Obsah (8)
§ 28§ 88Art. 133§ 6§ 31§ 5§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW192 1235686-2 SpruchW192 1235677-2/7E W192 1235686-2/7E W192 1313041-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG i.d.g.F. iVm § 88 Abs. 1 und 2 FPG 2005 idgF stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Den beschwerdeführenden Parteien ist
§ 88Abs.
2 FPG ein Fremdenpass auszustellen.A) Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG 2005 idgF stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Den beschwerdeführenden Parteien ist
Paragraph 88, Absatz 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer, welcher im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren bislang als armenischer Staatsbürger geführt wurde, seine Lebensgefährtin, die Zweitbeschwerdeführerin, und deren gemeinsame minderjährige Tochter, welche im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren beide bislang als georgische Staatsangehörige geführt wurden, beantragten am 22.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von Fremdenpässen und legten den Antragsformularen jeweils eine aktuelle Meldebestätigung, eine Kopie ihrer gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" sowie eine Kopie ihrer jeweils von 2012 bis Mitte März 2017 gültigen Fremdenpässe bei. Mit Schreiben vom 28.11.2016 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen beschwerdeführenden Parteien davon, dass deren Anträgen auf Ausstellung von Fremdenpässen nach Ansicht der Behörde nicht stattzugeben sein werde, da kein wie immer geartetes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung von Fremdenpässen im Sinne des § 88 Abs. 1 erster Halbsatz FPG erblickt werden könne. Die beschwerdeführenden Parteien wurden aufgefordert, binnen einmonatiger Frist ein derartiges Interesse der Republik Österreich anhand entsprechender Unterlagen darzutun.Mit Schreiben vom 28.11.2016 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen beschwerdeführenden Parteien davon, dass deren Anträgen auf Ausstellung von Fremdenpässen nach Ansicht der Behörde nicht stattzugeben sein werde, da kein wie immer geartetes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung von Fremdenpässen im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, erster Halbsatz FPG erblickt werden könne. Die beschwerdeführenden Parteien wurden aufgefordert, binnen einmonatiger Frist ein derartiges Interesse der Republik Österreich anhand entsprechender Unterlagen darzutun. Im Rahmen einer durch den rechtsfreundlichen Vertreter am 20.12.2016 an das Bundesamt übermittelten schriftlichen Stellungnahme wurde zunächst darauf verwiesen, dass für die beschwerdeführenden Parteien bereits in der Vergangenheit Fremdenpässe ausgestellt worden wären, sodass sich eine Verweigerung einer neuerlichen Ausstellung für die beschwerdeführenden Parteien als nicht nachvollziehbar erweise. Der Erstbeschwerdeführer, der mit der Zweitbeschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft führe, welcher deren gemeinsame Tochter, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, entstamme, sei als armenischer Staatsangehöriger, welcher in seinem Heimatland den Militärdienst nicht absolviert hätte, nicht in der Lage, ein nationales Reisedokument durch seinen Herkunftsstaat zu erhalten. Im Falle der Zweitbeschwerdeführern - und davon ausgehend auch im Falle der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin - sei von einer Staatenlosigkeit auszugehen, weshalb sich die Ausstellung eines nationalen georgischen Reisedokumentes für diese ebenfalls als nicht möglich erweise. Hierzu wurde auf ein bereits aktenkundiges, gemeinsam mit der Stellungnahme neuerlich übermitteltes, Schreiben der georgischen Vertretungsbehörde aus September 2011 verwiesen, demzufolge eine Überprüfung der Identität der Zweitbeschwerdeführerin in der Personendatenbank durch das georgische Konsulat negativ verlaufen sei. Aufgrund eines, durch beiliegend übermittelte ärztliche Unterlagen belegten, Asthmaleidens der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin seien regelmäßige Aufenthalte am Meer für deren Wohlbefinden dringend erforderlich, weshalb die Ausstellung von Fremdenpässen schon unter dieser Prämisse unabdingbar notwendig sei. Mit Schreiben vom 21.12.