RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW179 2177058-2 SpruchW179 2177058-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS a
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt, sowie diesem das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX entzogen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt, sowie diesem das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 entzogen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , hebt die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid von Amts wegen nach § 68 Abs 2 AVG auf.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , hebt die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid von Amts wegen nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Schreiben vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tage eingelangt, bringt die belangte Behörde den besagten Bescheid vom XXXX , mit dem der hier angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit nach § 68 Abs 2 AVG amtswegig aufgehoben wird, in Vorlage.Mit Schreiben vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tage eingelangt, bringt die belangte Behörde den besagten Bescheid vom römisch 40 , mit dem der hier angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG amtswegig aufgehoben wird, in Vorlage.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf der unzweifelhaften Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu A) Beschwerde: Durch die dargestellte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG wird der Beschwerdeführer amtswegig formell klaglos gestellt und ist das zugehörige Beschwerdeverfahren dementsprechend mit Beschluss nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen. Die Rechtskraft des aufhebenden Bescheides ist nicht abzuwarten, weil der Beschwerdeführer durch die Aufhebung in keinen subjektiven Rechten verletzt und damit nicht beschwert sein kann.Durch die dargestellte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Beschwerdeführer amtswegig formell klaglos gestellt und ist das zugehörige Beschwerdeverfahren dementsprechend mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Die Rechtskraft des aufhebenden Bescheides ist nicht abzuwarten, weil der Beschwerdeführer durch die Aufhebung in keinen subjektiven Rechten verletzt und damit nicht beschwert sein kann. 3.2 Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W179.2177058.2.00