4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Leistungen
Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 4.5.2011, Zl. 3607 180160-008, wurde festgestellt, dass der Vorfall vom 10.03.2011
Paragraph 90, B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt werde. Leistungen
Paragraphen 88, ff B-KUVG würden nicht gewährt. 3. Der BF wurde mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, (in der Folge belangte Behörde) vom 5.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02,
F von Amts wegen mit Ablauf des Monats November 2012 in den Ruhestand versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2013, 2012/12/0169, als unbegründet abgewiesen.3. Der BF wurde mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, (in der Folge belangte Behörde) vom 5.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02,
Paragraph 14, Absatz eins und 3 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF von Amts wegen mit Ablauf des Monats November 2012 in den Ruhestand versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2013, 2012/12/0169, als unbegründet abgewiesen.
2 und 3 des PG 1965 gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage sei die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche.
3 PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.Nach Ausführungen zur Zusammensetzung der Gesamtpension des Beamten und der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum PG 1965 führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass entgegen der vom BF vertretenen Meinung es sich beim Vorfall vom 10.3.2011 um keinen Dienstunfall gehandelt habe, da kein Unfallgeschehen vorgelegen sei. Da die Voraussetzung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 nicht erfüllt würde, habe eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend dem Lebensalter des BF zu erfolgen. Bei einer dem Ruhegenuss
Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des PG 1965 gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage sei die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspreche.
Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
PG 1965 sei anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen.
Paragraph 90 a, PG 1965 sei anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen. Dem Beamten gebühre der nach den Bestimmungen des PG bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspreche, das sich aus der vom Beamten bis zum
4 PG 1965 ungekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zuerkannt werde und nicht die 126 höchsten, sondern die 126 letzten vor Ruhestandsversetzung liegenden Beitragsmonate zu Berechnung herangezogen würden. In eventu sei nicht monatlich ein Ruhegenuss von € 2.500,00 samt Nebengebührenzulage und Pension von je € 1.000,00 zuerkannt worden. Die Ruhestandsversetzung sei aufgrund einer als Arbeitsunfall anzuerkennenden Erkrankung, die eine direkte Folge eines einem Dienstunfall gleichzuhaltenden Mobbingverhaltens des Vorgesetzten zu werten sei, erfolgt. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage scheide daher aus. Es seien dazu jedenfalls die 126 höchsten Beitragsmonate herzuziehen. Es würden daher folgende Anträge gestellt:7. Mit Schriftsatz vom 14.4.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.3.2015. Der Bescheid werde insoweit angefochten, als dem BF nicht die
Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 ungekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zuerkannt werde und nicht die 126 höchsten, sondern die 126 letzten vor Ruhestandsversetzung liegenden Beitragsmonate zu Berechnung herangezogen würden. In eventu sei nicht monatlich ein Ruhegenuss von € 2.500,00 samt Nebengebührenzulage und Pension von je € 1.000,00 zuerkannt worden. Die Ruhestandsversetzung sei aufgrund einer als Arbeitsunfall anzuerkennenden Erkrankung, die eine direkte Folge eines einem Dienstunfall gleichzuhaltenden Mobbingverhaltens des Vorgesetzten zu werten sei, erfolgt. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage scheide daher aus. Es seien dazu jedenfalls die 126 höchsten Beitragsmonate herzuziehen. Es würden daher folgende Anträge gestellt: "
den Bestimmungen der §§ 88ff B-KUVG mangels Anerkennung des Vorfalls vom 10.3.2011
