gehöre der AAM Partei an. Mein Onkel wollte, dass wir die Partei wechseln und der Kongress Partei angehören. Bezüglich dieser Sache gab es immer Streitereien. Er beschimpfte uns immer wieder. Wenn er alkoholisiert war kam er nach Hause und beschimpfte uns. Er sagte, wenn wir die Partei nicht wechseln wird er mich und meinen Vater umbringen. Am 11.03 kam die Entscheidung. Die Kongress Partei gewann und somit eskalierte die Situation noch mehr. Er setzte uns noch mehr unter Druck. An einem Tag war ich am Feld. Am 16.03 war dies. Da kam die Polizei und nahm mich ohne Grund mit. Die Polizei ging mit mir sehr gewalttätig um. Sie sagten, dass ich während den Wahlen illegale Gewehre besaß. Danach am 18.

  1. kam ich raus. Mein Vater hatte einen Freund. Er war ein Police Inspektor. Bei der Polizeistation XXXX - wo ich inhaftiert war-rief dieser an und sagte diesen sie sollen mich frei lassen. Meine Eltern mussten aber dafür bezahlen. Der Polizeiinspektor riet meinen Eltern, wenn Sie Ihren Sohn am Leben sehen möchten solle ich verschwinden. Sie sollten mich zu Verwandten oder ins Ausland schicken. Daraufhin ging ich zu meinen Großeltern mütterlicherseits. Meine Eltern meinten, dass ich nicht mehr sicher bin. Ich ging danach auch nicht mehr in mein Dorf zurück. Mein Onkel mütterlicherseits und mein Vater trafen einen Schlepper. Dieser Schlepper meinte zu meinem Vater er wird mich in ein sicheres Land bringen. Nach 25-30 Tagen erstellte er mir ein Ticket für Moskau. Am 07.
  2. war mein Flug nach Moskau. Er holte mich vom Flughafen ab und brachte mich in ein Zimmer. Dort war ich ca. 1 Monat lang. Mein Mobiltelefon und meine ganzen Sachen wurden mir abgenommen. Ich konnte immer nach 4-5 Tagen mit meinen Eltern Kontakt aufnehmen. Manchmal verging auch eine Woche bis ich mit meinen Eltern telefonieren konnte. Am 05.
  3. ca. nach einem Monat also wo ich nur im Zimmer war, brachten diese mich auf eine Art LKW. Er hatte auch Holz beladen. Ich befand mich an der vorderen Seite. Es war ein weißer LKW. Am 15 ließen die Schlepper mich hier aussteigen und gaben mir mein Mobiltelefon, meinen Rucksack und meine Brieftasche, mit ca. 80 Euros darin, zurück. In der Nacht kam ich in das Flüchtlingslager. Dort wurden meine Fingerabdrücke abgenommen. Am nächsten Tag bekam ich ein Ticket weil ich in das letzte Flüchtlingslager musste. Dort war ich dann auch.A: Es begann alles im Feber wo die Wahlen stattgefunden haben. Ich hatte ein politisches Problem. Mein Onkel ist bei der Kongress Partei. Ich gehöre der AAM Partei an. Mein Onkel wollte, dass wir die Partei wechseln und der Kongress Partei angehören. Bezüglich dieser Sache gab es immer Streitereien. Er beschimpfte uns immer wieder. Wenn er alkoholisiert war kam er nach Hause und beschimpfte uns. Er sagte, wenn wir die Partei nicht wechseln wird er mich und meinen Vater umbringen. Am 11.03 kam die Entscheidung. Die Kongress Partei gewann und somit eskalierte die Situation noch mehr. Er setzte uns noch mehr unter Druck. An einem Tag war ich am Feld. Am 16.03 war dies. Da kam die Polizei und nahm mich ohne Grund mit. Die Polizei ging mit mir sehr gewalttätig um. Sie sagten, dass ich während den Wahlen illegale Gewehre besaß. Danach am 18.
  4. kam ich raus. Mein Vater hatte einen Freund. Er war ein Police Inspektor. Bei der Polizeistation römisch 40 - wo ich inhaftiert war-rief dieser an und sagte diesen sie sollen mich frei lassen. Meine Eltern mussten aber dafür bezahlen. Der Polizeiinspektor riet meinen Eltern, wenn Sie Ihren Sohn am Leben sehen möchten solle ich verschwinden. Sie sollten mich zu Verwandten oder ins Ausland schicken. Daraufhin ging ich zu meinen Großeltern mütterlicherseits. Meine Eltern meinten, dass ich nicht mehr sicher bin. Ich ging danach auch nicht mehr in mein Dorf zurück. Mein Onkel mütterlicherseits und mein Vater trafen einen Schlepper. Dieser Schlepper meinte zu meinem Vater er wird mich in ein sicheres Land bringen. Nach 25-30 Tagen erstellte er mir ein Ticket für Moskau. Am 07.
