GVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 61 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PflG) untersagt werde (Spruchpunkt 1.), die Beschwerdeführerin
PflG iVm § 8h Abs. 3 entweder eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.) und dass ihre Erziehungsberechtigten verpflichtet seien, im Schuljahr 2018/2019 für die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule
PflG zu sorgen (Spruchpunkt 3.).2. Mit Bescheid vom 06.09.2018, Zl. 600.009/0052-R/2018, sprach der Stadtschulrat für Wien aus, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018 aus 2019,
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt werde (Spruchpunkt 1.), die Beschwerdeführerin
Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 8 h, Absatz 3, entweder eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.) und dass ihre Erziehungsberechtigten verpflichtet seien, im Schuljahr 2018 aus 2019, für die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG zu sorgen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte der Stadtschulrat für Wien im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache habe.
GVG iVm § 11 SchPflG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (zustimmend) zur Kenntnis genommen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W129 2206200-1, wurde der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, SchPflG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (zustimmend) zur Kenntnis genommen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung 1.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist
GVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist
Paragraph 12, VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel
2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel
Paragraph 61, Absatz 2, AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist
GVG endete somit am 06.12.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.01.2019, und somit verspätet eingebracht.Das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019, wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete somit am 06.12.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.01.2019, und somit verspätet eingebracht. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 um einen Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. der §§ 58 ff AVG und somit um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand beim Bundesverwaltungsgericht handelt.Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019, um einen Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. der Paragraphen 58, ff AVG und somit um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand beim Bundesverwaltungsgericht handelt. 2.
GVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.2.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2213927.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.