GVG i.V.m. § 38 BDG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde ursprünglich auf der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802, im Gesamtzustelldienst eingesetzt. Ab 01.04.2013 wurde er bei dieser Dienststelle im Personalreservepool verwendet. Mit 29.03.2016 wurde er der Zustellbasis XXXX dienstzugeteilt und seit diesem Zeitpunkt dort auf dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung Stützpunktfahrten usw."Er wurde ursprünglich auf der Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802, im Gesamtzustelldienst eingesetzt. Ab 01.04.2013 wurde er bei dieser Dienststelle im Personalreservepool verwendet. Mit 29.03.2016 wurde er der Zustellbasis römisch 40 dienstzugeteilt und seit diesem Zeitpunkt dort auf dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung Stützpunktfahrten usw." verwendet. Mit Schreiben vom 24.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn ehestmöglich zur Zustellbasis XXXX zu versetzen und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Code 0819 "Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten, usw." zu verwenden. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass im Zuge der Umsetzung der mit 01.01.2013 geltenden Betriebsvereinbarung "Ist-Zeit in der Briefzustellung", alle bisherigen regulären Zustellarbeitsplätze einer Zustellbasis auf Arbeitsplätze des Briefzustelldienstes in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell umgestellt und dienstrechtlich aufgewertet (PT8/A) worden seien. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Höherverwendung gestellt habe und nicht in das Gleitzeitsystem optiert habe, habe er weiter auf einem PT 8 - Arbeitsplatz mit einer starren 8-Stundenarbeitszeit verwendet werden müssen. Da bei einer Weiterbelassung in der Personalreserve der Zustellbasis XXXX der administrative Personalaufwand auf die Dauer zu groß gewesen wäre, sei er zur Zustellbasis XXXX auf den PT 8-Arbeitsplatz Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw." dienstzugeteilt worden. Nunmehr sei seine Versetzung zu dieser Dienststelle beabsichtigt.Mit Schreiben vom 24.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn ehestmöglich zur Zustellbasis römisch 40 zu versetzen und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Code 0819 "Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten, usw." zu verwenden. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass im Zuge der Umsetzung der mit 01.01.2013 geltenden Betriebsvereinbarung "Ist-Zeit in der Briefzustellung", alle bisherigen regulären Zustellarbeitsplätze einer Zustellbasis auf Arbeitsplätze des Briefzustelldienstes in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell umgestellt und dienstrechtlich aufgewertet (PT8/A) worden seien. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Höherverwendung gestellt habe und nicht in das Gleitzeitsystem optiert habe, habe er weiter auf einem PT 8 - Arbeitsplatz mit einer starren 8-Stundenarbeitszeit verwendet werden müssen. Da bei einer Weiterbelassung in der Personalreserve der Zustellbasis römisch 40 der administrative Personalaufwand auf die Dauer zu groß gewesen wäre, sei er zur Zustellbasis römisch 40 auf den PT 8-Arbeitsplatz Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw." dienstzugeteilt worden. Nunmehr sei seine Versetzung zu dieser Dienststelle beabsichtigt. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 26.07.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente nicht stichhaltig seien und nicht den gesetzlichen Gegebenheiten entsprächen. Die Umstellung in das neue Arbeitszeitsystem sei seinerzeit freiwillig erfolgt, wobei zugesichert worden wäre, dass nicht optierenden Beamten keine Nachteile erwachsen würden. Die Versetzung sei aber als Nachteil zu werten und daher weder sachlich noch organisatorisch gerechtfertigt. Die Versetzung sei in Wirklichkeit eine Strafmaßnahme, weil der Beschwerdeführer nicht freiwillig dem Übertritt in die Betriebsvereinbarung zugestimmt habe. Es werde ferner bestritten, dass der Verbleib im bisherigen System einen Mehraufwand bedeuten würde. Die Versetzung sei auch deshalb problematisch, weil in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zivilrechtliche Vereinbarungen grundsätzlich keinen Raum hätten und die Bestimmungen des BDG einzuhalten wäre. Verzichte bzw. sonstige gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßende Vereinbarungen seien nichtig. Die Berufung auf eine derartig "nichtige" Vereinbarung sei kein geeignetes Argument, um eine Versetzung zu begründen. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Sie werden
