Obsah (9)
Art 133Art. 130§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 24§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2019 GeschäftszahlI404 2201903-1 SpruchI404 2201903-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 05.10.2017 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Notstandhilfe. Im Rahmen der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für keine Angehörigen zu sorgen habe, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr leben würden. Als Angehörige gab die Beschwerdeführerin den Gatten Celal S und die Kinder Erva S, Beyza S und Sena S an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtung (z.B. Kredit), Hausstandsgründung usw. vorlägen. Die Art der erhöhten Aufwendung sei eine Finanzierung in Höhe von € 1.600,00.
- Am 05.10.2017 stellte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Notstandhilfe. Im Rahmen der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für keine Angehörigen zu sorgen habe, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr leben würden. Als Angehörige gab die Beschwerdeführerin den Gatten Celal S und die Kinder Erva S, Beyza S und Sena S an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtung (z.B. Kredit), Hausstandsgründung usw. vorlägen. Die Art der erhöhten Aufwendung sei eine Finanzierung in Höhe von € 1.600,
- Auf Seite 4 des Antragsformulars wurde die Beschwerdeführerin rechtsbelehrt, dass sie jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen zu melden hat.
- Mit Bescheid vom 27.04.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 05.10.2017 bis 19.01.2018 und 23.01.2018 bis 28.03.2018 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in Höhe von € 3.436,06 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 05.10.2017 bis 19.01.2018 und 23.01.2018 bis 28.03.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie laut § 50 Abs. 1 verpflichtet gewesen sei, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Angehörigen der belangten Behörde mitzuteilen. Dies habe sie nicht gemacht.
- Mit Bescheid vom 27.04.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 05.10.2017 bis 19.01.2018 und 23.01.2018 bis 28.03.2018 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in Höhe von € 3.436,06 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 05.10.2017 bis 19.01.2018 und 23.01.2018 bis 28.03.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet gewesen sei, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Angehörigen der belangten Behörde mitzuteilen. Dies habe sie nicht gemacht.
- Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es richtig sei, dass sie es verabsäumt habe der belangten Behörde mitzuteilen, dass ihre Tochter im September 2017 ihre Lehre abgeschlossen habe. Dies sei aber ein entschuldbares Fehlverhalten, im Zeitpunkt des Eintretens der Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin sei diese noch in Bezug des Arbeitslosengeldes gewesen. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen zu erkennen, dass der Lehrabschluss der Tochter bei der Umstellung des Bezuges vom Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe von Relevanz gewesen sei. Es sei somit richtig, dass der Familienzuschlag für ein Kind weggefallen sei, was eine Neuberechnung der Notstandshilfe zur Folge habe. Allerdings sei es für die Beschwerdeführerin keineswegs nachvollziehbar, wie es zur Rückforderung eines Betrages von € 3.436,06 kommen könne. Die Einkommenshöhe ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Da dieser seit 28 Jahren bei der Firma F beschäftigt sei, sei sein Einkommen seit Jahrzehnten gleichbleibend. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Angaben darüber, welche geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse dazu geführten hätten, dass die Notstandshilfe widerrufen werden habe müssen bzw. die Bemessung rückwirkend habe berichtigt werden müssen.
- Mit Schreiben vom 26.07.2018 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde gehe hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese jedenfalls die Meldepflicht im Sinne des § 50 Abs. 1 verletzt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen sämtliche wirtschaftliche Änderungen ihrer Angehörigen der belangten Behörde spätestens binnen einer Woche mitzuteilen. Darauf sei sie sowohl im Antragsformular hingewiesen worden als auch in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 24.10.
