Obsah (6)
§ 11aArt. 133§ 15§ 20Art. 32§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2019 GeschäftszahlW185 2167035-1 SpruchW185 2167035-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Besch
§ 11aAbs.
1 FPG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Pakistan, stellte am 16.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") - unter Anschluss diverser Unterlagen - einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für 14 Tage (geplantes Ankunftsdatum in Wien 05.06.2017, geplantes Abreisedatum 18.06.2017); als Hauptzweck war "Tourismus" angekreuzt. Als Einladerin wurde XXXX , angeführt. Unter Punkt 33 des Antragsformulars (Tragung der Reiskosten/Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts) war sowohl das Kästchen "vom Antragsteller selbst" als auch das Kästchen "von anderer Seite" angekreuzt. Als Beruf gab die nunmehrige Beschwerdeführerin "Manager" an.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Pakistan, stellte am 16.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") - unter Anschluss diverser Unterlagen - einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für 14 Tage (geplantes Ankunftsdatum in Wien 05.06.2017, geplantes Abreisedatum 18.06.2017); als Hauptzweck war "Tourismus" angekreuzt. Als Einladerin wurde römisch 40 , angeführt. Unter Punkt 33 des Antragsformulars (Tragung der Reiskosten/Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts) war sowohl das Kästchen "vom Antragsteller selbst" als auch das Kästchen "von anderer Seite" angekreuzt. Als Beruf gab die nunmehrige Beschwerdeführerin "Manager" an. Im Interview erklärt die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrem Gatten eine "Freundin" ihres Gatten in Österreich besuchen zu wollen, welche auch die Unterkunft während des Aufenthaltes zur Verfügung stellen würde. Aufgrund des mit 18.05.2017 datierten Verbesserungsauftrages, übernommen am 23.05.2017, hat die Beschwerdeführerin unter anderem den vorgesehenen Reise- und Besichtigungsplan (Wien, Gmunden, Salzburg, Graz; vom 12.06.2017 bis 15.06.2017 sei geplant, die Einladerin in XXXX zu besuchen) sowie eine Verpflichtungserklärung der Einladerin vom 18.05.2017 vorgelegt.Aufgrund des mit 18.05.2017 datierten Verbesserungsauftrages, übernommen am 23.05.2017, hat die Beschwerdeführerin unter anderem den vorgesehenen Reise- und Besichtigungsplan (Wien, Gmunden, Salzburg, Graz; vom 12.06.2017 bis 15.06.2017 sei geplant, die Einladerin in römisch 40 zu besuchen) sowie eine Verpflichtungserklärung der Einladerin vom 18.05.2017 vorgelegt. Überprüfungen der Botschaft haben in weiterer Folge ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsbestätigung der " XXXX " vom 12.05.2017 gefälscht gewesen sei und darüber hinaus mehrere Visaanträge der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von britischen Vertretungsbehörden (in Islamabad und Abu Dhabi) abgelehnt worden seien. Inwieweit die Einladerin von den Betrugshandlungen gewusst habe, allenfalls zur Einladung gedrängt oder selbst betrogen bzw ausgenutzt worden sei, könne nicht beurteilt werden.Überprüfungen der Botschaft haben in weiterer Folge ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsbestätigung der " römisch 40 " vom 12.05.2017 gefälscht gewesen sei und darüber hinaus mehrere Visaanträge der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von britischen Vertretungsbehörden (in Islamabad und Abu Dhabi) abgelehnt worden seien. Inwieweit die Einladerin von den Betrugshandlungen gewusst habe, allenfalls zur Einladung gedrängt oder selbst betrogen bzw ausgenutzt worden sei, könne nicht beurteilt werden. Mit einer "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 02.06.2017, übernommen am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Islamabad Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden: "Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege. Nähere Begründung: Sie werden von Frau XXXX nach Österreich eingeladen, obwohl sich diese nicht in Österreich aufhält. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass Frau XXXX Ihnen ihre Unterkunft überlässt, obwohl sie Ihnen nie begegnet ist und Ihren Ehemann lediglich als Bekannten bezeichnet. Überprüfungen der Botschaft haben ergeben, dass die von Ihnen vorgelegte Arbeitsbestätigung gefälscht ist.Nähere Begründung: Sie werden von Frau römisch 40 nach Österreich eingeladen, obwohl sich diese nicht in Österreich aufhält. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass Frau römisch 40 Ihnen ihre Unterkunft überlässt, obwohl sie Ihnen nie begegnet ist und Ihren Ehemann lediglich als Bekannten bezeichnet. Überprüfungen der Botschaft haben ergeben, dass die von Ihnen vorgelegte Arbeitsbestätigung gefälscht ist. Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Sonstiges: Die Kontoauszüge Ihres Ehegatten konnten nicht überprüft werden. Ihr Sparguthaben wurde zur Gänze kurz vor Antragstellung einbezahlt und es ist dessen Herkunft nicht nachvollziehbar, da Sie nicht bei der zuständigen Steuerbehörde registriert sind und Ihre Arbeitsbestätigung gefälscht ist. Die ganz offenbar aus Gefälligkeit abgegebene Verpflichtungserklärung von Frau XXXX kann nicht gewertet werden, da sie ihrer Verantwortung, die sie damit für Sie eingegangen ist, aufgrund ihres Aufenthaltes in XXXX naturgemäß nicht nachkommen kann.Sonstiges: Die Kontoauszüge Ihres Ehegatten konnten nicht überprüft werden. Ihr Sparguthaben wurde zur Gänze kurz vor Antragstellung einbezahlt und es ist dessen Herkunft nicht nachvollziehbar, da Sie nicht bei der zuständigen Steuerbehörde registriert sind und Ihre Arbeitsbestätigung gefälscht ist. Die ganz offenbar aus Gefälligkeit abgegebene Verpflichtungserklärung von Frau römisch 40 kann nicht gewertet werden, da sie ihrer Verantwortung, die sie damit für Sie eingegangen ist, aufgrund ihres Aufenthaltes in römisch 40 naturgemäß nicht nachkommen kann. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege. Nähere Begründung: Sie werden von Frau XXXX nach Österreich eingeladen, obwohl sich diese nicht in Österreich aufhält. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass Frau XXXX Ihnen ihre Unterkunft überlässt, obwohl sie Ihnen nie begegnet ist und Ihren Ehemann lediglich als Bekannten bezeichnet. Überprüfungen der Botschaft haben ergeben, dass die von Ihnen vorgelegte Arbeitsbestätigung gefälscht ist."Nähere Begründung: Sie werden von Frau römisch 40 nach Österreich eingeladen, obwohl sich diese nicht in Österreich aufhält. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass Frau römisch 40 Ihnen ihre Unterkunft überlässt, obwohl sie Ihnen nie begegnet ist und Ihren Ehemann lediglich als Bekannten bezeichnet. Überprüfungen der Botschaft haben ergeben, dass die von Ihnen vorgelegte Arbeitsbestätigung gefälscht ist." Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 06.06.2017 erstattete die Einladerin - auf Ersuchen der Beschwerdeführerin - eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass sie den Ehemann der Beschwerdeführerin Anfang Mai 2017 in Berlin getroffen und bei dieser Gelegenheit ihn und seine Frau eingeladen habe, nach Österreich sowie Belgien zu kommen. Sie habe ihre Wohnung angeboten, da diese ohnehin leer stehen würde. Es müsste inzwischen bereits eine detaillierte Reiseplanung vorgelegt worden sein. Die Flüge seien mittlerweile auf den 13.06.2017 umgebucht worden. Die Einladerin werde in der
