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{'item': 'I407 1423059-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 57§ 55§ 28§ 52§ 9§ 46§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2019 GeschäftszahlI407 1423059-2 SpruchI407 1423059-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan Mum

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 20.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, ledig zu sein und Ende Oktober mithilfe eines Pfarrers in Lagos ein Containerschiff bestiegen zu haben. Die Reise sei von dem Pfarrer organisiert worden. Die beschwerdeführende Partei habe dafür nichts bezahlt. Als Fluchtgrund gab sie an, fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit einem Mann gelebt zu haben, der ein böser Mensch gewesen sei. Eines Tages sei der Lebensgefährte von der Arbeit zurückgekommen und habe ihr erzählt, dass er ins Dorf verreisen müsse. Sie selbst habe von Nachbarn erfahren, dass Unbekannte nach dem Lebensgefährten gesucht haben. Danach sei noch eine Gruppe von Männern gekommen, die auf der Seite des Lebensgefährten gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe niemanden von ihnen gekannt. Die Nachbarn haben ihr geraten, nicht zuhause zu schlafen, weil die Männer in der Nacht nochmal kommen könnten. Zu dem Zeitpunkt seien Bomben auf die Polizeistation geworfen worden. Sie sei zu ihrem Pfarrer geflüchtet und habe ihm das Problem erzählt. Der Pfarrer habe dann recherchiert und ihr erzählt, dass der Lebensgefährte ein Mitglied der Boko Haram sei, die Menschen töten würden. Er habe weiter gemeint, dass der Lebensgefährte auch am Anschlag auf die Polizeistation beteiligt gewesen sein soll, und habe die beschwerdeführende Partei dann in Sicherheit gebracht.
  3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.11.2011 gab die beschwerdeführende Partei, soweit wesentlich, weiter an, im Dorf XXXX in Plateau State in Jos -south geboren zu sein. Sie habe keine Geschwister, und ihre Eltern seien schon gestorben. Die Schule habe sie drei Jahre lang besucht. Sie sei ledig und hat keine Kinder. Sie wisse nichts von weiteren Angehörigen. Sie habe nicht gearbeitet, bzw. in Port Harcourt von 2000 - 2006 als Kindermädchen gearbeitet. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet, ihr Lebensgefährte habe sie dann versorgt. Geboren sei sie im Dorf XXXX. Nach dem Tod der Mutter sei sie zu einer Freundin, danach alleine nach Port Harcourt gezogen. Jene Freundin habe ihr den Job als Kindermädchen besorgt. Bis 2006 habe sie dann im Port Harcourt gelebt. Danach sei sie nachrömisch 40 in Plateau State in Jos -south geboren zu sein. Sie habe keine Geschwister, und ihre Eltern seien schon gestorben. Die Schule habe sie drei Jahre lang besucht. Sie sei ledig und hat keine Kinder. Sie wisse nichts von weiteren Angehörigen. Sie habe nicht gearbeitet, bzw. in Port Harcourt von 2000 - 2006 als Kindermädchen gearbeitet. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet, ihr Lebensgefährte habe sie dann versorgt. Geboren sei sie im Dorf römisch 40 . Nach dem Tod der Mutter sei sie zu einer Freundin, danach alleine nach Port Harcourt gezogen. Jene Freundin habe ihr den Job als Kindermädchen besorgt. Bis 2006 habe sie dann im Port Harcourt gelebt. Danach sei sie nach XXXX in Nasarawa-State gezogen, wo sie sich bis zu ihrer Flucht aufgehalten habe. Ende Oktober 2011 habe sie Nigeria mit dem Schiff verlassen.römisch 40 in Nasarawa-State gezogen, wo sie sich bis zu ihrer Flucht aufgehalten habe. Ende Oktober 2011 habe sie Nigeria mit dem Schiff verlassen. In Nigeria habe sie Probleme mit der Polizei und der Boko Haram gehabt. Ihr Lebensgefährte sei Mitglied der Gruppe gewesen. Nach dem Fluchtgrund gefragt gab die beschwerdeführende Partei an, seit 2006 mit ihrem Freund XXXX in XXXX zusammengelebt zu haben. Am Tag, als das Polizeihauptquartier in Abuja bombardiert worden sei, habe ihr Freund gesagt, dass er wegfahren müsse. Nachmittags sei er zurückgekommen, sei sehr nervös gewesen und habe sich beeilt. Sie habe wissen wollen, was mit ihm los sei. Sie glaube, das sei alles im Juni 2011 passiert. Er habe gemeint, ins Dorf fahren zu wollen. Danach sei er weggegangen. Am Abend sei die beschwerdeführende Partei in die Kirche gegangen. Nachdem sie zurückgekommen sei, habe ihr ein Nachbar gesagt, dass einige nicht-uniformierte Polizisten in der Wohnung gewesen seien und nach XXXX gesucht haben. Am gleichen Tag seien auch einige Mitglieder der Boko Haram bei ihnen gewesen und haben gesagt, dass sie XXXX suchen würden. Diese Leute hätten auch mit dem Nachbarn gesprochen. Ihr Nachbar habe gemeint, dass sie die Wohnung sofort verlassen solle. Sie sei in die Kirche zurückgegangen und habe dem Priester alles erzählt. Der Priester habe gemeint, sie solle in der Kirche bleiben, während er versuchen würde, an Informationen zu kommen. Nachdem er zurückgekommen sei, habe er gemeint, dass es Probleme gebe. Sie habe sich daher einige Monate in der Kirche aufgehalten. Danach habe der Pfarrer gesagt, dass die beschwerdeführende Partei die Stadt verlassen solle, weil es auch in der Kirche nicht mehr sicher gewesen sei. Eine Woche später habe er gemeint, dass er ihr helfen würde, die Kirche zu verlassen. Er habe sie daraufhin nach Lagos gebracht und zwei Männern übergeben, die sie auf ein Schiff gebracht haben. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, dass XXXX ein Mitglied der Boko Haram sei. Auf die Frage, warum die Polizei nach ihr suchen solle, meinte sie, dass diese wissen würde, dass sie mit XXXX zusammenlebe. In Nigeria werde man bereits deswegen verfolgt. Sie wisse weder über die Boko Haram noch über den Anschlag Genaueres. Sie wisse nur, dass am gleichen Tag das Polizeihauptquartier angegriffen worden sei. Sie vermute daher, dass es einen Zusammenhang gebe. Persönlich habe sie mit niemandem Probleme gehabt. Sie wisse nur vom Nachbarn, was vorgefallen sei. Hätte der Nachbar ihr das nicht erzählt, wäre sie in der Wohnung geblieben und entweder von der Polizei oder der Boko Haram erwischt worden. Die Boko Haram hätte die beschwerdeführende Partei auch in Lagos erwischt und getötet. Sie würden glauben, dass XXXX ihr Geheimnisse erzählt habe. Auch in Lagos hätte sie vor Boko Haram Angst gehabt. XXXX seit ca. 7-8 Autostunden von Lagos entfernt. Bei einer Rückkehr würde sie fürchten, von Boko Haram getötet oder von der Polizei verhaftet zu werden.In Nigeria habe sie Probleme mit der Polizei und der Boko Haram gehabt. Ihr Lebensgefährte sei Mitglied der Gruppe gewesen. Nach dem Fluchtgrund gefragt gab die beschwerdeführende Partei an, seit 2006 mit ihrem Freund römisch 40 in römisch 40 zusammengelebt zu haben. Am Tag, als das Polizeihauptquartier in Abuja bombardiert worden sei, habe ihr Freund gesagt, dass er wegfahren müsse. Nachmittags sei er zurückgekommen, sei sehr nervös gewesen und habe sich beeilt. Sie habe wissen wollen, was mit ihm los sei. Sie glaube, das sei alles im Juni 2011 passiert. Er habe gemeint, ins Dorf fahren zu wollen. Danach sei er weggegangen. Am Abend sei die beschwerdeführende Partei in die Kirche gegangen. Nachdem sie zurückgekommen sei, habe ihr ein Nachbar gesagt, dass einige nicht-uniformierte Polizisten in der Wohnung gewesen seien und nach römisch 40 gesucht haben. Am gleichen Tag seien auch einige Mitglieder der Boko Haram bei ihnen gewesen und haben gesagt, dass sie römisch 40 suchen würden. Diese Leute hätten auch mit dem Nachbarn gesprochen. Ihr Nachbar habe gemeint, dass sie die Wohnung sofort verlassen solle. Sie sei in die Kirche zurückgegangen und habe dem Priester alles erzählt. Der Priester habe gemeint, sie solle in der Kirche bleiben, während er versuchen würde, an Informationen zu kommen. Nachdem er zurückgekommen sei, habe er gemeint, dass es Probleme gebe. Sie habe sich daher einige Monate in der Kirche aufgehalten. Danach habe der Pfarrer gesagt, dass die beschwerdeführende Partei die Stadt verlassen solle, weil es auch in der Kirche nicht mehr sicher gewesen sei. Eine Woche später habe er gemeint, dass er ihr helfen würde, die Kirche zu verlassen. Er habe sie daraufhin nach Lagos gebracht und zwei Männern übergeben, die sie auf ein Schiff gebracht haben. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, dass römisch 40 ein Mitglied der Boko Haram sei. Auf die Frage, warum die Polizei nach ihr suchen solle, meinte sie, dass diese wissen würde, dass sie mit römisch 40 zusammenlebe. In Nigeria werde man bereits deswegen verfolgt. Sie wisse weder über die Boko Haram noch über den Anschlag Genaueres. Sie wisse nur, dass am gleichen Tag das Polizeihauptquartier angegriffen worden sei. Sie vermute daher, dass es einen Zusammenhang gebe. Persönlich habe sie mit niemandem Probleme gehabt. Sie wisse nur vom Nachbarn, was vorgefallen sei. Hätte der Nachbar ihr das nicht erzählt, wäre sie in der Wohnung geblieben und entweder von der Polizei oder der Boko Haram erwischt worden. Die Boko Haram hätte die beschwerdeführende Partei auch in Lagos erwischt und getötet. Sie würden glauben, dass römisch 40 ihr Geheimnisse erzählt habe. Auch in Lagos hätte sie vor Boko Haram Angst gehabt. römisch 40 seit ca. 7-8 Autostunden von Lagos entfernt. Bei einer Rückkehr würde sie fürchten, von Boko Haram getötet oder von der Polizei verhaftet zu werden.
  4. Mit dem Bescheid vom 23.11.2011 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.4. Mit dem Bescheid vom 23.11.2011 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und die beschwerdeführende Partei

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Parteien nigerianische Staatsangehörige und Christin sei. Sie sei in XXXX, in Plateau State, geboren, sei ledig und habe keine Kinder. Die Angaben zu den Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Die beschwerdeführende Partei habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Nigeria glaubhaft machen können. Es sei auch kein Abschiebehindernis festzustellen. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria.Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Parteien nigerianische Staatsangehörige und Christin sei. Sie sei in römisch 40 , in Plateau State, geboren, sei ledig und habe keine Kinder. Die Angaben zu den Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Die beschwerdeführende Partei habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Nigeria glaubhaft machen können. Es sei auch kein Abschiebehindernis festzustellen. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass an den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Fluchtgründen erhebliche Zweifel bestehen würden. Es sei jedoch zu erwähnen, dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Fluchtgeschichte Glauben geschenkt werde oder nicht, da eine Verfolgung durch eine kriminelle Gruppe nicht dem Staat zuzuordnen sei. Eine mögliche Verfolgung durch Dritte sei nur dann relevant, wenn ein Staat weder willig noch fähig wäre, der beschwerdeführenden Partei Schutz zu gewähren. Das könne jedoch im konkreten Falle nicht angenommen werden. Schließlich könne sich die beschwerdeführende Partei auch an einem anderen Ort in Nigeria niederlassen. Sie sei gesund und arbeitsfähig und könne wie bisher ihren Lebensunterhalt bestreiten.

  1. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei stets die Wahrheit gesagt und niemals versucht habe, ihr Fluchtvorbringen zu konstruieren. Sie habe widerspruchsfrei erklärt, dass ihr Lebensgefährte Mitglied der Boko Haram gewesen sei, was sie erst vor kurzem erfahren habe. Sie wolle anmerken, dass es in der patriarchalischen Gesellschaft Nigerias nicht üblich sei, dass Frauen über alles genauestens informiert werden. Sie hätten in Nigeria einen geringeren Stellenwert als Männer. Sie sei der Meinung, dass es einen Zusammenhang zwischen ihrer Annahme, dass ihr Lebensgefährte der Boko Haram angehöre, und dem Anschlag auf die Polizeistation in Abuja gegeben habe. Die Behörde verkenne außerdem die Gefährlichkeit dieser Gruppierung. Boko Haram habe gute Kontakte und ein gutes Verbindungsnetz in Nigeria und könnte die beschwerdeführende Partei sicherlich früher oder später finden. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre sie einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. Es könne weiter nicht ausgeschlossen werden, dass auch die beschwerdeführende Partei verdächtigt würde, mit Boko Haram in Verbindung zu stehen. In eventu stelle sie den Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle einer Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 in EMRK drohe.