- Wenn auch der Wegfall der Familienbeihilfe nicht unmittelbar zum Wegfall eines Zusatzbetrages im Sinne des § 6 Abs. 2 NH-VO führen möge, so stelle dies dennoch einen Umstand dar, der meldepflichtig sei. Es komme dabei auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - auf ein entschuldbares Fehlverhalten an, sondern lediglich auf den Umstand, ob die Meldung erfolgt sei oder nicht. Dies habe sie auch nach eigenen Angaben nicht getan. Die belangte Behörde lege nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und verzichte auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schreiben vom 26.07.2018 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde gehe hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese jedenfalls die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verletzt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen sämtliche wirtschaftliche Änderungen ihrer Angehörigen der belangten Behörde spätestens binnen einer Woche mitzuteilen. Darauf sei sie sowohl im Antragsformular hingewiesen worden als auch in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 24.10.
- Wenn auch der Wegfall der Familienbeihilfe nicht unmittelbar zum Wegfall eines Zusatzbetrages im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO führen möge, so stelle dies dennoch einen Umstand dar, der meldepflichtig sei. Es komme dabei auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - auf ein entschuldbares Fehlverhalten an, sondern lediglich auf den Umstand, ob die Meldung erfolgt sei oder nicht. Dies habe sie auch nach eigenen Angaben nicht getan. Die belangte Behörde lege nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und verzichte auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schreiben vom 18.02.2019 wurde dem BVwG nach Aufforderung von der belnagten Behörde eine Berechnung vorgelegt, in welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Partnereinkommens und zwei Zusatzbeiträgen dargestellt wurde. Weiters wurde dargelegt, wie hoch der Anspruch der Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung des Partnereinkommens und drei Zusatzbeträgen gewesen wäre.
- Diese Berechnungen wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
- Am 22.02.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog aufgrund eines Antrages vom 06.10.2017 im Zeitraum von 05.10.2017 bis 19.01.2018 sowie im Zeitraum 23.01.2018 bis 31.01.2018 Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 20,
- Im Zeitraum von 01.02.2018 bis 27.03.2018 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 20,
- Insgesamt bezog die Beschwerdeführerin daher Notstandshilfe in Höhe von € 3.436,
- Zuvor war sie im Bezug von Arbeitslosengeld, bei welchem zuletzt Familienzuschläge für drei Kinder gewährt wurden. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder (Beyza S, Sena S und Erva S). Beyza S hat im Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.08.2018 Anspruch auf Familienbeihilfe. Eva S hat im Zeitraum von 01.10.2016 bis 28.02.2025 Anspruch auf Familienbeihilfe. Sena S hatte im Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.08.2017 Anspruch auf Familienbeihilfe. 1.
- Sena S hat ihre Lehre beendet und geht seit 04.09.2017 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und ist selbsterhaltungsfähig. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde weder gemeldet, dass Sena S seit September 2017 ein höheres Einkommen erzielte und damit selbsterhaltungsfähig wurde, noch dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit September 2017 wegfiel. 1.
- Unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns und der Zusatzbeträge für zwei Kinder steht der Beschwerdeführerin tatsächlich im Zeitraum 05.10.2017 bis 31.12.2017 (88 Tage) täglich € 0,04 und im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 19.01.2018, vom 23.01.2018 bis 31.1.2018 sowie vom 01.02.2018 bis 27.03.2018 (83 Tage) täglich € 0,66 an Notstandshilfe zu. Unter Berücksichtigung von Zusatzbeträgen für drei Kinder, wie sie im Nostandshilfe-Antrag von der Beschwerdeführerin genannt wurden, wäre ihr im Zeitraum 05.10.2017 bis 19.01.2018 und vom 23.01.2018 bis 31.1.2018 von täglich noch € 10,92 und im Zeitraum 01.02.2018 bis 27.03.2018 von täglich € 11,68 auszubezahlen gewesen. Die Differenz des Auszahlungsbetrages, der ausschließlich auf die unterlassene Meldung des Wegfalls der Familienbeihilfe für Sena S bzw. der unrichtigen Angaben im Notstandshilfeantrag entfällt, beträgt sohin € 1.872,
- 1.
