RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2019 GeschäftszahlW111 2207513-1 SpruchW111 2207513-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX sowie die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2018, Zl. 1076648008-151046133, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 sowie die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2018, Zl. 1076648008-151046133, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 Abs. 1a FPG idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, Absatz eins a, FPG idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte im Besitz eines österreichischen Schengen-Visums in das Bundesgebiet und ersuchte zunächst mit am 24.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen eingelangtem Schreiben um die Gewährung von Asyl. Infolge persönlicher Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer am genannten Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab zusammengefasst an, er sei Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und der orthodoxen Glaubensrichtung, habe in seinem Herkunftsstaat als Englischlehrer und Techniker gearbeitet und sich Anfang Juli zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen, als er bei seiner Tochter in Deutschland gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Gebiet Donezk und habe die Ukraine am 23.07.2015 unter Mitführung eines (im Original vorgelegten) gültigen Reisedokuments sowie eines österreichischen Schengen-Visums auf dem Luftweg verlassen. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatland respektive seiner Heimatstadt XXXX herrsche Krieg. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in der Ostukraine habe der Beschwerdeführer beschlossen, hier zu bleiben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte im Besitz eines österreichischen Schengen-Visums in das Bundesgebiet und ersuchte zunächst mit am 24.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen eingelangtem Schreiben um die Gewährung von Asyl. Infolge persönlicher Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer am genannten Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab zusammengefasst an, er sei Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und der orthodoxen Glaubensrichtung, habe in seinem Herkunftsstaat als Englischlehrer und Techniker gearbeitet und sich Anfang Juli zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen, als er bei seiner Tochter in Deutschland gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Gebiet Donezk und habe die Ukraine am 23.07.2015 unter Mitführung eines (im Original vorgelegten) gültigen Reisedokuments sowie eines österreichischen Schengen-Visums auf dem Luftweg verlassen. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatland respektive seiner Heimatstadt römisch 40 herrsche Krieg. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in der Ostukraine habe der Beschwerdeführer beschlossen, hier zu bleiben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg. Am 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst an (im Detail vgl. AS 67 ff), er stünde in ärztlicher Behandlung, da er an HIV leide und auf dem rechten Ohr nichts höre. Der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt XXXX , wo er zuletzt alleine gelebt hätte, sei Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und ohne religiöses Bekenntnis. Er habe acht Jahre lang die Schule sowie dreieinhalb Jahre ein Technikum besucht, nach anschließender Absolvierung des Wehrdienstes habe er in XXXX Englisch studiert. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 31 Jahre in unterschiedlichen Berufen, u.a. als stellvertretender Direktor einer Schule, gearbeitet. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer noch zwei Cousinen, seine Tochter lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer sei am 28.07.2015 mit einem Touristenvisum aus der Ukraine nach Österreich gereist und habe das Bundesgebiet seither nicht mehr verlassen. Er führe in Österreich kein Familienleben, bestreite seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung, versuche, die Sprache zu lernen und sei kulturell interessiert. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit mit einer Klage gegen Janukowitsch an den Europäischen Gerichtshof gewandt, sei jedoch nicht durchgekommen. Er habe in der Ukraine nie Probleme mit Sicherheitsorganen, Gerichten oder dem Militär gehabt. Er habe jedoch in der Gegend, wo alle anderer Meinung gewesen wären, Yushchenko unterstützt. Der Beschwerdeführer sei von drei Hauseinbrüchen und telefonischen Drohungen betroffen gewesen. Deshalb sei er von XXXX nach XXXX gezogen, da er nicht gewollt habe, dass seine Frau und seine Tochter in die Probleme reingezogen werden. Als der Krieg begonnen hätte, seien mehrere dem Beschwerdeführer bekannte Vorsitzende von NGOs getötet worden.Am 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung seines Verfahrens im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst an (im Detail vergleiche AS 67 ff), er stünde in ärztlicher Behandlung, da er an HIV leide und auf dem rechten Ohr nichts höre. Der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt römisch 40 , wo er zuletzt alleine gelebt hätte, sei Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und ohne religiöses Bekenntnis. Er habe acht Jahre lang die Schule sowie dreieinhalb Jahre ein Technikum besucht, nach anschließender Absolvierung des Wehrdienstes habe er in römisch 40 Englisch studiert. