GVG iVm § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. der angefochtenen Bescheide Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide jeweils
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide somit
GVG jeweils die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG jeweils die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak
FPG 2005 zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit diesen Erkenntnissen wurde der von den Beschwerdeführern im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2015 bzw. in Ansehung des Fünftbeschwerdeführers nach dessen Geburt im Bundesgebiet am 29.07.2016 gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Instanzenzug jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Revision wurde
G 2005 jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). und
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak
Den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidung wurde außerdem
2 Z. 1 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
1a FPG 2005 wurde den Beschwerdeführern schließlich keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und wider die Beschwerdeführer
1 und Abs. 2 FPG 2005 jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).6. Mit den nunmehr in diesem Verfahren angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 jeweils nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidung wurde außerdem
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde den Beschwerdeführern schließlich keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wider die Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG 2005 jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Spruchpunkten VI. der angefochtenen Bescheide aus, die Beschwerdeführer wären ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und laufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK zuwider. Umgehungen und die Missachtung der Vorschriften des FPG 2005 und der daraus ableitenden Bescheide wären keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen würde.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Spruchpunkten römisch sechs. der angefochtenen Bescheide aus, die Beschwerdeführer wären ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und laufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK zuwider. Umgehungen und die Missachtung der Vorschriften des FPG 2005 und der daraus ableitenden Bescheide wären keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen würde. Da die Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit wären, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, könne das Bundesamt nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Verhalten der Beschwerdeführer zeige deren Unwillen, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichte zu fügen und müsse deshalb eine negative Zukunftsprognose getroffen werden. Die Beschwerdeführer wären außerdem mittellos und es erscheine deshalb im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Gefahr der illegalen Beschaffung von Mitteln zum Unterhalt die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und deshalb ein Einreiseverbot auszusprechen sein. Im Rahmen der Begründung zu Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide wird auf die Erwägungen zu Spruchpunkt IV. verwiesen und daraus eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abgeleitet.Im Rahmen der Begründung zu Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide wird auf die Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier. verwiesen und daraus eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abgeleitet. 7. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2019 wurde den Beschwerdeführern
1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2019 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
In der Sache bringen die Beschwerdeführer nach neuerlicher Darlegung ihrer persönlichen Situation im Bundesgebiet vor, der Verwaltungsgerichtshofes habe die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018 bewilligt und werde demnächst das Rechtsmittel eingebracht. Wörtlich wird ausgeführt: "Das Asylverfahren der BF läuft weiter." Darüber hinaus sei von einem schützenswerten Privatleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auszugehen, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erweise. Das Einreiseverbot sei "nicht erforderlich".In der Beschwerde wird hinsichtlich der weitere Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Hilfsweise wird die Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes begehrt. In der Sache bringen die Beschwerdeführer nach neuerlicher Darlegung ihrer persönlichen Situation im Bundesgebiet vor, der Verwaltungsgerichtshofes habe die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018 bewilligt und werde demnächst das Rechtsmittel eingebracht. Wörtlich wird ausgeführt: "Das Asylverfahren der BF läuft weiter." Darüber hinaus sei von einem schützenswerten Privatleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auszugehen, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erweise. Das Einreiseverbot sei "nicht erforderlich".
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 1.2.
2 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.1.2.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Entscheidung über die Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). In Anbetracht des europarechtlichen Hintergrundes ist ein restriktives Verständnis dieser Bestimmung angezeigt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, § 18 BFA-VG K.3). Art. 31 Abs. 8 lit. j der Richtlinie 2013/32/EU verlangt in diesem Zusammenhang schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, Paragraph 18, BFA-VG K.3). Artikel 31, Absatz 8, Litera j, der Richtlinie 2013/32/EU verlangt in diesem Zusammenhang schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde. 1.3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.1.3.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige einen der in den Ziffern 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbestände verwirklicht.Paragraph 53, Absatz 2, FPG zufolge ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige einen der in den Ziffern 1 bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände verwirklicht.
GVG jeweils die aufschiebende Wirkung zukommt.2.3. Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ist daher jeweils ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass den Beschwerden somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG jeweils die aufschiebende Wirkung zukommt. 2.
1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkte IV. spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführerauch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.2.5. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen
Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkte römisch vier. spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführerauch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden. 2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte
7 BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2126404.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.