← Österreich

{'item': 'W118 2208935-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 131§ 1§ 28§ 31§ 24§ 14Art. 130§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2019 GeschäftszahlW118 2208935-1 SpruchW118 2208935-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT über d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datum vom 16.03.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die BF trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2015 Tiere auf seine eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.Die BF trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2015 Tiere auf seine eigene Alm mit der BNr. römisch 40 auf.
  2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA dem BF 18,62 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 6.025,
  3. Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 wurden dem BF aufgrund der nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigten Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche Prämien in Höhe von EUR 6.026,80 gewährt.
  4. Mit Datum vom
  5. und 19.07.2017 fand auf der Alm des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für das Antragsjahr 2015 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
  6. Mit Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 wies die AMA dem BF 18,3567 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 189,75 zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 5.821,00; ein Betrag in Höhe von EUR 205,80 wurde rückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.07.2017 eine anteilige Flächenabweichung von 1,3415 ha ermittelt wurde. Die Almfutterfläche sei ohne Sanktion an das Prüfergebnis angepasst worden.Der Begründung ist zu entnehmen, dass auf der Alm mit der BNr. römisch 40 bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.07.2017 eine anteilige Flächenabweichung von 1,3415 ha ermittelt wurde. Die Almfutterfläche sei ohne Sanktion an das Prüfergebnis angepasst worden.
  7. Hiegegen wurde mit Datum vom 13.02.2018 Beschwerde eingebracht. In der Begründung ist der BF der geänderten Einbeziehung der Mutterkuhprämie bei der Berechnung der Zahlungsansprüche entgegengetreten.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wies die AMA dem BF 18,3567 Zahlungsansprüche mit einem Wert von nunmehr EUR 191,57 zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 5.762,30; ein Betrag in Höhe von EUR 58,70 wurde rückgefordert. Der Begründung ist insbesondere zu entnehmen, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19.07.2017 ermittelte anteilige Flächenabweichung von 1,3415 ha nunmehr mit Sanktion abgezogen werde.
  9. Mit Datum vom 24.09.2018 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF brachte vor, dass die Beschwerde punkto der Einbeziehung der Mutterkuhprämien positiv beurteilt, nun aber erstmals eine Sanktion wegen einer Übererklärung verhängt worden sei. Der BF wies darauf hin, dass er das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 übernommen habe und überdies die amtlich festgestellte Referenz seitens der Behörde nie geändert worden sei.
  10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 06.11.2018 führte die belangte Behörde insbesondere aus, in der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass entsprechend der Bezugnahme des BF auf § 9 der horizontalen GAP-VO in seiner Beschwerde eine Sanktionsfreistellung seitens der AMA vorgenommen werden könnte. Der "Verlass auf ein früheres VOK-Ergebnis" sei formal und inhaltlich geprüft worden und könnte von der AMA positiv berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
  11. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 06.11.2018 führte die belangte Behörde insbesondere aus, in der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass entsprechend der Bezugnahme des BF auf Paragraph 9, der horizontalen GAP-VO in seiner Beschwerde eine Sanktionsfreistellung seitens der AMA vorgenommen werden könnte. Der "Verlass auf ein früheres VOK-Ergebnis" sei formal und inhaltlich geprüft worden und könnte von der AMA positiv berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
  12. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 19.12.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" betreffend den aktuellen Berechnungsstand der Direktzahlungen 2015 und wies darauf hin, dass 2015 annähernd das VOK-Ergebnis 2013 beantragt worden sei, sodass von einem Vertrauen des Antragstellers auf die VOK 2013 ausgegangen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die AMA hat mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913820010, den Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096906010, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen wollte.Die AMA hat mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913820010, den Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096906010, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen wollte.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von § 14 VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung

§ 19Abs. 7 MOG 2007 vier Monate.Abweichend von Paragraph 14, Vw

GVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018 wurde am 13.02.2018 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 untergegangen und die am 17.09.2018 dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018 wurde am 13.02.2018 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 untergegangen und die am 17.09.2018 dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K1).Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach Paragraph 27, VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K1). Der angefochtene Bescheid der AMA vom 13.09.2018 war daher nach § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid der AMA vom 13.09.2018 war daher nach Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG aufzuheben. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W118.2208935.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.