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{'item': 'W235 2190190-1'}

Obsah (23)§§ 4a§ 21Art. 133§ 57§ 10§ 61§ 29§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 2§ 5Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW235 2190190-1 SpruchW235 2190190-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl

G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe sich von Oktober 2012 bis Feber 2013 in der Schweiz aufgehalten und sei von dort nach Österreich abgeschoben worden. In der Folge habe er sich von Feber 2013 bis September 2013 in Österreich aufgehalten und habe dann von Ende 2013 bis 2015 in Italien gelebt. In den Jahren 2015 und 2016 sei er wieder für ca. sechs Monate in Österreich gewesen, habe jedoch einen negativen Bescheid erhalten und sei nach Italien abgeschoben worden. Seit Sommer 2016 sei er in Italien gewesen und sei in der Folge am XXXX .11.2017 wieder in Österreich eingereist. Sein Grund für die erneute Antragstellung in Österreich sei, dass seine Frau und sein Kind in Österreich zum Verfahren zugelassen seien und er mit seiner Familie hier in Österreich zusammenleben wolle.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe sich von Oktober 2012 bis Feber 2013 in der Schweiz aufgehalten und sei von dort nach Österreich abgeschoben worden. In der Folge habe er sich von Feber 2013 bis September 2013 in Österreich aufgehalten und habe dann von Ende 2013 bis 2015 in Italien gelebt. In den Jahren 2015 und 2016 sei er wieder für ca. sechs Monate in Österreich gewesen, habe jedoch einen negativen Bescheid erhalten und sei nach Italien abgeschoben worden. Seit Sommer 2016 sei er in Italien gewesen und sei in der Folge am römisch 40 .11.2017 wieder in Österreich eingereist. Sein Grund für die erneute Antragstellung in Österreich sei, dass seine Frau und sein Kind in Österreich zum Verfahren zugelassen seien und er mit seiner Familie hier in Österreich zusammenleben wolle. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX .10.2012 folgten Asylantragstellungen in der Schweiz und am XXXX .02.2013 wieder in Österreich. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am XXXX .12.2013 einen Asylantrag in Italien und letztlich am XXXX .12.2015 wieder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 .10.2012 folgten Asylantragstellungen in der Schweiz und am römisch 40 .02.2013 wieder in Österreich. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2013 einen Asylantrag in Italien und letztlich am römisch 40 .12.2015 wieder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  4. Aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der vorangegangen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich folgendes Bild: Erstmals stellte der Beschwerdeführer am XXXX .05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .08.2011, Zl. XXXX , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX .08.2012, GZ. XXXX , als unbegründet ab.Erstmals stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .08.2011, Zl. römisch 40 , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom römisch 40 .08.2012, GZ. römisch 40 , als unbegründet ab. Nach Überstellung aus der Schweiz am XXXX .02.2013 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX .04.2013, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .05.2013, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen.Nach Überstellung aus der Schweiz am römisch 40 .02.2013 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 .04.2013, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .05.2013, GZ. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Nach Durchführung eines Asylverfahrens und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien stellte der Beschwerdeführer am XXXX .12.2015 einen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Italien mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2016

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge seine Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs am XXXX .06.2016 in Rechtskraft und wurde der Beschwerdeführer am XXXX .07.2016 nach Italien überstellt.Nach Durchführung eines Asylverfahrens und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2015 einen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Italien mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2016

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge seine Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid erwuchs am römisch 40 .06.2016 in Rechtskraft und wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2016 nach Italien überstellt. 1.

  1. Am 21.12.2017 erging ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien.1.
  2. Am 21.12.2017 erging ein Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 08.01.2018 gab die italienische Dublinbehörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und er über eine italienische Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .07.2019 verfügt (vgl. AS 65).Mit Schreiben vom 08.01.2018 gab die italienische Dublinbehörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und er über eine italienische Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .07.2019 verfügt vergleiche AS 65). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 11.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2018 übergeben und von ihm unterfertig (vgl. AS 115).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 11.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2018 übergeben und von ihm unterfertig vergleiche AS 115). 1.

