4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt: 1. Die Landeszahnärztekammer für XXXX (im Folgenden: LZÄK- XXXX ), vertreten durch OMR Dr. XXXX , brachte am 10.08.2016 den Antrag bei der Landesschiedskommission für XXXX (im Folgenden: LSK- XXXX ) auf Feststellung ein, "dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Gesamtvertrag-Kieferorthopädie (im Folgenden: KFO-GV) ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist und die Antragsgegnerin, die XXXX Gebietskrankenkasse ( XXXX GKK), nicht berechtigt sei, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll." Im Antrag wurde ausgeführt, dass die XXXX GKK entgegen § 12 Abs. 1 KFO-GV die IOTN-Feststellungen des Vertragskieferorthopäden anhand der von diesem an den Krankenversicherungsträger zu übermittelnden Fotos und Panoramaröntgenbilder überprüfe und eine eigene IOTN-Feststellung mache. Diese weiche mehr oder weniger oft von den IOTN-Feststellungen der Vertragskieferorthopäden ab. In diesen Fällen versuche die XXXX GKK, den Vertragskieferorthopäden vorzuschreiben, welche IOTN-Einstufung diese festzustellen hätten. Der Antrag richte sich gegen die Einflussnahme der XXXX GKK auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
1 KFO-GV.1. Die Landeszahnärztekammer für römisch 40 (im Folgenden: LZÄK- römisch 40 ), vertreten durch OMR Dr. römisch 40 , brachte am 10.08.2016 den Antrag bei der Landesschiedskommission für römisch 40 (im Folgenden: LSK- römisch 40 ) auf Feststellung ein, "dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Gesamtvertrag-Kieferorthopädie (im Folgenden: KFO-GV) ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist und die Antragsgegnerin, die römisch 40 Gebietskrankenkasse ( römisch 40 GKK), nicht berechtigt sei, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll." Im Antrag wurde ausgeführt, dass die römisch 40 GKK entgegen Paragraph 12, Absatz eins, KFO-GV die IOTN-Feststellungen des Vertragskieferorthopäden anhand der von diesem an den Krankenversicherungsträger zu übermittelnden Fotos und Panoramaröntgenbilder überprüfe und eine eigene IOTN-Feststellung mache. Diese weiche mehr oder weniger oft von den IOTN-Feststellungen der Vertragskieferorthopäden ab. In diesen Fällen versuche die römisch 40 GKK, den Vertragskieferorthopäden vorzuschreiben, welche IOTN-Einstufung diese festzustellen hätten. Der Antrag richte sich gegen die Einflussnahme der römisch 40 GKK auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 12, Absatz eins, KFO-GV. Zur Veranschaulichung der behaupteten vertragswidrigen Vorgangsweise legte die Antragstellerin diesem Antrag den Schriftverkehr zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu einem konkreten Patientenfall bei. Mit Schreiben vom 17.08.2016 ersuchte die LSK- XXXX die XXXX GKK unter Beilage einer Gleichschrift des Antrages um allfällige Gegenschrift binnen 2 Wochen.Mit Schreiben vom 17.08.2016 ersuchte die LSK- römisch 40 die römisch 40 GKK unter Beilage einer Gleichschrift des Antrages um allfällige Gegenschrift binnen 2 Wochen. Mit Schreiben vom 09.09.2016 wies die XXXX GKK den Vorsitzenden der LSK- XXXX , Dr. XXXX , darauf hin, dass das übermittelte Schriftstück, welches sie am 19.08.2016 erhalten habe, keinerlei Unterschrift aufweise, ihm daher kein behördlicher Charakter zukomme, sodass die XXXX GKK sich vorerst nicht veranlasst sehe, der Einladung zu einer Gegenschrift nachzukommen und sich ein inhaltliches Vorbringen für den Fall einer dennoch anberaumten Verhandlung vorbehalte.Mit Schreiben vom 09.09.2016 wies die römisch 40 GKK den Vorsitzenden der LSK- römisch 40 , Dr. römisch 40 , darauf hin, dass das übermittelte Schriftstück, welches sie am 19.08.2016 erhalten habe, keinerlei Unterschrift aufweise, ihm daher kein behördlicher Charakter zukomme, sodass die römisch 40 GKK sich vorerst nicht veranlasst sehe, der Einladung zu einer Gegenschrift nachzukommen und sich ein inhaltliches Vorbringen für den Fall einer dennoch anberaumten Verhandlung vorbehalte. Die XXXX GKK erläuterte, Hintergrund des Antrages sei, dass die XXXX GKK eine Dr. XXXX angedrohte Einzelvertragskündigung tatsächlich ausgesprochen habe, weil dieser zu Unrecht die Sachleistungserbringung an Versicherte der XXXX GKK verweigert und in zumindest einem Fall den Versicherten über das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen getäuscht habe. Mit diesem Antrag versuche Dr. XXXX sichtlich einen Gesamtvertragsstreit, vermutlich als "Entlastungsangriff" in eigener Sache zu inszenieren.Die römisch 40 GKK erläuterte, Hintergrund des Antrages sei, dass die römisch 40 GKK eine Dr. römisch 40 angedrohte Einzelvertragskündigung tatsächlich ausgesprochen habe, weil dieser zu Unrecht die Sachleistungserbringung an Versicherte der römisch 40 GKK verweigert und in zumindest einem Fall den Versicherten über das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen getäuscht habe. Mit diesem Antrag versuche Dr. römisch 40 sichtlich einen Gesamtvertragsstreit, vermutlich als "Entlastungsangriff" in eigener Sache zu inszenieren. Mit Schriftsatz vom 30.03.2017 erstattete die XXXX GKK in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 19.04.2017 ein schriftliches Vorbringen.Mit Schriftsatz vom 30.03.2017 erstattete die römisch 40 GKK in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 19.04.2017 ein schriftliches Vorbringen. Im Schriftsatz der LZÄK- XXXX vom 18.04.2017 erfolgte die Modifikation des Antrages, auszusprechen, dass die XXXX GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen".Im Schriftsatz der LZÄK- römisch 40 vom 18.04.2017 erfolgte die Modifikation des Antrages, auszusprechen, dass die römisch 40 GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen". Am 23.05.2017 übermittelte die LZÄK- XXXX den Beschluss des Bundesausschusses der österreichischen Zahnärztekammer vom 13./