  2. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei stets die Wahrheit gesagt und niemals versucht habe, ihr Fluchtvorbringen zu konstruieren. Sie habe widerspruchsfrei erklärt, dass ihr Lebensgefährte Mitglied der Boko Haram gewesen sei, was sie erst vor kurzem erfahren habe. Sie wolle anmerken, dass es in der patriarchalischen Gesellschaft Nigerias nicht üblich sei, dass Frauen über alles genauestens informiert werden. Sie hätten in Nigeria einen geringeren Stellenwert als Männer. Sie sei der Meinung, dass es einen Zusammenhang zwischen ihrer Annahme, dass ihr Lebensgefährte der Boko Haram angehöre, und dem Anschlag auf die Polizeistation in Abuja gegeben habe. Die Behörde verkenne außerdem die Gefährlichkeit dieser Gruppierung. Boko Haram habe gute Kontakte und ein gutes Verbindungsnetz in Nigeria und könnte die beschwerdeführende Partei sicherlich früher oder später finden. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre sie einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. Es könne weiter nicht ausgeschlossen werden, dass auch die beschwerdeführende Partei verdächtigt würde, mit Boko Haram in Verbindung zu stehen. In eventu stelle sie den Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle einer Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 in EMRK drohe.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 03.09.2015 zu GZ W211 1423059-1/13E nach mündlicher Verhandlung vom 04.08.2015 die Beschwerde

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Die Revision wurde

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend hat das BVw

G ausgeführt, dass, obgleich Hinweise dafür vorhanden seien, das Vorbringen der Revisionswerberin als nicht glaubwürdig anzusehen sei, seitens des Gerichts zur Frage, ob es den Tatsachen entspreche, keine Feststellungen getroffen würden. Vielmehr werde das Vorbringen für die rechtliche Beurteilung als wahr unterstellt. Es werde allerdings festgestellt, dass die Revisionswerberin eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere im Süden von Nigeria, in Anspruch hätte nehmen können. Im Weiteren gab das Verwaltungsgericht den Inhalt diverser Berichte und anderer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Nigeria wieder. Erkennbar erhob das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt aller im Erkenntnis wiedergegebenen Quellen zu seinen Feststellungen über die Situation in Nigeria.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 03.09.2015 zu GZ W211 1423059-1/13E nach mündlicher Verhandlung vom 04.08.2015 die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend hat das BVw

G ausgeführt, dass, obgleich Hinweise dafür vorhanden seien, das Vorbringen der Revisionswerberin als nicht glaubwürdig anzusehen sei, seitens des Gerichts zur Frage, ob es den Tatsachen entspreche, keine Feststellungen getroffen würden. Vielmehr werde das Vorbringen für die rechtliche Beurteilung als wahr unterstellt. Es werde allerdings festgestellt, dass die Revisionswerberin eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere im Süden von Nigeria, in Anspruch hätte nehmen können. Im Weiteren gab das Verwaltungsgericht den Inhalt diverser Berichte und anderer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Nigeria wieder. Erkennbar erhob das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt aller im Erkenntnis wiedergegebenen Quellen zu seinen Feststellungen über die Situation in Nigeria. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholte das Bundesverwaltungsgericht, dass es zwar die Richtigkeit des Vorbringens nicht als gegeben feststelle, es jedoch für die rechtliche Beurteilung als wahr unterstelle. Ohne eine nähere Überprüfung des Fluchtvorbringens im Einzelnen vornehmen zu müssen, müsse "jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative anerkannt werden". Es sei der Revisionswerberin möglich, innerhalb Nigerias an einem anderen Ort Schutz zu finden. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit sei ihr auch zumutbar. Sie habe bereits sechs Jahre in Port Harcourt, also im Süden des Landes, gelebt und sich dort als Kindermädchen versorgen können. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich die Revisionswerberin nicht durch eine Neuansiedlung in Port Harcourt oder einem anderen Ort im Süden ihres Heimatlandes einen Lebensunterhalt aufbauen könnte und sich durch diese Neuansiedlung einer allfälligen Verfolgung durch "die Boko Haram" entziehen könnte. Eine solche Neuansiedlung könnte insbesondere für alleinstehende Frauen und außerhalb eines sozialen Netzwerkes schwierig sein. Dennoch führe eine individuelle Prüfung der Situation der Revisionswerberin dazu, dass gerade sie "diesbezüglich bereits auf Erfahrungen in Port Harcourt" zurückgreifen könne. Dort habe sie sechs Jahre alleine ohne familiäres Netz gelebt und ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet.

  1. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diese Erkenntnis des BVwG am 14.10.2015 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht.
  2. Mit Erkenntnis GZ Ra 2015/20/0253 vom 17.12.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Revision für zulässig und begründet erklärt und das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH, dass dem BVwG ein Begründungsmangel vorzuwerfen sei, der die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt, die es aus den Feststellungen zu Nigeria ableitete. Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellungen hätten allerdings widersprüchliche Aussagen enthalten, sodass es dem Verwaltungsgerichtshof verunmöglicht wurde, seiner nachprüfenden Kontrolle in der vom Gesetz geforderten Weise nachzukommen. Während an einer Stelle im Rahmen der Feststellungen ausgeführt wurde, dass "nicht festgestellt werden" könne, "dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde" und in Nigeria "Hilfsorganisationen bzw. NGOs(,) die (a)lleinstehenden bzw. (r)ückkehrenden Frauen behilflich sein können", existierten (S. 37 der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses), war an anderer Stelle davon die Rede, dass es angesichts "der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft für viele Menschen praktisch unmöglich" sei, "an Orten, in denen kein solches soziales Netz" bestehe, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen bestehe "zudem die Gefahr, bei einem Umzug in eine Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten". Mit dem Umzug gehe auch "regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen" würden (S. 39 der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses). Bei einer derart unklaren Beweislage - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass entscheidungsmaßgebliche Teile der Feststellungen lediglich auf die (erkennbar:) rechtliche Beurteilung anderer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wurden (zudem: in nicht näher nachprüfbarer Weise durch Anführen allein des jeweiligen Entscheidungsdatums) - wäre es Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, schlüssig zu begründen, welchen Quellen es auf Grund welcher Umstände die höhere Beweiskraft zumisst, oder aber weitere Quellen heranzuziehen, die verlässliche Feststellungen ermöglichen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Person der Revisionswerberin vermochte der Verwaltungsgerichtshof wegen der widersprüchlichen Feststellungen zur Möglichkeit eines Umzuges innerhalb Nigerias von alleinstehenden Frauen, die über kein soziales Netz durch verwandtschaftliche Beziehungen verfügen, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, es sei der Revisionswerberin ohne Weiteres wegen ihrer früheren Tätigkeit in Port Harcourt möglich, wieder dort oder sonst im Süden Nigerias Fuß zu fassen, nicht nachzuvollziehen. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin - entgegen ihrem Vorbringen, wobei sie hinsichtlich dessen Richtigkeit auch auf die Berichte zu Nigeria verwiesen hat - sich selbst ohne Vorhandensein eines sozialen Netzes wieder in der hier in Rede stehenden Region ansiedeln und mittels einer Erwerbstätigkeit das Auslangen finden könne, entbehrte wiederum einer Grundlage in den Feststellungen. Die von Bundesverwaltungsgericht getroffenen - oben wiedergegebenen - Feststellungen zu Nigeria ließen sich nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Im Hinblick auf die widersprüchlichen Feststellungen werde es erforderlich sein, (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) die Lage in Nigeria bezogen auf das hier relevante Thema für die rechtliche Beurteilung einwandfrei festzustellen. Ausgehend davon erwies sich der vorliegende Begründungsmangel für den Ausgang des Verfahrens als entscheidungswesentlich und war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
