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{'item': 'W171 2209673-1'}

Obsah (15)§§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 46§ 13§ 33§ 31Artikel 130Art. 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2019 GeschäftszahlW171 2209673-1 SpruchW171 2209673-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Ein

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG alsA) Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2016

§ 3i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen,

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2016

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2018 persönlich zugestellt und erwuchs am 03.04.2018 in Rechtskraft. 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 02.11.2018 bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 02.11.2018 bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien dieser Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2018 persönlich zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 31.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung, gültig vom 31.10.2018 bis 02.11.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Bescheids vom 27.02.
  3. Mit Bescheid vom 05.11.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde an eine falsche Faxnummer gesendet worden sei und daher nie beim BFA einlangte. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe es verabsäumt sicherzustellen, dass die Beschwerde auch beim BFA eingelangt sei.5. Mit Bescheid vom 05.11.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde an eine falsche Faxnummer gesendet worden sei und daher nie beim BFA einlangte. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe es verabsäumt sicherzustellen, dass die Beschwerde auch beim BFA eingelangt sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 27.02.2018 fristgerecht per Fax Beschwerde erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die Beschwerde sei rechtzeitig eingebracht worden, weshalb sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren befinde und die Rückkehrentscheidung nicht rechtskräftig sei. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund Krankheit nicht möglich gewesen, den Termin bei der Botschaft wahrzunehmen. Darüber hinaus würde der Kontakt mit afghanischen Behörden die Chancen des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes mindern. Im gegenständlichen Fall sei Gefahr[g1] im Verzug nicht gegeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht gerechtfertigt sei.
  2. Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 13.12.2018 ein und sind zu XXXX anhängig.
  3. Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 13.12.2018 ein und sind zu römisch 40 anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins.

Nr. 101 aus 2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur). In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (siehe in diesem Beschluss insbesondere: Rz 7). Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich am 02.11.2018 bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan einzufinden. Der Beschwerdeführer war durch Krankheit an der Wahrnehmung dieses Termins gehindert. Dies wurde durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung, gültig vom 31.10.2018 bis 02.11.2018, nachgewiesen. In einer ähnlichen Fallkonstellation (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0078) sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht mehr vorliegt, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (B

  1. Dezember 2007, 2007/21/0140; B
  2. März 2012, 2012/21/0016). Die Behörde hatte in diesem Fall die Ladung der Revisionswerberin zu Recht als hinfällig angesehen. Die maßgeblich angedrohte Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung in Form der zwangsweisen Vorführung kam daher nicht (mehr) in Betracht. Demnach war das - bei Beschwerdeeinbringung noch bestehende - Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen. Der Entscheidung des VwGH über die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde kam somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos und stellte das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein (B
  3. August 2011, 2011/21/0095).In einer ähnlichen Fallkonstellation (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0078) sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht mehr vorliegt, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (B
  4. Dezember 2007, 2007/21/0140; B
  5. März 2012, 2012/21/0016). Die Behörde hatte in diesem Fall die Ladung der Revisionswerberin zu Recht als hinfällig angesehen. Die maßgeblich angedrohte Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung in Form der zwangsweisen Vorführung kam daher nicht (mehr) in Betracht. Demnach war das - bei Beschwerdeeinbringung noch bestehende - Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen. Der Entscheidung des VwGH über die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde kam somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos und stellte das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein (B
  6. August 2011, 2011/21/0095). Im gegenständlichen Fall kam die im Bescheid angedrohte Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung schon aus dem Grund nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer dem Auftrag aus einem wichtigen Grund, nämlich Krankheit, nicht Folge leisten konnte. Aus dem Verwaltungsakt gehen keine Hinweise darauf hervor, dass die Behörde trotz Vorliegen eines nachgewiesenen Verhinderungsgrundes eine Sanktion gegen den Beschwerdeführer gesetzt hätte. Demnach bestand schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung kein Rechtsschutzinteresse, da die Aufhebung des bekämpften Ladungsbescheids für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen wäre. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Aus diesem Grund erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W171.2209673.1.00

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