Vm § 2a Abs. 2 Z 3 StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2017, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 62,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 3, StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
RMKGu 780 - 2018/19.5. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 18.10.2018
Paragraph 46, UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 780 - 2018/
Vm § 91 Abs. 1 Z 2 UG und § 2a Abs. 2 Z 3 StubeiV 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu zwei Dissertationsgebieten im Rahmen des Doktoratsstudiums der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Kennzahl 792) zugelassen gewesen sei. Er habe das Doktoratsstudium mit dem Dissertationsgebiet Geschichte zehn Semester lang studiert. Bei der Zusammenrechnung der Semester sei auf die erste Kennzahl abzustellen, sodass alle im Rahmen der Kennzahl 792 erbrachten Semester zusammenzuzählen seien. Für Doktoratsstudien bestehe ab dem neunten Semester Beitragspflicht, weshalb diese auch für das elfte Semester (= erstes Semester des Doktoratsstudiums der Philosophie mit dem Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung) bestehe.6. Seitens der belangten Behörde erging am 23.10.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde
Paragraph 46, UG in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, UG und Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 3, StubeiV 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu zwei Dissertationsgebieten im Rahmen des Doktoratsstudiums der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Kennzahl 792) zugelassen gewesen sei. Er habe das Doktoratsstudium mit dem Dissertationsgebiet Geschichte zehn Semester lang studiert. Bei der Zusammenrechnung der Semester sei auf die erste Kennzahl abzustellen, sodass alle im Rahmen der Kennzahl 792 erbrachten Semester zusammenzuzählen seien. Für Doktoratsstudien bestehe ab dem neunten Semester Beitragspflicht, weshalb diese auch für das elfte Semester (= erstes Semester des Doktoratsstudiums der Philosophie mit dem Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung) bestehe.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder 4. eines Erweiterungsstudiums
, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder4. eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 b,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder 5. eines Erweiterungsstudiums
eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. [...]
1 des Universitätsgesetzes 2002"Ermittlung der beitragsfreien Zeit
Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 § 2a.
1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit
1 des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.Paragraph 2 a,
Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit
Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.
1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.
Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.
Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. [...]."
Anlage 3, Punkt 2.3, Felder 4 bis 9); [...]
Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes
den Codex-Dateien zu verwenden.
Absatz eins, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes
den Codex-Dateien zu verwenden.
4 sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium
ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer
der Codex-Datei anzuführen.2. Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium
Paragraph 3, Absatz 4, sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium
Paragraph 3 a, sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer
der Codex-Datei anzuführen.
1 UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Doktoratsstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.1.1.
Paragraph 91, Absatz eins, UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Doktoratsstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
1 UG sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
1 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, wobei
Abs. 2 leg. cit. die Meldung der Fortsetzung unwirksam ist, solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
Paragraph 62, Absatz eins, UG sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Paragraph 68, Absatz eins, UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, wobei
Absatz 2, leg. cit. die Meldung der Fortsetzung unwirksam ist, solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind. Der Beschwerdeführer studierte für insgesamt zehn Semester das Doktoratsstudium der Philosophie (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, kundgemacht im Mitteilungsblatt UG vom 11.05.2009, 22. Stück, Nummer 168) im Rahmen des Dissertationsgebietes Geschichte (Kennzahl 792 312, vorgesehene Dauer: drei Jahre), wobei er ab dem neunten Semester studienbeitragspflichtig war. Im Sommersemester 2018 erfolgte die Zulassung zu demselben Doktoratsstudium, diesmal mit dem Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung (Kennzahl 792 579, vorgesehene Dauer: drei Jahre). Da