Außerdem lagen dem genannten Schriftsatz des BF Entgeltabrechnungen des BF, ein Schreiben der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau vom 21.12.2007 samt Beitragsgrundlagenaufstellung, ein vom BF an die Postbus AG gerichtetes Schreiben vom 25.03.2014 sowie ein dazu erfolgtes Antwortschreiben der Postbus AG vom 17.04.2014 bei.Dem Schriftsatz des BF vom 17.8.2015 angeschlossen war der Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 4.5.2011 zur Ablehnung der Gewährung von Leistungen
den Bestimmungen der Paragraphen 88 f, f, B-KUVG mangels Anerkennung des Vorfalls vom 10.3.2011
Paragraph 90, B-KUVG als Dienstunfall. Außerdem lagen dem genannten Schriftsatz des BF Entgeltabrechnungen des BF, ein Schreiben der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau vom 21.12.2007 samt Beitragsgrundlagenaufstellung, ein vom BF an die Postbus AG gerichtetes Schreiben vom 25.03.2014 sowie ein dazu erfolgtes Antwortschreiben der Postbus AG vom 17.04.2014 bei. Im genannten beiliegenden Schreiben des BF vom 25.3.2014 an die Österreichischen Postbus AG, Personalamt, berief sich der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (27.6.2013, 2013/12/0059), wonach einem in den Ruhestand versetzten Beamten eine entsprechende Vergütung zustehe, zumal er im Ausmaß von 4 Wochen jährlich seinen Jahresurlaub krankheitsbedingt nicht habe konsumieren können. Dem rechtskräftigen Bescheid des Personalamtes vom 05.11.2012, P A-934/11/A02, folgend sei es dem BF zumindest in den letzten drei Jahren vor Ruhestandsversetzung auf Grund von Krankenständen nicht möglich gewesen, seinen Urlaub zu konsumieren. Selbst bei Fehlen von entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im BDG sei auf Grund der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im dort vorgesehenen Ausmaß (4 Wochen jährlich) in einem solchen Fall ein entsprechender Ersatz zu leisten. Einen derartigen Ersatz stelle ein Entgeltäquivalent für den nicht konsumierten Urlaubszeitraum dar. Unter Berufung auf die Judikatur des VwGH und die Bestimmungen der §§ 69 iVm § 51 Abs. 2
der §§ 88 ff B-KUVG gewährt.1.3.Der Vorfall vom 10.3.2011 ist wegen Fehlen eines Unfallgeschehens nicht als Dienstunfall des BF zu qualifizieren. Dem BF wurden auf Grund dieses Vorfalls keine Leistungen
der Paragraphen 88, ff B-KUVG gewährt. 1.4.Mit Ablauf des 30.11.2012 wurde der BF auf Grund von Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Sein Pensionsstichtag ist der 01.12.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt I):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins):
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entschei-den, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhalts-konstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entschei-den, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhalts-konstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.
PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. a.) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:a.) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren
den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
3 oder
Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind
Paragraph 91, Absatz 3, oder
Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. ..........
3 PG 1965 ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "126" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2012 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:
Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 ist die Zahl "480" in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Zahl "126" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2012 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Summe der 126 höchsten Beitragsgrundlagen: € 269.345,72 geteilt durch 126 Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 2.137,66_ Die vom BF ins Treffen geführten anderen Beträge, die seiner Ansicht nach anstatt der von der belangten Behörde herangezogenen Beträge als Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien, enthalten neben dem Grundbezug und der Dienstzulage
G auch die dem BF in den jeweiligen Monaten gebührte Erschwerniszulage.Die vom BF ins Treffen geführten anderen Beträge, die seiner Ansicht nach anstatt der von der belangten Behörde herangezogenen Beträge als Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien, enthalten neben dem Grundbezug und der Dienstzulage
Paragraph 105, Absatz 4, GehG auch die dem BF in den jeweiligen Monaten gebührte Erschwerniszulage.