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gewillkürten Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit, dass der Erstbeschwerdeführer zufolge der Aktenlage seinen Militärdienst im Zeitraum 1992 bis 1994 in Armenien abgeleistet und auch über einen Militärausweis verfügt hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte angegeben, im Jahr 1995 einen georgischen Inlandspass mit dem Vermerk "Zugehörigkeit zur aserbaidschanischen Volkgruppe" erhalten zu haben und habe eine georgische Staatsbürgerschaft nie bestritten. Die Vorlage von Bestätigungen durch die Botschaft erweise sich demnach als unabdingbar und werde eine diesbezügliche Frist von vier Wochen gewährt. In einer am 17.01.2017 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme führte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien aus, der Erstbeschwerdeführer sei nie im Besitz eines Militärausweises gewesen, die Zweitbeschwerdeführerin habe nie einen Reisepass besessen; ihr sei nicht erinnerlich, im Jahr 2002 entsprechende Angaben in ihrem damaligen Asylverfahren erstattet zu haben. Allenfalls sei ein Identitätsnachweis durch deren Vater ausgestellt worden, entsprechende Recherchen seien jedoch mangels Kontakts der Genannten zu ihren Eltern nicht möglich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten am 09.01.2017 persönlich bei den jeweiligen Botschaften vorgesprochen, innerhalb der nächsten drei Wochen würden diese schriftlich darüber informiert werden, ob sie überhaupt in der Lage seien, einen nationalen Reisepass zu erlangen respektive ob sie in deren jeweiligen Staatsverbänden registriert seien. Mit Schreiben vom 22.02.2017 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass die in Aussicht gestellten Bestätigungen der Botschaft bis dato nicht eingelangt wären und es überdies nach wie vor am Nachweis eines öffentlichen Interesses an der Ausstellung der Dokumente fehle. Es wurde diesbezüglich eine Frist von zwei Wochen gewährt. Im Rahmen einer am gleichen Datum erfolgten Urkundenvorlage wurden durch den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien eine Bestätigung des armenischen Konsulats vom 07.02.2017 vorgelegt, demzufolge laut der Polizei der Republik Armenien keine Angaben bezüglich der Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers vorhanden seien und dieser über keinen armenischen Pass verfüge; weiters wurde eine Bestätigung der georgischen Botschaft Wien vom 22.02.2017 in Vorlage gebracht, derzufolge die Zweitbeschwerdeführerin die georgische Staatsbürgerschaft nicht besitze. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 10.03.2017 legte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien dar, dass angesichts der in Vorlage gebrachten Urkunden nachvollziehbar sei, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht über die Möglichkeit der Erlangung von nationalen Reisedokumenten verfügen würden. Da die beschwerdeführenden Parteien als staatenlos anzusehen wären, bestünde im gegenständlichen Verfahren keine Veranlassung zur Beurkundung eines öffentlichen Interesses. An 14.03.2017 sowie am 13.04.2017 wurden Bestätigungen über im Bundesgebiet durch den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zwischenzeitlich erfolgte Antragstellungen nach dem Niederlassungsgesetz, eine Bestätigung über eine durch die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 sowie ein ärztliches Attest betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin übermittelt. Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurden durch die Standesbeamtin der österreichischen Stadtgemeinde, in welcher die Drittbeschwerdeführerin geboren wurde, bezugnehmend auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes, die dort zu den beschwerdeführenden Parteien aufliegenden Unterlagen übermittelt, welchen sich insbesondere entnehmen lässt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Beurkundung der Geburt der Drittbeschwerdeführerin davon gesprochen hätten, im Jahr 2000 standesamtlich in Armenien geheiratet zu haben. Mit Eingabe vom 21.04.2017 gab der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien infolge einer entsprechenden Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin bislang keine Eheschließung erfolgt wäre.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 25.04.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils
§ 88Abs. 1 FPG idg
F abgewiesen. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde zunächst festgestellt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Armeniens, bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen um Staatsangehörige Georgiens handle, deren legaler Aufenthalt im Bundesgebiet jeweils unstrittig sei. Ungeachtet dessen müsse als primäre Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein im Hinblick auf die jeweilige Person gelegenes "positives" Interesse der Republik am Erhalt eines derartigen Dokuments bestehen, wobei der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Vergangenheit bereits im Besitz von Fremdenpässen gewesen wären, per se nicht zur Begründung eines solchen Interesses geeignet sei.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 25.04.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils
