Obsah (11)
§ 8Art. 133§ 28§ 6§ 38§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 175fRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2019 GeschäftszahlW115 2125007-2 SpruchW115 2125007-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLL
§ 8Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Vers. Nr.: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers römisch 40
Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Dienstnehmer XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. 1.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX wurde der Grad der Behinderung von Amts wegen ab XXXX mit 70 vH neu festgesetzt.1.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 wurde der Grad der Behinderung von Amts wegen ab römisch 40 mit 70 vH neu festgesetzt.
- Die XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) hat durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt beim Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) am XXXX , einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei gestellt.
- Die römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) hat durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt beim Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) am römisch 40 , einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des stetigen Umsatzrückganges im Bereich Brief, Werbepost und Filialen, um nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu kommen, zu umfassenden Restrukturierungsmaßnahmen gezwungen sei. So würden Rayone zusammengelegt, neue Verteilmaschinen angekauft und generell Personal reduziert. Auch würden die Positionen von Distributionsleitern und Distributionsmanagern zur Gänze gestrichen und somit eingespart werden. Dies sei alles unbedingt notwendig, um konkurrenzfähig zu werden. Die mitbeteiligte Partei sei bis XXXX in einer Position als Distributionsleiter in der Zustellbasis XXXX eingesetzt gewesen. Diese Position sei aus dem zuvor dargestellten Restrukturierungsbedarf zur Gänze eingespart worden. Die mitbeteiligte Partei habe sich im Jahr XXXX für die neue Position eines Gebietsleiters beworben. In einem umfassenden Auswahlverfahren sei jedoch festgestellt worden, dass die mitbeteiligte Partei für diese Position nicht geeignet gewesen sei. Daraufhin sei die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, sich für die Stelle des Assistenten des Gebietsleiters zu bewerben, um die noch fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlernen. Sobald sie sich diese angeeignet gehabt hätte, hätte sie sich für eine allenfalls freiwerdende Gebietsleiterstellung bewerben können. Die mitbeteiligte Partei habe sich in weiterer Folge auch für die Stelle eines Assistenten beworben, diese Bewerbung jedoch aus unerfindlichen Gründen wieder zurückgezogen. In weiterer Folge seien der mitbeteiligten Partei zwei Angebote für einen Ersatzarbeitsplatz gemacht worden. Dabei sei auch der Wunsch der mitbeteiligten Partei, nämlich nicht im Bereich der Zustellbasis XXXX tätig zu sein, berücksichtigt worden. Auch ihre Behinderung sei bei der Auswahl berücksichtigt worden. Der mitbeteiligten Partei sei ein Arbeitsplatz im Verteilzentrum XXXX sowie eine Tätigkeit als Zusteller in der Zustellbasis XXXX angeboten worden. Die mitbeteiligte Partei sei jedoch nur "unter Protest" bereit gewesen, einen Arbeitsplatz als Zusteller anzunehmen. Sohin habe die mitbeteiligte Partei die nach dem BEinstG erforderliche Zustimmung nicht erteilt und tatsächlich die Annahme eines der angebotenen Arbeitsplätze verweigert. Weiters wurde ausgeführt, dass
§ 8BEinst
G einem Dienstgeber die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses dann nicht zugemutet werden könne, wenn der Tätigkeitsbereich entfalle und der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verweigere. Trete zumindest eine dieser Voraussetzungen ein, so würde ein Kündigungsgrund vorliegen. Das Verhalten der mitbeteiligten Partei würde beide Voraussetzungen erfüllen. Seitens der Beschwerdeführerin seien alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden und der mitbeteiligten Partei nicht nur zwei Ersatzarbeitsplätze angeboten worden, sondern auch die Möglichkeit geboten worden, sich auf weitere Stellen im Unternehmen zu bewerben. Die mitbeteiligte Partei habe darauf mit keiner klaren Willenserklärung reagiert. Dadurch seien die zuvor genannten Kündigungsgründe erfüllt. Zudem erfülle die mitbeteiligte Partei auch die Kündigungsgründe nach § 48 Abs. 2 lit. a DO iVm § 32 Abs. 2 lit. a VBG (wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletze) sowie § 48 Abs. 2 lit. g DO iVm § 32 Abs. 2 lit. g VBG (wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig mache). Aus diesen Gründen sei auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit eines begünstigt behinderten Mitarbeiters die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des stetigen Umsatzrückganges im Bereich Brief, Werbepost und Filialen, um nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu kommen, zu umfassenden Restrukturierungsmaßnahmen gezwungen sei. So würden Rayone zusammengelegt, neue Verteilmaschinen angekauft und generell Personal reduziert. Auch würden die Positionen von Distributionsleitern und Distributionsmanagern zur Gänze gestrichen und somit eingespart werden. Dies sei alles unbedingt notwendig, um konkurrenzfähig zu werden. Die mitbeteiligte Partei sei bis römisch 40 in einer Position als Distributionsleiter in der Zustellbasis römisch 40 eingesetzt gewesen. Diese Position sei aus dem zuvor dargestellten Restrukturierungsbedarf zur Gänze eingespart worden. Die mitbeteiligte Partei habe sich im Jahr römisch 40 für die neue Position eines Gebietsleiters beworben. In einem umfassenden Auswahlverfahren sei jedoch festgestellt worden, dass die mitbeteiligte Partei für diese Position nicht geeignet gewesen sei. Daraufhin sei die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, sich für die Stelle des Assistenten des Gebietsleiters zu bewerben, um die noch fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlernen. Sobald sie sich diese angeeignet gehabt hätte, hätte sie sich für eine allenfalls freiwerdende Gebietsleiterstellung bewerben können. Die mitbeteiligte Partei habe sich in weiterer Folge auch für die Stelle eines Assistenten beworben, diese Bewerbung jedoch aus unerfindlichen Gründen wieder zurückgezogen. In weiterer Folge seien der mitbeteiligten Partei zwei Angebote für einen Ersatzarbeitsplatz gemacht worden. Dabei sei auch der Wunsch der mitbeteiligten Partei, nämlich nicht im Bereich der Zustellbasis römisch 40 tätig zu sein, berücksichtigt worden. Auch ihre Behinderung sei bei der Auswahl berücksichtigt worden. Der mitbeteiligten Partei sei ein Arbeitsplatz im Verteilzentrum römisch 40 sowie eine Tätigkeit als Zusteller in der Zustellbasis römisch 40 angeboten worden. Die mitbeteiligte Partei sei jedoch nur "unter Protest" bereit gewesen, einen Arbeitsplatz als Zusteller anzunehmen. Sohin habe die mitbeteiligte Partei die nach dem BEinstG erforderliche Zustimmung nicht erteilt und tatsächlich die Annahme eines der angebotenen Arbeitsplätze verweigert. Weiters wurde ausgeführt, dass
Paragraph 8, BEinstG einem Dienstgeber die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses dann nicht zugemutet werden könne, wenn der Tätigkeitsbereich entfalle und der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verweigere. Trete zumindest eine dieser Voraussetzungen ein, so würde ein Kündigungsgrund vorliegen. Das Verhalten der mitbeteiligten Partei würde beide Voraussetzungen erfüllen. Seitens der Beschwerdeführerin seien alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden und der mitbeteiligten Partei nicht nur zwei Ersatzarbeitsplätze angeboten worden, sondern auch die Möglichkeit geboten worden, sich auf weitere Stellen im Unternehmen zu bewerben. Die mitbeteiligte Partei habe darauf mit keiner klaren Willenserklärung reagiert. Dadurch seien die zuvor genannten Kündigungsgründe erfüllt. Zudem erfülle die mitbeteiligte Partei auch die Kündigungsgründe nach Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, DO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG (wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletze) sowie Paragraph 48, Absatz 2, Litera g, DO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG (wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig mache). Aus diesen Gründen sei auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit eines begünstigt behinderten Mitarbeiters die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 2.
- Weiters wurde mit Schreiben vom XXXX von der belangten Behörde der Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung dem Betriebsrat und der Behindertenvertrauensperson der XXXX zu Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis spätestens XXXX eine Stellungnahme abzugeben.2.