1, 2 und 3 und § 40 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. November 2016 von Amtswegen zur Zustellbasis XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung , Stützpunktfahrten usw.", verwendet."Sie werden
Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 40, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. November 2016 von Amtswegen zur Zustellbasis römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung , Stützpunktfahrten usw.", verwendet. R e c h t s g r u n d la g e n § 1 und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBl. Nr. 65/2015; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. 1 Nr.147/2015; 17a PTSG in der Fassung BGBI. 1 Nr. 210/2013; §§ 38 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBI I Nr. 120/2012; §§ 1 und 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 in der Fassung BGBI. II 176/2015"Paragraph eins und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. 1 Nr.147 aus 2015,; 17a PTSG in der Fassung BGBI. 1 Nr. 210 aus 2013,; Paragraphen 38 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 120 aus 2012,; Paragraphen eins und 4 b Post-Zuordnungsverordnung 2012 in der Fassung BGBI. römisch zwei 176/2015" In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten am 03.09.2012 eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der österreichischen Post AG" (IST-Zeit-BV) abgeschlossen worden sei. In der organisatorischen Umsetzung der IST- Zeit BV sei auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet worden (Post-Zuordnungsverordnung 2012). Gleichzeitig seien alle bisherigen regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fix zugeteilten Zustellrayon) mit dem bisherigen Verwendungscode 0802 "Gesamtzustelldienst" auf die neue Verwendung (Code 8722, „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell") umgestellt bzw. durch die mit diesem Arbeitsplatz verbundene Dienstzulage auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A, aufgewertet worden. Es sei ferner richtig, dass allen Beamten, die bis zur Ist-Zeit Umstellung im Gesamtzustelldienst tätig gewesen seien, die Möglichkeit eingeräumt worden sei, in das neue IST-Zeit Modell zu optieren und einen Antrag auf Höherverwendung (PT 8 > PT8 A) zu stellen. Da der Beschwerdeführer bis zum Umstellungszeitpunkt im Gesamtzustelldienst der Zustellbasis XXXX tätig gewesen sei, sei auch ihm diese Wahlmöglichkeit angeboten worden. Faktum sei, dass er sich entschieden habe, nicht in das neue System zu wechseln. Allein aus diesem Faktum sei bereits erwiesen, dass die Option für das neue Gleitzeitmodell eine freiwillige persönliche Entscheidung jedes einzelnen Zustellers gewesen sei.Es sei ferner richtig, dass allen Beamten, die bis zur Ist-Zeit Umstellung im Gesamtzustelldienst tätig gewesen seien, die Möglichkeit eingeräumt worden sei, in das neue IST-Zeit Modell zu optieren und einen Antrag auf Höherverwendung (PT 8 > PT8 A) zu stellen. Da der Beschwerdeführer bis zum Umstellungszeitpunkt im Gesamtzustelldienst der Zustellbasis römisch 40 tätig gewesen sei, sei auch ihm diese Wahlmöglichkeit angeboten worden. Faktum sei, dass er sich entschieden habe, nicht in das neue System zu wechseln. Allein aus diesem Faktum sei bereits erwiesen, dass die Option für das neue Gleitzeitmodell eine freiwillige persönliche Entscheidung jedes einzelnen Zustellers gewesen sei. Tatsache sei, dass das täglich anfallende Postaufkommen keine konstante Größe sei, sondern Schwankungen unterliege. Durch das eingeführte Gleitzeitdurchrechnungsmodell könne mit Hilfe eines "Zeitkontos" auf die unterschiedlichen Zustellmengen während des gesamten Jahres Rücksicht genommen werden. Im Zeitkorridor aufgebaute "Gutstunden" aus zeitlichen Mehrleistungen, könnten in Zeiten niedrigerer Auslastung abgebaut werden. Die Einführung dieses Gleitzeitdurchrechnungsmodells in der Briefzustellung, sei daher eine betrieblich notwendige Maßnahme gewesen, auch um im internationalen Vergleich konkurrenzfähig zu bleiben. Da der Beschwerdeführer nicht in das neue System optiert habe, könne dieses neue Gleitzeitdurchrechnungssystem auch nicht auf ihn angewendet werden. Dies habe zur Folge, dass er weiterhin nur auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 