Paragraph 88, Absatz eins, FPG idgF abgewiesen. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde zunächst festgestellt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Armeniens, bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen um Staatsangehörige Georgiens handle, deren legaler Aufenthalt im Bundesgebiet jeweils unstrittig sei. Ungeachtet dessen müsse als primäre Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein im Hinblick auf die jeweilige Person gelegenes "positives" Interesse der Republik am Erhalt eines derartigen Dokuments bestehen, wobei der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Vergangenheit bereits im Besitz von Fremdenpässen gewesen wären, per se nicht zur Begründung eines solchen Interesses geeignet sei. Aufgrund der eigenen diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers in seinem Asylverfahren werde davon ausgegangen, dass dieser seinen Militärdienst in Armenien abgeleistet hätte und demnach auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Die Behörde traf sodann Ausführungen zur Wehrpflicht in Armenien und hielt fest, dass es zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden wäre, sich vom Wehrdienst freistellen zu lassen, allerdings sei eine derartige Vorgehensweise durchaus zumutbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer in der Folge auch zur Beschaffung eines nationalen Reisedokuments in der Lage wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich bislang selbst als Staatsangehörige Georgiens bezeichnet und in ihrer Asyleinvernahme vom 21.11.2002 von einem ihr im Jahr 1995 in Georgien ausgestellten internen Reisepass berichtet. Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils 12 Jahre lang die georgische bzw. armenische Staatsbürgerschaft vorgeben und sich - erst nachdem der erforderliche Nachweis des öffentlichen Interesses der Republik nicht zu erbringen gewesen sei - der Behauptung der Staatenlosigkeit bedienen würden. Folglich erweise sich auch im Falle der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin eine Staatenlosigkeit als nicht glaubhaft. Die Genannte leide zufolge eines in Vorlage gebrachten ärztlichen Attestes unter Asthma sowie einer Milben- und Pollenallergie. Von der Behörde werde die Schwere der Erkrankung nicht verkannt, doch sei festzuhalten, dass es in Österreich durchaus adäquate Möglichkeiten zur Behandlung von Asthma gebe, welche einen Aufenthalt am Meer nicht zwingend notwendig machen würden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere festgehalten, dass die bescheiderlassende Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens jeweils zum Ergebnis gelangt sei, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht in der Lage gewesen wären, ein objektiv nachvollziehbares Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses aufzuzeigen.
- Gegen die dargestellten Bescheide richten sich die durch den gewillkürten Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mit Eingaben vom 26.05.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, zu deren Begründung eine durch die belangte Behörde offensichtlich unzureichend erfolgte Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Unterlagen der armenischen bzw. georgischen Konsulate und eine daraus resultierende antizipierende Beweiswürdigung bemängelt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Jahr 2002 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet Asylanträge, im Jahr 2007 wurde für deren zwischenzeitlich im Bundesgebiet geborene gemeinsame minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Nachdem in Bezug auf jene Anträge rechtskräftig abweisende Entscheidungen ergangen waren (vgl. die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 12.07.2010, Zahlen: E11 235.677-0/2008/16E, E11 235.686-0/2008/9E und E11 313.041-1/2008/7E), wurde den beschwerdeführenden Parteien erstmals am 07.12.2011 jeweils der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erteilt, welcher in den Folgejahren regelmäßig, im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt bis 21.03.2020, im Falle der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zuletzt bis 07.12.2019, verlängert wurde. Die beschwerdeführenden Parteien verfügten im Zeitraum 22.03.2012 bis 21.03.2017 über durch die Republik Österreich ausgestellte Fremdenpässe, aktuell befinden sie sich nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Sie haben im gegenständlichen Verfahren durch Vorsprache bei der armenischen respektive georgischen Vertretungsbehörde einen Versuch unternommen, ein nationales Reisedokument zu erlangen und an der Klärung ihrer Staatsbürgerschaft mitzuwirken.