1 BFA - Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 17, Absatz eins, BFA - Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, stellte nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 07.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat verheiratet sei und zwei Töchter habe. Bis 2006 habe der Beschwerdeführer in Kabul eine Universität besucht. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.08.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II).
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.08.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Eine rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.12.2011
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Eine rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.12.2011
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2011 zugestellt. 2. Nach illegaler Einreise in die Schweiz und erfolgter Rückübernahme stellte der Beschwerdeführer am 04.07.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2012, Zl. 12 08.257-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2012, Zl. 12 08.257-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. B1 421.106-2/2012/3E,
G abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. B1 421.106-2/2012/3E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 820825705/1722551, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2015 zu W202 1421106-3 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 820825705/1722551, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2015 zu W202 1421106-3 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Integration des Beschwerdeführers nicht gewürdigt worden sei, er unter Lernschwierigkeiten leide und diverse Medikamente nehme und der besonders lange Aufenthalt in Österreich sowie die zahlreichen Unterstützungsunterlagen nicht gewürdigt worden seien. Mit Erkenntnis W218 2120202-1/12E des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 03.08.2018 in Rechtskraft. Am 16.10.2018 meldeten Sie der BF zur freiwilligen Rückkehr an. Am 18.10.2018 wurde dem BF die Übernahme der Heimreisekosten bestätigt. Am 11.01.2019 stellten der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl. 820825705 / 190037402, wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitelt aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 31.01.2016 wurde gem. §56 AsylG abgewiesen. (V). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und dass
1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde (Spruchpunkt VIII.) ein befristetes Einreiseverbot gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 FPG auf die Dauer von 2 Jahren erlassen und (Spruchpunkt IX.) dem BF die Unterkunftnahme in der BS West AIBE XXXX aufgetragen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl. 820825705 / 190037402, wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitelt aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 31.01.2016 wurde gem. §56 AsylG abgewiesen. (römisch fünf). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde (Spruchpunkt römisch acht.) ein befristetes Einreiseverbot gem. §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 FPG auf die Dauer von 2 Jahren erlassen und (Spruchpunkt römisch neun.) dem BF die Unterkunftnahme in der BS West AIBE römisch 40 aufgetragen. Die Abweisung des Folgeantrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass zwar neue Tatsachen behauptet worden wären, dieses neuerliche Vorbringen müsse jedoch einen glaubwürdigen Kern aufweisen. Die Behörde hätte sich mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und der BF hätte eine Bedrohung aufgrund der angegebenen Verhaftung einer namentlich genannten Person in Österreich nicht glaubhaft machen können. Daher fehle dem Vorbringen der glaubhafte Kern, weshalb die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet wäre. Auch hätte der BF wiederholt ausgeführt, dass er bei einer Rückkehr von seinem Vater getötet werden würde. Dies wäre bereits beim ersten Antrag vorgebracht worden und wäre bereits dort nicht geglaubt worden, bzw. würde diesbezüglich entschiedene Sache vorliegen. Auch betreffend die angeführten gesundheitlichen Probleme wäre auf das mit Entscheid des BVwG vom 02.08.2018 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu verweisen. Ebenso hätte sich die Lage in Afghanistan nicht relevant zum Vorbescheid geändert, bzw. würde die Änderung der Sicherheitslage in Kabul keine entscheidungswesentliche Änderung darstellen. Eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan wäre weiterhin zulässig. Weiters wurde insbesondere festgehalten, dass der BF die Voraussetzungen gem. §57 und §56 AsylG nicht erfüllen würde. Es würde keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehen §55 Abs. 1a FPG, da es sich um eine zurückweisende Entscheidung handeln würde, bzw. würde aufgrund der Tatsache, dass seit dem Jahr 2011 gegen den BF eine Ausweisung, bzw. eine Rückkehrentscheidung bestehen würde, bzw. würde der BF nur aus Mitteln der Grundversorgung seinen Unterhalt gewinnen, wäre in casu ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren zu erlassen. Da gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, wäre dem BF die Unterkunft in der BS West AIBE XXXX aufzutragen.Die Abweisung des Folgeantrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass zwar neue Tatsachen behauptet worden wären, dieses neuerliche Vorbringen müsse jedoch einen glaubwürdigen Kern aufweisen. Die Behörde hätte sich mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und der BF hätte eine Bedrohung aufgrund der angegebenen Verhaftung einer namentlich genannten Person in Österreich nicht glaubhaft machen können. Daher fehle dem Vorbringen der glaubhafte Kern, weshalb die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet wäre. Auch hätte der BF wiederholt ausgeführt, dass er bei einer Rückkehr von seinem Vater getötet werden würde. Dies wäre bereits beim ersten Antrag vorgebracht worden und wäre bereits dort nicht geglaubt worden, bzw. würde diesbezüglich entschiedene Sache vorliegen. Auch betreffend die angeführten gesundheitlichen Probleme wäre auf das mit Entscheid des BVwG vom 02.08.2018 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu verweisen. Ebenso hätte sich die Lage in Afghanistan nicht relevant zum Vorbescheid geändert, bzw. würde die Änderung der Sicherheitslage in Kabul keine entscheidungswesentliche Änderung darstellen. Eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan wäre weiterhin zulässig. Weiters wurde insbesondere festgehalten, dass der BF die Voraussetzungen gem. §57 und §56 AsylG nicht erfüllen würde. Es würde keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehen §55 Absatz eins a, FPG, da es sich um eine zurückweisende Entscheidung handeln würde, bzw. würde aufgrund der Tatsache, dass seit dem Jahr 2011 gegen den BF eine Ausweisung, bzw. eine Rückkehrentscheidung bestehen würde, bzw. würde der BF nur aus Mitteln der Grundversorgung seinen Unterhalt gewinnen, wäre in casu ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren zu erlassen. Da gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, wäre dem BF die Unterkunft in der BS West AIBE römisch 40 aufzutragen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. III.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch drei.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 1.
F BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.1.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W168.2120202.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.