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{'item': 'L525 2201552-3'}

Obsah (24)§ 68§§ 10Art 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 4§ 5§ 9§ 14a§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 12a§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2019 GeschäftszahlL525 2201552-3 SpruchL525 2201552-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLI

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III.

§§ 10Abs 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer - ein bengalischer Staatsbürger - stellte am 9.10.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 1.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe aus wirtschaftlicher Notlage das Land verlassen. Er sei nach Europa gekommen, um zu arbeiten. Er wolle hier die Schule besuchen. Im Falle seiner Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er dort keine Existenzgrundlage habe. Der Beschwerdeführer wurde am 26.6.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der BNP gewesen. Er habe Angst vor der Awami League (AL) und habe das Land verlassen müssen. Wäre er dortgeblieben, hätte man ihn getötet. Aufgefordert konkrete Angaben rund um seinen Fluchtgrund zu machen, führt der Beschwerdeführer aus, er sei bei der BNP in seiner Heimat. Die AL hätte ihn getötet, geschlachtet, geschnitten und unauffindbar gemacht. Die AL lasse viele Menschen verschwinden und die Familien würden nicht einmal die Leichen finden. Seine Eltern hätten Angst um ihn gehabt und hätten ins Ausland geschickt. Sein Onkel mütterlicherseits sei bei der BNP gewesen und sei dieser einmal angegriffen worden, nämlich im Haus des Großvaters im Nachbardorf, dies sei im Jahr 2013 gewesen. Er sei zum Arzt gebracht worden, dann es ihm bessergegangen, aber Onkel unter Großvater hätten dann gesagt, er solle ins Ausland gehen, hier gebe es keine Sicherheit. Befragt, ob er in Bangladesch bedroht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer zunächst, die AL hätte ihm gedroht, weil er bei der BNP gewesen sei. So habe er das Land verlassen müssen. Aufgefordert, konkrete Angaben zur Bedrohung zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der BNP gewesen. Sie hätten sich immer an die Anweisungen des Generalsekretärs gehalten. Die Anhänger der AL hätten dann immer Anschläge auf sie verübt und hätten Drohbriefe geschickt. Sie hätten gedroht den Beschwerdeführer umzubringen, zu schlachten, zu schneiden und unauffindbar zu machen. Dann hätten die Familienmitglieder gesagt, dass es besser wäre, das Land zu verlassen. Wenn er hierbleiben würde, so wäre er umgebracht worden. Befragt, was BNP heiße, führte der Beschwerdeführer aus, dies würde "Bangladesh National Party" bedeuten. Eine Internetadresse wisse er nicht. Aufgefordert, die politische Ausrichtung und die wichtigsten Punkte des Parteiprogramms der Partei zu sagen, meinte der Beschwerdeführer, die Parteiarbeit sei, dass man sich kümmere, dass sich die Partei bis zur nächsten Wahl weiterentwickle. Die AL sei seit zehn Jahren unrechtmäßig an der Macht. Sie lasse viele Anhänger seiner Partei verschwinden und töten. Die Präsidentin der BNP sei im Gefängnis. Mit Bescheid des BFA vom 29.6.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 29.6.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen. Er sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in Bangladesch leben, er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen. Er spreche kein Deutsch und habe keine Deutschkurse besucht. Er habe acht Jahre die Grundschule in Bangladesch besucht und sei der Lebensunterhalt vom Vater bestritten worden. Er sei gesund und sei nicht strafrechtlich verurteilt worden im Bundesgebiet. Eine asylrelevante Bedrohung habe nicht festgestellt werden können, ebenso hätte das Verfahren keine Gründe ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Eine maßgebliche Integration sei nicht feststellbar. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.7.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe es unterlassen auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer sei bei der BNP (Bangladesch Nationalist Party) tätig gewesen. Er sei für Werbungstätigkeiten und Demonstrationen zuständig gewesen. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern der Awami League mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt. Falls asylrelevante Fragen offengeblieben seien, so wäre er gerne dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens vorgelegt. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es könne im Hinblick auf den subsidiären Schutz auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Sicherheitskräfte in Bangladesch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen während Verhaftungen und Verhören erfolgen würden.

