G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Nigerias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Person der BF liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Italien (erkennungsdienstliche Behandlung am 07.07.2016) sowie der Kategorie "1" zu Italien (Asylantragstellung am 20.07.2016) vor. Am 08.08.2017 fandet eine polizeiliche Erstbefragung statt, in der das Geburtsdatum der BF mit XXXX aufgenommen wurde. Die BF erklärte, an keinen an der Einvernahme hindernden gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen. In ihrem Herkunftsland seien ihre jeweils mit Vornamen benannten Eltern, zwei Brüder und ihre sechs Jahre alte Tochter. Sie habe ihren Herkunftsstaat über den Niger verlassen und sich über ein unbekanntes Land nach Italien begeben, wo sie sich ein Jahr aufgehalten habe. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da es in Österreich ein schönes Leben gebe. Zu Italien befragt, gab die BF zu Protokoll, dass sie dort weder Arbeit noch eine ordentliche Unterkunft gehabt habe. Die Frauen seien der Prostitution nachgegangen, was sie abgelehnt habe. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten und in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Sie wolle in Österreich bleiben.Am 08.08.2017 fandet eine polizeiliche Erstbefragung statt, in der das Geburtsdatum der BF mit römisch 40 aufgenommen wurde. Die BF erklärte, an keinen an der Einvernahme hindernden gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen. In ihrem Herkunftsland seien ihre jeweils mit Vornamen benannten Eltern, zwei Brüder und ihre sechs Jahre alte Tochter. Sie habe ihren Herkunftsstaat über den Niger verlassen und sich über ein unbekanntes Land nach Italien begeben, wo sie sich ein Jahr aufgehalten habe. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da es in Österreich ein schönes Leben gebe. Zu Italien befragt, gab die BF zu Protokoll, dass sie dort weder Arbeit noch eine ordentliche Unterkunft gehabt habe. Die Frauen seien der Prostitution nachgegangen, was sie abgelehnt habe. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten und in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Sie wolle in Österreich bleiben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.08.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.08.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 01.09.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO) und Italien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens der BF sei.Mit Schreiben vom 01.09.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten (Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO) und Italien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens der BF sei. Am 28.09.2017 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Sie habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Sie wisse nicht, wann sie geboren sei bzw. wie alt sie sei. Auf Vorhalt, dass ihr Geburtsdatum bei der Erstbefragung mit XXXX registriert worden sei, gab die BF zu Protokoll, dass sie dieses nicht wisse. Sie sei entweder 18, 19 oder 20 Jahre alt. Sie habe ihre Mutter angerufen, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Auf Frage, weshalb sie plötzlich meine, 17 Jahre alt zu sein, wo sie gerade angegeben habe, 18, 19 oder 20 Jahre alt zu sein, erklärte die BF, dass sie gemeint habe, bei der Erstbefragung, dass sie jedoch gestern ihre Mutter angerufen habe, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Bei der Polizei habe sie angegeben, 18, 19 oder 20 Jahre alt zu sein und es sei dann 20 Jahre geschrieben worden. Bis zum gestrigen Tag habe sie mit ihrer Mutter nie über ihr Alter gesprochen. Nach Dokumenten oder Beweismitteln befragt, die ihr Alter bestätigen könnten, erklärte die BF, dass sie ihrer Mutter sagen werde, dass sie ihr diese schicken solle. Sie habe eine Geburtsurkunde. Auf Vorhalt, dass sie bis zum gestrigen Tag ihr Alter nicht gekannt habe, wo es doch eine Geburtsurkunde gebe, erklärte die BF, dass sie es nicht wisse. Ihre Mutter wisse es. Nachgefragt, habe sie ihre Mutter nie gefragt, wie alt sie sei. Zum Vorhalt, dass sie, wo sie ihr Alter nicht gewusst habe, bei der Polizei ebenso angeben hätte können, minderjährig zu sein, schwieg die BF. In Österreich oder der EU habe sie keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Auf