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{'item': 'W103 2206603-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2019 GeschäftszahlW103 2206603-1 SpruchW103 2206604-1/6E W103 2206598-1/8E W103 2206606-1/7E W103 2206600-1/7E W103 2206603-1/7E W103 2206595-1/7E IM N

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129306502-161235146, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129306502-161235146, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129188006-161235189, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129188006-161235189, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129187902-161235175, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129187902-161235175, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129187804-161235162, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129187804-161235162, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129187706-161235154, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1129187706-161235154, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Erst- bis SechstbeschwerdeführerInnen, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sind, stellten am 09.09.2016 die diesen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren. Zuvor wurde ein Schengen-Visum für Deutschland beantrag (siehe Seite 131 des Bescheides), welches mit 11.08.2016 abgelehnt wurde. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nach moslemischen Recht verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen. Zum Nachweis ihrer Identität konnten der BF1 und die BF2 keine Dokumente vorlegen, es wurden nur die russischen Geburtsurkunden der Dritt- und der Sechstbeschwerdeführerin vorgelegt. Am 10.10.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie am 16.11.2017 und am 20.06.2018 die weiteren Einvernahmen, im Rahmen derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin voneinander getrennt zum Grund ihrer Ausreise befragt wurden: Angaben des BF1: ...(....)... "F: Warum haben Sie ihr Heimatland verlassen (Fluchtgrund)? A: Nachdem mein Bruder von den Russen umgebracht wurde, habe ich gekämpft. Ich war bei den Menschen die auf der Flucht in den Wäldern gegen die Russen sind. F:Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich habe Angst um mein Leben." (wörtlich übernommen) Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Villach am 16.11.2017 gaben Sie vor einem Organwalter befragt im Wesentlichen folgendes an: ........................ Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Tschetschenisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. Tschetschenisch ist meine Muttersprache. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ich habe Probleme mit dem Fuß und muss ständig Medikamente nehmen. F: Sind Sie gesund? A: Ich habe Probleme mit dem Fuß. F: Was genau ist mit Ihrem Fuß? A: Ich habe eine Wirbelsäulenverletzung daher kommen die Probleme mit dem Fuß. F: Nehmen Sie Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Therapie? A: Ja. F: Welche Medikamente nehmen Sie? A: Ja folgende Medikamte nehme ich täglich: -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein. F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten? A: Nein. ........................ F: Haben Sie diese Belehrung verstanden? A: Ja. Alle Anwesenden werden gebeten die Mobiltelefone auszuschalten. Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Ja ich habe während des Interviews nicht die ganze Wahrheit gesagt. Ich habe gesagt, dass ich illegal nach Österreich gekommen bin. Ich bin mit einem gültigen Reisepass und einem gültigen Visum nach Österreich eingereist. Ich bin mit einem Reisebus gereist und habe mich mit einem tschetschenischen Passagier unterhalten, welcher mir geraten hat anzugeben, dass ich illegal eingereist bin. F: Sie besitzen also einen Reisepass? A: Ja. F: Wo befindet sich dieser Reisepass? A: Ich habe ihn heute mit. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Reisepässe am BFA verbleiben? A: Ja. F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ja. Ich möchte folgende Beweismittel vorlegen: -Strichaufzählung Entlassungsbrief LKH Klagenfurt vom 01.11.2017 -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung des LKH Klagenfurt vom 24.10.2017 -Strichaufzählung Ambulanzprotokoll LKH Klagenfurt vom 12.09.2017 -Strichaufzählung Schreiben XXXX vom 02.10.2017Schreiben römisch 40 vom 02.10.2017 -Strichaufzählung Ambulanzprotokoll LKH Klagenfurt vom 15.09.2017 -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung des LKH Klagenfurt vom 02.03.2017 -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung des LKH Klagenfurt vom 28.12.2016 -Strichaufzählung 3 Therapiepläne -Strichaufzählung 1 Empfehlungsschreiben XXXX vom 05.10.20171 Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 05.10.2017 -Strichaufzählung Ambulanzprotokoll LKH Klagenfurt vom 21.07.2017 -Strichaufzählung 1 Behindertenpassschreiben Sozialministerium vom 20.09.2017 -Strichaufzählung Ambulanzprotokoll LKH Klagenfurt vom 26.04.2017 -Strichaufzählung Ambulanzprotokoll LKH Klagenfurt vom 13.03.2017 -Strichaufzählung Schreiben ASPIS vom 27.10.2017 -Strichaufzählung Dekurs LKH Klagenfurt 03.11.2017 -Strichaufzählung Entlassungsbrief LKH Klagenfurt vom 24.10.2017 -Strichaufzählung Arztbrief LKH Klagenfurt vom 02.03.2017 -Strichaufzählung Kurzarztbrief LKH Wolfsberg vom 13.12.2016 -Strichaufzählung Arztbrief LKH Klagenfurt vom 28.12.2016 -Strichaufzählung 2 Schreiben PVA -Strichaufzählung 1 Schreiben GKK -Strichaufzählung Konvolut vom LKH Klagenfurt (gesammelt geschickt) -Strichaufzählung Schreiben des Sozialministeriums vom 20.09.2017 -Strichaufzählung Bescheid des Sozialministeriums vom 17.10.2017 -Strichaufzählung 1 Behindertenpass F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Meine Ehefrau und meine Kinder leben mit mir hier. F: Haben Sie sonstige Verwandte in Österreich? A: Außer den vorgenannten niemanden. F: Haben Sie noch Verwandte in der Russischen Föderation? A: Meine Eltern und meine Geschwister. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie. A: Ja, wir telefonieren. F: Wo leben Ihre Verwandten? A: Im Bezirk XXXX .A: Im Bezirk römisch 40 . F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Tschetschenien? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). A: Ich wurde am XXXX geboren.Ich habe von 1989 bis 1995 die Grundschule besucht. Ab 1999 war ich schon verletzt, seitdem bin ich behindert und konnte nicht arbeiten. Bis dahin habe ich meinem Onkel im Kleinhandel geholfen.A: Ich wurde am römisch 40 geboren.Ich habe von 1989 bis 1995 die Grundschule besucht. Ab 1999 war ich schon verletzt, seitdem bin ich behindert und konnte nicht arbeiten. Bis dahin habe ich meinem Onkel im Kleinhandel geholfen. F: Wie haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? A: In einem Haus. F: Wem gehörte das Haus? A: Es gehörte meinem Großvater und er sagte immer, dass es dann mir gehören würde. F: Welche weitern Verwandten haben Sie noch in der Russischen Föderation? A: Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen leben alle noch dort. F: Womit verdienen Ihre Geschwister ihren Lebensunterhalt? A: Ich habe 3 Schwestern, die sind verheiratet und Hausfrauen. Ich habe 2 Brüder, diese sind Landwirte. Sie haben eine Farm und Kühe. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie, welcher Volksgruppe gehören Sie an und welcher Religion? A: Ich bin russischer Staatsbürger, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bin Moslem. F: Womit bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bin in der GVS. F: Haben Sie einen Reisepass? A: Nein. F: Hatten Sie jemals einen Reisepass? A: Ja. F: Wo ist er? A: Der Schlepper hat die Reisepässe, wir haben sie dort vergessen. Jetzt finden wir ihn aber nicht mehr. F: Haben Sie jemals ein Schengen Visum beantragt? A: Nein. F: Sind Sie sich da sicher? A: Wir haben schon ein Visum beantragt. F: Für welchen Staat haben sie das Visum beantragt? A: Ich glaube Deutschland. F: Wann haben Sie dieses Visum beantragt? A: 2016, Monat August. F: Bei welcher Behörde haben Sie das versucht? A: In XXXX , aber jemand hat geholfen. Wir haben das nicht selbst getan.A: In römisch 40 , aber jemand hat geholfen. Wir haben das nicht selbst getan. F: Wann haben Sie sich Ihren Reisepass ausstellen lassen? A: Auch