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Jahr 2002 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet Asylanträge, im Jahr 2007 wurde für deren zwischenzeitlich im Bundesgebiet geborene gemeinsame minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Nachdem in Bezug auf jene Anträge rechtskräftig abweisende Entscheidungen ergangen waren vergleiche die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 12.07.2010, Zahlen: E11 235.677-0/2008/16E, E11 235.686-0/2008/9E und E11 313.041-1/2008/7E), wurde den beschwerdeführenden Parteien erstmals am 07.12.2011 jeweils der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erteilt, welcher in den Folgejahren regelmäßig, im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt bis 21.03.2020, im Falle der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zuletzt bis 07.12.2019, verlängert wurde. Die beschwerdeführenden Parteien verfügten im Zeitraum 22.03.2012 bis 21.03.2017 über durch die Republik Österreich ausgestellte Fremdenpässe, aktuell befinden sie sich nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Sie haben im gegenständlichen Verfahren durch Vorsprache bei der armenischen respektive georgischen Vertretungsbehörde einen Versuch unternommen, ein nationales Reisedokument zu erlangen und an der Klärung ihrer Staatsbürgerschaft mitzuwirken. Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin die georgische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt jeweils als ungeklärt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen über den relevanten Verfahrensverlauf, die Personen der beschwerdeführenden Parteien, deren familiäre Verhältnisse und ihren legalen Aufenthaltsstatus ergeben sich aus dem insofern unstrittigen Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in welchem der Umstand, dass sich die beschwerdeführenden Parteien im Besitz gültiger Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungsgesetz befinden, zweifelsfrei dokumentiert ist. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien ist von der Behörde bereits anlässlich der 2012 erfolgten Ausstellung von Fremdenpässen zugrunde gelegt worden. Die Feststellung einer zum Entscheidungszeitpunkt nicht geklärten Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers beruht auf der von ihm in Vorlage gebrachten Bestätigung der armenischen Vertretungsbehörde vom 07.02.2017, in welcher festgehalten wird, dass laut Auskunft der Polizei der Republik Armenien mit Bezug auf die Personalien des Erstbeschwerdeführers keine Angaben bezüglich seiner Staatsbürgerschaft vorhanden seien. Die belangte Behörde hat die Authentizität dieses, wenn auch nur in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden, Schreibens nicht in Zweifel gezogen, sodass sich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung einer armenischen Staatsbürgerschaft des Genannten mangels sonstiger aktueller diesbezüglicher Belege nicht nachvollziehen lässt. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren bislang als armenischer Staatsbürger geführt wurde, vermag die angesichts der erwähnten Information der Vertretungsbehörde aufgekommenen Zweifel an seiner armenischen Staatsbürgerschaft nicht zu entkräften. Überdies erweist sich die Begründung des an den Erstbeschwerdeführer ergangenen Bescheides insofern als nicht nachvollziehbar, als die Behörde die Möglichkeit zur Erlangung eines armenischen Reisedokumentes, welcher die Nichtableistung des Wehrdienstes entgegenstehen würde, einerseits auf den Umstand stützte, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens von einem in den 1990er Jahren in Armenien abgeleisteten Militärdienst und dem Vorhandensein eines Militärausweises gesprochen hätte, gleichzeitig aber mit dieser Annahme nicht in Einklang zu bringende Ausführungen dazu traf, dass dem Genannten die zumutbare Möglichkeit offen stünde, sich vom Ausland aus vom Militärdienst freistellen zu lassen. Die Feststellung, dass sich die Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen (unehelichen) Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, als ungeklärt erweist, ergibt sich insbesondere aus dem im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Schreiben der georgischen Botschaft Wien vom 22.02.2017, welchem sich entnehmen lässt, dass die Zweitbeschwerdeführerin "