- KW einen Teil ihres Urlaubes in Österreich verbringen, um anschließend mit der Beschwerdeführerin und deren Gatten gemeinsam nach XXXX zu reisen, wo die Genannten ebenfalls ihre Gäste sein würden. Die Einladerin kenne den Ehemann der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren aufgrund ihrer Tätigkeit an der Botschaft in XXXX ; es bestehe regelmäßiger Kontakt. Er habe sich dort als erfolgreicher Geschäftsmann etabliert und fliege einmal im Monat zu seiner Frau nach Pakistan, welche dort bei seiner Familie lebe. Er sei in der Lage, die Reise für sich und die Beschwerdeführerin zu finanzieren; darüber hinaus liege auch die Verpflichtungserklärung der Einladerin vor. Zur Arbeitgeberbescheinigung (von XXXX ) wurde festgehalten, dass diese nicht gefälscht sei, sondern tatsächlich vom Arbeitgeber ausgestellt und unterschrieben worden sei. Ein diesbezüglicher Nachweis könne aber nicht erbracht werden, da sich der Arbeitgeber hiezu weigern würde. Dies offensichtlich deshalb, um sich selbst zu schützen, da sein Gewerbe nicht angemeldet sei, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Gehalt auch in bar erhalte. Als einziger Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bei XXXX beschäftigt sei, könne ein Bankauszug aus dem Jahr 2015 vorgelegt werden (in englischer Sprache). Wie daraus ersichtlich, sei in den Monaten Mai bis Dezember 2015 ihr Gehalt auf dieses Konto überwiesen worden. XXXX biete Englischkurse sowie Unterstützung für Studenten an, welche ein Auslandsstudium in Großbritannien absolvieren möchten. Die Beschwerdeführerin organisiere diese Kurse und führe auch sämtliche administrative Arbeiten aus.Mit Schreiben vom 06.06.2017 erstattete die Einladerin - auf Ersuchen der Beschwerdeführerin - eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass sie den Ehemann der Beschwerdeführerin Anfang Mai 2017 in Berlin getroffen und bei dieser Gelegenheit ihn und seine Frau eingeladen habe, nach Österreich sowie Belgien zu kommen. Sie habe ihre Wohnung angeboten, da diese ohnehin leer stehen würde. Es müsste inzwischen bereits eine detaillierte Reiseplanung vorgelegt worden sein. Die Flüge seien mittlerweile auf den 13.06.2017 umgebucht worden. Die Einladerin werde in der
- KW einen Teil ihres Urlaubes in Österreich verbringen, um anschließend mit der Beschwerdeführerin und deren Gatten gemeinsam nach römisch 40 zu reisen, wo die Genannten ebenfalls ihre Gäste sein würden. Die Einladerin kenne den Ehemann der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren aufgrund ihrer Tätigkeit an der Botschaft in römisch 40 ; es bestehe regelmäßiger Kontakt. Er habe sich dort als erfolgreicher Geschäftsmann etabliert und fliege einmal im Monat zu seiner Frau nach Pakistan, welche dort bei seiner Familie lebe. Er sei in der Lage, die Reise für sich und die Beschwerdeführerin zu finanzieren; darüber hinaus liege auch die Verpflichtungserklärung der Einladerin vor. Zur Arbeitgeberbescheinigung (von römisch 40 ) wurde festgehalten, dass diese nicht gefälscht sei, sondern tatsächlich vom Arbeitgeber ausgestellt und unterschrieben worden sei. Ein diesbezüglicher Nachweis könne aber nicht erbracht werden, da sich der Arbeitgeber hiezu weigern würde. Dies offensichtlich deshalb, um sich selbst zu schützen, da sein Gewerbe nicht angemeldet sei, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Gehalt auch in bar erhalte. Als einziger Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bei römisch 40 beschäftigt sei, könne ein Bankauszug aus dem Jahr 2015 vorgelegt werden (in englischer Sprache). Wie daraus ersichtlich, sei in den Monaten Mai bis Dezember 2015 ihr Gehalt auf dieses Konto überwiesen worden. römisch 40 biete Englischkurse sowie Unterstützung für Studenten an, welche ein Auslandsstudium in Großbritannien absolvieren möchten. Die Beschwerdeführerin organisiere diese Kurse und führe auch sämtliche administrative Arbeiten aus. In weiterer Folge wurden erneut Überprüfungen seitens der ÖB Islamabad vorgenommen und am 07.06.2017 folgende Ergebnisse an das BMEIA einberichtet: Es sei Kontakt mit der den Kontoauszug (die Beschwerdeführerin betreffend) ausstellenden Bank und dem Eigentümer der Firma XXXX aufgenommen worden; dies hätte folgende Erkenntnisse erbracht.Es sei Kontakt mit der den Kontoauszug (die Beschwerdeführerin betreffend) ausstellenden Bank und dem Eigentümer der Firma römisch 40 aufgenommen worden; dies hätte folgende Erkenntnisse erbracht. Die Bank habe die Echtheit des vorgelegten Kontoauszugs sowie die Tatsache bestätigt, dass die gegenständlichen Gehaltseingänge in den Monaten Mai bis Dezember 2015 von der Firma XXXX stammen würden, welche über ein Konto bei ebendieser Bank verfügen würde.Die Bank habe die Echtheit des vorgelegten Kontoauszugs sowie die Tatsache bestätigt, dass die gegenständlichen Gehaltseingänge in den Monaten Mai bis Dezember 2015 von der Firma römisch 40 stammen würden, welche über ein Konto bei ebendieser Bank verfügen würde. Der Eigentümer der XXXX , Herr XXXX , habe, damit konfrontiert, angegeben, dass die vorgelegte Arbeitsbestätigung vom 12.05.2017 (Anm: für die Zweigstelle in XXXX !!) gefälscht sei; der dort angeführte HR Manager XXXX nicht bekannt sei, der derzeitige HR Manager XXXX heiße und seit November 2014 bei XXXX beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der XXXX im Zeitraum von Mai bis November 2015 gearbeitet, sei anschließend jedoch gekündigt worden. Die Zweigstelle in XXXX seit 2012 geschlossen worden. Vorgelegt worden sei ein Steuerregistrierungsnachweis, aus welchem hervorgehe, dass sämtliche Steuern entrichtet worden seien.Der Eigentümer der römisch 40 , Herr römisch 40 , habe, damit konfrontiert, angegeben, dass die vorgelegte Arbeitsbestätigung vom 12.05.2017 Anmerkung, für die Zweigstelle in römisch 40 !!) gefälscht sei; der dort angeführte HR Manager römisch 40 nicht bekannt sei, der derzeitige HR Manager römisch 40 heiße und seit November 2014 bei römisch 40 beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der römisch 40 im Zeitraum von Mai bis November 2015 gearbeitet, sei anschließend jedoch gekündigt worden. Die Zweigstelle in römisch 40 seit 2012 geschlossen worden. Vorgelegt worden sei ein Steuerregistrierungsnachweis, aus welchem hervorgehe, dass sämtliche Steuern entrichtet worden seien. Die Beschwerdeführerin versuche demnach offenbar durch Vortäuschung falscher Tatsachen an ein Visum zu gelangen. Die Einladerin scheine offenbar Betrugshandlungen ihrer [allesamt aus derselben Ortschaft in Kaschmir stammenden und verwandten (Bekannten)] zum Opfer gefallen zu sein. Mit Bescheid vom 12.06.2017, übernommen am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: "Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen. Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft." Gegen diesen Bescheid wurde am 10.07.2017 eine Beschwerde, verfasst von der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung Baier Rechtsanwälte KG, Kärntner Ring 12, 1010 Wien, eingebracht. Vorweg wurde ausgeführt, dass der Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen sei, auf welches Konto die Beschwerdegebühr zu entrichten sei; nach einer entsprechenden Bekanntgabe werde die Gebühr umgehend entrichtet werden. Zum Zweck und den Bedingungen der geplanten Reise wurde darin auf den am 22.05.2017 vorgelegten "Reiseplan" der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe darin sowohl Zweck als auch die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes in Österreich und Belgien ausführlich begründet. So sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin das Visum als Touristin beantragt habe und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann (sowohl in XXXX als auch in XXXX ) Gäste von Frau XXXX seien, welche als XXXX XXXX beschäftigt sei. Die Zweifel an der Verpflichtungserklärung der Einladerin seien nicht nachvollziehbar; es sei nicht erforderlich, dass diese während des gesamten Aufenthalts der Beschwerdeführerin und deren Gatten in Österreich anwesend sei. Entgegen der anderslautenden Ansicht der Behörde würden die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann - unabhängig von der vorliegenden Verpflichtungserklärung der Einladerin, welche allein genügen würde - über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Reise zu finanzieren; entsprechende Nachweise seien bereits vorgelegt worden. Zudem werde zusätzlich das Schreiben der XXXX vom 30.06.2017 sowie der XXXX vom 30.06.2017 vorgelegt, aus welchen sich das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel (beim Gatten der Beschwerdeführerin) ergebe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, welche Überprüfungen die Botschaft in Hinblick auf die vorgelegte Arbeitgeberbestätigung durchgeführt habe bzw. aufgrund welcher Umstände diese zu dem Schluss komme, dass die Bestätigung gefälscht sei. Die entsprechende nachvollziehbare Erklärung vom 06.06.2017 habe die belangte Behörde ignoriert. Die Behörde habe bei der Beurteilung der vorgelegten Antragsunterlagen nicht Ermessen, sondern Willkür geübt. Es seien Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. So seien etwa die Umstände, aufgrund derer die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass die Arbeitgeberbestätigung gefälscht worden sei, vorsorglich verschwiegen worden. Die Vorhalte in der Aufforderung zur Stellungnahme seien nicht ausreichend konkretisiert worden. Der Beschwerde war ein Konvolut, Großteils bereits bekannter, Unterlagen angefügt.Gegen diesen Bescheid wurde am 10.07.2017 eine Beschwerde, verfasst von der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung Baier Rechtsanwälte KG, Kärntner Ring 12, 1010 Wien, eingebracht. Vorweg wurde ausgeführt, dass der Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen sei, auf welches Konto die Beschwerdegebühr zu entrichten sei; nach einer entsprechenden Bekanntgabe werde die Gebühr umgehend entrichtet werden. Zum Zweck und den Bedingungen der geplanten Reise wurde darin auf den am 22.05.2017 vorgelegten "Reiseplan" der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe darin sowohl Zweck als auch die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes in Österreich und Belgien ausführlich begründet. So sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin das Visum als Touristin beantragt habe und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann (sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 ) Gäste von Frau römisch 40 seien, welche als römisch 40 römisch 40 beschäftigt sei. Die Zweifel an der Verpflichtungserklärung der Einladerin seien nicht nachvollziehbar; es sei nicht erforderlich, dass diese während des gesamten Aufenthalts der Beschwerdeführerin und deren Gatten in Österreich anwesend sei. Entgegen der anderslautenden Ansicht der Behörde würden die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann - unabhängig von der vorliegenden Verpflichtungserklärung der Einladerin, welche allein genügen würde - über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Reise zu finanzieren; entsprechende Nachweise seien bereits vorgelegt worden. Zudem werde zusätzlich das Schreiben der römisch 40 vom 30.06.2017 sowie der römisch 40 vom 30.06.2017 vorgelegt, aus welchen sich das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel (beim Gatten der Beschwerdeführerin) ergebe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, welche Überprüfungen die Botschaft in Hinblick auf die vorgelegte Arbeitgeberbestätigung durchgeführt habe bzw. aufgrund welcher Umstände diese zu dem Schluss komme, dass die Bestätigung gefälscht sei. Die entsprechende nachvollziehbare Erklärung vom 06.06.2017 habe die belangte Behörde ignoriert. Die Behörde habe bei der Beurteilung der vorgelegten Antragsunterlagen nicht Ermessen, sondern Willkür geübt. Es seien Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. So seien etwa die Umstände, aufgrund derer die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass die Arbeitgeberbestätigung gefälscht worden sei, vorsorglich verschwiegen worden. Die Vorhalte in der Aufforderung zur Stellungnahme seien nicht ausreichend konkretisiert worden. Der Beschwerde war ein Konvolut, Großteils bereits bekannter, Unterlagen angefügt. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides - nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die beiliegenden, näher angeführten Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, andernfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde. Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgende Unterlagen übersetzt in die deutsche Sprache vorzulegen: -Strichaufzählung als "letter of invitation" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als " XXXX " betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokumentals " römisch 40 " betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als " XXXX " betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokumentals " römisch 40 " betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "Deal in: rent&sale" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "Certificate of State Sosial Insurance" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "Certificate on Entrepreneurship Record" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "Territorial Taxes Department No. 2" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "Ministry of Taxes of the Republic of Azerbaijan" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "Lease Agreement" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "The Republic of Azerbaijan Driving Licence" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "The Vehicle Registration Certificate" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "extract" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "Family Registration Certificate" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "Government of Pakistan National Identity Card" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument -Strichaufzählung als "Dear Sir/Madam" betiteltes und in englischer Sprache verfasstes Dokument der Beschwerdeführerin vom 23.05.2017 -Strichaufzählung zwei mit als " XXXX " betitelte und in englischer Sprache verfasste Dokumente von Mai und Juni 2017, sowiezwei mit als " römisch 40 " betitelte und in englischer Sprache verfasste Dokumente von Mai und Juni 2017, sowie -Strichaufzählung fünf mit als " XXXX " betitelte und in englischer Sprache verfasste Dokumentefünf mit als " römisch 40 " betitelte und in englischer Sprache verfasste Dokumente Dem Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 14.07.2017 auf Fristverlängerung hinsichtlich des Verbesserungsauftrags vom 13.07.2017 - begründet mit einem Auslandsaufenthalt des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und der geforderten, sehr umfangreichen Übersetzungen in der Urlaubssaison - wurde von der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 17.07.2017 nicht stattgegeben. Begründend wurde hiezu festgehalten, dass bereits bei der Verweigerung des Visums in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden sei, dass im Rahmen einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien, was der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG entspreche. Die Beschwerdefrist von 4 Wochen sei auch ausreichend, dieser Anordnung zu entsprechen. Der beantragten Fristverlängerung könne auch deshalb nicht stattgegeben werden, da andernfalls der belangten Behörde - im Hinblick auf die Frist von zwei Monaten nach § 14 Abs. 1 VwGVG - die Möglichkeit genommen werden könnte, von der Ermächtigung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht Gebrauch zu machen.Dem Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 14.07.2017 auf Fristverlängerung hinsichtlich des Verbesserungsauftrags vom 13.07.2017 - begründet mit einem Auslandsaufenthalt des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und der geforderten, sehr umfangreichen Übersetzungen in der Urlaubssaison - wurde von der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 17.07.2017 nicht stattgegeben. Begründend wurde hiezu festgehalten, dass bereits bei der Verweigerung des Visums in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden sei, dass im Rahmen einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien, was der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG entspreche. Die Beschwerdefrist von 4 Wochen sei auch ausreichend, dieser Anordnung zu entsprechen. Der beantragten Fristverlängerung könne auch deshalb nicht stattgegeben werden, da andernfalls der belangten Behörde - im Hinblick auf die Frist von zwei Monaten nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG - die Möglichkeit genommen werden könnte, von der Ermächtigung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht Gebrauch zu machen. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Schriftsatz samt Beilagen und einem weiteren Antrag auf Fristerstreckung. Darin wurde gerügt, dass die angesetzte Frist von einer Woche zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags unangemessen und der
- Fristerstreckungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. In der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin Beilagen vorgelegt, deren wesentlicher Inhalt in der jeweiligen Beilage selbst oder direkt in den Ausführungen in der Beschwerde übersetzt worden sei. Damit erachte die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Anforderungen zur weiteren inhaltlichen Behandlung der Beschwerde für erfüllt. Darüber hinaus wurde die Qualität des "Schreibens" der Botschaft in Frage gestellt und ausgeführt, dass es die für einen Bescheid geforderten eindeutigen typischen Merkmale nicht aufweise, sodass im vorliegenden Fall § 11a FPG nicht ohne weiteres herangezogen werden könne. Die beauftragte Übersetzerin könne am 31.07.2017 die Übersetzungen vollständig per Eilboten an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin versenden. Dieser könne sohin die Übersetzungen am 03.08.2017 an die Behörde per Mail vorab und per Kurier übermitteln. Es werde beantragt, die Frist zur Vorlage der im Verbesserungsauftrag angeführten Urkunden bis zum 03.08.2017 zu erstrecken. Es würden nunmehr vorab jene Urkunden vorgelegt, deren aufgetragene Übersetzung und Vorlage innerhalb der gesetzten Frist objektiv möglich gewesen sei. Hiebei handelt es sich um folgende Dokumente: Einladungsschreiben; Arbeits- und Gehaltsbestätigung der Firma XXXX ; Heiratsurkunde; Familienregisterauszug; Reiseplan- und Einkommenserklärung; Bankbestätigung betreffend das Bankkonto der Beschwerdeführerin; Verpflichtungserklärung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und Reiseplanerklärung.Fristerstreckungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. In der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin Beilagen vorgelegt, deren wesentlicher Inhalt in der jeweiligen Beilage selbst oder direkt in den Ausführungen in der Beschwerde übersetzt worden sei. Damit erachte die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Anforderungen zur weiteren inhaltlichen Behandlung der Beschwerde für erfüllt. Darüber hinaus wurde die Qualität des "Schreibens" der Botschaft in Frage gestellt und ausgeführt, dass es die für einen Bescheid geforderten eindeutigen typischen Merkmale nicht aufweise, sodass im vorliegenden Fall Paragraph 11 a, FPG nicht ohne weiteres herangezogen werden könne. Die beauftragte Übersetzerin könne am 31.07.2017 die Übersetzungen vollständig per Eilboten an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin versenden. Dieser könne sohin die Übersetzungen am 03.08.2017 an die Behörde per Mail vorab und per Kurier übermitteln. Es werde beantragt, die Frist zur Vorlage der im Verbesserungsauftrag angeführten Urkunden bis zum 03.08.2017 zu erstrecken. Es würden nunmehr vorab jene Urkunden vorgelegt, deren aufgetragene Übersetzung und Vorlage innerhalb der gesetzten Frist objektiv möglich gewesen sei. Hiebei handelt es sich um folgende Dokumente: Einladungsschreiben; Arbeits- und Gehaltsbestätigung der Firma römisch 40 ; Heiratsurkunde; Familienregisterauszug; Reiseplan- und Einkommenserklärung; Bankbestätigung betreffend das Bankkonto der Beschwerdeführerin; Verpflichtungserklärung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und Reiseplanerklärung. In der Folge erließ die ÖB Islamabad am 21.07.