dem § 26 KFO-GV ausschließlich in die Zuständigkeit des (der) behandelnden Vertragskieferorthopäden/Vertragskieferorthopädin fällt und die XXXX GKK nicht berechtigt ist, Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen.3. dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Feststellung des IOTN-Grades für Leistungen nach Paragraph 16 und Paragraph 17, KFO-GV vor Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren
dem Paragraph 26, KFO-GV ausschließlich in die Zuständigkeit des (der) behandelnden Vertragskieferorthopäden/Vertragskieferorthopädin fällt und die römisch 40 GKK nicht berechtigt ist, Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen. Begründend zum Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden führte die LSK- XXXX aus, dass der Vorsitzende sich
1 Z 4 einer Amtshandlung zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen habe, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Im gegenständlichen Verfahren sei die Befangenheit deshalb ausgesprochen worden, weil der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 07.10.2016 die Beisitzer für das Verfahren LSK 3/2016 mit 1.) Mag. XXXX und 2.) Dr. XXXX bekannt gegeben habe. Wegen eines Infarktes des Vorsitzenden habe der Stellvertreter bis Ende März 2017 die Führung dieser Schiedskommissionssache übernommen. Am 19.04.2017 sei eine Verhandlung durchgeführt worden, weil als zweiter Beisitzer Mag. XXXX entsandt worden sei, obwohl der Hauptverband auf ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen erklärt hätte, hier keine Änderungen vornehmen zu können. Am 14.06.2017 sei wegen der Anzeige Dris. XXXX gegen den Vorsitzenden wegen Amtsmissbrauches klargeworden, dass ein Verfahren mit Dr. XXXX als Beisitzer nicht mehr möglich sei. In den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 fungierte Dr. XXXX als Vertreter der XXXX GKK. Diese Verfahren seien seit 10.11.2017 eingestellt. Eine Befangenheit sei daher jetzt bezüglich Dris. XXXX und daher auch nicht bezüglich der XXXX GKK weiter gegeben. Da die Parteien eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht hätten, ein Verwaltungsorgan wegen Befangenheit abzulehnen, der Vorsitzende keinen wie immer gearteten Ablehnungsgrund erkennen könne und sich in keiner Weise für befangen fühle, sei der Ablehnungsantrag mehrstimmig zurückzuweisen.Begründend zum Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden führte die LSK- römisch 40 aus, dass der Vorsitzende sich
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, einer Amtshandlung zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen habe, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Im gegenständlichen Verfahren sei die Befangenheit deshalb ausgesprochen worden, weil der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 07.10.2016 die Beisitzer für das Verfahren LSK 3 aus 2016, mit 1.) Mag. römisch 40 und 2.) Dr. römisch 40 bekannt gegeben habe. Wegen eines Infarktes des Vorsitzenden habe der Stellvertreter bis Ende März 2017 die Führung dieser Schiedskommissionssache übernommen. Am 19.04.2017 sei eine Verhandlung durchgeführt worden, weil als zweiter Beisitzer Mag. römisch 40 entsandt worden sei, obwohl der Hauptverband auf ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen erklärt hätte, hier keine Änderungen vornehmen zu können. Am 14.06.2017 sei wegen der Anzeige Dris. römisch 40 gegen den Vorsitzenden wegen Amtsmissbrauches klargeworden, dass ein Verfahren mit Dr. römisch 40 als Beisitzer nicht mehr möglich sei. In den Verfahren LSK 5 aus 2016, und LSK 6 aus 2016, fungierte Dr. römisch 40 als Vertreter der römisch 40 GKK. Diese Verfahren seien seit 10.11.2017 eingestellt. Eine Befangenheit sei daher jetzt bezüglich Dris. römisch 40 und daher auch nicht bezüglich der römisch 40 GKK weiter gegeben. Da die Parteien eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht hätten, ein Verwaltungsorgan wegen Befangenheit abzulehnen, der Vorsitzende keinen wie immer gearteten Ablehnungsgrund erkennen könne und sich in keiner Weise für befangen fühle, sei der Ablehnungsantrag mehrstimmig zurückzuweisen. Zur Zuständigkeit und Parteifähigkeit führte die LSK- XXXX aus, dass die Landeschiedskommission
2 Z 1 ASVG zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages sei. Nach §33 KFO-GV sei für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten die Landeschiedskommission zuständig.