V 2004 die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl zu ermitteln ist, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Sommersemester 2018 zehn Semester das Doktoratsstudium der (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, KennzahlDa
Paragraph 2 a, Absatz 2, StubeiV 2004 die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl zu ermitteln ist, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Sommersemester 2018 zehn Semester das Doktoratsstudium der (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, Kennzahl 792) studierte und daher die Studienzeit
1 UG überschritten hat. Anlässlich seiner neuerlichen Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft) mit derselben ersten Kennzahl wurde ihm daher zu Recht der Studienbeitrag vorgeschrieben.792) studierte und daher die Studienzeit
Paragraph 91, Absatz eins, UG überschritten hat. Anlässlich seiner neuerlichen Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie (nach dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft) mit derselben ersten Kennzahl wurde ihm daher zu Recht der Studienbeitrag vorgeschrieben. Da der vorgeschriebene Studienbeitrag vom Beschwerdeführer bis zum Ende der Nachfrist des Sommersemesters 2018 nicht entrichtet wurde, erlosch die Zulassung zum Studium mit Ablauf dieser Frist. 1.2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer eine "rechtliche Inkonsistenz" zwischen dem UG und der StubeiV 2004 vor und regt an, die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Stellungnahme des Ministeriums (wonach jenes die aufgezeigte Problematik zum Anlass nehme, im Rahmen einer allfälligen Novellierung der StubeiV 2004 diese zur Diskussion zu stellen) fallbezogen keinen Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken bietet. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die StubeiV 2004 stehe in Widerspruch zum UG, ist aus folgenden Gründen nicht zielführend: Der Begriff "Doktoratsstudien" wird in § 51 Abs. 2 Z 12 UG definiert, wobei es sich um ordentliche Studien handelt, "die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert".Der Begriff "Doktoratsstudien" wird in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, UG definiert, wobei es sich um ordentliche Studien handelt, "die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert". Aus der Formulierung des § 91 Abs. 1 UG ("wenn sie die vorgesehene Studienzeit [...] eines Doktoratsstudiums [...] um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag [...] zu entrichten") kann auch in Zusammenschau mit § 51 Abs. 2 Z 12 UG oder anderen Bestimmungen des UG jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hier zwingend auf ein durch das Dissertationsgebiet definiertes Doktoratsstudium abstellen wollte. Vielmehr bedarf der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Z 2 UG ["eines Doktoratsstudiums"] einer näheren Bestimmung, die - wie in Abs. 6 leg. cit. vorgesehen - durch die StubeiV 2004 erfolgt.Aus der Formulierung des Paragraph 91, Absatz eins, UG ("wenn sie die vorgesehene Studienzeit [...] eines Doktoratsstudiums [...] um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag [...] zu entrichten") kann auch in Zusammenschau mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, UG oder anderen Bestimmungen des UG jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hier zwingend auf ein durch das Dissertationsgebiet definiertes Doktoratsstudium abstellen wollte. Vielmehr bedarf der Wortlaut des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, UG ["eines Doktoratsstudiums"] einer näheren Bestimmung, die - wie in Absatz 6, leg. cit. vorgesehen - durch die StubeiV 2004 erfolgt. In § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 ist vorgesehen, dass die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums bei Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl zu ermitteln ist.In Paragraph 2 a, Absatz 2, StubeiV 2004 ist vorgesehen, dass die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums bei Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl zu ermitteln ist. Das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft umfasst nur ein Curriculum und schließt sämtliche Dissertationsgebiete aus diesem Bereich ein. Aus diesem Grund bezeichnet die erste Kennzahl eines nach diesem Curriculum durchgeführten Studiums das Doktoratscurriculum, während die zweite Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet (vgl. § 5 Abs. 4 Z 3 UniStEV 2004). Für sämtliche Dissertationsgebiete aus dem genannten Bereich besteht ein einheitliches Curriculum.Das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft umfasst nur ein Curriculum und schließt sämtliche Dissertationsgebiete aus diesem Bereich ein. Aus diesem Grund bezeichnet die erste Kennzahl eines nach diesem Curriculum durchgeführten Studiums das Doktoratscurriculum, während die zweite Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet vergleiche Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3, UniStEV 2004). Für sämtliche Dissertationsgebiete aus dem genannten Bereich besteht ein einheitliches Curriculum.