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Islamabad aus, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht (vollständig) nachgekommen sei, da diese nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG eingebracht, unter einem (weitere) Urkunden in deutscher Übersetzung vorgelegt und Verfahrensmängel gerügt. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde den 2. Fristerstreckungsantrag vom 20.07.2017 einfach ignoriert und darüber nicht entschieden habe. In diesem habe die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorlage der Übersetzungen der Beilagen zum von der belangten Behörde festgesetzten Termin nicht möglich gewesen sei. So habe die Beschwerdeführerin zuerst die Entscheidung der ÖB Islamabad übersetzen lassen müssen und in der Folge eine rechtsfreundliche Vertretung durch eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei organisieren müssen, was - auch urlaubszeitbedingt - längere Zeit in Anspruch genommen habe, sodass die Rechtsvertretung die Unterlagen für die Beschwerdeverfassung tatsächlich erst eine Woche vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erhalten hätte und in der Folge eine rechtzeitige Übersetzung der Beilagen nicht möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass schon die Argumentation, mit welcher der erste Antrag auf Verlängerung der Frist für die Verbesserung abgelehnt worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Dadurch, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Zeit eingeräumt habe, um das Formgebrechen der fehlenden Übersetzungen zu beheben, habe sie das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die Anträge wie in der Beschwerde würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Vorgelegt wurden unter einem die restlichen Unterlagen in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache.Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht, unter einem (weitere) Urkunden in deutscher Übersetzung vorgelegt und Verfahrensmängel gerügt. Es wurde moniert, dass die belangte Behörde den
- Fristerstreckungsantrag vom 20.07.2017 einfach ignoriert und darüber nicht entschieden habe. In diesem habe die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorlage der Übersetzungen der Beilagen zum von der belangten Behörde festgesetzten Termin nicht möglich gewesen sei. So habe die Beschwerdeführerin zuerst die Entscheidung der ÖB Islamabad übersetzen lassen müssen und in der Folge eine rechtsfreundliche Vertretung durch eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei organisieren müssen, was - auch urlaubszeitbedingt - längere Zeit in Anspruch genommen habe, sodass die Rechtsvertretung die Unterlagen für die Beschwerdeverfassung tatsächlich erst eine Woche vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erhalten hätte und in der Folge eine rechtzeitige Übersetzung der Beilagen nicht möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass schon die Argumentation, mit welcher der erste Antrag auf Verlängerung der Frist für die Verbesserung abgelehnt worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Dadurch, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Zeit eingeräumt habe, um das Formgebrechen der fehlenden Übersetzungen zu beheben, habe sie das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die Anträge wie in der Beschwerde würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Vorgelegt wurden unter einem die restlichen Unterlagen in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C und gab als Hauptzweck "Tourismus" an. Als Beruf gab die Beschwerdeführerin "Manager" an. Vorgelegt wurde u.a. eine Bestätigung des (angeblichen) Arbeitgebers, der XXXX datiert mit 12.05.2017, unterfertigt von Manager (HR) XXXX . Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit 04.07.2011 Vollzeit als Manager bei der genannten Firma beschäftigt sei und Rs 65.000,00 pro Monat verdiene. Diese Bestätigung hat sich nach Recherchen seitens der Botschaft als Fälschung erwiesen (Anm: was bereits für sich genommen zu einer Verweigerung des Visums nach Art 32 Abs 1 lit b Visakodex geführt hätte).Vorgelegt wurde u.a. eine Bestätigung des (angeblichen) Arbeitgebers, der römisch 40 datiert mit 12.05.2017, unterfertigt von Manager (HR) römisch 40 . Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit 04.07.2011 Vollzeit als Manager bei der genannten Firma beschäftigt sei und Rs 65.000,00 pro Monat verdiene. Diese Bestätigung hat sich nach Recherchen seitens der Botschaft als Fälschung erwiesen Anmerkung, was bereits für sich genommen zu einer Verweigerung des Visums nach Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex geführt hätte). Mit Bescheid vom 12.06.2017 verweigerte die ÖB Islamabad das beantragte Visum. Der am 10.07.2017 eingebrachten Beschwerde waren, entgegen der ausdrücklichen Normierung in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, nicht sämtliche der - im Verfahren in englischer Sprache vorgelegten - Unterlagen in deutscher Übersetzung angeschlossen. Am 13.07.2017 erging seitens der ÖB Islamabad der Mängelbehebungsauftrag, die darin konkret angeführten und beigelegten Unterlagen
§ 11a
FPG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen; dies binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens. Sollte die Beschwerdeführerin dem Auftrag nicht binnen der gesetzten Frist entsprechen, würde die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.Am 13.07.2017 erging seitens der ÖB Islamabad der Mängelbehebungsauftrag, die darin konkret angeführten und beigelegten Unterlagen
