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{'item': 'W191 2114803-2'}

Obsah (11)§ 32Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW191 2114803-2 SpruchW191 2114803-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Antragsteller (in der Folge AS), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 16.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Antragsteller (in der Folge AS), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 16.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 17.10.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der AS im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er sei afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er sei am XXXX in Afghanistan geboren und habe mit seiner Familie (Eltern, sechs Brüder, eine Schwester) in der Provinz Takhar, Afghanistan, gewohnt. Er habe von 1999 bis 2007 in Kabul die Grundschule besucht und danach die Offizierslaufbahn beim NDS (National Directorate of Security - afghanischer Inlandsgeheimdienst) eingeschlagen. Zuletzt habe er als Offizier gearbeitet, sein Vater sei ebenfalls Offizier.Er sei afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er sei am römisch 40 in Afghanistan geboren und habe mit seiner Familie (Eltern, sechs Brüder, eine Schwester) in der Provinz Takhar, Afghanistan, gewohnt. Er habe von 1999 bis 2007 in Kabul die Grundschule besucht und danach die Offizierslaufbahn beim NDS (National Directorate of Security - afghanischer Inlandsgeheimdienst) eingeschlagen. Zuletzt habe er als Offizier gearbeitet, sein Vater sei ebenfalls Offizier. Als Fluchtgrund gab der AS an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Offizier von kriminellen Leuten bedroht worden wäre. Er fürchte um sein Leben, da er einen der Kriminellen festgenommen hätte. Außerdem habe er mit den Deutschen zusammengearbeitet. 1.
  5. Bei seiner Einvernahme am 29.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, machte der AS Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte er zusammengefasst vor, dass er Offizier beim afghanischen Nachrichtendienst gewesen sei und dabei gegen einen bekannten Warlord, einen Waffenhändler und Schmuggler, vorgegangen wäre. Dieser hätte ihn daraufhin mehrmals mit Mord bedroht, weshalb der AS geflüchtet wäre. Zum Beweis für sein Vorbringen legte der AS folgende Belege vor: ? ein Foto des Dienstausweises des NDS ? zwei Teilnahmebestätigungen an Spezialkursen des NDS ? eine Teilnahmebestätigung an einem vom BND (Deutscher Bundesnachrichtendienst) abgehaltenen nachrichtendienstlichen Kurs ? eine Tazkira (afghanisches Personaldokument), lautend auf den AS. 1.
  6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.09.2015 den Antrag des AS auf internationalen Schutz vom 16.10.2014

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem AS

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.09.2016 (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.09.2015 den Antrag des AS auf internationalen Schutz vom 16.10.2014

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem AS

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.09.2016 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des AS bezüglich seiner Tätigkeit beim NDS und der damit zusammenhängenden Kontakte zu kriminellen Personen glaubhaft sei. Das von ihm beschriebene Szenario resultiere jedoch aus seiner beruflichen Tätigkeit im Zuge der Kriminalitätsbekämpfung und sei auf keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Fluchtgrund zurückzuführen, weshalb auch keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des AS in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des AS bezüglich seiner Tätigkeit beim NDS und der damit zusammenhängenden Kontakte zu kriminellen Personen glaubhaft sei. Das von ihm beschriebene Szenario resultiere jedoch aus seiner beruflichen Tätigkeit im Zuge der Kriminalitätsbekämpfung und sei auf keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ aufgezählten Fluchtgrund zurückzuführen, weshalb auch keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des AS in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der AS fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Das BFA habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und seien die Länderberichte teilweise veraltet und unvollständig. Der AS führte seinerseits Länderberichte, unter anderem zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden, an und brachte vor, dass er aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zum Sicherheitsdienst der afghanischen Armee Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb die Kriterien einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK erfüllt seien. Abschließend wurden mehrere Fotos betreffend die Tätigkeit des AS in Afghanistan und die bereits vor dem BFA eingebrachten Dokumente vorgelegt.1.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der AS fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Das BFA habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und seien die Länderberichte teilweise veraltet und unvollständig. Der AS führte seinerseits Länderberichte, unter anderem zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden, an und brachte vor, dass er aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zum Sicherheitsdienst der afghanischen Armee Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb die Kriterien einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK erfüllt seien. Abschließend wurden mehrere Fotos betreffend die Tätigkeit des AS in Afghanistan und die bereits vor dem BFA eingebrachten Dokumente vorgelegt. 1.
  3. Mit Erkenntnis vom 08.04.2016, W191 2114803-1/3E, wies das BVwG die Beschwerde