  1. 10:10 Uhr - Wasser wird angeboten - wird angenommen Auf die Möglichkeit einer Pause wird aufmerksam gemacht - wird verneint. F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Wir haben uns gedacht, dass Leute hier ruhig leben können. Unsere Überlegung war dass Österreich das beste ist weil es einfacher ist hier zu leben. Ruhig und für die Kinder gut. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Gibt es sonstige Fluchtgründe? A: Nein. F: Können Sie sich noch an Ihre Angaben bei Ihrer Erstbefragung erinnern? A: Ich weiß nicht mehr was ich gesagt habe. F: Ist das ruhige Leben hier der einzige Fluchtgrund? A: Es war gefährlich in Tschetschenien. F: Bitte ich möchte Ihnen nicht Satz für Satz aus der Nase ziehen. A: Ich hatte Probleme mit der Regierung. Sie glaubten, dass ich mit Banditen in Kontakt bin und dass ich irgendwo teilgenommen habe. Ich wurde mehrmals entführt und wurde geschlagen. F: Sie sollen also mit Banditen zu tun gehabt haben? A: Ich gebe zu, dass ich mehrmals mit denen, die gegen die Regierung kämpfen im Wald aber ich habe niemanden getötet. Mein Bruder hat gegen die Regierung gekämpft und er wurde getötet. F: Herr XXXX schildern Sie mir die Entführungen. Wann war das, durch wen und was ist passiert?F: Herr römisch 40 schildern Sie mir die Entführungen. Wann war das, durch wen und was ist passiert? A: Seit 2002 bin ich bei den Regierungsgegnern. Ich hatte meinen Bruder und meinen Cousin mit. Wir sind gemeinsam dieser Gruppe beigetreten. Sie haben uns überprüft, gesundheitlich geprüft und gesagt, dass ich nicht fähig bin schnell zu laufen oder zu kämpfen. Aber ich wollte dabei bleiben. Ich sagte ich könnte kochen und helfen wie ich kann. Mich haben sie nach Hause gebracht, mein Bruder und mein Cousin konnten bleiben. F: Wie heißt die Gruppe? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wieviele Mitglieder hat diese Gruppe? A: Mehrere Gruppierungen und jede Gruppe
  2. Nicht im selben Platz. F: Sie beantworten meine Fragen nicht. Ich habe Sie nach den Entführungen gefragt. A: Ich wollte es so erzählen. F: Herr XXXX . Sie sagen Sie sind von der Regierung verfolgt haben sich aber 2016 Ihren Reisepass ausstellen lassen. Wie geht das?F: Herr römisch 40 . Sie sagen Sie sind von der Regierung verfolgt haben sich aber 2016 Ihren Reisepass ausstellen lassen. Wie geht das? A: Ich werde nicht offiziell gesucht, aber Leute die helfen werden verfolgt. Aber nicht so schlimm verfolgt, dass man keinen Pass ausstellen kann. F: Gab es jemals konkrete Hinweise, dass Sie gesucht wurden? A: Ich habe keine Beweise. F: Welche Hinweise gab es denn? A: 2004 wurde ich einfach zuhause abgeholt zur Befragung. Innofiziell. Sie wollten, dass ich die Rebellen verrate und haben mir gedroht. Sie haben gesagt, dass Sie mich beobachten werden. Ich habe dann Angst bekommen und habe gesagt, dass ich vielleicht mitarbeiten kann. F: Und trotzdem konnten Sie von 2004 bis 2016 weiter in Tschetschenien leben? A: Ich wurde immer mit Angst konfontiert, dass ist kein Leben. 2009 wurde ich entführt und geschlagen. 2013 oder 2014 wurde ich auch entführt und geschlagen. F: Wer hat Sie entführt? A: Weiß ich nicht, es waren maskierte Personen. Sie haben mir keinen Ausweis gezeigt. F: Wie lange wurden Sie festgehalten? A: Ein bisschen mehr als einen Monat. F: Wie sah es dort aus, wo Sie festgehalten wurden? A: Ich wurde fest mit Gegenständen geschlagen und sie haben verlangt, dass ich alle verrate. Sie haben mich mit Strom gefoltert. F: Ich habe aber gefragt, wie es dort aussah. A: Ich vermute es war unter der Erde, kein Fenster, nur Strom, ganz dunkle Wände. F: Und nach einem Monat ließ man Sie einfach gehen? A: Mein Eltern mussten zahlen. F: Wie muss ich mir das vorstellen? A: Meine Eltern und Verwandten haben Geld gesammelt. F: Und haben Ihre Eltern das Geld dahin gebracht oder wurde es abgeholt oder wie war das? A: Keine Ahnung. Offiziell dürfen sie das nicht, die haben das bestimmt über einen Mittelsmann gemacht. Meine Verwandten wollten nicht das ich weiß wieviel sie bezahlt haben weil mich das traurig machen würde. Seit 2004 wurde auch mein Onkel entführt und ich habe ihn nicht mehr gesehen. Unterbrechung: 10:15 Fortführung: 10:30 F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Ich weiß nicht ob das Behörden waren oder nicht. F: Haben Sie schon einmal eine Straftat verübt? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch aktiv? A: Nein. F: Können Sie sich vorstellen in Tschetschenien zu leben? A: Bis die jetztige Regierung abgesetzt ist, nicht. F: Können Sie sich vorstellen an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation zu leben? A: Nein. Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an: A: Ich kenne die Situation. F: Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen? A: Nein. F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? A: Ich besuche einen Deutschkurs einmal in der Woche. Jetzt wohnen wir wo anders. Da gibt es keine Möglichkeit. Ich müsste nach Klagenfurt, und ich habe soviel mit dem Krankenhaus zu tun. Zu uns kommt ein Österreicher, er hilft den Kindern bei den Hausaufgaben und wenn ich nicht starke Schmerzen habe setze ich mich dazu und lerne mit. F: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas ausführen? A: Ich möchte sagen, dass ich in Österreich sehr glücklich bin und sich dank Österreich mein gesundheitlicher Zustand verbessert hat. Ich möchte mich bedanken und werde mich bemühen. Meine Kinder gehen hier zur Schule und meine älteste Tochter ist sehr gut in der Schule. Gestern war Elternabend im Kindergarten, dort war auch die Direktorin der Schule, sie haben meine drei Töchter sehr gelobt, dass sie brav sind und sehr gut lernen. F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Ja F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. ........................ Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. ........................ (wörtlich übernommen) Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Villach am 20.06.2018 gaben Sie vor einem Organwalter befragt im Wesentlichen folgendes an: ........................ Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein. Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ich habe immer noch Probleme mit dem Fuß und muss ständig Medikamente nehmen. F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten? A: Nein. ........................ F: Haben Sie diese Belehrung verstanden? A: Ja. F: Haben Sie eine Frage zur Belehrung? A: Nein. Alle Anwesenden werden gebeten die Mobiltelefone auszuschalten. Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. F: Im Zuge der letzten Einvernahme kam es im Protokoll zu einer Ungereimtheit, die wir heute klären wollen. Dort scheint auf, dass Sie einen Reisepass haben und diesen am BFA abgegeben haben. Später gaben Sie an, dass die Pässe beim Schlepper sind. A: Ich habe gesagt, dass ich keinen Reisepass mit habe, kein Visa hatte und unsere Reisepässe beim Schlepper geblieben sind. Ich bin illegal eingereist. Anmerkung: Es handelt sich um die unten angeführten Textpassagen: (A: Ja ich habe während des Interviews nicht die ganze Wahrheit gesagt. Ich habe gesagt, dass ich illegal nach Österreich gekommen bin. Ich bin mit einem gültigen Reisepass und einem gültigen Visum nach Österreich eingereist. Ich bin mit einem Reisebus gereist und habe mich mit einem tschetschenischen Passagier unterhalten, welcher mir geraten hat anzugeben, dass ich illegal eingereist bin. F: Sie besitzen also einen Reisepass? A: Ja. F: Wo befindet sich dieser Reisepass? A: Ich habe ihn heute mit. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Reisepässe am BFA verbleiben? A: Ja.) ...(....)... Angaben der BF2: ...(....)... "F: Warum haben Sie ihr Heimatland verlassen (Fluchtgrund)? A: Man hat uns nicht normal leben lassen. Meine Kinder konnten nicht in die Schule gehen. F:Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Das meine Kinder keine Ausbildung machen können." (wörtlich übernommen) Nach mehrmaligen Versuchen Ihnen die Ladung zuzustellen, Sie diese jedoch nicht annahmen wurde Ihnen die Ladung polizeilich zugestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Villach am 15.05.2018 gaben Sie vor einem Organwalter befragt im Wesentlichen folgendes an: ........................ Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Tschetschenisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. Tschetschenisch ist meine Muttersprache. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Therapie? A: Ich nehme einige Tabletten ein und ich besuche regelmäßig den Psychiater. F: Welche Medikamente nehmen Sie? A: Ich habe sie heute nicht mit. Aber sie heissen: XXXX .A: Ich habe sie heute nicht mit. Aber sie heissen: römisch 40 . F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein. F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten? A: Nein. ........................ Ich werde darauf hingewiesen, dass mich die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c Asylgesetz trifft und ich nur in jenem Bundesland einen Wohnsitz begründen darf, in dem ich im Rahmen der GVS zugewiesen wurde, ein Verstoß stellt eine Verwaltungsübertretung dar.Ich werde darauf hingewiesen, dass mich die Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, Asylgesetz trifft und ich nur in jenem Bundesland einen Wohnsitz begründen darf, in dem ich im Rahmen der GVS zugewiesen wurde, ein Verstoß stellt eine Verwaltungsübertretung dar. F: Haben Sie diese Belehrung verstanden? A: Ja. F: Haben Sie Fragen zu dieser Belehrung? A: Nein. F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? A: Ja. Alle Anwesenden werden gebeten die Mobiltelefone auszuschalten. Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Ja ich habe während des Interviews die Wahrheit gesagt. F: Sie sind nicht mit einem Visum eingereist? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Reisepass? A: Nein. F: Sind Sie sicher? A: Ja. ...(...)... Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Meine Ehemann und meine Kinder leben mit mir hier. F: Haben Sie sonstige Verwandte in Österreich? A: Außer den vorgenannten niemanden. F: Haben Sie noch Verwandte in der Russischen Föderation? A: Meine Eltern und meine Schwester. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie. A: Ja, wir telefonieren. F: Wo leben Ihre Verwandten? A: Im Dorf XXXXA: Im Dorf römisch 40 F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Tschetschenien? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). A: Ich wurde am XXXX geboren. Ich mit 7 in die Schule gegangen, nach dem Krieg aber nicht mehr. Ich habe keine Ausbildung und keinen Schulabschluss. Ich habe mit 16 Jahren geheiratet, das war 2004 oder
  3. Ich habe nur in der Moschee geheiratet und nicht standesamtlich.A: Ich wurde am römisch 40 geboren. Ich mit 7 in die Schule gegangen, nach dem Krieg aber nicht mehr. Ich habe keine Ausbildung und keinen Schulabschluss. Ich habe mit 16 Jahren geheiratet, das war 2004 oder
  4. Ich habe nur in der Moschee geheiratet und nicht standesamtlich. F: Wie haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? A: In Gudermes in einem Haus. F: Wem gehörte das Haus? A: Es gehörte meinem Mann und mir. F: Welche weitern Verwandten haben Sie noch in der Russischen Föderation? A: Onkel, eine Tante, Cousins, Cousinen leben alle noch dort. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie, welcher Volksgruppe gehören Sie an und welcher Religion? A: Ich bin russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und bin Moslem. F: Womit bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bin in der GVS. F: Haben Sie jemals ein Schengen Visum beantragt? A: Nein. F: Sind Sie sich da sicher? A: Ja. F: Ich habe hier den Visumantrag aus dem Jahr
  5. A: Ich dachte Sie meinten ob ich mit Visum eingereist bin. F: Wann haben Sie dieses Visum beantragt? A: Ungefähr einen Monat vor unserer Einreise nach Österreich. F: Wann haben Sie sich Ihren Reisepass ausstellen lassen? A: Auch vor der Einreise nach Österreich. F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich bin wegen meinem Mann hier. F: Haben Sie eigene Gründe? A: Nein. F: Ich weiße Sie nochmals auf das Neuerungsverbot hin. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Gibt es sonstige Fluchtgründe? A: Nein. F: Können Sie sich noch an Ihre Angaben bei Ihrer Erstbefragung erinnern? A: Ich weiß nicht mehr was ich gesagt habe. F: Ist die Ausbildung Ihrer Kinder der einzige Fluchtgrund? A: Ja. F: Bitte ich möchte Ihnen nicht Satz für Satz aus der Nase ziehen. A: Mein Mann hat Probleme zuhause. Deswegen bin ich her gekommen mit den Kindern. F: Welche Probleme hat Ihr Mann? A: Ich habe überhaupt keine Probleme zuhause, nur mein Mann. F: Nochmals: Welche Probleme hat Ihr Mann? A: Es ist schon lange her. Vor der Heirat hat er im Krieg teilgenommen und es zieht sich bis jetzt. F: Und trotzdem konnten Sie bis 2016 in Tschetschenien leben, das sogar mit vier Kindern? A: Wir mussten uns verstecken. F: Wie haben Sie denn dann die Reisepässe bekommen und die Visa beantragt? A: Ich kenne mich nicht aus mit Papieren, mein Mann hat sich damit beschäftigt. Jemand hat ihm geholfen. F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Nein. F: Haben Sie schon einmal eine Straftat verübt? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch aktiv? A: Nein. F: Können Sie sich vorstellen in Tschetschenien zu leben? A: Nein. Ich will nicht nach Hause fahren. Ich will mit meinem Mann hier bleiben. An erster Stelle wegen meinem Mann an zweiter wegen der Ausbildung meiner Kinder. F: Können Sie sich vorstellen an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation zu leben? A: Ich entscheide nicht. Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an: A: Ich möchte nichts dazu sagen. F: Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen? A: Nein. F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? A: Ich habe keine Kurse besucht. Ich bin zu Hause. Es kommt jemand zu den Kindern, um zu helfen und da interessiere ich mich und schaue mit. F: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas ausführen? A: Ich habe alles gesagt. F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. ........................ Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. ...(....)...