  5. war mein Flug nach Moskau. Er holte mich vom Flughafen ab und brachte mich in ein Zimmer. Dort war ich ca. 1 Monat lang. Mein Mobiltelefon und meine ganzen Sachen wurden mir abgenommen. Ich konnte immer nach 4-5 Tagen mit meinen Eltern Kontakt aufnehmen. Manchmal verging auch eine Woche bis ich mit meinen Eltern telefonieren konnte. Am 05.
  6. ca. nach einem Monat also wo ich nur im Zimmer war, brachten diese mich auf eine Art LKW. Er hatte auch Holz beladen. Ich befand mich an der vorderen Seite. Es war ein weißer LKW. Am 15 ließen die Schlepper mich hier aussteigen und gaben mir mein Mobiltelefon, meinen Rucksack und meine Brieftasche, mit ca. 80 Euros darin, zurück. In der Nacht kam ich in das Flüchtlingslager. Dort wurden meine Fingerabdrücke abgenommen. Am nächsten Tag bekam ich ein Ticket weil ich in das letzte Flüchtlingslager musste. Dort war ich dann auch. F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt? A: Ja F: Gibt es sonst noch etwas, dass Sie bezüglich Ihrer Flucht angeben möchten? A: Ja ich konnte alles sagen. F: Von wo flogen Sie nach Moskau? A: Von XXXX .A: Von römisch 40 . F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise? A: Nein ich hatte keine Probleme. F: Wie hieß der Polizeiinspektor der Ihnen half? A: Ich kenne den Namen nicht. Er war ein ASI. F: Wieso half Ihnen dieser wenn Sie denn Namen nicht kenne? A: Ich kenne Ihn nicht aber mein Vater war ein Freund von diesem. F: Haben Sie während den Wahlen illegale Gewehre besessen? Waren die Vorwürfe korrekt? A: Nein, ich hatte keine und die Vorwürfe waren nicht korrekt. Falls bei jemandem illegale Gewehre gefunden werden, wird man in Haft genommen und nie wieder entlassen. Es gibt in Indien ein Gesetz wenn jemand illegal Gewehre besitzt, die den Staat schädigen könnte, wird man verhaftet. F: Wie heißt Ihr Onkel? Wie ist dieser mit Ihnen verwandt? A: XXXX . Er ist der Bruder von meinem Vater, der ältere Bruder.A: römisch 40 . Er ist der Bruder von meinem Vater, der ältere Bruder. F: Wie lange ist er bei der Kongress Partei? Welche Funktion hat er? A: Seit ca. 10-15 Jahren ist er bei der Kongress Partei. Er ist der Vorsitzende, der Kommunalchef. Er ist für den Bezirk XXXX zuständig und in diesem Bereich befinden sich mehrere Dörfer und ist er dafür zuständig.A: Seit ca. 10-15 Jahren ist er bei der Kongress Partei. Er ist der Vorsitzende, der Kommunalchef. Er ist für den Bezirk römisch 40 zuständig und in diesem Bereich befinden sich mehrere Dörfer und ist er dafür zuständig. F: Wie lange unterstützen Sie die AAM Partei? Wie lange Ihre Eltern? A: Früher gehörten wir auch zur Kongress Partei. Danach kam die AAM Partei. Diese ist für die neue Generation ansprechend. Und seit dem gehöre ich dieser AAM Partei an. Seit ca. 10 Jahren unterstütze ich die AAM Partei. F: Wann wurde die AAM Partei gegründet? A: Die erste Wahl fand XXXX statt. Da wurde diese gegründet.A: Die erste Wahl fand römisch 40 statt. Da wurde diese gegründet. F: Welche Wahl war dies? Eine Kommunalwahl oder eine andere? A: Das war XXXX . Es war in Punjab, wo gewählt wurde. Die Wahl fand nur in Punjab statt. Die letzte Wahl war in XXXX .A: Das war römisch 40 . Es war in Punjab, wo gewählt wurde. Die Wahl fand nur in Punjab statt. Die letzte Wahl war in römisch 40 . F: Wie heißt der Gründer der Partei? A: In Punjab ist dies der XXXX . In XXXX .A: In Punjab ist dies der römisch 40 . In römisch 40 . F: Was geschah in der Zeit in XXXX ? Wie lange waren Sie dort?F: Was geschah in der Zeit in römisch 40 ? Wie lange waren Sie dort? A: Ich befand mich bei meinen Großeltern als ich mich auf den Weg nach Moskau machte. F: Wieso blieben Sie nicht dort? A: Wie lang hätte ich dort bleiben können? Das war auch für meine Großeltern gefährlich. 