KFO-GV seien Vertragsparteien dieses Gesamtvertrages die Österreichische Zahnärztekammer und die nachstehenden Krankenversicherungsträger, für die der Hauptverband mit deren Zustimmung diesen Gesamtvertrag abgeschlossen habe. Als nachstehender Krankenversicherungsträger sei auch die XXXX GKK genannt. Sie sei somit Partei des KFO-GV. Die XXXX GKK sei sohin passiv legitimiert. Die LZÄK- XXXX habe einen Beschluss der Österreichischen Zahnärztekammer vom 20.06.2008 vorgelegt, wonach die Österreichische Zahnärztekammer den Landeszahnärztekammern die Vollmacht erteilt habe, sie vor der Landesschiedskommission zu vertreten. Dazu habe der Kammeramtsdirektor HR Dr.Zur Zuständigkeit und Parteifähigkeit führte die LSK- römisch 40 aus, dass die Landeschiedskommission
Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages sei. Nach §33 KFO-GV sei für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten die Landeschiedskommission zuständig.
Paragraph 2, KFO-GV seien Vertragsparteien dieses Gesamtvertrages die Österreichische Zahnärztekammer und die nachstehenden Krankenversicherungsträger, für die der Hauptverband mit deren Zustimmung diesen Gesamtvertrag abgeschlossen habe. Als nachstehender Krankenversicherungsträger sei auch die römisch 40 GKK genannt. Sie sei somit Partei des KFO-GV. Die römisch 40 GKK sei sohin passiv legitimiert. Die LZÄK- römisch 40 habe einen Beschluss der Österreichischen Zahnärztekammer vom 20.06.2008 vorgelegt, wonach die Österreichische Zahnärztekammer den Landeszahnärztekammern die Vollmacht erteilt habe, sie vor der Landesschiedskommission zu vertreten. Dazu habe der Kammeramtsdirektor HR Dr. XXXX in einem E-Mail vom 24.04.2017 mitgeteilt, dass der seinerzeitige Beschluss nach wie vor Gültigkeit habe, da der Bundesausschuss keine gegenteilige Entscheidung getroffen habe. Hinzu komme, dass die XXXX GKK und die LZÄK- XXXX bereits in diesem Verfahren eine Bescheidbeschwerde erhoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Parteistellung - sowohl die der LZÄK- XXXX als auch die der XXXX GKK anerkannt, die Bescheidbeschwerden entgegengenommen, einen Bescheid an beide Parteien erlassen und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Landesschiedskommission aufgetragen. Nur die Partei nach § 8 AVG habe das Recht auf Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels. Im Übrigen habe die LZÄK- XXXX schon unzählige Verfahren vor der Landeschiedskommission geführt und sei deren Legitimation sowohl von der damals zuständigen Landesberufungskommission als auch vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht in jedem Fall als gegeben erachtet worden.römisch 40 in einem E-Mail vom 24.04.2017 mitgeteilt, dass der seinerzeitige Beschluss nach wie vor Gültigkeit habe, da der Bundesausschuss keine gegenteilige Entscheidung getroffen habe. Hinzu komme, dass die römisch 40 GKK und die LZÄK- römisch 40 bereits in diesem Verfahren eine Bescheidbeschwerde erhoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Parteistellung - sowohl die der LZÄK- römisch 40 als auch die der römisch 40 GKK anerkannt, die Bescheidbeschwerden entgegengenommen, einen Bescheid an beide Parteien erlassen und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Landesschiedskommission aufgetragen. Nur die Partei nach Paragraph 8, AVG habe das Recht auf Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels. Im Übrigen habe die LZÄK- römisch 40 schon unzählige Verfahren vor der Landeschiedskommission geführt und sei deren Legitimation sowohl von der damals zuständigen Landesberufungskommission als auch vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht in jedem Fall als gegeben erachtet worden.