- Weiters wurde mit Schreiben vom römisch 40 von der belangten Behörde der Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung dem Betriebsrat und der Behindertenvertrauensperson der römisch 40 zu Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis spätestens römisch 40 eine Stellungnahme abzugeben. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei unter Vorlage von Beweismitteln zum Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung im Wesentlichen zusammengefasst angegeben, dass die mitbeteiligte Partei seit XXXX im Unternehmen der Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Zuletzt sei sie als Distributionsleiter in der Zustellbasis XXXX tätig gewesen und sei nach der Entlohnungsgruppe PT3/1 entlohnt worden. Im Jahr XXXX sei der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass es zu einer Reduktion der Distributionsleiter kommen würde und angedacht sei, die neue Position des Gebietsleiters Distribution zu installieren. Ende/Mitte XXXX sei schließlich im Intranet die Position eines Gebietsleiters ausgeschrieben worden und die mitbeteiligte Partei habe sich in weiterer Folge um diesen Posten beworben. Nach Absolvierung eines Bewerbungsgesprächs sei der mitbeteiligten Partei im XXXX mitgeteilt worden, dass sie nicht genommen werde. Auf Empfehlung ihres Arbeitgebers habe sich die mitbeteiligte Partei parallel zur Bewerbung als Gebietsleiter auch für die Stelle des Assistenten des Gebietsleiters beworben. Mit einer damit verbundenen allfälligen Minderentlohnung habe sich die mitbeteiligte Partei zum damaligen Zeitpunkt nicht auseinandergesetzt, da sie sich sicher gewesen sei, der Bestgeeignetste für die Gebietsleiterposition zu sein. Die Ausführungen im eingebrachten Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, dass die mitbeteiligte Partei für die Position des Gebietsleiters nicht geeignet gewesen wäre, würden nicht zutreffen, da aus der Planstellenbeschreibung ersichtlich sei, dass es zahlreiche Überschneidungen der bisher von der mitbeteiligten Partei ausgeübten Tätigkeit mit der Tätigkeit als Gebietsleiter geben würde. Auch sei die Beschreibung der von der mitbeteiligten Partei bisher ausgeübten Stelle nahezu ident mit der Beschreibung der neu ausgeschriebenen Stelle gewesen. Dadurch sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin entkräftet, dass die mitbeteiligte Partei als Assistent des Gebietsleiters noch fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten hätte erlernen sollen bzw. können. Die Bewerbung für den Assistenten des Gebietsleiters sei von der mitbeteiligten Partei deswegen zurückgezogen worden, da sie zwischenzeitig erfahren habe, dass sie bei einem Bekleiden dieser Position nach PT6 entlohnt werden würde. In weiterer Folge seien der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin auch verschiedene Versetzungsszenarien und alternativ auch ein freiwilliger Abfertigungsbetrag angeboten worden. Beides habe die mitbeteiligte Partei jedoch abgelehnt. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Behinderung nicht dazu verhalten werden könne, Tätigkeiten auszuüben, die nicht ihrer bisherigen Verwendung entsprechen würden, sei der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin in einem mit "Änderung des Arbeitsplatzes" titulierten Schreiben vom XXXX mitgeteilt worden, dass der von ihr bisher ausgeführte Arbeitsplatz eines Distributionsleiters aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen sei. Gleichzeitig seien der mitbeteiligten Partei zwei neue Arbeitsplätze angeboten worden. Ein Arbeitsplatz sei im Verteilerzentrum XXXX gewesen und hätte die Tätigkeiten Sortieren, Kartieren und Arbeiten an Maschinen zum Inhalt gehabt. Der andere Arbeitsplatz habe die Zustellbasis XXXX betroffen und hätte die Tätigkeiten Zustellen von Briefen, Paketen und Werbepost zum Inhalt gehabt. Weiters sei die mitbeteiligte Partei von der Beschwerdeführerin in dem vorhin genannten Schreiben gebeten worden, bis längstens XXXX bekanntzugeben, welcher Arbeitsplatz angenommen werden wolle. Weiters sei der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass, wenn keiner der angebotenen Arbeitsplätze angenommen werde, sie am XXXX ihren Dienst im Verteilerzentrum XXXX anzutreten habe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe sich die mitbeteiligte Partei nicht geweigert einen der bekanntgegebenen Ersatzarbeitsplätze anzunehmen, sondern habe vielmehr mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass sie den vorgeschlagenen Arbeitsplatz in der Zustellbasis XXXX bekleiden werde. Richtig sei, dass eine Annahme nur unter Protest angedacht gewesen sei, da die mitbeteiligte Partei einer Dauerverwendung in PT8 nicht bereit gewesen sei zuzustimmen. Weiters sei die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen worden, dass es andere adäquate Arbeitsplätze für die mitbeteiligte Partei gegeben hätte. Als die mitbeteiligte Partei schließlich am XXXX an dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz in XXXX erschienen sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres auf ihre Dienste verzichten würde. Die mitbeteiligte Partei sei weiters aufgefordert worden das Diensthandy, den Schlüssel und den Türchip abzugeben. Dieser Dienstanweisung sei auch Folge geleistet worden. Darüber hinaus sei der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass sie bis auf Weiteres bei vollen Bezügen ihren Dienst nicht antreten müsse. Unter Zitierung des § 8 BEinstG wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei weiters ausgeführt, dass das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet sei, von einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei auszugehen. Obwohl keiner der von der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsplätze geeignet gewesen sei, habe sich die mitbeteiligte Partei bereit erklärt, einen dieser Arbeitsplätze anzunehmen. Dass sie dies lediglich "unter Protest" getan habe, vermöge der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Ein Nachweis, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die mitbeteiligte Partei an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden weiter zu beschäftigen, würde fehlen. Andere für die mitbeteiligte Partei geeignete Arbeitsplätze würden vorhanden sein. Als Beweis wurde die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens und die Einvernahme der namentlich angeführten Zeugen beantragt. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kündigungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG würde nicht vorliegen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin diesen nur pauschal behauptet, ohne im Entferntesten darzulegen, wie, wann und wo die mitbeteiligte Partei gegen die ihr obliegenden Pflichten verstoßen habe. Zur Beharrlichkeit würde jegliches Vorbringen fehlen. Auch Gründe der Arbeitsdisziplin, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, seien von der Beschwerdeführerin nicht genannt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei abzuweisen.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei unter Vorlage von Beweismitteln zum Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung im Wesentlichen zusammengefasst angegeben, dass die mitbeteiligte Partei seit römisch 40 im Unternehmen der Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Zuletzt sei sie als Distributionsleiter in der Zustellbasis römisch 40 tätig gewesen und sei nach der Entlohnungsgruppe PT3/1 entlohnt worden. Im Jahr römisch 40 sei der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass es zu einer Reduktion der Distributionsleiter kommen würde und angedacht sei, die neue Position des Gebietsleiters Distribution zu installieren. Ende/Mitte römisch 40 sei schließlich im Intranet die Position eines Gebietsleiters ausgeschrieben worden und die mitbeteiligte Partei habe sich in weiterer Folge um diesen Posten beworben. Nach Absolvierung eines Bewerbungsgesprächs sei der mitbeteiligten Partei im römisch 40 mitgeteilt worden, dass sie nicht genommen werde. Auf Empfehlung ihres Arbeitgebers habe sich die mitbeteiligte Partei parallel zur Bewerbung als Gebietsleiter auch für die Stelle des Assistenten des Gebietsleiters beworben. Mit einer damit verbundenen allfälligen Minderentlohnung habe sich die mitbeteiligte Partei zum damaligen Zeitpunkt nicht auseinandergesetzt, da sie sich sicher gewesen sei, der Bestgeeignetste für die Gebietsleiterposition zu sein. Die Ausführungen im eingebrachten Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, dass die mitbeteiligte Partei für die Position des Gebietsleiters nicht geeignet gewesen wäre, würden nicht zutreffen, da aus der Planstellenbeschreibung ersichtlich sei, dass es zahlreiche Überschneidungen der bisher von der mitbeteiligten Partei ausgeübten Tätigkeit mit der Tätigkeit als Gebietsleiter geben würde. Auch sei die Beschreibung der von der mitbeteiligten Partei bisher ausgeübten Stelle nahezu ident mit der Beschreibung der neu ausgeschriebenen Stelle gewesen. Dadurch sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin entkräftet, dass die mitbeteiligte Partei als Assistent des Gebietsleiters noch fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten hätte erlernen sollen bzw. können. Die Bewerbung für den Assistenten des Gebietsleiters sei von der mitbeteiligten Partei deswegen zurückgezogen worden, da sie zwischenzeitig erfahren habe, dass sie bei einem Bekleiden dieser Position nach PT6 entlohnt werden würde. In weiterer Folge seien der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin auch verschiedene Versetzungsszenarien und alternativ auch ein freiwilliger Abfertigungsbetrag angeboten worden. Beides habe die mitbeteiligte Partei jedoch abgelehnt. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Behinderung nicht dazu verhalten werden könne, Tätigkeiten auszuüben, die nicht ihrer bisherigen Verwendung entsprechen würden, sei der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin in einem mit "Änderung des Arbeitsplatzes" titulierten Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt worden, dass der von ihr bisher ausgeführte Arbeitsplatz eines Distributionsleiters aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen sei. Gleichzeitig seien der mitbeteiligten Partei zwei neue Arbeitsplätze angeboten worden. Ein Arbeitsplatz sei im Verteilerzentrum römisch 40 gewesen und hätte die Tätigkeiten Sortieren, Kartieren und Arbeiten an Maschinen zum Inhalt gehabt. Der andere Arbeitsplatz habe die Zustellbasis römisch 40 betroffen und hätte die Tätigkeiten Zustellen von Briefen, Paketen und Werbepost zum Inhalt gehabt. Weiters sei die mitbeteiligte Partei von der Beschwerdeführerin in dem vorhin genannten Schreiben gebeten worden, bis längstens römisch 40 bekanntzugeben, welcher Arbeitsplatz angenommen werden wolle. Weiters sei der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass, wenn keiner der angebotenen Arbeitsplätze angenommen werde, sie am römisch 40 ihren Dienst im Verteilerzentrum römisch 40 anzutreten habe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe sich die mitbeteiligte Partei nicht geweigert einen der bekanntgegebenen Ersatzarbeitsplätze anzunehmen, sondern habe vielmehr mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt, dass sie den vorgeschlagenen Arbeitsplatz in der Zustellbasis römisch 40 bekleiden werde. Richtig sei, dass eine Annahme nur unter Protest angedacht gewesen sei, da die mitbeteiligte Partei einer Dauerverwendung in PT8 nicht bereit gewesen sei zuzustimmen. Weiters sei die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen worden, dass es andere adäquate Arbeitsplätze für die mitbeteiligte Partei gegeben hätte. Als die mitbeteiligte Partei schließlich am römisch 40 an dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz in römisch 40 erschienen sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres auf ihre Dienste verzichten würde. Die mitbeteiligte Partei sei weiters aufgefordert worden das Diensthandy, den Schlüssel und den Türchip abzugeben. Dieser Dienstanweisung sei auch Folge geleistet worden. Darüber hinaus sei der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass sie bis auf Weiteres bei vollen Bezügen ihren Dienst nicht antreten müsse. Unter Zitierung des Paragraph 8, BEinstG wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei weiters ausgeführt, dass das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet sei, von einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei auszugehen. Obwohl keiner der von der Beschwerdeführerin angebotenen Arbeitsplätze geeignet gewesen sei, habe sich die mitbeteiligte Partei bereit erklärt, einen dieser Arbeitsplätze anzunehmen. Dass sie dies lediglich "unter Protest" getan habe, vermöge der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Ein Nachweis, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, die mitbeteiligte Partei an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden weiter zu beschäftigen, würde fehlen. Andere für die mitbeteiligte Partei geeignete Arbeitsplätze würden vorhanden sein. Als Beweis wurde die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens und die Einvernahme der namentlich angeführten Zeugen beantragt. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kündigungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG würde nicht vorliegen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin diesen nur pauschal behauptet, ohne im Entferntesten darzulegen, wie, wann und wo die mitbeteiligte Partei gegen die ihr obliegenden Pflichten verstoßen habe. Zur Beharrlichkeit würde jegliches Vorbringen fehlen. Auch Gründe der Arbeitsdisziplin, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, seien von der Beschwerdeführerin nicht genannt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei abzuweisen. 2.
- Am XXXX langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Vorsitzenden im Personalausschuss der XXXX vom XXXX ein, in der sich die Personalvertretung gegen eine Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei ausgesprochen hat.2.
- Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Vorsitzenden im Personalausschuss der römisch 40 vom römisch 40 ein, in der sich die Personalvertretung gegen eine Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei ausgesprochen hat. 2.
- Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.2.
- Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer vergleichsweisen Auflösung des Dienstverhältnisses interessiert sei und auch ein entsprechendes Angebot vorlegen werden würde. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei seien die zwei angebotenen Ersatzarbeitsplätze ihr auch zumutbar gewesen. Es sei einzig und allein an der mitbeteiligten Partei gelegen, einen der angebotenen Arbeitsplätze anzunehmen. Als Beweis wurde u.a. die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen beantragt. In Ermangelung einer klaren Willenserklärung sei sohin jedenfalls der in § 8 BEinstG normierte Kündigungsgrund gegeben. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im eingebrachten Antrag verwiesen.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer vergleichsweisen Auflösung des Dienstverhältnisses interessiert sei und auch ein entsprechendes Angebot vorlegen werden würde. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei seien die zwei angebotenen Ersatzarbeitsplätze ihr auch zumutbar gewesen. Es sei einzig und allein an der mitbeteiligten Partei gelegen, einen der angebotenen Arbeitsplätze anzunehmen. Als Beweis wurde u.a. die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen beantragt. In Ermangelung einer klaren Willenserklärung sei sohin jedenfalls der in Paragraph 8, BEinstG normierte Kündigungsgrund gegeben. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im eingebrachten Antrag verwiesen. 2.
- Am XXXX langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der Zentralbehindertenvertretung der XXXX vom XXXX ein, in der der Behindertenausschuss ersucht wurde, der beantragten Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht zuzustimmen.2.
- Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der Zentralbehindertenvertretung der römisch 40 vom römisch 40 ein, in der der Behindertenausschuss ersucht wurde, der beantragten Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht zuzustimmen. 2.
- Am XXXX wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei sowie deren bevollmächtigten Vertreter durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der bisherige berufliche Verlauf, die persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei sowie die derzeitige Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin im Bundesland XXXX erörtert. Weiters wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt haben.2.
- Am römisch 40 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei sowie deren bevollmächtigten Vertreter durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der bisherige berufliche Verlauf, die persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei sowie die derzeitige Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin im Bundesland römisch 40 erörtert. Weiters wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt haben. 2.
- Unter Darstellung der bei der mitbeteiligten Partei vorliegenden Gesundheitsschädigungen und des Gesamtgrades der Behinderung wurde das Arbeitsmarktservice XXXX von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX ersucht, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, wie im konkreten Fall die Vermittlungsaussichten beurteilt werden würden, wenn die mitbeteiligte Partei ihren Arbeitsplatz verlieren würde.2.
- Unter Darstellung der bei der mitbeteiligten Partei vorliegenden Gesundheitsschädigungen und des Gesamtgrades der Behinderung wurde das Arbeitsmarktservice römisch 40 von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 ersucht, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, wie im konkreten Fall die Vermittlungsaussichten beurteilt werden würden, wenn die mitbeteiligte Partei ihren Arbeitsplatz verlieren würde. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass andere, als die der mitbeteiligten Partei bereits angebotene Ersatzarbeitsplätze, nicht zur Verfügung stehen würden. Die angebotenen Ersatzarbeitsplätze seien auch adäquat. Die mitbeteiligte Partei habe sich jedoch geweigert, eine klare Willenserklärung zu den angebotenen Ersatzarbeitsplätzen abzugeben und habe diese daher auch nicht angenommen. Da die mitbeteiligte Partei für die übergeordnete Position eines Gebietsleiters nicht in Betracht komme, bestehe keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin müsste einen eigenen Arbeitsplatz "konstruieren". Eine solche Vorgehensweise sei jedoch nicht zumutbar. Als Beweis wurde u.a. die Einvernahme der bereits namhaft gemachten Zeugen beantragt.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass andere, als die der mitbeteiligten Partei bereits angebotene Ersatzarbeitsplätze, nicht zur Verfügung stehen würden. Die angebotenen Ersatzarbeitsplätze seien auch adäquat. Die mitbeteiligte Partei habe sich jedoch geweigert, eine klare Willenserklärung zu den angebotenen Ersatzarbeitsplätzen abzugeben und habe diese daher auch nicht angenommen. Da die mitbeteiligte Partei für die übergeordnete Position eines Gebietsleiters nicht in Betracht komme, bestehe keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin müsste einen eigenen Arbeitsplatz "konstruieren". Eine solche Vorgehensweise sei jedoch nicht zumutbar. Als Beweis wurde u.a. die Einvernahme der bereits namhaft gemachten Zeugen beantragt. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass eine Beurteilung der Vermittlungsaussicht in erster Linie der Auseinandersetzung mit dem Betroffenen bedürfe. Die Richtung und Dauer des Reintegrationsprozesses sei vorab nicht zu prognostizieren und hänge in einem bedeutenden Maß von der Eigeninitiative und dem Selbsthilfepotential der mitbeteiligten Partei ab. Bei gegebener Mitwirkungsbereitschaft könne von einer realistischen Vermittlungsaussicht ausgegangen werden.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Arbeitsmarktservice römisch 40 der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass eine Beurteilung der Vermittlungsaussicht in erster Linie der Auseinandersetzung mit dem Betroffenen bedürfe. Die Richtung und Dauer des Reintegrationsprozesses sei vorab nicht zu prognostizieren und hänge in einem bedeutenden Maß von der Eigeninitiative und dem Selbsthilfepotential der mitbeteiligten Partei ab. Bei gegebener Mitwirkungsbereitschaft könne von einer realistischen Vermittlungsaussicht ausgegangen werden. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sehr wohl andere geeignete Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stehen würden. Diesbezüglich wurde auf die bereits gestellten Beweisanträge verwiesen.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sehr wohl andere geeignete Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stehen würden. Diesbezüglich wurde auf die bereits gestellten Beweisanträge verwiesen. 2.
- Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung nicht erteilt.2.
- Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass es bei Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage an der Beschwerdeführerin liege, der mitbeteiligten Partei einen adäquaten Ersatzarbeitsplatz anzubieten. Der Behindertenausschuss sei der Meinung, dass das Angebot eines Arbeitsplatzes als Zusteller in der Zustellbasis XXXX kein adäquates Ersatzarbeitsplatzangebot im Sinne des Gesetzes im Vergleich zur bisher ausgeübten Tätigkeit eines Distributionsleiters darstelle. Dieser Mangel werde aber dadurch geheilt, dass die mitbeteiligte Partei von sich aus die Bereitschaft erklärt habe, diesen Ersatzarbeitsplatz anzunehmen. Wenn sie dieser Erklärung den Beisatz "unter Protest" beigefügt habe, handle es sich hierbei nur um einen Vorbehalt, der sich auf die schlechtere Entlohnung des Ersatzarbeitsplatzes beziehen würde. Es handle sich dennoch um eine eindeutige Willenserklärung der mitbeteiligten Partei, den Ersatzarbeitsplatz antreten zu wollen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, entweder den Arbeitswillen der mitbeteiligten Partei entgegen zu nehmen oder diese vom Dienst unter Bezahlung der bisherigen Bezüge frei zu stellen. Nach Ansicht des Behindertenausschusses sei damit jedenfalls im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG bewiesen, dass im Unternehmen der Beschwerdeführerin ein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, den die mitbeteiligte Partei auch gewillt gewesen sei anzunehmen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei nachzuweisen, dass in ihrem Betrieb kein adäquater Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Dem Antrag auf Zustimmung zu einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung sei daher nicht statt zu geben.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass es bei Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage an der Beschwerdeführerin liege, der mitbeteiligten Partei einen adäquaten Ersatzarbeitsplatz anzubieten. Der Behindertenausschuss sei der Meinung, dass das Angebot eines Arbeitsplatzes als Zusteller in der Zustellbasis römisch 40 kein adäquates Ersatzarbeitsplatzangebot im Sinne des Gesetzes im Vergleich zur bisher ausgeübten Tätigkeit eines Distributionsleiters darstelle. Dieser Mangel werde aber dadurch geheilt, dass die mitbeteiligte Partei von sich aus die Bereitschaft erklärt habe, diesen Ersatzarbeitsplatz anzunehmen. Wenn sie dieser Erklärung den Beisatz "unter Protest" beigefügt habe, handle es sich hierbei nur um einen Vorbehalt, der sich auf die schlechtere Entlohnung des Ersatzarbeitsplatzes beziehen würde. Es handle sich dennoch um eine eindeutige Willenserklärung der mitbeteiligten Partei, den Ersatzarbeitsplatz antreten zu wollen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, entweder den Arbeitswillen der mitbeteiligten Partei entgegen zu nehmen oder diese vom Dienst unter Bezahlung der bisherigen Bezüge frei zu stellen. Nach Ansicht des Behindertenausschusses sei damit jedenfalls im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG bewiesen, dass im Unternehmen der Beschwerdeführerin ein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, den die mitbeteiligte Partei auch gewillt gewesen sei anzunehmen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei nachzuweisen, dass in ihrem Betrieb kein adäquater Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Dem Antrag auf Zustimmung zu einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung sei daher nicht statt zu geben. 2.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid unrichtig sei. Die belangte Behörde habe in keiner Weise ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt, dies obwohl die Beschwerdeführerin entscheidungsrelevante Beweise angeboten und auch beantragt habe. Der angefochtene Bescheid leide sohin an mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, Aktenwidrigkeit, materieller Rechtswidrigkeit, mangelhafter Beweiswürdigung, wesentlichen Verfahrensverstößen und unzweckmäßiger Ermessensausübung. Aus diesen Gründen werde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei stattzugeben. In eventu sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darüber hinaus wurde neben dem Antrag der künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei die Zustimmung zu erteilen, in eventu auch ein Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge einer künftig auszusprechenden Änderungskündigung, womit der mitbeteiligten Partei ein in die Verwendungsgruppe PT8 und die Entlohnungsgruppe pt8 eingereihter Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin zugewiesen werde, die Zustimmung erteilen.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Darüber hinaus wurde neben dem Antrag der künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei die Zustimmung zu erteilen, in eventu auch ein Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge einer künftig auszusprechenden Änderungskündigung, womit der mitbeteiligten Partei ein in die Verwendungsgruppe PT8 und die Entlohnungsgruppe pt8 eingereihter Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin zugewiesen werde, die Zustimmung erteilen. 2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom XXXX behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 4 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2.16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom römisch 40 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall maßgebend für die Entscheidung ist, ob für die mitbeteiligte Partei im Unternehmen der Beschwerdeführerin ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz besteht. Im angefochtenen Bescheid wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsplatz der mitbeteiligten Partei weggefallen ist. Die Abweisung des Antrages auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung wird primär damit begründet, dass zwar kein adäquater Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sei, dieser Umstand jedoch als geheilt erachtet werde, da die mitbeteiligte Partei - wenn auch unter Protest - dem Arbeitsplatzwechsel zugestimmt habe. Wie der dem Schriftsatz vom XXXX beigefügten Klage vom XXXX zu entnehmen ist, hat die mitbeteiligte Partei in der Folge beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage erhoben, dass erkannt werden möge, dass die Beschwerdeführerin schuldig sei,
- der mitbeteiligten Partei den Betrag von € 3.732,66 brutto samt 9,08% Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung zu bezahlen und
- festgestellt werde, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der vertragswidrigen und rechtsunwirksamen Versetzung nicht verpflichtet sei, anstelle der vereinbarten Tätigkeit als Betriebsmanager nunmehr untergeordnete Tätigkeiten als Zusteller zu verrichten. Die oben dargestellte Rechtsansicht der belangten Behörde kann aufgrund dieser Ausführungen somit nicht geteilt werden. Es ist daher für die von der belangten Behörde durchzuführende Ermessensentscheidung erforderlich, umfassende Ermittlungen zu führen, ob, gegebenenfalls welcher, geeignete Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen der Beschwerdeführerin vorhanden ist. Zu diesem Zweck ist die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme von Zeugen zum Beweis bestehender und zumutbarer Ersatzarbeitsplätze unbedingt erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen und die Einvernahme von Zeugen durchzuführen sowie die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall maßgebend für die Entscheidung ist, ob für die mitbeteiligte Partei im Unternehmen der Beschwerdeführerin ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz besteht. Im angefochtenen Bescheid wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsplatz der mitbeteiligten Partei weggefallen ist. Die Abweisung des Antrages auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung wird primär damit begründet, dass zwar kein adäquater Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sei, dieser Umstand jedoch als geheilt erachtet werde, da die mitbeteiligte Partei - wenn auch unter Protest - dem Arbeitsplatzwechsel zugestimmt habe. Wie der dem Schriftsatz vom römisch 40 beigefügten Klage vom römisch 40 zu entnehmen ist, hat die mitbeteiligte Partei in der Folge beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage erhoben, dass erkannt werden möge, dass die Beschwerdeführerin schuldig sei,
- der mitbeteiligten Partei den Betrag von € 3.732,66 brutto samt 9,08% Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung zu bezahlen und
- festgestellt werde, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der vertragswidrigen und rechtsunwirksamen Versetzung nicht verpflichtet sei, anstelle der vereinbarten Tätigkeit als Betriebsmanager nunmehr untergeordnete Tätigkeiten als Zusteller zu verrichten. Die oben dargestellte Rechtsansicht der belangten Behörde kann aufgrund dieser Ausführungen somit nicht geteilt werden. Es ist daher für die von der belangten Behörde durchzuführende Ermessensentscheidung erforderlich, umfassende Ermittlungen zu führen, ob, gegebenenfalls welcher, geeignete Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen der Beschwerdeführerin vorhanden ist. Zu diesem Zweck ist die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme von Zeugen zum Beweis bestehender und zumutbarer Ersatzarbeitsplätze unbedingt erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen und die Einvernahme von Zeugen durchzuführen sowie die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. 2.