§ 3Asyl

G als unbegründet ab und erklärte die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Begründend führte das BVw

G unter anderem aus, dass der AS aufgrund der vorgelegten Beweismittel glaubhaft dargelegt habe, dass er Offizier bei den Sicherheitskräften gewesen und im Rahmen seiner Tätigkeit mit kriminellen Personen in Kontakt gekommen sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei den gegenüber dem AS ausgesprochenen Morddrohungen allerdings lediglich um eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung durch einen Warlord, die keinem der in Art 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe - nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zugeordnet werden könne. So habe der AS in der Einvernahme am 29.06.2015 angegeben, dass der Grund für die Drohungen die Bemühungen des Waffenhändlers gewesen wären, die vom AS und seinen Kollegen beschlagnahmten Waffen zurückzuerlangen. Hinweise darauf, dass der AS aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den afghanischen Sicherheitskräften durch den Warlord verfolgt worden wäre, würden sich dem Vorbringen des AS nicht entnehmen lassen.1.6. Mit Erkenntnis vom 08.04.2016, W191 2114803-1/3E, wies das BVwG die Beschwerde

Paragraph 3, AsylG als unbegründet ab und erklärte die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Begründend führte das BVw

G unter anderem aus, dass der AS aufgrund der vorgelegten Beweismittel glaubhaft dargelegt habe, dass er Offizier bei den Sicherheitskräften gewesen und im Rahmen seiner Tätigkeit mit kriminellen Personen in Kontakt gekommen sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei den gegenüber dem AS ausgesprochenen Morddrohungen allerdings lediglich um eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung durch einen Warlord, die keinem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe - nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zugeordnet werden könne. So habe der AS in der Einvernahme am 29.06.2015 angegeben, dass der Grund für die Drohungen die Bemühungen des Waffenhändlers gewesen wären, die vom AS und seinen Kollegen beschlagnahmten Waffen zurückzuerlangen. Hinweise darauf, dass der AS aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den afghanischen Sicherheitskräften durch den Warlord verfolgt worden wäre, würden sich dem Vorbringen des AS nicht entnehmen lassen. 1.

  1. Das Erkenntnis wurde dem AS am 14.04.2016 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
  2. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob der AS mit Schreiben seiner zur Verfahrenshelferin bestellten anwaltlichen Vertreterin vom 04.07.2016 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH). 1.
  3. Mit Beschluss vom 22.09.2016, E 902/2016-14, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, dass keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Vorbringen des AS zu Recht als nicht asylrelevant eingeordnet worden sei, anzustellen seien. 1.
  4. Mit Eingabe seines neuen anwaltlichen Vertreters vom 12.07.2017 stellte der AS den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2016 abgeschlossenen Verfahrens

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG.1.10. Mit Eingabe seines neuen anwaltlichen Vertreters vom 12.07.2017 stellte der AS den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2016 abgeschlossenen Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Zur Begründung seines Antrages brachte der AS vor, dass er am 05.07.2017 neue Unterlagen aus seinem Heimatland erhalten habe, und legte ein unübersetztes als "Polizeianzeige" bezeichnetes Schriftstück sowie mehrere Fotos vor. Zur Erklärung wurde angeführt, dass auf einem Foto sein schwer verletzter Bruder bei der Behandlung zu sehen sei, auf zwei weiteren Fotos sei ein Freund des AS zu sehen, der getötet worden sei. Auf einem weiteren Foto sei schließlich die Person zu sehen, die seinen Bruder schwer verletzt und seinen Freund getötet habe. In Kenntnis dieser Beweise hätte die Behörde eine inhaltlich andere Entscheidung treffen müssen. Der AS fürchte um sein Leben, da er Rache durch den Mörder befürchte. 1.