2 Mal geschah auch was. 1 Mal kamen Sie zu meinen Großeltern nach Hause. Einmal war ich mit dem Onkel mütterlicherseits am Feld. Es waren ein Paar Männer die im Dorf nach mir fragten. F: Und was geschah dann? A: Nach dieser Situation dachten sich meine Eltern, dass ich dort nicht mehr sicher bin. Sie wollten, dass ich von hier weggehe. F: Weil Männer nach Ihnen fragten, wissen Sie dass Sie nicht mehr sicher sind? A: Es waren keine Freunde von mir. Sonst hätten diese nicht nachgefragt. F: Und wer waren die Männer die nach Hause kamen zu Ihnen? A: Ich kannte diese nicht. F: Was wollten diese? A: Die Nachbarn meines Onkels erzählten diesen, wo meine Großeltern wohnen, daraufhin kamen diese nach Hause und fragten nach mir. Meine Großeltern sagten, dass ich bei diesen wohne. Ich war zu dieser Zeit nicht zu Hause. Ich war am Feld. Meine Großeltern erzählten, dass ich am Feld bin. Diese Männer machten sich am Weg auf Motorrädern waren diese unterwegs. Meine Großeltern riefen meinen Onkel an, der mit mir am Feld war. Sie erzählten meinen Onkel, dass diese Männer auch Baseballschläger in der Hand haben. Anscheinend bin ich nicht sicher. Mein Onkel meinte ich solle verschwinden. Ich ging weg und versteckte mich. Die Männer fragten meinen Onkel wo ich bin. Mein Onkel erzählte nichts. Sie beschimpften meinen Onkel und bevor diese weggingen sagten Sie noch, dass sie mich finden werden. F: Haben Sie versucht in einem anderen Teil Indiens Zuflucht zu finden? A: Nein habe ich nicht. F: Weshalb nicht? A: Ich fühlte mich bei meinem Onkel ganz sicher und dachte, dass ich dort bleiben könnte. Dies ging aber nicht, daher konnte ich mir nicht vorstellen wo anders zu wohnen. Auch dieser Ort wäre nicht sicher gewesen. F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? A: XXXXA: römisch 40 F: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, an diesem Tag Ihre Heimat zu verlassen? A: Der Schlepper hatte genau an diesem Tag das Ticket gekauft. F: Haben Sie sich an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes gewendet, um von diesen geschützt zu werden? A: Dieser Polizeiinspektor war nicht für dieses Gebiet zuständig, wo ich wohnhaft war. Er war aber sehr nett und hat bei der Polizeistation, wo ich in Haft war angerufen und diesen gesagt, Sie sollen mich freilassen. F: Konnten Sie nicht in XXXX zur Polizei?F: Konnten Sie nicht in römisch 40 zur Polizei? A: Nein, konnte ich nicht. F: Weshalb nicht? A: Wenn ich dorthin gegangen wäre und eine Anzeige erstattet hätte, wäre diese weitergeleitet worden. Dies kommt in die Polizeizentrale und diese befindet sich in XXXX . Genau diese Station ist zuständig gewesen, wo ich in Haft war. Ich hatte keinen Ausweg.A: Wenn ich dorthin gegangen wäre und eine Anzeige erstattet hätte, wäre diese weitergeleitet worden. Dies kommt in die Polizeizentrale und diese befindet sich in römisch 40 . Genau diese Station ist zuständig gewesen, wo ich in Haft war. Ich hatte keinen Ausweg. F: Haben Sie sich an andere staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt um Schutz bzw. Hilfe zu bekommen? A: Ich kenne mich da nicht so aus und habe keine Erfahrung. Sie hatten politische Macht. F: Zwischen Österreich und Ihrem Heimatland befinden sich einige als schutzwillige für Schutzsuchende eingestufte sichere Staaten. Weshalb haben Sie den Schutz dieser Staaten nicht in Anspruch genommen, sondern sind nach Österreich weitergereist? A: Meine Eltern haben mir dem Schlepper ausgemacht, er solle mich in ein sicheres Land bringen. Als ich mich in XXXX befand, fragte ich den Schlepper auch wohin er mich bringen wird. Er sagte mir dies aber nicht.A: Meine Eltern haben mir dem Schlepper ausgemacht, er solle mich in ein sicheres Land bringen. Als ich mich in römisch 40 befand, fragte ich den Schlepper auch wohin er mich bringen wird. Er sagte mir dies aber nicht. F: Sind sie alleine ausgereist? A: Von XXXX bin ich alleine weggeflogen.A: Von römisch 40 bin ich alleine weggeflogen. F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Nur als diese mich in Haft genommen hatten. In dieser Zeit schon, sonst aber nicht. F: Gehören Sie einer politischen Partei an? A: Nein. F: Ist gegen Sie in Indien oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt? A: Ja, ich wurde