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{'item': 'W163 2166535-3'}

Obsah (19)Art 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 46a§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW163 2166535-3 SpruchW163 2166535-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner a

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF..1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.. Am 07.07.2017 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde der BF am 17.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. 2. Das BFA hat mit Bescheid vom 18.07.2017, Zahl XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Das BFA hat mit Bescheid vom 18.07.2017, Zahl römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018, W163 XXXX , wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 idg

F., § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters an 11.07.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF. und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters an 11.07.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

  1. In weiterer Folge übermittelte das BFA dem BF mit 03.12.2018 (zugestellt durch Hinterlegung am 06.12.2018) eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien. Dem BF wurde eine siebentägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
  2. Mit Bescheid vom 27.12.2018, Zl. XXXX , zugestellt am 03.01.2019, wurde dem BF

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde "gegen diese Rückkehrentscheidung" wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.6. Mit Bescheid vom 27.12.2018, Zl. römisch 40 , zugestellt am 03.01.2019, wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde "gegen diese Rückkehrentscheidung" wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht am 07.01.2019 Beschwerde an das BVwG. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 25.02.2019 vom BFA vorgelegt. I.
  3. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
  4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Der unter Punkt I.
  5. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins.
  6. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht seit einem Jahr geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel und sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen in diesem nötig. Der BF ist kein Opfer von Gewalt. Die belangte Behörde hat im Übrigen die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Die belangte Behörde hat sich zudem vor Erlass der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aufgrund des unstrittigen Akteninhalts. Dass der BF im Bundesgebiet nicht seit einem Jahr geduldet ist, war schon aufgrund des Abschlusses des Asylverfahrens vor weniger als einem Jahr festzustellen. Dass der BF kein Opfer von Menschenhandel oder Vergleichbarem ist, sowie, dass er kein Opfer von Gewalt ist, konnte aufgrund der insofern eindeutigen Aktenlage festgestellt werden. Diesbezüglich kam auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Ermittlungsergebnisse hervor. Die Feststellung, dass sich das BFA keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffte, war mangels einer mündlichen Einvernahme des BF zu treffen. Hinsichtlich der Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zu A) I.)Zu A) römisch eins.)

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF ist nicht seit einem Jahr geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des BF ist nicht seit einem Jahr geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen. Zu A) II.)Zu A) römisch zwei.)

