RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2019 GeschäftszahlG312 2203420-1 SpruchG312 2203420-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.05.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 29.01.2018 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß §§ 24, 25 und 16 AlVG 1977 widerrufen und in der Höhe von Euro 1.348,21 rückgefordert wird.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.05.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 29.01.2018 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraphen 24, 25 und 16 AlVG 1977 widerrufen und in der Höhe von Euro 1.348,21 rückgefordert wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF für den genannten Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er von der Firma XXXX eine Urlaubsentschädigung erhalten habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF für den genannten Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er von der Firma römisch 40 eine Urlaubsentschädigung erhalten habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.05.2018 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er im Jänner 2018 nicht mehr bei der Firma XXXX angestellt gewesen sei. Der BF habe seine Urlaubsersatzleistung über die AK einfordern müssen, wobei diese dann schließlich in der Höhe von Euro 1968,92 von der Firma ausbezahlt wurde.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.05.2018 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er im Jänner 2018 nicht mehr bei der Firma römisch 40 angestellt gewesen sei. Der BF habe seine Urlaubsersatzleistung über die AK einfordern müssen, wobei diese dann schließlich in der Höhe von Euro 1968,92 von der Firma ausbezahlt wurde.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 16.07.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 16.07.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF unstrittig die Urlaubsersatzleistung ausbezahlt bekommen habe, und unabhängig von der Auszahlung die Pflichtversicherung um den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung verlängert werde und das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum ruhe.
- Der gegenständliche Vorlageantrag vom 30.07.2018, eingelangt am 30.07.2018, wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 13.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF befand sich vom 01.02.2016 bis 31.12.2017 in einer Beschäftigung bei der Firma XXXX.1.
- Der BF befand sich vom 01.02.2016 bis 31.12.2017 in einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . 1.
- Der BF hatte aufgrund des genannten Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung vom 01.01.2018 bis 28.01.2018, welche ihm in der Höhe von Euro 1.968,92 auch ausbezahlt wurde.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und dessen Auszahlung ergibt sich aus den Abrechnungsunterlagen der Firma XXXX vom 26.06.2018, wie auch aus den Angaben des BF im Antrag auf Arbeitslosengeld sowie in seiner Beschwerde, wonach er die Urlaubsersatzleistung über die AK erstreiten musste und dann in der Höhe von Euro 1.968,92 zur Auszahlung gelangte.Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und dessen Auszahlung ergibt sich aus den Abrechnungsunterlagen der Firma römisch 40 vom 26.06.2018, wie auch aus den Angaben des BF im Antrag auf Arbeitslosengeld sowie in seiner Beschwerde, wonach er die Urlaubsersatzleistung über die AK erstreiten musste und dann in der Höhe von Euro 1.968,92 zur Auszahlung gelangte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gegenständlich ist strittig, ob der BF Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus seinem Dienstverhältnis zur Firma XXXX hatte und ihm dies ausbezahlt wurde bzw. ob ihm in der Zeit des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung das Arbeitslosengeld zusteht.3.
- Gegenständlich ist strittig, ob der BF Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus seinem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 hatte und ihm dies ausbezahlt wurde bzw. ob ihm in der Zeit des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung das Arbeitslosengeld zusteht. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 litera l AlVG während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, litera l AlVG während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4, Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum gemäß Abs. 2 leg. cit. als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum gemäß Absatz 2, leg. cit. als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist. Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum gemäß Abs. 4 leg. cit. mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum gemäß Absatz 4, leg. cit. mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis des BF mit 31.12.2017 bei der Firma XXXX geendet hat.Unstrittig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis des BF mit 31.12.2017 bei der Firma römisch 40 geendet hat. Anhand der Abrechnungsunterlagen über das genannte Beschäftigungsverhältnis sowie aufgrund der eigenen Angaben des BF steht fest, dass er aus dem Dienstverhältnis Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom 01.01.2018 bis 28.01.2018 in der Höhe von Euro 1.968,92 hatte. Dem BF wurde die Urlaubsersatzleistung auch ausbezahlt, wie er selbst in seiner Beschwerde angibt. Das Arbeitslosengeld ruht - wie bereits oben ausgeführt - während des Anspruches auf eine Urlaubsersatzleistung. Da erwiesen ist, dass der BF für die Zeit vom 01.01.2018 bis 28.01.2018 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Firma XXXX hatte, ihm dieser Anspruch auch ausbezahlt wurde, erfolgte der Bescheid der belangten Behörde zu Recht.Da erwiesen ist, dass der BF für die Zeit vom 01.01.2018 bis 28.01.2018 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Firma römisch 40 hatte, ihm dieser Anspruch auch ausbezahlt wurde, erfolgte der Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF nicht beantragt, zudem ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2203420.1.00