2 Z 24 UG ist das Curriculum jene "Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden". Bei Vorliegen eines einheitlichen Curriculums kann daher folgerichtig auch nur vom Vorliegen eines einheitlichen Doktoratsstudiums gesprochen werden.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24, UG ist das Curriculum jene "Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden". Bei Vorliegen eines einheitlichen Curriculums kann daher folgerichtig auch nur vom Vorliegen eines einheitlichen Doktoratsstudiums gesprochen werden. Der Beschwerdeführer absolvierte bereits ein Doktoratsstudium nach diesem Curriculum (Dissertationsgebiet Geschichte, Kennzahl 792 312). Zu einem zweiten Doktoratsstudium nach demselben Curriculum (Dissertationsgebiet Internationale Entwicklung, Kennzahl 792 579) wurde er im Sommersemester 2018 (vorerst) zugelassen. Dass - wie fallbezogen - bei der Ermittlung der für die Studienbeitragspflicht zu berücksichtigenden Semester auf die erste Kennzahl abgestellt wird, die das (für sämtliche Dissertationsgebiete einheitliche) Doktoratscurriculum bezeichnet, steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Widerspruch zum Wortlaut des § 91 Abs. 1 UG, wonach auf die Studienzeit "eines Doktoratsstudiums" abzustellen ist - handelt es sich doch aufgrund des einheitlichen Doktoratscurriculums auch um ein einheitliches Doktoratsstudium ("ein Doktoratsstudium").Dass - wie fallbezogen - bei der Ermittlung der für die Studienbeitragspflicht zu berücksichtigenden Semester auf die erste Kennzahl abgestellt wird, die das (für sämtliche Dissertationsgebiete einheitliche) Doktoratscurriculum bezeichnet, steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Widerspruch zum Wortlaut des Paragraph 91, Absatz eins, UG, wonach auf die Studienzeit "eines Doktoratsstudiums" abzustellen ist - handelt es sich doch aufgrund des einheitlichen Doktoratscurriculums auch um ein einheitliches Doktoratsstudium ("ein Doktoratsstudium"). Im Ergebnis ist daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Anlassfall kein Widerspruch des § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 zur Bestimmung des § 91 Abs. 1 UG in erkennbar. Der Beschwerdeführer wird durch die Anwendung des § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
GG und Art. 7 B-VG verletzt, weil er doch zu zwei Doktoratsstudien nach demselben Curriculum zugelassen wurde.Im Ergebnis ist daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Anlassfall kein Widerspruch des Paragraph 2 a, Absatz 2, StubeiV 2004 zur Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, UG in erkennbar. Der Beschwerdeführer wird durch die Anwendung des Paragraph 2 a, Absatz 2, StubeiV 2004 nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
GG und Artikel 7, B-VG verletzt, weil er doch zu zwei Doktoratsstudien nach demselben Curriculum zugelassen wurde. Vielmehr eröffnet die durch Art. 81c B-VG den Universitäten eingeräumte Autonomie die Möglichkeit, für den Bereich "Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft" ein einheitliches Doktoratsstudium der Philosophie mit einer einheitlichen ersten Kennzahl einzurichten und unterschiedliche Kennzahlen erst hinsichtlich der jeweiligen Dissertationsgebiete einzuräumen (vgl. VfSlg. 20.143/2017). Dies gilt - solange ausschließlich diesem Fachgebiet zuzuordnende Dissertationsgebiete umfasst werden - auch unabhängig davon, wie viele Dissertationsgebiete unter dem einheitlichen Doktoratsstudium zusammengefasst werden. Die Zusammenfassung mehrerer ähnlicher Studienrichtungen in einem einheitlichen Doktoratsstudium scheint auch vor dem Hintergrund zulässig, dass der Gesetzgeber (vgl. Gesetzesmaterialien zur UG 2002-Novelle, BGBl I Nr. 81/2009 [RV 225 BlgNR