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169).3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH "11.01.2018" [Anm.: richtig: 11.01.2019] Ra 2018/18/0363 mit Verweis auf VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwN).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH "11.01.2018" [Anm.: richtig: 11.01.2019] Ra 2018/18/0363 mit Verweis auf VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwN). 3.
  3. Die gegenständliche Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit diesen höchstgerichtlichen Leitlinien im Einklang: Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie der Frage der Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbotes nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und dem BF weder im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Voraussetzungen befragt hat noch sonstige Ermittlungen angestrengt hat, die die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) tragen würden. Das BFA stellte außer der Gewährung eines - unbeantwortet gebliebenen - Parteiengehörs keinerlei Ermittlungen an, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung (insb. hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich) und der für den Erlass und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots notwendigen Gefährdungsprognose zu generieren. 3.3.
  4. Das bloß schriftlich geführte "Ermittlungsverfahren" (schriftliches Parteiengehör, aber keine Einvernahme) erweist sich aufgrund folgender Erwägungen für die fallgegenständliche Entscheidung als völlig ungeeignet: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zu (VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN). Ebenso VwGH 12.11.2015 Ra 2015/21/0101 und vom 30.07.2015 Ra 2014/22/0055: Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. E
  5. Juni 2015, Ra 2014/22/0181 sowie VfGH vom 06.06.2014, Zl. U2522/2013-14). Ebenso wertete der Verwaltungsgerichtshof die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei einer Gefährdungsprognose (wie sie auch im gegenständlichen Fall bei Erlass eines Einreiseverbots vorzunehmen ist) als relevant (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0082).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zu (VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN). Ebenso VwGH 12.11.2015 Ra 2015/21/0101 und vom 30.07.2015 Ra 2014/22/0055: Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche E
  6. Juni 2015, Ra 2014/22/0181 sowie VfGH vom 06.06.2014, Zl. U2522/2013-14). Ebenso wertete der Verwaltungsgerichtshof die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei einer Gefährdungsprognose (wie sie auch im gegenständlichen Fall bei Erlass eines Einreiseverbots vorzunehmen ist) als relevant (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0082). Auch das Urteil des EuGH vom
  7. 2014 in der Rs C-249/13, Boujlida, betrifft den Anspruch des Fremden auf Anhörung vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet: Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Art. 6 dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 2 bis 5 der genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen."Auch das Urteil des EuGH vom
  9. 2014 in der Rs C-249/13, Boujlida, betrifft den Anspruch des Fremden auf Anhörung vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet: Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Artikel 6, dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Artikel 5 und 6 Absatz 2 bis 5 der genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen." Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen.Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Artikel 6, gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die bloß schriftliche Führung eines "Ermittlungsverfahrens" sowohl in Bezug auf die Ermittlung der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich sowie auch in Bezug auf das Einreiseverbot als völlig ungeeignet, sodass hier eine krasse Ermittlungslücke iSd oben dargestellten Judikatur vorliegt. Die Ungeeignetheit schlägt sich auch darin nieder, dass der BF von seiner Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch machte, sodass die Ermittlung des BFA ins Leere ging. Zusätzlich haben sich folgende grobe Ermittlungsmängel ergeben: 3.3.
  11. Es mangelt dem Ermittlungsverfahren aber nicht nur daran, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF unterblieb. Hinzu tritt, dass das BFA keine aktuellen Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich traf und diese im gegenständlichen Verfahren unermittelt blieb. Die letzte persönliche Einvernahme (u.a.) betreffend Integration und damit die letzte konkrete diesbezügliche Ermittlungstätigkeit fand, da im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG mangels substantiierten Beschwerdevorbringens keine ergänzenden Ermittlungen angezeigt waren, vor dem BFA im Juli 2017 statt. Diese ist auch Bezugspunkt der vom BVwG im Juli 2018 getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich. Im angefochtenen Bescheid gibt das BFA als "Feststellungen" zum Privat- und Familienleben überwiegend die rechtliche Beurteilung des BVwG im Vorverfahren wieder, ohne aktuell den Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Damit unterließ das BFA die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gänzlich. Insbesondere fehlt es an einem Ermittlungsergebnis, dass die Feststellung des BFA, dass sich seit Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine nennenswerten Änderungen ergeben haben, tragen könnte. Dass zum für die Bewertung des Privat- und Familienleben wesentlichen Aspekts der wirtschaftlichen Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit krasse Ermittlungslücken vorliegen, zeigt sich aus der Negativfeststellung des BFA, wonach "nicht festgestellt werden" habe können, wie der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite. Dass dies "nicht festgestellt werden" könnte, zeigt, dass das BFA seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachkam - schließlich ist es seine Aufgabe, ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen - hier aber unterbliebenen - Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich sei (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), komme als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann" (siehe dazu [dort: in Bezug auf Ermittlungspflichten des BVwG] VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0060, Rn. 10). Das BFA hat hier die Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen. 3.3.
  12. Zudem ermittelte die belangte Behörde nichts hinsichtlich der Umstände, was die maßgebenden Gründe dafür sind, dass sich der BF noch in Österreich aufhält und inwiefern er (nicht) Veranlassungen für seine Ausreise getroffen hat, sodass es auch hinsichtlich des Einreiseverbots zu krassen Ermittlungslücken kam. Dass das Ausmaß des Fehlverhaltens des BF überhaupt nicht ermittelt wurde, betrifft einerseits den Erlass des Einreiseverbots an sich und andererseits die festgesetzte Dauer. Soweit das BFA feststellte, der BF habe "behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseentscheidung" missachtet, ist im Übrigen aus dem Akteninhalt nichts ersichtlich, was diese Feststellung tragen könnte. 3.3.
  13. Hinsichtlich des auf Art. 11 der Rückführungs-RL gestützten Einreiseverbots ist im Übrigen folgendes festzuhalten:3.3.
  14. Hinsichtlich des auf Artikel 11, der Rückführungs-RL gestützten Einreiseverbots ist im Übrigen folgendes festzuhalten: Der VwGH hält in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0207 fest: In den ErläutRV (2144 BlgNR
  15. GP 23 f) heißt es zu den zuletzt vorgenommenen Änderungen durch das FNG-Anpassungsgesetz (Fehler im Original):In den ErläutRV (2144 BlgNR
  16. Gesetzgebungsperiode 23 f) heißt es zu den zuletzt vorgenommenen Änderungen durch das FNG-Anpassungsgesetz (Fehler im Original): "Des Weiteren wird durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z. B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen.""Des Weiteren wird durch den Entfall des Absatz eins a und der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 2, erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Artikel 11, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z. B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen." Mit dem FNG-Anpassungsgesetz wurde also die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot einherzugehen habe, eliminiert; außerdem wurde die 18-monatige Mindestdauer eines Einreiseverbotes beseitigt. Ausschlaggebend dafür waren