1 Z 1 letzter Satz PG 1965 bleiben Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 22 GehG außer Betracht. Da die dem BF gebührte Erschwerniszulage nach § 15 Abs. 1 Z 8 GehG eine Nebengebühr darstellt, hat sie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 22 GehG im Rahmen der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 PG 1965 außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz PG 1965 bleiben Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 22, GehG außer Betracht. Da die dem BF gebührte Erschwerniszulage nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8, GehG eine Nebengebühr darstellt, hat sie bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 22, GehG im Rahmen der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 außer Betracht zu bleiben. Daher sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage lediglich der dem BF gebührte Grundbezug sowie die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 GehG - welche im Unterschied zur Erschwerniszulage eine zu berücksichtigende Zulage darstellt - heranzuziehen.Daher sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage lediglich der dem BF gebührte Grundbezug sowie die Dienstzulage nach Paragraph 105, Absatz 4, GehG - welche im Unterschied zur Erschwerniszulage eine zu berücksichtigende Zulage darstellt - heranzuziehen. Diese aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben hat der BF offensichtlich bei den vorgebrachten Zweifeln zu den monatlichen Bemessungsgrundlagen in seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 17.8.2015 samt dazu vorgelegter Entgeltabrechnung des BF für bestimmte Zeiträume (Jänner bis August 2009, September bis Dezember 2009, Jänner bis August 2010 September bis Dezember 2010) - wie Nachfolgend dargestellt - außer Acht gelassen: Für die Monate Jänner 2009 bis August 2009 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.155,48 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 1.920,40), der Dienstzulage
Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.113,31, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.Für die Monate Jänner 2009 bis August 2009 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.155,48 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 1.920,40), der Dienstzulage
Paragraph 105 /, 4, GG, 15/1 (€ 192,91) und der Erschwerniszulage FSD (€ 42,17) zusammen. Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.113,31, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Für die Monate September 2009 bis Dezember 2009 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.202,89 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 1.962.65), der Dienstzulage
Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.159,80, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.Für die Monate September 2009 bis Dezember 2009 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.202,89 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 1.962.65), der Dienstzulage
Paragraph 105 /, 4, GG, 15/1 (€ 197,15) und der Erschwerniszulage FSD (€ 43,09) zusammen. Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.159,80, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Für die Monate Jänner 2010 bis August 2010 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.255,93 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 2.015,69), der Dienstzulage
Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.212,84, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.Für die Monate Jänner 2010 bis August 2010 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.255,93 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 2.015,69), der Dienstzulage
Paragraph 105 /, 4, GG, 15/1 (€ 197,15) und der Erschwerniszulage FSD (€ 43,09) zusammen. Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.212,84, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.291,63 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 2.050,69), der Dienstzulage
Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.247,84, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.Für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 scheint in den vom BF selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen als PV-Bemessungsgrundlage der Betrag Euro 2.291,63 auf. Dieser setzt sich aus dem Grundbezug Beamte (€ 2.050,69), der Dienstzulage
Paragraph 105 /, 4, GG, 15/1 (€ 197,15) und der Erschwerniszulage FSD (€ 43,79) zusammen. Unter Abzug der Erschwerniszulage resultiert daraus ein Betrag von 2.247,84, der wie oben dargestellt als monatliche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Die behaupteten Zweifel des BF an den im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten monatlichen Bemessungsgrundlagen sind damit unbegründet und entbehren jeder Grundlage. Wie aufgezeigt erwiesen sich die herangezogenen monatlichen Bemessungsgrundlagen für die Ruhegenussberechnungsgrundlage auch im Vergleich zu den vom BF vorlegten Entgeltabrechnungen als völlig zutreffend. Auf Grund dieses Ergebnisses ist es auch nicht erforderlich - wie vom BF im Schriftsatz vom 17.8.2015 beantragt - die belangte Behörde zur Vorlage aller Entgeltabrechnungen für die gesamte Dauer des Beamtendienstrechtsverhältnisses des BF aufzufordern. Daran kann auch nichts die vom BF weiters übermittelten Aufstellungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom Dezember 2007 für den Zeitraum 1983 bis 2004 ändern. b.) Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage: Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte,
Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen.
Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte,
Absatz 5, leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. § 15 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
1 BDG 1979 tritt für Beamte, die ab
Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 tritt für Beamte, die ab
Vm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.01.2015 (780 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 30.11.2012, wäre die Ruhegenussbemessungsgrundlage für 146 Monate um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
5 PG 1965 beträgt der höchstmögliche Abschlag jedoch 18 Prozent, weshalb 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage des BF bilden. Dies ergibt einen Betrag von € 1.325,35.Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, BDG 1979 mit Ablauf des 31.01.2015 (780 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 30.11.2012, wäre die Ruhegenussbemessungsgrundlage für 146 Monate um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
Paragraph 5, Absatz 5, PG 1965 beträgt der höchstmögliche Abschlag jedoch 18 Prozent, weshalb 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage des BF bilden. Dies ergibt einen Betrag von € 1.325,35. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass der BF mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, vom 05.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02,
1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 30.11.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Diese Ruhestandsversetzung wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2013, 2012/12/0169, bestätigt.In der gegenständlichen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass der BF mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, vom 05.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02,
Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 30.11.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Diese Ruhestandsversetzung wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2013, 2012/12/0169, bestätigt. Soweit der BF den Grund für seine Ruhestandsversetzung in einem Dienstunfall nach § 5 Abs. 4 PG 1965 zurückzuführen auf ein Mobbing-Verhalten von Vorgesetztenseite sieht und daraus die vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage als unzulässig wertete, lässt der BF die Vorgaben der Bestimmung des § 5 Abs. 4 PG 1965 außer Acht.Soweit der BF den Grund für seine Ruhestandsversetzung in einem Dienstunfall nach Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 zurückzuführen auf ein Mobbing-Verhalten von Vorgesetztenseite sieht und daraus die vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage als unzulässig wertete, lässt der BF die Vorgaben der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 außer Acht.
4 Z 2 PG 1965 findet eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 leg.cit. nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 findet eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Absatz 2, leg.cit. nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. In der genannten Bestimmung wird damit ausdrücklich darauf abstellt, dass die Dienstunfähigkeit des in den Ruhestand versetzten Beamten überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Daran fehlt es jedenfalls dem BF, zumal er zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges - dem 01.12.2012 - keinen Anspruch auf Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles hatte. Damit erfüllt der BF die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 PG 1965 jedenfalls nicht. Die Frage, ob seine Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, kann somit dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 04.05.2011, Zl. 3607 180160-008, festgestellt hat, dass der diesbezügliche Vorfall vom 10.03.2011
B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt wird und Leistungen
Dieser Bescheid wurde vom BF selbst vorgelegt.In der genannten Bestimmung wird damit ausdrücklich darauf abstellt, dass die Dienstunfähigkeit des in den Ruhestand versetzten Beamten überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Daran fehlt es jedenfalls dem BF, zumal er zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges - dem 01.12.2012 - keinen Anspruch auf Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles hatte. Damit erfüllt der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 jedenfalls nicht. Die Frage, ob seine Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, kann somit dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 04.05.2011, Zl. 3607 180160-008, festgestellt hat, dass der diesbezügliche Vorfall vom 10.03.2011
Paragraph 90, B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt wird und Leistungen
Paragraphen 88, ff B-KUVG nicht gewährt wird. Dieser Bescheid wurde vom BF selbst vorgelegt. Die vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch die belangte Behörde erfolgt daher
2 PG 1965 zu Recht, sodass daraus die Ruhegenussbemessungsgrundlage des BF mit einem Betrag von € 1.325,35 resultiert.Die vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch die belangte Behörde erfolgt daher
Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 zu Recht, sodass daraus die Ruhegenussbemessungsgrundlage des BF mit einem Betrag von € 1.325,35 resultiert. c.)
1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:c.)
Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Absatz 3, leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. Auf Grund der Definitivstellung des Bundesdienstverhältnisses des BF am 01.04.1982 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012, weist der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 von 30 Jahren und 8 Monaten auf.Auf Grund der Definitivstellung des Bundesdienstverhältnisses des BF am 01.04.1982 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012, weist der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, PG 1965 von 30 Jahren und 8 Monaten auf. Mit rechtskräftigem Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck vom 06.07.1982, Zl. 14 680-1/22, wurden dem BF die Zeiten zwischen der Vollendung seines
1 PG 1965 ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn ein Beamter, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht. Nach Abs. 2 leg.cit. ist der Zeitraum zuzurechnen, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre. Abs. 3 leg.cit. bestimmt, dass der Ruhegenuss durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten darf.
Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn ein Beamter, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht. Nach Absatz 2, leg.cit. ist der Zeitraum zuzurechnen, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre. Absatz 3, leg.cit. bestimmt, dass der Ruhegenuss durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten darf. Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung
Vm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.01.2025 (780 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 30.11.2012, wären 146 Monate zuzurechnen. Auf Grund der Höchstgrenze des § 9 Abs. 2 PG 1965 sind daher im gegenständlichen Fall 10 Jahre zuzurechnen.Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, BDG 1979 mit Ablauf des 31.01.2025 (780 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 30.11.2012, wären 146 Monate zuzurechnen. Auf Grund der Höchstgrenze des Paragraph 9, Absatz 2, PG 1965 sind daher im gegenständlichen Fall 10 Jahre zuzurechnen. Dies ergibt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des BF von 44 Jahren und 10 Monaten. 3.1.3.1.2.Bemessung des Ruhegenusses
PG 1965:3.1.3.1.2.Bemessung des Ruhegenusses
Paragraph 90, PG 1965: a.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 90 Abs. 1 PG 1965 wie folgt:a.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 wie folgt:
2 PG 1965 darf ein unter Anwendung des Abs. 1 leg.cit. bemessener Ruhe-genuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Da die ruhegenussfähige Gesamt-dienstzeit mit 44 Jahren und 10 Monaten unter 45 Jahren liegt, darf der Ruhegenuss nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 1.325,35 beträgt.
Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 darf ein unter Anwendung des Absatz eins, leg.cit. bemessener Ruhe-genuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Da die ruhegenussfähige Gesamt-dienstzeit mit 44 Jahren und 10 Monaten unter 45 Jahren liegt, darf der Ruhegenuss nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 1.325,35 beträgt. b.) Ermittlung des Vergleichsruhegenusses: Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen.
2 PG 1965 ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist.
3 PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen.
Paragraph 94, Absatz 2, PG 1965 ist die in den Absatz 3, oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist.
Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der BF hat als Beamter im PB-Schema mit der Einstufung PT 7 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012 die Gehaltsstufe 17 erreicht. Die Dienstzulage 7/B des § 105 GehG in der am 01.12.2012 geltenden Fassung stellt eine als ruhegenussfähig erklärte Zulage dar, welche als Teil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges in die Berechnung des Vergleichsruhebezuges einzubeziehen ist.Der BF hat als Beamter im PB-Schema mit der Einstufung PT 7 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012 die Gehaltsstufe 17 erreicht. Die Dienstzulage 7/B des Paragraph 105, GehG in der am 01.12.2012 geltenden Fassung stellt eine als ruhegenussfähig erklärte Zulage dar, welche als Teil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges in die Berechnung des Vergleichsruhebezuges einzubeziehen ist. Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug des BF betrug entsprechend seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 17 € 2.382,04 (Grundbezug von € 2.175,31 + Dienstzulage von € 206,73). Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
Vm § 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 1.476,86.Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und 5 PG 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 1.476,86. Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich
1 und Abs. 2 PG 1965 wie folgt:Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich
Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 2, PG 1965 wie folgt: für Zeiten bis 31.12.2003: für 10 Jahre: 50 % für weitere 15 Jahre, je 2 %: 30 % für weitere 11 Monate, je 0,167 %: 1,837 % für Zeiten ab 01.01.2004: für weitere 18 Jahre je 1,429%: 25,722 % für weitere 11 Monate je 0,119 %: 1,309 % somit insgesamt 108,868 %, gerundet 108,87 % zu veranschlagen.