festgenommen, befand mich dann 2 Tage auf der Polizeistation. Ich war aber nie hinter Gittern. Dies war aber das einzige Mal. F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland sowie in, für Ihr Verfahren betreffenden, anderen Drittstaaten durchgeführt werden? A: Nein, ich habe keine Probleme damit. F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückmüssten? A: Das ist Ihre Entscheidung. F: Wohin gehen Sie, sollte Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden und Sie Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen? A: Ich würde auf jeden Fall nicht nach Hause gehen. F: Woher wusste Ihr Onkel, dass Sie die AAM Partei unterstützen? A: Wenn Mitglieder von der Partei nach Hause kommen und Reden halten ist es ganz üblich, dass man das merkt dass man diese Partei unterstützt. F: Sind Sie Mitglied der Partei oder unterstützen Sie diese? A: Nein, ich unterstütze Sie nur. So wie das normale Volk eine Partei unterstützt, unterstütze ich auch diese. F: Sie hätten in anderen Teilen Indiens zB Delhi leben können. Die Regierungspartei ist die Bharatiya Janata Party. In Delhi hätte auch Ihr Onkel keine Macht. Dort leben ca. 19 Mio Menschen und Ihr Nachname ist XXXX . Sie hätten auch dort leben können. Wollen Sie etwas angeben?F: Sie hätten in anderen Teilen Indiens zB Delhi leben können. Die Regierungspartei ist die Bharatiya Janata Party. In Delhi hätte auch Ihr Onkel keine Macht. Dort leben ca. 19 Mio Menschen und Ihr Nachname ist römisch 40 . Sie hätten auch dort leben können. Wollen Sie etwas angeben? A: Mein nimmt an dort hätte ich vielleicht 2-4 Monate dort leben können. Nach meiner Ansicht hätte ich dort nicht arbeiten können. Dort herrscht Korruption. Mein Onkel wollte mich schon in Punjab töten. Er hätte auch nach Delhi kommen können. Delhi befindet sich ca. 400km von Punjab entfernt und liegt im gleichen Staat. Wie lang hätten wir das verheimlich können? Irgendwann kommen solche Sachen heraus! F: Dass Ihr Onkel Sie töten möchte erwähnten Sie jetzt zum ersten Mal! A: Ich habe dies gesagt. Mein Onkel drohte uns, wenn mein Vater und ich nicht der Kongress Partei angehören, wird er uns töten oder hinter Gitter stecken. F: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? A: Nein F: Die aktuellen Länderinformationen zu Indien werden mit Ihnen erörtert (insbesondere Bewegungsfreiheit, Meldesystem etc.) Wollen Sie etwas angeben? A: Ich möchte nichts sagen. F: Welche Partei unterstützt Ihr Vater ? A: Die AAM Partei hat er gewählt und unterstützt er diese noch immer. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Ich konnte alles sagen. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja. Beginn der Rückübersetzung um 10:55 Uhr. F: Wurde alles richtig protokolliert? A: Ich habe folgende Änderungen vorzunehmen: Seite 5: F: Wann war dies? A: XXXX Es war am XXXXA: römisch 40 Es war am römisch 40 Seite 7: Er sagte, wenn wir die Partei nicht wechseln, wird er mich und meinen Vater umbringen. Ich habe also erwähnt, dass mein Onkel uns umbringen will! Seite 8: Ich befand mich an der vorderen Seite. Ich befand mich in der Mitte. Dort war ein Kofferraum dort war ich versteckt. Seite 9: Er ist für den Bezirk XXXX zuständig und in diesem Bereich befinden sich mehrere Dörfer und ist er dafür zuständig. Er ist nur für einen Teil des Bezirkes XXXX zuständig und nicht für den ganzen.Seite 9: Er ist für den Bezirk römisch 40 zuständig und in diesem Bereich befinden sich mehrere Dörfer und ist er dafür zuständig. Er ist nur für einen Teil des Bezirkes römisch 40 zuständig und nicht für den ganzen. F: Möchten Sie sonst noch etwas ergänzen? A: Nein das war alles. (........) 2.
  7. Mit Verfahrensanordnung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gleichzeitig wurde der BF mit Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 19.11.2017 in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wurde der informiert, dass ihn gegenüber eine Verpflichtung zur fristgerechten Ausreise gem. § 58 FPG bestehen würde.2.