einer lokalen NGO hätten Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 zehn Personen zu Tode gefoltert. Die Haftbedingungen seien außerdem sehr hart. Der Beschwerdeführer bitte, das Bundesverwaltungsgericht möge seinen Konkreten Fall noch einmal überprüfen. Der Beschwerdeführer legte eine Anmeldebestätigung des "Flüchtlingsprojekts Ute Bock" vom 22.5.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer für einen Platz im Deutschkurs auf der Warteliste eingetragen sei. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Banlgadesch-Österreichischen Gesellschaft vom 13.6.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer dort Mitglied sei, sowie zwei Bestätigungen aus Bangladesch, wonach der Beschwerdeführer ein Anhänger der "Bangladesch National Party" bzw. der "Bangladesch National Youth" sei. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.7.2018, Zl. L525 2201552-1 als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Bangladesch und bekenne sich zum Islam und zur Volksgruppe der Bengalen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer verfüge über Familie in Bangladesch und steht mit dieser in Kontakt. Die Familie arbeite in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer befinde sich spätestens seit dem 9.10.2015 in Österreich. Er habe keinen Deutschkurs besucht und könne kein Deutsch. Der Beschwerdeführer habe sich für einen Deutschkurs angemeldet. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und lebe mit anderen Landsleuten in einer Wohnung in Wien. Der Beschwerdeführer arbeite nicht und gehe in seiner Freizeit spazieren. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft. Er sei unbescholten und verfüge über bengalische Freunde in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sei oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei im Falle Abschiebung nach Bangladesch keiner realen Gefahr einer Verletzung der EMRK ausgesetzt. Eine berücksichtigungswürdige Integration habe nicht festgestellt werden können. Zu den Fluchtgründen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der belangten Behörde sei zunächst zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen sei, seine Partei, die BNP, richtig wiederzugeben. Der belangten Behörde sei auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliches Wissen zur Partei bzw. deren Ziele wiedergeben habe können. So habe der Beschwerdeführer weder irgendwelche Angaben zur politischen Ausrichtung der BNP machen, noch die wichtigsten Punkte des Parteiprogramms wiedergeben können. Ebenso erschien es auch dem erkennenden Gericht bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer nicht mal die Internetadresse der BNP angeben habe können. Nun wäre aus Sicht des erkennenden Gerichtes - führte das Bundesverwaltungsgericht weiter aus - doch davon auszugehen, dass jemand, der Partei Mitglied einer Partei sei und aufgrund dieser Mitgliedschaft eine Verfolgung behauptete, zumindest die Ziele oder die politische Ausrichtung der Partei wiedergeben könne. Dass die belangte Behörde - auch in Zusammenschau mit den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Verfügbarkeit von gefälschten Dokumenten in Bangladesch - davon ausging, dass die vorgelegte Bestätigung eine reine Fälschung darstelle, zumal nicht mal der Name der Partei richtig wiedergegeben worden sei, sei keinen Bedenken begegnet. Der belangten Behörde sei vor diesem Hintergrund auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die im Zuge der Erstbefragung vorgebrachten Ausreisegründe, nämlich wirtschaftliche Gründe, als der Wahrheit entsprechend wertete dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen zwischen Erstbefragungen niederschriftliche Einvernahme nicht massiv steigerte, sondern geradezu austauschte. An dieser Einschätzung habe aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht das Vorbringen rütteln können, dass dem Beschwerdeführer angeblich die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Vielmehr wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt vorgebracht hätte, sollte dies tatsächlich zutreffen. So seien fast drei Jahre vergangen, bis der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen erstattete. Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise relevant gewesen sein. zur Integration des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, er befinde sich seit dem 9.10.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer sei illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkten Österreich. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer befindet sich seit fast drei Jahren in Österreich. Er verfüge über keine feststellbaren Deutschkenntnisse, habe keinen Kontakt zu Österreichern, und gehe keiner Beschäftigung nach, sondern beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in der Bengalisch - Österreichischen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer lebe ausschließlich mit Landsleuten zusammen. Der Beschwerdeführer gehe spazieren. Der Beschwerdeführer sei für einen Deutschkurs bei einem Flüchtlingsprojekt angemeldet. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Bangladesch verbracht und verfüge über Mutter sprachliche Kenntnisse der Landessprache und verfüge über einen großen Teil seiner Verwandtschaft dort, unter anderem seiner Kernfamilie. Im Zuge der Interessenabwägung führte das Bundesveraltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe keine bedeutenden Gründe vorgebracht, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und im wirtschaftlichen Interesse der Republik sprechen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast drei Jahren in Österreich und habe aber einen größeren Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht, wo er auch seine Familienbindungen habe. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland sei aus diesem Gesichtspunkt gesichert, wobei festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer über eine Schulausbildung verfüge und in der elterlichen Landwirtschaft arbeiten könne. Es könne auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig gedrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sei, begründe noch keine für ihn ausschlaggebende Integration in Österreich, ebenso seine nicht vorhandenen Deutschkenntnisse. Darüber hinaus hielt das Bundesveraltungsgericht fest, dass die nicht absolvieren eines einzigen Deutschkurses innerhalb von fast drei Jahren in Österreich nicht von einem übersteigenden Integrationswillen zeuge. Eine Beschwerdeverhandlung habe unterbleiben können da die Beschwerde der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten sei. Darüber hinaus sei eine Beschwerdeverhandlung auch nicht beantragt worden. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte nunmehr am 10.9.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen befragt, führt der Beschwerdeführer aus, in Bangladesch würden zwei Strafverfahren gegen ihn laufen. Man beschuldige ihn der Sachbeschädigung. In diesem Strafverfahren wäre er als Täter Nr. 2 geführt. Im zweiten Strafverfahren wäre er auch das Sachbeschädigung beschuldigt als Täter Nr. 1 in der Anzeige aufgelistet. Er sei am 6.11.2014 angezeigt worden, die Polizei habe ihn angezeigt. Er habe sich die Unterlagen für das Strafverfahren erst jetzt zukommen lassen, weil er sonst Probleme bekommen hätte. Seine Familie habe ihm gesagt, sie bin sich um die Unterlagen kümmern und sie ihm zukommen lassen. Nach Erhalt der Dokumente sehr zu Asylbehörde gegangen und habe diesen Antrag hier gestellt. Dieses Problem sei ihm schon seit dem 6.11.2014 bekannt. Er wisse nicht was bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit ihm passieren würde. Er werde der Sachbeschädigung beschuldigt, obwohl er diese Tat nicht begangen habe. Entweder würde er eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe bekommen. Dies seien politisch motivierte Strafverfahren. Da er Mitglied der BNP sei, seien ihm diese Strafverfahren angehängt worden. Er habe seine Familie beauftragt, im Mitglied Bestätigungen der BNP zukommen zu lassen. Er sei Angestellter der BNP-Partei. Aufgrund dieser politischen Gesinnung seien zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer wurde am 4.10.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er sei gesund, aber seitdem er in Österreich sei, vergesse er Sachen sehr schnell. Er sei im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten. Er habe nunmehr eine Bestätigung, dass er mit Mitglied der "Bangladesh National Party" sei. Er habe auch eine Anklage und Dokumente vom Gericht, eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs, sowie eine Mitgliedsbestätigung des Vereins Bangladesch-österreichische Gesellschaft. Der Beschwerdeführer führte aus, seine Familie lebe in Bangladesch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre Grundschule absolviert und sei zuletzt in der Landwirtschaft des Vaters tätig gewesen. Er sei Moslem. Er sei in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und sei auch nie berufstätig gewesen. Er bekomme Unterstützung von der Caritas. Er spreche ein bisschen deutsch. Seine Mutter, sein Vater und seine Schwestern würden sich in Bangladesch befinden. Er stehe über das Telefon in Kontakt zu seiner Familie. Seine Familie sorgen sich um ihn, weil er im Heimatland Probleme habe, ansonsten ging es ihnen gut. Er sei im Oktober 2015 in Österreich eingereist und seit seither durchgehend in Österreich aufhältig. Befragt warum er nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führt der Beschwerdeführer aus, er habe zwei