2 PG 1965 darf der Ruhegenuss im vorliegenden Fall jedoch nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 1.476,86 beträgt.
Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 darf der Ruhegenuss im vorliegenden Fall jedoch nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 1.476,86 beträgt. Da im Fall des BF eine Vergleichsruhegenusszulage nicht zu berechnen ist, besteht die Vergleichspension lediglich aus dem Vergleichsruhegenuss. Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 1.476,86. c.) Vergleichsberechnung
3 und 4 PG 1965:c.) Vergleichsberechnung
Paragraph 94, Absatz 3 und 4 PG 1965: Da die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss ist, ist die in den Abs. 3 oder 4 des § 94 PG 1965 vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der
Vm §§ 108 Abs. 5, 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der am 01.12.2012 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.Da die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss ist, ist die in den Absatz 3, oder 4 des Paragraph 94, PG 1965 vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der
Paragraph 94, Absatz 5, PG 1965 in Verbindung mit Paragraphen 108, Absatz 5, 108 f, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der am 01.12.2012 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen. § 94 Abs. 4 PG 1965 - unter Berücksichtigung der für 2012 geltenden Beträge - bestimmt Folgendes:Paragraph 94, Absatz 4, PG 1965 - unter Berücksichtigung der für 2012 geltenden Beträge - bestimmt Folgendes:
4 Z 3 PG 1965 berechneten Zahl und dem Ruhegenuss von € 1.325,35 beträgt € 101,30, weshalb der Erhöhungsbetrag € 101,30 beträgt.Die Differenz zwischen der
Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 berechneten Zahl und dem Ruhegenuss von € 1.325,35 beträgt € 101,30, weshalb der Erhöhungsbetrag € 101,30 beträgt. Der Ruhegenuss samt Erhöhungsbetrag (€ 101,30) beträgt somit brutto € 1.426,65. d.) Ermittlung der Nebengebührenzulage:
in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis
2 oder Abs. 2a des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis
Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt: 1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.12.2012 ergibt 2.341,70/100 =1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf am 01.12.2012 ergibt 2.341,70/100 = 23,417. Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor 5.440,437 : 437,50 x 23,417 = € 291,20 3.888,011 : 665,00 x 23,417 = € 136,91 gerundet € 428,11 Auf Grund der im gegenständlichen Fall auf 62 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt die -
2 PG 1965 gekürzte - Nebengebührenzulage € 331,78.Auf Grund der im gegenständlichen Fall auf 62 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt die -
Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 gekürzte - Nebengebührenzulage € 331,78.
3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.382,04, hiervon ergeben 20% € 476,41. Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt daher nicht 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.
Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.382,04, hiervon ergeben 20% € 476,41. Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt daher nicht 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage. e.) Schlussfolgerungen: Der Ruhebezug beträgt somit insgesamt € 1.758,43 (€ 1.325,35 Ruhegenuss, € 101,30 Erhöhungsbetrag
Dieses Zwischenergebnis stimmt auch mit dem von der belangten Behörde errechneten Zwischenergebnis im angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015 überein.Der Ruhebezug beträgt somit insgesamt € 1.758,43 (€ 1.325,35 Ruhegenuss, € 101,30 Erhöhungsbetrag
Paragraph 94, PG 1965 sowie Nebengebührenzulage von € 331,78). Dieses Zwischenergebnis stimmt auch mit dem von der belangten Behörde errechneten Zwischenergebnis im angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015 überein. 3.1.3.
den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren
den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
Vm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Summe der 126 höchsten Beitragsgrundlagen: € 257.619,20 geteilt durch 120 Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 2.146,83_ b.) Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte,
Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen.b.) Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte,
Absatz 5, leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Da der BF durch Erklärung
BDG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des 31.07.2021 (738 Lebensmonate) bewirken hätte können und seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.11.2012 wirksam wurde, wäre die Ruhegenussbemessungsgrundlage für 104 Monate um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen.