  6. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018 wurden die Anträge der Erst- bis SechstbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 09.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
  7. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018 wurden die Anträge der Erst- bis SechstbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 09.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III.); und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei.); und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch vier.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat. Anmerkung: Ein Familienverfahren nach § 34 AsylG liegt nur zwischen dem Vater und seinen mj. Kindern sowie zwischen der Mutter und ihren mj. Kindern vor, nicht jedoch zwischen BF1 (Vater) und BF2 (Mutter) da diese nicht standesamtlich verheiratet sind, sondern nur nach moslemischen Recht (siehe Seite 16 dieses EK).Anmerkung: Ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG liegt nur zwischen dem Vater und seinen mj. Kindern sowie zwischen der Mutter und ihren mj. Kindern vor, nicht jedoch zwischen BF1 (Vater) und BF2 (Mutter) da diese nicht standesamtlich verheiratet sind, sondern nur nach moslemischen Recht (siehe Seite 16 dieses EK). Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen Folgendes aus: "(...) Zu Ihrer Person: -Strichaufzählung Ihre Identität steht nicht fest. Soweit Sie im gegenständlichen Bescheid als XXXX , bezeichnet werden, dient dies lediglich Ihrer Individualisierung und stellt diese eine Verfahrensidentität dar.Ihre Identität steht nicht fest. Soweit Sie im gegenständlichen Bescheid als römisch 40 , bezeichnet werden, dient dies lediglich Ihrer Individualisierung und stellt diese eine Verfahrensidentität dar. -Strichaufzählung Sie sind russischer Staatsbürger, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind muslimischen Glaubens. -Strichaufzählung Sie sind verheiratet und haben vier Kinder. -Strichaufzählung Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Sie haben Probleme mit Ihrem Fuß und erhielten in Österreich einen Behindertenpass, bei welchem ein Grad der Behinderung mit 60% beziffert wurde, jedoch leiden Sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leiden Sie an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: -Strichaufzählung Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Verfolgung durch die Regierung verlassen haben. -Strichaufzählung Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie Ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe waren insgesamt nicht glaubhaft. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: -Strichaufzählung Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt wären. Ihre Angehörigen und Familienmitglieder halten sich nach wie vor in der Russischen Föderation auf. -Strichaufzählung Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten droht. -Strichaufzählung Es kann keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden. -Strichaufzählung Sie verfügen über soziale Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation und könnten Unterstützung bekommen. Sie würden nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. -Strichaufzählung Die von Ihnen benötigten Medikamente und medizinische Versorgung sind flächendeckend in der Russischen Föderation gegeben. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: -Strichaufzählung Sie halten sich erst seit September 2016 in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in Österreich nicht berufstätig, verfügen über kein Eigentum, wohnen in einer vom österreichischen Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft für Asylwerber und befinden sich in der Grundversorgung. Sie sind somit nicht selbsterhaltungsfähig. -Strichaufzählung Ihre gesamte Kernfamilie, bestehend aus Ihrer Ehefrau und Ihren vier minderjährigen Kindern, lebt in Österreich. -Strichaufzählung Sie sind weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet. -Strichaufzählung Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht (...) Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht mangels vorgelegten, geeigneten Reise- oder Personendokumenten nicht fest. Die Angaben zu Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Ihrem Glauben, Ihren Lebensumständen in der Russischen Föderation und Ihrem Familienstand waren schlüssig und glaubhaft. Ihre Sprach- und Ortskenntnisse bestätigten diese. Die Feststellungen zu Ihrer illegalen Einreise ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den von Ihnen gemachten Angaben und den vorgelegten Befunden und Arztbriefen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren nicht glaubhaft. Ihnen war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Glaubhaft ist, dass Sie mit dem Wunsch auf Migration und aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist sind und eine fiktive Fluchtgeschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sind. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu einer verzerrten Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann. Bei Ihrer Einreise nach Österreich und der darauffolgenden Befragung durch die Polizei am 10.09.2016 gaben Sie sinngemäß und zusammengefasst an, dass Sie die Russische Föderation verlassen hätten, dass nachdem Ihr Bruder von den Russen umgebracht worden war, Sie gekämpft hätten. Sie wären bei jenen Menschen gewesen, welche auf der Flucht in den Wäldern gegen die Russen wären. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt, sinngemäß und zusammengefasst an, dass Sie die Russische Föderation verlassen hätten, da Sie der Meinung sind man könne in Österreich einfacher und ruhiger leben und dass es speziell für Ihre Kinder besser wäre. Mehr konnten oder wollten Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt nicht angeben. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 wurden Sie zu den näheren Geschehnissen befragt, konnten jedoch wenig bis kaum auf die gestellten Fragen antworten. Sie gaben an, dass das Leben in Tschetschenien gefährlich gewesen sei. Sie hätten Probleme mit der Regierung gehabt, da diese glaubt Sie hätten mit "Banditen" zusammen gearbeitet. Sie wären mehrmals entführt und gefoltert worden. Nachgefragt gaben Sie zu Protokoll, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder und Ihrem Cousin bereits seit 2002 bei den Regierungsgegnern wären. Sie wären einer Gruppe namens " XXXX " beigetreten. Sie gaben an, dass Sie bereits 2004 erstmals zur Befragung abgeholt worden wären. Man hätte von Ihnen verlangt, dass Sie gegen die Rebellen aussagen und Sie beobachtet würden. Auch 2009, 2013 und 2014 wären Sie entführt und gefoltert worden. Für die entscheidende Behörde ist es völlig unverständlich und lebensfremd, warum Sie 12 Jahre vergehen lassen, bevor Sie ausreisen.Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2017 wurden Sie zu den näheren Geschehnissen befragt, konnten jedoch wenig bis kaum auf die gestellten Fragen antworten. Sie gaben an, dass das Leben in Tschetschenien gefährlich gewesen sei. Sie hätten Probleme mit der Regierung gehabt, da diese glaubt Sie hätten mit "Banditen" zusammen gearbeitet. Sie wären mehrmals entführt und gefoltert worden. Nachgefragt gaben Sie zu Protokoll, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder und Ihrem Cousin bereits seit 2002 bei den Regierungsgegnern wären. Sie wären einer Gruppe namens " römisch 40 " beigetreten. Sie gaben an, dass Sie bereits 2004 erstmals zur Befragung abgeholt worden wären. Man hätte von Ihnen verlangt, dass Sie gegen die Rebellen aussagen und Sie beobachtet würden. Auch 2009, 2013 und 2014 wären Sie entführt und gefoltert worden. Für die entscheidende Behörde ist es völlig unverständlich und lebensfremd, warum Sie 12 Jahre vergehen lassen, bevor Sie ausreisen. Auch geht aus der Staatendokumentation hervor, dass ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringem Interesse sein dürften. Auch bestätigte die Recherche, dass es unüblich ist einzelne Familienmitglieder zu Befragungen hinzuzuziehen. Wenn, dann käme es zur sogenannten "Sippenverfolgung" (vgl. Staatendokumentation Tschetschenien "Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften." und "Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien.")Auch geht aus der Staatendokumentation hervor, dass ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringem Interesse sein dürften. Auch bestätigte die Recherche, dass es unüblich ist einzelne Familienmitglieder zu Befragungen hinzuzuziehen. Wenn, dann käme es zur sogenannten "Sippenverfolgung" vergleiche Staatendokumentation Tschetschenien "Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften." und "Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien.") Nachgefragt gaben Sie an, dass Ihre weiteren Familienangehörigen, darunter Ihre Eltern und Ihre Geschwister, unbehelligt in Gudermes/Russischen Föderation leben. Es ist wenig glaubhaft, dass der Rest Ihrer in der Russischen Föderation verbliebenen Familie unbehelligt dort leben kann und diese niemals einer Befragung durch die Behörden unterzogen wurden. Würde man tatsächlich ein derart großes Interesse daran haben Ihrer Person habhaft zu werden, so würde man nicht die Mehrheit der Familie unberührt lassen, sondern man würde mit allen verfügbaren Mitteln die gesamte Familie unter Druck setzen. Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spricht insbesondere auch, dass es Ihnen offenbar völlig problemlos gelungen ist, Ihr Heimatland auf legalem Wege zu verlassen. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie nämlich an, dass Sie mit Ihrem Reisepass in die Ukraine gereist sind (vgl. Erstbefragung vom 10.09.2016 Seite 4 von 6, Frage 9.8: "F: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel? A: Nein, in die Ukraine bin ich mit dem Reisepass einfach so eingereist.")Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spricht insbesondere auch, dass es Ihnen offenbar völlig problemlos gelungen ist, Ihr Heimatland auf legalem Wege zu verlassen. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie nämlich an, dass Sie mit Ihrem Reisepass in die Ukraine gereist sind vergleiche Erstbefragung vom 10.09.2016 Seite 4 von 6, Frage 9.8: "F: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel? A: Nein, in die Ukraine bin ich mit dem Reisepass einfach so eingereist.") Ebenso war es Ihnen möglich, am 10.08.2016, also nur etwa einen Monat vor Ihrer Einreise nach Österreich, in der Russischen Föderation ein Schengen Visum zu beantragen. Es handelt sich hierbei um den Antrag mit der Nummer XXXX . Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 11.08.2016 abgelehnt. Sie wiesen sich bei der Antragsstellung mit dem russischen Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX gültig bis XXXX aus. Sie konnten somit nur wenige Monate vor Ihrer Ausreise sowohl einen Reisepass beantragen und erhalten, als auch ein Schengen Visum beantragen.Ebenso war es Ihnen möglich, am 10.08.2016, also nur etwa einen Monat vor Ihrer Einreise nach Österreich, in der Russischen Föderation ein Schengen Visum zu beantragen. Es handelt sich hierbei um den Antrag mit der Nummer römisch 40 . Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 11.08.2016 abgelehnt. Sie wiesen sich bei der Antragsstellung mit dem russischen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 gültig bis römisch 40 aus. Sie konnten somit nur wenige Monate vor Ihrer Ausreise sowohl einen Reisepass beantragen und erhalten, als auch ein Schengen Visum beantragen. Es wäre doch vielmehr davon auszugehen, dass ein Staat, der die Verfolgung einer ihm missliebigen Person beabsichtigt, in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen wird, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebietes und damit Zugriffbereiches durch die Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie z.B. die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher regelmäßig als Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht. Für Sie besteht zudem interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation. Selbst wenn trotz der aufgezeigten Zweifel an der Wahrhaftigkeit Ihres Vorbringens zu Ihren Gunsten von der Gefahr einer Individualverfolgung innerhalb ihrer Herkunftsregion ausgegangen wird, bliebe für Sie die Verweisung auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation (vgl. Österreichischer Asylgerichtshof, Urteil vom 27.08.2013, Gz.: D13 411250-1/2010 und OVG Münster, Beschluss vom 26.10.2010, Az.: 3 A 1627/10.A).Für Sie besteht zudem interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation. Selbst wenn trotz der aufgezeigten Zweifel an der Wahrhaftigkeit Ihres Vorbringens zu Ihren Gunsten von der Gefahr einer Individualverfolgung innerhalb ihrer Herkunftsregion ausgegangen wird, bliebe für Sie die Verweisung auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation vergleiche Österreichischer Asylgerichtshof, Urteil vom 27.08.2013, Gz.: D13 411250-1/2010 und OVG Münster, Beschluss vom 26.10.2010, Az.: 3 A 1627/10.A). Sie müssen am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. es muss zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Lebensumstände am Herkunftsort gleichermaßen schlecht oder sogar schlechter waren (z.B. VGH Mannheim, Urteil vom 15.02.2012, Az.: A 3 S 1876/09). Zu der Frage der Möglichkeit internen Schutzes von Tschetschenen (bzw. Personen, die von der Tschetschenienproblematik betroffen sind) in der Russischen Föderation liegen unterschiedliche Stellungnahmen vor. Sowohl die Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Informationen als auch die Sachlage im vorliegenden Fall lässt den Schluss zu, dass interner Schutz hier zu bejahen ist. Für die Bejahung eines internen Schutzes spricht auch die Größe der Russischen Föderation als dem größten Territorialstaat der Erde. Dass Tschetschenen die Möglichkeit einer Zufluchtnahme in anderen Gebieten der Russischen Föderation offen steht, wird auch dadurch deutlich, dass heute geschätzt über 500.000 Tschetschenen von rund 1,5 Millionen Tschetschenen in der gesamten Russischen Föderation in anderen Gebieten Russlands außerhalb Tschetscheniens leben (http://de.ria.ru/infographiken/20111222/262163741.html) Ihnen ist es möglich, innerhalb der Regionen der Russischen Föderation, die als sichere Zufluchtsgebiete in Betracht kommen, einen legalen Aufenthalt zu begründen. Größere tschetschenische Bevölkerungsanteile (Siedlungsgebiete) gibt es u.a. in Moskau, St. Petersbug und in Südrussland im Gebiet Rostow, in der Region Krasnodar, in der Region Stawropol und im Verwaltungsbezirk Astrachen (Wolgaregion). Mithin ist davon auszugehen, dass es für Sie innerhalb der Russischen Föderation Regionen gibt, in denen Sie internen Schutz finden können. Diese gilt insbesondere für Regionen, in denen auf vorhandene Sozialstrukturen bereits ansässiger Tschetschenen zurückgegriffen werden kann oder für Orte, an denen durch Zuwendungen Dritter (i.d.R. durch Familien. oder Clanzugehörigkeiten) bzw. durch den Einsatz von Arbeitskraft die Erzielung eines Einkommens möglich ist. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft kann grundsätzlich für arbeitsfähige Binnenflüchtlinge angenommen werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen beruhen die seit Ende 2012 stark gestiegenen Asylanträge russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nicht auf speziellen Ereignissen in Tschetschenien. Vielmehr sind andere Gründe hierfür ursächlich, wie z.B. wirtschaftliche Gründe, falsche Versprechungen bzw. Gerüchte über den Umfang sozialer Leistungen in Österreich sowie erhöhte Aktivitäten krimineller Schleuserbanden. Diese Erkenntnisse bestätigen auch die zahlreichen von Tschetschenen beantragten und konsumierten freiwilligen Ausreisen, die eine fehlende Furcht vor politischer Verfolgung in Tschetschenien belegen. Sie versuchten die Behörde mit unwahren Angaben und einer fiktiven Fluchtgeschichte davon zu überzeugen, dass eine individuelle, konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung in der Russischen Föderation vorliegen würde. Dies konnten Sie wie oben begründet nicht glaubhaft machen. Glaubhaft ist vielmehr, dass Sie die Russische Föderation aus rein wirtschaftlichen Gründen verließen und ein Sie persönlich betreffendes Bedrohungsszenario konstruierten, welches ausschließlich der Asylerlangung dienen sollte. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits bei den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von staatlicher oder privater Seite vor. Es ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation für Ihre Person. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Sie in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in Ihr Heimatland kommen könnten. Ihre Verwandten leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Sie verfügen somit jedenfalls über ein familiäres Netzwerk. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie bei einer Rückkehr durch dieses familiäre Netzwerk Unterstützung finden würden. Auch vor Ihrer Ausreise konnten Sie in der Russischen Föderation leben und waren versorgt. Sie lebten ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation, so dass Sie, einerseits durch Ihre sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits durch den Rechtsanspruch auf soziale Grundsicherung, Ihr Leben bestreiten könnten. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Die entscheidende Behörde verkennt nicht, dass Sie Probleme mit Ihrem Fuß haben. Sie wurden dahingehend in Österreich behandelt. Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in den Herkunftssaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist hier nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung vom Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwererkrankte Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung vom Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwererkrankte Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Keiner der oben angeführten Punkte trifft auf Sie zu. Zum einen ist medikamentöse Behandlung in der Russischen Föderation flächendeckend gegeben und zum anderen ist das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der russischen Verfassung verankert ist (vgl. dazu aktuelle Staatendokumentation Seite 107 und folgende).Keiner der oben angeführten Punkte trifft auf Sie zu. Zum einen ist medikamentöse Behandlung in der Russischen Föderation flächendeckend gegeben und zum anderen ist das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der russischen Verfassung verankert ist vergleiche dazu aktuelle Staatendokumentation Seite 107 und folgende). Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft. Aus dem Aktinhalt geht hervor, dass Ihre erweiterten Familienangehörigen nach wie vor in der Russischen Föderation leben und Sie mit Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern ausgereist sind und in der Folge am 09.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Sie werden gemeinsam mit Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern zurückkehren, sodass ein Eingriff in das Familienleben nicht gegeben ist. (...)" Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend im Wesentlichen erwogen, dass diese ausdrücklich angegeben habe, keine Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben. Insofern sie sich im Rahmen des Familienverfahren auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehe, sei anzuführen, dass diesen in dessen Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und sich eine asylrelevante Rückkehrbefürchtung sohin nicht als glaubhaft erwiesen habe. Auch aus den allgemeinen Gegebenheiten in ihrer Heimat ergebe sich keine asylrelevante Gefährdung ihrer Person. Betreffend die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, dass durch deren gesetzliche Vertretung angegeben worden sei, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Eine asylrelevante Rückkehrgefährdung ihres Vaters hätte sich in dessen Verfahren darüber hinaus als unglaubhaft erwiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführen nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführen nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich die Familie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2018 wurde den Beschwerdeführern amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  8. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 21.09.2018 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und die Begründung hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz nicht überzeugend sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der BF einzugehen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde daher erkennen müssen, dass diesem in der Russischen Föderation als Verwandter von vermutlichen Widerstandskämpfer n angesehen werde, Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohen. Die BF hätten ihre Heimat aus wohlbegründetet Furcht vor Verfolgung verlassen. Die russischen Sicherheitsbehörden, sowie die Regierung seien nicht gewillt bzw. imstande, den BF den notwendigen Schutz zu bieten. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation stehen alle Rückkehrer vor einer wirtschaftlichen und sozialen Herausforderung. Zudem benötigen sowohl der BF1 als auch die BF2 ständige medizinische Behandlungen, welche im Herkunftsland nicht gewährleistet seien. Die Familie sei auch bereits integriert, dazu wurden Schulunterlagen der Kinder übermittelt.
