RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2019 GeschäftszahlW217 2204216-1 SpruchW217 2204216-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.02.2018, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.02.2018, Zahl: römisch 40 , beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. II.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge BF oder Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
- Herr römisch 40 (in der Folge BF oder Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
- Der BF wurde am 26.02.2016 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei führte der BF aus, er stamme aus XXXX , Iran. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass ihm im Iran eine Gefängnisstrafe drohe, da er als Afghane mit gefälschtem Personalausweis und unter falschem Namen im Iran 12 Jahre die Grundschule besucht und danach 4 Jahre studiert hätte.
- Der BF wurde am 26.02.2016 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei führte der BF aus, er stamme aus römisch 40 , Iran. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass ihm im Iran eine Gefängnisstrafe drohe, da er als Afghane mit gefälschtem Personalausweis und unter falschem Namen im Iran 12 Jahre die Grundschule besucht und danach 4 Jahre studiert hätte.
- Am 20.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden BFA oder belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen. Zunächst ergänzte der BF, dass ihm illegale Dokumente eine Schulausbildung sowie einen Universitätszugang ermöglicht hätten. Er sei noch ein Kind gewesen, als ihm ein Identitätsausweis einer fremden Person besorgt worden sei. Aufgrund der nachfolgenden Weigerung des BF, die Einvernahme ohne Beisein seines bevollmächtigten Vertreters XXXX vom Verein ZEIGE fortzusetzen, wurde diese unterbrochen.
- Am 20.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden BFA oder belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen. Zunächst ergänzte der BF, dass ihm illegale Dokumente eine Schulausbildung sowie einen Universitätszugang ermöglicht hätten. Er sei noch ein Kind gewesen, als ihm ein Identitätsausweis einer fremden Person besorgt worden sei. Aufgrund der nachfolgenden Weigerung des BF, die Einvernahme ohne Beisein seines bevollmächtigten Vertreters römisch 40 vom Verein ZEIGE fortzusetzen, wurde diese unterbrochen. Am 12.09.2017 wurde die Einvernahme fortgesetzt. Der BF machte nunmehr ausführliche Angaben darüber, dass er 26 Jahre unter falscher Identität im Iran gelebt habe. Weiters führte der BF aus, er habe 12 Jahre die Schule besucht, danach habe er 8 Jahre die Universität in der Provinz Mazandaran, in der Stadt XXXX besucht. Als er mit 26 Jahren einen iranischen Pass beantragen habe wollen, sei ihm gedroht worden, dass er ins Gefängnis komme bzw. nach Afghanistan abgeschoben würde.Am 12.09.2017 wurde die Einvernahme fortgesetzt. Der BF machte nunmehr ausführliche Angaben darüber, dass er 26 Jahre unter falscher Identität im Iran gelebt habe. Weiters führte der BF aus, er habe 12 Jahre die Schule besucht, danach habe er 8 Jahre die Universität in der Provinz Mazandaran, in der Stadt römisch 40 besucht. Als er mit 26 Jahren einen iranischen Pass beantragen habe wollen, sei ihm gedroht worden, dass er ins Gefängnis komme bzw. nach Afghanistan abgeschoben würde. Der BF legte diverse Belege für seine Integration, unter anderem ein Zertifikat über die bestandene Deutschprüfung auf A1 Niveau sowie einen Taufschein vor.
- Am 8.11.2017 wurde der BF erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde zu seiner Konversion und der Ausübung des christlichen Glaubens befragt. Zudem machte der BF detaillierte Angaben zu den Umständen betreffend seine falsche Identität im Iran. Sein Studium habe er 1389 (=2010) begonnen.
