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{'item': 'W224 2213927-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 11§ 5§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 12§ 61§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW224 2213927-1 SpruchW224 2213927-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einze

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 61 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am 31.08.2018 beim Stadtschulrat für Wien eingelangten Formular zeigte die Mutter der Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 an.
  2. Mit am 31.08.2018 beim Stadtschulrat für Wien eingelangten Formular zeigte die Mutter der Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018 aus 2019, an.
  3. Mit Bescheid vom 06.09.2018, Zl. 600.009/0052-R/2018, sprach der Stadtschulrat für Wien aus, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/2019

§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) untersagt werde (Spruchpunkt 1.), die Beschwerdeführerin

§ 11Abs. 2a Sch

PflG iVm § 8h Abs. 3 entweder eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.) und dass ihre Erziehungsberechtigten verpflichtet seien, im Schuljahr 2018/2019 für die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule

§ 5Abs. 1 Sch

PflG zu sorgen (Spruchpunkt 3.).2. Mit Bescheid vom 06.09.2018, Zl. 600.009/0052-R/2018, sprach der Stadtschulrat für Wien aus, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018 aus 2019,

Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt werde (Spruchpunkt 1.), die Beschwerdeführerin

Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 8 h, Absatz 3, entweder eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.) und dass ihre Erziehungsberechtigten verpflichtet seien, im Schuljahr 2018 aus 2019, für die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG zu sorgen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte der Stadtschulrat für Wien im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W129 2206200-1, wurde der Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 11 SchPflG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (zustimmend) zur Kenntnis genommen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W129 2206200-1, wurde der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, SchPflG stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (zustimmend) zur Kenntnis genommen.

  1. Der Stadtschulrat für Wien übermittelte - datiert mit 31.08.2018 - am 05.11.2018 den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin ein Schreiben zu Zl. 003.103/659456/2018/2019, mit welchem die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 für die
  2. Klasse der Volksschule zur Kenntnis genommen wird. Unter der Rubrik "Sonstige Hinweise" tätigte der Stadtschulrat für Wien rechtliche Ausführungen hinsichtlich § 11 Abs. 4 SchPflG, § 42 Abs. 14 SchUG iVm § 1 Abs. 3 Externistenprüfungsverordnung sowie § 24 SchPflG. Dieses Schreiben wurde am 05.11.2018 an die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin abgefertigt und mittels Zustellung ohne Zustellnachweis zur Zustellung an die Post als Zustellorgan übergeben. Das Schreiben wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt.
  3. Der Stadtschulrat für Wien übermittelte - datiert mit 31.08.2018 - am 05.11.2018 den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin ein Schreiben zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019,, mit welchem die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018 aus 2019, für die
  4. Klasse der Volksschule zur Kenntnis genommen wird. Unter der Rubrik "Sonstige Hinweise" tätigte der Stadtschulrat für Wien rechtliche Ausführungen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, Paragraph 42, Absatz 14, SchUG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Externistenprüfungsverordnung sowie Paragraph 24, SchPflG. Dieses Schreiben wurde am 05.11.2018 an die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin abgefertigt und mittels Zustellung ohne Zustellnachweis zur Zustellung an die Post als Zustellorgan übergeben. Das Schreiben wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt.
  5. Am 23.01.2019 brachten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen dieses Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 ein, welches sie jedoch mit "13.9.2018" datierten.
  6. Am 23.01.2019 brachten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen dieses Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019, ein, welches sie jedoch mit "13.9.2018" datierten.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2019 vor, dass ihre Beschwerde gegen Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 verspätet eingebracht worden sei und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2019 vor, dass ihre Beschwerde gegen Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019, verspätet eingebracht worden sei und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
  9. Mit Stellungnahme vom 19.02.2019 führten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin - für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, sie hätten das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 am 08.11.2019 erhalten.
  10. Mit Stellungnahme vom 19.02.2019 führten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin - für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, sie hätten das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019, am 08.11.2019 erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt. Gegen dieses Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 erhoben die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 23.01.2019 mittels Aufgabe per Post Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019, wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt. Gegen dieses Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019, erhoben die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 23.01.2019 mittels Aufgabe per Post Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung 1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist

§ 12Vw

GVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist

Paragraph 12, VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel

§ 61Abs.

2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel

Paragraph 61, Absatz 2, AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG endete somit am 06.12.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.01.2019, und somit verspätet eingebracht.Das Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019, wurde den Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete somit am 06.12.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.01.2019, und somit verspätet eingebracht. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018/2019 um einen Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. der §§ 58 ff AVG und somit um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand beim Bundesverwaltungsgericht handelt.Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben des Stadtschulrates für Wien zu Zl. 003.103/659456/2018 aus 2019, um einen Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. der Paragraphen 58, ff AVG und somit um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand beim Bundesverwaltungsgericht handelt. 2.

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.2.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2213927.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.