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 31 Jahre in unterschiedlichen Berufen, u.a. als stellvertretender Direktor einer Schule, gearbeitet. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer noch zwei Cousinen, seine Tochter lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer sei am 28.07.2015 mit einem Touristenvisum aus der Ukraine nach Österreich gereist und habe das Bundesgebiet seither nicht mehr verlassen. Er führe in Österreich kein Familienleben, bestreite seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung, versuche, die Sprache zu lernen und sei kulturell interessiert. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit mit einer Klage gegen Janukowitsch an den Europäischen Gerichtshof gewandt, sei jedoch nicht durchgekommen. Er habe in der Ukraine nie Probleme mit Sicherheitsorganen, Gerichten oder dem Militär gehabt. Er habe jedoch in der Gegend, wo alle anderer Meinung gewesen wären, Yushchenko unterstützt. Der Beschwerdeführer sei von drei Hauseinbrüchen und telefonischen Drohungen betroffen gewesen. Deshalb sei er von römisch 40 nach römisch 40 gezogen, da er nicht gewollt habe, dass seine Frau und seine Tochter in die Probleme reingezogen werden. Als der Krieg begonnen hätte, seien mehrere dem Beschwerdeführer bekannte Vorsitzende von NGOs getötet worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe dort nicht bleiben können, da Leiter ähnlicher Organisationen getötet worden wären. Die Stadtverwaltung sei die gleiche geblieben, mit der er damals einen Gerichtsstreit zu einem Korruptionsfall in Zusammenhang mit Geldern für ein Kinderheim gehabt hätte. Dies sei eine günstige Situation gewesen, sich seiner zu entledigen. Der Beschwerdeführer habe dreimal ähnliche Situationen erlebt. Als er in XXXX gelebt hätte, sei er einmal in seinem eigenen Haus überfallen worden und habe einen Lungenriss und ein zerstörtes rechtes Ohr davongetragen, sie hätten ihn mit einem Kabel gefesselt und in die Bettzeuglade eines Klappsofas gelegt und er hätte gedacht, er würde sterben. Der Beschwerdeführer sei folglich in ein Spital gebracht worden, wo vom Arzt die Polizei gerufen worden wäre. Die Polizei hätte dem Beschwerdeführer Fotos zum Identifizieren vorgelegt; der Beschwerdeführer hätte niemanden erkannt, nach drei Jahren hätten sie jedoch jemanden gefunden. Die Gerichtsverhandlung sei so gewesen, dass der Beschwerdeführer "nicht einmal verstand, ob das eine Gerichtsverhandlung ist." Beim nächsten Mal sei er schon von zwei Leuten überfallen worden. Diese hätten ihm die Augen verbunden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie eine Waffe gehabt hätten, oder nicht; sie hätten ihm unter die Fingernägel gestochen, ein Bügeleisen an seinen Rücken gehalten und angesteckt. Der Beschwerdeführer habe angeboten, einen Kaffee zu machen, sodass sie ihre Fingerabdrücke auf den Tassen hinterließen, aus denen sie getrunken hätten. Dann habe er mit der lokalen Zeitung gestritten, die fälschlich behauptet hätte, er habe geschrien. Dann sei die Polizei gekommen; der Beschwerdeführer habe dieser alles gezeigt, glaube jedoch, dass diese überhaupt kein Interesse gehabt hätte, das Ganze aufzuklären. Sie hätten nach Fingerabdrücken an den Decken und an den Wänden, nicht jedoch an den Tassen gesucht. Danach sei er irgendwie nach Hause gekommen, die Tür sei offen gestanden und der Beschwerdeführer sei eingetreten. Es sei niemand dort gewesen, jedoch habe dort eine leere Wodkaflasche gestanden. Der Beschwerdeführer habe erneut die Polizei gerufen, welche ihn überzeugen habe wollen, dass es seine Flasche gewesen wäre. Danach sei er nach XXXX gefahren, um nicht die Sicherheit seiner damaligen Frau und seiner Tochter zu gefährden. Er hätte seine Arbeit verloren und sich nur mehr mit dieser NGO beschäftigt. In XXXX sei er die Vertrauensperson von Yushchenko gewesen und das gleiche habe sich wiederholt. Bei den ersten Wahlen sei es zu diesem Zwischenfall gekommen, über den die Zeitung geschrieben hätte, dass die Wahl aufgehoben worden sei, weil der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen wäre. Aber der Beschwerdeführer sei ja nicht verschwunden. Die Polizei habe ihn vom Wahllokal aus mitgenommen und festgenommen. Dies sei im Dezember 2004 gewesen, als Yushchenko gewählt worden wäre. Dann sei es zu den zweiten Wahlen gekommen, bei welchen Janukowitsch gewonnen hätte, welcher den Druck auf sie fortgesetzt hätte. Sie hätten damals ein Buchgeschäft für ukrainische Bücher eröffnet, um sich über Wasser zu halten. Sie hätten Projekte im Kampf gegen die Korruption durchgeführt und sich derart bei der Stadtverwaltung keine Freunde gemacht. Sie hätten einen Konflikt mit der Stadtverwaltung gehabt. Der Beschwerdeführer hätte sie angezeigt, die lokalen Gerichtsverfahren hätten sie alle bis auf eines verloren. Er habe sich direkt an Janukowitsch gewandt und den Präsidenten schließlich beim Verwaltungsgerichtshof verklagt. Sie hätten den Instanzenzug durchlaufen; nachdem sie eine Absage aus XXXX erhalten hätten, habe der Beschwerdeführer sich ohne Ergebnis an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Hier habe der Maidan begonnen, welchen der Beschwerdeführer unterstützt hätte und