  3. Am 10.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch.
  4. Am 28.11.2017 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Parteienvertreter Stellung zu ihrem facebook-account und zur Lage in Nigeria und legte Informationen zu XXXX sowie Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln:
  5. Am 28.11.2017 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Parteienvertreter Stellung zu ihrem facebook-account und zur Lage in Nigeria und legte Informationen zu römisch 40 sowie Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1F des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vor. In seiner Stellungnahme meldet der Rechtsvertreter Zweifel an der beweismäßigen Verwertbarkeit der Abfrage des facebookaccounts an. In der Stellungnahme wird die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin näher erläutert und ausgeführt, sie habe ein Sonderwissen um die vorgebliche Attentatsverstrickungen ihres Lebensgefährten, dass sie zum Ziel der Verfolgungen durch die Polizei würde. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird in der Stellungnahme verneint, weil die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau ohne spezifische Berufsausbildung oder Schulbildung sei, die innerhalb des betreffenden Landes (in dem in Aussicht genommenen Ausweichgebiet) kein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten führen könne. Da die Beschwerdeführerin keinen Anschluss an ein eine Großfamilie habe und es ihr somit an wirtschaftlicher Unterstützung fehle, habe sie Anspruch auf subsidiären Schutz. Die in Österreich gewährte Rückkehrhilfe in der Höhe von ca. € 300,00 würde nicht ausreichen, um eine Überbrückung für die Begründung einer selbsterhaltungsfähigen Tätigkeit darzustellen. Anschließend werden noch nähere Erörterungen zu den im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu treffenden Erwägungen gemacht.
  6. Am 22.02.2017 gab der Rechtsanwalt Dr. Gerhard Mory die Vollmachtsauflösung bekannt. Am 27.02.2017 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, 4600 Wels mit ihrer Vertretung.
  7. Am 28.02.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und in Abwesenheit ihrer bevollmächtigten Vertretung eine mündliche Verhandlung durch.
  8. Mit Erkenntnis vom 07.04.2017 zu GZ I407 1423059-1/41E hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2011

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen und das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.13. Mit Erkenntnis vom 07.04.2017 zu GZ I407 1423059-1/41E hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2011

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  1. Mit Bescheid vom 12.06.2018 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) erteilt, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  2. Mit Bescheid vom 12.06.2018 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.) erteilt, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass von der Beschwerdeführerin kein Grund für die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG angeführt wurde.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass von der Beschwerdeführerin kein Grund für die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG angeführt wurde. Zur Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ledig und kinderlos sei, sowie seit dem 13.07.2017 in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX leben würde. Diese Beziehung sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Zukunft in Österreich bzw. der Verbleib der Beschwerdeführerin ungewiss war. Spätestens mit dem Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2017, mit dem die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung durch das BFA veranlasst worden ist, musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer wäre, dies war vor dem Eingehen einer neuen Beziehung. Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich führte die belangte Behörde aus, dass sie wechselnde Partner gehabt habe, darüber hinaus abgesehen von in den Jahren 2013 und 2014 absolvierten Kursen keinerlei Integrationsbestreben an den Tag gelegt habe. Nach über sechs Jahren Aufenthalt im Land bedürfe sie zur Kommunikation eines Dolmetschers, wenn sie über anspruchsvollere Sachverhalte rede.Zur Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ledig und kinderlos sei, sowie seit dem 13.07.2017 in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 leben würde. Diese Beziehung sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Zukunft in Österreich bzw. der Verbleib der Beschwerdeführerin ungewiss war. Spätestens mit dem Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2017, mit dem die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung durch das BFA veranlasst worden ist, musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer wäre, dies war vor dem Eingehen einer neuen Beziehung. Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich führte die belangte Behörde aus, dass sie wechselnde Partner gehabt habe, darüber hinaus abgesehen von in den Jahren 2013 und 2014 absolvierten Kursen keinerlei Integrationsbestreben an den Tag gelegt habe. Nach über sechs Jahren Aufenthalt im Land bedürfe sie zur Kommunikation eines Dolmetschers, wenn sie über anspruchsvollere Sachverhalte rede. Die Einreise der Beschwerdeführerin sei im November 2011 illegal und somit rechtswidrig erfolgt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens legalisiert. Zusammengefasst liege zwar ein Privatleben in Österreich von ca. sechs Jahren vor, es wären aber keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen. In Bezug auf Nigeria liege keine Desintegration vor. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Durch die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung sei nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen worden.Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Durch die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung sei nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen worden. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei gegeben. Dies ergebe sich aus dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, eine relevante Sachverhaltsänderung sei nicht entstanden. Besondere Umstände, die im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung hervorkommen und ergeben, dass der Drittstaatsangehörige die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse vorzunehmen hat, seien nicht hervorgekommen, somit wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen festgelegt.