Vorhalt, dass aufgrund von Fingerabdruckvergleichen zweifelsfrei feststehe, dass die BF in Italien einen Asylantrag gestellt habe, erklärte sie, dass sie in Italien gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie habe in Italien jedoch keinen Asylantrag gestellt, da sie Italien nicht möge. Sie sei ca. 6 Monate in Italien aufhältig gewesen. Auf die beabsichtigte Ausweisung nach Italien hingewiesen, gab die BF zu Protokoll, nicht nach Italien zurück zu wollen. Es gebe dort sehr viel Leid. Sie sei in einem kleinen Lager (kleinen Haus) unter 8 Personen die einzige Frau gewesen. Es sei kein gutes Leben gewesen, sie hätten weder Kleidung noch Seife erhalten. Zur Aufklärung über die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Italien eine Stellungnahme abzugeben, erklärte die BF, den dortigen Lebensstil nicht zu mögen und eine negative Entscheidung erhalten zu haben. Auf Vorhalt, wie sie ohne Asylantrag eine negative Entscheidung erhalten habe können, brachte die BF vor, dass sie in Italien nach Abgabe der Fingerabdrücke keine Papiere erhalten habe. Sie sei in der Folge zu einer Freundin gegangen, habe jedoch deren Lebensstil als Prostituierte nicht gemocht und habe sich nach Österreich begeben. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, erklärte die BF, dass sie in Zukunft ein Familienleben in Österreich führen wolle.Am 28.09.2017 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Sie habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Sie wisse nicht, wann sie geboren sei bzw. wie alt sie sei. Auf Vorhalt, dass ihr Geburtsdatum bei der Erstbefragung mit römisch 40 registriert worden sei, gab die BF zu Protokoll, dass sie dieses nicht wisse. Sie sei entweder 18, 19 oder 20 Jahre alt. Sie habe ihre Mutter angerufen, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Auf Frage, weshalb sie plötzlich meine, 17 Jahre alt zu sein, wo sie gerade angegeben habe, 18, 19 oder 20 Jahre alt zu sein, erklärte die BF, dass sie gemeint habe, bei der Erstbefragung, dass sie jedoch gestern ihre Mutter angerufen habe, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Bei der Polizei habe sie angegeben, 18, 19 oder 20 Jahre alt zu sein und es sei dann 20 Jahre geschrieben worden. Bis zum gestrigen Tag habe sie mit ihrer Mutter nie über ihr Alter gesprochen. Nach Dokumenten oder Beweismitteln befragt, die ihr Alter bestätigen könnten, erklärte die BF, dass sie ihrer Mutter sagen werde, dass sie ihr diese schicken solle. Sie habe eine Geburtsurkunde. Auf Vorhalt, dass sie bis zum gestrigen Tag ihr Alter nicht gekannt habe, wo es doch eine Geburtsurkunde gebe, erklärte die BF, dass sie es nicht wisse. Ihre Mutter wisse es. Nachgefragt, habe sie ihre Mutter nie gefragt, wie alt sie sei. Zum Vorhalt, dass sie, wo sie ihr Alter nicht gewusst habe, bei der Polizei ebenso angeben hätte können, minderjährig zu sein, schwieg die BF. In Österreich oder der EU habe sie keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Auf Vorhalt, dass aufgrund von Fingerabdruckvergleichen zweifelsfrei feststehe, dass die BF in Italien einen Asylantrag gestellt habe, erklärte sie, dass sie in Italien gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie habe in Italien jedoch keinen Asylantrag gestellt, da sie Italien nicht möge. Sie sei ca. 6 Monate in Italien aufhältig gewesen. Auf die beabsichtigte Ausweisung nach Italien hingewiesen, gab die BF zu Protokoll, nicht nach Italien zurück zu wollen. Es gebe dort sehr viel Leid. Sie sei in einem kleinen Lager (kleinen Haus) unter 8 Personen die einzige Frau gewesen. Es sei kein gutes Leben gewesen, sie hätten weder Kleidung noch Seife erhalten. Zur Aufklärung über die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Italien eine Stellungnahme abzugeben, erklärte die BF, den dortigen Lebensstil nicht zu mögen und eine negative Entscheidung erhalten zu haben. Auf Vorhalt, wie sie ohne Asylantrag eine negative Entscheidung erhalten habe können, brachte die BF vor, dass sie in Italien nach Abgabe der Fingerabdrücke keine Papiere erhalten habe. Sie sei in der Folge zu einer Freundin gegangen, habe jedoch deren Lebensstil als Prostituierte nicht gemocht und habe sich nach Österreich begeben. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, erklärte die BF, dass sie in Zukunft ein Familienleben in Österreich führen wolle. Mit Bescheid vom 06.10.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 06.10.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt):