  1. Am 15.02.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahrens sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er mit Frau XXXX traditionell verheiratet und Vater der gemeinsamen Tochter XXXX sei. Die Heiratsurkunde über die traditionelle Hochzeit habe er bereits in einem Vorverfahren vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe am
  2. oder am
  3. Juni 2010 geheiratet. Auf Vorhalt, aus der von ihm bereits vorgelegten Urkunde gehe als Hochzeitsdatum der 21.04.2010 hervor, gab er an, das sei vielleicht falsch aufgeschrieben worden. Selber habe er die Schriftstücke nicht lesen können. Von Juni 2010 bis März 2011 habe er mit seiner Ehefrau in Afghanistan im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt. Erst gegen Ende Oktober 2017 habe er wieder Kontakt gehabt. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am XXXX .05.2012 angegeben, dass er im April 2012 zuletzt telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, brachte er vor, dass er das fälschlicherweise behauptet habe, damit man ihm helfe. Seine Ehegattin sei die ganze Zeit in Afghanistan gewesen und sei auch nicht nach Pakistan geflohen, wie er ebenfalls fälschlicherweise im Vorverfahren angegeben habe. Auf Vorhalt, im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .08.2012 sei festgestellt worden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Schwangerschaft seiner angeblichen Ehegattin und zur Geburt seiner angeblichen Tochter widersprüchlich und unglaubhaft gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan wisse man nicht, in welchem Monat eine Frau schwanger sei. Er könne sich nicht richtig an Daten erinnern und sei im Stress gewesen. Derzeit lebe der Beschwerdeführer bei seiner Frau in XXXX . Den Lebensunterhalt würden sie durch Sozialleistungen bestreiten. Dass sich seine Frau und seine Tochter in Österreich befinden würden, habe der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 erfahren. Seine Frau habe die Frau eines Freundes des Beschwerdeführers in XXXX besucht und ihn dort auf einem Computerfoto erkannt. Daraufhin habe ihn sein Freund in Italien angerufen und ihm gesagt, dass seine Frau und seine Tochter in Österreich seien. Der Beschwerdeführer habe dann mit ihr telefoniert und erkannt, dass sie seine Frau sei. Da habe er erfahren, dass sie in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Befragt, wann er seine Frau nach der ca. sechsjährigen Trennung wieder gesehen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, das sei am XXXX .11.2017 am Bahnhof in XXXX gewesen. Dort hätten ihn seine Frau, seine Tochter und sein Freund abgeholt. Er habe niemals versucht, auf legalem Weg im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich zu gelangen, da er gedacht habe, es wäre leichter, wenn er nach Österreich komme und es würde "auch so" funktionieren.1.
  4. Am 15.02.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahrens sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er mit Frau römisch 40 traditionell verheiratet und Vater der gemeinsamen Tochter römisch 40 sei. Die Heiratsurkunde über die traditionelle Hochzeit habe er bereits in einem Vorverfahren vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe am
  5. oder am
  6. Juni 2010 geheiratet. Auf Vorhalt, aus der von ihm bereits vorgelegten Urkunde gehe als Hochzeitsdatum der 21.04.2010 hervor, gab er an, das sei vielleicht falsch aufgeschrieben worden. Selber habe er die Schriftstücke nicht lesen können. Von Juni 2010 bis März 2011 habe er mit seiner Ehefrau in Afghanistan im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt. Erst gegen Ende Oktober 2017 habe er wieder Kontakt gehabt. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am römisch 40 .05.2012 angegeben, dass er im April 2012 zuletzt telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, brachte er vor, dass er das fälschlicherweise behauptet habe, damit man ihm helfe. Seine Ehegattin sei die ganze Zeit in Afghanistan gewesen und sei auch nicht nach Pakistan geflohen, wie er ebenfalls fälschlicherweise im Vorverfahren angegeben habe. Auf Vorhalt, im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .08.2012 sei festgestellt worden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Schwangerschaft seiner angeblichen Ehegattin und zur Geburt seiner angeblichen Tochter widersprüchlich und unglaubhaft gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan wisse man nicht, in welchem Monat eine Frau schwanger sei. Er könne sich nicht richtig an Daten erinnern und sei im Stress gewesen. Derzeit lebe der Beschwerdeführer bei seiner Frau in römisch 40 . Den Lebensunterhalt würden sie durch Sozialleistungen bestreiten. Dass sich seine Frau und seine Tochter in Österreich befinden würden, habe der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 erfahren. Seine Frau habe die Frau eines Freundes des Beschwerdeführers in römisch 40 besucht und ihn dort auf einem Computerfoto erkannt. Daraufhin habe ihn sein Freund in Italien angerufen und ihm gesagt, dass seine Frau und seine Tochter in Österreich seien. Der Beschwerdeführer habe dann mit ihr telefoniert und erkannt, dass sie seine Frau sei. Da habe er erfahren, dass sie in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Befragt, wann er seine Frau nach der ca. sechsjährigen Trennung wieder gesehen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, das sei am römisch 40 .11.2017 am Bahnhof in römisch 40 gewesen. Dort hätten ihn seine Frau, seine Tochter und sein Freund abgeholt. Er habe niemals versucht, auf legalem Weg im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich zu gelangen, da er gedacht habe, es wäre leichter, wenn er nach Österreich komme und es würde "auch so" funktionieren. Darüber hinaus habe er keine Verwandten in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union und lebe auch mit sonst niemanden in einer Familien- bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier gerne mit seiner Familie leben wolle. In den letzten Jahren habe er sie verloren gehabt und schlafe seine Tochter ohne ihn nicht ein. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien wolle er keine Stellungnahme abgeben, da er sich in Italien auskenne. Bei Erhalt eines negativen Bescheides würde der Beschwerdeführer psychische Probleme bekommen. Er könne zwar nichts machen, aber es wäre sehr schwer für ihn, für seine Frau und für seine Tochter. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich mit seiner Familie zusammenleben. Er würde auch gerne arbeiten und eine Pizzeria eröffnen. Auch habe er Kenntnis vom Malerberuf. Auf Nachfrage der Rechtsberaterin gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass eine emotionale Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Tochter bestehe. Seine Tochter rufe ihn und nicht die Mutter, wenn sie in der Nacht etwas trinken wolle. Sie wolle, dass der Beschwerdeführer sie zur Schule bringe und abhole. Auch wolle sie auf seinen Schultern getragen werden. Seine Tochter habe ihn als ihren Vater vermisst. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor: * drei Hochzeitsfotos in schwarz/weiß Kopie; * italienische Aufenthaltsberechtigungskarte ("permesso di soggiorno") mit einer Gültigkeit von XXXX .08.2014 bis XXXX .07.2019 und* italienische Aufenthaltsberechtigungskarte ("permesso di soggiorno") mit einer Gültigkeit von römisch 40 .08.2014 bis römisch 40 .07.2019 und * italienisches Identitätsdokument ("carta d'identita") 1.
  7. Ferner wurde am 15.02.2018 die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sie weder Dokumente betreffend die Eheschließung noch betreffend die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu ihrer minderjährigen Tochter habe. Sie habe den Beschwerdeführer am XXXX .06.2010 geheiratet und habe mit ihm von Juni 2010 bis März 2011 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Jahr 2011 bis Ende 2017 seien die Zeugin und der Beschwerdeführer nicht miteinander in Kontakt gestanden. In der Zwischenzeit habe sie nicht gewusst, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Erst Ende Oktober 2017 habe er davon erfahren, dass die Zeugin und ihre Tochter in Österreich seien. Damals habe die Zeugin die Ehefrau eines Freundes des Beschwerdeführers besucht, der ihr Fotos vom Beschwerdeführer gezeigt habe, auf denen sie ihn als ihren Mann erkannt habe. Der Beschwerdeführer habe damals in Italien gelebt. Die Zeugin lebe von der Sozialhilfe. Darüber hinaus erhalte sie keine Zuwendungen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe nicht, aber sie "brauche" ihn. Auch ihre Tochter brauche den Vater. Sie wolle gerne mit ihm in Österreich zusammenleben.1.
  8. Ferner wurde am 15.02.2018 die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sie weder Dokumente betreffend die Eheschließung noch betreffend die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu ihrer minderjährigen Tochter habe. Sie habe den Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2010 geheiratet und habe mit ihm von Juni 2010 bis März 2011 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Jahr 2011 bis Ende 2017 seien die Zeugin und der Beschwerdeführer nicht miteinander in Kontakt gestanden. In der Zwischenzeit habe sie nicht gewusst, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Erst Ende Oktober 2017 habe er davon erfahren, dass die Zeugin und ihre Tochter in Österreich seien. Damals habe die Zeugin die Ehefrau eines Freundes des Beschwerdeführers besucht, der ihr Fotos vom Beschwerdeführer gezeigt habe, auf denen sie ihn als ihren Mann erkannt habe. Der Beschwerdeführer habe damals in Italien gelebt. Die Zeugin lebe von der Sozialhilfe. Darüber hinaus erhalte sie keine Zuwendungen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe nicht, aber sie "brauche" ihn. Auch ihre Tochter brauche den Vater. Sie wolle gerne mit ihm in Österreich zusammenleben.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Italien ein subsidiär Schutzberechtigter sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Seine nach islamischem Recht angetraute Ehegattin und seine Tochter seien in Österreich asylberechtigt. Mit diesen Angehörigen lebe der Beschwerdeführer seit XXXX .01.2018 im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe jedoch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer sei wiederholt illegal in Österreich eingereist; zuletzt spätestens am 19.12.

