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{'item': 'W224 2214411-2'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 24§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW224 2214411-2 SpruchW224 2214411-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WE

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.05.2016 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus. Das Verfahren wurde

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 am 18.05.2016 eingestellt. Am 30.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste.1. Der Beschwerdeführer reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.05.2016 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus. Das Verfahren wurde

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 am 18.05.2016 eingestellt. Am 30.05.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.08.2018, Zl. 1062193402-151778568, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.08.2018, Zl. 1062193402-151778568, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

  1. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2018 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (§ 17 ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 14.09.2018.
  2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2018 mittels RSa-Zustellung vergleiche Paragraph 21, ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (Paragraph 17, ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 14.09.
  3. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - am 07.12.2018 Beschwerde. Gleichzeitig brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, welcher sich im Wesentlichen darauf stützte, dass der Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer zwar am 14.09.2018 wirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei, aber der Beschwerdeführer habe - als er nach Hause gekommen sei - seinen Briefkasten aufgebrochen und leer vorgefunden. "Nichtsahnend, dass sich in seinem Briefkasten eine Hinterlegungsanzeige befunden" habe, habe er "keine weiteren Schritte" unternommen. So sei die Beschwerdefrist ohne sein Wissen verstrichen. Erst im Zuge einer Personenkontrolle am 23.11.2018 sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Asylverfahren inzwischen rechtskräftig negativ erledigt sei. Das Aufbrechen des Briefkastens und die Entwendung der Hinterlegungsanzeige durch eine unbekannte Person stelle ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis dar. Als Beweis führte der Beschwerdeführer Fotos vom Briefkasten an, welche er jedoch seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beifügte.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2018, Zl. 1062193402-151778568, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass aus dem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden könnten, dass es zu der Fristversäumnis auf Grund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses gekommen wäre. Der Bescheid des BFA vom 31.08.2018 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aufbrechen seines Briefkastens erachtete das BFA als unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer - entgegen dem von einer Normperson zu erwartenden Verhalten - keine polizeiliche Anzeige erstattet habe. Es entspreche - so das BFA - nicht der Lebenserfahrung, dass man "ohne jedwede Reaktion" einfach zur Kenntnis nehme, dass der eigene Briefkasten aufgebrochen sei und etwaige Schriftstücke entwendet sein könnten, noch dazu, wenn man sich in einem laufenden Asylverfahren befinde und mit der Zustellung behördlicher Schriftstücke rechnen müsse. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer das von ihm angekündigte Foto bezüglich seines aufgebrochenen Briefkastens nicht vorgelegt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.01.2019 Beschwerde. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer - wie bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - vor, sein Briefkasten, der die Hinterlegungsanzeige enthalten habe, sei aufgebrochen worden, sodass er von der Zustellung des Bescheides des BFA vom 31.08.2018 keine Kenntnis erlangt haben konnte. Er legte - wie auch seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine Fotos des aufgebrochenen Briefkastens vor. Neben der Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.08.2018 ein. Darüber hinaus stellte er den Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anweisen, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 31.08.2018, GZ: 1062193402-151778568, neuerlich zuzustellen." und bestritt in weiterer Folge die rechtmäßige Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 31.08.
  6. Die Beschwerde wurde am 12.02.2019 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.08.2018, Zl. 1062193402-151778568, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.08.2018, Zl. 1062193402-151778568, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2018 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (§ 17 ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 14.09.2018.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2018 mittels RSa-Zustellung vergleiche Paragraph 21, ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (Paragraph 17, ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 14.09.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 31.08.2018, Zl. 1062193402-151778568, nunmehr rechtsfreundlich vertreten am 07.12.2018 Beschwerde. Gleichzeitig brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.08.2018, Zl. 1062193402-151778568, einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.2.1996, 95/04/0218; 25.2.2003, 2002/10/0223). Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Das BFA hatte daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 07.12.2018 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.2.1996, 95/04/0218; 25.2.2003, 2002/10/0223). Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Das BFA hatte daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 07.12.2018 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Hier hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihm der Bescheid des BFA zwar am 14.09.2018 wirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei, aber der Beschwerdeführer habe - als er nach Hause gekommen sei - seinen Briefkasten aufgebrochen und leer vorgefunden. "Nichtsahnend, dass sich in seinem Briefkasten eine Hinterlegungsanzeige befunden" habe, habe er "keine weiteren Schritte" unternommen. So sei die Beschwerdefrist ohne sein Wissen verstrichen. Erst im Zuge einer Personenkontrolle am 23.11.2018 sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Asylverfahren inzwischen rechtskräftig negativ erledigt sei. Es ist dem BFA nicht entgegen zu treten, wenn es auf Grund des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses als nicht glaubhaft erachtete. Denn reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg. 17.159/2004; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116 mit Hinweisen auf die Judikatur). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht.Denn reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg. 17.159 aus 2004,; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116 mit Hinweisen auf die Judikatur). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, dass er im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Grunde in keiner Weise mittels eines tauglichen Bescheinigungsmittels (vgl. dazu § 274 Abs. 1 ZPO) dargetan bzw. in weiterer Folge glaubhaft gemacht hat, dass sein Briefkasten aufgebrochen war und er diesen leer vorgefunden hat. Er legte das von ihm selbst im Antrag genannte und angekündigte Foto nicht vor, er brachte auch keine sonstige Bescheinigung - beispielsweise von der Hausverwaltung oder einer Reparaturfirma - vor, anhand derer das Aufbrechen des Briefkastens überhaupt als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht werden könnte. Denn entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, nicht zu erfolgen (VwGH 30.9.1991, 90/19/0497; VwSlg. 15.573 A/2001).Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, dass er im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Grunde in keiner Weise mittels eines tauglichen Bescheinigungsmittels vergleiche dazu Paragraph 274, Absatz eins, ZPO) dargetan bzw. in weiterer Folge glaubhaft gemacht hat, dass sein Briefkasten aufgebrochen war und er diesen leer vorgefunden hat. Er legte das von ihm selbst im Antrag genannte und angekündigte Foto nicht vor, er brachte auch keine sonstige Bescheinigung - beispielsweise von der Hausverwaltung oder einer Reparaturfirma - vor, anhand derer das Aufbrechen des Briefkastens überhaupt als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht werden könnte. Denn entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, nicht zu erfolgen (VwGH 30.9.1991, 90/19/0497; VwSlg. 15.573 A/2001). Bereits aus diesen Gründen hat das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen, denn das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 20.4.2001, 98/05/0083, mwN).Bereits aus diesen Gründen hat das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen, denn das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 20.4.2001, 98/05/0083, mwN). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, Ausführungen zu dem Antrag des Beschwerdeführers zu tätigten, das Bundesverwaltungsgericht möge das BFA zur "neuerlichen" Zustellung des Bescheides vom 31.08.2018 anweisen. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.12.2018 außer Streit gestellt hatte, dass die Zustellung des Bescheides des BFA vom 31.08.2018 durch Hinterlegung am 14.09.2018 erfolgte. Wenn er jetzt andeutet, dass ihm der Bescheid des BFA vom 31.08.2018 unter Umständen überhaupt nicht zugestellt worden sein könnte, dann ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren, die der Beschwerdeführer angesichts des abgewiesenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konstruierte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2214411.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.