der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017). Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert. Bild kann nicht dargestellt werden (MdI - 31.3.2017) Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR): Bild kann nicht dargestellt werden (VB 19.4.2017) Grundsätzlich lässt sich die Struktur der Unterkünfte wie folgt grafisch darstellen. Bild kann nicht dargestellt werden (AIDA 2.2017) CPSA - (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.) CDA, CARA und CAS CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017). Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017). CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142 aus 2015, eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016) Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017). Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017). Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017). SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017). Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017). Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017). Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017). NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017). NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017). CIE - (Centro di identificazione ed espulsione) Personen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015). Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit; Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione, http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno Italiano
Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Identifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016). Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016 Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität der BF mangels Vorlage geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Die BF leide an keinen schweren oder ansteckenden Krankheiten oder schweren psychischen Störungen. Die BF habe in der Einvernahme am 28.09.2017 behauptet, minderjährig zu sein. Ihre Angaben zu ihrem Alter seien widersprüchlich, ausweichend und vage gewesen und hätten seitens der Behörde nicht belegt werden können. Die BF habe bei der Polizei angegeben, 18, 19 oder 20 Jahre zu sein. Nach dem in der Erstbefragung angegebenen Geburtsdatum befragt, habe die BF plötzlich behauptet, dass sie am Tag zuvor mit ihrer Mutter telefoniert habe, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Es scheine nicht plausibel, dass die BF bis zu diesem Tag zuvor niemals mit ihrer Mutter über ihr Alter gesprochen hätte. Der BF sei eine Frist bis 05.10.2017 eingeräumt worden, um eine angegebene Geburtsurkunde vorzulegen. Dem sei die BF jedoch nicht nachgekommen. Bis zur gegenständlichen Bescheiderlassung seien keinerlei Beweismittel bezüglich ihres behaupteten Alters vorgelegt worden. Insoweit die BF bei Erstbefragung und bei der Einvernahme am 28.09.2017 behaupte, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben, werde diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt. Insbesondere stehe das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs dieser Behauptung diametral entgegen. Zudem sei die Zustimmung Italiens zur Rückübernahme der BF
Vm Art 25 Abs. 2 der Dublin III-VO und somit auf der Grundlage eines noch zu prüfenden Asylverfahrens in Italien erfolgt. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen die BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF sei nicht vorhanden. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die BF habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 17 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität der BF mangels Vorlage geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Die BF leide an keinen schweren oder ansteckenden Krankheiten oder schweren psychischen Störungen. Die BF habe in der Einvernahme am 28.09.2017 behauptet, minderjährig zu sein. Ihre Angaben zu ihrem Alter seien widersprüchlich, ausweichend und vage gewesen und hätten seitens der Behörde nicht belegt werden können. Die BF habe bei der Polizei angegeben, 18, 19 oder 20 Jahre zu sein. Nach dem in der Erstbefragung angegebenen Geburtsdatum