  9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Am 14.11.2018 wurden für alle Familienmitglieder ein Antrag auf freiwillige Rückkehr mit Rückkehrhilfe beantrag.
  11. Am 13.12.2018 langten Unterlagen von IOM ein, aus denen hervorgeht, dass die gesamte Familie unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 07.12.2019 in die Russische Föderation ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen:
  13. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 09.09.2016, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 11.09.2018 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  14. Der Erstbeschwerdeführer der Mann der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, führen die im Spruch genannten Namen und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die Erst- bis SechstbeschwerdeführerInnen reisten spätestens am 09.09.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an diesem Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Ein Familienverfahren nach § 34 AsylG liegt nur zwischen dem Vater und seinen mj. Kindern sowie zwischen der Mutter und ihren mj. Kindern vor, nicht jedoch zwischen BF1 (Vater) und BF2 (Mutter) da diese nicht standesamtlich verheiratet sind, sondern nur nach moslemischen Recht (siehe Seite 16 dieses EK).Ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG liegt nur zwischen dem Vater und seinen mj. Kindern sowie zwischen der Mutter und ihren mj. Kindern vor, nicht jedoch zwischen BF1 (Vater) und BF2 (Mutter) da diese nicht standesamtlich verheiratet sind, sondern nur nach moslemischen Recht (siehe Seite 16 dieses EK). Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Der BF1 erlitt im Jahre 1999 Splitterverletzungen durch eine explodierende Bombe (siehe AS 47). Der BF ist lt. Behindertenpass des Sozialministeriums vom 21.07.2017 zu 60 Prozent als behindert eingestuft. Nicht festgestellt werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sind im Bundesgebiet nicht berufstätig und können ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Den bislang unbescholtenen Beschwerdeführern kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Im Herkunftsstaat verfügen die beschwerdeführenden Parteien über ein weites verwandtschaftliches Netzwerk (Eltern, 2 Brüder, 3 Schwestern). Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
  15. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.2.
  16. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt: Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 7.5.2018 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 13). Der russische Präsident Wladimir Putin hat am Montag (7.5.2018) den Eid für seine vierte und somit letzte Amtszeit abgelegt. Vor etwa 5.000 Gästen im Kreml in Moskau gelobte er, "dem Volk treu zu dienen", wie es in der Eidesformel heißt (Kurier.at 7.5.2018). Bei der Präsidentenwahl im März 2018 hatte die Wahlbehörde ihm ein Rekordergebnis von knapp 77% der Stimmen zugesprochen. Überschattet wird die Amtseinführung von der Gewalt, mit der die Polizei am 5.5.2018 Kundgebungen von Regierungsgegnern auflöste. Landesweit wurden dabei etwa 1.600 Anhänger des Oppositionellen Alexej Nawalny festgenommen, die meisten aber wieder freigelassen. Doch das Bürgerrechtsportal "OVD-Info" zählte am Montag immer noch dutzende Demonstranten in Gewahrsam (Standard.at 7.5.2018). Alexej Nawalny hatte zu landesweiten Protesten gegen den Kremlchef aufgerufen, unter dem Motto "Er ist nicht unser Zar" fanden sich in rund 90 Städten Demonstranten zusammen. Die größten Veranstaltungen gab es traditionell in Moskau und St. Petersburg. Vor allem junge Menschen folgten dem Aufruf Nawalnys. In der Hauptstadt Moskau waren es nach Einschätzung der Tageszeitung Kommersant rund 10.000 Demonstranten, während die Polizei die Menge dort auf nur 1.500 Personen taxierte. Die in jedem Fall verhältnismäßig geringe Zahl der Demonstranten ist auch auf die anhaltende Zersplitterung der russischen Opposition zurückzuführen. So beteiligten sich weder die sozialliberale Jabloko-Partei, noch die neue "Partei der Veränderungen" um Xenia Sobtschak und Dmitri Gudkow an den Kundgebungen. Die Obrigkeit hingegen hatte eine enorme Anzahl an Sicherheitskräften aufgefahren, um mögliche Unmutsbekundungen im Keim zu ersticken. Neben der Polizei waren Männer in Kosakenuniform im Einsatz. Kosaken - eigentlich Folklore - treten immer wieder als Hilfspolizisten auf. In Moskau gingen sie hart gegen die Menge vor. Auch die Polizei setzte Schlagstöcke gegen die Demonstranten ein. Kritik am harten Vorgehen der Behörden gab es nicht nur von der EU, sondern auch aus dem Menschenrechtsrat des russischen Präsidenten. Speziell der Einsatz der Kosaken rief dort Unmut hervor. Kremlsprecher Dmitri Peskow hingegen kommentierte die Vorfälle nicht. Nawalny wurde gleich nach seinem Eintreffen auf dem für die Protestaktion zentralen Puschkin-Platz abgeführt. Etwa 80% der Festgenommen wurden innerhalb eines Tages wieder auf freien Fuß gesetzt. Auch Nawalny kam nach mehreren Stunden vorläufig frei, allerdings muss er sich am 11.5.2018 - vier Tage nach den Inaugurationsfeiern im Kreml - vor Gericht wegen der Organisation einer ungenehmigten Kundgebung und Widerstands gegen die Staatsgewalt verantworten. Als Wiederholungstäter droht dem Oppositionellen eine empfindliche Strafe (Standard.at 6.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung Standard.at (6.5.2018): Härte gegen Proteste vor erneuter Putin-Amtseinführung, https://derstandard.at/2000079263953/Nawalny-nach-Festnahme-bei-Oppositionskundgebung-wieder-frei, Zugriff 7.5.2018 -Strichaufzählung Standard.at (7.5.201): Putin trat vierte Amtszeit als Präsident an, kommt am
  17. Juni nach Wien, https://derstandard.at/2000079311730/Putin-tritt-vierte-Amtszeit-als-russischer-Praesident-an, Zugriff 7.5.2018 -Strichaufzählung Kurier.at (7.5.2018): Putin trat vierte Amtszeit an und besucht am
  18. Juni Wien, https://kurier.at/politik/ausland/putin-trat-vierte-amtszeit-an-geloebnis-vor-5000-gaesten/400031920, Zugriff 7.5.2018 Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
