GVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.05.2016 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus. Das Verfahren wurde
G 2005 am 18.05.2016 eingestellt. Am 30.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste.1. Der Beschwerdeführer reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.05.2016 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus. Das Verfahren wurde
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 am 18.05.2016 eingestellt. Am 30.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in den Iran zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.3. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.08.2018, Zl. 1062193402-151778568, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.
GVG (vgl. dazu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist
GVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche dazu auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist
Paragraph 12, VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2018 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (§ 17 ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 14.09.2018.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2018 mittels RSa-Zustellung vergleiche Paragraph 21, ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (Paragraph 17, ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 14.09.2018. Die Rechtsmittelfrist
GVG endete somit am 12.10.2018 (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG). Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 07.12.2018, und somit verspätet eingebracht.Die Rechtsmittelfrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG endete somit am 12.10.2018 vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG). Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 07.12.2018, und somit verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete keine substantiierte Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde. Denn in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte der Beschwerdeführer bereits außer Streit, dass ihm der Bescheid des BFA vom 31.08.2019 am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete keine substantiierte Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde. Denn in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte der Beschwerdeführer bereits außer Streit, dass ihm der Bescheid des BFA vom 31.08.2019 am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde. In seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt führte der Beschwerdeführer dann aus, dass in diesem Vorhalt "ein Hinweis auf die Vornahme eines Zustellversuches vor der Hinterlegung fehlt". Damit komme "man nun unweigerlich zum Ergebnis, dass die im Verspätungsvorhalt beschriebene Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgte". Mangels "rechtswirksamer Zustellung" hätte daher auch "der Lauf der Beschwerdefrist nicht ausgelöst werden" können. Zu diesem Vorbringen ist dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zu entgegnen, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, welche am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, § 17 ZustellG insofern geändert wurde, als die Hinterlegung eines eigenhändig zuzustellenden Dokuments keinen zweiten Zustellversuch erfordert. Aus diesem Grund geht das vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ins Leere.In seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt führte der Beschwerdeführer dann aus, dass in diesem Vorhalt "ein Hinweis auf die Vornahme eines Zustellversuches vor der Hinterlegung fehlt". Damit komme "man nun unweigerlich zum Ergebnis, dass die im Verspätungsvorhalt beschriebene Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgte". Mangels "rechtswirksamer Zustellung" hätte daher auch "der Lauf der Beschwerdefrist nicht ausgelöst werden" können. Zu diesem Vorbringen ist dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zu entgegnen, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, welche am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, Paragraph 17, ZustellG insofern geändert wurde, als die Hinterlegung eines eigenhändig zuzustellenden Dokuments keinen zweiten Zustellversuch erfordert. Aus diesem Grund geht das vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ins Leere. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 2.
GVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.2.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2214411.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.