- Die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobene (außerordentliche) Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX zurückgewiesen.2.
- Die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobene (außerordentliche) Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 zurückgewiesen.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde XXXX , Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Berufskunde und MELBA, mit der Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde römisch 40 , Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Berufskunde und MELBA, mit der Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. 3.
- Weiters wurde ein mit XXXX datiertes klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Klinische- und Gesundheitspsychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der mitbeteiligten Partei am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass aus psychologischer Sicht die mitbeteiligte Partei die kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten zeigt, einer Tätigkeit als Gebietsleiter, nach entsprechender Unterweisung, gut durchführen zu können.3.
- Weiters wurde ein mit römisch 40 datiertes klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Klinische- und Gesundheitspsychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der mitbeteiligten Partei am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass aus psychologischer Sicht die mitbeteiligte Partei die kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten zeigt, einer Tätigkeit als Gebietsleiter, nach entsprechender Unterweisung, gut durchführen zu können. 3.
- In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen hinsichtlich sämtlicher im Bundesland XXXX existenten Dienstposten der Verwendungsgruppe PT3 zu übermitteln.3.
- In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen hinsichtlich sämtlicher im Bundesland römisch 40 existenten Dienstposten der Verwendungsgruppe PT3 zu übermitteln. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass aus Datenschutzgründen keine Information hinsichtlich der im Bundesland XXXX vorhandenen Dienstposten der Verwendungsgruppe PT3 erfolgen könne. Zudem sei aufgrund der gegebenen Sachlage und des Akteninhaltes die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens, insbesondere zu der Frage, ob für die mitbeteiligte Partei allenfalls Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe PT3 zu Verfügung stünden, nicht entscheidungswesentlich.3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass aus Datenschutzgründen keine Information hinsichtlich der im Bundesland römisch 40 vorhandenen Dienstposten der Verwendungsgruppe PT3 erfolgen könne. Zudem sei aufgrund der gegebenen Sachlage und des Akteninhaltes die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens, insbesondere zu der Frage, ob für die mitbeteiligte Partei allenfalls Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe PT3 zu Verfügung stünden, nicht entscheidungswesentlich. 3.
- Mit E-Mail vom XXXX wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vom berufskundlichen Sachverständigen, unter auszugsweisen Zitierung der mit Beschluss vom XXXX vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde erteilten Ermittlungsaufträge, nochmals aufgefordert die benötigten Unterlagen hinsichtlich der Prüfung eventuell im Unternehmen der Beschwerdeführerin vorhandener Ersatzarbeitsplätze, vorzulegen.3.
- Mit E-Mail vom römisch 40 wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vom berufskundlichen Sachverständigen, unter auszugsweisen Zitierung der mit Beschluss vom römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde erteilten Ermittlungsaufträge, nochmals aufgefordert die benötigten Unterlagen hinsichtlich der Prüfung eventuell im Unternehmen der Beschwerdeführerin vorhandener Ersatzarbeitsplätze, vorzulegen. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass es zutreffen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom XXXX ausgeführt habe, dass die belangte Behörde umfassende Ermittlungen zu führen habe, ob, gegebenenfalls welcher, geeignete Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen der Beschwerdeführerin bestehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht würde sich aber ebenso wie die belangte Behörde selbst in ihrem Gutachtensauftrag - im Gegensatz zum Sachverständigen - nicht darauf festlegen, dass Ersatzarbeitsplätze im Bereich der Verwendungsgruppe PT3 zu ermitteln seien. Der Sachverständige würde diesbezüglich seinen Gutachtensauftrag und seine Kompetenzen überschreiten. Zudem werde seitens der Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass sie die vom Sachverständigen angeforderten Nachweise gar nicht beibringen dürfe, da sie ansonsten das Grundrecht auf Datenschutz verletzen würde. Zudem sei die Ausdrucksweise des Sachverständigen in seinen Schreiben an die Beschwerdeführerin als Indiz für die Voreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber der Beschwerdeführerin zu werten. Es werde daher der Antrag gestellt den berufskundlichen Sachverständigen infolge Befangenheit zu entheben.3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass es zutreffen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom römisch 40 ausgeführt habe, dass die belangte Behörde umfassende Ermittlungen zu führen habe, ob, gegebenenfalls welcher, geeignete Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen der Beschwerdeführerin bestehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht würde sich aber ebenso wie die belangte Behörde selbst in ihrem Gutachtensauftrag - im Gegensatz zum Sachverständigen - nicht darauf festlegen, dass Ersatzarbeitsplätze im Bereich der Verwendungsgruppe PT3 zu ermitteln seien. Der Sachverständige würde diesbezüglich seinen Gutachtensauftrag und seine Kompetenzen überschreiten. Zudem werde seitens der Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass sie die vom Sachverständigen angeforderten Nachweise gar nicht beibringen dürfe, da sie ansonsten das Grundrecht auf Datenschutz verletzen würde. Zudem sei die Ausdrucksweise des Sachverständigen in seinen Schreiben an die Beschwerdeführerin als Indiz für die Voreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber der Beschwerdeführerin zu werten. Es werde daher der Antrag gestellt den berufskundlichen Sachverständigen infolge Befangenheit zu entheben. 3.
- Mit E-Mails vom XXXX bzw. XXXX wurde der Vorsitzende des Zentralausschusses sowie die Zentralbehindertenvertrauensperson der XXXX vom berufskundlichen Sachverständigen ersucht, die für die Gutachtenserstellung angeforderten Unterlagen vorzulegen. Diesem Ersuchen ist nicht entsprochen worden.3.
- Mit E-Mails vom römisch 40 bzw. römisch 40 wurde der Vorsitzende des Zentralausschusses sowie die Zentralbehindertenvertrauensperson der römisch 40 vom berufskundlichen Sachverständigen ersucht, die für die Gutachtenserstellung angeforderten Unterlagen vorzulegen. Diesem Ersuchen ist nicht entsprochen worden. 3.
- Im berufskundlichen Sachverständigengutachten vom XXXX eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , kam der Sachverständige, unter Einbeziehung des klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX , zu dem Ergebnis, dass entsprechend der psychologischen und berufskundlichen Begutachtungen nach MELBA die mitbeteiligte Partei die intellektuellen, kognitiven und physischen Fähigkeiten besitzt, Berufsaufgaben auf Dienstposten und Arbeitsplätzen auszuüben, welche nach MELBA kalkülsadäquate Berufstätigkeiten nach Profilwerten 3 und 4 darstellen. Dazu zählen alle Planstellen in der Verwendungsgruppe PT3, insbesondere auch in PT3/1 und PT3/2, sowie die Tätigkeit "Gebietsleiter Distribution". Ob und gegebenenfalls welcher geeignete Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen besteht, kann aufgrund der Umstände im Ermittlungsverfahren derzeit nicht beurteilt werden.3.
- Im berufskundlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , kam der Sachverständige, unter Einbeziehung des klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 , zu dem Ergebnis, dass entsprechend der psychologischen und berufskundlichen Begutachtungen nach MELBA die mitbeteiligte Partei die intellektuellen, kognitiven und physischen Fähigkeiten besitzt, Berufsaufgaben auf Dienstposten und Arbeitsplätzen auszuüben, welche nach MELBA kalkülsadäquate Berufstätigkeiten nach Profilwerten 3 und 4 darstellen. Dazu zählen alle Planstellen in der Verwendungsgruppe PT3, insbesondere auch in PT3/1 und PT3/2, sowie die Tätigkeit "Gebietsleiter Distribution". Ob und gegebenenfalls welcher geeignete Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen besteht, kann aufgrund der Umstände im Ermittlungsverfahren derzeit nicht beurteilt werden. 3.
- Am XXXX wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurden Zeugen zum Sachverhalt, zu dem bisherigen Vorbringen der Verfahrensparteien sowie zu etwaigen Ersatzarbeitsplätzen eingehend befragt und dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde in Anwesenheit des Sachverständigen das von der belangten Behörde eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten mit den Verfahrensparteien erörtert. Weiters wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt haben.3.