1 Gesamtvertrag" bezeichnet. Dem mit dem Antrag vorgelegten Schreiben der LZÄK- XXXX vom 25.07.2016 sei der Rechtsstandpunkt zu entnehmen, dass der XXXX GKK nur das Instrumentarium der nachgeschalteten Qualitätssicherung
KFO-GV zur Verfügung stehe und die Aufforderung zum Kündigungsandrohung der XXXX GKK im Zusammenhang mit der IOTN Einstufung dem Gesamtvertrag widerspreche. Die im Schriftsatz der LZÄK- XXXX vom 18.04.2017 erfolgte "Modifikation" des Antrages, abzusprechen, dass die XXXX GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen", stimme allerdings nicht mit dem sonstigen ausführlichen Vorbringen der Antragstellerin in diesem Schriftsatz sowie deren vorgelegten Schreiben vom 25.07.2016 überein. Eine Weisung setze nämlich entweder ein hoheitliches Handeln oder ein Dienstverhältnis, also ein Verhältnis einer Über- und Unterordnung, voraus und wäre jedenfalls zu befolgen, soweit sie keine Straftat zum Inhalt habe. Allein die bloße Nichtbefolgung könnte, ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der "Weisung", zu Sanktionen führen. Die XXXX GKK habe niemals ein Weisungsrecht in Anspruch genommen und auch nie eingefordert, sondern nur das Recht, einem Vertragspartner die Vertragskündigung anzudrohen, sollte er daran festhalten, unter Vorschub einer fachlich unzutreffenden IOTN Einstufung seine Hauptleistungspflicht zu verweigern und zu Unrecht von Versicherten ein Privathonorar zu verlangen.Der verfahrenseinleitende Antrag habe als Streitgegenstand die Überprüfung der IOTN Feststellung und die "Einflussnahme auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 12, Absatz eins, Gesamtvertrag" bezeichnet. Dem mit dem Antrag vorgelegten Schreiben der LZÄK- römisch 40 vom 25.07.2016 sei der Rechtsstandpunkt zu entnehmen, dass der römisch 40 GKK nur das Instrumentarium der nachgeschalteten Qualitätssicherung
Paragraph 26, KFO-GV zur Verfügung stehe und die Aufforderung zum Kündigungsandrohung der römisch 40 GKK im Zusammenhang mit der IOTN Einstufung dem Gesamtvertrag widerspreche. Die im Schriftsatz der LZÄK- römisch 40 vom 18.04.2017 erfolgte "Modifikation" des Antrages, abzusprechen, dass die römisch 40 GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen", stimme allerdings nicht mit dem sonstigen ausführlichen Vorbringen der Antragstellerin in diesem Schriftsatz sowie deren vorgelegten Schreiben vom 25.07.2016 überein. Eine Weisung setze nämlich entweder ein hoheitliches Handeln oder ein Dienstverhältnis, also ein Verhältnis einer Über- und Unterordnung, voraus und wäre jedenfalls zu befolgen, soweit sie keine Straftat zum Inhalt habe. Allein die bloße Nichtbefolgung könnte, ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der "Weisung", zu Sanktionen führen. Die römisch 40 GKK habe niemals ein Weisungsrecht in Anspruch genommen und auch nie eingefordert, sondern nur das Recht, einem Vertragspartner die Vertragskündigung anzudrohen, sollte er daran festhalten, unter Vorschub einer fachlich unzutreffenden IOTN Einstufung seine Hauptleistungspflicht zu verweigern und zu Unrecht von Versicherten ein Privathonorar zu verlangen. Der Vertragszahnarzt sei daher nicht verpflichtet, eine "Weisung" zu befolgen, sondern er trage, sollte er das beanstandete Verhalten fortsetzen, das Risiko, dass die Kasse seinen Vertrag wegen unbegründeter Verweigerung der aus seinem Einzelvertrag geschuldeten Hauptleistung aufkündige. Die XXXX GKK wäre nämlich nicht berechtigt, für den Versicherten die Erfüllung seines Leistungsanspruches vor der Paritätischen Schiedskommission zu erstreiten, sondern ihr stehe als einziges Sanktionsmittel die Kündigung des Einzelvertrages zur Verfügung. Nachdem die Vertragszahnärzte einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, müsse nach stRspr. und hL in solchen Fällen einer Kündigung des Einzelvertrages eine Aufforderung samt Androhung der Sanktion vorangehen. Genau dies sei im Anlassfall geschehen und zwar nicht nur zulässig, sondern geboten. Dies stelle aber keinesfalls eine Weisung dar.Der Vertragszahnarzt sei daher nicht verpflichtet, eine "Weisung" zu befolgen, sondern er trage, sollte er das beanstandete Verhalten fortsetzen, das Risiko, dass die Kasse seinen Vertrag wegen unbegründeter Verweigerung der aus seinem Einzelvertrag geschuldeten Hauptleistung aufkündige. Die römisch 40 GKK wäre nämlich nicht berechtigt, für den Versicherten die Erfüllung seines Leistungsanspruches vor der Paritätischen Schiedskommission zu erstreiten, sondern ihr stehe als einziges Sanktionsmittel die Kündigung des Einzelvertrages zur Verfügung. Nachdem die Vertragszahnärzte einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, müsse nach stRspr. und hL in solchen Fällen einer Kündigung des Einzelvertrages eine Aufforderung samt Androhung der Sanktion vorangehen. Genau dies sei im Anlassfall geschehen und zwar nicht nur zulässig, sondern geboten. Dies stelle aber keinesfalls eine Weisung dar. 4. Mit Schriftsatz vom 11.06.2018 erstattete die "Österreichische Zahnärztekammer" "und die für diese