negative Entscheidungen erhalten. Er sei zu seinem Anwalt gegangen, dieser habe ihm gesagt, er soll einen neuen Asylantrag stellen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, führt der Beschwerdeführer aus, die politische Lage in seinem Heimatland sei sehr schlecht. Er habe zwei Verfahren laufen. Falls er in sein Heimatland zurückkehren würde, könnte er sofort verhaftet werden. Über Vorhalt der belangten Behörde, er sei am 26.6.2018 bei einer Einvernahme gefragt worden, ob er jemals Probleme mit der Polizei, weiteren Sicherheitsbehörden, dem Militär oder Gericht in Bangladesch gehabt hätte, führt der Beschwerdeführer aus, er sei dem Rat seiner Eltern gefolgt und habe nichts gesagt. Er sei verängstigt gewesen und habe keine Beweismittel gehabt. Er habe gedacht, wenn etwas sagen würde, dann könnten seine Eltern keine Dokumente mehr beschaffen, weil sie von der BNP-Partei Probleme bekommen würden. Befragt, ob das bedeute, dass er bei seiner Ausreise noch keine Dokumente oder Beweismittel gehabt hätte, führt der Beschwerdeführer aus, das stimme. Seine Eltern hätten mehrmals ansuchen müssen, um diese Dokumente zu erhalten. Er sei sehr schwierig gewesen. Befragt, ob eine Stellungnahme zu den Feststellungen zur Lage in Bangladesch abgeben wolle, führte der Beschwerdeführer aus, er habe diese bereits erhalten und gelesen. Er wolle in Österreich bleiben, weil es hier ein sicheres Land sei. Er habe die Probleme nicht erwähnt, da er Angst gehabt hätte, dass seine Familie Probleme bekommen könnte. Befragt, warum seine Familie Probleme bekommen solle, führt der Beschwerdeführer aus, es sehr schwierig die Dokumente zu bekommen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 31.1.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 31.1.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde zunächst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens an, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Bangladesch, und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in die Europäischen Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er sei ledig und habe keine Kinder, seine Eltern und zwei Schwestern würden im Bangladesch leben. Es bestehe regelmäßiger Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer spreche wenig Deutsch und er habe bis zum Tag der Bescheiderlassung keine Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Grundschule in Bangladesch besucht, sein Lebensunterhalt sei vom Vater bestritten worden. Er sei gesund und einen kleinen lebensbedrohlichen oder chronischen Krankheiten. Der Beschwerdeführer weise keine strafrechtliche Verurteilungen Bundesgebiet auf. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit der Antragstellung nicht verlassen habe. Er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen Asylverfahren die Existenz von zwei Anklagen in Bangladesch behauptet. Tatsächlich vorlegen habe der Beschwerdeführer lediglich einige Schreiben können, welche nach Überprüfung als nicht überprüfbar eingestuft worden seien. Es könne somit nicht von Originalen ausgegangen werden, zumal festgestellt worden sei, dass es sich nicht um Dokumenten Papier handle. Des Weiteren sei selbst einen Laien ersichtlich, dass diese Dokumente keinen echten Inhalt aufweisen würden, zumal in einigen Dokumenten grammatikalische Fehler der englischen Sprache vorhanden sein. Diesen vorgelegten Schriftstücken würde weder amtlicher Charakter zukommen noch, Ihnen aufgrund ihrer Herkunft und ihres Inhaltes maßgebliche Beweiskraft zu. Anzumerken sei das solche Dokumente laut den aktuellen Länderfeststellungen problemlos gegen Bezahlung erhältlich sein. Es bedürfe keines großen Aufwandes, solche Dokumente zu beschaffen. Des weiteren werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe wie in seinem ersten Verfahren angeführt habe. Im gegenständigen Verfahren stützte er sich wiederum auf Gründe, den einem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits keine glaub Billigkeit zugebilligt worden sei, nämlich abermals eine Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft bei einer Partei. Es werde festgestellt, dass das nunmehrige Fluchtvorbringen auf dem früheren Fluchtvorbringen aufbaue. Eine Berücksichtigung bzw. eine wesentliche Änderung des Privatlebens des Beschwerdeführers habe ebenso wenig festgestellt werden können. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung, welche in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen sei, nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage die Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Dauer des Einreiseverbotes erscheine gerechtfertigt. Mit Schriftsatz vom 14.2.