  8. Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gleichzeitig wurde der BF mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 19.11.2017 in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wurde der informiert, dass ihn gegenüber eine Verpflichtung zur fristgerechten Ausreise gem. Paragraph 58, FPG bestehen würde. 2.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt V.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der BF keine Bedrohungssitutation glaubhaft machen habe können, dass er in Indien einer Verfolgung oder Bedrohung von jemanden ausgesetzt sei und sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Der BF habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er bei einer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt sein würde. Der BF habe angegeben, dass er und sein Vater immer wieder von seinem Onkel bedroht worden sei. Ebenso habe er angegeben, dass seine Familie nach wie vor in Indien sei und es ihnen deshalb dort gut gehen würde. Sein Vater sei wohl kein Unterstützer der AAM Partei, wenn der Onkel des BF, die von ihm behauptete politische Macht gehabt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF und sein Vater angeblich bedroht worden seien, jedoch nur der BF die Flucht ergreifen hätte müssen. Wenn die Angaben des BF den Tatsachen entsprechen würden, wären die Eltern und insbesondere der Vater des BF nicht in Sicherheit. Es würde ihnen nicht gut gehen. Des weiteres habe der BF keine Bedrohungen bei seinem Großvater glaubhaft machen können. Der BF habe angegeben, dass Männer nach ihn suchen würden. Wer diese Männer gewesen seien und warum diese nach ihm suchen hätten sollen, habe der BF nicht fundiert belegen können. Auch sei dem BF durch diese Männer nichts geschehen. Nur weil nach dem BF gefragt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Männer dem BF etwas antun hätten können bzw. antun hätten wollen. Gegen den Umstand, dass der Onkel des BF eine hohe Position bei der Kongresspartei innegehabt habe und ihn überall finden bzw. seine Macht ausüben hätten könne, spreche, dass der BF selbst angegeben habe, dass er unbehelligt von XXXX aus nach Moskau fliegen hätte können. Hätte der Onkel des BF wirklich diese Macht, die von diesem behauptet wurde, hätte der BF bereits bei der Ausreise am Flughafen aus Indien Probleme gehabt.Gegen den Umstand, dass der Onkel des BF eine hohe Position bei der Kongresspartei innegehabt habe und ihn überall finden bzw. seine Macht ausüben hätten könne, spreche, dass der BF selbst angegeben habe, dass er unbehelligt von römisch 40 aus nach Moskau fliegen hätte können. Hätte der Onkel des BF wirklich diese Macht, die von diesem behauptet wurde, hätte der BF bereits bei der Ausreise am Flughafen aus Indien Probleme gehabt. Für das BFA sei es auch nicht glaubhaft, dass der BF Unterstützer der AAM Partei gewesen sei oder sein würde. Der BF habe zwar den richtigen Gründer der Partei angegeben, jedoch habe dieser auch gesagt, dass er die Partei schon seit zehn Jahren unterstützen würde. Damals sei der BF jedoch erst 13 Jahre alt gewesen. Das Wahlalter in Indien betrage 18 Jahre. Somit hätte der BF mit 13 Jahren noch keine Partei unterstützen können. Auch habe der BF angegeben, dass die AAM Partei schon seit dem Jahr 2002 existieren würde. Dies würde jedoch nicht den Tatsachen entsprechen. Die AAM Partei sei im Jahr 2012 gegründet worden. Somit sei das Gründungsjahr falsch gewesen und hätte der BF die Partei auch nicht schon seit zehn Jahren unterstützen können. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der BF Unterstützer der Partei gewesen sei. Wie aus dem LIB ersichtlich sei, sei es nicht wahrscheinlich, dass der BF aufgrund seiner Ausreise aus Indien bei einer Rückkehr bestraft werden würde. Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, würde nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung führen. In den letzten Jahren hätten indische Asylwerber, die in ihr Heimatland abgeschoben worden seien, grundsätzlich-abgesehen von der Prüfung der Ersatzreisedokumente und Befragung der Behörden-keine Probleme gehabt. Sonstige Ausreisegründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen und seien auch nicht geltend gemacht worden. Betreffend den Feststellungen zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass es dem BF durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite-auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung- jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, zumutbar sei, um das zu seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben würde, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen würden, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern würden und nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden könnten. Auf kriminelle Tätigkeiten würde von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es seien im Verfahren keine konkreten Umstände hervorgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr am Erwerbsleben nicht wieder teilnehmen habe können. Der BF würde die Landes-, bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau sprechen und verfüge somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtern würden, sei auch mental und organisch soweit gesund, dass er einer Beschäftigung nachgehen können. Der BF sei auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seine primären Bedürfnisse im Heimatland zu befriedigen. Der BF sei auch in der Lage gewesen die Kosten für die Reise nach Österreich zu bestreiten. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF auch weiterhin in der Lage sein würde sich selbst in seinen Herkunftsstaat versorgen zu können. Es seien keine Umstände bekannt geworden, dass in seinem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt sei. Selbst wenn den BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, sollte kein Rückkehrhindernis bestehen.Es seien keine Umstände bekannt geworden, dass in seinem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt sei. Selbst wenn den BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, sollte kein Rückkehrhindernis bestehen. Der BF würde nicht in eine hoffnungslose Lage nach seiner Rückkehr kommen. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werden würde. Die Familie, die Verwandten und Freunde des BF würden in Indien leben. Der BF könne auf die Unterstützung von Personen aus seinem Umfeld zurückgreifen, auch sei der Gang zu den Behörden möglich und zumutbar. Bei einer Rückkehr würde der BF daher im Herkunftsstaat in der Lage sein eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Einerseits sei der BF ein mobiler, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mensch ohne erkennbare familiäre Pflichten und andererseits komme der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Der BF würde keinem Personenkreis angehören, von welchem anzunehmen sei, dass sich seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die der übrigen Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Aufgrund dieses Umstandes und den Informationen in den LIB zu Indien gehe das BFA davon aus, dass auch der BF in der Lage sein würde, in seinem Heimatland ein adäquates Leben führen zu können. Auch auf Grund seines Gesundheitszustandes könne keine schwerwiegende lebensbedrohende physische oder psychische Erkrankung oder sonstige Beeinträchtigung festgestellt werden. In Gesamtbetrachtung müsse von Seiten des BFA demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben seien und auch keine Gründe vorliegen würden, welche zur Gewährung von subsidiären Schutz führen könnten und sei daher der Antrag des BF auch in diesem Punkt abzuweisen. Betreffend den Feststellungen zum Privat-, und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nur aufgrund seiner Asylantragsstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Aus seiner Kernfamilie würde sich niemand in Österreich befinden. Auf Befragung hin, habe der BF ausgeführt, dass er weder familiäre noch nennenswerte private Bezugspunkte im Bundesgebiet haben würde. Eine Ausweisung stelle daher weder einen Eingriff in sein Familienleben noch in sein Privatleben, welches der EMRK zuwiderlaufen würde, dar. Zu seinem Privatleben sei anzuführen, dass der BF sich erst seit XXXX in Österreich befinden würde und von staatlicher Unterstützung und Unterstützung durch private Dritte leben würde. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein würden, hätten nicht festgestellt werden können und sei auch nicht vorgebracht worden.Zu seinem Privatleben sei anzuführen, dass der BF sich erst seit römisch 40 in Österreich befinden würde und von staatlicher Unterstützung und Unterstützung durch private Dritte leben würde. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sein würden, hätten nicht festgestellt werden können und sei auch nicht vorgebracht worden. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse sei zur Befragung ein Dolmetscher benötigt worden. Der BF würde nach wie vor seine im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau beherrschen und kenne in Indien die kulturellen Gepflogenheiten. Bisher habe der BF weder einen Deutschkurs absolviert, noch habe dieser eine Prüfung abgelegt. Das BFA habe auch nicht erkennen können, dass der BF in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen habe können. Dazu sei dieser noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und habe sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt. Feststellungen bezüglich seiner Mittellosigkeit seien aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und seiner eigenen Angaben getroffen worden. In Zusammenschau sei daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Bedrohung durch seinen Onkel sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden habe können. Auch bei Wahrheitsunterstellung würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen:

§ 11Abs. 1 Asyl

G sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einen Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes herrschen würden, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Als Fluchtalternative wäre dem BF aufgrund von fehlenden Melde-, und Registrierungssystemen in Indien z.B. in XXXX eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Den Angaben des BF nach, sei sein Onkel Mitglied der Kongresspartei in XXXX . In XXXX habe er keine politische Macht und könne er ihn dort auch nicht finden. In Indien würden 1,1 Milliarden Menschen leben und würde der BF einen überaus häufig geführten Namen in Indien tragen. Die Kongresspartei habe nur in Punjab und GOA als Gewinner der Kommunalwahlen hervorgehen können. Die Regierungspartei sei die BJP. Auch sei in einigen Landesteilen die AAN Partei als Wahlsieger hervorgegangen. Der BF hätte damit auch andere Großstädte, Bezirke und Dörfer zur Verfügung gehabt, wo er sich niederlassen und ein unbehelligtes Leben hätte führen können.Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, dem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Bedrohung durch seinen Onkel sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht festgestellt werden habe können. Auch bei Wahrheitsunterstellung würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen:

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einen Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes herrschen würden, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Als Fluchtalternative wäre dem BF aufgrund von fehlenden Melde-, und Registrierungssystemen in Indien z.B. in römisch 40 eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Den Angaben des BF nach, sei sein Onkel Mitglied der Kongresspartei in römisch 40 . In römisch 40 habe er keine politische Macht und könne er ihn dort auch nicht finden. In Indien würden 1,1 Milliarden Menschen leben und würde der BF einen überaus häufig geführten Namen in Indien tragen. Die Kongresspartei habe nur in Punjab und GOA als Gewinner der Kommunalwahlen hervorgehen können. Die Regierungspartei sei die BJP. Auch sei in einigen Landesteilen die AAN Partei als Wahlsieger hervorgegangen. Der BF hätte damit auch andere Großstädte, Bezirke und Dörfer zur Verfügung gehabt, wo er sich niederlassen und ein unbehelligtes Leben hätte führen können. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hindeuten würde, dass der BF bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hindeuten würde, dass der BF bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr, ausgesetzt sein würde. Es sei dem BF ebenso vor seiner Ausreise leicht möglich gewesen die Kosten für die Ausreise zu bestreiten. Auch sei der BF vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Der BF sei in seiner Heimat mit einer Wohnung versorgt gewesen und habe in Form seiner Familie ein entsprechendes soziales Auffangnetz zur Verfügung gehabt. Von einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage sei im Verfahren nichts zu Tage getreten. Der BF sei als gesunder, arbeitsfähiger Mensch anzusprechen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF auch weiterhin in der Lage sein würde, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, dies zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass der BF im Falle der Rückkehr eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche

§ 8Asyl

G zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würden, ergeben.In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass der BF im Falle der Rückkehr eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche

Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würden, ergeben. 2.3 Mit der am XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom BF, vertreten durch den seinerzeitigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Bescheidbegründung und Mangelhaftigkeit der Feststellungen des Verfahrens bekämpft.2.3 Mit der am römisch 40 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom BF, vertreten durch den seinerzeitigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Bescheidbegründung und Mangelhaftigkeit der Feststellungen des Verfahrens bekämpft. Angemerkt wurde, dass auf Grund der kurzfristigen Bevollmächtigung eine ausführliche Erörterung der Sach-, und Rechtslage des vorliegenden Bescheides mit dem BF nicht möglich gewesen sei und sich daher eine ergänzende Ausführung der Beschwerde zu gegebener Zeit an das zuständige Verwaltungsgericht ausdrücklich vorbehalten bleibe. Die Erstbehörde habe den Angaben des BF zum Fluchtgrund keinen Glauben geschenkt. Zur objektiven Überprüfung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Angaben des BF würde daher in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Im Zuge einer Befundaufnahme - Befragung des BF im Rahmen der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung im Beisein eines länderkundlichen Sachverständigengutachters - könne objektiv überprüft werden, ob die Angaben des BF zum Fluchtgrund tatsächlich der Wahrheit entsprechen würden. Der BF habe konkrete nachvollziehbare als auch überprüfbare Angaben zu seiner Herkunft, Familie und Abstammung und seinen Problemen in Indien gemacht. Dieser habe auch dargelegt, dass er aufgrund des mächtigen Einflusses seines Onkels verhaftet werden würde. Dieser habe nur durch die Hilfe anderer Verwandter wieder aus dem Gefängnis freikommen können. Zwar habe sich eine Behörde von sogenannter Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, dennoch habe diese den maßgebend zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen. Nach Ansicht des BF hätten entsprechende Beweise vor Ort in Indien aufgenommen werden müssen und ein Vertrauensanwalt und/oder- wie beantragt, ein Sachverständigengutachten betreffend dem Vorbringen des BF eingeholt werden müssen. Der Betroffene habe konkrete Angaben gemacht, welche von der Behörde entsprechend geprüft werden hätten müssen. Von Seiten des seinerzeitigen dem BF vertretenen rechtsfreundlichen Vertreters wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu auszusprechen, dass die Abschiebung nach Indien für dauerhaft unzulässig sei; in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. 2.4. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zu den getroffenen Länderfeststellungen dem BF im gesamten Verfahren vor dem BFA keine Möglichkeit zu einer Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick seines Fluchtvorbringens eingeräumt wurde.2.4. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass zu den getroffenen Länderfeststellungen dem BF im gesamten Verfahren vor dem BFA keine Möglichkeit zu einer Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick seines Fluchtvorbringens eingeräumt wurde. 2.

  1. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zu den aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen abzugeben. In der Folge wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters mehrmals ( XXXX ) der Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung, mit der Begründung, dass das Schreiben umgehend an den BF zur Weiterleitung gebracht wurde, aber bislang von Seiten des BF keine Stellungnahme bei rechtsfreundlichen Rechtsvertreter eingebracht worden sei, beantragt.2.
  2. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zu den aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen abzugeben. In der Folge wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters mehrmals ( römisch 40 ) der Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung, mit der Begründung, dass das Schreiben umgehend an den BF zur Weiterleitung gebracht wurde, aber bislang von Seiten des BF keine Stellungnahme bei rechtsfreundlichen Rechtsvertreter eingebracht worden sei, beantragt. 2.
  3. Am XXXX teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter ohne eine Stellungnahme abzugeben die Vollmachtsauflösung mit. Begründet wurde dies damit, dass eine aktuelle Adresse des BF nicht bekannt sei. Des weiteres wurde ersucht die dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter übermittelte Verständigung bzw. Aufforderung zur Stellungnahme dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs dem BF zu übermitteln.2.
  4. Am römisch 40 teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter ohne eine Stellungnahme abzugeben die Vollmachtsauflösung mit. Begründet wurde dies damit, dass eine aktuelle Adresse des BF nicht bekannt sei. Des weiteres wurde ersucht die dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter übermittelte Verständigung bzw. Aufforderung zur Stellungnahme dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs dem BF zu übermitteln. 2.
  5. Im Zuge einer vom BVwG in Auftrag gegeben Erhebung der aktuellen Meldeadresse des BF wurde diesem mit Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten vom XXXX mitgeteilt, dass ein Mitbewohner des BF bestätigt habe, dass dieser nach wie vor an der ursprünglichen Meldeadresse wohnhaft ist.2.