Beschluss vom 30.06.2008 einschreitende Landeszahnärztekammer für XXXX ", nunmehr vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Einwendungen. Die LZÄK- XXXX habe mit der Beschwerde vom 03.08.2017 das Beschlussprotokoll der
Beschluss vom 30.06.2008 einschreitende Landeszahnärztekammer für römisch 40 ", nunmehr vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Einwendungen. Die LZÄK- römisch 40 habe mit der Beschwerde vom 03.08.2017 das Beschlussprotokoll der 1. Sitzung des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vorgelegt, wonach beschlossen worden sei, "den Landeszahnärztekammern die Vollmacht zu erteilen, die Österreichische Zahnärztekammer vor .... der Landesschiedskommission .... zu vertreten sowie ... 2 Beisitzer der Landesschiedskommission im jeweiligen Anlassfall im Namen der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen." Sie habe somit urkundlich nachgewiesen, in welcher Funktion sie einschreite. Der Gesamtvertrag Kieferorthopädie für Leistungen
ASVG ("KFO-GV) sei zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger "für die in § 2 bezeichneten Krankenversicherungsträger" abgeschlossen worden. Die Argumentation der XXXX GKK, wonach der gegenständliche Gesamtvertrag nicht in Vertretung der Krankenversicherungsträger und somit auch nicht in Vertretung der namentlich ausdrücklich genannten XXXX GKK abgeschlossen worden sei, ignoriere den Wortlaut des Gesamtvertrages.Landesschiedskommission im jeweiligen Anlassfall im Namen der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen." Sie habe somit urkundlich nachgewiesen, in welcher Funktion sie einschreite. Der Gesamtvertrag Kieferorthopädie für Leistungen
Paragraph 153 a, ASVG ("KFO-GV) sei zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger "für die in Paragraph 2, bezeichneten Krankenversicherungsträger" abgeschlossen worden. Die Argumentation der römisch 40 GKK, wonach der gegenständliche Gesamtvertrag nicht in Vertretung der Krankenversicherungsträger und somit auch nicht in Vertretung der namentlich ausdrücklich genannten römisch 40 GKK abgeschlossen worden sei, ignoriere den Wortlaut des Gesamtvertrages.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b ASVG bestimmt:Paragraph 347 b, ASVG bestimmt:
1 ASVG finden auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dassGemäß Paragraph 343 d, Absatz eins, ASVG finden auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
Abs. 2 leg.cit sind die Bestimmungen des
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Frage, wer Parteistellung in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von VfGH u. VwGH auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten.
Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Frage, wer Parteistellung in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von VfGH u. VwGH auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten. Verfahrensgegenstand ist im gegenständlichen Fall die Auslegung des KFO-GV. Für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation im Verfahren zur Auslegung des GV sind die Regelungen des GV, sowie die dem GV zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften maßgebend. § 33 Abs. 1 des KFO-GV lautet:Paragraph 33, Absatz eins, des KFO-GV lautet: "Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
2 Z 1 ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages. Vertragsparteien des Gesamtvertrages
1 KFO-GV aufgelisteten Krankenversicherungsträger, für die der HV mit deren Zustimmen den KFO-GV abgeschlossen hat.
Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages. Vertragsparteien des Gesamtvertrages
Paragraph 2, des KFO-GV sind die Österreichische Zahnärztekammer und die in Paragraph 2, Absatz eins, KFO-GV aufgelisteten Krankenversicherungsträger, für die der HV mit deren Zustimmen den KFO-GV abgeschlossen hat. Eine Parteistellung der Landeszahnärztekammern ergibt sich aus den genannten Bestimmungen nicht. Der Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern wird durch § 35 ZÄKG, BGBl I Nr. 154/2005 idgF, festgelegt.Der Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern wird durch Paragraph 35, ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, idgF, festgelegt. § 35 ZÄKG lautet:Paragraph 35, ZÄKG lautet: "Aufgabenbereich
Abs. 1 sind insbesondere:
Absatz eins, sind insbesondere:
Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
Absatz eins, die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
4 hat die ÖZÄK die Übertragung der in Abs. 2 und 3. genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1, somit nur Aufgaben von regionaler Bedeutung, an die Landeszahnärztekammer übertragen. Die Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern obliegt dem Bundesausschuss und bedarf einer Zweidrittelmehrheit (§ 23 Abs. 6 Z 3 iVm § 24 Z 2 ZÄKG).Den Landeszahnärztekammern obliegt sohin die Besorgung der Geschäfte der ÖZÄK von regionaler Bedeutung. Paragraph 35, Absatz 2 und 3 zählen demonstrativ einige Aufgaben von regionaler Bedeutung auf.