2 Z 12 UG insbesondere der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113). Ein Doktoratsstudium zielt vordergründig gerade nicht mehr auf das Aneignen von Fachwissen ab. Durch den Abschluss eines Doktoratsstudiums erwirbt bzw. optimiert der Studierende seine Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und die für den jeweiligen Forschungsbereich erforderliche Erfahrung. Gegenüber dem Entwicklungs- und Fähigkeitsstand nach einem bereits erfolgreich absolvierten Doktoratsstudium kann das Absolvieren eines weiteren Doktoratsstudiums einen derartigen Mehrwert nicht mehr bringen. Es ist aus diesem Grund aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unsachlich, wenn das Absolvieren mehrerer (zumindest fachlich ähnlicher, wenn mit unterschiedlichen Dissertationsgebieten kategorisierten) Doktoratsstudien im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages andere Konsequenzen hat als das Absolvieren mehrerer Bachelor- oder Master- bzw. Diplomstudien. Darüber hinaus liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Rechtssetzers, eine Studienbeitragsfreiheit für beliebig viele (fachlich ähnliche) Doktoratsstudien im Sinne eines "lebenslangen Lernens" zu verankern oder eben nicht. Eine wie vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung von Doktoratsstudierenden gegenüber Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Bestimmung des § 2a Abs. 2 StubeiV 2004 daher nicht.In diesem Zusammenhang wird ferner erneut auf die Definition des Doktoratsstudiums hingewiesen, welches
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, UG insbesondere der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient vergleiche VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113). Ein Doktoratsstudium zielt vordergründig gerade nicht mehr auf das Aneignen von Fachwissen ab. Durch den Abschluss eines Doktoratsstudiums erwirbt bzw. optimiert der Studierende seine Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und die für den jeweiligen Forschungsbereich erforderliche Erfahrung. Gegenüber dem Entwicklungs- und Fähigkeitsstand nach einem bereits erfolgreich absolvierten Doktoratsstudium kann das Absolvieren eines weiteren Doktoratsstudiums einen derartigen Mehrwert nicht mehr bringen. Es ist aus diesem Grund aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unsachlich, wenn das Absolvieren mehrerer (zumindest fachlich ähnlicher, wenn mit unterschiedlichen Dissertationsgebieten kategorisierten) Doktoratsstudien im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrages andere Konsequenzen hat als das Absolvieren mehrerer Bachelor- oder Master- bzw. Diplomstudien. Darüber hinaus liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Rechtssetzers, eine Studienbeitragsfreiheit für beliebig viele (fachlich ähnliche) Doktoratsstudien im Sinne eines "lebenslangen Lernens" zu verankern oder eben nicht. Eine wie vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung von Doktoratsstudierenden gegenüber Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Bestimmung des Paragraph 2 a, Absatz 2, StubeiV 2004 daher nicht. 1.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bezogen auf den gegenständlichen Einzelfall die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken daher nicht berechtigt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Im gegenständlichen Verfahren waren jedoch im Hinblick auf § 2a Abs. 2 Z 3 StubeiV 2004 ausschließlich Doktoratsstudien mit zweiteiligen Kennzahlen (und daher solche, bei denen
StEV 2004 die erste Kennzahl das Doktoratscurriculum bezeichnet) präjudiziell. Eine Aussage zur Studienbeitragspflicht bei Absolvierung mehrere Doktoratsstudien mit dreiteiliger Kennzahl (PhD-Studien) kann aus dem vorliegenden Erkenntnis daher nicht abgeleitet werden.2. Im gegenständlichen Verfahren waren jedoch im Hinblick auf Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 3, StubeiV 2004 ausschließlich Doktoratsstudien mit zweiteiligen Kennzahlen (und daher solche, bei denen
Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3, UniStEV 2004 die erste Kennzahl das Doktoratscurriculum bezeichnet) präjudiziell. Eine Aussage zur Studienbeitragspflicht bei Absolvierung mehrere Doktoratsstudien mit dreiteiliger Kennzahl (PhD-Studien) kann aus dem vorliegenden Erkenntnis daher nicht abgeleitet werden. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.1.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus ergeht die Abweisung in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus ergeht die Abweisung in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2209916.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.