4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren des am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführers, der am XXXXgeborenen Zweitbeschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Kinder, des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers, des am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführers, des am XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführers und der am XXXX geborenen Sechstbeschwerdeführerin sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren des am römisch 40 geborenen Erstbeschwerdeführers, der am XXXXgeborenen Zweitbeschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Kinder, des am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführers, des am römisch 40 geborenen Viertbeschwerdeführers, des am römisch 40 geborenen Fünftbeschwerdeführers und der am römisch 40 geborenen Sechstbeschwerdeführerin sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach illegaler Einreise in Österreich am 09.03.2016 für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder, den Dritt- und Viertbeschwerdeführer, Anträge auf internationalen Schutz. Für den in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer und die in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin wurden am 13.07.2016 bzw. am 30.10.2018 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Am 09.03.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gaben der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Ghana bzw. Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Am 11.04.2016 bzw. am 09.11.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) u.a. in Bezug auf eine allfällige Dublin-Zuständigkeit von Italien befragt. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 14.12.2018 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Familie seines Vaters einen Fluch über den Vater ausgesprochen und ihn bzw. die Familie des Erstbeschwerdeführers in Ghana umbringen hätte wollen, da sein Vater zum Christentum konvertiert sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihrem Fluchtgrund aus, dass sie Nigeria aufgrund von Kämpfen zwischen zwei Ortschaften verlassen habe, da auch das Haus der Familie in Brand gesetzt worden sei. Sie habe ihre Tochter bei ihrer Mutter zurücklassen müssen. Zudem gab sie an, dass eine Frau die Ausreise nach Europa finanziert habe; Frauen würden nach Nigeria kommen und würden Frauen nach Europa bringen und man müsse dann Geld zurückzahlen. In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 04.02.2019 bzw. vom 05.02.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide). Es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII. der angefochtenen Bescheide).In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 04.02.2019 bzw. vom 05.02.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide). Es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht. der angefochtenen Bescheide). Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht am 21.02.2019 Beschwerde erhoben sowie eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG anberaumen; die angefochtenen Bescheide beheben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und den Beschwerdeführern in Bezug auf Ghana bzw. Nigeria den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben bzw. dahingehend abändern, dass sowohl die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer als unzulässig erklärt werden, als auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 55 AsylG festgestellt werden möge und daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sind; in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; in eventu das erlassene Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer des Einreiseverbots kürzen; und der gegenständliche Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen.Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht am 21.02.2019 Beschwerde erhoben sowie eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG anberaumen; die angefochtenen Bescheide beheben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und den Beschwerdeführern in Bezug auf Ghana bzw. Nigeria den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben bzw. dahingehend abändern, dass sowohl die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer als unzulässig erklärt werden, als auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 55, AsylG festgestellt werden möge und daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen sind; in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; in eventu das erlassene Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer des Einreiseverbots kürzen; und der gegenständliche Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkennen. Die Beschwerdevorlagen langten am 04.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I420.2215262.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.