Paragraph 35, Absatz 4, hat die ÖZÄK die Übertragung der in Absatz 2 und 3, genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Absatz eins,, somit nur Aufgaben von regionaler Bedeutung, an die Landeszahnärztekammer übertragen. Die Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern obliegt dem Bundesausschuss und bedarf einer Zweidrittelmehrheit (Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Ziffer 2, ZÄKG). Der gegenständliche Antrag auf "Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
1 Gesamtvertrag-Kieferorthopädie" vom 10.08.2016 wurde von der "Landeszahnärztekammer für XXXX " als Antragstellerin, vertreten durch OMR Dr. XXXX gestellt. Ein Hinweis, dass die Antragstellerin in Vertretung für die ÖZÄK einschreitet, ergibt sich aus dem Antrag nicht. Auch wurde eine Vollmacht oder sonstige Urkunden, die auf ein Vertretungsverhältnis hindeuten würden, dem Antrag nicht beigelegt. Nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Schiedskommission zur Klärung der Parteistellung, legte die LZÄK- XXXX einen Beschluss des Bundesausschusses der ÖZÄK vom 13./14. Juni 2008 vor, der schließlich von der belangten Behörde dem bekämpften Bescheid zur Begründung der Aktivlegitimation der Antragstellerin zugrunde gelegt wurde.Der gegenständliche Antrag auf "Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 12, Absatz eins, Gesamtvertrag-Kieferorthopädie" vom 10.08.2016 wurde von der "Landeszahnärztekammer für römisch 40 " als Antragstellerin, vertreten durch OMR Dr. römisch 40 gestellt. Ein Hinweis, dass die Antragstellerin in Vertretung für die ÖZÄK einschreitet, ergibt sich aus dem Antrag nicht. Auch wurde eine Vollmacht oder sonstige Urkunden, die auf ein Vertretungsverhältnis hindeuten würden, dem Antrag nicht beigelegt. Nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Schiedskommission zur Klärung der Parteistellung, legte die LZÄK- römisch 40 einen Beschluss des Bundesausschusses der ÖZÄK vom 13./
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche oder juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Das Wesen der prozessualen Vertretung besteht darin, dass der Vertreter für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handelt, als würde sie selbst den Verfahrensakt setzen und entgegennehmen.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche oder juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Das Wesen der prozessualen Vertretung besteht darin, dass der Vertreter für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handelt, als würde sie selbst den Verfahrensakt setzen und entgegennehmen. Eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde setzt zum einen das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses voraus, andererseits, dass dieses nach außen, d.h. gegenüber der Behörde, wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit des Vollmachtsverhältnisses tritt im Verwaltungsverfahren dann ein, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht wird.Eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde setzt zum einen das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses voraus, andererseits, dass dieses nach außen, d.h. gegenüber der Behörde, wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit des Vollmachtsverhältnisses tritt im Verwaltungsverfahren dann ein, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht wird.
3 AVG ist die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung ermächtigt, sondern hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Zu den nach § 13 zu behebenden Mängeln zählen etwa auch das Fehlen einer Vollmacht (VwGH 29.21.1960 Slg 5434 A).
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung ermächtigt, sondern hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Zu den nach Paragraph 13, zu behebenden Mängeln zählen etwa auch das Fehlen einer Vollmacht (VwGH 29.21.1960 Slg 5434 A). Dabei geht die Anleitungspflicht
AVG nicht so weit, dass eine Partei, die selbst den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gestellt und alle Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, dass sie in diesem Verfahren vertreten sein wollte, darauf hinzuweisen wäre, dass sie zur Begründung eines wirksamen Vertretungsverhältnisses eine entsprechende Erklärung abgeben müsste (VwGH 6.11.2001, 97/18/0160), bzw. nicht so weit, dass der anwesende, seinen (expliziten) Äußerungen zufolge nur im eigenen Namen (wenn auch gelegentlich unter Verwendung der Mehrzahlform) auftretende Gatte darauf hinzuweisen wäre, dass die Begründung eines wirksamen Vollmachtsverhältnisses gegenüber der abweisenden Gattin zumindest behaupten muss, in deren Vertretung zu handeln (VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252).Dabei geht die Anleitungspflicht
Paragraph 13 a, AVG nicht so weit, dass eine Partei, die selbst den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gestellt und alle Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, dass sie in diesem Verfahren vertreten sein wollte, darauf hinzuweisen wäre, dass sie zur Begründung eines wirksamen Vertretungsverhältnisses eine entsprechende Erklärung abgeben müsste (VwGH 6.11.2001, 97/18/0160), bzw. nicht so weit, dass der anwesende, seinen (expliziten) Äußerungen zufolge nur im eigenen Namen (wenn auch gelegentlich unter Verwendung der Mehrzahlform) auftretende Gatte darauf hinzuweisen wäre, dass die Begründung eines wirksamen Vollmachtsverhältnisses gegenüber der abweisenden Gattin zumindest behaupten muss, in deren Vertretung zu handeln (VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252). Der VwGH hat zur Außenwirkung eines Vollmachtsverhältnisses ferner festgestellt, dass die Behörde im Zweifelsfall, nämlich ob ein Antrag (Rechtsmittel) im