5 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt der höchstmögliche Abschlag jedoch 18 Prozent, weshalb 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage des BF bilden. Dies ergibt einen Betrag von € 1.331,03.Da der BF durch Erklärung
Paragraph 15, BDG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des 31.07.2021 (738 Lebensmonate) bewirken hätte können und seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.11.2012 wirksam wurde, wäre die Ruhegenussbemessungsgrundlage für 104 Monate um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen.
Paragraph 5, Absatz 5, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt der höchstmögliche Abschlag jedoch 18 Prozent, weshalb 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage des BF bilden. Dies ergibt einen Betrag von € 1.331,03. Der BF wurde mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, vom 05.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02,
1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 30.11.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Der BF wurde mit Bescheid der Österreichischen Postbus AG, Personalamt, vom 05.11.2012, Zahl PA-934/11 - A02,
Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 30.11.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
4 Z 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung findet eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 leg.cit. nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung findet eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Absatz 2, leg.cit. nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Wie bereits oben unter 3.1.3.1.1.
1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Absatz 3, leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. Auf Grund der Definitivstellung des Bundesdienstverhältnisses des BF am 01.04.1982 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012, weist der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung von 30 Jahren und 8 Monaten auf.Auf Grund der Definitivstellung des Bundesdienstverhältnisses des BF am 01.04.1982 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012, weist der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung von 30 Jahren und 8 Monaten auf. Von den Zeiten des BF, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit liegen, wurden ihm mit dem bereits oben erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck vom 06.07.1982, Zl. 14 680-1/22, 4 Jahre, 2 Monate und 14 Tage für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Aus der Summe der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 34 Jahren und 10 Monaten.
PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
Paragraph 9, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung
BDG 1979 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung mit Ablauf des 31.07.2021 (738 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 30.11.2012, sind 104 Monate zuzurechnen.Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung
Paragraph 15, BDG 1979 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung mit Ablauf des 31.07.2021 (738 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des BF mit Ablauf des 30.11.2012, sind 104 Monate zuzurechnen. Dies ergibt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des BF von 43 Jahren und 6 Monaten. 3.1.3.2.2. Berechnung des Ruhegenusses
Berechnung des Ruhegenusses
Paragraph 88, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung: a.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 iVma.) Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt Paragraph 7, PG 1965 iVm § 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:Paragraph 88, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt: § 88
2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage jedoch nicht übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 1.331,03 beträgt.
Paragraph 7, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage jedoch nicht übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 1.331,03 beträgt. b.) Ermittlung des Vergleichsruhegenusses: Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges unter Berücksichtigung der pensionsrechtlichen Folgen zu berechnen.
2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist.Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den Paragraphen 92 bis 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges unter Berücksichtigung der pensionsrechtlichen Folgen zu berechnen.
Paragraph 94, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist die in den Absatz 3, oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist.
3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der BF hat als Beamter im PB-Schema mit der Einstufung PT 7 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012 die Gehaltsstufe 17 erreicht. Die Dienstzulage 7/B des § 105 GehG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung stellt eine als ruhegenussfähig erklärte Zulage dar, welche als Teil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges in die Berechnung des Vergleichsruhebezuges einzubeziehen ist.Der BF hat als Beamter im PB-Schema mit der Einstufung PT 7 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2012 die Gehaltsstufe 17 erreicht. Die Dienstzulage 7/B des Paragraph 105, GehG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung stellt eine als ruhegenussfähig erklärte Zulage dar, welche als Teil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges in die Berechnung des Vergleichsruhebezuges einzubeziehen ist. Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug des BF betrug entsprechend seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 17 € 2.382,04 (Grundbezug von € 2.175,31 + Dienstzulage von € 206,73). Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
Vm § 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 1.476,86.Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und 5 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 1.476,86. Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich
Vm §§ 7 und 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich
Paragraph 93, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 88 Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt: für 10 Jahre: 50 % für weitere 33 Jahre, je 2 %: 66 % für 6 weitere Monate je 0,167 %: 1,002 %, gerundet 1,00 % somit insgesamt 117,00 %
2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 1.476,86 beträgt.