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte zunächst begründend aus, der Beschwerdeführer würde im Gegensatz zum Vorverfahren, indem der Beschwerdeführer angegeben hätte aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BNP bedroht und verfolgt zu werden, nunmehr behaupten, dass im Heimatstaat nach ihm gesucht werde und es Anzeigen gegen ihn gebe. Der Beschwerdeführer habe also angegeben, dass konkrete Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei und zwar in Form von unrichtigen Anzeigen, die über keine Grundlage verfügen würden. Dieses neue Vorbringen sei von der belangten Behörde ignoriert worden. Die Behörde habe nun eine englischsprachige Übersetzung der bengalischen Dokumente übernommen und einer feindlichen Überprüfung unterzogen die Originale der Dokumente seien beim Beschwerdeführer verblieben und sei seitens der belangten Behörde auch nicht danach gefragt worden. Offenbar sei das übergebene Dokument nicht eingesehen worden, sonst hätte die Behörde schon im Rahmen der Vernehmung erkannt, dass es sich dabei um eine beglaubigte Übersetzung aber nicht um die originalen Anzeigen handle. Das Vorliegen neuer Beweismittel könne nicht als unerheblich beurteilt werden. Die seitens des Beschwerdeführers angebotenen Beweismittel seien Dokumente, die beweisen würden, dass er im Heimatland strafrechtlich verfolgt werde und habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er keine Straftaten begangen habe. Die strafrechtliche Verfolgung sei politisch motiviert. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass diese neu entstandene Tatsache vollkommen unglaubhaft sei und keinen glaubhaften Kern aufweise. Einer Begründung dieser Ausführung bietet die belangte Behörde aber nicht an. Der Beschwerdeführer habe Beweismittel vorgelegt, welche er erst nach Abschluss des Vorverfahrens erhalten habe, weswegen er diese nicht schon im Vorverfahren habe vorlegen können. Die belangte Behörde hätte daher die vorgelegten Dokumente im Original zum Akt nehmen, im Rahmen des Verfahrens einer Überprüfung unterziehen und das Verfahren einer meritorischen Entscheidung zuführen müssen. Es werde auch darauf verwiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen habe. Da die belangte Behörde es verabsäumt habe die Originaldokumente in Akt aufzunehmen, während diese nunmehr in der Beschwerde vorgelegt. Der Beschwerdeführer seien seinem Heimatsstaat aufgrund seiner politischen Gesinnung asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt, was durch die neu hervorgekommenen Dokumente bewiesen werde. Es seien also neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Vorverfahren ohne das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden haben können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung hervorgerufen hätten. Es sei daher nicht von einer entschiedenen Sache auszugehen. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer integrations- und arbeitswillig sei. Es werden umfangreiche soziale Kontakte bestehen und habe der Beschwerdeführer die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Hinsichtlich des Einreiseverbotes stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dies sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und durchaus in der Lage, im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der belangten Behörde, wonach der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle. Die Ausführungen, wonach missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge, insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten oder wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden sein, das gesamte Asylsystem blockieren und einen Missbrauch darstellen würden, seien ebenso nicht nachvollziehbar. Ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren sei jedenfalls als erhöht anzusehen. Die Beschwerde langte am 28.2.2019 in Wien und am 1.3.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 1.3.2019 verständigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, nicht verheiratet, kinderlos und ist gesund. Der Beschwerdeführer stellte am 9.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit hg Erkenntnis vom 27.7.2018, Zl. L525 2201552-1 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.7.2018 nicht geändert. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und verblieb nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens rechtswidrig in Österreich. Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt römisch eins.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in Bangladesch keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Bangladesch entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Bangladesch ist auch nicht eingetreten. Eine entscheidungsrelevante Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben aus den bisherigen Verfahren und seinen eigenen Angaben. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte die Identität nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer psychisch und physisch in der Lage ist, die Befragung zu absolvieren und tritt die Beschwerde der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen. Die Feststellung zu nicht vorhandenen Integration ergibt sich bereits aus der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde, dass sich die Integration bzw. das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen hg Entscheidung vom 27.7.2018 nicht geändert hat und dort festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einen Deutschkurs besucht hat. Daran ändert auch die erneute Vorlage einer Anmeldung zu einem Deutschkurs nichts. Zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen, ist festzuhalten, dass der Beschwerde zunächst dahingehend beizupflichten ist, dass der angefochtene Bescheid nicht darlegt, warum von keinem glaubhaften Kern ausgegangen wird. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die belangte Behörde zwar die Kopien der nunmehr vorgelegten Anzeigen aus Bangladesch zum Akt nahm, jedoch dann - eigentlich nachvollziehbar - darlegt, eine Untersuchung habe ergeben, dass eine Überprüfung nicht möglich sei. Zu einem anderen Schluss kann man auch nicht kommen, bedenkt man, dass die belangte Behörde eben nicht die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumente zur Untersuchung übermittelte, sondern eben nur die zum Akt genommenen Kopien (AS 205 bzw. AS 55). Dass die Untersuchung von durch die belangte Behörde angefertigten Kopien mittels stereomikroskopischer Untersuchung bei 10-80facher Vergrößerung keine Aussagen zulässt, ob es sich um Originaldokumente handle, kann als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden und bedarf keiner weiteren Darlegung seitens des erkennenden Gerichtes. Soweit die belangte Behörde daher aus diesen Überlegungen ableitete, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei der glaubhafte Kern zu versagen, sind diese als unschlüssig und nicht nachvollziehbar zu qualifizieren. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vorbrachte, er werde in Bangladesch nunmehr strafgerichtlich verfolgt. Dieses Problem sei bereits seit dem 6.11.2014 bekannt (AS 7). Der Beschwerdeführer führte dann weiters vor der belangten Behörde konkret aus, er habe die gegenständlichen Dokumente bei der Ausreise noch nicht gehabt, jedoch hätten seine Eltern mehrmals Ansuchen müssen um diese Dokumente zu erhalten. Er habe die Probleme nicht erwähnt, da er Angst gehabt hätte, dass seine Familie Probleme bekommen könnte. Wiederum befragt, warum seine Familie Probleme bekommen hätte können, führte der Beschwerdeführer aus, es sei schwierig gewesen die Dokumente zu bekommen (AS 61). Die belangte Behörde stellte nunmehr fest, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorbrachte, der bereits im ersten Asylverfahren bestanden hätte (AS 170). Damit ist die belangte Behörde im Recht, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, die Probleme mit der Anzeige seien ihm bereits im Vorverfahren bekannt gewesen, er habe diese aber nicht vorgebracht, da er Angst um seine Familie gehabt hätte. Dabei unterlässt der Beschwerdeführer allerdings konkret aufzuzeigen, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die Anzeigen bzw. die Verfahren zumindest zu erwähnen. Die Erklärung nach der konkreten Nachfrage durch die belangte Behörde, warum es für seine Familie gefährlich gewesen sei, es sei schwierig gewesen die Dokumente zu bekommen, überzeugt nicht und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers ja ohne Probleme weiterhin in Bangladesch leben würden (AS 206). Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei dem Rat seiner Eltern gefolgt und habe die Anzeigen nicht im ersten Verfahren erwähnt, und sei er verängstigt gewesen und hätte er keine Beweismittel gehabt, so wird damit nicht dargelegt, warum er konkret verängstigt gewesen sei und weswegen seine Eltern nunmehr konkret Probleme hätten bekommen können (AS 59). Soweit die Beschwerde ausführt im Gegensatz zum ersten Asylverfahren, in dem der Beschwerdeführer angegeben hätte aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BNP verfolgt zu werden, und nunmehr vorbringt, es werde aufgrund von Anzeigen nach ihm gesucht, so wird im Grunde auch kein neuer Grund behauptet, zumal der Beschwerdeführer seine alten Gründe, nämlich eine politisch motivierte Verfolgung dem Kern nach aufrecht hält, denen aber im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits keine Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde. Insbesondere wurde im hg Erkenntnis vom 27.7.2018 ausdrücklich dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch eben keiner politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt war.