eigenen Namen oder Namen eines anderen eingebracht werden sollte, dies durch entsprechende Erhebungen (insb. durch Vernehmung des Einschreiters) klarzustellen hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0159; im konkreten Fall wurde von einer am Verfahren nicht beteiligten Person ohne Vorlage einer Vollmacht Berufung für die Berufungswerberin erhoben.).Der VwGH hat zur Außenwirkung eines Vollmachtsverhältnisses ferner festgestellt, dass die Behörde im Zweifelsfall, nämlich ob ein Antrag (Rechtsmittel) im eigenen Namen oder Namen eines anderen eingebracht werden sollte, dies durch entsprechende Erhebungen (insb. durch Vernehmung des Einschreiters) klarzustellen hat vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0159; im konkreten Fall wurde von einer am Verfahren nicht beteiligten Person ohne Vorlage einer Vollmacht Berufung für die Berufungswerberin erhoben.). Bezüglich der Erhebung eines Rechtsmittels sprach der VwGH aus, dass Zweifel über die Zurechnung einer Prozesshandlung die Behörde somit nicht im Wege eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen
S des § 37 AVG sich Klarheit darüber zu verschaffen hat, wer RMWerber ist. Hiebei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung (vgl. VfSlg 3517 u VwSlg 7636 A). VwGH verst Sen 19.12.1984 Slg 11625 A.).Bezüglich der Erhebung eines Rechtsmittels sprach der VwGH aus, dass Zweifel über die Zurechnung einer Prozesshandlung die Behörde somit nicht im Wege eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG auszuräumen, wohl aber iS des Paragraph 37, AVG sich Klarheit darüber zu verschaffen hat, wer RMWerber ist. Hiebei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung vergleiche VfSlg 3517 u VwSlg 7636 A). VwGH verst Sen 19.12.1984 Slg 11625 A.). Ein Formmangel iSd § 10 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 13 Abs. 3 AVG liegt bei Erhebung einer Berufung durch einen Einschreiter ohne Berufungslegitimation nur dann vor, wenn der Einschreiter die Berufung als Bevollmächtigter eingebracht hat (s verst Sen VwSlg 11633 A). VwGH 29.8.1995, 95/05/0115).Ein Formmangel iSd Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt bei Erhebung einer Berufung durch einen Einschreiter ohne Berufungslegitimation nur dann vor, wenn der Einschreiter die Berufung als Bevollmächtigter eingebracht hat (s verst Sen VwSlg 11633 A). VwGH 29.8.1995, 95/05/0115). Der gegenständliche Antrag auf "Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
1 Gesamtvertrag-Kieferorthopädie" vom 10.08.2016 wurde nachweislich von der "Landeszahnärztekammer für XXXX " als Antragstellerin, vertreten durch OMR Dr. XXXX , gestellt. An keiner Stelle des Antragsschriftsatzes wurde auf eine Bevollmächtigung der LZÄK- XXXX hingewiesen. Für das erkennende Gericht ergeben sich in dem Antragsschriftsatz auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung der LZÄK- XXXX . Die Textierung des Antrages lässt zweifelsfrei erkennen, dass die LZÄK- XXXX selbst und somit im eigenen Namen als Antragstellerin aufgetreten ist. Dem Akteninhalt ist ferner zu entnehmen, dass dem Antrag auch keine Vollmacht beigelegt war.Der gegenständliche Antrag auf "Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 12, Absatz eins, Gesamtvertrag-Kieferorthopädie" vom 10.08.2016 wurde nachweislich von der "Landeszahnärztekammer für römisch 40 " als Antragstellerin, vertreten durch OMR Dr. römisch 40 , gestellt. An keiner Stelle des Antragsschriftsatzes wurde auf eine Bevollmächtigung der LZÄK- römisch 40 hingewiesen. Für das erkennende Gericht ergeben sich in dem Antragsschriftsatz auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung der LZÄK- römisch 40 . Die Textierung des Antrages lässt zweifelsfrei erkennen, dass die LZÄK- römisch 40 selbst und somit im eigenen Namen als Antragstellerin aufgetreten ist. Dem Akteninhalt ist ferner zu entnehmen, dass dem Antrag auch keine Vollmacht beigelegt war. Die belangte Behörde hatte somit keinen Grund, davon auszugehen, dass die LZÄK- XXXX nicht in eigenem Namen aufgetreten ist und hätte auf Grundlage des Antrages die Parteifähigkeit der im Antrag ausgewiesenen Verfahrensparteien prüfen und allenfalls den Antrag mangels materieller Berechtigung abweisen müssen. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen, sondern die fehlende Vorlage einer Vollmacht im Zeitpunkt der Antragstellung einer Verbesserung zugänglich gemacht. Eine solche kann im Sinne der genannten Judikatur jedoch nur dann zulässig sein, wenn sich der Einschreiter bereits im verfahrenseinleitenden Antrag auf seine Bevollmächtigung gestützt, diese jedoch nicht durch entsprechende Urkunden nachgewiesen hat.Die belangte Behörde hatte somit keinen Grund, davon auszugehen, dass die LZÄK- römisch 40 nicht in eigenem Namen aufgetreten ist und hätte auf Grundlage des Antrages die Parteifähigkeit der im Antrag ausgewiesenen Verfahrensparteien prüfen und allenfalls den Antrag mangels materieller Berechtigung abweisen müssen. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen, sondern die fehlende Vorlage einer Vollmacht im Zeitpunkt der Antragstellung einer Verbesserung zugänglich gemacht. Eine solche kann im Sinne der genannten Judikatur jedoch nur dann zulässig sein, wenn sich der Einschreiter bereits im verfahrenseinleitenden Antrag auf seine Bevollmächtigung gestützt, diese jedoch nicht durch entsprechende Urkunden nachgewiesen hat. Im gegenständlichen Fall würde die nachträgliche Vorlage des Beschlusses des Bundesausschusses der ÖZÄK vom 13./
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche oder juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Für das Einschreiten der LZÄK- XXXX im Namen der ÖZÄK bedarf es somit der Rechtspersönlichkeit der LZÄK- XXXX .