eingesetzt werden könne, die einer starren 8-Stunden-Arbeitszeitregelung unterlägen. Er sei daher mit Umstellung der Zustellbasis XXXX auf das neue Gleitzeitsystem in die Personalreserve der Zustellbasis übernommen worden. Eine weitere Konsequenz der starren 8-Stunden-Arbeitszeit sei aber, dass vom Vorgesetzten nicht nur auch bei nur geringem Postaufkommen, für die Einhaltung der Mindestarbeitszeit von 8 Stunden Sorge getragen werden müsse, sondern auch, dass jede zeitliche Mehrleistung händisch vom Vorgesetzten erfasst werden müsse. Während im Gleitzeitdurchrechnungsmodell zeitliche Mehrleistungen sowie Mitbesorgungen durch die Eingabe im Handheld über das Zeiterfassungssystem automatisch erfasst und gebucht würden, müsse bei Mitarbeitern außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungssystems die Erfassung und die Verrechnung von Überstunden sowie von Mitbesorgungen händisch in ein System eingetragen werden. Erbrachte Mehrleistungen seien durch einen vom Vorgesetzten gesondert mit dem Mitarbeiter zu vereinbarenden Zeitausgleich wieder abzubauen bzw. wenn dies nicht möglich sei, auszubezahlen. Dies bedeute insbesondere, dass bei Mitarbeitern außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungsmodells, sowohl sämtliche Mehrdienstleistungen als auch sämtliche Zeitausgleiche sowie anfallende Mitbesorgungen täglich vom Vorgesetzten zusätzlich zu pflegen, händisch zu erfassen und abzurechnen seien, was mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden sei.Da der Beschwerdeführer nicht in das neue System optiert habe, könne dieses neue Gleitzeitdurchrechnungssystem auch nicht auf ihn angewendet werden. Dies habe zur Folge, dass er weiterhin nur auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 eingesetzt werden könne, die einer starren 8-Stunden-Arbeitszeitregelung unterlägen. Er sei daher mit Umstellung der Zustellbasis römisch 40 auf das neue Gleitzeitsystem in die Personalreserve der Zustellbasis übernommen worden. Eine weitere Konsequenz der starren 8-Stunden-Arbeitszeit sei aber, dass vom Vorgesetzten nicht nur auch bei nur geringem Postaufkommen, für die Einhaltung der Mindestarbeitszeit von 8 Stunden Sorge getragen werden müsse, sondern auch, dass jede zeitliche Mehrleistung händisch vom Vorgesetzten erfasst werden müsse. Während im Gleitzeitdurchrechnungsmodell zeitliche Mehrleistungen sowie Mitbesorgungen durch die Eingabe im Handheld über das Zeiterfassungssystem automatisch erfasst und gebucht würden, müsse bei Mitarbeitern außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungssystems die Erfassung und die Verrechnung von Überstunden sowie von Mitbesorgungen händisch in ein System eingetragen werden. Erbrachte Mehrleistungen seien durch einen vom Vorgesetzten gesondert mit dem Mitarbeiter zu vereinbarenden Zeitausgleich wieder abzubauen bzw. wenn dies nicht möglich sei, auszubezahlen. Dies bedeute insbesondere, dass bei Mitarbeitern außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungsmodells, sowohl sämtliche Mehrdienstleistungen als auch sämtliche Zeitausgleiche sowie anfallende Mitbesorgungen täglich vom Vorgesetzten zusätzlich zu pflegen, händisch zu erfassen und abzurechnen seien, was mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Versetzung sei als Nachteil zu werten und es würde sich in Wahrheit um eine Strafmaßnahme handeln, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl sein bisheriger Arbeitsplatz als auch die künftig vorgesehene Verwendung "Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.", sein in ihrer Einstufung der Verwendungsgruppe PT 8 zugeordnet und somit gleichwertig. Da in beiden Fällen der Dienstort Wien sei und damit gleichbleibe, könne auch hieraus kein Nachteil abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer mache auch keinerlei Angaben, worin seiner Ansicht nach ein Nachteil in seiner Versetzung zu sehen sei. Bei der gegenständlichen Versetzung handle es sich nicht um eine Strafmaßnahme, sondern um eine Personalmaßnahme, die aus einem betrieblichen (= dienstlichen) Interesse notwendig sei. Die Versetzung des Beschwerdeführers erfolge keineswegs deshalb, weil er seinerzeit nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell übergetreten sei, sondern weil es im Unternehmen keinen Zustellarbeitsplatz außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungsmodells (Gesamtzustelldienst, Code 0802) gebe.