  3. Rechtliche Beurteilung: ZU A) Spruchpunkt I - Zurückweisung wegen entschiedener Sache:Spruchpunkt römisch eins - Zurückweisung wegen entschiedener Sache: § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "
  4. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht vergleiche das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das hg. Erkenntnis vom 27.7.2018, Zl. L525 2201552-1, welches in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich auf einen Sachverhalt beruft, der bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestand und konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, dass er die Beweismittel bzw. überhaupt den Sachverhalt nicht bereits im ersten Asylverfahren thematisierte. Das Vorbringen erweist sich daher als von der Rechtskraft des ersten Verfahrens mitumfasst. Soweit die Beschwerde den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.8.2017, Zl. Ra 2017/19/0120 anführt, so ist darauf zu verweisen, dass dort ein anderer Sachverhalt abgehandelt wurde, zumal der Beschwerdeführer dort vorbrachte, die nunmehr vorliegenden angeblichen Verfolgungshandlungen seien nach Eintritt der Rechtskraft eingetreten und das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16.2.2017, Zl. L525 1431907-3 zur Feststellung des faktischen Abschiebeschutzes festhielt, dass die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde nicht ausreichten um den faktischen Abschiebeschutz im Rahmen einer Grobprüfung abzuerkennen. Gegenständlich stützte sich die belangte Behörde aber nicht nur darauf, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern hat, sondern wesentlich auch darauf, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptete, der bereits vor Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens bestand, der er schuldhaft nicht bereits im ersten Verfahren vorbrachte. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sondern führt die Beschwerde nur aus, es seien neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen. Warum diese erst jetzt dargelegt wurden, wird indes nicht mehr thematisiert. Dass der Beschwerdeführer die Beweismittel erst nach Abschluss des Vorverfahrens erhielt, ändert nichts an dem Umstand, dass er zunächst nicht darlegen konnte, warum er diese erst jetzt erhielt und zweitens nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Anzeige bzw. das behauptete Verfahren gegen ihn ja bereits im November 2011 bekannt gewesen ist. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (angefochtener Bescheid, S 39-42). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Bangladesch teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Juli 2017 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen.Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (angefochtener Bescheid, S 39-42). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Bangladesch teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Juli 2017 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Soweit die Beschwerde darüber hinaus beantragt, das Bundesverwaltungsgericht solle in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer entweder den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, so sei darauf verwiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Zurückweisung des Antrages ist, nicht jedoch ein inhaltliches Asylverfahren, weswegen die Anträge somit unzulässig sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung bereits das Erk. des VwGH vom 8.4.2014, Zl. 2011/05/0074, den Beschluss vom 27.6.2017, Zl. Ro 2017/12/0012, uva). Aus dem normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme ausschließlich die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf eine subjektive Entscheidung in Betracht (vgl. dazu ebenfalls den Beschluss des VwGH vom 13.8.2018, Zl. Ra 2018/14/0012). Aus einer Gesamtsicht heraus, lässt sich das Begehren des Beschwerdeführers jedoch gerade noch dahingehend interpretieren, dass die Aufhebung des Bescheides und die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren beantragt wird.Soweit die Beschwerde darüber hinaus beantragt, das Bundesverwaltungsgericht solle in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer entweder den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, so sei darauf verwiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Zurückweisung des Antrages ist, nicht jedoch ein inhaltliches Asylverfahren, weswegen die Anträge somit unzulässig sind vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung bereits das Erk. des VwGH vom 8.4.2014, Zl. 2011/05/0074, den Beschluss vom 27.6.2017, Zl. Ro 2017/12/0012, uva). Aus dem normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme ausschließlich die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf eine subjektive Entscheidung in Betracht vergleiche dazu ebenfalls den Beschluss des VwGH vom 13.8.2018, Zl. Ra 2018/14/0012). Aus einer Gesamtsicht heraus, lässt sich das Begehren des Beschwerdeführers jedoch gerade noch dahingehend interpretieren, dass die Aufhebung des Bescheides und die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren beantragt wird. Zu Spruchpunkt II - Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch zwei - Rückkehrentscheidung: Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. ... "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." ... Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. ... Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ....
