Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 08.02.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und er zugleich aufgefordert, Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und gesetzten Integrationsschritten binnen einer Woche ab erhalt dieses Schreibens zu tätigen. Hiezu gab der BF keine Stellungnahme ab. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 09.05.2018, dem BF persönlich zugestellt am 15.05.2018, wurde gegen diesen
Abs 1 und 2 FPG ein 5jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung
3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 09.05.2018, dem BF persönlich zugestellt am 15.05.2018, wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein 5jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Rechtsvertretung (RV) des BF, welche am 11.06.2018 beim BFA engebracht wurde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu dessen Dauer herabzusetzen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Rechtsvertretung Regierungsvorlage des BF, welche am 11.06.2018 beim BFA engebracht wurde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu dessen Dauer herabzusetzen. Das BFA legte die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG am 25.06.2018, wo diese am 27.06.2018 einlangte. Am 18.12.2018 wurde am Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF und seine RV teilnahmen sowie dessen Mutter als Zeugin vernommen wurde.Am 18.12.2018 wurde am Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF und seine Regierungsvorlage teilnahmen sowie dessen Mutter als Zeugin vernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: 1.
1, 125, 141, 287 (125, 127) zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.100,00 verurteilt.1.7. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 (BG römisch 40 ) am römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006 zu Zahl römisch 40 wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Entwendung und Begehung eines Diebstahls wie einer Sachbeschädigung im Zustand der vollen Berauschung
Paragraphen 83, Absatz eins, 125, 141, 287, (125, 127) zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.100,00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX (BG XXXX) wurde der BF am XXXX.2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2009 zu Zahl XXXX wegen fahrlässiger Gefährdung der körperlichen Sicherheit und fahrlässiger Körperverletzung
GB unter besonders gefährlichen Verhältnissen zu einer Geldstrafe von insgesamt €Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 (BG römisch 40 ) wurde der BF am römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009 zu Zahl römisch 40 wegen fahrlässiger Gefährdung der körperlichen Sicherheit und fahrlässiger Körperverletzung
Paragraphen 89, 81, Absatz eins und 2 StGB unter besonders gefährlichen Verhältnissen zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.500,00 verurteilt. Schließlich wurde der BF abermals vom BG XXXX am XXXX.2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015 zu Zahl XXXX wegen Körperverletzung
GB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00 und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.Schließlich wurde der BF abermals vom BG römisch 40 am römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015 zu Zahl römisch 40 wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00 und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der für schuldig befunden, er habe den Kopf seines ersten Opfers gegen die Wand und dem zweiten Oper mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wobei das erste Opfer eine Schädelprellung, das zweite ein Hämatom am linken Auge zur Folge gehabt hätte. Als erschwerend wurden hiebei die Verletzung von 2 Personen sowie das Vorliegen von 2 Vorstrafen, als mildernd das teilweise Geständnis gewertet. Die Straftaten beruhten auf der Alkoholabhängigkeit des BF. Der BF hat sich dahingehend bis dato noch keiner Therapie unterzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX.2015 Zahl XXXX wurde dem BF dessen Lenkerberechtigung in der Dauer von 24 Monaten entzogen. Grund hiefür war, das der BF am XXXX.2015 um 02:40 Uhr ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,04 mg/l betragen habe. Diese Übertretung zog eine Geldstrafe von € 1.700,00 nach § 5 Abs. 1 StVO sowie eine
3 FSG in der Höhe von € 730,00 nach sich.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2015 Zahl römisch 40 wurde dem BF dessen Lenkerberechtigung in der Dauer von 24 Monaten entzogen. Grund hiefür war, das der BF am römisch 40 .2015 um 02:40 Uhr ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,04 mg/l betragen habe. Diese Übertretung zog eine Geldstrafe von € 1.700,00 nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO sowie eine
Paragraph eins, Absatz 3, FSG in der Höhe von € 730,00 nach sich. Ferner liegen dem BF in den Jahren 2011, 2012 und 2014 drei Übertretungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, eine nach dem KFG und eine nach dem PGG zur Last, welchen zufolge der BF mit Geldstrafen zwischen € 21,00 und 110,00 belangt wurde.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.3.1.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Abs 3 lit a Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.
, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, die einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität kann darunter fallen (EuGH 23.11.2010, C-145/09, Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis). 3.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G307.2199315.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.