  19. Politische Lage). Wie erwartet ist Russlands Präsident Putin bei der Präsidentschaftswahl am 18.3.2018 im Amt bestätigt worden. Nach Auszählung von 99% der Stimmen errang er 76,7% der Stimmen. Putins stärkster Herausforderer, der Kommunist Pawel Grudinin, kam auf 11,8%, dahinter der Rechtspopulist Wladimir Schirinowski mit 5,7%. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur Tass zufolge bei knapp 67%, und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration. 70% waren in den letzten Wochen inoffiziell als Ziel gestellt worden, zuletzt hatte der Kreml die Erwartungen auf 65% heruntergeschraubt (Standard.at 19.3.2018, vgl. Presse.at 19.3.2018). Die Beteiligung galt als wichtiger Indikator für Putins Rückhalt in der Bevölkerung. Entsprechend beharrlich hatte die russische Führung die Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben (Tagesschau.de 19.3.2018).Wie erwartet ist Russlands Präsident Putin bei der Präsidentschaftswahl am 18.3.2018 im Amt bestätigt worden. Nach Auszählung von 99% der Stimmen errang er 76,7% der Stimmen. Putins stärkster Herausforderer, der Kommunist Pawel Grudinin, kam auf 11,8%, dahinter der Rechtspopulist Wladimir Schirinowski mit 5,7%. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur Tass zufolge bei knapp 67%, und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration. 70% waren in den letzten Wochen inoffiziell als Ziel gestellt worden, zuletzt hatte der Kreml die Erwartungen auf 65% heruntergeschraubt (Standard.at 19.3.2018, vergleiche Presse.at 19.3.2018). Die Beteiligung galt als wichtiger Indikator für Putins Rückhalt in der Bevölkerung. Entsprechend beharrlich hatte die russische Führung die Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben (Tagesschau.de 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin. Sie stellte Bilder einer Überwachungskamera in einem Wahllokal nahe Moskau zur Verfügung, die offenbar zeigen, wie Wahlhelfer gefälschte Stimmzettel in eine Urne stopfen. Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 19.3.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 19.3.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 19.3.2018 Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2.2 Politische Lage Dagestan und Abschnitt 4 Rechtsschutz/Justizwesen). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, ist die gesamte Regierungsspitze auf Befehl Moskaus festgenommen worden, insgesamt sieben Personen: der kommissarische Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und vier weitere ranghohe Beamte. Ihnen wird Korruption vorgeworfen. Persönliche Waffen der Politiker wurden beschlagnahmt. Die Politiker wurden von Sicherheitskräften aus Moskau in Handschellen zum Flughafen gebracht und zu Vernehmungen in die russische Hauptstadt geflogen. Die muslimisch geprägte russische Teilrepublik Dagestan wird von Korruption und islamistischem Extremismus geprägt und macht Moskau Sorgen. Präsident Wladimir Putin entsandte im vergangenen Oktober den ehemaligen russischen Vize-Innenminister Wladimir Wassiljew, um für Ordnung zu sorgen. Im Januar war bereits der Bürgermeister der Hauptstadt, Mussa Mussajew, wegen Amtsmissbrauchs verhaftet worden (Euronews 6.2.2018, vgl. Kurier 5.2.2018).In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, ist die gesamte Regierungsspitze auf Befehl Moskaus festgenommen worden, insgesamt sieben Personen: der kommissarische Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und vier weitere ranghohe Beamte. Ihnen wird Korruption vorgeworfen. Persönliche Waffen der Politiker wurden beschlagnahmt. Die Politiker wurden von Sicherheitskräften aus Moskau in Handschellen zum Flughafen gebracht und zu Vernehmungen in die russische Hauptstadt geflogen. Die muslimisch geprägte russische Teilrepublik Dagestan wird von Korruption und islamistischem Extremismus geprägt und macht Moskau Sorgen. Präsident Wladimir Putin entsandte im vergangenen Oktober den ehemaligen russischen Vize-Innenminister Wladimir Wassiljew, um für Ordnung zu sorgen. Im Januar war bereits der Bürgermeister der Hauptstadt, Mussa Mussajew, wegen Amtsmissbrauchs verhaftet worden (Euronews 6.2.2018, vergleiche Kurier 5.2.2018). Der Präsident der Republik Dagestan, Ramasan Abdulatipow, ist im September 2017 von seinem Amt aus Altersgründen zurückgetreten (Ostexperte.de 28.9.2017). Am 9.10.2017 wird daraufhin Wladimir Wasiljew zum kommissarischen Oberhaupt der Republik Dagestan ernannt (Länderanalysen - Chronik 9.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung Euronews (6.2.2018): Dagestan: Gesamte Regierung in Handschellen abgeführt, http://de.euronews.com/2018/02/06/dagestan-gesamte-regierung-in-handschellen-abgefuhrt, Zugriff 7.2.2018 -Strichaufzählung Kurier (5.2.2018): Russland: Regierungsspitze in Dagestan festgenommen, https://kurier.at/politik/ausland/russland-regierungsspitze-in-dagestan-festgenommen/309.777.147, Zugriff 7.2.2018 -Strichaufzählung Russland Analysen (9.10.2017): Chronik: Russland im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/russland/chroniken/Chronik_RusslandAnalysen_2017.pdf, Zugriff 7.2.2018 -Strichaufzählung Ostexperte.de (28.9.2017): Präsident von Dagestan verkündet Rücktritt, https://ostexperte.de/praesident-von-dagestan-verkuendet-ruecktritt/, Zugriff 7.2.2018
  20. Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
  21. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
  22. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
  23. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
  24. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  25. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
  26. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
  27. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
  28. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
  29. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  30. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
  31. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
  32. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
  33. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 1.
  34. Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen

(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
  1. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 1.
  2. Dagestan Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von knapp drei Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 14.4.2017).Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von knapp drei Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vergleiche ACCORD 14.4.2017). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der der Staat mit aller Härte gegen "Aufständische" vorgeht. Die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern war in den Jahre 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen. Aktionen von Sicherheitskräften nehmen auch die Familienangehörigen von bewaffneten Untergrundkämpfern ins Visier (AA 24.1.2017). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3.000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3.000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999 aus 2000, hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vergleiche AI 9.2013). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (14.4.2017): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.6.2017
  3. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben

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