← Österreich

W237 2202387-1

Obsah (12)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 13§ 55§ 7§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2019 GeschäftszahlW237 2202387-1 SpruchW237 2202387-1/14E TEILERKENNTNIS: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter

§ 18Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 02.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zulassung seines Asylverfahrens in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 14.03.2018 im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl näher zu seinen Fluchtgründen befragt.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 06.07.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.); weiters sprach das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.07.2018 verloren habe (Spruchpunkt VI.) sowie

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.), und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-VG ab (Spruchpunkt VIII.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 06.07.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); weiters sprach das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.07.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.), und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch acht.). Die Entscheidung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte das Bundesamt darauf, dass der Beschwerdeführer versucht habe, über seine wahre Identität zu täuschen; es lägen zudem keine Gründe nach Art. 3 EMRK vor, nach denen dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.Die Entscheidung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte das Bundesamt darauf, dass der Beschwerdeführer versucht habe, über seine wahre Identität zu täuschen; es lägen zudem keine Gründe nach Artikel 3, EMRK vor, nach denen dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater vollinhaltlich Beschwerde. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte er aus, dass er dadurch in Gefahr laufe, sein Leben zu verlieren bzw. einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater vollinhaltlich Beschwerde. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte er aus, dass er dadurch in Gefahr laufe, sein Leben zu verlieren bzw. einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Teilerkenntnis vom 07.08.2018 Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids auf und begründete dies näher damit, dass zufolge der durch den EuGH mit Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, verbindlich ausgelegten Rückkehrrichtlinie im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung alle Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung auszusetzen seien. Da die - im vorliegenden Fall herangezogene - Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG in Verbindung mit einer Fallkonstellation im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG (also bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung) der Rückkehrrichtlinie insoweit entgegenstehe, sei sie unangewendet zu lassen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Teilerkenntnis vom 07.08.2018 Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids auf und begründete dies näher damit, dass zufolge der durch den EuGH mit Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, verbindlich ausgelegten Rückkehrrichtlinie im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung alle Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung auszusetzen seien. Da die - im vorliegenden Fall herangezogene - Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit einer Fallkonstellation im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG (also bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung) der Rückkehrrichtlinie insoweit entgegenstehe, sei sie unangewendet zu lassen.
  6. Aus Anlass der dagegen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof - unter Verweis auf seine grundlegende Entscheidung VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - mit Erkenntnis vom 31.01.2019 das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof legte die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2019 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und behauptete in seinem Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Ortschaft Ceel Buur zu stammen. Die Terrormiliz Al Shabaab habe versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. 1.
  8. Bei Ceel Buur handelt es sich um eine Bezirkshauptstadt in der zentralsomalischen Provinz Galgaduud. Sie befindet sich unter der Kontrolle der Al Shabaab; bilateral eingesetzte äthiopische Truppen sind Anfang April 2017 aus der vorgeschobenen Stellung in der Frontstadt Ceel Buur abgezogen. Die Stadt hatte nach der Verdrängung der Al Shabaab drei Jahre zuvor nicht wieder zur Normalität zurückgefunden und es lebten kaum Zivilisten in der Ortschaft. Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen), versucht die Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der von Al Shabaab kontrollierten Gebiete müssen strenge Vorschriften befolgen, zB betreffend Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. Der Verstoß gegen solche Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen, womit ein generelles Klima der Angst geschaffen wurde. Allgemein ist in Gebieten, in denen die Al Shabaab die Kontrolle ausübt, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten verboten, darunter Kino, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen, Internetnutzung und anderes, wie etwa Fußball spielen, singen, das Anhören von nicht der Al Shabaab gehörenden Radiosendern, traditionelle Musik sowie Tanzen. Es gilt das Gebot der Vollverschleierung. Freiheit von Religionsausübung gibt es nicht; es kommt zur Bestrafung von Personen, welche nicht beten oder die Moschee besuchen. In den von der Al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der Al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden. Die Al Shabaab foltert und exekutiert Personen, denen die Gruppe Spionage vorwirft, oder die sich nicht an ihre Interpretation der Scharia halten. Bei der Rückeroberung von Territorium kam es zur Verhaftung und Folterung humanitärer Kräfte durch die Al Shabaab. Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab bekannt. Es kommt zu Razzien auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren. Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen. Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab vor. Eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die Al Shabaab gelten in den von ihr gehaltenen Regionen als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Dort werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben. Die Al Shabaab exekutiert vor allem jene, die der Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung bezichtigt werden. Die Schwelle dessen, was als Kollaboration mit dem Feind wahrgenommen wird, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration, der Ort des Geschehens und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob die Al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat. Spezifisch als mögliche Ziele aufgrund von Kollaboration gelten zB Rückkehrer in Gebiete der Al Shabaab (Vorwurf der Spionage), Händler/Wirtschaftstreibende, welche zB AMISOM beliefern, Arbeiter oder Handwerker, die zB für Ministerien tätig werden, sowie Hotels, die Politikern Unterkunft geben. Besonders gefährdet sind Personen, die von der Al Shabaab als Spione wahrgenommen werden. Es kommt fast täglich zu Übergriffen bis hin zur Exekution von der Spionage verdächtigten Personen.
  9. Die festgestellte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und sein Vorbringen ergeben sich aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren. Die unter Pkt. II.1.
  10. getroffenen Feststellungen sind zum einen aus dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten und in dieser auch zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018 zu entnehmen; die darin enthaltenen Informationen sind mit weiteren Quellenangaben unterlegt. Aktuellere Berichte zur allgemeinen Situation in den der Kontrolle der Al Shabaab unterliegenden Gebieten sind entweder nicht vorhanden oder zeichnen kein anderes Bild der festgestellten Lage. Was die Situation in der Ortschaft Ceel Buur betrifft, folgt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ebenso dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Verbindung mit dem Bericht "Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM" der Staatendokumentation sowie des schweizerischen Staatssekretariats für Migration SEM von August 2017.
  11. Die festgestellte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und sein Vorbringen ergeben sich aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  12. getroffenen Feststellungen sind zum einen aus dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten und in dieser auch zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018 zu entnehmen; die darin enthaltenen Informationen sind mit weiteren Quellenangaben unterlegt. Aktuellere Berichte zur allgemeinen Situation in den der Kontrolle der Al Shabaab unterliegenden Gebieten sind entweder nicht vorhanden oder zeichnen kein anderes Bild der festgestellten Lage. Was die Situation in der Ortschaft Ceel Buur betrifft, folgt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ebenso dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Verbindung mit dem Bericht "Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM" der Staatendokumentation sowie des schweizerischen Staatssekretariats für Migration SEM von August
  13. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 06.07.
  14. Die am 30.07.2018 per Fax der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG jedenfalls rechtzeitig.