Paragraph 7, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 1.476,86 beträgt. Da im Fall des BF eine Vergleichsruhegenusszulage nicht zu berechnen ist, besteht die Vergleichspension lediglich aus dem Vergleichsruhegenuss. Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 1.476,86. c.) Vergleichsberechnung
3 und 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung:c.) Vergleichsberechnung
Paragraph 94, Absatz 3 und 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung: § 94 Abs. 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung - unter Berücksichtigung der für 2012 geltenden Beträge - bestimmt Folgendes:Paragraph 94, Absatz 4, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung - unter Berücksichtigung der für 2012 geltenden Beträge - bestimmt Folgendes:
4 Z 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung berechneten Zahl und dem Ruhegenuss von € 1.331,03 beträgt € 95,62, weshalb der Erhöhungsbetrag € 95,62 beträgt.Die Differenz zwischen der
Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung berechneten Zahl und dem Ruhegenuss von € 1.331,03 beträgt € 95,62, weshalb der Erhöhungsbetrag € 95,62 beträgt. Der Ruhegenuss samt Erhöhungsbetrag (€ 95,62) beträgt somit brutto € 1.426,65. d.) Ermittlung der Nebengebührenzulage:
in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis
2 und 3 des PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis
Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt: 1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.12.2012 ergibt 2.341,70/100 =1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf am 01.12.2012 ergibt 2.341,70/100 = 23,417. Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor 5.440,437 : 437,5 x 23,417 = € 291,20 3.888,011 : 665,00 x 23,417 = € 136,91 gerundet € 428,11 Auf Grund der im gegenständlichen Fall auf 62 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt die -
2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte - Vergleichsnebengebührenzulage daher € 331,78.Auf Grund der im gegenständlichen Fall auf 62 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt die -
Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte - Vergleichsnebengebührenzulage daher € 331,78.
3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.382,04, hiervon ergeben 20% € 476,41. Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt daher nicht 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.
Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 2.382,04, hiervon ergeben 20% € 476,41. Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt daher nicht 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage. e.) Schlussfolgerung: Der
a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 1.758,43 (€ 1.331,03 Vergleichsruhegenuss, € 95,62 Erhöhungsbetrag sowie Nebengebührenzulage von € 331,78).Der
Paragraph 90, a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 1.758,43 (€ 1.331,03 Vergleichsruhegenuss, € 95,62 Erhöhungsbetrag sowie Nebengebührenzulage von € 331,78). 3.1.3.3. Erhöhung
Erhöhung
Paragraph 90 a, PG 1965: § 90 a PG 1965 in der am 01.12.2012 geltenden Fassung bestimmt die Erhöhung des Ruhebezuges wie folgt:Paragraph 90, a PG 1965 in der am 01.12.2012 geltenden Fassung bestimmt die Erhöhung des Ruhebezuges wie folgt:
dargestellt - berechnete Ruhebezug beträgt brutto € 1.758,43 (€ 1.325,35 Ruhegenuss, € 101,30 Erhöhungsbetrag
Paragraph 94, PG 1965; Nebengebührenzulage von € 331,78). Der
PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 1.758,43 (€ 1.331,03 Vergleichsruhegenuss, € 95,62 Erhöhungsbetrag; Nebengebührenzulage von € 331,78).Der
Paragraph 90 a, PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 1.758,43 (€ 1.331,03 Vergleichsruhegenuss, € 95,62 Erhöhungsbetrag; Nebengebührenzulage von € 331,78). Da der Ruhebezug 100 % des Vergleichsruhebezuges beträgt, gebührt kein Erhöhungsbetrag
PG 1965.Da der Ruhebezug 100 % des Vergleichsruhebezuges beträgt, gebührt kein Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG
1 PG 1965 eine Parallelrechnu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.