- Am römisch 40 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurden Zeugen zum Sachverhalt, zu dem bisherigen Vorbringen der Verfahrensparteien sowie zu etwaigen Ersatzarbeitsplätzen eingehend befragt und dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde in Anwesenheit des Sachverständigen das von der belangten Behörde eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten mit den Verfahrensparteien erörtert. Weiters wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt haben. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin der Kollektivvertrag der XXXX (Dienstordnung XXXX ) in Vorlage gebracht.3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin der Kollektivvertrag der römisch 40 (Dienstordnung römisch 40 ) in Vorlage gebracht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung keine Folge gegeben und die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nicht erteilt. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurden von der belangten Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid; Schreibfehler korrigiert; Antragstellerin = Beschwerdeführerin, Antragsgegner = mitbeteiligte Partei): "Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen des Erstbescheides des Behindertenausschusses vom XXXX , Seite 3 vorletzter und letzter Absatz beziehungsweise Seite 4 erster und zweiter Absatz des Bescheides, und auf die Ausführungen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Punkte 1 bis 3 auf den Seiten 2 bis 10 des Beschlusses, verwiesen. Die darin getroffenen Feststellungen werden neuerlich zur Feststellung des vorliegenden Bescheides erhoben. Darüber hinaus werden vom Behindertenausschuss nachstehende weitere Feststellungen getroffen:"Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen des Erstbescheides des Behindertenausschusses vom römisch 40 , Seite 3 vorletzter und letzter Absatz beziehungsweise Seite 4 erster und zweiter Absatz des Bescheides, und auf die Ausführungen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Punkte 1 bis 3 auf den Seiten 2 bis 10 des Beschlusses, verwiesen. Die darin getroffenen Feststellungen werden neuerlich zur Feststellung des vorliegenden Bescheides erhoben. Darüber hinaus werden vom Behindertenausschuss nachstehende weitere Feststellungen getroffen: Der Antragsgegner beabsichtigte zunächst, den ihm angebotenen Ersatzarbeitsplatz als Zusteller in der Zustellbasis XXXX am XXXX anzutreten. Er wurde jedoch unverzüglich vom Dienst freigestellt. Diese Dienstfreistellung dauerte vom XXXX bis zum XXXX und hat der Antragsgegner am XXXX am ihm zugewiesenen Ersatzarbeitsplatz in XXXX den Dienst als Zusteller aufgenommen. Zu dieser Zeit waren befristet zwei Arbeitsplätze als Distributionsleiter, nämlich in XXXX und in XXXX für die Dauer von ca. einem Jahr frei und wurden dann vornehmlich im Jahr XXXX zwei Gebietsleiterstellen, nämlich in XXXX und in XXXX , neu ausgeschrieben. Der Arbeitsplatz eines Zustellers wird mit PT8, der bisher vom Antragsgegner ausgeübte Arbeitsplatz eines Basenkoordinators wurde mit PT3 und die im neuen System geschaffene Stelle des Gebietsleiters wird ebenfalls mit PT3 bewertet und eingestuft.Der Antragsgegner beabsichtigte zunächst, den ihm angebotenen Ersatzarbeitsplatz als Zusteller in der Zustellbasis römisch 40 am römisch 40 anzutreten. Er wurde jedoch unverzüglich vom Dienst freigestellt. Diese Dienstfreistellung dauerte vom römisch 40 bis zum römisch 40 und hat der Antragsgegner am römisch 40 am ihm zugewiesenen Ersatzarbeitsplatz in römisch 40 den Dienst als Zusteller aufgenommen. Zu dieser Zeit waren befristet zwei Arbeitsplätze als Distributionsleiter, nämlich in römisch 40 und in römisch 40 für die Dauer von ca. einem Jahr frei und wurden dann vornehmlich im Jahr römisch 40 zwei Gebietsleiterstellen, nämlich in römisch 40 und in römisch 40 , neu ausgeschrieben. Der Arbeitsplatz eines Zustellers wird mit PT8, der bisher vom Antragsgegner ausgeübte Arbeitsplatz eines Basenkoordinators wurde mit PT3 und die im neuen System geschaffene Stelle des Gebietsleiters wird ebenfalls mit PT3 bewertet und eingestuft. Es wird weiters festgestellt, dass der Antragsgegner nach der vom Behindertenausschuss eingeholten psychologischen und berufskundlichen Beurteilung nach MELBA alle intellektuellen, kognitiven und psychischen Fähigkeiten besitzt, die auf allen Planstellen der Antragstellerin in der Verwendungsgruppe PT3 verlangt werden." Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: "Die getroffenen Feststellungen stützen sich teilweise auf die Parteivorbringen und die vorgelegten Urkunden, auf die von den Zeugen XXXX und XXXX angesichts der Verhandlung vom XXXX getätigten Aussagen und auf das vom Behindertenausschuss eingeholte klinisch-psychologische Gutachten vom XXXX und das berufskundliche Gutachten vom XXXX , das im Auftrag des Behindertenausschusses vom allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde und MELBA, Herrn XXXX , erstellt wurde.""Die getroffenen Feststellungen stützen sich teilweise auf die Parteivorbringen und die vorgelegten Urkunden, auf die von den Zeugen römisch 40 und römisch 40 angesichts der Verhandlung vom römisch 40 getätigten Aussagen und auf das vom Behindertenausschuss eingeholte klinisch-psychologische Gutachten vom römisch 40 und das berufskundliche Gutachten vom römisch 40 , das im Auftrag des Behindertenausschusses vom allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Berufskunde und MELBA, Herrn römisch 40 , erstellt wurde." In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: "
§ 8Abs.4 BEinst
G ist die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber dann nicht zuzumuten, wenn"
Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG ist die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber dann nicht zuzumuten, wenn lit.
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann,Litera a,) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, oder lit.
- c)der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.Litera c,) der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Die vorhin zitierten Bestimmungen wurden von der Antragstellerin summierend als Kündigungsgrund geltend gemacht. Die Antragstellerin bringt vor, dass dem Antragsgegner unter anderem als Ersatzarbeitsplatz die Arbeitsstelle als Zusteller in der Zustellbasis XXXX angeboten wurde. Der Antragsgegner sei jedoch nur "unter Protest" bereit gewesen, diesen Arbeitsplatz anzunehmen. Somit habe er die nach dem BEinstG erforderliche Zustimmung nicht erteilt und tatsächlich die Annahme eines angebotenen Arbeitsplatzes verweigert. Die Antragstellerin führt aus, dass sie die zitierten Bestimmungen des § 8 BEinstG so versteht, dass einem Dienstgeber die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses dann nicht zugemutet werden kann, wenn der Tätigkeitsbereich des Dienstnehmers entfällt und der begünstigte Behinderte die Erfüllung der ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verweigert. Dabei verkennt die Antragstellerin, dass es sich bei den Bestimmungen des lit.
- a)und lit.
- c)um zwei getrennte Tatbestandsmerkmale handelt. Bereits die Verwirklichung eines dieser beiden Tatbestände würde bereits zu einer Zustimmung zu einer Kündigung durch den Behindertenausschuss führen. Es sind daher vom Behindertenausschuss beide Tatbestände getrennt voneinander zu beurteilen.Die vorhin zitierten Bestimmungen wurden von der Antragstellerin summierend als Kündigungsgrund geltend gemacht. Die Antragstellerin bringt vor, dass dem Antragsgegner unter anderem als Ersatzarbeitsplatz die Arbeitsstelle als Zusteller in der Zustellbasis römisch 40 angeboten wurde. Der Antragsgegner sei jedoch nur "unter Protest" bereit gewesen, diesen Arbeitsplatz anzunehmen. Somit habe er die nach dem BEinstG erforderliche Zustimmung nicht erteilt und tatsächlich die Annahme eines angebotenen Arbeitsplatzes verweigert. Die Antragstellerin führt aus, dass sie die zitierten Bestimmungen des Paragraph 8, BEinstG so versteht, dass einem Dienstgeber die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses dann nicht zugemutet werden kann, wenn der Tätigkeitsbereich des Dienstnehmers entfällt und der begünstigte Behinderte die Erfüllung der ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verweigert. Dabei verkennt die Antragstellerin, dass es sich bei den Bestimmungen des Litera a,) und Litera c,) um zwei getrennte Tatbestandsmerkmale handelt. Bereits die Verwirklichung eines dieser beiden Tatbestände würde bereits zu einer Zustimmung zu einer Kündigung durch den Behindertenausschuss führen. Es sind daher vom Behindertenausschuss beide Tatbestände getrennt voneinander zu beurteilen. Zu den Tatbestandsmerkmalen
§ 8Abs. 4 lit. a) BEinst
G führt der Behindertenausschuss aus:Zu den Tatbestandsmerkmalen
Paragraph 8, Absatz 4, Litera a,) BEinstG führt der Behindertenausschuss aus: Der Antragsgegner hat in der Zeit vom XXXX , sohin über einen Zeitraum von rund elf Jahren, als Distributionsleiter bzw. Basenkoordinator mit einer Bewertung seines Arbeitsplatzes in PT3 gearbeitet. In dieser Zeit hat es nie Beanstandungen gegeben und wurde die Arbeit offenbar zur Zufriedenheit des Dienstgebers verrichtet. Der Antragsgegner hat somit auf einem Arbeitsplatz PT3 die höchstmögliche berufliche Karriere erreicht. Bei der Beurteilung des Entfalles des Tätigkeitsbereiches im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs.4 lit. a BEinstG wäre demnach bei Beurteilung eines Ersatzarbeitsplatzes von einem PT3-Arbeitsplatz grundsätzlich auszugehen. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der bisherigen Rechtsmeinung des Behindertenausschusses zur Frage, ob es sich beim Ersatzarbeitsplatz um einen "geeigneten Arbeitsplatz" im Sinne des Gesetzes handelt. Der Ausschuss versteht unter "geeignet" einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Tatsache ist nun, dass der Antragsgegner den Arbeitsplatz eines Zustellers angenommen hat. Dieser Arbeitsplatz ist in PT8 bewertet. Allein aus dieser Bewertung kann man ersehen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Zustellers nicht um einen gleichwertigen Arbeitsplatz handeln kann. Dass die beiden Arbeitsplätze eines Gebietsleiters und eines Zustellers nicht gleichwertig sein können, ist wie erwähnt bereits aus den unterschiedlichen Entlohnungen zu ersehen. Darüber hinaus wurde durch das vom Ausschuss eingeholte Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen festgestellt, dass der Antragsgegner auf dem neuen Arbeitsplatz einer gewissen Unterforderung ausgesetzt ist. Wenn die Antragstellerin vermeint, dass der Arbeitsantritt unter Beifügung des Zusatzes "unter Protest" einer Verweigerung und damit einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des lit. c) entspräche, kann diese Meinung vom Behindertenausschuss nicht nachvollzogen werden. Der Arbeitsplatz wurde vom Antragsgegner tatsächlich angetreten und wird auch tatsächlich ausgeübt. Alleine das konkrete und faktische Verhalten an sich schließt eine Verweigerung aus. Die Beifügung des Zusatzes "unter Protest" bedeutet nach Rechtsmeinung des Behindertenausschusses lediglich, dass der Antragsgegner mit dem Arbeitsantritt für allfällige zukünftige Verfahren kein Präjudiz schaffen wollte. Die Verweigerung eines faktischen Arbeitsantrittes wäre mit einem Entlassungsgrund verbunden gewesen.Der Antragsgegner hat in der Zeit vom römisch 40 , sohin über einen Zeitraum von rund elf Jahren, als Distributionsleiter bzw. Basenkoordinator mit einer Bewertung seines Arbeitsplatzes in PT3 gearbeitet. In dieser Zeit hat es nie Beanstandungen gegeben und wurde die Arbeit offenbar zur Zufriedenheit des Dienstgebers verrichtet. Der Antragsgegner hat somit auf einem Arbeitsplatz PT3 die höchstmögliche berufliche Karriere erreicht. Bei der Beurteilung des Entfalles des Tätigkeitsbereiches im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG wäre demnach bei Beurteilung eines Ersatzarbeitsplatzes von einem PT3-Arbeitsplatz grundsätzlich auszugehen. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der bisherigen Rechtsmeinung des Behindertenausschusses zur Frage, ob es sich beim Ersatzarbeitsplatz um einen "geeigneten Arbeitsplatz" im Sinne des Gesetzes handelt. Der Ausschuss versteht unter "geeignet" einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Tatsache ist nun, dass der Antragsgegner den Arbeitsplatz eines Zustellers angenommen hat. Dieser Arbeitsplatz ist in PT8 bewertet. Allein aus dieser Bewertung kann man ersehen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Zustellers nicht um einen gleichwertigen Arbeitsplatz handeln kann. Dass die beiden Arbeitsplätze eines Gebietsleiters und eines Zustellers nicht gleichwertig sein können, ist wie erwähnt bereits aus den unterschiedlichen Entlohnungen zu ersehen. Darüber hinaus wurde durch das vom Ausschuss eingeholte Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen festgestellt, dass der Antragsgegner auf dem neuen Arbeitsplatz einer gewissen Unterforderung ausgesetzt ist. Wenn die Antragstellerin vermeint, dass der Arbeitsantritt unter Beifügung des Zusatzes "unter Protest" einer Verweigerung und damit einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Litera c,) entspräche, kann diese Meinung vom Behindertenausschuss nicht nachvollzogen werden. Der Arbeitsplatz wurde vom Antragsgegner tatsächlich angetreten und wird auch tatsächlich ausgeübt. Alleine das konkrete und faktische Verhalten an sich schließt eine Verweigerung aus. Die Beifügung des Zusatzes "unter Protest" bedeutet nach Rechtsmeinung des Behindertenausschusses lediglich, dass der Antragsgegner mit dem Arbeitsantritt für allfällige zukünftige Verfahren kein Präjudiz schaffen wollte. Die Verweigerung eines faktischen Arbeitsantrittes wäre mit einem Entlassungsgrund verbunden gewesen. Inhalt einer Entscheidung des Behindertenausschusses kann lediglich die Frage sein, ob dem Dienstnehmer eine Weiterbeschäftigung im Betrieb der Antragstellerin ermöglicht werden kann. Weitere arbeitsrechtliche Fragen sind durch das Arbeits- und Sozialgericht zu klären. Die vom berufskundlichen Sachverständigen aufgezeigte Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 6 BEinstG ist vom Behindertenausschuss allenfalls im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Interessensabwägung auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 Abs. 4a BEinstG zu beurteilen (Diskriminierungsverbot). Die Unterforderung des Antragsgegners als Zusteller führt zu einer psychischen Fehlbelastung und damit zu einer Gesundheitsgefährdung in der Person des Antragsgegners.Inhalt einer Entscheidung des Behindertenausschusses kann lediglich die Frage sein, ob dem Dienstnehmer eine Weiterbeschäftigung im Betrieb der Antragstellerin ermöglicht werden kann. Weitere arbeitsrechtliche Fragen sind durch das Arbeits- und Sozialgericht zu klären. Die vom berufskundlichen Sachverständigen aufgezeigte Verletzung der Fürsorgepflicht nach Paragraph 6, BEinstG ist vom Behindertenausschuss allenfalls im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Interessensabwägung auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4 a, BEinstG zu beurteilen (Diskriminierungsverbot). Die Unterforderung des Antragsgegners als Zusteller führt zu einer psychischen Fehlbelastung und damit zu einer Gesundheitsgefährdung in der Person des Antragsgegners. Dienstgeber haben
§ 6Abs. 1 BEinst
G bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen.Dienstgeber haben
Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. § 8 Abs. 4a BEinstG bestimmt, dass bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen ist.Paragraph 8, Absatz 4 a, BEinstG bestimmt, dass bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen ist. Wenn der Dienstnehmer einen Arbeitsplatz tatsächlich annimmt, der nicht als gleichwertig zum ursprünglich ausgeübten Arbeitsplatz anzusehen ist, hat das der Behindertenausschuss grundsätzlich zur Kenntnis zu nehmen. Damit ist jedenfalls offengelegt, dass eine Weiterbeschäftigung im Betrieb der Antragstellerin möglich ist. Nur unter diesem Aspekt ist der Begriff "geheilt", wie er im Erstbescheid des Behindertenausschusses verwendet wurde, zu verstehen. Parallel zum beim Behindertenausschuss anhängigen Verfahren ist auch ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig, bei dem der Antragsgegner vom Gericht festgestellt begehrt, dass eine Beschäftigung und Einstufung, die seiner bisherigen Tätigkeit nicht entspricht, nicht zulässig ist. Wie bereits ausgeführt, bildet die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes jedoch keine Vorfrage für die vom Behindertenausschuss zu beurteilende Frage, nämlich ob eine Weiterbeschäftigung grundsätzlich im Betrieb der Antragstellerin möglich ist. Würde das Gericht den Anspruch für eine höherwertige Verwendung bejahen, würde der Antragsgegner nicht verpflichtet sein, an Stelle der vereinbarten höherwertigen Tätigkeit in einer untergeordneten Verwendung als Zusteller beschäftigt zu werden. Im anderen Fall wird er in der derzeit bestehenden Verwendung als Zusteller weiterbeschäftigt. In beiden Fällen besteht eine Weiterverwendungsmöglichkeit im Betrieb der Antragstellerin und nur diese Frage ist vom Behindertenausschuss zu klären. Die ursprünglich durch den Behindertenausschuss vorgenommene Beurteilung ist diesem aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verwehrt. Das Verwaltungsgericht vertritt die bindende Ansicht, dass ein passender Ersatzarbeitsplatz für die Beurteilung heranzuziehen ist. Ein solcher Arbeitsplatz muss dem höchsten Karriereverlauf des Antragsgegners entsprechen, das ist im vorliegenden Fall ein Arbeitsplatz mit der Bewertung PT
- Im Prinzip entspricht das auch einer Vorgangsweise, die der Behindertenausschuss wählen müsste, wenn der Antragsgegner den Antritt auf dem Arbeitsplatz mit der Bewertung in PT8 verweigert hätte. Es sind somit zum bisherigen Arbeitsplatz adäquate Arbeitsplätze, nämlich in PT3, als Ersatzarbeitsplätze zu beurteilen. Unabhängig von der Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes vertritt der Behindertenausschuss nun darüber hinaus die Rechtsansicht, dass ein PT3-Arbeitsplatz auch aus dem Grund als Vergleichsarbeitsplatz heranzuziehen ist, da mit Nachtrag zum Dienstvertrag vom XXXX für beide Vertragsteile bindend festgelegt wurde, dass der Antragsgegner mit Wirkung vom XXXX als Betriebsmanager, Dienstzulage pt3/1, zu verwenden ist. Diesem Nachtrag wurde keine Befristung, wie z.B. "befristet für die Dauer der Verwendung als ...", beigefügt. Allein aufgrund dieses Dienstvertrages ist von einem Verweisarbeitsplatz in PT3 auszugehen.Die ursprünglich durch den Behindertenausschuss vorgenommene Beurteilung ist diesem aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verwehrt. Das Verwaltungsgericht vertritt die bindende Ansicht, dass ein passender Ersatzarbeitsplatz für die Beurteilung heranzuziehen ist. Ein solcher Arbeitsplatz muss dem höchsten Karriereverlauf des Antragsgegners entsprechen, das ist im vorliegenden Fall ein Arbeitsplatz mit der Bewertung PT
- Im Prinzip entspricht das auch einer Vorgangsweise, die der Behindertenausschuss wählen müsste, wenn der Antragsgegner den Antritt auf dem Arbeitsplatz mit der Bewertung in PT8 verweigert hätte. Es sind somit zum bisherigen Arbeitsplatz adäquate Arbeitsplätze, nämlich in PT3, als Ersatzarbeitsplätze zu beurteilen. Unabhängig von der Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes vertritt der Behindertenausschuss nun darüber hinaus die Rechtsansicht, dass ein PT3-Arbeitsplatz auch aus dem Grund als Vergleichsarbeitsplatz heranzuziehen ist, da mit Nachtrag zum Dienstvertrag vom römisch 40 für beide Vertragsteile bindend festgelegt wurde, dass der Antragsgegner mit Wirkung vom römisch 40 als Betriebsmanager, Dienstzulage pt3/1, zu verwenden ist. Diesem Nachtrag wurde keine Befristung, wie z.B. "befristet für die Dauer der Verwendung als ...", beigefügt. Allein aufgrund dieses Dienstvertrages ist von einem Verweisarbeitsplatz in PT3 auszugehen. Der Behindertenausschuss hat versucht, durch Einholung des berufskundlichen Gutachtens, bzw. selbst anlässlich der Verhandlung vom XXXX , allfällige in Frage kommende PT3- Arbeitsplätze zu eruieren, die auch für den Antragsgegner geographisch zumutbar gewesen wären. Der berufskundliche Sachverständige hat zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen an die antragstellende Partei Auskunftsbegehren gestellt, entsprechende Auskünfte unter Hinweis auf die bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen aber nicht erhalten. Die Antragstellerin verweist darauf, dass durch die Aufzählung von PT3- Arbeitsstellen auf personenbezogene Daten rückgeschlossen werden könne. Dazu vertritt der Behindertenausschuss die Rechtsansicht, dass es insbesondere im § 8 BEinstG keinen gesetzlichen Auftrag für den Behindertenausschuss gibt, personenbezogene Daten zu ermitteln. Unabhängig davon hätte eine solche Ermittlung durch den Behindertenausschuss auch nicht stattgefunden, da personenbezogene Daten im vorliegenden Verfahren nicht verfahrensrelevant sind. Die Aussagen des Zeugen XXXX , die er anlässlich der Verhandlung vom XXXX getätigt hat, erscheinen dem Behindertenausschuss unbedenklich, da dieser Zeuge mittlerweile nicht mehr in einem unmittelbaren Dienstverhältnis steht, sondern inzwischen in den Ruhestand versetzt wurde. Somit bestehen nicht mehr diese Bindungen und Abhängigkeiten, wie sie üblicherweise in einem aufrechten Dienstverhältnis auftreten. Im Übrigen werden diese Unabhängigkeit und eine aussagekräftige Kompetenz von einem ehemaligen Vorsitzenden im Personalausschuss erwartet. Dieser Zeuge hat in seiner Aussage aufgezeigt, dass es der Dienstgeberin zumutbar gewesen wäre, den Antragsgegner vorübergehend auf einer freien Stelle als Distributionsleiter befristet, z.B. in XXXX , zu beschäftigen, um ihm danach die Möglichkeit zu geben, sich z.B. auf die ausgeschriebenen Stellen eines Gebietsleiters in XXXX oder XXXX zu bewerben. Der Zeuge hat somit einen ganz konkreten Karriereverlauf aufgezeigt und wurden diese Aussagen auch als Grundlage für die vom Ausschuss getroffenen Feststellungen herangezogen.Der Behindertenausschuss hat versucht, durch Einholung des berufskundlichen Gutachtens, bzw. selbst anlässlich der Verhandlung vom römisch 40 , allfällige in Frage kommende PT3- Arbeitsplätze zu eruieren, die auch für den Antragsgegner geographisch zumutbar gewesen wären. Der berufskundliche Sachverständige hat zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen an die antragstellende Partei Auskunftsbegehren gestellt, entsprechende