folglich wieder einen Konflikt mit den lokalen Behörden gehabt hätte, welche begonnen hätten, ihm offen zu drohen. Als die Kriegshandlungen begonnen hätten, seien Gruppen nach XXXX gekommen und es sei wieder unmöglich geworden, dort zu leben, da der Beschwerdeführer Ukrainisch gesprochen hätte. Dann hätte er von den Ereignissen in Krasnyj Limam, Donezk und Lugansk erfahren und keine andere Wahl mehr gehabt. Er habe von dort wegfahren müssen. Seine Tochter habe zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland gelebt und Dokumente vorbereitet, damit der Beschwerdeführer nach Deutschland kommen könne. Der Beschwerdeführer habe für ein halbes Jahr ein Visum gehabt und geglaubt, dass sich alles beruhigen werde. Das Visum sei auf ein Jahr verlängert worden; nach dessen Ablauf sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe sofort ein österreichisches Visum beantragt. In Österreich habe er verstanden, was das Leben bedeute. Er habe gerne in der NGO gearbeitet und wolle auch hier eine finden. Er hätte sich an einen Verein zur Unterstützung von Menschen mit HIV/Aids gewandt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In Deutschland habe er keinen Asylantrag gestellt, da er ein Jahr bei seiner Tochter gelebt und festgestellt hätte, dass sie nicht zusammenleben können, da sie Konflikte haben würden. Der Beschwerdeführer sei ein sehr autoritärer Mensch und seine Tochter ordne sich nicht gerne unter. Deshalb habe er beschlossen, in ein Land in der Nähe zu gehen. Auf die Frage, was ihn im Fall einer nunmehrigen Rückkehr konkret erwarten würde, meinte der Beschwerdeführer, er hätte über diese Frage nachgedacht. Er könne sich gar nicht vorstellen, wie das werde. Ehrlich gesagt, habe sich dort nichts geändert. Die Politik sei wie ein Karussell und alles sei so geblieben wie vorher. Der Beschwerdeführer wolle hier eine Arbeit finden, wenn es auch nur bei einer NGO sei.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe dort nicht bleiben können, da Leiter ähnlicher Organisationen getötet worden wären. Die Stadtverwaltung sei die gleiche geblieben, mit der er damals einen Gerichtsstreit zu einem Korruptionsfall in Zusammenhang mit Geldern für ein Kinderheim gehabt hätte. Dies sei eine günstige Situation gewesen, sich seiner zu entledigen. Der Beschwerdeführer habe dreimal ähnliche Situationen erlebt. Als er in römisch 40 gelebt hätte, sei er einmal in seinem eigenen Haus überfallen worden und habe einen Lungenriss und ein zerstörtes rechtes Ohr davongetragen, sie hätten ihn mit einem Kabel gefesselt und in die Bettzeuglade eines Klappsofas gelegt und er hätte gedacht, er würde sterben. Der Beschwerdeführer sei folglich in ein Spital gebracht worden, wo vom Arzt die Polizei gerufen worden wäre. Die Polizei hätte dem Beschwerdeführer Fotos zum Identifizieren vorgelegt; der Beschwerdeführer hätte niemanden erkannt, nach drei Jahren hätten sie jedoch jemanden gefunden. Die Gerichtsverhandlung sei so gewesen, dass der Beschwerdeführer "nicht einmal verstand, ob das eine Gerichtsverhandlung ist." Beim nächsten Mal sei er schon von zwei Leuten überfallen worden. Diese hätten ihm die Augen verbunden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie eine Waffe gehabt hätten, oder nicht; sie hätten ihm unter die Fingernägel gestochen, ein Bügeleisen an seinen Rücken gehalten und angesteckt. Der Beschwerdeführer habe angeboten, einen Kaffee zu machen, sodass sie ihre Fingerabdrücke auf den Tassen hinterließen, aus denen sie getrunken hätten. Dann habe er mit der lokalen Zeitung gestritten, die fälschlich behauptet hätte, er habe geschrien. Dann sei die Polizei gekommen; der Beschwerdeführer habe dieser alles gezeigt, glaube jedoch, dass diese überhaupt kein Interesse gehabt hätte, das Ganze aufzuklären. Sie hätten nach Fingerabdrücken an den Decken und an den Wänden, nicht jedoch an den Tassen gesucht. Danach sei er irgendwie nach Hause gekommen, die Tür sei offen gestanden und der Beschwerdeführer sei eingetreten. Es sei niemand dort gewesen, jedoch habe dort eine leere Wodkaflasche gestanden. Der Beschwerdeführer habe erneut die Polizei gerufen, welche ihn überzeugen habe wollen, dass es seine Flasche gewesen wäre. Danach sei er nach römisch 40 gefahren, um nicht die Sicherheit seiner damaligen Frau und seiner Tochter zu gefährden. Er hätte seine Arbeit verloren und sich nur mehr mit dieser NGO beschäftigt. In römisch 40 sei er die Vertrauensperson von Yushchenko gewesen und das gleiche habe sich wiederholt. Bei den ersten Wahlen sei es zu diesem Zwischenfall gekommen, über den die Zeitung geschrieben hätte, dass die Wahl aufgehoben worden sei, weil der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen wäre. Aber der Beschwerdeführer sei ja nicht verschwunden. Die Polizei habe ihn vom Wahllokal aus mitgenommen und festgenommen. Dies sei im Dezember 2004 gewesen, als Yushchenko gewählt worden wäre. Dann sei es zu den zweiten Wahlen gekommen, bei welchen Janukowitsch gewonnen hätte, welcher den Druck auf sie fortgesetzt hätte. Sie hätten damals ein Buchgeschäft für ukrainische Bücher eröffnet, um sich über Wasser zu halten. Sie hätten Projekte im Kampf gegen die Korruption durchgeführt und sich derart bei der Stadtverwaltung keine Freunde gemacht. Sie hätten einen Konflikt mit der Stadtverwaltung gehabt. Der Beschwerdeführer hätte sie angezeigt, die