GVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rücküberweisung der EUR 8,-- wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.08.2015 zu Zl. XXXX zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 4,00 sowie
PO zum Ersatz Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.01.2016, Zl. XXXX , wurde der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.08.2015 zu Zl. römisch 40 zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu EUR 4,00 sowie
Paragraph 389, Absatz 2, StPO zum Ersatz Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben.
1 GEG, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben kann. Nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG trete der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richte. Dieser Fall liege hier vor, da der Vorstellungswerber explizit nur die aus seiner Sicht rechtlich unwirksam vorgeschriebene Einhebungsgebühr
Hinsichtlich der Einhebungsgebühr vermeine der Vorstellungswerber, dass vor Erlassung des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides die Setzung einer Zahlungsfrist für die verhängte (Geld-)strafe erforderlich gewesen wäre. Dabei verkenne er aber die für die Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträge besonders geltende Bestimmung der Geschäftsordnung der Gerichte (Geo): In § 234 Abs. 2 Z 2 leg.cit. sei ausdrücklich geregelt, dass in Fällen der Einhebung von Geldstrafen eine Lastschriftenanzeige nicht zu erlassen sei. Aus diesen Gründen sei der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.02.2016 gab der Präsident des Landesgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Vorstellung keine Folge und führte begründend aus, dass
Paragraph 7, Absatz eins, GEG, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben kann. Nach Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG trete der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richte. Dieser Fall liege hier vor, da der Vorstellungswerber explizit nur die aus seiner Sicht rechtlich unwirksam vorgeschriebene Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG bekämpfe. Hinsichtlich der Einhebungsgebühr vermeine der Vorstellungswerber, dass vor Erlassung des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides die Setzung einer Zahlungsfrist für die verhängte (Geld-)strafe erforderlich gewesen wäre. Dabei verkenne er aber die für die Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträge besonders geltende Bestimmung der Geschäftsordnung der Gerichte (Geo): In Paragraph 234, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. sei ausdrücklich geregelt, dass in Fällen der Einhebung von Geldstrafen eine Lastschriftenanzeige nicht zu erlassen sei. Aus diesen Gründen sei der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen. 6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2016 fristgerecht Beschwerde
PO, wonach an den Verurteilten eine schriftliche Aufforderung zu ergehen habe, die Strafe binnen 14 Tagen zu bezahlen und eine Eintreibung erst bei Nichtzahlung erfolgen könne. Daher sei aus rechtlicher Sicht die Vorschreibung der Einhebungsgebühr verfrüht. Die schriftliche Aufforderung (zur Zahlung) nach der StPO sei noch keine Eintreibung im Sinne des GEG. Der Zahlungsauftrag könne schon deswegen nicht aufrechterhalten werden, weil der vorgeschriebene Betrag vollständig und rechtzeitig bezahlt worden sei. Dem entspreche auch, dass in der Vorstellung nur die Einhebungsgebühr bekämpft worden sei. Die Behandlung von Mandatsbescheid und Zahlungsauftrag in einem sei rechtlich verfehlt, vielmehr seien die Aufforderung zur Zahlung und die Eintreibung klar zu unterscheiden. Der bekämpfte Bescheid möge behoben und die bezahlten EUR 8,00 rückerstattet werden.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2016 fristgerecht Beschwerde
PO, wonach an den Verurteilten eine schriftliche Aufforderung zu ergehen habe, die Strafe binnen 14 Tagen zu bezahlen und eine Eintreibung erst bei Nichtzahlung erfolgen könne. Daher sei aus rechtlicher Sicht die Vorschreibung der Einhebungsgebühr verfrüht. Die schriftliche Aufforderung (zur Zahlung) nach der StPO sei noch keine Eintreibung im Sinne des GEG. Der Zahlungsauftrag könne schon deswegen nicht aufrechterhalten werden, weil der vorgeschriebene Betrag vollständig und rechtzeitig bezahlt worden sei. Dem entspreche auch, dass in der Vorstellung nur die Einhebungsgebühr bekämpft worden sei. Die Behandlung von Mandatsbescheid und Zahlungsauftrag in einem sei rechtlich verfehlt, vielmehr seien die Aufforderung zur Zahlung und die Eintreibung klar zu unterscheiden. Der bekämpfte Bescheid möge behoben und die bezahlten EUR 8,00 rückerstattet werden.
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, jedoch nur im Umfang der Vorschreibung der Einhebungsgebühr von EUR 8,00.Nach Rechtskraft des Urteils erging am 03.02.2015 der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag über die verhängte Geldstrafe samt einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlenGemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen
2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen.
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen. § 7 GEG lautet auszugsweise:Paragraph 7, GEG lautet auszugsweise: "§ 7
1 GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, E 19 zu § 6a GEG).Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 6 zu Paragraph 6 a, GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos vergleiche VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, E 19 zu Paragraph 6 a, GEG). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang des wie vorgeschrieben bezahlten Betrages kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages - im Rechtsmittelverfahren - mehr ist. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall wie dem vorliegenden seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes zu treffen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde dahin, dass der angefochtene Zahlungsauftrag bestätigt werde oder (wie vom Beschwerde begehrt) hinsichtlich der Höhe des einzubringenden Betrages abgeändert werde, den Ausspruch der dem Zahlungsauftrag immanenten Aufforderung, den (abgeänderten) Betrag zu zahlen, bedeuten würde. Eine derartige Aufforderung kommt aber bei einer - wie im vorliegenden Fall - bereits entrichteten Gebühr nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der bereits geleisteten Zahlung wäre in einem Rückzahlungsverfahren (nach nunmehr § 6c GEG) zu befinden (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich eine Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag, aufgrund dessen der Betrag entrichtet wurde, eingebracht. Über eine allfällige Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hätte
2 GEG die Behörde (vgl. § 6 GEG) aufgrund eines allfälligen Antrages des Beschwerdeführers zu entscheiden.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang des wie vorgeschrieben bezahlten Betrages kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages - im Rechtsmittelverfahren - mehr ist. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall wie dem vorliegenden seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes zu treffen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde dahin, dass der angefochtene Zahlungsauftrag bestätigt werde oder (wie vom Beschwerde begehrt) hinsichtlich der Höhe des einzubringenden Betrages abgeändert werde, den Ausspruch der dem Zahlungsauftrag immanenten Aufforderung, den (abgeänderten) Betrag zu zahlen, bedeuten würde. Eine derartige Aufforderung kommt aber bei einer - wie im vorliegenden Fall - bereits entrichteten Gebühr nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der bereits geleisteten Zahlung wäre in einem Rückzahlungsverfahren (nach nunmehr Paragraph 6 c, GEG) zu befinden vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich eine Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag, aufgrund dessen der Betrag entrichtet wurde, eingebracht. Über eine allfällige Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hätte
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG die Behörde vergleiche Paragraph 6, GEG) aufgrund eines allfälligen Antrages des Beschwerdeführers zu entscheiden. Bei der gegebenen Sachlage ist somit im Entscheidungszeitpunkt kein Zahlungsauftrag über die gegenständliche Gerichtsgebühr (in einem Beschwerdeverfahren) mehr zu erlassen. Der mit fristgerechter Beschwerde angefochtene - und daher noch nicht rechtskräftige - Zahlungsauftrag ist in diesem Sinn als invalidiert anzusehen. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben. Soweit in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, "den Bescheid ersatzlos zu beheben und den Betrag von EUR 8,-- rückzuüberweisen", war daher der Antrag auf Rücküberweisung zurückzuweisen und wäre ein allfälliger Antrag an die belangte Behörde zu stellen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2123152.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.