  1. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Italien ein subsidiär Schutzberechtigter sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Seine nach islamischem Recht angetraute Ehegattin und seine Tochter seien in Österreich asylberechtigt. Mit diesen Angehörigen lebe der Beschwerdeführer seit römisch 40 .01.2018 im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe jedoch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer sei wiederholt illegal in Österreich eingereist; zuletzt spätestens am 19.12.
  2. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Situation von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an eine schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien ein subsidiär Schutzberechtigter sei, ergebe sich aus den Mitteilungen Italiens und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich einerseits aus der Kürze des Aufenthalt und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer realistischerweise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Da der Beschwerdeführer in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, könne nicht erkannt werden, dass ihm seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Italien verweigert werden würden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an eine schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien ein subsidiär Schutzberechtigter sei, ergebe sich aus den Mitteilungen Italiens und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich einerseits aus der Kürze des Aufenthalt und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer realistischerweise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Da der Beschwerdeführer in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, könne nicht erkannt werden, dass ihm seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Italien verweigert werden würden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die nach islamischem Recht angetraute Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers seien in Österreich asylberechtigt. Mit diesen Verwandten lebe er seit XXXX .01.2018 im gemeinsamen Haushalt. Weites bestehe zu den angeführten Angehörigen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Tochter würden ausschließlich Leistungen der öffentlichen Hand beziehen. Ca. Mitte 2010 habe der Beschwerdeführer seine Ehegattin nach islamischem Recht in Afghanistan geheiratet. Im Zeitraum Juni 2010 bis März 2011 solle ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben. Im März 2011 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und bis Ende 2017 keinen Kontakt zu seiner Ehegattin gehabt. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer zu seiner im Frühjahr oder Sommer 2011 geborenen Tochter Kontakt gehabt. Zwischen März 2011 und Ende 2017 - als der Beschwerdeführer in verschiedenen europäischen Ländern aufhältig gewesen sei und Asylanträge gestellt habe - habe er nie versucht, mit seiner Ehegattin Kontakt aufzunehmen und zwar auch dann nicht, als ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Erst als seine Ehegattin durch Zufall festgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufhalte, sei er zum wiederholten Mal illegal nach Österreich eingereist. Auch wenn für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich vorteilhafter wäre, würden bei der Interessensabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Dem Beschwerdeführer könne jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Familienzusammenführung auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen. In einer Gesamtbetrachtung stelle die Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G habe das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und

