RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW175 2213858-1 SpruchW175 2213858-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 07.01.2019 aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geboren amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 07.01.2019 aufgrund des Vorlageantrages der römisch 40 , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 07.11.2018, Zahl:römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 07.11.2018, Zahl: AUTSKP181030794000, beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) eine kosovarische Staatsangehörige, stellte am 30.10.2018 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: ÖB Skopje) - unter Anschluss diverser Unterlagen - einen Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums der Kategorie "C". Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angeführt. Mit einer "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 30.10.2018, übernommen am selben Tag, wurde der BF seitens der ÖB Skopje Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass (im Schreiben näher angeführte) Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 02.11.2018 erstattete die BF eine Stellungnahme und übermittelte in diesem Zusammenhang weitere Dokumente. Es handle sich hierbei um einen Auszug aus ihrem Reisepass mit einem Schengenvisum für den Zeitraum vom 12.12.2017 bis zum 26.03.2018, Kontoauszüge (einer Bank aus dem Kosovo), die Geburtsurkunden und Meldezettel von ihr und ihren beiden in Kosovo lebenden Töchtern sowie Transaktionsaktionsreporte der Western Union Bank; das Konvolut an Unterlagen wurde nicht übersetzt. Mit Bescheid vom 07.11.2018 verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, dass die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Zudem habe ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2018 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen auf die bestehenden familiären Bindungen der BF1 im Heimatstaat und ihre ausreichenden finanziellen Mittel verwiesen wurde. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an (nicht übersetzten) Unterlagen beigefügt. Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides - nicht sämtliche von der BF im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Sie wurde demnach aufgefordert, die dem Schreiben beiliegenden (und näher angeführten) Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dieser Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, andernfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sei. Konkret wurde die BF aufgefordert, folgende Unterlagen übersetzt vorzulegen: "Geburtsurkunde Nr. L 22973037, Nr. L 22977475, Nr. L 22977516, Personenstandsbescheinigung, Sterbeurkunde, Führungszeugnis, Certificate No. 8525 vom 25.10.2018 bzw. 04.12.2018, Certification from Archive, Declaration on Joint Household, Certificate of Residence Nr. B 10198720, Nr. B 10198723, Certificate Nr. 11-4928-2018 und Western Union Report". Mit Schreiben vom 27.12.2018 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der BF einen Schriftsatz samt Beilagen und einem Antrag auf Fristerstreckung bis zum 04.01.2019, da aufgrund der Feiertage und Wochenenden eine Beischaffung aller Übersetzungen in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei. Folgende Unterlagen wurden mit diesem Schreiben übersetzt vorgelegt: Geburtsurkunden Nr. L 22977475, Nr. L 22977516, Nr. L 22973037; Wohnsitzberechtigung Nr. B 10198723 und B 10198720; Sterbeurkunde Sr-Nr. V 10224560;Mit Schreiben vom 27.12.2018 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der BF einen Schriftsatz samt Beilagen und einem Antrag auf Fristerstreckung bis zum 04.01.2019, da aufgrund der Feiertage und Wochenenden eine Beischaffung aller Übersetzungen in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei. Folgende Unterlagen wurden mit diesem Schreiben übersetzt vorgelegt: Geburtsurkunden Nr. L 22977475, Nr. L 22977516, Nr. L 22973037; Wohnsitzberechtigung Nr. B 10198723 und B 10198720; Sterbeurkunde Sr-Nr. römisch fünf 10224560; Bescheinigung aus dem Archiv Sr.-Nr. A 10129439; Familiengemeinschaftserklärung Sr-Nr. F 10622824; Bestätigung Nr. 8525 (vom 04.12.2018). Mit Schreiben vom 04.01.2019 wurden weitere Übersetzungen zur Aktenvervollständigung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um eine Kopie und beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt und Raumplanung der Katastralagentur Kosovos vom 04.12.2018. In der Folge erließ die ÖB Skopje am 07.01.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Skopje aus, dass die BF der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben nicht (vollständig) nachgekommen sei, weil sie nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde festgehalten, dass im Verfahren selbst bzw. in der Folge auch in Entsprechung des Verbesserungsauftrages hinreichend Urkunden vorgelegt worden seien, welche eine positive Bearbeitung der Antragstellung bzw. Beschwerde ermöglicht hätten.Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wurde festgehalten, dass im Verfahren selbst bzw. in der Folge auch in Entsprechung des Verbesserungsauftrages hinreichend Urkunden vorgelegt worden seien, welche eine positive Bearbeitung der Antragstellung bzw. Beschwerde ermöglicht hätten. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 25.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF stellte am 30.10.2018 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C und gab hierbei als Zweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" an. Mit Bescheid vom 07.11.2018 verweigerte die ÖB Skopje das Visum und erteilte der BF - nach Beschwerdeerhebung - am 20.12.2018 einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend, die folgenden aufgelisteten Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen: "Geburtsurkunde Nr. L 22973037, Nr. L 22977475, Nr. L 22977516, Personenstandsbescheinigung, Sterbeurkunde, Führungszeugnis, Certificate No. 8525 vom 25.10.2018 bzw. 04.12.2018, Certification from Archive, Declaration on Joint Household, Certificate of Residence Nr. B 10198720, Nr. B 10198723, Certificate Nr. 11-4928-2018 und Western Union Report". Am 07.01.2019 erließ die ÖB Skopje eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde, da - trotz Verbesserungsauftrag - nach wie vor Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache fehlten. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Skopje und wurden von der BF nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: §§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit der Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist:Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit der Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien. Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB Skopje wurden die mit der Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen im Einzelnen ausdrücklich benannt, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages zur Zurückweisung führe. Im Übrigen wurde die BF nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits zuvor in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.11.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien. Dessen ungeachtet wurden die vorgehaltenen Mängel mit der in Erfüllung des Verbesserungsauftrages am 27.12.2018 vorgenommenen Vorlage von Unterlagen nicht vollständig behoben. Der Umstand, dass am 04.01.2019, somit nach Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, weitere Unterlagen nachgereicht wurden, ist im Hinblick auf die zwischenzeitig ergangene zurückweisende Berufungsvorentscheidung unbeachtlich. So hatte die BF bereits zum Zeitpunkt des Antrages auf Fristerstreckung am 27.12.2018 mehrere Wochen Zeit zur Übersetzung der Urkunden, weshalb der ÖB Skopje auch nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie eine weitere Fristerstreckung nicht gewährt hat. Es steht der BF jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des § 11a Abs. 1 FPG betreffend die Vorlage von in die deutsche Sprache übersetzten Unterlagen auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG betreffend die Vorlage von in die deutsche Sprache übersetzten Unterlagen auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W175.2213858.1.00