  3. Am 19.02.2019 fand in Gegenwart der Beschwerdeführerin, in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung und in Gegenwart der belangten Behörde eine mündliche öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. Der wesentliche Inhalt der Verhandlung lautet wie folgt: "RI: Wie geht es Ihnen heute? BF: Ich fühle mich heute nicht gut. RI: Warum? BF: Das Ganze hat 2017 begonnen. Ich war dann längere Zeit im Landeskrankenhaus. Das hat dann bis September oder Oktober 2018 gedauert. Das Problem ist später nochmals aufgetreten. Ich war dann auch beim meinem Hausarzt, der mich untersucht hat. Dass was er gesehen hat, konnte er sich nicht erklären, obwohl nochmals ein CT gemacht wurde. Deshalb hat er mich dann zu einem Lungenfacharzt überwiesen. RI: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? BF: 2017 war ich das erste Mal im April für eine Woche im Krankenhaus und wurde dann entlassen. Dann wurde ich aber noch schwerer krank und ich ging umgehend nochmals ins Krankenhaus, wo ich den ganzen Mai über bis zum Juni war. RI: Wie behandeln Sie Ihre Krankheit zurzeit? BF: Die letzte Behandlung, die ich gemacht habe, war Prednisolon. Danach hat mir Dr. XXXX andere Tabletten verschrieben, an deren Name ich mich gerade nicht erinnern kann.BF: Die letzte Behandlung, die ich gemacht habe, war Prednisolon. Danach hat mir Dr. römisch 40 andere Tabletten verschrieben, an deren Name ich mich gerade nicht erinnern kann. RI: Wer ist Dr. XXXX? BF: Dr. XXXX. Er ist ein Lungenfacharzt.BF: Dr. römisch 40 . Er ist ein Lungenfacharzt. RI: Ich habe von Herrn Dr. XXXX keinen Befund im Akt.RI: Ich habe von Herrn Dr. römisch 40 keinen Befund im Akt. BF: Ich habe Dokumente dabei. Die BF legt sodann diverse Befundberichte des Herrn Dr. XXXX vor, die in Kopie zum Akt genommen werden. Zuletzt ein Befundbericht des Dr.XXXXvom 08.11.
  4. (Beilage B)Die BF legt sodann diverse Befundberichte des Herrn Dr. römisch 40 vor, die in Kopie zum Akt genommen werden. Zuletzt ein Befundbericht des Dr.XXXXvom 08.11.
  5. (Beilage B) RI: Dürfen wir Kopien zum Akt nehmen? BF: Ja. RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin? BF: Ich verstehe sie. RI: Wenn Sie eine Frage von mir nicht richtig verstehen oder sonst unsicher sind, dann sagen Sie es bitte gleich? BF: Ja. [...] Für die heutige Verhandlung legt die Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung an den Deutschkurse B1 und B2 (Beilage C) -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme am Pflichtschulabschlusskurs vom 23.11.2018 (Beilage D) -Strichaufzählung Mietvertrag zwischen der Stadtgemeinde Salzburg vertreten durch einen näheren bezeichneten Verwalter und Herrn XXXX (Beilage E)Mietvertrag zwischen der Stadtgemeinde Salzburg vertreten durch einen näheren bezeichneten Verwalter und Herrn römisch 40 (Beilage E) die als Anlage C bis E zum Akt genommen werden. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ich werde das versuchen. RI: Wenn Sie eine Pause brauchen, sagen Sie das gleich. BF: Ja. RI: Ihren Gesundheitszustand haben wir bereits erörtert. Sind Sie einverstanden, dass wir bei Ihren behandelnden Ärzte Informationen von Ihnen holen? BF: Ja. Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Sind die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja, das ist korrekt. RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Ja, ich lebe mit Herrn XXXX zusammen.BF: Ja, ich lebe mit Herrn römisch 40 zusammen. RI: Das ist der Mann, der den Mietvertrag unterzeichnet hat? BF: Ja. RI: Seit wann leben Sie zusammen? BF: Ich bin im Juli 2017 bei ihm eingezogen. RI: Welchen Aufenthaltsstatur hat Herr XXXX? BF: Er ist österreichischer Staatsbürger, das heißt er hat einen Reisepass. RI: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten? BF: Ja, natürlich. RI: Seit wann kennen Sie Herrn XXXX? BF: 2014 hatten wir uns schon unterhalten bzw. kannten wir uns damals bereits. Eine Beziehung führen wir jedoch erst seit
  6. Der RI unterbricht die Verhandlung um 16:35 Uhr und wird um 16:40 Uhr fortgesetzt. RI: Bei der letzten Verhandlung haben Sie über einen Verlobten namens XXXX gesprochen.RI: Bei der letzten Verhandlung haben Sie über einen Verlobten namens römisch 40 gesprochen. BF: Ja, das stimmt. RI: Ich habe Ihnen gesagt, dass Sie die Wahrheit sagen müssen. Sie sagen, dass Sie seit 2015 eine Beziehung mit XXXX führen und seit 2017 einen Verlobten namens XXXX haben.RI: Ich habe Ihnen gesagt, dass Sie die Wahrheit sagen müssen. Sie sagen, dass Sie seit 2015 eine Beziehung mit römisch 40 führen und seit 2017 einen Verlobten namens römisch 40 haben. BF: Zum Zeitpunkt der damaligen Verhandlung lebte ich nicht mit Herrn XXXX zusammen. Es gab nämlich ein Problem zwischen uns. Zum Zeitpunkt der Verhandlung war mein Freund XXXX. Später ist Herr XXXX aber zu mir gekommen und hat mir gesagt, dass ihm leidtut, was passiert ist. So sind wir wieder zusammengekommen.BF: Zum Zeitpunkt der damaligen Verhandlung lebte ich nicht mit Herrn römisch 40 zusammen. Es gab nämlich ein Problem zwischen uns. Zum Zeitpunkt der Verhandlung war mein Freund römisch 40 . Später ist Herr römisch 40 aber zu mir gekommen und hat mir gesagt, dass ihm leidtut, was passiert ist. So sind wir wieder zusammengekommen. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? BF: Nein, aktuell habe ich keine Dokumente. Im Hinblick auf unsere Heirat plant er jedoch, im März nach Nigeria zu reisen. RI: Planen Sie mit ihm nach Nigeria auszureisen? BF: Nein, ich kann ja nicht gehen. RI: Es steht Ihnen jederzeit zu das Land zu verlassen. Die Behörde würde Ihnen helfen. BF: Ich habe Angst, deshalb kann ich nicht gehen und es ist gefährlich für mich. RI: Wovon leben Sie zurzeit? BF: Aktuell lebe ich bei Herrn XXXX und er sorgt für mich.BF: Aktuell lebe ich bei Herrn römisch 40 und er sorgt für mich. RI: Was ist Herr XXXX für Beruf?RI: Was ist Herr römisch 40 für Beruf? BF: Er ist Schneider und auch Fahrer. Derzeit arbeitet er für ein Unternehmen in XXXX.BF: Er ist Schneider und auch Fahrer. Derzeit arbeitet er für ein Unternehmen in römisch 40 . Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat: Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein, die der BF bereits mit der Ladung übermittelt worden sind. Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Der RI gibt der BF die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. BF: Ich glaube nicht, dass die Unterlagen, von denen Sie sprechen, mir von meiner RV übermitteln wurden.BF: Ich glaube nicht, dass die Unterlagen, von denen Sie sprechen, mir von meiner Regierungsvorlage übermitteln wurden. RI: Ihrer RV wurden die Länderberichte übermittelt. Wenn Sie in einem guten Verhältnis mit ihr sind, dann hätten Sie das mit ihr besprochen. Ich fasse für Sie zusammen, was für mich relevant scheint. Die gesundheitliche Lage in Nigeria ist nicht vergleichbar mit der in Österreich. Die Gesundheitsversorgung ist deckend gegeben. Die Versorgung mit Medikamenten ist gegeben, obwohl diese nicht kostenfrei sind. Wollen Sie zur Lage in Nigeria etwas sagen?RI: Ihrer Regierungsvorlage wurden die Länderberichte übermittelt. Wenn Sie in einem guten Verhältnis mit ihr sind, dann hätten Sie das mit ihr besprochen. Ich fasse für Sie zusammen, was für mich relevant scheint. Die gesundheitliche Lage in Nigeria ist nicht vergleichbar mit der in Österreich. Die Gesundheitsversorgung ist deckend gegeben. Die Versorgung mit Medikamenten ist gegeben, obwohl diese nicht kostenfrei sind. Wollen Sie zur Lage in Nigeria etwas sagen? BF: Ich schaue immer Fern, CNN, BBC und andere Kanäle. Dort sehe ich viele Dinge, wie etwa Boko Haram und die Fulani Herdsmen. Es passieren ständig Morde im Land und wir haben keine Rechte. Kürzlich, das heißt für vergangen Samstag, waren Wahlen geplant. Am selben Tag haben sie dann verlautbart, dass die Wahlen abgesagt werden. Es gibt überall in Nigeria eine Menge Probleme. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus und wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Ich stehe in Kontakt mit der Familie von XXXX. Das ist etwas teuer, weswegen wir einmal die Woche oder alle zwei Wochen in Kontakt sind.BF: Ich stehe in Kontakt mit der Familie von römisch 40 . Das ist etwas teuer, weswegen wir einmal die Woche oder alle zwei Wochen in Kontakt sind. RI: Haben Sie in Österreich lebende Verwandte? BF: Nein. Der RI ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI: Sprechen Sie deutsch? BF: Ein bisschen. RI: Was haben Sie heute gemacht? BF: Normalerweise habe ich heute Schule, aber ich habe einen Termin gehabt. Wenn ich heute in die Schule gegangen wäre, dann hätte ich stress gehabt von Salzburg nach Innsbruck zu kommen. RI: Wann sind Sie heute aufgestanden? BF: 06:00 Uhr in der Früh. RI: Was haben Sie dann gemacht? BF: Ich habe Frühstück für Herrn XXXX gemacht. Ich habe dann meine Tabletten genommen und geschlafen. Um 11:30 Uhr bin ich zum Bahnhof gegangen, weil ich heute hier sein muss.BF: Ich habe Frühstück für Herrn römisch 40 gemacht. Ich habe dann meine Tabletten genommen und geschlafen. Um 11:30 Uhr bin ich zum Bahnhof gegangen, weil ich heute hier sein muss. RI: Ihr Deutsch hat gute Fortschritte gemacht seit dem letzten Mal. BF: Ja, die Schule hilft mir. Der RI stellt fest, dass es der BF möglich ist sich über Alltagssachverhalte auf Deutsch auszudrücken und einfache Fragen zu verstehen. RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt? BF: Früher habe ich A1 und A2 gemacht. Letztes Jahr habe ich B1 probiert. Ich habe auch die Prüfung gemacht, diese habe ich nicht geschafft. Ich bin ungefähr am 29.09.2018 angetreten. RI: Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Nein, ich arbeite nicht. Ich muss in die Schule gehen. Ich muss jeden Tag um 06:00 Uhr aufstehen und um 08:00 Uhr in der Klasse sein bis 13:00 Uhr. Ich mache nämlich gerade den Pflichtschulabschluss. Dieser geht von Montag bis Freitag. Die Dolmetscherin übersetzt die folgenden Fragen wieder. RI: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)? BF: Nein, nur XXXX unterstützt mich.BF: Nein, nur römisch 40 unterstützt mich. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten? BF: Für weitere Kurse habe ich aktuell keine Zeit, da ich täglich zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr die Schule besuche und wir auch eine Menge Hausübungen bekommen. Aktuell bin ich auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer anderen Organisation. Mit Herrn XXXX, meinen früheren Freund, habe ich keine Probleme bzw. hatte keinen Streit und wir verstehen uns immer noch gut.BF: Für weitere Kurse habe ich aktuell keine Zeit, da ich täglich zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr die Schule besuche und wir auch eine Menge Hausübungen bekommen. Aktuell bin ich auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer anderen Organisation. Mit Herrn römisch 40 , meinen früheren Freund, habe ich keine Probleme bzw. hatte keinen Streit und wir verstehen uns immer noch gut. BehV: In der Beschwerde ist die Rede davon, dass ein Praktikum in einem Altersheim stattgefunden hätte. Mit einem Empfehlungsschreiben wird dies aber verneint. Was stimmt nun wirklich? BF: Ich habe nie wirklich dort gearbeitet, sondern wollte mich dort nur ehrenamtlich engagieren. Herr XXXX hat für mich im Altersheim, in XXXX angerufen, mir wurde jedoch gesagt, dass ich zuerst B1 und die Schule abschließen soll. Deswegen besuche ich diesen jetzt auch.BF: Ich habe nie wirklich dort gearbeitet, sondern wollte mich dort nur ehrenamtlich engagieren. Herr römisch 40 hat für mich im Altersheim, in römisch 40 angerufen, mir wurde jedoch gesagt, dass ich zuerst B1 und die Schule abschließen soll. Deswegen besuche ich diesen jetzt auch. BehV: In der Beschwerde steht weiters, dass bereits am 09.07.2018 die B1 Prüfung abgeschlossen sei. Haben Sie diese nun abgeschlossen oder nicht? BF: Ich habe die B1-Prüfung zwar abgelegt, aber jedoch nicht bestanden. Abschließende Bemerkungen: RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen? BF: Momentan habe ich nichts hinzuzufügen. Ich möchte hier in Österreich nur gut fühlen und meine Gesundheit steht an erster Stelle. Außerdem ist mir der Schulbesuch sehr wichtig." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 20.11.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 13.07.2018 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2018, der schriftlichen Stellungnahmen vom 28.11.2018 und vom 31.12.2018, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt in die Gerichtsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister und sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 04.08.2015, am 10.11.2016, am 28.02.2017 und am 19.02.2019 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  8. Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, die am 20.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
  10. Die beschwerdeführende Partei wurde im Dorf XXXX in Plateau State Jos-south geboren, lebte und arbeitete von 2000 bis 2006 in Port Harcourt und zog anschließend nach XXXX in Nassarawa State.1.1.