befragt, habe die BF plötzlich behauptet, dass sie am Tag zuvor mit ihrer Mutter telefoniert habe, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Es scheine nicht plausibel, dass die BF bis zu diesem Tag zuvor niemals mit ihrer Mutter über ihr Alter gesprochen hätte. Der BF sei eine Frist bis 05.10.2017 eingeräumt worden, um eine angegebene Geburtsurkunde vorzulegen. Dem sei die BF jedoch nicht nachgekommen. Bis zur gegenständlichen Bescheiderlassung seien keinerlei Beweismittel bezüglich ihres behaupteten Alters vorgelegt worden. Insoweit die BF bei Erstbefragung und bei der Einvernahme am 28.09.2017 behaupte, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben, werde diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt. Insbesondere stehe das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs dieser Behauptung diametral entgegen. Zudem sei die Zustimmung Italiens zur Rückübernahme der BF
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO und somit auf der Grundlage eines noch zu prüfenden Asylverfahrens in Italien erfolgt. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen die BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF sei nicht vorhanden. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die BF habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 17, Dublin III-VO ergeben. Der Bescheid wurde der BF am 07.10.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 20.10.2017 brachte die BF fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde sei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens die verfahrensrelevanten Sachverhaltsmerkmale des Einzelfalls zu erheben. Dies umfasse auch die Identifizierung vulnerabler Personen. Die BF sei als alleinstehende junge Frau als besonders vulnerabel anzusehen. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit der BF hätte die belangte Behörde eine Altersfeststellung anordnen müssen. Die BF habe bis zum 05.10.2017 keine Geburtsurkunde vorlegen können, da es ihrer Mutter erst vor ein paar Tagen möglich gewesen sei, zu den nigerianischen Behörden zu gehen. Die BF habe während ihres Verfahrens angegeben, dass sie nicht genau wisse, wie alt sie sei. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA habe die BF jedoch erwähnt, dass sie Kontakt mit ihrer Mutter aufgenommen und ihr diese mitgeteilt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Zum Rechtsberatungsgespräch habe die BF eine Geburtsurkunde mitgebracht, aus der eindeutig hervorgehe, dass die BF minderjährig sei. Das Verfahren der BF sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit jedenfalls in Österreich zuzulassen. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der BF in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleitsteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber gerade nicht durchgeführt worden. Ohne individuelle Garantien seitens der italienischen Behörden verletze eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK und sei damit unzulässig. Aktuelle Erhebungen würden ein deutlich anderes Bild auf die Situation von Asylsuchenden vor Ort werfen als die behördlichen Länderberichte, welche zu zwei Drittel aus wenig aussagekräftigen Tabellen bestehen würden und sich auch die restlich ausformulierten Informationen ausschließlich darauf beziehen würden, welche Leistungen einem Antragsteller theoretisch zustehen würden. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da nur sehr begrenzt Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Da die belangte Behörde es verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig einzelfallbezogen zu ermitteln, habe sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Die belangte Behörde hätte bei Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall unvollständig und unrichtig. Aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde somit zu dem Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass die BF im Fall der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene medizinische Versorgung verfügen und in den Einflussbereich von Sex-oder Menschenhändlern geraten werde. Die BF sei am 06.07.2000 geboren worden und somit minderjährig. Sie sei ohne ihre Eltern oder eine andere für die zu diesem Zeitpunkt nach den Rechten und Gepflogenheiten Österreichs verantwortliche Person in das Bundesgebiet eingereist.