Auskünfte unter Hinweis auf die bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen aber nicht erhalten. Die Antragstellerin verweist darauf, dass durch die Aufzählung von PT3- Arbeitsstellen auf personenbezogene Daten rückgeschlossen werden könne. Dazu vertritt der Behindertenausschuss die Rechtsansicht, dass es insbesondere im Paragraph 8, BEinstG keinen gesetzlichen Auftrag für den Behindertenausschuss gibt, personenbezogene Daten zu ermitteln. Unabhängig davon hätte eine solche Ermittlung durch den Behindertenausschuss auch nicht stattgefunden, da personenbezogene Daten im vorliegenden Verfahren nicht verfahrensrelevant sind. Die Aussagen des Zeugen römisch 40 , die er anlässlich der Verhandlung vom römisch 40 getätigt hat, erscheinen dem Behindertenausschuss unbedenklich, da dieser Zeuge mittlerweile nicht mehr in einem unmittelbaren Dienstverhältnis steht, sondern inzwischen in den Ruhestand versetzt wurde. Somit bestehen nicht mehr diese Bindungen und Abhängigkeiten, wie sie üblicherweise in einem aufrechten Dienstverhältnis auftreten. Im Übrigen werden diese Unabhängigkeit und eine aussagekräftige Kompetenz von einem ehemaligen Vorsitzenden im Personalausschuss erwartet. Dieser Zeuge hat in seiner Aussage aufgezeigt, dass es der Dienstgeberin zumutbar gewesen wäre, den Antragsgegner vorübergehend auf einer freien Stelle als Distributionsleiter befristet, z.B. in römisch 40 , zu beschäftigen, um ihm danach die Möglichkeit zu geben, sich z.B. auf die ausgeschriebenen Stellen eines Gebietsleiters in römisch 40 oder römisch 40 zu bewerben. Der Zeuge hat somit einen ganz konkreten Karriereverlauf aufgezeigt und wurden diese Aussagen auch als Grundlage für die vom Ausschuss getroffenen Feststellungen herangezogen. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 hat die Antragstellerin auf den Umstand hingewiesen, dass der Antragstellerin erheblicher Schaden entstehen würde, wenn der Antragsgegner weiter in PT8 als Zusteller verwendet wird, ihm aber ein Gehalt
PT3 ausbezahlt werden müsste. Dieses Vorbringen ist jedenfalls in die vom Behindertenausschuss vorzunehmende Interessensabwägung einzubeziehen. Diese Abwägung, ob dem Antragsgegner der Verlust des Arbeitsplatzes zugemutet werden bzw. ob eine Weiterbeschäftigung des Antragsgegners der Antragstellerin zugemutet werden kann, ergibt folgende rechtliche Beurteilung durch den Ausschuss: Die Feststellung des von der Antragstellerin aufgezeigten Schadens ist grundsätzlich von der Entscheidung durch das Arbeits- und Sozialgericht abhängig. Der Behindertenausschuss geht ohne Berücksichtigung einer Entscheidung durch das Arbeits- und Sozialgericht davon aus, dass der Antragstellerin auch in Zukunft ein derartiger finanzieller Nachteil entstehen wird. Dem gegenüber steht, dass der Antragsgegner bereits XXXX , somit in einem Alter von XXXX Jahren, im Betrieb der Antragstellerin seinen Dienst angetreten hat. Er hat sich außer der allgemeinen Schulbildung a priori keiner weiteren für seine Tätigkeit im Betrieb der Antragstellerin bzw. für den allgemeinen Arbeitsmarkt nützlichen Ausbildung unterziehen und in weiterer Folge nur aus dem Betrieb der Antragstellerin spezifische Kenntnisse aneignen können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der im Jahr XXXX geborene Antragsgegner mittlerweile ein Lebensalter von XXXX Jahren erreicht hat. Diese Umstände bewirken erfahrungsgemäß, dass die Chancen am allgemeinen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung der bestehenden Behinderung wesentlich verschlechtert sind. An dieser Einschätzung kann auch die vom Behindertenausschuss eingeholte Stellungnahme des Arbeitsmarktservice vom XXXX , wonach bei entsprechender Aktivität des Antragsgegners eine gewisse Vermittlungschance besteht, nichts ändern. Der Behindertenausschuss geht daher davon aus, dass dem Antragsgegner bei Verlust des Arbeitsplatzes eine wesentliche Existenzgefährdung droht.Die Feststellung des von der Antragstellerin aufgezeigten Schadens ist grundsätzlich von der Entscheidung durch das Arbeits- und Sozialgericht abhängig. Der Behindertenausschuss geht ohne Berücksichtigung einer Entscheidung durch das Arbeits- und Sozialgericht davon aus, dass der Antragstellerin auch in Zukunft ein derartiger finanzieller Nachteil entstehen wird. Dem gegenüber steht, dass der Antragsgegner bereits römisch 40 , somit in einem Alter von römisch 40 Jahren, im Betrieb der Antragstellerin seinen Dienst angetreten hat. Er hat sich außer der allgemeinen Schulbildung a priori keiner weiteren für seine Tätigkeit im Betrieb der Antragstellerin bzw. für den allgemeinen Arbeitsmarkt nützlichen Ausbildung unterziehen und in weiterer Folge nur aus dem Betrieb der Antragstellerin spezifische Kenntnisse aneignen können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der im Jahr römisch 40 geborene Antragsgegner mittlerweile ein Lebensalter von römisch 40 Jahren erreicht hat. Diese Umstände bewirken erfahrungsgemäß, dass die Chancen am allgemeinen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung der bestehenden Behinderung wesentlich verschlechtert sind. An dieser Einschätzung kann auch die vom Behindertenausschuss eingeholte Stellungnahme des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , wonach bei entsprechender Aktivität des Antragsgegners eine gewisse Vermittlungschance besteht, nichts ändern. Der Behindertenausschuss geht daher davon aus, dass dem Antragsgegner bei Verlust des Arbeitsplatzes eine wesentliche Existenzgefährdung droht. Bei Abwägung der zitierten Gründe ist im Sinne der Interessensabwägung der Nachteil, der dem Antragsgegner bei Verlust des Arbeitsplatzes droht, wesentlich höher zu bewerten als der wirtschaftliche Nachteil für die Antragstellerin, zumal es sich um einen Betrieb handelt, der der Dienstgeberin auf Grund der Größe des Betriebes eine wesentlich größere Dispositionsmöglichkeit einräumt. Bei der Interessensabwägung sind, wie bereits ausgeführt, auch die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 4a BEinstG zu berücksichtigen. Im berufskundlichen Gutachten wurde aufgezeigt, dass der Antragsgegner in seiner neuen Funktion als Zusteller unterfordert ist und dies auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ausgelöst durch eine psychische Fehlbelastung, führen kann. Wenn die Dienstgeberin dennoch eine derartige Dienstverwendung in unterwertiger, nicht auslastender und wie bereits erwähnt gesundheitsschädigender Verwendung verfügt, verstößt sie gegen die ihr
§ 6Abs. 1 BEinst
G zukommende besondere Fürsorgepflicht gegenüber behinderten Dienstnehmern. Darüber hinaus rückt dieser Sachverhalt in die Nähe der im Absatz 4a angeführten Behindertendiskriminierung. Auch diese Umstände sind vom Behindertenausschuss bei der von ihm vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen.Bei Abwägung der zitierten Gründe ist im Sinne der Interessensabwägung der Nachteil, der dem Antragsgegner bei Verlust des Arbeitsplatzes droht, wesentlich höher zu bewerten als der wirtschaftliche Nachteil für die Antragstellerin, zumal es sich um einen Betrieb handelt, der der Dienstgeberin auf Grund der Größe des Betriebes eine wesentlich größere Dispositionsmöglichkeit einräumt. Bei der Interessensabwägung sind, wie bereits ausgeführt, auch die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins und 8 Absatz 4 a, BEinstG zu berücksichtigen. Im berufskundlichen Gutachten wurde aufgezeigt, dass der Antragsgegner in seiner neuen Funktion als Zusteller unterfordert ist und dies auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ausgelöst durch eine psychische Fehlbelastung, führen kann. Wenn die Dienstgeberin dennoch eine derartige Dienstverwendung in unterwertiger, nicht auslastender und wie bereits erwähnt gesundheitsschädigender Verwendung verfügt, verstößt sie gegen die ihr
Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG zukommende besondere Fürsorgepflicht gegenüber behinderten Dienstnehmern. Darüber hinaus rückt dieser Sachverhalt in die Nähe der im Absatz 4a angeführten Behindertendiskriminierung. Auch diese Umstände sind vom Behindertenausschuss bei der von ihm vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG beinhaltet im Prinzip drei Tatbestandsmerkmale, nämlich als objektives Tatbestandsmerkmal eine beharrliche Pflichtenverletzung, als weiteres objektives Tatbestandselement ein Verschulden des Antragsgegners und darüber hinaus die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin. Von der Antragstellerin wurden zu diesen Tatbestandselementen außer dem Umstand, dass sie in der Formulierung "unter Protest" eine Dienstpflichtverletzung sieht, keinerlei Vorbringen erstattet und ist für den Behindertenausschuss aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund aus dieser Bestimmung heraus eine Zustimmung erteilt werden sollte. Alle drei Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG beinhaltet im Prinzip drei Tatbestandsmerkmale, nämlich als objektives Tatbestandsmerkmal eine beharrliche Pflichtenverletzung, als weiteres objektives Tatbestandselement ein Verschulden des Antragsgegners und darüber hinaus die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin. Von der Antragstellerin wurden zu diesen Tatbestandselementen außer dem Umstand, dass sie in der Formulierung "unter Protest" eine Dienstpflichtverletzung sieht, keinerlei Vorbringen erstattet und ist für den Behindertenausschuss aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund aus dieser Bestimmung heraus eine Zustimmung erteilt werden sollte. Alle drei Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen. Die Antragstellerin hat neben dem grundsätzlichen Zustimmungsantrag zu einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung des Antragsgegners noch weitere Anträge eingebracht: 1. Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht bzw. Antrag, der Behindertenausschuss möge über die bei Gericht aufgeworfene Frage selbst entscheiden, 2. der Antragstellerin mit Bescheid die Vorlage der vom berufskundlichen Sachverständigen angeforderten Unterlagen aufzutragen, 3. den berufskundlichen Sachverständigen wegen Befangenheit zu entheben und 4. der mit Schriftsatz vom XXXX beantragten Änderungskündigung die Zustimmung zu erteilen.4. der mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragten Änderungskündigung die Zustimmung zu erteilen. Dazu verfügt der Behindertenausschuss folgende Verfahrensanordnungen: Zu Erstens: Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes für die Entscheidung des Behindertenausschusses nicht relevant. Einem Aussetzungsantrag kann daher nicht Folge gegeben werden. Zu Zweitens: Das bescheidmäßig vom Behindertenausschuss zu erledigende Thema kann lediglich die Beurteilung der Frage
§ 8BEinst
G sein, nämlich ob dem Antragsgegner ein Arbeitsplatz im Betrieb der Antragstellerin erhalten werden kann oder nicht. Eine Entscheidung des Behindertenausschusses mit Bescheid im Sinne des Begehrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen obliegt es dem Sachverständigen zu beurteilen, welche Unterlagen er für die Beurteilung der an ihn gestellten Fragen benötigt.Zu Zweitens: Das bescheidmäßig vom Behindertenausschuss zu erledigende Thema kann lediglich die Beurteilung der Frage