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. ... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht. Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer: * Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 9.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. * Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens): Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über kaum Deutschkenntnisse, hat keine Deutschkurse besucht und ist Mitglied in der Bengalisch-Österreichischen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerde legte weder Arbeitsbestätigungen oder Bestätigungen, die die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers dokumentieren könnten, vor. Dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft hätte, konnte nicht festgestellt werden und wurde nicht behauptet. * Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine - ohnehin nicht feststellbaren - sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. * Grad der Integration: Der Beschwerdeführer befindet sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich, bezieht Mittel aus der Grundversorgung. Er ist zwar Mitglied im oben angeführten Verein, jedoch bestand diese Mitgliedschaft bereits im ersten Asylverfahren, wurde dort entsprechend gewürdigt und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Mitgliedschaft besonders integriert werde. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und finanziert seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch den Bezug von Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. * Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Bengal. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist mit den Traditionen und den Gebräuchen in Bangladesch vertraut. * Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. * Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer kam seiner Rückkehrverpflichtung nach Abschluss seines Asylverfahrens nicht nach und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. * Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren: Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Wie bereits oben festgehalten, kann seitens des erkennenden Gerichtes kein relevantes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. * Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. im Vergleich zu den wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, weswegen nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen wurden nicht vorgelegt und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsakten, wobei angemerkt wird, dass die Erlernung der deutschen Sprache ohnehin keine für ihn ausschlaggebende Integration bedeutet. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt, leben seine Eltern in Bangladesch. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es wurde bereits in der Ausweisungsentscheidung im Juli 2018 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Im Ergebnis zeigt sich daher keine zwischenzeitlich erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde und wurde dies nicht behauptet.Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. im Vergleich zu den wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, weswegen nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen wurden nicht vorgelegt und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsakten, wobei angemerkt wird, dass die Erlernung der deutschen Sprache ohnehin keine für ihn ausschlaggebende Integration bedeutet. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt, leben seine Eltern in Bangladesch. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es wurde bereits in der Ausweisungsentscheidung im Juli 2018 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Im Ergebnis zeigt sich daher keine zwischenzeitlich erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde und wurde dies nicht behauptet. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt. Zu Spruchpunkt IV (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch vier (Einreiseverbot): § 53 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. I 145/2017 lautet:Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 145 aus 2017, lautet: "Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzes-systematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzes-systematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen. Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen ") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind (vgl. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  1. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  2. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs.2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen ") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind vergleiche Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  3. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  4. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die belangte Behörde war im gegenständlichen Fall schon aufgrund Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Zum gegenständlichen Verfahren sei festgehalten, dass die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise ausführt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in Österreich bzw. im Schengenraum nicht einmal ansatzweise gezeigt hat, dass er gewillt ist den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Auftrag Österreich zu verlassen ignorierte und zeigt das für das erkennende Gericht die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und hat der Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, das eine positive Zukunftsprognose zulässt. Insbesondere ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie als erschwerend wertete, dass der Beschwerdeführer nicht nur illegal in Österreich aufhältig war, sondern auch dem Ausreisebefehl in sein Heimatland nicht nachkam. In Zeiten des illegalen Migrationsstromes nach Europa ist das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen.Die belangte Behörde war im gegenständlichen Fall schon aufgrund Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Zum gegenständlichen Verfahren sei festgehalten, dass die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise ausführt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in Österreich bzw. im Schengenraum nicht einmal ansatzweise gezeigt hat, dass er gewillt ist den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Auftrag Österreich zu verlassen ignorierte und zeigt das für das erkennende Gericht die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und hat der Beschwerdeführer kein Verhalten an den Tag gelegt, das eine positive Zukunftsprognose zulässt. Insbesondere ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie als erschwerend wertete, dass der Beschwerdeführer nicht nur illegal in Österreich aufhältig war, sondern auch dem Ausreisebefehl in sein Heimatland nicht nachkam. In Zeiten des illegalen Migrationsstromes nach Europa ist das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen. Darüber hinaus stellt die belangte Behörde auch völlig richtig fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich völlig mittellos ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.