der Definition in Art. 2 lit. j Dublin III-VO sei die BF daher auch unbegleitet.Am 20.10.2017 brachte die BF fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde sei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens die verfahrensrelevanten Sachverhaltsmerkmale des Einzelfalls zu erheben. Dies umfasse auch die Identifizierung vulnerabler Personen. Die BF sei als alleinstehende junge Frau als besonders vulnerabel anzusehen. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit der BF hätte die belangte Behörde eine Altersfeststellung anordnen müssen. Die BF habe bis zum 05.10.2017 keine Geburtsurkunde vorlegen können, da es ihrer Mutter erst vor ein paar Tagen möglich gewesen sei, zu den nigerianischen Behörden zu gehen. Die BF habe während ihres Verfahrens angegeben, dass sie nicht genau wisse, wie alt sie sei. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA habe die BF jedoch erwähnt, dass sie Kontakt mit ihrer Mutter aufgenommen und ihr diese mitgeteilt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Zum Rechtsberatungsgespräch habe die BF eine Geburtsurkunde mitgebracht, aus der eindeutig hervorgehe, dass die BF minderjährig sei. Das Verfahren der BF sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit jedenfalls in Österreich zuzulassen. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der BF in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleitsteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber gerade nicht durchgeführt worden. Ohne individuelle Garantien seitens der italienischen Behörden verletze eine Überstellung nach Italien Artikel 3, EMRK und sei damit unzulässig. Aktuelle Erhebungen würden ein deutlich anderes Bild auf die Situation von Asylsuchenden vor Ort werfen als die behördlichen Länderberichte, welche zu zwei Drittel aus wenig aussagekräftigen Tabellen bestehen würden und sich auch die restlich ausformulierten Informationen ausschließlich darauf beziehen würden, welche Leistungen einem Antragsteller theoretisch zustehen würden. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da nur sehr begrenzt Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Da die belangte Behörde es verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig einzelfallbezogen zu ermitteln, habe sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Die belangte Behörde hätte bei Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall unvollständig und unrichtig. Aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde somit zu dem Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass die BF im Fall der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene medizinische Versorgung verfügen und in den Einflussbereich von Sex-oder Menschenhändlern geraten werde. Die BF sei am 06.07.2000 geboren worden und somit minderjährig. Sie sei ohne ihre Eltern oder eine andere für die zu diesem Zeitpunkt nach den Rechten und Gepflogenheiten Österreichs verantwortliche Person in das Bundesgebiet eingereist.
der Definition in Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO sei die BF daher auch unbegleitet. Der Beschwerde war eine handschriftlich ausgefüllte, am 03.10.2017 ausgestellte nigerianische Geburtsurkunde in englischer Sprache angeschlossen, in der das Geburtsdatum der BF mit 06.07.2000 vermerkt ist und der Geburtsort der BF und der in der Erstbefragung genannte Vater der BF nicht mit dem in der Erstbefragung angegebenen Geburtsort der BF und dem damals angegebenen Vater übereinstimmen. Am 27.11.2017 wurde die BF nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist dem BFA beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat kommend, illegal nach Italien eingereist ist und dort auch um internationalen Schutz angesucht hat. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme - durch einen im vorliegenden Fall bereits als im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig erkannten Mitgliedstaat - ergibt sich aus Art. 18 Dublin III-VO. In Spruchpunkt I des Bescheides wäre sohin richtiger Weise Art. 13 Abs. 1 anstatt Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO anzuführen gewesen. Am Ergebnis der bestehenden Zuständigkeit Italiens ergibt sich jedoch keine Änderung, sodass dies dahingestellt bleiben kann. Italien hat das Wiederaufnahmegesuch des BFA nicht (fristgerecht) beantwortet. Mit Schreiben vom 01.09.2017 hat das BFA der italienischen Behörde mitgeteilt, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und somit Italien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens beendet hätte, liegt nicht vor. Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Überstellung der BF nach Italien am 27.11.2017 noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat kommend, illegal nach Italien eingereist ist und dort auch um internationalen Schutz angesucht hat. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme - durch einen im vorliegenden Fall bereits als im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig erkannten Mitgliedstaat - ergibt sich aus Artikel 18, Dublin III-VO. In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides wäre sohin richtiger Weise Artikel 13, Absatz eins, anstatt Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO anzuführen gewesen. Am Ergebnis der bestehenden Zuständigkeit Italiens ergibt sich jedoch keine Änderung, sodass dies dahingestellt bleiben kann. Italien hat das Wiederaufnahmegesuch des BFA nicht (fristgerecht) beantwortet. Mit Schreiben vom 01.09.2017 hat das BFA der italienischen Behörde mitgeteilt, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und somit Italien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO). Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens beendet hätte, liegt nicht vor. Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Überstellung der BF nach Italien am 27.11.2017 noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich schon mangels jeglicher familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich schon mangels jeglicher familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten ge
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.