den zitierten ErläutRV die Überlegungen in den hg. Erkenntnissen vom

  1. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, und vom
  2. Mai 2012, Zl. 2012/18/
  3. Im erstgenannten Erkenntnis wurde unter Bezugnahme auf Art. 11 der Rückführungs-RL zur Dauer von Einreiseverboten ausgeführt:Mit dem FNG-Anpassungsgesetz wurde also die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot einherzugehen habe, eliminiert; außerdem wurde die 18-monatige Mindestdauer eines Einreiseverbotes beseitigt. Ausschlaggebend dafür waren

den zitierten ErläutRV die Überlegungen in den hg. Erkenntnissen vom

  1. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, und vom
  2. Mai 2012, Zl. 2012/18/
  3. Im erstgenannten Erkenntnis wurde unter Bezugnahme auf Artikel 11, der Rückführungs-RL zur Dauer von Einreiseverboten ausgeführt: "Wie sich aus alldem ergibt, stellt jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu erfolgen habe, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher § 53 Abs. 2 FPG insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FPG keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist.""Wie sich aus alldem ergibt, stellt jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu erfolgen habe, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher Paragraph 53, Absatz 2, FPG insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FPG keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist." Im zweitgenannten, ebenfalls zu § 53 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 ergangenen Erkenntnis wurden diese Ausführungen bekräftigt. Im Anschluss daran hielt der Verwaltungsgerichtshof dann noch zusammenfassend fest, dass immer dann, wenn auf Grund des die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten nicht gerechtfertigt ist, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen sei.Im zweitgenannten, ebenfalls zu Paragraph 53, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 ergangenen Erkenntnis wurden diese Ausführungen bekräftigt. Im Anschluss daran hielt der Verwaltungsgerichtshof dann noch zusammenfassend fest, dass immer dann, wenn auf Grund des die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten nicht gerechtfertigt ist, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen sei. Den genannten Erkenntnissen ist damit im Ergebnis zwar zu entnehmen, dass es - auch auf Basis des § 53 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 - Konstellationen geben kann, in denen die Verhängung eines (damals vorgesehenen) mindestens 18-monatigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der einschlägigen Richtlinienbestimmung nicht rechtens sei. Das sei aber - daran lassen die genannten Erkenntnisse keinen Zweifel - nur dann der Fall, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist.Den genannten Erkenntnissen ist damit im Ergebnis zwar zu entnehmen, dass es - auch auf Basis des Paragraph 53, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 - Konstellationen geben kann, in denen die Verhängung eines (damals vorgesehenen) mindestens 18-monatigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der einschlägigen Richtlinienbestimmung nicht rechtens sei. Das sei aber - daran lassen die genannten Erkenntnisse keinen Zweifel - nur dann der Fall, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist. Wie den zitierten ErläutRV zu entnehmen ist, sollte diese Sichtweise in den nunmehrigen § 53 FPG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes implementiert werden. Demgemäß legen diese ErläutRV dar, dass das Bundesamt "fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können solle.Wie den zitierten ErläutRV zu entnehmen ist, sollte diese Sichtweise in den nunmehrigen Paragraph 53, FPG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes implementiert werden. Demgemäß legen diese ErläutRV dar, dass das Bundesamt "fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können solle. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 FPG (in der aktuellen Fassung) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein.Die genannten 18 Monate werden zwar im Paragraph 53, Absatz 2, FPG (in der aktuellen Fassung) nicht mehr erwähnt vergleiche demgegenüber Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005). Vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein. Vor diesem Hintergrund hat es das BFA gänzlich unterlassen, Ermittlungen dazu anzustellen, was die maßgebenden Gründe für den fortwährenden unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sind, und ob dies eine nur geringfügige oder darüber hinausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt. 3.3.