Paragraph 11 a, FPG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen; dies binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens. Sollte die Beschwerdeführerin dem Auftrag nicht binnen der gesetzten Frist entsprechen, würde die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Einem Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin vom 14.07.2017 wurde seitens der ÖB Islamabad nicht stattgegeben (siehe hiezu auch weiter unten). Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20.07.2017 wurden folgende, im Verfahren in englischer Sprache vorgelegten, Dokumente in deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht: Einladungsschreiben; Arbeits- und Gehaltsbestätigung der Firma XXXX ; Heiratsurkunde; Familienregisterauszug; Reiseplan- und Einkommenserklärung; Bankbestätigung betreffend das Bankkonto der Beschwerdeführerin; Verpflichtungserklärung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und Reiseplanerklärung.Einladungsschreiben; Arbeits- und Gehaltsbestätigung der Firma römisch 40 ; Heiratsurkunde; Familienregisterauszug; Reiseplan- und Einkommenserklärung; Bankbestätigung betreffend das Bankkonto der Beschwerdeführerin; Verpflichtungserklärung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und Reiseplanerklärung. Innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag erteilten Frist zur Vorlage der Dokumente wurde somit nur ein Teil der konkret angeführten Unterlagen in deutscher Übersetzung vorgelegt. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde sohin nicht vollständig nachgekommen. Am 21.07.2017 erließ die ÖB Islamabad eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass nach wie vor Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache fehlen würden. Die übrigen noch fehlenden Dokumente wurden mit dem Vorlageantrag am 02.08.2017 vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Feststellung, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitgeberbestätigung der Firma XXXX datiert mit 12.05.2017, um eine Fälschung handelt, basiert auf dem nicht anzuzweifelnden Ergebnis entsprechender Überprüfungen seitens ÖB Islamabad, welche im Akt dokumentiert ist. So wurde, nach den Aufzeichnungen des hiemit betrauten Botschaftsmitarbeiters, der Eigentümer der XXXX , mit der o.a. Bestätigung vom 12.05.2017 konfrontiert, und habe dieser erklärt, dass die "Bestätigung" eine Fälschung sei. So sei dem Genannten der in der "Bestätigung" angeführte HR Manager XXXX nicht bekannt; derzeit sei vielmehr Herr XXXX , welcher seit November 2014 bei XXXX beschäftigt sei, HR Manager. Die Beschwerdeführerin habe zwar im Zeitraum von Mai bis November 2015 bei der XXXX gearbeitet, sei anschließend jedoch gekündigt worden. Die Zweigstelle in XXXX seit überdies bereits im Jahre 2012 geschlossen worden. Die von der Botschaft weiters kontaktierte Bank habe die Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszüge bestätigt, und ausgeführt, dass die Gehaltseingänge in den Monaten Mai bis Dezember 2015 von der Firma XXXX stammen würden.Die Feststellung, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitgeberbestätigung der Firma römisch 40 datiert mit 12.05.2017, um eine Fälschung handelt, basiert auf dem nicht anzuzweifelnden Ergebnis entsprechender Überprüfungen seitens ÖB Islamabad, welche im Akt dokumentiert ist. So wurde, nach den Aufzeichnungen des hiemit betrauten Botschaftsmitarbeiters, der Eigentümer der römisch 40 , mit der o.a. Bestätigung vom 12.05.2017 konfrontiert, und habe dieser erklärt, dass die "Bestätigung" eine Fälschung sei. So sei dem Genannten der in der "Bestätigung" angeführte HR Manager römisch 40 nicht bekannt; derzeit sei vielmehr Herr römisch 40 , welcher seit November 2014 bei römisch 40 beschäftigt sei, HR Manager. Die Beschwerdeführerin habe zwar im Zeitraum von Mai bis November 2015 bei der römisch 40 gearbeitet, sei anschließend jedoch gekündigt worden. Die Zweigstelle in römisch 40 seit überdies bereits im Jahre 2012 geschlossen worden. Die von der Botschaft weiters kontaktierte Bank habe die Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszüge bestätigt, und ausgeführt, dass die Gehaltseingänge in den Monaten Mai bis Dezember 2015 von der Firma römisch 40 stammen würden. Diese Angaben finden in den Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw von Frau XXXX (nur) insoweit Deckung, als die Beschwerdeführerin offenbar im Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 tatsächlich bei XXXX beschäftigt war und das Gehalt von XXXX auf das von der Beschwerdeführerin angeführte Bankkonto überwiesen wurde. Es ergaben sich jedoch folgende Widersprüche: Im Zeitpunkt der Visumsantragstellung bzw der Ausstellung der "Bestätigung" (16.05.2017 bzw 12.05.2017) war die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten zweifellos nicht mehr in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu XXXX . Sie hat offenkundig, unter Vorlage einer (gefälschten) "Bestätigung", die Unwahrheit hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit angegeben. So hat auch der Eigentümer der XXXX , nachvollziehbar angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 gekündigt worden sei. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass es Gehaltseingänge seitens XXXX lediglich im Zeitraum Mai bis Dezember 2015 gegeben hat. Auch war dem Herrn XXXX der unterfertigende HR Manager nicht bekannt und wurde die Filiale in XXXX nach dessen Aussagen bereits im Jahr 2012 geschlossen. Demgegenüber erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw von Frau XXXX , wonach die "Bestätigung" echt sei, ein Nachweis jedoch nicht erbracht werden könne, zumal sich der (in den Ausführungen nicht namentlich genannte Arbeitgeber) "hiezu weigern" würde, da er offensichtlich das Gewerbe nicht angemeldet habe, als nicht schlüssig und letztlich nicht glaubhaft. So wurde seitens des Eigentümers, XXXX , offenbar auch ein Steuerregistrierungsnachweis vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass sämtliche Steuern entrichtet worden seien, was eindeutig auf einen ordnungsgemäß angemeldeten Geschäftsbetrieb hinweist. Demgegenüber erscheint die weitere Aussage von Frau XXXX , dass die Beschwerdeführerin - aufgrund der mangelnden Gewerbeanmeldung des (angeblichen) Arbeitgebers - das Gehalt in bar erhalten würde, als nicht zutreffend, zumal auch die angefragte Bank bestätigt hat, dass die XXXX das Gehalt für die Beschwerdeführerin (Anm: im Zeitraum von Mai bis Dezember 2015) auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der genannten Bank einbezahlt habe. Die angeführten Widersprüche der Beschwerdeführerin bzw der Einladerin zur "Bestätigung" vom 12.05.2017 konnten nach dem Gesagten nicht aufgeklärt werden. Demgegenüber bestand für das erkennende Gericht kein Grund, die Angaben und die vorgelegten Urkunden des XXXX in Zweifel zu ziehen, zumal sich hiefür im Akt auch keinerlei Anhaltspunkte finden.Diese Angaben finden in den Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw von Frau römisch 40 (nur) insoweit Deckung, als die Beschwerdeführerin offenbar im Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 tatsächlich bei römisch 40 beschäftigt war und das Gehalt von römisch 40 auf das von der Beschwerdeführerin angeführte Bankkonto überwiesen wurde. Es ergaben sich jedoch folgende Widersprüche: Im Zeitpunkt der Visumsantragstellung bzw der Ausstellung der "Bestätigung" (16.05.2017 bzw 12.05.2017) war die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten zweifellos nicht mehr in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu römisch 40 . Sie hat offenkundig, unter Vorlage einer (gefälschten) "Bestätigung", die Unwahrheit hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit angegeben. So hat auch der Eigentümer der römisch 40 , nachvollziehbar angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 gekündigt worden sei. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass es Gehaltseingänge seitens römisch 40 lediglich im Zeitraum Mai bis Dezember 2015 gegeben hat. Auch war dem Herrn römisch 40 der unterfertigende HR Manager nicht bekannt und wurde die Filiale in römisch 40 nach dessen Aussagen bereits im Jahr 2012 geschlossen. Demgegenüber erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw von Frau römisch 40 , wonach die "Bestätigung" echt sei, ein Nachweis jedoch nicht erbracht werden könne, zumal sich der (in den Ausführungen nicht namentlich genannte Arbeitgeber) "hiezu weigern" würde, da er offensichtlich das Gewerbe nicht angemeldet habe, als nicht schlüssig und letztlich nicht glaubhaft. So wurde seitens des Eigentümers, römisch 40 , offenbar auch ein Steuerregistrierungsnachweis vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass sämtliche Steuern entrichtet worden seien, was eindeutig auf einen ordnungsgemäß angemeldeten Geschäftsbetrieb hinweist. Demgegenüber erscheint die weitere Aussage von Frau römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin - aufgrund der mangelnden Gewerbeanmeldung des (angeblichen) Arbeitgebers - das Gehalt in bar erhalten würde, als nicht zutreffend, zumal auch die angefragte Bank bestätigt hat, dass die römisch 40 das Gehalt für die Beschwerdeführerin Anmerkung, im Zeitraum von Mai bis Dezember 2015) auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der genannten Bank einbezahlt habe. Die angeführten Widersprüche der Beschwerdeführerin bzw der Einladerin zur "Bestätigung" vom 12.05.2017 konnten nach dem Gesagten nicht aufgeklärt werden. Demgegenüber bestand für das erkennende Gericht kein Grund, die Angaben und die vorgelegten Urkunden des römisch 40 in Zweifel zu ziehen, zumal sich hiefür im Akt auch keinerlei Anhaltspunkte finden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: §§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Im vorliegenden Fall wurden - entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG - der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen.Im vorliegenden Fall wurden - entgegen der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG - der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. In dem am 13.07.2017 ergangenen Mängelbehebungsauftrag wurden die Unterlagen, welche in deutscher Übersetzung binnen einer Woche noch vorzulegen wären, konkret einzeln angeführt und waren diese dem Schreiben auch in Kopie angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 wurden schließlich folgende Unterlagen in deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht: Einladungsschreiben; Arbeits- und Gehaltsbestätigung der Firma XXXX ; Heiratsurkunde; Familienregisterauszug; Reiseplan- und Einkommenserklärung; Bankbestätigung betreffend das Bankkonto der Beschwerdeführerin; Verpflichtungserklärung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und Reiseplanerklärung.Einladungsschreiben; Arbeits- und Gehaltsbestätigung der Firma römisch 40 ; Heiratsurkunde; Familienregisterauszug; Reiseplan- und Einkommenserklärung; Bankbestätigung betreffend das Bankkonto der Beschwerdeführerin; Verpflichtungserklärung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und Reiseplanerklärung. Innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag erteilten Frist zur Vorlage wurde somit nur ein Teil der angeführten Unterlagen in deutscher Übersetzung tatsächlich vorgelegt. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nach dem Gesagten nicht vollständig nachgekommen. Der Umstand, dass am 02.08.2017, somit nach Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, weitere nunmehr übersetzte Unterlagen nachgereicht wurden, ist im Hinblick auf die zwischenzeitig ergangene zurückweisende Berufungsvorentscheidung unbeachtlich. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde nach dem Gesagten trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages, nicht vollständig nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde zu Recht mit der Zurückweisung der Beschwerde, welche für einen solchen Fall auch explizit "angeordnet" war, vorgegangen ist: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 und - auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend kürzlich in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt. Es wurde vom VwGH ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspricht, an einem Formgebrechen leidet. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht (Rz 13). Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 und - auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend kürzlich in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt. Es wurde vom VwGH ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG nicht entspricht, an einem Formgebrechen leidet. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht (Rz 13). Mit Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien. Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB Islamabad wurden die nicht mit der Beschwerde in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen im Einzelnen ausdrücklich benannt, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist (Anm: was im Übrigen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführervertreters, auch auf die Vorhalte in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 02.06.2017 zutrifft). Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch den ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Auftrages zur Zurückweisung führen würde. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 12.06.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB Islamabad wurden die nicht mit der Beschwerde in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen im Einzelnen ausdrücklich benannt, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist Anmerkung, was im Übrigen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführervertreters, auch auf die Vorhalte in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 02.06.2017 zutrifft). Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch den ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Auftrages zur Zurückweisung führen würde. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 12.06.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien. Wenn die Beschwerdeführerin implizit in den Raum stellt, dass eine Übersetzung von in Englisch abgefasster Unterlagen in die deutsche Sprache nicht von zentraler Bedeutung sei, zumal die Botschaft das Verfahren aufgrund in Englisch verfasster Unterlagen/Urkunden zu führen im Stande gewesen sei, ist hiezu festzuhalten, dass dieser Auffassung der klare Wortlaut des § 11a Abs 1 FPG entgegensteht, wo unzweifelhaft angeordnet ist, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid der Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen in deutscher Übersetzung anzuschließen hat.Wenn die Beschwerdeführerin implizit in den Raum stellt, dass eine Übersetzung von in Englisch abgefasster Unterlagen in die deutsche Sprache nicht von zentraler Bedeutung sei, zumal die Botschaft das Verfahren aufgrund in Englisch verfasster Unterlagen/Urkunden zu führen im Stande gewesen sei, ist hiezu festzuhalten, dass dieser Auffassung der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG entgegensteht, wo unzweifelhaft angeordnet ist, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid der Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen in deutscher Übersetzung anzuschließen hat. Zu den Fristerstreckungsanträgen ist Folgendes anzumerken: Ab Zustellung des Bescheides der ÖB Islamabad standen der Beschwerdeführerin vier Wochen zur Einbringung einer Beschwerde unter Anschluss sämtlicher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Botschaft vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache, zur Verfügung. Zusammen mit der im Mängelbehebungsauftrag zugestandenen Frist von einer (weiteren) Woche standen insgesamt 5 Wochen für die Vorlage der übersetzten Unterlagen zur Verfügung. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine faktische Unmöglichkeit der zeitgerechten Erfüllung dieser Vorgaben in casu darin zu erblicken glaubt, dass die Beschwerdeführerin zuerst habe den Bescheid übersetzen lassen, einen Rechtsanwalt in Österreich beauftragen und diesem die umfangreichen Unterlagen zur Übersetzung habe zukommen lassen müssen, was gerade in der Urlaubszeit sehr schwierig gewesen wäre, so ist hiezu anzumerken, dass diese Umstände der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind und nicht der Behörde angelastet werden können. Den Fristsetzungsanträgen wurde seitens der ÖB Islamabad zu Recht keine Folge gegeben. Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 20.07.2017 weiters geäußerten "Bedenken" hinsichtlich der "Bescheidqualität" der Erledigung der ÖB Islamabad vom 12.06.2017 ist Folgendes auszuführen: Die ÖB Islamabad wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 12.06.2017 - unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes - ab.
Art. 32Abs.
2 Visakodex hat die belangte Behörde bezüglich der Verweigerung eines Visums und der entsprechenden Begründung das in Anhang VI Visakodex enthaltene Standardformular heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung dieses Standardformular verwendet und sich dabei auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0148). Auch ein Begründungsmangel scheidet aus, weil für Erledigungen, mit welchen über einen Visumsantrag abgesprochen wird, dahingehend Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0208; 20.12.2013, 2013/21/0100; 14.11.2013, 2013/21/0137).Die ÖB Islamabad wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 12.06.2017 - unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes - ab.
Artikel 32
, Absatz 2, Visakodex hat die belangte Behörde bezüglich der Verweigerung eines Visums und der entsprechenden Begründung das in Anhang römisch sechs Visakodex enthaltene Standardformular heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung dieses Standardformular verwendet und sich dabei auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0148). Auch ein Begründungsmangel scheidet aus, weil für Erledigungen, mit welchen über einen Visumsantrag abgesprochen wird, dahingehend Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0208; 20.12.2013, 2013/21/0100; 14.11.2013, 2013/21/0137). In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die Erledigung der ÖB Islamabad vom 12.06.2017 die Bezeichnung der Behörde ("Botschaft in Islamabad"), das Datum der Genehmigung, die Unterfertigung des die Erledigung genehmigenden Organwalters und das Rundsiegel der Republik Österreich mit dem Zusatz "Botschaft Islamabad", enthält. Die Unterschrift besteht zwar aus einem nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (vgl auch VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 mwN). Es handelt sich bei der genannten Erledigung demnach jedenfalls um einen Bescheid, was auch die (in Abrede gestellte) Anwendbarkeit des § 11a FPG klarstellt. Die entsprechenden Einwendungen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin gehen diesbezüglich somit ins Leere.In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die Erledigung der ÖB Islamabad vom 12.06.2017 die Bezeichnung der Behörde ("Botschaft in Islamabad"), das Datum der Genehmigung, die Unterfertigung des die Erledigung genehmigenden Organwalters und das Rundsiegel der Republik Österreich mit dem Zusatz "Botschaft Islamabad", enthält. Die Unterschrift besteht zwar aus einem nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem Unterschriftserfordernis des Paragraph 11, Absatz 3, FPG Rechnung getragen vergleiche auch VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 mwN). Es handelt sich bei der genannten Erledigung demnach jedenfalls um einen Bescheid, was auch die (in Abrede gestellte) Anwendbarkeit des Paragraph 11 a, FPG klarstellt. Die entsprechenden Einwendungen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin gehen diesbezüglich somit ins Leere. Auch war es der Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvertretung - entgegen ihrem Vorbringen, wonach dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wo eine Beschwerde konkret einzubringen sei - offenkundig doch möglich, die Beschwerde nicht nur rechtzeitig, sondern auch bei der zuständigen Behörde einzubringen. Es steht der Beschwerdeführerin jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums einzubringen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des § 11a Abs. 1 FPG betreffend die Vorlage von in die deutsche Sprache übersetzten Unterlagen auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG betreffend die Vorlage von in die deutsche Sprache übersetzten Unterlagen auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W185.2167035.1.00