lokalen Gerichtsverfahren hätten sie alle bis auf eines verloren. Er habe sich direkt an Janukowitsch gewandt und den Präsidenten schließlich beim Verwaltungsgerichtshof verklagt. Sie hätten den Instanzenzug durchlaufen; nachdem sie eine Absage aus römisch 40 erhalten hätten, habe der Beschwerdeführer sich ohne Ergebnis an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Hier habe der Maidan begonnen, welchen der Beschwerdeführer unterstützt hätte und folglich wieder einen Konflikt mit den lokalen Behörden gehabt hätte, welche begonnen hätten, ihm offen zu drohen. Als die Kriegshandlungen begonnen hätten, seien Gruppen nach römisch 40 gekommen und es sei wieder unmöglich geworden, dort zu leben, da der Beschwerdeführer Ukrainisch gesprochen hätte. Dann hätte er von den Ereignissen in Krasnyj Limam, Donezk und Lugansk erfahren und keine andere Wahl mehr gehabt. Er habe von dort wegfahren müssen. Seine Tochter habe zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland gelebt und Dokumente vorbereitet, damit der Beschwerdeführer nach Deutschland kommen könne. Der Beschwerdeführer habe für ein halbes Jahr ein Visum gehabt und geglaubt, dass sich alles beruhigen werde. Das Visum sei auf ein Jahr verlängert worden; nach dessen Ablauf sei er nach römisch 40 zurückgekehrt und habe sofort ein österreichisches Visum beantragt. In Österreich habe er verstanden, was das Leben bedeute. Er habe gerne in der NGO gearbeitet und wolle auch hier eine finden. Er hätte sich an einen Verein zur Unterstützung von Menschen mit HIV/Aids gewandt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In Deutschland habe er keinen Asylantrag gestellt, da er ein Jahr bei seiner Tochter gelebt und festgestellt hätte, dass sie nicht zusammenleben können, da sie Konflikte haben würden. Der Beschwerdeführer sei ein sehr autoritärer Mensch und seine Tochter ordne sich nicht gerne unter. Deshalb habe er beschlossen, in ein Land in der Nähe zu gehen. Auf die Frage, was ihn im Fall einer nunmehrigen Rückkehr konkret erwarten würde, meinte der Beschwerdeführer, er hätte über diese Frage nachgedacht. Er könne sich gar nicht vorstellen, wie das werde. Ehrlich gesagt, habe sich dort nichts geändert. Die Politik sei wie ein Karussell und alles sei so geblieben wie vorher. Der Beschwerdeführer wolle hier eine Arbeit finden, wenn es auch nur bei einer NGO sei. Der Beschwerdeführer legte sein Arbeitsbuch, eine Bestätigung über den Besuch eines Integrations-Kurses, eine schriftliche Ausführung seiner Fluchtgründe, ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, eine Bestätigung des ukrainischen Pensionsfonds, eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung vom 20.10.2014 über eine Umsiedelung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet Donezk nach XXXX , Zertifikate über die Absolvierung von ÖSD-Prüfungen auf dem Niveau A1 und A2 sowie Deutschkursbesuchsbestätigungen, ukrainische Universitäts-Diplome, seinen ukrainischen Führerschein, eine Bestätigung über den NGO-Vorsitz, einen Zeitungsartikel, in dem erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer nach Wahlen geschlagen worden sei, sowie ein Schreiben über die Wahl als Vertrauensperson von Yushchenko im Jahr 2010 vor.Der Beschwerdeführer legte sein Arbeitsbuch, eine Bestätigung über den Besuch eines Integrations-Kurses, eine schriftliche Ausführung seiner Fluchtgründe, ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, eine Bestätigung des ukrainischen Pensionsfonds, eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung vom 20.10.2014 über eine Umsiedelung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet Donezk nach römisch 40 , Zertifikate über die Absolvierung von ÖSD-Prüfungen auf dem Niveau A1 und A2 sowie Deutschkursbesuchsbestätigungen, ukrainische Universitäts-Diplome, seinen ukrainischen Führerschein, eine Bestätigung über den NGO-Vorsitz, einen Zeitungsartikel, in dem erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer nach Wahlen geschlagen worden sei, sowie ein Schreiben über die Wahl als Vertrauensperson von Yushchenko im Jahr 2010 vor.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die legale Einreise des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat, unter anderem auch zu Behandlungsmöglichkeiten für HIV, zu Grunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass er Gefahr liefe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu sein. Beweiswürdigend wurde im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen erwogen, dass dieser in Bezug auf seine Ausführungen zu einer Bedrohung wegen der Mitgliedschaft bei der NGO XXXX keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wäre, habe schildern können. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Einvernahme den Eindruck erweckt, die Ukraine aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, was darin Bestätigung finde, dass sich seine gesamten Schilderungen bereits im Jahr 2004 zugetragen haben sollen. Dessen Angaben, wegen seines Vorsitzes bei einer NGO Probleme gehabt zu haben, könne kein Glaube geschenkt werden, da laut Internetrecherche eine andere Person als Vorsitz der Partei eingetragen sei. Seiner Mitgliedschaft in der NGO werde Glaube geschenkt, fraglich sei jedoch, dass er als einfaches Mitglied Probleme mit Privatpersonen haben sollte. Auch seien dessen Schilderungen über Konflikte mit staatlichen Behörden sehr allgemein gehalten und sei vermutlich nicht er es gewesen, der in Beschwerde gegangen sei, sondern die gesamte Organisation. Der Beschwerdeführer habe keinen konkreten fluchtauslösenden Moment genannt, dessen gesamte detailreiche Angaben hätten sich bereits im Jahr 2004 ereignet. Als Fluchtgrund habe er nur die allgemeine Kriegslage angegeben. Nicht nachvollziehbar erscheine, dass er einerseits eine Bestätigung vorgelegt hätte, derzufolge er von der Ostukraine nach XXXX gezogen wäre, andererseits jedoch behauptet hätte, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, in der Ukraine zu leben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 legal im Besitz eines deutschen Visums aus der Ukraine ausgereist und habe beschlossen, bei seiner Tochter zu leben. Wäre er tatsächlich einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, so wäre es ihm kaum möglich gewesen, ein Visum zu beantragen und seine Reise ausführlich zu organisieren. Die vom Beschwerdeführer geäußerten rein oberflächlichen Rückkehrbefürchtungen hätten keine Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung beinhaltet. Der Beschwerdeführer hätte es verneint, in der Ukraine von Problemen mit Sicherheitsbehörden/Sicherheitsorganen, Gerichten oder dem Militär betroffen gewesen zu sein. Die geschilderte Verfolgung aus politischen Gründen könne nicht als fluchtauslösend gewertet werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hätte oder eine Verfolgung künftig zu erwarten hätte.Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die legale Einreise des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat, unter anderem auch zu Behandlungsmöglichkeiten für HIV, zu Grunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass er Gefahr liefe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu sein. Beweiswürdigend wurde im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen erwogen, dass dieser in Bezug auf seine Ausführungen zu einer Bedrohung wegen der Mitgliedschaft bei der NGO römisch 40 keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wäre, habe schildern können. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Einvernahme den Eindruck erweckt, die Ukraine aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, was darin Bestätigung finde, dass sich seine gesamten Schilderungen bereits im Jahr 2004 zugetragen haben sollen. Dessen Angaben, wegen seines Vorsitzes bei einer NGO Probleme gehabt zu haben, könne kein Glaube geschenkt werden, da laut Internetrecherche eine andere Person als Vorsitz der Partei eingetragen sei. Seiner Mitgliedschaft in der NGO werde Glaube geschenkt, fraglich sei jedoch, dass er als einfaches Mitglied Probleme mit Privatpersonen haben sollte. Auch seien dessen Schilderungen über Konflikte mit staatlichen Behörden sehr allgemein gehalten und sei vermutlich nicht er es gewesen, der in Beschwerde gegangen sei, sondern die gesamte Organisation. Der Beschwerdeführer habe keinen konkreten fluchtauslösenden Moment genannt, dessen gesamte detailreiche Angaben hätten sich bereits im Jahr 2004 ereignet. Als Fluchtgrund habe er nur die allgemeine Kriegslage angegeben. Nicht nachvollziehbar erscheine, dass er einerseits eine Bestätigung vorgelegt hätte, derzufolge er von der Ostukraine nach römisch 40 gezogen wäre, andererseits jedoch behauptet hätte, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, in der Ukraine zu leben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 legal im Besitz eines deutschen Visums aus der Ukraine ausgereist und habe beschlossen, bei seiner Tochter zu leben. Wäre er tatsächlich einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, so wäre es ihm kaum möglich gewesen, ein Visum zu beantragen und seine Reise ausführlich zu organisieren. Die vom Beschwerdeführer geäußerten rein oberflächlichen Rückkehrbefürchtungen hätten keine Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung beinhaltet. Der Beschwerdeführer hätte es verneint, in der Ukraine von Problemen mit Sicherheitsbehörden/Sicherheitsorganen, Gerichten oder dem Militär betroffen gewesen zu sein. Die geschilderte Verfolgung aus politischen Gründen könne nicht als fluchtauslösend gewertet werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hätte oder eine Verfolgung künftig zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt stets eigenständig bestreiten können und es könne nicht festgestellt werden, dass dieser im Fall einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe einen Großteil seines Lebens in der Ostukraine verbracht, doch sei es diesem zuzumuten, künftig in XXXX zu leben, wie er es bereits in seiner Studienzeit getan habe. Der Beschwerdeführer verfüge über Angehörige in der Ukraine und Russland, seine Tochter lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer leide an HIV und nehme diesbezüglich Medikamente ein, was ihm in der Ukraine gleichermaßen möglich sein werde. Desweiteren höre er auf einem Ohr nichts, in diesem Zusammenhang sei er in Österreich in den Jahren 2015/2016 in Behandlung gestanden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf; Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG seien nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammen würde und diesem keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es diesem zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit einhergehend keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre.Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt stets eigenständig bestreiten können und es könne nicht festgestellt werden, dass dieser im Fall einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe einen Großteil seines Lebens in der Ostukraine verbracht, doch sei es diesem zuzumuten, künftig in römisch 40 zu leben, wie er es bereits in seiner Studienzeit getan habe. Der Beschwerdeführer verfüge über Angehörige in der Ukraine und Russland, seine Tochter lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer leide an HIV und nehme diesbezüglich Medikamente ein, was ihm in der Ukraine gleichermaßen möglich sein werde. Desweiteren höre er auf einem Ohr nichts, in diesem Zusammenhang sei er in Österreich in den Jahren 2015 aus 2016, in Behandlung gestanden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf; Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG seien nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammen würde und diesem keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es diesem zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit einhergehend keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre.
- Mit Eingabe vom 08.10.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht des XXXX fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde erhoben, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, der aus der Ost-Ukraine stammende Beschwerdeführer sei Leiter einer namentlich genannten NGO gewesen, welche sich insbesondere mit der Bekämpfung von Korruption befasst hätte. Er hätte sich der Anfeindung von Gerichten und Behörden ausgesetzt und auch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Um seine Frau und Tochter nicht zu gefährden, habe er sich entschlossen, sich von diesen zu trennen. Bei seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer eingehend geschildert, dass er Opfer von Übergriffen geworden wäre, welche dazu geführt hätten, dass er einen Lungenriss sowie einem Verlust des Hörvermögens auf dem linken Ohr erlitten hätte. Bei ausgewogener Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dem zu prüfenden Sachverhalt zugrunde zu legen wäre, zumal die Darstellung des Beschwerdeführers mit einem näher angeführten Bericht des UNHCR zur Menschenrechtssituation in der Ukraine von 16.
- bis 15.08.2018, welchem sich eine Verfolgung von NGOs, welche gegen Korruption vorgingen, entnommen werden könne, in Einklang stünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht auch in XXXX verfolgt werden würde, weshalb ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. In Bezug auf die in Spruchpunkt V. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde bestritten, dass die Ukraine ein "sicherer Herkunftsstaat" sei. Im Übrigen wurde auf eine beiliegend übermittelte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.06.2018 verwiesen, deren Übersetzung ins Deutsche durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasst wurde. Das übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers beinhaltet im Wesentlichen eine Zusammenstellung verschiedener Internetauszüge zur Situation von NGOs in der Ostukraine sowie zur Lage von Binnenvertriebenen in XXXX .
- Mit Eingabe vom 08.10.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht des römisch 40 fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde erhoben, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, der aus der Ost-Ukraine stammende Beschwerdeführer sei Leiter einer namentlich genannten NGO gewesen, welche sich insbesondere mit der Bekämpfung von Korruption befasst hätte. Er hätte sich der Anfeindung von Gerichten und Behörden ausgesetzt und auch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Um seine Frau und Tochter nicht zu gefährden, habe er sich entschlossen, sich von diesen zu trennen. Bei seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer eingehend geschildert, dass er Opfer von Übergriffen geworden wäre, welche dazu geführt hätten, dass er einen Lungenriss sowie einem Verlust des Hörvermögens auf dem linken Ohr erlitten hätte. Bei ausgewogener Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dem zu prüfenden Sachverhalt zugrunde zu legen wäre, zumal die Darstellung des Beschwerdeführers mit einem näher angeführten Bericht des UNHCR zur Menschenrechtssituation in der Ukraine von 16.
- bis 15.08.2018, welchem sich eine Verfolgung von NGOs, welche gegen Korruption vorgingen, entnommen werden könne, in Einklang stünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht auch in römisch 40 verfolgt werden würde, weshalb ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. In Bezug auf die in Spruchpunkt römisch fünf. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde bestritten, dass die Ukraine ein "sicherer Herkunftsstaat" sei. Im Übrigen wurde auf eine beiliegend übermittelte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.06.2018 verwiesen, deren Übersetzung ins Deutsche durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasst wurde. Das übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers beinhaltet im Wesentlichen eine Zusammenstellung verschiedener Internetauszüge zur Situation von NGOs in der Ostukraine sowie zur Lage von Binnenvertriebenen in römisch 40 . Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 wurde unter Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation ein weiterer Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei im Heimatland viele Jahre lang politisch aktiv gewesen, was immer wieder zu Problemen, Drohungen und mitunter auch Überfällen auf den Beschwerdeführer geführt hätte. Der Beschwerdeführer sei eine Vertrauensperson des ehemaligen Präsidenten Yushchenko gewesen und sei, nachdem im Jahr 2005 Wiktor Janukowytsch an die Macht gekommen wäre, zunehmend unter Druck gesetzt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer Probleme mit der Stadtverwaltung von XXXX bekommen, da er versucht hätte, gegen die weit verbreitete Korruption anzukämpfen und in diesem Zusammenhang auch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht hätte. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer mehrere Jahre als Regionalvorsitzender der NGO XXXX tätig gewesen. Die Situation der Mitglieder jener NGO habe sich nach dem Ausbruch des Ostukrainekonfliktes jedoch drastisch verschlechtert, diese seien von der Lokalregierung unter Druck gesetzt und bedroht worden. Nachdem sich die Situation auch für den Beschwerdeführer immer weiter verschärft hätte, sei dieser zu seiner Tochter nach Deutschland übersiedelt, wo er von 2014 bis 2015 gelebt hätte. Nach Auslaufen seiner Aufenthaltsberechtigung habe er sich zu einer Rückkehr in die Ukraine gezwungen gesehen, wo er etwa einen Monat in XXXX verbracht und seine dauerhafte Ausreise organsiert hätte. In dieser Zeit sei es zu weiteren Übergriffen auf MitarbeiterInnen der XXXX gekommen; kurz vor der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers sei in das Büro von XXXX eingebrochen und dieses komplett verwüstet worden. Der Beschwerdeführer leide an HIV sowie an Gelenksproblemen und sei auf einem Ohr komplett taub. Seit Ausbruch des Ostukrainekonfliktes habe der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht mehr ausreichend versorgt werden können. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Vorgeschichte sowie seiner Tätigkeit für die NGO XXXX politische Verfolgung durch die ostukrainische Lokalregierung sowie durch Teile der ukrainischen Gesellschaft. Desweiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen 62-jährigen schwerkranken Mann, der insbesondere im Rahmen seiner HIV-Erkrankung dringend auf medizinische Versorgung angewiesen wäre, welcher dieser in der Ukraine zuletzt nicht mehr bekommen hätte. Die Behörde habe es verabsäumt, Berichte über die Situation von NGOs bzw. MitarbeiterInnen von NGOs, insbesondere zur konkreten NGO des Beschwerdeführers, einzuholen. Die NGO XXXX verfüge über eine Wikipedia-Seite, aus welcher hervorginge, dass in der Ostukraine Mitglieder der XXXX entführt bzw. ermordet worden wären. Zudem habe es die Behörde, welche den Beschwerdeführer offenbar auf eine IFA in XXXX verweise, komplett unterlassen, Berichte über die Versorgungslage in XXXX sowie die Lage von Binnenvertriebenen einzuholen. In Bezug auf die medizinische Versorgung ginge aus den Berichten der Behörde hervor, dass nur für 30% der Patienten mit HIV die Behandlungskosten gedeckt wären und seien Personen mit HIV-Erkrankungen zudem von privaten Krankenversicherungen ausgeschlossen. In der Ostukraine leide die medizinische Versorgung zudem unter kriegsbedingten Engpässen. Zudem sei der belangten Behörde eine willkürliche Vorgehensweise vorzuwerfen, da der Beschwerdeführer ein Schreiben zu seinen Fluchtgründen verfasst hätte, in welchem er zusätzliche Vorkommnisse in Bezug auf seine politische Tätigkeit sowie in Bezug auf die Versorgungslage schildere, welches jedoch im Rahmen der Entscheidungsfindung in keiner Weise berücksichtigt worden wäre. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde desweiteren ergänzendes Berichtsmaterial zur aktuellen Situation in der Ostukraine zitiert. Entgegen der Auffassung der Behörde habe der Beschwerdeführer äußerst detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass ihm in der Ukraine politische Verfolgung drohe. Sofern der Beschwerdeführer umfassend von früheren politischen Tätigkeiten berichtet hätte, sei auszuführen, dass er lediglich die Rahmenbedingungen und die Vorgeschichte seiner aktuellen Verfolgungsgefahr habe schildern wollen. Soweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf angebliche Widersprüche zwischen Erstbefragung und seiner späteren Einvernahme stützte, lasse sie die ständige Rechtsprechung außer Acht. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen über 60-jährigen schwerkranken Mann, für welchen die Erstbefragung eine absolute psychische Ausnahmesituation dargestellt hätte. Dieser sei nicht vor der allgemeinen Kriegssituation geflohen, sondern habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die Probleme aufgrund seiner politischen Aktivitäten insbesondere seit Ausbruch des Ostukrainekonfliktes massiv verschärft hätten. Der Beschwerdeführer sei Vorsitzender einer regionalen bzw. lokalen Unterorganisation der XXXX und nicht, wie von der Behörde angeführt, lediglich einfaches Mitglied gewesen. In Bezug auf das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei anzumerken, dass sich die diesbezüglichen Unterlagen unverändert in XXXX befänden, doch handle es sich hierbei um keinen