  1. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 06.07.
  2. Die am 30.07.2018 per Fax der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG jedenfalls rechtzeitig. Zu A) 3.1.

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn3.1.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). 3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). 3.

  1. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes: 3.3.
  2. Der Beschwerdeführer regte in seiner Beschwerde unter anderem an, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und stellte keinen Antrag, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Stattdessen wendet sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Absatzes in der Beschwerde unter Hinweis auf eine ihm in Somalia drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin zulässigerweise auch gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt des ihn betreffenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 (welchen er ausdrücklich "im vollen Umfang" anficht). Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr - nach Aufhebung des Teilerkenntnisses vom 07.08.2018 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 31.01.2019 neuerlich - über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden.3.3.
  3. Der Beschwerdeführer regte in seiner Beschwerde unter anderem an, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und stellte keinen Antrag, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Stattdessen wendet sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Absatzes in der Beschwerde unter Hinweis auf eine ihm in Somalia drohende Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin zulässigerweise auch gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt des ihn betreffenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 (welchen er ausdrücklich "im vollen Umfang" anficht). Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr - nach Aufhebung des Teilerkenntnisses vom 07.08.2018 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 31.01.2019 neuerlich - über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden. 3.3.
  4. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus Ceel Buur zu stammen und von dort wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Terrormiliz Al Shabaab geflohen zu sein, zeigt er vor dem Hintergrund der festgestellten Situation in der genannten Ortschaft und der Lage in den von der Al Shabaab kontrollierten Gebieten Umstände auf, die vorderhand für ein maßgebliches Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückführung nach Somalia nahelegen.3.3.
  5. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus Ceel Buur zu stammen und von dort wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Terrormiliz Al Shabaab geflohen zu sein, zeigt er vor dem Hintergrund der festgestellten Situation in der genannten Ortschaft und der Lage in den von der Al Shabaab kontrollierten Gebieten Umstände auf, die vorderhand für ein maßgebliches Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückführung nach Somalia nahelegen. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine nähere Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Berichtsmaterials zur aktuellen Lage in Somalia nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung zuzukommen. 3.
  6. Der Beschwerde ist sohin

§ 18Abs.

5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der diese aberkennende Spruchpunkt VIII. des Bescheids vom 06.07.2018 dementsprechend mittels vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos aufzuheben.3.4. Der Beschwerde ist sohin

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der diese aberkennende Spruchpunkt römisch acht. des Bescheids vom 06.07.2018 dementsprechend mittels vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos aufzuheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung

§ 18BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur - zuletzt Vw

GH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - erläutert.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur - zuletzt VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - erläutert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W237.2202387.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.