§ 10Abs. 1 Asyl

G und

§ 9BFA-VG keine Verletzung von Art.

8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die nach islamischem Recht angetraute Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers seien in Österreich asylberechtigt. Mit diesen Verwandten lebe er seit römisch 40 .01.2018 im gemeinsamen Haushalt. Weites bestehe zu den angeführten Angehörigen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Tochter würden ausschließlich Leistungen der öffentlichen Hand beziehen. Ca. Mitte 2010 habe der Beschwerdeführer seine Ehegattin nach islamischem Recht in Afghanistan geheiratet. Im Zeitraum Juni 2010 bis März 2011 solle ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben. Im März 2011 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und bis Ende 2017 keinen Kontakt zu seiner Ehegattin gehabt. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer zu seiner im Frühjahr oder Sommer 2011 geborenen Tochter Kontakt gehabt. Zwischen März 2011 und Ende 2017 - als der Beschwerdeführer in verschiedenen europäischen Ländern aufhältig gewesen sei und Asylanträge gestellt habe - habe er nie versucht, mit seiner Ehegattin Kontakt aufzunehmen und zwar auch dann nicht, als ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Erst als seine Ehegattin durch Zufall festgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufhalte, sei er zum wiederholten Mal illegal nach Österreich eingereist. Auch wenn für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich vorteilhafter wäre, würden bei der Interessensabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Dem Beschwerdeführer könne jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Familienzusammenführung auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen. In einer Gesamtbetrachtung stelle die Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG habe das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und

Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht aus Afghanistan keinerlei Kontakt zu seiner Ehegattin, mit der er vor seiner Ausreise ca. neun Monate lang im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, gehabt habe. Seine Tochter sei auch erst ein paar Wochen nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan geboren. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, nach Italien zu gehen, da er in Österreich über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. Weiters seien die Länderberichte im angefochtenen Bescheid äußerst kurz gehalten und würden sich nicht ausreichend mit der Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien befassen. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem undatierten Bericht der schweizer Flüchtlingshilfe. Ein Bezug zum Beschwerdeführer wurde nicht hergestellt.
  2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht aus Afghanistan keinerlei Kontakt zu seiner Ehegattin, mit der er vor seiner Ausreise ca. neun Monate lang im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, gehabt habe. Seine Tochter sei auch erst ein paar Wochen nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan geboren. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, nach Italien zu gehen, da er in Österreich über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge. Weiters seien die Länderberichte im angefochtenen Bescheid äußerst kurz gehalten und würden sich nicht ausreichend mit der Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien befassen. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem undatierten Bericht der schweizer Flüchtlingshilfe. Ein Bezug zum Beschwerdeführer wurde nicht hergestellt. Der Begriff "Familienleben" erfasse jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartnern untereinander und zu den Kindern und zwar ohne Rücksicht auf das tatsächliche Familienleben. Daher werde die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers zum Beweis für das Bestehen eines aufrechten Familienlebens beantragt. Sollte der Beschwerdeführer nach Italien gebracht werden, hätte die Familie keine Chance, sich weiterhin zu sehen, da nicht davon auszugehen sei, dass die Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers diesen oft genug in Italien besuchen könnten. Überdies hätte die Behörde das Kindeswohl berücksichtigen müssen, da für die positive Entwicklung eines Kindes die Präsenz beider Elternteile wichtig sei. Der Beschwerdeführer kümmere sich rührend um seine Tochter und würde es diese nicht verkraften, neuerlich von ihrem Vater getrennt zu werden. Die Tochter des Beschwerdeführers sei noch ein Kleinkind und könne der Kontakt zu einem Kleinkind nicht über die Distanz mittels Telefon oder E-Mail aufrechterhalten werden. Auch dem Vater eines Kindes komme grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu.
  3. Am 21.04.2018 wurde der Beschwerdeführer ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im März 2011 aus Afghanistan aus und stellte am XXXX .05.2011 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung des Antrags durch das Bundesasylamt bzw. nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Asylgerichtshof reiste der Beschwerdeführer weiter in die Schweiz, von wo aus er am XXXX .02.2013 nach Österreich überstellt wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz der vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Nach Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde reiste der Beschwerdeführer weiter nach Italien, wo ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis zum XXXX .07.2019 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im März 2011 aus Afghanistan aus und stellte am römisch 40 .05.2011 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung des Antrags durch das Bundesasylamt bzw. nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Asylgerichtshof reiste der Beschwerdeführer weiter in die Schweiz, von wo aus er am römisch 40 .02.2013 nach Österreich überstellt wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz der vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Nach Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde reiste der Beschwerdeführer weiter nach Italien, wo ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis zum römisch 40 .07.2019 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Trotz aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigter in Italien reiste der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich und stellte am XXXX .12.2015 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am XXXX .07.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.Trotz aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigter in Italien reiste der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich und stellte am römisch 40 .12.2015 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am römisch 40 .07.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. Zwischenzeitig reiste auch die nach islamischem Ritus verheiratete "Ehefrau" des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter nach Österreich ein und stellte am XXXX .09.2015 ebenfalls für sich und ihre minderjährige Tochter Anträge auf internationalen Schutz. Sowohl der "Ehegattin" des Beschwerdeführers als auch der gemeinsamen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. acht Jahre alten Tochter wurde in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 durch Zufall erfahren hat, dass sich seine Familienangehörigen in Österreich befinden, reiste er erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2017 den nunmehr verfahrensgegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz.Zwischenzeitig reiste auch die nach islamischem Ritus verheiratete "Ehefrau" des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter nach Österreich ein und stellte am römisch 40 .09.2015 ebenfalls für sich und ihre minderjährige Tochter Anträge auf internationalen Schutz. Sowohl der "Ehegattin" des Beschwerdeführers als auch der gemeinsamen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. acht Jahre alten Tochter wurde in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 durch Zufall erfahren hat, dass sich seine Familienangehörigen in Österreich befinden, reiste er erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2017 den nunmehr verfahrensgegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Beschwerdeführer wurde am 21.04.2018 ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Italien überstellt. In Österreich lebte der Beschwerdeführer seit XXXX .01.2018 bis zu seiner Überstellung nach Italien - sohin insgesamt ca. dreieinhalb Monate - mit seiner "Ehegattin" und der gemeinsamen Tochter im gleichen Haushalt. Zuvor lebte der Beschwerdeführer in Afghanistan zwischen Juni 2010 und März 2011 - sohin ca. neun Monate -nach der traditionellen Eheschließung bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Partnerin im gemeinsamen Haushalt. Die gemeinsame Tochter wurde erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan geboren. In der Zeit zwischen März 2011 und Oktober 2017 bestand kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Angehörigen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, während dieser sechseinhalb Jahre den Kontakt herzustellen bzw. seine Angehörigen zu suchen und/oder das Familienleben wieder aufzunehmen bzw. - in Hinblick auf die minderjährige Tochter - neu zu begründen. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und seiner Tochter können nicht festgestellt werden.In Österreich lebte der Beschwerdeführer seit römisch 40 .01.2018 bis zu seiner Überstellung nach Italien - sohin insgesamt ca. dreieinhalb Monate - mit seiner "Ehegattin" und der gemeinsamen Tochter im gleichen Haushalt. Zuvor lebte der Beschwerdeführer in Afghanistan zwischen Juni 2010 und März 2011 - sohin ca. neun Monate -nach der traditionellen Eheschließung bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit seiner Partnerin im gemeinsamen Haushalt. Die gemeinsame Tochter wurde erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan geboren. In der Zeit zwischen März 2011 und Oktober 2017 bestand kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Angehörigen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, während dieser sechseinhalb Jahre den Kontakt herzustellen bzw. seine Angehörigen zu suchen und/oder das Familienleben wieder aufzunehmen bzw. - in Hinblick auf die minderjährige Tochter - neu zu begründen. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Partnerin und seiner Tochter können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebte während seiner mehrmaligen Aufenthalte in Österreich zwischen Mai 2011 und Oktober 2012 sowie zwischen Feber 2013 und September 2013 sowie zwischen Dezember 2015 und Juli 2016 sowie zwischen Dezember 2017 und April 2018 lediglich auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich. Nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsrechte sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebte während seiner Aufenthalte von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  6. Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borso lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017). Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt (USDOS 3.3.2017). Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise Aufenthaltsberechtigungen für jeweils fünf Jahre, Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als subsidiär Schutzberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Sozialwohnung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von subsidiär Schutzberechtigten den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zur nunmehrigen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zur Erteilung einer bis zum XXXX .07.2019 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 08.01.2018 und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten italienischen Dokumenten ("permesso di soggiorno" und "carta d'identita").2.
  9. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zur nunmehrigen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zur Erteilung einer bis zum römisch 40 .07.2019 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 08.01.2018 und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten italienischen Dokumenten ("permesso di soggiorno" und "carta d'identita"). Die weiteren Feststellungen zu den ersten drei Asylverfahren (Antragstellungen am XXXX .05.2011, am XXXX .02.2013 nach Überstellung aus der Schweiz und am XXXX .12.2015) sowie zu den mehrmaligen Aufenthalten in Österreich auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .08.2011, Zl. XXXX sowie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .08.2012, GZ. XXXX , aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .04.2013, Zl. XXXX sowie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .05.2013, GZ. XXXX und aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2016, Zl. XXXX . Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien am XXXX .07.2016 nach Zurückweisung seines dritten Antrags auf internationalen Schutz aus den unbedenklichen Akteninhalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine vormaligen Asylantragstellungen in Österreich nicht bestritten hat, sondern - im Gegenteil - diese von sich aus in der Erstbefragung vorbrachte, wobei anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Daten zu seinen Aufenthalten in Österreich im Wesentlichen mit den Akteninhalten übereinstimmen.Die weiteren Feststellungen zu den ersten drei Asylverfahren (Antragstellungen am römisch 40 .05.2011, am römisch 40 .02.2013 nach Überstellung aus der Schweiz und am römisch 40 .12.2015) sowie zu den mehrmaligen Aufenthalten in Österreich auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .08.2011, Zl. römisch 40 sowie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .08.2012, GZ. römisch 40 , aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .04.2013, Zl. römisch 40 sowie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 .05.2013, GZ. römisch 40 und aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2016, Zl. römisch 40 . Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien am römisch 40 .07.2016 nach Zurückweisung seines dritten Antrags auf internationalen Schutz aus den unbedenklichen Akteninhalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine vormaligen Asylantragstellungen in Österreich nicht bestritten hat, sondern - im Gegenteil - diese von sich aus in der Erstbefragung vorbrachte, wobei anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Daten zu seinen Aufenthalten in Österreich im Wesentlichen mit den Akteninhalten übereinstimmen. Die Feststellungen zur nach islamischem Recht verheirateten Partnerin des Beschwerdeführers und zur gemeinsamen Tochter gründen im Wesentlichen auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 23.03.
  10. Aus diesen geht auch die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die "Ehefrau" und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers hervor. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.
  11. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.
  12. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen (vgl. AS 5 und AS 139).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen vergleiche AS 5 und AS 139). Dass der Beschwerdeführer am 21.04.2018 ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag. Die Feststellung zum Leben im gemeinsamen Haushalt von XXXX .01.2018 bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien mit seiner Partnerin und seiner minderjährigen Tochter ergibt sich zum einen aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Partnerin, Frau XXXX , in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt am 15.02.2018 und zum andern aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2018 betreffend den Beschwerdeführer und seine Partnerin. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit seiner Partnerin ca. neun Monate - von der traditionellen Eheschließung im Juni 2010 bis zur Ausreise aus Afghanistan im März 2011 - im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und Frau XXXX . Ebenso gründen die Feststellungen zum nicht vorhandenen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen von März 2011 bis zum zufälligen "Wiederfinden" im Oktober 2017 auf den Angaben des Beschwerdeführers, die von seiner Partnerin in ihrer Zeugenaussage bestätigt wurden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.02.2018 zugegeben, dass er in seinem ersten Asylverfahren die Unwahrheit gesprochen hat, als er vorbrachte, in Kontakt mit seiner "Ehefrau" gestanden zu sein. Dass die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und dessen Partnerin erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im März 2011 geboren wurde, ergibt sich zwangsläufig aus ihrem Geburtsdatum XXXX und wurde darüber hinaus auch in der Beschwerde vorgebracht. Da wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin sowie seiner Tochter nicht vorgebracht wurden, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen gewesen. Zum Vorbringen der Rechtsberatung (sowohl in der Einvernahme als auch in der Beschwerde) zur "emotionalen Abhängigkeit" der Tochter des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der beschriebenen Art und Weise um seine Tochter kümmert, wurde nicht einmal ansatzweise belegt. Insbesondere ist auch weder den eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch dem Vorbringen der Kindesmutter zu entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein derart inniges Verhältnis besteht, dass von einer "emotionalen Abhängigkeit" gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass es sich - entgegen der Behauptungen in der Beschwerde - bei der Tochter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Überstellung nach Italien nicht mehr um ein Kleinkind, sondern bereits um ein siebenjähriges (Volksschul)kind gehandelt hat.Die Feststellung zum Leben im gemeinsamen Haushalt von römisch 40 .01.2018 bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien mit seiner Partnerin und seiner minderjährigen Tochter ergibt sich zum einen aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Partnerin, Frau römisch 40 , in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt am 15.02.2018 und zum andern aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.03.2018 betreffend den Beschwerdeführer und seine Partnerin. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit seiner Partnerin ca. neun Monate - von der traditionellen Eheschließung im Juni 2010 bis zur Ausreise aus Afghanistan im März 2011 - im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 . Ebenso gründen die Feststellungen zum nicht vorhandenen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen von März 2011 bis zum zufälligen "Wiederfinden" im Oktober 2017 auf den Angaben des Beschwerdeführers, die von seiner Partnerin in ihrer Zeugenaussage bestätigt wurden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.02.2018 zugegeben, dass er in seinem ersten Asylverfahren die Unwahrheit gesprochen hat, als er vorbrachte, in Kontakt mit seiner "Ehefrau" gestanden zu sein. Dass die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und dessen Partnerin erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im März 2011 geboren wurde, ergibt sich zwangsläufig aus ihrem Geburtsdatum römisch 40 und wurde darüber hinaus auch in der Beschwerde vorgebracht. Da wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin sowie seiner Tochter nicht vorgebracht wurden, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen gewesen. Zum Vorbringen der Rechtsberatung (sowohl in der Einvernahme als auch in der Beschwerde) zur "emotionalen Abhängigkeit" der Tochter des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der beschriebenen Art und Weise um seine Tochter kümmert, wurde nicht einmal ansatzweise belegt. Insbesondere ist auch weder den eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch dem Vorbringen der Kindesmutter zu entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein derart inniges Verhältnis besteht, dass von einer "emotionalen Abhängigkeit" gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass es sich - entgegen der Behauptungen in der Beschwerde - bei der Tochter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Überstellung nach Italien nicht mehr um ein Kleinkind, sondern bereits um ein siebenjähriges (Volksschul)kind gehandelt hat. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während der ca. sechseinhalbjährigen Trennung von seiner Familie versucht hat, diese zu suchen oder Kontakt aufzunehmen, lässt sich ebenfalls den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen, aus denen ein gewisses "Desinteresse" seiner Familie gegenüber herauszulesen ist.