  11. Die beschwerdeführende Partei wurde im Dorf römisch 40 in Plateau State Jos-south geboren, lebte und arbeitete von 2000 bis 2006 in Port Harcourt und zog anschließend nach römisch 40 in Nassarawa State. 1.1.
  12. Ihre Mutter ist bereits verstorben und ihren Vater kennt die beschwerdeführende Partei nicht. Sie hat Kontakt zu Verwandten ihres jetzigen Lebensgefährten, einem österreichischen Staatsangehörigen nigerianischer Herkunft in Nigeria. Ob die Freundin der Mutter noch in Nigeria lebt, die sie eine Weile aufgezogen hat und die ihr die Stelle als Kindermädchen in Port Harcourt verschaffte, kann nicht festgestellt werden. 1.1.
  13. Die beschwerdeführende Partei besuchte drei Jahre lang die Grundschule in Nigeria und arbeitete von 2000 bis 2006 als Kindermädchen in Port Harcourt. 1.1.
  14. Die beschwerdeführende Partei bezieht seit Ende Oktober 2012 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Sie ist außerdem strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  15. Die beschwerdeführende Partei wohnt mit dem nigerianischen Staatsbürger XXXX seit etwa eineinhalb Jahren zusammen, mit dem sie nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 eine Beziehung führt. 2017 war sie mit dem nigerianischen Staatsangehörigen XXXXverlobt.1.1.
  16. Die beschwerdeführende Partei wohnt mit dem nigerianischen Staatsbürger römisch 40 seit etwa eineinhalb Jahren zusammen, mit dem sie nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 eine Beziehung führt. 2017 war sie mit dem nigerianischen Staatsangehörigen XXXXverlobt. 1.1.
  17. Die beschwerdeführende Partei kann sich über Alltagssachverhalte auf Deutsch auszudrücken und einfache Fragen verstehen. Angesichts ihres nun mehr als siebeneinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich kann sie von ihr selbst gesprochenen Text nicht verstehend lesen. Insgesamt entsprechen ihre Deutschkenntnisse nicht dem, was man bei einem siebeneinhalbjährigen Aufenthalt erwarten kann. Sie hat in Österreich als Prostituierte gearbeitet und handelte mit Telefonwertkarten. Sie absolvierte einen Kurs für PC-Einsteiger. Derzeit besucht sie einen Kurs zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses. Sie würde gerne eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen und in Österreich legal arbeiten. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über die Unterstützung eines österreichischen Bekannten und ihres ehemaligen nigerianischen Verlobten. 1.1.
  18. Die beschwerdeführende Partei leidet an Sarkoidose II und Pneumonie. Ansonsten leidet die Beschwerdeführerin an keinen gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen.1.1.
  19. Die beschwerdeführende Partei leidet an Sarkoidose römisch zwei und Pneumonie. Ansonsten leidet die Beschwerdeführerin an keinen gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen. 1.
  20. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
  21. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei über private Interessen in Österreich verfügt. Nicht festgestellt wird jedoch, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vorliegt.
  22. Länderberichte zur relevanten Situation in Nigeria Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten (LIB Stand 07.08.2017) wiedergegeben: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesund-heitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptor-gan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zustän-dig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015). Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkli-niken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesund-heitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Kran-kenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzöge-rungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrie-rungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unent-geltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 9.2016). Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Kran-kenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser ent-sprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kin-derärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014). Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 unter-suchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 7.2017b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 To-desfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 9.2016). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftig-te im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbei-ter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016).

dem Exekutivsekretär des National Health Insurance Scheme (NHIS) beträgt nach zwölf Jahren die Zahl der Nigerianern, die durch das NHIS krankenversichert sind, 1,5 Prozent (Vanguard 22.6.2017). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 21.11.2016). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 7.2017b). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überwei-sung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Kran-kenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überwei-sung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Kran-kenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 21.11.2016). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 21.11.2016). Der Glaube an die Heilungskräfte der traditionellen Medizin ist bei den Nigerianern nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher die traditionellen Heiler als die Schulmediziner nach westlichem Vorbild konsultiert (GIZ 7.2017b). In den letzten Jahren wurden mehrere Massenimpfungen gegen Polio und Meningitis durchgeführt. Ende 2016 kam es zu einem akuten Meningitis-Ausbruch, bei dem 745 Menschen gestorben sind und mehr als 8.000 Verdachtsfälle registriert wurden (GIZ 7.2017b). Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

  1. Beweiswürdigung: 3.
  2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Antragstellung und der weitere Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. 3.
  3. Die Feststellungen zum Geburtsort, zum Aufenthalt in Port Harcourt und den Jahren in XXXX fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei während des Verfahrens. Die Feststellungen betreffend den Tod ihrer Mutter, die Unkenntnis über ihren Vater und den Kontakt zu Verwandten ihres Lebensgefährten basieren ebenfalls auf den konsistenten Angaben der beschwerdeführenden Partei. Das Gleiche trifft auf die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Tätigkeit als Kindermädchen zu.3.
  4. Die Feststellungen zum Geburtsort, zum Aufenthalt in Port Harcourt und den Jahren in römisch 40 fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei während des Verfahrens. Die Feststellungen betreffend den Tod ihrer Mutter, die Unkenntnis über ihren Vater und den Kontakt zu Verwandten ihres Lebensgefährten basieren ebenfalls auf den konsistenten Angaben der beschwerdeführenden Partei. Das Gleiche trifft auf die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Tätigkeit als Kindermädchen zu. Die Angaben zum fehlenden Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und zur Unbescholtenheit ergeben sich aus den diesbezüglichen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister vom 01.03.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass die beschwerdeführende Partei mit XXXX eine Beziehung eingegangen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass die beschwerdeführende Partei mit römisch 40 eine Beziehung eingegangen ist. Die beschwerdeführende Partei hat Zeugnisse über die Ablegung der Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 und Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen B1 und B2 vorgelegt. Entgegen ihrer Beschwerdebehauptung hat sie die Deutschprüfung B1 noch nicht abgelegt, was auch durch ihre fehlende Kenntnis des sinnerfassenden Lesens des Verhandlungsprotokolls untermauert wird. Obwohl sie zuerst bereit war, dies selbst zu tun, hat sie dann bereits am Anfang und durchgehend die Hilfe der gegenwärtigen Dolmetscherin zur Rückübersetzung in Anspruch genommen. Sie benötigte die Hilfe der Dolmetscherin fast während der ganzen Verhandlung. Die Teilnahme am Computerkurs und am Aufbaulehrgang für den Pflichtschulabschluss werden durch die vorgelegten Zeugnis- bzw. Bestätigungskopien untermauert. Über ihre Ausbildungswünsche informierte die beschwerdeführende Partei das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung. 3.