  1. Nachdem das BVwG mit Schreiben vom 04.08.2017 zunächst eine amtsbekannte Dolmetscherin um Übersetzung des Schriftstückes ersucht hatte und in der Folge insgesamt fünf Urgenzen erfolglos blieben, langte am 27.11.2018 nach Beauftragung einer anderen Dolmetscherin die Übersetzung des vom AS vorgelegten Schriftstücks ein. Obwohl zahlreiche Passagen als unleserlich bezeichnet wurden, ließ sich dem Schreiben im Wesentlichen entnehmen, dass der Antragsteller XXXX [Anmerkung: Dem Namen nach der Vater des AS] den Kommandanten der Provinz Takhar um Bestätigung eines am 29.05.2017 stattgefundenen Vorfalls ersucht habe, bei dem zwei Personen getötet und eine Person verletzt worden seien. Mit Stempel und Vermerk vom 04.06.2017 bestätigte der Kommandant der Provinz Takhar das Schreiben des Antragstellers.Obwohl zahlreiche Passagen als unleserlich bezeichnet wurden, ließ sich dem Schreiben im Wesentlichen entnehmen, dass der Antragsteller römisch 40 [Anmerkung: Dem Namen nach der Vater des AS] den Kommandanten der Provinz Takhar um Bestätigung eines am 29.05.2017 stattgefundenen Vorfalls ersucht habe, bei dem zwei Personen getötet und eine Person verletzt worden seien. Mit Stempel und Vermerk vom 04.06.2017 bestätigte der Kommandant der Provinz Takhar das Schreiben des Antragstellers.
  2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
  3. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verweisen, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 32 VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben. 2.
  1. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): Abweisung des Wiederaufnahmeantrages: 2.2.
  2. § 32 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:2.2.
  3. Paragraph 32, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn [...] 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder [...]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. [...]" Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067; 28.02.2012, 2012/05/0026). Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Das Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2016 wurde mit seiner Zustellung am 14.04.2016 rechtskräftig. Daran änderte auch die dagegen vom AS erhobene Beschwerde an den VfGH, deren Behandlung schließlich mit Beschluss vom 22.09.2018 abgelehnt wurde, nichts (vgl. dazu etwa VwGH 22.09.2016, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001).Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Das Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2016 wurde mit seiner Zustellung am 14.04.2016 rechtskräftig. Daran änderte auch die dagegen vom AS erhobene Beschwerde an den VfGH, deren Behandlung schließlich mit Beschluss vom 22.09.2018 abgelehnt wurde, nichts vergleiche dazu etwa VwGH 22.09.2016, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Der AS stellte am 12.07.2017 den vorliegenden, auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2016, W191 2114803-1/3E, zugestellt am 14.04.2016, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.Der AS stellte am 12.07.2017 den vorliegenden, auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2016, W191 2114803-1/3E, zugestellt am 14.04.2016, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Ausgehend von den Angaben des AS, wonach er am 05.07.2017 neue Unterlagen aus seinem Heimatland erhalten habe, ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG normierte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes als eingehalten und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von den Angaben des AS, wonach er am 05.07.2017 neue Unterlagen aus seinem Heimatland erhalten habe, ist die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normierte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes als eingehalten und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) wurde festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. In diesem Sinne sprach der VwGH in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.In diesem Sinne sprach der VwGH in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2016 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2016 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Nach ständiger - auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbarer - Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Nach ständiger - auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbarer - Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 ua.; 25.10.1994, 93/08/0123; 25.11.1994, 94/19/0145; 18.12.1996, 95/20/0672; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 17.02.2006, 2006/18/0031).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 ua.; 25.10.1994, 93/08/0123; 25.11.1994, 94/19/0145; 18.12.1996, 95/20/0672; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 17.02.2006, 2006/18/0031). 2.2.2. Dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 08.04.2016, W191 2114803-1/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Bereits aus dem Inhalt der Anzeige, die auf einen am 29.05.2017 stattgefundenen Vorfall Bezug nimmt, sowie aus dem Datum des Bestätigungsvermerks des Schriftstückes vom 04.06.2017 geht hervor, dass es sich hierbei um keine Tatsachen und Beweismittel handelt, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens am 08.04.2016 schon vorhanden waren, sondern vielmehr um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta"). Unabhängig davon, dass auch nicht dargelegt wurde, inwiefern diese Beweismittel zu einer inhaltlich anderen Entscheidung im Hinblick auf das als nicht asylrelevant beurteilte Vorbringen des AS führen sollten, sind damit die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt.Unabhängig davon, dass auch nicht dargelegt wurde, inwiefern diese Beweismittel zu einer inhaltlich anderen Entscheidung im Hinblick auf das als nicht asylrelevant beurteilte Vorbringen des AS führen sollten, sind damit die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht erfüllt. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher spruchgemäß abzuweisen und bleibt aus denselben Gründen auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kein Raum. 2.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw

GVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom anwaltlich vertretenen AS auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom anwaltlich vertretenen AS auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des VwGH zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des VwGH zu den maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W191.2114803.2.00

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