der Gültigkeitsdauer seiner italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte (von XXXX .08.2014 bis XXXX .07.2019) wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 - sohin ca. drei Jahre vor dem tatsächlichen Wiedersehen seiner Familie - in Italien der subsidiäre Schutz erteilt und hätte der Beschwerdeführer bereits damals die Möglichkeit gehabt, seine Angehörigen (im Rahmen eines Familienverfahrens) nach Italien nachkommen zu lassen bzw. hätte ihn wohl das italienische Rote Kreuz und/oder vergleichbare Hilfsorganisationen bei der Suche nach seiner Familie unterstützt. Dass der Beschwerdeführer derartige Versuche unternommen hat, wurde von ihm nicht einmal im Ansatz vorgebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen im Zeitraum 2015/2016 unabhängig voneinander in Österreich aufhältig waren - die Partnerin und die Tochter stellten am XXXX .09.2015 Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither im Bundesgebiet auf; der Beschwerdeführer stellte am XXXX .12.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und war bis XXXX .07.2016 in Österreich -, sodass sich die Familie jedenfalls wiedergefunden hätte, wenn entweder der Beschwerdeführer oder seine Partnerin (oder beide) Maßnahmen ergriffen hätten, um Informationen über den Aufenthaltsort der Angehörigen zu erfahren. Da dies ganz offensichtlich (von beiden Seiten) unterlassen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich das Interesse an einer Familienzusammenführung wohl in Grenzen gehalten hat. Auch die jetzige Wiedervereinigung der Familie gründet nicht auf bewusst gesetzte Maßnahmen, sondern lediglich auf einem Zufall, da die Partnerin des Beschwerdeführers diesen auf einem Foto, das sie zufällig beim Besuch einer Freundin gesehen hat, wiedererkannte.Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während der ca. sechseinhalbjährigen Trennung von seiner Familie versucht hat, diese zu suchen oder Kontakt aufzunehmen, lässt sich ebenfalls den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen, aus denen ein gewisses "Desinteresse" seiner Familie gegenüber herauszulesen ist.