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche oder juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Für das Einschreiten der LZÄK- römisch 40 im Namen der ÖZÄK bedarf es somit der Rechtspersönlichkeit der LZÄK- römisch 40 . § 34 Abs. 2 ZÄKG, BGBl I Nr. 154/2005 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, lautet: "
1 obliegt den Landeszahnärztekammern die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung. Den Materialien zu §§ 34 und 35 ZÄKG (1091 d.B. (XXII. GP) S. 7) ist hierzu Folgendes zu entnehmen:
Paragraph 35, Absatz eins, obliegt den Landeszahnärztekammern die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung. Den Materialien zu Paragraphen 34 und 35 ZÄKG (1091 d.B. (römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S. 7) ist hierzu Folgendes zu entnehmen: "Für jedes Bundesland ist eine Landeszahnärztekammer für die Wahrnehmung der beruflichen Interessen von regionaler Bedeutung einzurichten. Diese haben die Geschäfte der Standesvertretung von regionaler Bedeutung durchzuführen und im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben Rechtspersönlichkeit, sind aber keine Körperschaften öffentlichen Rechts." Aus einer Zusammenschau der den Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern regelnden Bestimmungen ergibt sich sohin, dass diesen nur in Angelegenheiten von regionaler Bedeutung, die ihnen entweder nach § 35 Abs. 2 oder nach § 35 Abs. 4 ZÄKG zugewiesen sind, Rechtspersönlichkeit zukommt. Eine Zuweisung von Angelegenheiten überregionaler Bedeutung wäre in diesem Sinne unzulässig und würde es an der für die Wahrnehmung solcher Aufgaben erforderlichen Rechtspersönlichkeit mangeln.Aus einer Zusammenschau der den Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern regelnden Bestimmungen ergibt sich sohin, dass diesen nur in Angelegenheiten von regionaler Bedeutung, die ihnen entweder nach Paragraph 35, Absatz 2, oder nach Paragraph 35, Absatz 4, ZÄKG zugewiesen sind, Rechtspersönlichkeit zukommt. Eine Zuweisung von Angelegenheiten überregionaler Bedeutung wäre in diesem Sinne unzulässig und würde es an der für die Wahrnehmung solcher Aufgaben erforderlichen Rechtspersönlichkeit mangeln. Mit dem Beschluss des Bundesausschusses der ÖZÄK wurde den Landeszahnärztekammern eine uneingeschränkte Vertretungsermächtigung in Verfahren vor der Landesschiedskommission erteilt. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen des ZÄKG ist dieser Beschluss dergestalt auszulegen, als eine Vertretung der ÖZÄK durch die Landeszahnärztekammern nur in Angelegenheiten regionaler Bedeutung - die somit in den Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern fallen - ermöglicht werden sollte. Der Gesamtvertrag Kieferorthopädie über die Erbringung der Leistung nach § 153 ASVG entfaltet Bindungswirkung für Angehörige des zahnärztlichen Berufes im gesamten Bundesgebiet. Die Auslegung des KFO-GV betreffend die Frage der Mitwirkung der Krankenversicherungsträger im Rahmen der IOTN-Feststellung und der Qualitätssicherung stellt somit unzweifelhaft eine Angelegenheit überregionaler Bedeutung dar. Sofern die LZÄK- XXXX mit dem gegenständlichen Antrag somit eine Auslegung des KFO-GV durch die belangte Behörde begehrt, hätte sie einerseits die ihr erteilte Vollmacht überschritten, und käme ihr für eine solche Vertretungshandlung andererseits keine Rechtsfähigkeit zu.Der Gesamtvertrag Kieferorthopädie über die Erbringung der Leistung nach Paragraph 153, ASVG entfaltet Bindungswirkung für Angehörige des zahnärztlichen Berufes im gesamten Bundesgebiet. Die Auslegung des KFO-GV betreffend die Frage der Mitwirkung der Krankenversicherungsträger im Rahmen der IOTN-Feststellung und der Qualitätssicherung stellt somit unzweifelhaft eine Angelegenheit überregionaler Bedeutung dar. Sofern die LZÄK- römisch 40 mit dem gegenständlichen Antrag somit eine Auslegung des KFO-GV durch die belangte Behörde begehrt, hätte sie einerseits die ihr erteilte Vollmacht überschritten, und käme ihr für eine solche Vertretungshandlung andererseits keine Rechtsfähigkeit zu. Es hätte sohin im gegenständlichen Verfahren die ÖZAK, allenfalls vertreten durch eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Person den Feststellungsantrag stellen müssen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W217.2198463.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.