- Sowohl im Antragsformular auf Arbeitslosengeld vom
- September 2016 und dann wieder im Antrag auf Notstandshilfe vom 5.10.2017 als auch in den Benachrichtigungen hinsichtlich der Höhe der Leistungen, zuletzt vom 24.10.2017, wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Änderung des Einkommens der Angehörigen zu melden ist. Außerdem wurde im Rahmen des Antrages auf Notstandshilfe am 17.10.2017 mit der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Beantragung von Familienzuschlägen erörtert. Dennoch wurde alle drei Kinder im Antrag auf Notstandshilfe vom 05.10.2017 angeführt. 1.
- Die belangte Behörde hat erst am 20.02.2018 erfahren, dass für Sena S nur bis 31.08.2017 Familienbeihilfe bezogen wurde. 1.
- Dass das Einkommen des Ehemanns bei der Berechnung der Notstandshilfe nicht berücksichtigt wurde, ist auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen und nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe sowie die Feststellungen zu den Zeiträumen, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. 2.
- In welchen Zeiträumen die Kinder der Beschwerdeführerin Beyza S, Sena S und Erva S Anspruch auf Familienbeihilfe hatten, wurde der im Akt der belangten Behörde einliegenden Abfrage der Daten vom 20.02.2018 betreffend Familienbeihilfe entnommen. 2.
- Die Feststellung hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit von Sena S ergibt sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.10.2018 und ist ebenfalls unstrittig. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht gemeldet hat, dass Sena S ab dem 01.09.2017 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr hatte und selbsterhaltungsfähig war, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.
- Die Höhe des gesetzlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin und von zwei Kindern, für die Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich aus der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.02.2019 übermittelten Berechnung. Das gilt auch für die Höhe der Notstandshilfe, die unter Berücksichtigung von drei Zusatzbeträgen ausbezahlt worden wäre. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin in den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und den Benachrichtigungen hinsichtlich der Höhe der Leistungen auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, konnte den vorgelegten Anträgen und dem Schreiben entnommen werden. Die Feststellung, dass mit der Beschwerdeführerin am 17.10.2017 die Voraussetzungen für die Beantragung von Familienzuschlägen erörtert wurden, basiert auf dem Vermerk im Antrag und wurde auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom Behördenvertreter bestätigt. 2.
- Die Feststellung, wonach die belangte Behörde erst am 20.02.2018 erfahren hat, dass für die Tochter Sena S im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Familienbeihilfe zustand, ergibt sich aus dem Vergleich der im Akt einliegenden Abfragen der Familienbeihilfe vom 23.10.2017 und vom 20.02.
- Auch die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass erst im Dezember 2017 ihr Mann dem Finanzamt gemeldet habe, dass Sena selbsterhaltungsfähig ist. 2.
- Dass die belangte Behörde das Einkommen des Ehegatten aufgrund eines Versehens nicht berücksichtigt hatte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.
- Die maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der hier anzuwendenden Fassung lauten daher wie folgt: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. ... § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 3.2.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Bezug von Notstandshilfe für die Zeiträume von 05.10.2017 bis 19.01.2018 und von 23.01.2018 bis 28.03.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.436,06 verpflichtet. Die belangte Behörde stützte den Widerruf bzw. die Berichtigung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume in der ausbezahlten Höhe zu Unrecht bezogen habe.
§ 24Abs. 2 Al
VG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, diese zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, diese zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Beschwerdeführerin steht unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten und Zusatzbeträgen für zwei Kinder tatsächlich im Zeitraum 05.10.2017 bis 31.12.2017 (88 Tage) täglich € 0,04 und im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 19.01.2018, vom 23.01.2018 bis 31.1.2018 sowie vom 01.02.2018 bis 27.03.2018 (83 Tage) täglich € 0,66 an Notstandshilfe zu. Ausbezahlt wurde ihr hingegen im Zeitraum von 05.10.2017 bis 19.01.2018 sowie im Zeitraum 23.01.2018 bis 31.01.2018 Notstandshilfe ein Tagsatz in Höhe von € 20,11 und von 01.02.2018 bis 27.03.2018 in Höhe von € 20,06. Die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe erfolge daher zu Recht. 3.2.3. In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes
§ 25Absatz 1 ASVG ebenfalls zu Recht erfolgt ist:3.2.3.