der Gültigkeitsdauer seiner italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte (von römisch 40 .08.2014 bis römisch 40 .07.2019) wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 - sohin ca. drei Jahre vor dem tatsächlichen Wiedersehen seiner Familie - in Italien der subsidiäre Schutz erteilt und hätte der Beschwerdeführer bereits damals die Möglichkeit gehabt, seine Angehörigen (im Rahmen eines Familienverfahrens) nach Italien nachkommen zu lassen bzw. hätte ihn wohl das italienische Rote Kreuz und/oder vergleichbare Hilfsorganisationen bei der Suche nach seiner Familie unterstützt. Dass der Beschwerdeführer derartige Versuche unternommen hat, wurde von ihm nicht einmal im Ansatz vorgebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen im Zeitraum 2015 aus 2016, unabhängig voneinander in Österreich aufhältig waren - die Partnerin und die Tochter stellten am römisch 40 .09.2015 Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither im Bundesgebiet auf; der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .12.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und war bis römisch 40 .07.2016 in Österreich -, sodass sich die Familie jedenfalls wiedergefunden hätte, wenn entweder der Beschwerdeführer oder seine Partnerin (oder beide) Maßnahmen ergriffen hätten, um Informationen über den Aufenthaltsort der Angehörigen zu erfahren. Da dies ganz offensichtlich (von beiden Seiten) unterlassen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich das Interesse an einer Familienzusammenführung wohl in Grenzen gehalten hat. Auch die jetzige Wiedervereinigung der Familie gründet nicht auf bewusst gesetzte Maßnahmen, sondern lediglich auf einem Zufall, da die Partnerin des Beschwerdeführers diesen auf einem Foto, das sie zufällig beim Besuch einer Freundin gesehen hat, wiedererkannte. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 23.03.