Paragraph 8, BEinstG sein, nämlich ob dem Antragsgegner ein Arbeitsplatz im Betrieb der Antragstellerin erhalten werden kann oder nicht. Eine Entscheidung des Behindertenausschusses mit Bescheid im Sinne des Begehrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen obliegt es dem Sachverständigen zu beurteilen, welche Unterlagen er für die Beurteilung der an ihn gestellten Fragen benötigt. Zu Drittens: Wenn der berufskundliche Sachverständige mangels Mitwirkung der Antragstellerin nicht in der Lage war, das vom Behindertenausschuss auftragsgemäß erwartete Gutachten zu erstatten, so ist diese mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin vorzuwerfen und sieht der Behindertenausschuss in den Urgenzen des berufskundlichen Sachverständigen keinen Grund, ihn deshalb für befangen zu erklären. Zu Viertens: Die Frage, ob dem Antragsgegner die Beschäftigung als Zusteller zumutbar ist, wird beim Arbeits- und Sozialgericht geklärt. Wie bereits angeführt ist Gegenstand beim Behindertenausschuss lediglich die Frage, ob der Antragsgegner im Betrieb der Antragstellerin weiterbeschäftigt werden kann. Weitere arbeitsrechtliche Fragen sind vom Arbeits- und Sozialgericht zu beantworten. Eine Änderungskündigung ist vom Antrag auf Zustimmung zu einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung mitumfasst. Aus den genannten Gründen beschließt der Behindertenausschuss einstimmig, den Antragsbegehren keine Folge zu erteilen."
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
- Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
- Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht
§ 38Abs. 4 Vw
GG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.8. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX , GZ XXXX , vorgelegt, in dem vom erkennenden Senat ausgesprochen worden ist, dass die Beschwerdeführerin schuldig ist, der mitbeteiligten Partei den Betrag von EUR 23.558,27 brutto zuzüglich 9,08 % Zinsen aus EUR 3.732,66 vom XXXX bis XXXX und 8,58 % Zinsen p.a. aus EUR 23.558,27 seit XXXX zu bezahlen und die mit EUR 6.830,12 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 1.088,52 an 20-%iger USt. und EUR 305,20 an Barauslagen) zu ersetzen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Klagevertretung (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt
- wurde erkannt, dass gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellt wird, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der vertragswidrigen und rechtsunwirksamen Versetzung nicht verpflichtet ist, anstelle der vereinbarten Tätigkeit als Betriebsmanager nunmehr untergeordnete Tätigkeiten als Zusteller zu verrichten. Unter Spruchpunkt
- wurde das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, dass gegenüber der mitbeteiligten Partei festgestellt werde, dass diese in der Verwendungsgruppe PT8/Entlohnungsgruppe pt8 bei der Beschwerdeführerin aufrecht beschäftigt sei, abgewiesen. Weiters wurde unter Spruchpunkt
- das eventualiter gestellte Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, dass festgestellt werde, dass zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis bestehe, im Rahmen dessen die Hauptleistungspflicht der mitbeteiligten Partei die Erbringung von Arbeitsleistungen in der Verwendungsgruppe PT8 und die Entlohnung dieser Arbeitsleistungen in der Entlohnungsgruppe pt8 sei, abgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 , GZ römisch 40 , vorgelegt, in dem vom erkennenden Senat ausgesprochen worden ist, dass die Beschwerdeführerin schuldig ist, der mitbeteiligten Partei den Betrag von EUR 23.558,27 brutto zuzüglich 9,08 % Zinsen aus EUR 3.732,66 vom römisch 40 bis römisch 40 und 8,58 % Zinsen p.a. aus EUR 23.558,27 seit römisch 40 zu bezahlen und die mit EUR 6.830,12 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 1.088,52 an 20-%iger USt. und EUR 305,20 an Barauslagen) zu ersetzen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Klagevertretung (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt
- wurde erkannt, dass gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellt wird, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der vertragswidrigen und rechtsunwirksamen Versetzung nicht verpflichtet ist, anstelle der vereinbarten Tätigkeit als Betriebsmanager nunmehr untergeordnete Tätigkeiten als Zusteller zu verrichten. Unter Spruchpunkt
- wurde das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, dass gegenüber der mitbeteiligten Partei festgestellt werde, dass diese in der Verwendungsgruppe PT8/Entlohnungsgruppe pt8 bei der Beschwerdeführerin aufrecht beschäftigt sei, abgewiesen. Weiters wurde unter Spruchpunkt
- das eventualiter gestellte Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, dass festgestellt werde, dass zwischen den Streitteilen ein Dienstverhältnis bestehe, im Rahmen dessen die Hauptleistungspflicht der mitbeteiligten Partei die Erbringung von Arbeitsleistungen in der Verwendungsgruppe PT8 und die Entlohnung dieser Arbeitsleistungen in der Entlohnungsgruppe pt8 sei, abgewiesen. Weiters wurde mit dem Schriftsatz vom XXXX das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX GZ XXXX , vorgelegt, mit dem der Berufung gegen das oben angeführte Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX , XXXX , keine Folge gegeben wurde.Weiters wurde mit dem Schriftsatz vom römisch 40 das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 GZ römisch 40 , vorgelegt, mit dem der Berufung gegen das oben angeführte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 , römisch 40 , keine Folge gegeben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht legt die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen (siehe diesbezüglich den unter Punkt I.
- dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides) seiner Entscheidung zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen (siehe diesbezüglich den unter Punkt römisch eins.
- dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides) seiner Entscheidung zugrunde. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren den für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.). Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden.Die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.). Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Einvernahme der Zeugen XXXX und Mag. XXXX durch die belangte Behörde, auf die im angefochtenen Verfahren vorgelegten bzw. amtswegig beigeschafften Beweismittel sowie auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachrichtungen klinische Psychologie sowie Berufskunde.Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Einvernahme der Zeugen römisch 40 und Mag. römisch 40 durch die belangte Behörde, auf die im angefochtenen Verfahren vorgelegten bzw. amtswegig beigeschafften Beweismittel sowie auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachrichtungen klinische Psychologie sowie Berufskunde. Die Verfahrensparteien hatten die Möglichkeit zu allen Beweismitteln ausführlich Stellung zu nehmen und wurden die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX mit diesen erörtert.Die Verfahrensparteien hatten die Möglichkeit zu allen Beweismitteln ausführlich Stellung zu nehmen und wurden die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit diesen erörtert. Das klinisch-psychologische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und das berufskundliche Sachverständigengutachten von XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Dem Vorbringen des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin sowie den vorliegenden Beweismitteln sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das klinisch-psychologische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und das berufskundliche Sachverständigengutachten von römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Dem Vorbringen des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin sowie den vorliegenden Beweismitteln sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zur behaupteten Befangenheit des von der belangten Behörde beigezogenen berufskundlichen Amtssachverständigen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur behaupteten Befangenheit des von der belangten Behörde beigezogenen berufskundlichen Amtssachverständigen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Wie die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig und nachvollziehbar darlegt, wurden zur Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin für die mitbeteiligte Partei geeignete Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung stehen, die vorhin angeführten Zeugen einvernommen sowie ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Zuge der Gutachtenserstellung ist die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert worden, die für diese Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Wie die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig und nachvollziehbar darlegt, ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, nachzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Zur Ermessensausübung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Ermessensausübung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Der maßgebliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend ermittelt worden. Die dabei angestellten Erwägungen sind schlüssig und widersprechen nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 4 Vw
GVG, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 8Abs. 1 BEinst
G darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
§ 8Abs. 2 BEinst
G darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
§ 175fdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
§ 8Abs. 3 BEinst
G hat der Behindertenausschuss bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG hat der Behindertenausschuss bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
§ 8Abs. 4 BEinst
G wird die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wennGemäß Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG wird die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- c)der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
§ 8Abs. 4a BEinst
G ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
Paragraph 8, Absatz 4 a, BEinstG ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
§ 8Abs. 5 BEinst
G bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
Paragraph 8, Absatz 5, BEinstG bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
§ 8Abs. 6 BEinst
G finden Abs. 2 bis 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
Paragraph 8, Absatz 6, BEinstG finden Absatz 2 bis 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
- a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz aufgrund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
- a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz aufgrund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
- b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.
§ 6Abs. 1 BEinst
G haben Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, dass die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.
Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG haben Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, dass die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.
§ 6Abs. 1a BEinst
G haben Dienstgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgeset