G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG, 15b Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG, 15b Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt werde.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
G wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 15.11.2018 in der BS OST AIBE Traiskirchen Unterkunft zu nehmen.2. Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Paragraph 15, b Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 15.11.2018 in der BS OST AIBE Traiskirchen Unterkunft zu nehmen. Beweiswürdigend wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes (italienischer Fremdenpass, italienische Aufenthaltsberechtigungskarte) feststehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutzberechtigter sei, ergebe sich aus der Mitteilung Italiens vom 05.10.2017 und aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Konventionsreisepasses sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellung betreffend den Ausgang seines Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz würden sich auf den Akteninhalt zur Zahl 1166885709 - EAST Ost. Die illegale Einreise in das Bundesgebiet ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfülle und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sei, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise -oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Die Ehefrau, die vier minderjährigen Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers würden sich in Österreich befinden. Mit den angeführten Familienangehörigen lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nur kurzzeitig, vom 04.11.2018 bis zum 15.11.2018, bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine nach dem islamischen Recht angetraute Ehefrau in Somalia geheiratet und vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2008 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge im Juli 2017 zum ersten Mal nach seiner Ausreise wiedergesehen und zwischenzeitlich keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bis dato keine Absichten erkennen lassen, seine traditionelle, nach islamischen Recht geschlossene Ehe nach österreichischem Recht zu legitimieren. Das Bundesamt verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und seinen Kindern nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich leben wolle. Diesem Umstand würden seine wiederholte illegale Einreise nach Österreich, das Bestehen von subsidiären Schutz in Italien, der nunmehrige bisher kurze Aufenthalt in Österreich und die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nicht erwarten habe können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu bekommen. Auch wenn für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich vorteilhafter wäre, so würden bei der Abwägung der Interessen dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass das im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien zulässig.Beweiswürdigend wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes (italienischer Fremdenpass, italienische Aufenthaltsberechtigungskarte) feststehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär Schutzberechtigter sei, ergebe sich aus der Mitteilung Italiens vom 05.10.2017 und aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Konventionsreisepasses sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellung betreffend den Ausgang seines Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz würden sich auf den Akteninhalt zur Zahl 1166885709 - EAST Ost. Die illegale Einreise in das Bundesgebiet ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine legale Einreise und den legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfülle und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sei, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise -oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Die Ehefrau, die vier minderjährigen Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers würden sich in Österreich befinden. Mit den angeführten Familienangehörigen lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nur kurzzeitig, vom 04.11.2018 bis zum 15.11.2018, bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine nach dem islamischen Recht angetraute Ehefrau in Somalia geheiratet und vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2008 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge im Juli 2017 zum ersten Mal nach seiner Ausreise wiedergesehen und zwischenzeitlich keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bis dato keine Absichten erkennen lassen, seine traditionelle, nach islamischen Recht geschlossene Ehe nach österreichischem Recht zu legitimieren. Das Bundesamt verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und seinen Kindern nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich leben wolle. Diesem Umstand würden seine wiederholte illegale Einreise nach Österreich, das Bestehen von subsidiären Schutz in Italien, der nunmehrige bisher kurze Aufenthalt in Österreich und die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nicht erwarten habe können, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu bekommen. Auch wenn für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich vorteilhafter wäre, so würden bei der Abwägung der Interessen dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass das im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien zulässig. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2018 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass den Kindern und der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Umstand ergebe sich aber aus der im Akt befindlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Familienangehörigen betreffend. Die belangte Behörde habe sich mit den aus § 34 AsylG 2005 ergebenden Verpflichtungen nicht auseinandergesetzt und die Rechtslage verkannt. Dem angefochtenen Bescheid hafte daher Rechtswidrigkeit seines Inhalts an. Unabhängig von dieser Rechtsfrage erweise sich der bekämpfte Bescheid auch aufgrund der groben Verkennung der sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung als rechtswidrig. Bei ihrer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung komme die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes, jedenfalls schwerer wiegen müsse als die persönlichen Interessen der Beteiligten und begründe diesen Schluss damit, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, den Wunsch nach Familienzusammenführung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Bei einer Interessenabwägung würden die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben. Die belangte Behörde setze sich auch nicht mit dem in der Interessenabwägung zu beachtende Kindeswohl auseinander und stelle diesbezüglich keine näheren Ermittlungen oder Überlegungen an. Eine grundrechtskonforme Beachtung des Kindeswohls hätte einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage bedurft, welche konkreten Auswirkungen die erneute Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern mit sich bringen würde. Die lapidar ausgeführten Argumente der belangten Behörde, der Kontakt könne über analoge und digitale Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, würden sich als nicht tragfähig und spekulativ erweisen. Insgesamt setze sich die Behörde mit den sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Verpflichtungen nicht ausreichend auseinander und verkenne dahingehend die Rechtslage. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass die zuvor bestandene Trennung auf die Umstände der Flucht aus Somalia gegründet gewesen sei und verkenne letztlich auch die Rechtslage, wenn sie von einer unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich ausgehe. Der Beschwerdeführer sei der ihm im Wege einer Verfahrensanordnung ergangenen Anordnung nach § 15b AsylG nachgekommen. Sie erweise sich aber als rechtswidrig, weil sie auf keine der im Gesetz angeführten Gründe gestützt werden könne und auch sonst im bekämpften Bescheid kein einziges tragfähiges Argument für die Notwendigkeit der Unterkunftnahme erbracht werde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass den Kindern und der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Umstand ergebe sich aber aus der im Akt befindlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Familienangehörigen betreffend. Die belangte Behörde habe sich mit den aus Paragraph 34, AsylG 2005 ergebenden Verpflichtungen nicht auseinandergesetzt und die Rechtslage verkannt. Dem angefochtenen Bescheid hafte daher Rechtswidrigkeit seines Inhalts an. Unabhängig von dieser Rechtsfrage erweise sich der bekämpfte Bescheid auch aufgrund der groben Verkennung der sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung als rechtswidrig. Bei ihrer unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung komme die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohl des Landes, jedenfalls schwerer wiegen müsse als die persönlichen Interessen der Beteiligten und begründe diesen Schluss damit, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, den Wunsch nach Familienzusammenführung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Bei einer Interessenabwägung würden die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben. Die belangte Behörde setze sich auch nicht mit dem in der Interessenabwägung zu beachtende Kindeswohl auseinander und stelle diesbezüglich keine näheren Ermittlungen oder Überlegungen an. Eine grundrechtskonforme Beachtung des Kindeswohls hätte einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage bedurft, welche konkreten Auswirkungen die erneute Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern mit sich bringen würde. Die lapidar ausgeführten Argumente der belangten Behörde, der Kontakt könne über analoge und digitale Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, würden sich als nicht tragfähig und spekulativ erweisen. Insgesamt setze sich die Behörde mit den sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Verpflichtungen nicht ausreichend auseinander und verkenne dahingehend die Rechtslage. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass die zuvor bestandene Trennung auf die Umstände der Flucht aus Somalia gegründet gewesen sei und verkenne letztlich auch die Rechtslage, wenn sie von einer unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich ausgehe. Der Beschwerdeführer sei der ihm im Wege einer Verfahrensanordnung ergangenen Anordnung nach Paragraph 15 b, AsylG nachgekommen. Sie erweise sich aber als rechtswidrig, weil sie auf keine der im Gesetz angeführten Gründe gestützt werden könne und auch sonst im bekämpften Bescheid kein einziges tragfähiges Argument für die Notwendigkeit der Unterkunftnahme erbracht werde. Mit auf Nachfrage erstatteter Information des BFA vom 07.03.2019 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass bei dem BF am 27.12.2018 48 Stunden Abwesenheit festzustellen war. In Folge konnte durch das BFA in Erfahrung gebracht werden, dass der BF über eine private Meldeadresse verfügt und daher wurde die Wohnsitzauflage mit Datum 28.12.2018 gelöscht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. ... § 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
G 2005 nicht zu prüfen.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht.Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Artikel 16 und Artikel 17, der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht. 3.2.
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Überstellung nach Italien am 18.12.2017 spätestens seit 15.11.2018 wieder im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134). Wie unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. So haben Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf die medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Schutzberechtigte haben weiters Zugang zu Unterbringung in den SPRAR-Projekten der Gemeinden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden würde. Zwar sind die Aufnahmekapazitäten in Italien unbestritten knapp und das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Jedoch ist zu bedenken, dass Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften, wobei nach den Länderfeststellungen auch der Zugang zu Jobtrainings und Praktika - wie für italienische Staatsbürger - gegeben ist. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es ihm möglich sein würde, sich eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Italien zu schaffen. Die allgemein gehaltenen Befürchtungen im Hinblick auf eine Unterkunftssituation in Italien sind schon insofern unbeachtlich, als auch die eigenen Staatsangehörigen eines Landes mit mitunter minder günstigen entsprechenden Bedingungen konfrontiert sind.Wie unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr liefe, in seinen von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. So haben Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf die medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Schutzberechtigte haben weiters Zugang zu Unterbringung in den SPRAR-Projekten der Gemeinden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden würde. Zwar sind die Aufnahmekapazitäten in Italien unbestritten knapp und das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Jedoch ist zu bedenken, dass Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften, wobei nach den Länderfeststellungen auch der Zugang zu Jobtrainings und Praktika - wie für italienische Staatsbürger - gegeben ist. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es ihm möglich sein würde, sich eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Italien zu schaffen. Die allgemein gehaltenen Befürchtungen im Hinblick auf eine Unterkunftssituation in Italien sind schon insofern unbeachtlich, als auch die eigenen Staatsangehörigen eines Landes mit mitunter minder günstigen entsprechenden Bedingungen konfrontiert sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass die in den Länderfeststellungen durchaus angesprochenen Probleme von Schutzberechtigten in Italien beim Zugang zu Versorgungsleistungen nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass einer realen Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition entsprechen würde. Der pauschale Einwand des Antragstellers, die Behörde habe keine individuelle Zusicherung Italiens eingeholt und es würde Obdachlosigkeit und menschenunwürdige Behandlung drohen, sind letztlich nicht geeignet, um eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen.Es ist darauf hinzuweisen, dass die in den Länderfeststellungen durchaus angesprochenen Probleme von Schutzberechtigten in Italien beim Zugang zu Versorgungsleistungen nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass einer realen Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition entsprechen würde. Der pauschale Einwand des Antragstellers, die Behörde habe keine individuelle Zusicherung Italiens eingeholt und es würde Obdachlosigkeit und menschenunwürdige Behandlung drohen, sind letztlich nicht geeignet, um eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Wie festgestellt, leidet der Antragsteller nach den getroffenen Feststellungen an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zudem ist nach den Länderfeststellungen im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22/2016; 20.02.2014, U 2689/2013; 12.06.2013, U 485/2012;Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vergleiche auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22 aus 2016,; 20.02.2014, U 2689 aus 2013,; 12.06.2013, U 485 aus 2012,; 06.06.2013, U 682/2013; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149;06.06.2013, U 682 aus 2013,; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149; 09.09.2014, 2013/22/0246; 16.11.2012, 2012/21/0065). Die Rechtsfrage, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich ein Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann in gewissen Fällen letztlich dahingestellt bleiben, weil etwa Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht mehr unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren sind und daher auch einen gewissen Schutz genießen, wobei allerdings bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK das Gewicht eines Privatlebens typischerweise geringer anzusetzen sein wird als das eines Familienlebens (EGMR 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 31 ff).Die Rechtsfrage, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK besteht, kann in gewissen Fällen letztlich dahingestellt bleiben, weil etwa Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht mehr unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren sind und daher auch einen gewissen Schutz genießen, wobei allerdings bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK das Gewicht eines Privatlebens typischerweise geringer anzusetzen sein wird als das eines Familienlebens (EGMR 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 31 ff). Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Artikel 8, EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57). Im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332/2015).Im Rahmen der durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015,). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1,
EMRK zulässig ist.Im vorliegenden Fall halten sich die Mutter, die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge in Österreich auf. Es war sohin zu prüfen, ob eine Trennung des Beschwerdeführers durch die Überstellung nach Italien von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten:Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten: Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat und reiste im Jahr 2008 ohne seine Ehefrau aus Somalia aus. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und seinen Aufenthalt vielmehr nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz stützte. Allen Beteiligten war der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich bewusst, bzw. handelt es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits um den dritten Antrag des BF in Österreich. Somit konnten der BF noch seine Familienangehörigen zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich dauerhaft wäre, zumal ihm die beabsichtigte (neuerliche) Vorgehensweise des BFA, nämlich die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages, da der BF bereits über einen asylrechtlichen Schutzstatus in Italien verfügt, nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist. Bezüglich der Intensität des Familienlebens ist auszuführen, dass ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Ehefrau in Somalia lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 bestanden hat und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben und den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen danach mehrere Jahre ohne seine Ehefrau bzw. seiner Familie in Italien gelebt hat. Zwischen 2008 und 2017 bestand zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie nach den eigenen Angaben des BF kein Kontakt. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nunmehr nachweislich nur kurzfristig zwischen 04.11.2018 - 15.11.2018 nach seiner Asylantragstellung in Österreich, bzw. nach Beendigung der Anordnung der Unterkunftnahme in der BS - Ost mit Datum 28.12.2018 begründet. Zu diesen Zeitpunkten durfte der Beschwerdeführer mit der Fortsetzung des Familienlebens nicht ohne weiteres rechnen, da bereits zwei vorherige Anträge als unzulässig zurückgewiesen worden sind und der BF bereits einmal nach Italien rücküberstellt worden ist. Bringt der BF vor, dass seine Mutter den BF brauchen würde, da sie operiert worden wäre, so kann der BF jedoch belegbar nicht aufzeigen, dass eine derartig intensive Pflege der Mutter erforderlich wäre, die überdies auch insbesondere die Anwesenheit gerade des BF in Österreich für deren Unterstützung oder Pflege notwendig erscheinen lassen würde. Es wird nicht verkannt, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers für seine Frau, als auch seine Mutter von Vorteil wären, bzw. auch eine Anwesenheit des BF von Vorteil wären, doch kann eine belegte und notwendigerweise ausgeprägte Abhängigkeit dieser vom BF nicht erkannt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des BF ausschließlich auf die Hilfe des Beschwerdeführers im Alltag derart angewiesen ist, dass eine anzunehmend auch nur kurz bis mittelfristige Trennung bis zur Legalisierung des Aufenthaltes nicht zumutbar wäre. Auch in Bezug auf sämtliche Kinder des BF, insbesondere auch auf das jüngste Kind bezogen, ist festzuhalten, dass es der Familie vor der nunmehrigen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich auch möglich war, ohne jegliche Hilfe des BF zurechtzukommen und weder für die Ehefrau noch die Kinder eine existenzbedrohende Lage eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall während der Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens eine solche Existenzbedrohung, bzw. schwerwiegende Nachteile für die Kinder durch diese Trennung nicht eintreten werden. Dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau bzw. den Kindern, als auch der Kontakt zu seiner Mutter bis zur kurz bzw. mittelfristig anzunehmend möglichen Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich nicht wie auch bisher zwischenzeitlich insbesondere auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden könnte, bzw. einzelne die Erziehung der Kinder betreffende Angelegenheiten auf diese Weise und für diese Zeit nicht einvernehmlich auf diese Weise auch weiterhin getroffen werden können, hat der BF durch sämtliche Ausführungen, als auch die Beschwerde nachvollziehbar begründet nicht dargelegt. Warum das Kindeswohl ausschließlich nur durch ein Verbleiben des BF in Österreich zu wahren wäre und nicht auch etwa durch regelmäßige Besuche der Ehefrau des BF in Italien, oder auch durch mögliche, auch längere, Besuche des BF in Österreich bis zu der Legalisierung des Aufenthaltes zu wahren wäre, ist aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht erschließbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach den Schengen-Bestimmungen für den BF die Möglichkeit zur - wenn auch eingeschränkten - Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Rahmen von regelmäßigen Besuchen im Ausmaß von bis zu drei Monaten, etwa durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (Art. 21 Abs. 1 SDÜ und § 31 Abs. 1 Z 3 FPG) besteht. Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:Bezüglich der Intensität des Familienlebens ist auszuführen, dass ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Ehefrau in Somalia lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 bestanden hat und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben und den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen danach mehrere Jahre ohne seine Ehefrau bzw. seiner Familie in Italien gelebt hat. Zwischen 2008 und 2017 bestand zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie nach den eigenen Angaben des BF kein Kontakt. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nunmehr nachweislich nur kurzfristig zwischen 04.11.2018 - 15.11.2018 nach seiner Asylantragstellung in Österreich, bzw. nach Beendigung der Anordnung der Unterkunftnahme in der BS - Ost mit Datum 28.12.2018 begründet. Zu diesen Zeitpunkten durfte der Beschwerdeführer mit der Fortsetzung des Familienlebens nicht ohne weiteres rechnen, da bereits zwei vorherige Anträge als unzulässig zurückgewiesen worden sind und der BF bereits einmal nach Italien rücküberstellt worden ist. Bringt der BF vor, dass seine Mutter den BF brauchen würde, da sie operiert worden wäre, so kann der BF jedoch belegbar nicht aufzeigen, dass eine derartig intensive Pflege der Mutter erforderlich wäre, die überdies auch insbesondere die Anwesenheit gerade des BF in Österreich für deren Unterstützung oder Pflege notwendig erscheinen lassen würde. Es wird nicht verkannt, dass eine Unterstützung des Beschwerdeführers für seine Frau, als auch seine Mutter von Vorteil wären, bzw. auch eine Anwesenheit des BF von Vorteil wären, doch kann eine belegte und notwendigerweise ausgeprägte Abhängigkeit dieser vom BF nicht erkannt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des BF ausschließlich auf die Hilfe des Beschwerdeführers im Alltag derart angewiesen ist, dass eine anzunehmend auch nur kurz bis mittelfristige Trennung bis zur Legalisierung des Aufenthaltes nicht zumutbar wäre. Auch in Bezug auf sämtliche Kinder des BF, insbesondere auch auf das jüngste Kind bezogen, ist festzuhalten, dass es der Familie vor der nunmehrigen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich auch möglich war, ohne jegliche Hilfe des BF zurechtzukommen und weder für die Ehefrau noch die Kinder eine existenzbedrohende Lage eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall während der Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens eine solche Existenzbedrohung, bzw. schwerwiegende Nachteile für die Kinder durch diese Trennung nicht eintreten werden. Dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau bzw. den Kindern, als auch der Kontakt zu seiner Mutter bis zur kurz bzw. mittelfristig anzunehmend möglichen Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich nicht wie auch bisher zwischenzeitlich insbesondere auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden könnte, bzw. einzelne die Erziehung der Kinder betreffende Angelegenheiten auf diese Weise und für diese Zeit nicht einvernehmlich auf diese Weise auch weiterhin getroffen werden können, hat der BF durch sämtliche Ausführungen, als auch die Beschwerde nachvollziehbar begründet nicht dargelegt. Warum das Kindeswohl ausschließlich nur durch ein Verbleiben des BF in Österreich zu wahren wäre und nicht auch etwa durch regelmäßige Besuche der Ehefrau des BF in Italien, oder auch durch mögliche, auch längere, Besuche des BF in Österreich bis zu der Legalisierung des Aufenthaltes zu wahren wäre, ist aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht erschließbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach den Schengen-Bestimmungen für den BF die Möglichkeit zur - wenn auch eingeschränkten - Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Rahmen von regelmäßigen Besuchen im Ausmaß von bis zu drei Monaten, etwa durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (Artikel 21, Absatz eins, SDÜ und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) besteht. Artikel 21, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet: "Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen." § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ordnet Folgendes an:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ordnet Folgendes an: "
1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, welches durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.Schwer ins Gewicht fällt allerdings die wiederholte Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer.
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, welches durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen. Festzuhalten ist, dass das Asylrecht dazu dient Personen, die einen asylrechtlichen Schutz benötigen diesen zu gewähren. Nicht jedoch darf das Asylrecht dazu utilisiert werden durch die Stellung eines, bzw. wie im gegenständlichen Verfahren wiederholter, Anträge auf internationalen Schutz die Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetze Österreichs zu umgehen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Asylwesens mit den privaten Interessen des BF und seiner Familie am Verbleiben dieses im Bundesgebiet stellt die Trennung des BF von seiner Familie durch eine Überstellung nach Italien bis zur Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich in casu insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Asylwesens mit den privaten Interessen des BF und seiner Familie am Verbleiben dieses im Bundesgebiet stellt die Trennung des BF von seiner Familie durch eine Überstellung nach Italien bis zur Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich in casu insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt auch im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der ihrer individuellen konkreten Situation - sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben habe.3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt auch im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der ihrer individuellen konkreten Situation - sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben habe. 3.4.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.4.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
G kann einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.5.
G kann einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
2 oder für eine Entscheidung
4 GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat
Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W168.2213830.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.