  6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei folgen den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden und dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen und in Österreich regelmäßig in ärztlicher Behandlung sei. 3.
  7. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreise-warnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria: Psychiatrische Versorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung Vanguard (22.6.2017): Health insurance: FG calls for scrapping of HMOs, http://www.vanguardngr.com/2017/06/health-insurance-fg-calls-scrapping-hmos/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung VN - VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System - The Good and the Bad, http://www.visitnigeria.com.ng/nigeria-healthcare-system-the-good-and-the-bad/, Zugriff 4.7.2017 Die Stellungnahme vom 28.11.2017 nimmt das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und bezieht sie in seine rechtliche Würdigung mit ein. Im Ergebnis stellt sich die Stellungnahme nicht gegen die unter 2. angeführten Länderberichte. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Rechtsgrundlagen Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A) Abweisung der Beschwerde 4.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)4.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) 4.2.
  3. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 4.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die beschwerdeführende Partei Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die beschwerdeführende Partei Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 4.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)4.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 4.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden (und ihrer Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden (und ihrer Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Fremden auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 20.11.2011 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 12.06.2018 zwar eine gewisse, auch auf - der beschwerdeführenden Partei nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 20.11.2011 andauernde Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die beschwerdeführende Partei hält sich nunmehr rund siebeneinhalb Jahre in Österreich auf, wobei sich dieser Aufenthalt auf ein laufendes Asylverfahren stützt. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Die beschwerdeführende Partei hält sich nunmehr rund siebeneinhalb Jahre in Österreich auf, wobei sich dieser Aufenthalt auf ein laufendes Asylverfahren stützt. vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  3. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). An der Dauer des Beschwerdeverfahrens trifft die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Im Erkenntnis vom
  4. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
  5. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH
  6. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention aber Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention aber Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Im gegenständlichen Fall verfügt die beschwerdeführende Partei über ein Familienleben in Österreich, wenn auch von kurzer Dauer. Dieses Familienleben ist von der beschwerdeführenden Partei in Kenntnis ihres prekären Aufenthaltsstatus eingegangen worden. Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Es kann im gegenständlichen Fall auch davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei nicht übermäßig lange gedauert hat, ihre Einreise erfolgte illegal und stellt bereits als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Der beschwerdeführenden Partei war bewusst, dass sie sich spätestens seit der rechtskräftigen Ablehnung ihres ersten Asylantrages durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind.Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden vergleiche nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind. In dieser Zeit besuchte die beschwerdeführende Partei Deutschkurse und legte die Prüfung zum Niveau A2 erfolgreich ab. Sie besuchte außerdem einen Computerkurs und würde gerne in Zukunft eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen. Sie bezieht seit Ende Oktober 2012 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Sie ist bei einer Kontrolle in einem Bordell verwaltungsbehördlich kontrolliert worden und hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass sie gelegentlich als Prostituierte gearbeitet hat und Telefonwertkarten verkauft hat. Zur Zeit besucht die beschwerdeführende Partei einen Aufbaulehrgang für den Pflichtschulabschluss. Ein Bekannter hat in einem Empfehlungsschreiben angegeben, sich für sie verwenden zu wollen. Ihr ehemaliger Verlobter, mit dem sie nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis pflegt, unterstützt sie noch weiter. Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
  7. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
  8. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
  9. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
  10. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , Paragraphen 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
  11. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
  12. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, Paragraph 56,). Hinsichtlich eines Familienlebens führt die relevante Rechtsprechung die folgenden Grundsätze an: Im Rahmen der Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bindungen zum Ehemann bzw. zum Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie nicht mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, zumal sie nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrags von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen musste. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe VwGH, 31.01.2013, 2011/23/0519, aber auch hinsichtlich des letzten Satzes: VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012 und VwGH, 20.12.2012, 2011/23/0472). Zudem ist ein relevantes Familienleben unter dem Gesichtspunkt des Zusammenlebens mit einer Dauer von eineinhalb Jahren als kurz zu bezeichnen. Wenn der beschwerdeführenden Partei auch zugute zu halten ist, dass sie sich aktiv bemühte, Deutsch zu lernen, so sind die Deutschkenntnisse - insbesondere im Bereich des verstehenden Lesens - nicht einem siebeneinhalbjährigen Aufenthalt entsprechend. Weiters muss das Bundesverwaltungsgericht anerkennen, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei bisher in Österreich in Bezug auf die Gewichtung von privaten und familiären Interessen und Integrationserfolgen relativ kurz bleibt. In Anerkennung der Bemühungen der beschwerdeführenden Partei um einen Pflichtschulabschluss ist dennoch festzuhalten, dass sonstige wesentliche Integrationsbemühungen abgesehen vom grundlegenden Spracherwerb nicht festzustellen sind. Gleichzeitig hat die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und knapp den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch Anknüpfungspunkte zur Familie ihres jetzigen Lebensgefährten. Dem allenfalls bestehenden Interesse der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die beschwerdeführende Partei verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die beschwerdeführende Partei verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 4.

  1. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.):4.
  2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.): 4.5.
  3. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 4.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Zunächst ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz in seinem rechtskräftigen Erkenntnis zu GZ I407 1423059-1/41E vom 07.04.2017 und auf die zutreffende Feststellung der belangten Behörde, dass sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt in Nigeria nicht maßgeblich verändert hat, zu verweisen. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die junge beschwerdeführende Partei arbeitsfähig ist, an keiner lebensbedrohlichen, nicht auch in Nigeria behandelbaren Erkrankung leidet und auch in Österreich Fertigkeiten gelernt hat, die sie in Nigeria ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Nigeria jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass sie Unterstützung der Familienangehörigen ihres Lebensgefährten in Anspruch ne

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