"30 Absatz "b" des Gesetzes von Georgien über Staatsbürgerschaft (...) kein georgische Staatsbürgerschaft besitzt." Auf Grundlage jenes offiziellen Schreibens, dessen Authentizität vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Abrede gestellt wurde, lässt sich nicht nachvollziehen, vor welchem Hintergrund die belangte Behörde eine aufrechte georgische Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren in Österreich geborener unehelicher Tochter als feststehend erachten konnte. Soweit die Behörde diese Annahme damit begründete, dass die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber österreichischen Behörden bislang als georgische Staatsbürgerin in Erscheinung getreten sei und insbesondere im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme in ihrem im Jahr 2002 initiierten Asylverfahren von einem ihr im Jahr 1995 ausgestellten georgischen Inlandspass, welcher sie als Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe ausgewiesen hätte, berichtet hätte, ist festzuhalten, dass eine Durchsicht der angesprochenen Niederschrift ergibt, dass Zweitbeschwerdeführerin nicht dezidiert ausgesagt hat, georgische Staatsbürgerin zu sein und sich der Niederschrift auch kein konkreter Rückschluss auf die Art des ihr im Jahr 1995 in Georgien ausgestellten "internen Reisepasses" entnehmen lässt, zumal nicht ersichtlich verdeutlicht wird, ob es sich hierbei um ein Dokument gehandelt hätte, dessen Ausstellung georgischen Staatsbürgern vorbehalten gewesen sei. Laut der Niederschrift über die Einvernahme vom 21.11.2002 hat die Zweitbeschwerdeführerin lediglich zu einem Vorhalt des Leiters der Amtshandlung, wegen der erfolgten Ausstellung dieses Dokuments sei von ihrer georgischen Staatsangehörigkeit auszugehen, angegeben, dies "werde wahrscheinlich schon so sein", ohne definitiv ein Bestehen der georgischen Staatsangehörigkeit zu behaupten. Selbst wenn die Zweitbeschwerdeführerin jedoch zum damaligen Zeitpunkt die georgische Staatsbürgerschaft besessen hätte, so haben sich angesichts der in Vorlage gebrachten Bestätigung der georgischen Botschaft Wien aus Februar 2017 begründete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies nicht mehr der Fall ist, weshalb die Argumentation der belangten Behörde für die Annahme einer georgischen Staatsbürgerschaft - welche sich im Wesentlichen auf den oben dargestellten Vorhalt einer von der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2002 getätigten Aussage beschränkt - jedenfalls zu kurz greift. Im Rahmen ihres Asylverfahrens hatte sie erklärt, in Armenien als Tochter zweier aserbaidschanischer Staatsbürger geboren und im Jahr 1988 nach Georgien gezogen zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin, deren Asylantragstellung im Jahr 2002 ursprünglich unter der Staatsangehörigkeit "Aserbaidschan" registriert worden war und welche im ersten Verfahren auf Ausstellung eines Fremdenpasses durch die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft im Bescheid vom 21.11.2011 als Staatsangehörige von Armenien bezeichnet worden war, hat sich im dieses Verfahren einleitenden Antragsformular als "staatenlos" bezeichnet und diese Angabe im Rahmen der durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten Schriftsätze aufrechterhalten, sodass der Ansicht der Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin hätte sich selbst bislang durchgehend als Staatsangehörige Georgiens bezeichnet, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gefolgt werden kann. Aufgrund der dargestellten Erwägungen zur Staatsangehörigkeit ihrer Mutter besteht auch im Fall der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin keine hinreichende Annahme für eine georgische Staatsbürgerschaft. Wenn auch nicht zweifellos feststeht, ob es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin tatsächlich um Staatenlose handelt, so erweist sich deren Staatsangehörigkeit insbesondere angesichts der in Vorlage gebrachten Bestätigung der georgischen Botschaft Wien vom 22.02.2017 als ungeklärt. Festzuhalten ist, dass sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf ergibt, dass die beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wären oder sonst versucht hätten, ihre tatsächliche Staatsbürgerschaft zu verschleiern. Da die im nunmehrigen Verfahren aufgezeigten Zweifel an deren Staatsangehörigkeit demnach auf keinem den beschwerdeführenden Parteien vorwerfbaren Verhalten, sondern vielmehr auf dem Ergebnis einer aktiven Vorsprache des Erstbeschwerdeführers bei der armenischen sowie der Zweitbeschwerdeführerin bei der georgischen Vertretungsbehörde beruhen, erweist sich auch der in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Vorwurf, die beschwerdeführenden Parteien würden sich zwecks Verschaffung von Vorteilen im nunmehrigen Verfahren der Behauptung der Staatenlosigkeit "bedienen", als haltlos, zumal die belangte Behörde, wie angesprochen, keine Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Bestätigungen der Vertretungsbehörden dokumentiert hat. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10
(2014), Rz 833; VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044).Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10
(2014), Rz 833; VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044). Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerden: 3.2.