  4. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Die auf sämtlichen Ebenen bestehenden Ermittlungsmängel verdichten sich nämlich derart, dass das BVwG nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, sondern den maßgeblichen Sachverhalt in seinen wesentlichen Fragestellungen überhaupt erst ermitteln müsste. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist zudem angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich. Wie oben dargestellt, sind die Ermittlungsmängel nicht nur im Unterlassen einer persönlichen Einvernahme begründet, sondern erstrecken sich darüber hinaus auf sämtliche entscheidungswesentliche Fragen, sodass im gegenständlichen Fall nicht nur ein persönlicher Eindruck vom BF "nachzuholen" ist, sondern der relevante Sachverhalt vom BVwG erstmals ermittelt werden müsste (vgl. dazu VwGH 06.11.2018, Ra 2017/21/0253). Eine Verfahrensführung durch das BVwG ist aufgrund des aktuell gegebenen notorischen Überhangs von Beschwerdeverfahren am BVwG im Gegensatz zu der an beim BFA anhängigen Verfahren keinesfalls im Interesse der Raschheit gelegen.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist zudem angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht ersichtlich. Wie oben dargestellt, sind die Ermittlungsmängel nicht nur im Unterlassen einer persönlichen Einvernahme begründet, sondern erstrecken sich darüber hinaus auf sämtliche entscheidungswesentliche Fragen, sodass im gegenständlichen Fall nicht nur ein persönlicher Eindruck vom BF "nachzuholen" ist, sondern der relevante Sachverhalt vom BVwG erstmals ermittelt werden müsste vergleiche dazu VwGH 06.11.2018, Ra 2017/21/0253). Eine Verfahrensführung durch das BVwG ist aufgrund des aktuell gegebenen notorischen Überhangs von Beschwerdeverfahren am BVwG im Gegensatz zu der an beim BFA anhängigen Verfahren keinesfalls im Interesse der Raschheit gelegen. Gegenständlich steht daher weder der maßgebliche Sachverhalt fest (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG), noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG), sodass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst nicht vorliegen.Gegenständlich steht daher weder der maßgebliche Sachverhalt fest (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG), sodass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst nicht vorliegen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 Abs. 3VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3 römisch fünf, w, G, römisch fünf G, eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. 3.3.
  5. Soweit die belangte Behörde es für nicht notwendig erachtet, die tragenden Länderfeststellungen in den Bescheid aufzunehmen, sei vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Fällen, in denen für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen wird (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2016/20/0291, zuletzt VwGH 23.01.2019 Ra 2018/19/0391).3.3.
  6. Soweit die belangte Behörde es für nicht notwendig erachtet, die tragenden Länderfeststellungen in den Bescheid aufzunehmen, sei vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Fällen, in denen für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen wird vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2016/20/0291, zuletzt VwGH 23.01.2019 Ra 2018/19/0391).
  7. Zum Unterbleiben und zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Soweit die Beschwerde im Umfang des § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids) abgewiesen wurde, ergab sich aufgrund des aus dem Akteninhalt geklärten Sachverhalts keine Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Soweit die Beschwerde im Umfang des Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids) abgewiesen wurde, ergab sich aufgrund des aus dem Akteninhalt geklärten Sachverhalts keine Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Übrigen

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Übrigen

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der gegenständliche Beschluss stützt sich maßgeblich auf die sich aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu VwGH "11.01.2018" [Anm.: richtig:Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der gegenständliche Beschluss stützt sich maßgeblich auf die sich aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu VwGH "11.01.2018" [Anm.: richtig: 11.01.2019] Ra 2018/18/0363; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115 (Möglichkeit der Zurückverweisung bei krassen/besonders gravierenden Ermittlungsmängeln); VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 und VfGH VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001 (Ermittlungspflichten der Behörde) ergebenden höchstgerichtlichen Leitlinien.11.01.2019] Ra 2018/18/0363; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115 (Möglichkeit der Zurückverweisung bei krassen/besonders gravierenden Ermittlungsmängeln); VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 und VfGH VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001, (Ermittlungspflichten der Behörde) ergebenden höchstgerichtlichen Leitlinien. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W163.2166535.3.00

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