- Mit Bescheid vom 27.02.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.02.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 27.02.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.02.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in Afghanistan. Aus dem Vorbringen des BF wären keine Gründe ersichtlich, die im Falle der Rückkehr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen ließen. Den Ausführungen des BF habe nicht entnommen werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, weshalb die Erteilung von subsidiären Schutz zu versagen gewesen sei. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner nachvollziehbaren, glaubhaften Angaben glaubwürdig wäre. Als unglaubwürdig erachtete das BFA die Angaben des BF zu seiner Konversion zum Christentums und der Ausübung des christlichen Glaubens in Österreich. Dies deshalb, da der BF in seiner zweiten Einvernahme in der Lage war Angaben zu Fragen zu machen, die er in der ersten Einvernahme nicht beantworten konnte, was auf eine gezielte Vorbereitung schließen ließ. Zudem indiziere die kurze Vorbereitungszeit für die Taufe von 4 Monaten das Vorliegen einer "Schein-Taufe". Generell weise der wenig glaubhafte und kaum engagierte Eindruck darauf hin, dass der BF lediglich aus Opportunitätsgründen zum Christentum konvertiert sei. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei. Auch Gründe für eine Unzumutbarkeit einer Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif lägen nicht vor, zumal er als junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter in der Lage sei, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich ein Existenzminimum zu sichern.
- Die Zustellung dieses Bescheides vom 27.02.2018 erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück bei einem Zustellversuch an der Abgabestelle nicht hatte eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt am 02.03.
- In der Folge wurde der Bescheid als nicht behoben an das BFA retourniert und langte am 21.03.2018 dort ein. Mit Schreiben vom 01.03.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch das BFA mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren (§ 3 neg. §8 neg. RückE) die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge: VMÖ) als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.Mit Schreiben vom 01.03.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das BFA mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren (Paragraph 3, neg. §8 neg. RückE) die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge: VMÖ) als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
- Mit Schreiben des BFA vom 03.04.2018 an die Landesleitstelle Grundversorgung Niederösterreich wurde mitgeteilt, dass der Bescheid am 31.03.2018 in I. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei.
- Mit Schreiben des BFA vom 03.04.2018 an die Landesleitstelle Grundversorgung Niederösterreich wurde mitgeteilt, dass der Bescheid am 31.03.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei.
- Mit am 19.04.2018 beim BFA eingelangtem Schreiben stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2018.
- Mit am 19.04.2018 beim BFA eingelangtem Schreiben stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 14.08.2018 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Erkenntnis vom 02.11.2018, Zl. W217 2204216/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG iVm § 33 Abs. 4 VwGVG ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 14.08.2018 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und erkannte dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Erkenntnis vom 02.11.2018, Zl. W217 2204216/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Dass die Beschwerde verspätet war, wird im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht bestritten.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Dass die Beschwerde verspätet war, wird im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht bestritten.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Gerichtsakten zu Zlen. W217 2204216-2 und W217 2204216-
- Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet.
- Rechtliche Beurteilung Gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 iVm § 20 VwGVG). Belangte Behörde ist im Bescheidbeschwerdeverfahren jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG) (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (
- Auflage), Rz 1029).Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 20, VwGVG). Belangte Behörde ist im Bescheidbeschwerdeverfahren jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (
- Auflage), Rz 1029). Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitens an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitet an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitens an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitet an diese zu weisen. Der Bescheid wurde am 02.03.2018 hinterlegt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 30.03.
- In der Folge wurde der Bescheid als nicht behoben an das BFA retourniert und langte am 21.03.2018 dort ein. Mit am 19.04.2018 beim BFA eingelangtem Schreiben stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2018.Mit am 19.04.2018 beim BFA eingelangtem Schreiben stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 14.08.2018 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu.Das BFA wies mit Bescheid vom 14.08.2018 den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und erkannte dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu. Dagegen erhob der BF nunmehr vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2018, Zl. W217 2204216/3E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG iVm § 33 Abs. 4 VwGVG ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2018, Zl. W217 2204216/3E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). Aufgrund dieses Ergebnisses (Zurückweisung der Beschwerde) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses (Zurückweisung der Beschwerde) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt II: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W217.2204216.1.00