§ 5Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idg
F sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.3.2.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)bis
(4)[...] Der mit "Versagung eines Fremdenpasses" betitelte § 92 FPG idgF lautet wie folgt:Der mit "Versagung eines Fremdenpasses" betitelte Paragraph 92, FPG idgF lautet wie folgt:
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz
- 3.
- Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen ist, dass die beschwerdeführenden Parteien einem der in § 88 Abs. 1 FPG angeführten Personenkreise zuzuordnen sind, für welche die Ausstellung eines Fremdenpasses ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisedokuments für die betreffende Person voraussetzt. Richtigerweise fallen die beschwerdeführenden Parteien, welche sich sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, auf der Grundlage von "Rot-Weiß-Rot-Karten Plus" legal im Bundesgebiet aufgehalten haben, unter den Anwendungsbereich des Abs. 2 leg.cit, welcher für die Ausstellung von Fremdenpässe an Personen ungeklärter Staatsbürgerschaft, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, keinen Nachweis eines öffentlichen Interesses an der Passausstellung voraussetzt.3.
- Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen ist, dass die beschwerdeführenden Parteien einem der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten Personenkreise zuzuordnen sind, für welche die Ausstellung eines Fremdenpasses ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisedokuments für die betreffende Person voraussetzt. Richtigerweise fallen die beschwerdeführenden Parteien, welche sich sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung, als auch zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, auf der Grundlage von "Rot-Weiß-Rot-Karten Plus" legal im Bundesgebiet aufgehalten haben, unter den Anwendungsbereich des Absatz 2, leg.cit, welcher für die Ausstellung von Fremdenpässe an Personen ungeklärter Staatsbürgerschaft, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, keinen Nachweis eines öffentlichen Interesses an der Passausstellung voraussetzt. Da sich im Verfahren überdies kein Hinweis darauf ergeben hat, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien Versagungsgründe im Sinne des § 92 FPG vorliegen oder dass sonstige im Rahmen des durch § 88 Abs. 2 FPG eingeräumten Ermessensspielraums zu berücksichtigende, einer Ausstellung von Fremdenpässen entgegenstehende, Aspekte vorliegen würden, liegen im Fall der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88Abs.
2 FPG zum Entscheidungszeitpunkt vor, weshalb die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren.Da sich im Verfahren überdies kein Hinweis darauf ergeben hat, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 92, FPG vorliegen oder dass sonstige im Rahmen des durch Paragraph 88, Absatz 2, FPG eingeräumten Ermessensspielraums zu berücksichtigende, einer Ausstellung von Fremdenpässen entgegenstehende, Aspekte vorliegen würden, liegen im Fall der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen
Paragraph 88, Absatz 2, FPG zum Entscheidungszeitpunkt vor, weshalb die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren. 3.4.
§ 28Abs. 5 Vw
GVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den beschwerdeführenden Parteien daher in Stattgabe ihrer Anträge vom 22.11.2016 Fremdenpässe
§ 88Abs.
2 FPG auszustellen zu haben.3.4.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den beschwerdeführenden Parteien daher in Stattgabe ihrer Anträge vom 22.11.2016 Fremdenpässe
Paragraph 88, Absatz 2, FPG auszustellen zu haben. 3.5. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.3.5. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr trifft § 88 Abs. 2 FPG eine klare, eindeutige, Regelung weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr trifft Paragraph 88, Absatz 2, FPG eine klare, eindeutige, Regelung weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W192.1235686.2.00