In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz 1 ASVG ebenfalls zu Recht erfolgt ist:
§ 25Abs. 1 erster Satz Al
VG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
§ 50Abs. 1 Al
VG vorliegt (vgl. ua VwGH vom 10.06.2009, 2007/08/0343, vom 07.08.2002, 2002/08/0049 und vom 08.09.1998, 96/08/0117).Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche ua VwGH vom 10.06.2009, 2007/08/0343, vom 07.08.2002, 2002/08/0049 und vom 08.09.1998, 96/08/0117).
§ 50Abs. 1 Al
VG ist die Beschwerdeführerin als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosengeld und im Antragsformular auf Notstandshilfe sowie in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 24.10.2017 belehrt.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist die Beschwerdeführerin als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosengeld und im Antragsformular auf Notstandshilfe sowie in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 24.10.2017 belehrt. 3.2.
- Da die Beschwerdeführerin den Umstand, dass ihre Tochter Sena ab dem 01.09.2017 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr hatte und einer Tätigkeit nachging, die zur Selbsterhaltungsfähigkeit dieser führte, der belangten Behörde (unbestrittenermaßen) nicht binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses mitgeteilt hatte, liegt eine Meldepflichtverletzung nach § 50 Abs. 1 AlVG vor. Darüberhinaus hat sie auch im Antrag auf Notstandshilfe vom 05.10.2017 nach Erörterung der Voraussetzungen für die Beantragung von Familienzuschlägen alle drei Kinder angeführt, obwohl Sena S zu diesem Zeitpunkt schon selbsterhaltungsfähig war und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand.3.2.
- Da die Beschwerdeführerin den Umstand, dass ihre Tochter Sena ab dem 01.09.2017 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr hatte und einer Tätigkeit nachging, die zur Selbsterhaltungsfähigkeit dieser führte, der belangten Behörde (unbestrittenermaßen) nicht binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses mitgeteilt hatte, liegt eine Meldepflichtverletzung nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vor. Darüberhinaus hat sie auch im Antrag auf Notstandshilfe vom 05.10.2017 nach Erörterung der Voraussetzungen für die Beantragung von Familienzuschlägen alle drei Kinder angeführt, obwohl Sena S zu diesem Zeitpunkt schon selbsterhaltungsfähig war und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand. Ihr Vorbringen, dass sie aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht gewusst habe, dass sie dies hätte melden müssen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. So hat die seit 26 Jahren in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr die Meldeverpflichtungen im Rahmen ihres ersten Antrages auf Arbeitslosengeld von einem Dolmetscher rückübersetzt wurden. Außerdem hat sie den Antrag auf Notstandshilfe vor Unterzeichnung bereits ausgehändigt bekommen und hat auch am 24.10.2017 nochmals ein Merkblatt mit ihren Meldepflichten zugeschickt bekommen. Sie hätte daher bei Verständnisproblemen auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, entweder bei Familienangehörigen oder der belangten Behörde diesbezüglich nachzufragen. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für die Tochter Sena S erfolgte daher zu Recht. Nicht vorgeworfen kann der Beschwerdeführerin jedoch werden, dass das Einkommen ihres Ehemanns bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurde, da hier kein Meldeverstoß oder sonstige unwahre Angaben oder ein Verschweigen der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Da sich der Betrag, der ausschließlich auf die Nichtmeldung des Wegfalls der Voraussetzungen für die Anwendung des Zusatzbetrages für das dritte Kind auf € 1.872,10 beschränkt, war der Rückforderungsbetrag entsprechend zu reduzieren. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH, insbesondere sind die Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes vom 16.02.1999, Zl. 96/08/0171, und vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0155, für das gegenständliche Verfahren anzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.2201903.1.00