  1. Letztlich ergeben sich die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 23.03.
  2. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. 2.
  3. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen - Aufenthaltsberechtigungen für jeweils fünf Jahre, Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Italien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu den Länderfeststellungen zu Italien lediglich an, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle, da er sich in Italien auskenne. Aber auch die Beschwerde tritt in ihren Ausführungen den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegen. Wenn die Beschwerde ausführt, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien äußerst kurz gehalten und würden sich nicht mit der Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien befassen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Kritik lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Dem in der Beschwerde wörtlich zitierten Bericht der schweizer Flüchtlingshilfe ist nämlich kein Entstehungsdatum zu entnehmen, sondern lediglich das Datum des Zugriffes auf diesen Bericht, sodass nicht überprüft werden kann, inwieweit der Bericht noch die gebotene Aktualität aufweist. Hinzu kommt, dass der Bericht der schweizer Flüchtlingshilfe den Länderfeststellungen nicht widerspricht, sondern - beispielsweise bezogen auf die Unterbringungsmöglichkeiten in SPRAR und CAS oder in Bezug auf die fünfjährigen Aufenthaltsberechtigungen - sich mit diesen deckt bzw. zum inhaltlich gleichen Ergebnis gelangt. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Asylberechtigte - auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen - etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen - entstehen könnten, verweisen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst weder Kritik an seiner Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien vorgebracht noch etwaige Rückkehrbefürchtungen geäußert hat.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.3.2.1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.

  1. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
  2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Art. 2lit.

c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

§ 4Asyl

G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Artikel 2

, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.3.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.

  1. Betreffend seinen Aufenthalt in Italien von ca. September 2013 bis Dezember 2015 und von Juli 2016 bis November 2017 ist zunächst darauf zu verweisen dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen in der Erstbefragung noch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Italien kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Italien Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden (beispielsweise in Zusammenhang mit der Ausstellung der "permesso di soggiorno" und der "carta d'identita") gehabt habe oder dass ihm der Zugang zu Unterkunft und/oder Versorgung verwehrt worden wäre. Als einzigen Grund für seine Antragstellung in Österreich nannte der Beschwerdeführer seinen Wunsch, mit seiner Familie zusammenzuleben. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Italien auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Offenbar - das zeigt auch die Ausstellung der oben erwähnten Dokumente - war weder die Durchführung des Asylverfahrens noch die Behandlung des Beschwerdeführers als Asylwerber und in der Folge als subsidiär Schutzberechtigter durch die italienischen Behörden zu beanstanden.3.2.3.
  2. Betreffend seinen Aufenthalt in Italien von ca. September 2013 bis Dezember 2015 und von Juli 2016 bis November 2017 ist zunächst darauf zu verweisen dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen in der Erstbefragung noch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Italien kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Italien Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden (beispielsweise in Zusammenhang mit der Ausstellung der "permesso di soggiorno" und der "carta d'identita") gehabt habe oder dass ihm der Zugang zu Unterkunft und/oder Versorgung verwehrt worden wäre. Als einzigen Grund für seine Antragstellung in Österreich nannte der Beschwerdeführer seinen Wunsch, mit seiner Familie zusammenzuleben. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Italien auf, die Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Offenbar - das zeigt auch die Ausstellung der oben erwähnten Dokumente - war weder die Durchführung des Asylverfahrens noch die Behandlung des Beschwerdeführers als Asylwerber und in der Folge als subsidiär Schutzberechtigter durch die italienischen Behörden zu beanstanden. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für subsidiär Schutzberechtigte. Diese erhalten (ebenso wie anerkannte Flüchtlinge) eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre, die dem Beschwerdeführer offenbar auch problemlos erteilt worden war. Ferner haben Asylberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für subsidiär Schutzberechtigte. Diese erhalten (ebenso wie anerkannte Flüchtlinge) eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre, die dem Beschwerdeführer offenbar auch problemlos erteilt worden war. Ferner haben Asylberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein bis zum XXXX .07.2019 gültiges Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein bis zum römisch 40 .07.2019 gültiges Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.
  3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet bzw. diesbezügliche Nachweise vorgelegt. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und sich Personen mit einem Schutzstatus beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst melden müssen und dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger haben (vgl. Seite 16 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde.3.2.3.
  4. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet bzw. diesbezügliche Nachweise vorgelegt. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und sich Personen mit einem Schutzstatus beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst melden müssen und dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger haben vergleiche Seite 16 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnten.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall - der Beschwerdeführer wurde bereits komplikationslos nach Italien überstellt - keine Hinweise ergeben.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnten.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall - der Beschwerdeführer wurde bereits komplikationslos nach Italien überstellt - keine Hinweise ergeben. 3.2.3.4. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Italien kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. 3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). 3.2.4.2. In Österreich leben ca. seit September 2015 die nach islamischen Recht verheiratete Partnerin und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers als Asylberechtigte. Daher hat im vorliegenden Fall die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von den in Österreich aufhältigen Angehörigen seiner Kernfamilie zur Folge. Die den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC - insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes - zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiege

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