1 BDG sei jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Da es im Unternehmen keine Zustellarbeitsplätze mit der ursprünglichen Verwendung des Beschwerdeführers im Gesamtzustelldienst (Code 0802) gebe und eine Weiterverwendung in der Personalreserve auf Dauer aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht tragbar sei, sei ihm ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen und seine Versetzung auf diesen Arbeitsplatz vorzunehmen gewesen.Die Versetzung des Beschwerdeführers erfolge keineswegs deshalb, weil er seinerzeit nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell übergetreten sei, sondern weil es im Unternehmen keinen Zustellarbeitsplatz außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungsmodells (Gesamtzustelldienst, Code 0802) gebe.
Paragraph 36, Absatz eins, BDG sei jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Da es im Unternehmen keine Zustellarbeitsplätze mit der ursprünglichen Verwendung des Beschwerdeführers im Gesamtzustelldienst (Code 0802) gebe und eine Weiterverwendung in der Personalreserve auf Dauer aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht tragbar sei, sei ihm ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen und seine Versetzung auf diesen Arbeitsplatz vorzunehmen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, die
BDG zur gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien beantragt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, die
Paragraph 48 b, BDG zur gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien beantragt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe letztlich mit Entscheidung vom 21.01.2015 ausgesprochen, dass der außerordentlichen Revision nicht zu folgen sei und habe die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bestätigt. Dem sei vorauszuschicken, dass bei der Post ein Gleitzeitarbeitsmodell angeboten worden sei, wobei den Mitarbeitern und Beamten zugesichert worden sei, dass ein Übertritt in das Gleitzeitmodell rein freiwillig erfolgen möge und dem jeweiligen Beamten bzw. übertretenden Mitarbeiter daraus keinerlei Nachteile erwachsen sollten, egal, wie sich der betroffene Beamte bzw. Dienstnehmer entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Optierung in das Gleitzeitmodell entschieden. Er habe darauf vertraut, dass der Dienstgeber seine Zusagen einhalten werde. Nachdem zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Februar 2016 zugestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer zunächst für die Dauer von 90 Tagen zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle verwiesen worden. In weiterer Folge sei die Versetzung eingeleitet worden. Gegen die geplante Versetzung habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen erhoben. Dennoch habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Versetzung verfügt. Die belangte Behörde habe zwar ein wichtiges dienstliches Interesse behauptet, weil der Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Gleitzeitmodelles eingesetzt werden könne, habe es aber unterlassen darzutun (um insbesondere den Sachverhalt auch in diese Richtung zu ermitteln), inwiefern tatsächlich mit den Normalarbeitszeiten des Beschwerdeführers der Dienst wie bisher verrichtet werden könne. Bemerkenswert sei, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach wie vor bestehe, sohin eine Abberufung nicht zwingend geboten gewesen wäre. Statt des Beschwerdeführers seien aber neue Mitarbeiter (privatrechtlich) eingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin von einfachen Angestellten, deren Dienstverhältnisse ja einfacher auflösbar seien, ersetzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb mehr als drei Jahre nach der Einführung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells eine Versetzung des Beschwerdeführers erforderlich sei. Die letzten drei Jahre habe der Beschwerdeführer nämlich auch ohne Optierung in das Gleitzeitmodell seinen Dienst als Zusteller verrichtet. Erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Beschwerdeführer quasi als Disziplinarmaßnahme als Springer eingesetzt worden. Das bedeute, dass er seinen festen Rayon verloren habe und in weiterer Folge immer jene Rayone habe übernehmen müssen, bei denen ein Mitarbeiter ausgefallen war. Da der Beschwerdeführer auch dann immer noch nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell eingetreten sei, sei die gegenständliche Versetzung in die Wege geleitet worden. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers wie bisher möglich gewesen wäre. Dafür spreche, dass eine Weiterverwendung durchaus bisher möglich gewesen sei, da dies seit 01.01.2013 (Inkrafttreten des Gleitzeitdurchrechnungsmodelles) bis ins Jahr 2016 sehr wohl erfolgt sei. Die im bekämpften Bescheid geltend gemachten Versetzungsgründe lägen nicht vor. Ein wichtiges dienstliches Interesse könne nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin ohne Probleme auf seinem bisher angestammten Arbeitsplatz seinen Dienst verrichten können. Eine Versetzung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus reichten die vorgeschobenen Gründe nicht aus, weil der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach wie vor vorhanden sei. Letztlich bedeute die Versetzung auch eine gravierende Verschlechterung für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer müsse zur Zustellbasis XXXX zu einem Zeitpunkt anreisen, zudem er mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch nicht hingelangen könne. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer mit seinem Privatfahrzeug zu seinem Arbeitsplatz kommen müsse, wobei hier Parkkosten anfielen. Das Vorgehen der belangten Behörde sei aufgrund der Zusagen, es würden für den Beschwerdeführer keine Nachteile eintreten, wenn er nicht freiwillig in das neue System eintrete, ein Vergehen wider Treu und Glauben und eine Verletzung des Vertrauensschutzes.Letztlich bedeute die Versetzung auch eine gravierende Verschlechterung für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer müsse zur Zustellbasis römisch 40 zu einem Zeitpunkt anreisen, zudem er mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch nicht hingelangen könne. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer mit seinem Privatfahrzeug zu seinem Arbeitsplatz kommen müsse, wobei hier Parkkosten anfielen. Das Vorgehen der belangten Behörde sei aufgrund der Zusagen, es würden für den Beschwerdeführer keine Nachteile eintreten, wenn er nicht freiwillig in das neue System eintrete, ein Vergehen wider Treu und Glauben und eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Inwiefern ein Mehraufwand für die Post AG bestehen würde, sei von der belangten Behörde nicht erhoben worden. Dieser Mehraufwand liege nicht vor und sei nicht gerechtfertigt. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe für eine Versetzung lägen nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Es werde beantragt ? eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; ? den Bescheid erster Instanz zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Versetzung aufgehoben werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.06.2017, GZ. W213, 2139349-1/5E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0091, obige Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Am 05.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat
1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) §§36 und 38 BDG 1979 lauten (auszugsweise): "36.
2 BDG sind an Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Daraus folgt, dass auch der Österreichischen Post AG zugewiesene Beamte grundsätzlich im Rahmen eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells eingesetzt werden können. Die für die Administration bzw. Verrechnung von Dienstzeiten bzw. Mehrleistungen von Beamten verwendeten automatisierten Verfahren müssten allerdings den gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie sie in den zwingenden §§ 48 ff. BDG festgeschrieben sind und die durch allfällige interne Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen etc.) nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können, entsprechen (vgl. VwGH, 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0091).Die belangte Behörde hat in der Begründung des Bescheides selbst ausgeführt, dass im Gleitzeitdurchrechnungsmodell zeitliche Mehrleistungen durch Eingabe im Handheld über das Zeiterfassungssystem automatisch erfasst und gebucht würden. Es ist nicht ersichtlich warum nicht auch der Österreichischen Post AG zugewiesene Beamte ihre allenfalls anfallenden Mehrleistungen durch Eingabe im Handheld über das Zeiterfassungssystem automatisch erfassen und buchen lassen könnten. In Paragraph 48, Absatz eins, BDG ist ausdrücklich die Dienstzeiterfassung mit Hilfe automatisierter Verfahren vorgesehen. Absatz 2, leg cit. bestimmt, die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden kann, aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen hat. Absatz 3, leg cit. sieht ausdrücklich die Anordnung der Gleitzeit für Beamte vor soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
Paragraph 49, Absatz 2, BDG sind an Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Daraus folgt, dass auch der Österreichischen Post AG zugewiesene Beamte grundsätzlich im Rahmen eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells eingesetzt werden können. Die für die Administration bzw. Verrechnung von Dienstzeiten bzw. Mehrleistungen von Beamten verwendeten automatisierten Verfahren müssten allerdings den gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie sie in den zwingenden Paragraphen 48, ff. BDG festgeschrieben sind und die durch allfällige interne Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen etc.) nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können, entsprechen vergleiche VwGH, 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0091). Der angefochtene Bescheid war daher
GVG ersatzlos aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 38, BDG Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - insbesondere des im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnisses vom 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0091 -hinlänglich geklärt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W213.2139394.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.