  6. Im Zuge einer vom BVwG in Auftrag gegeben Erhebung der aktuellen Meldeadresse des BF wurde diesem mit Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten vom römisch 40 mitgeteilt, dass ein Mitbewohner des BF bestätigt habe, dass dieser nach wie vor an der ursprünglichen Meldeadresse wohnhaft ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er spricht Punjabi und hat in Indien 12 Jahre die Grundschule besucht. Die Familie des BF verfügt über eine eigene Landwirtschaft und kann damit den Lebensunterhalt bestreiten. Die Eltern und Großeltern leben in Indien und besitzen jeweils ein eigens Haus in Gunowal bzw. XXXX . Der BF ist mit seinen in Indien lebenden Eltern in telefonischen Kontakt. Der Bruder des BF lebt außerhalb von Indien in Dubai.Die Eltern und Großeltern leben in Indien und besitzen jeweils ein eigens Haus in Gunowal bzw. römisch 40 . Der BF ist mit seinen in Indien lebenden Eltern in telefonischen Kontakt. Der Bruder des BF lebt außerhalb von Indien in Dubai. 1.2 Zum Privat- und Familienleben in Österreich Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF trägt ein-, bis zweimal in der Woche für einen namentlich nicht bekannten Österreicher mit indischer Herkunft Werbung aus. Der BF erhält für diese Tätigkeit 30 Euro pro Tag. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF wohnt an einer privaten Adresse mit Freunden. Die Miete bestreitet er aus den Einnahmen seiner Zustelltätigkeit. Verwandte des BF leben nicht in Österreich. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF spricht die deutsche Sprache nicht. Er hat keinen Deutschkurs besucht bzw. keine Deutschprüfung absolviert. Er ist in keinem Verein oder Organisation tätig. Der BF ist arbeitsfähig, gesund und befindet sich in keiner ärztlichen Behandlung bzw. Thearpie und muss keine Medikamente einnehmen. 1.2 Zu den Fluchtgründen des BF Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründen - konkret wegen seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der AAM Partei von seinem Onkel, der der Kongresspartei angehört und eine hohe politische Funktion innehaben soll- verfolgt bzw. durch die Polizei eingesperrt worden sein soll. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Indien aufgrund der von ihm genannten Gründe von der Polizei oder seinen Onkel selbst verfolgt werden würde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.3 Zum Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). Quellen: AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017 BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017 MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 USDOS - US Department of State (2.7.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - India, http://www.ecoi.net/local_link/324726/464424_de.html, Zugriff 5.1.2017 USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können

Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden

CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.

Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 16.8.2016). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2016). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN-Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 16.8.2016). Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016).Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016).Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 13.4.2016). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 16.8.2016). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2016). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (offizielle Schätzungen gehen von über 3 Millionen aus), darunter viele in- und ausländischer Menschenrechtsorganisationen (AA 16.8.2016), die sich für soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte einsetzen (USDOS 13.4.2016). Diese können grundsätzlich frei (AA 16.8.2016) und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 13.4.2016). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016).Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger (AA 16.8.2016), in manchen Fällen kommt es aber zu Einschränkungen (USDOS 13.4.2016). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt (AA 16.8.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Einzelne Menschenrechtsverteidiger, vor allem im Bereich sozialer und wirtschaftlicher Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt (AA 16.8.2016). Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir konnten Menschenrechtsverletzungen dokumentieren (USDOS 13.4.2016), jedoch kommt es insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kaschmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern (u.a. Festnahmen, Lizenzentzug), bis hin zu physischen Angriffen. In diesen Gebieten herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (AA 16.8.2016). Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung, Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren (FH 27.1.2015). Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen. Im Jahr 2016 annullierten die Behörden die FCRA Lizenzen von etwa 20.000 NGOs wegen Nichteinhaltung von FCRA Bestimmungen, darunter auch wegen nicht genehmigter ausländischer Finanzierung. Damit bleiben 13.000 legale NGOs und es wurden 2000 erstmalige Registrierungsersuchen beim Innenministerium eingebracht (TOI 27.1.2016). Die Regierung traf sich in der Regel mit inländischen NGOs, reagierte auf ihre Anfragen und ergriff als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) arbeitet kooperativ mit zahlreichen NGOs zusammen und mehrere Ausschüsse der NHRC arbeiten mit NGO Vertretern zusammen (USDOS 13.4.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 13.12.2016 TOI -Times of India (27.12.2016): FCRA licences of 20.000 NGOs cancelled, http://timesofindia.indiatimes.com/india/fcra-licences-of-20000-ngos-cancelled/articleshow/56203438.cms, Zugriff 5.1.2017 USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016 Ombudsmann Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen (USDOS 13.4.2016). Die NHRC untersucht Menschenrechtsverletzungen auf Antrag oder von Amts wegen, richtet Empfehlungen an die Regierung oder den Obersten Gerichtshof und kann die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei (ÖB 12.2016). Der NHRC behandelt rund 8000 Beschwerden pro Jahr. Ihr steht ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofs vor (FH 27.1.2016). 23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt ist (USDOS 13.4.2016). Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet werden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 13.4.2016). Quellen: FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 13.12.2016 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungs

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