für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zentralen Aspekt. Das fluchtauslösende Element sei die zunehmende Bedrohung und Gefahr von MitarbeiterInnen von NGOs wie jener des Beschwerdeführers gewesen, die sich mit dem Ausbruch des Ostukrainekonfliktes massiv verschärft hätte. Dass sich der Beschwerdeführer um eine legale Einreise bemüht hätte, könne diesem nicht zur Last gelegt werden. Die Behörde habe zudem unzureichende Ermittlungen zur Zumutbarkeit der von ihr offenbar angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative vorgenommen. Die Behörde habe in keiner Weise geprüft, ob der Beschwerdeführer seitens seiner Familie Unterstützung erwarten könne und nicht erklärt, in wie fern aufgrund des Alters und Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von der Möglichkeit zur eigenständigen Erwirtschaftung des Lebensunterhalts ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer leide an HIV, Gelenksproblemen und sei auf einem Ohr komplett taub. Dieser sei auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen, welche für ihn in der Ukraine vor seiner Ausreise nicht mehr verfügbar gewesen wären. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer die notwenigen Medikamente nicht leisten. Ohne entsprechende medizinische Versorgung werde die Erkrankung des Beschwerdeführers in kürzester Zeit zu einer lebensgefährlichen Bedrohung führen. Der ständigen Rechtsprechung des VfGH, VwGH und EGMR zufolge sei im Rahmen der Prüfung des Ausweisungsschutzes nach Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit fehlender medizinsicher Behandlung im Herkunftsland neben der abstrakten bzw. theoretischen Behandlungsmöglichkeit einer kranken Person auch auf die tatsächliche Behandlungsmöglichkeit abzustellen. Dabei müssten die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Medikamenten sowie das soziale und familiäre Netzwerk im Herkunftsland und die Distanz, welche zu diversen Behandlungszentren zurückgelegt werden müsse, Berücksichtigung finden. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers scheine eine Behandlungsmöglichkeit jedoch gänzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wäre außer Stande, die hohen Kosten für Medikamente sowie Behandlungen zu finanzieren und würde dieser fehlende Zugang zu adäquater medizinsicher Versorgung innerhalb kürzester Zeit zu einer lebensbedrohlichen Notlage führen. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit deutlich über drei Jahren in Österreich und sei sehr um seine Integration in Österreich bemüht. Dieser werde regelmäßig von seiner in Deutschland lebenden Tochter besucht, spreche bereits sehr gut Deutsch, besuche derzeit einen B1+ Kurs, arbeite ehrenamtlich bei der XXXX und nehme an interkulturellen Treffen teil. Da aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit dem substantiierten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine jedenfalls nicht auszuschließen wäre, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus rechtlicher Sicht geboten. Anbei übermittelte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über eine bestandene ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B1 sowie Screenshots über Vorsitz und Tätigkeit der NGO XXXX .Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 wurde unter Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation ein weiterer Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei im Heimatland viele Jahre lang politisch aktiv gewesen, was immer wieder zu Problemen, Drohungen und mitunter auch Überfällen auf den Beschwerdeführer geführt hätte. Der Beschwerdeführer sei eine Vertrauensperson des ehemaligen Präsidenten Yushchenko gewesen und sei, nachdem im Jahr 2005 Wiktor Janukowytsch an die Macht gekommen wäre, zunehmend unter Druck gesetzt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer Probleme mit der Stadtverwaltung von römisch 40 bekommen, da er versucht hätte, gegen die weit verbreitete Korruption anzukämpfen und in diesem Zusammenhang auch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht hätte. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer mehrere Jahre als Regionalvorsitzender der NGO römisch 40 tätig gewesen. Die Situation der Mitglieder jener NGO habe sich nach dem Ausbruch des Ostukrainekonfliktes jedoch drastisch verschlechtert, diese seien von der Lokalregierung unter Druck gesetzt und bedroht worden. Nachdem sich die Situation auch für den Beschwerdeführer immer weiter verschärft hätte, sei dieser zu seiner Tochter nach Deutschland übersiedelt, wo er von 2014 bis 2015 gelebt hätte. Nach Auslaufen seiner Aufenthaltsberechtigung habe er sich zu einer Rückkehr in die Ukraine gezwungen gesehen, wo er etwa einen Monat in römisch 40 verbracht und seine dauerhafte Ausreise organsiert hätte. In dieser Zeit sei es zu weiteren Übergriffen auf MitarbeiterInnen der römisch 40 gekommen; kurz vor der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers sei in das Büro von römisch 40 eingebrochen und dieses komplett verwüstet worden. Der Beschwerdeführer leide an HIV sowie an Gelenksproblemen und sei auf einem Ohr komplett taub. Seit Ausbruch des Ostukrainekonfliktes habe der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht mehr ausreichend versorgt werden können. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Vorgeschichte sowie seiner Tätigkeit für die NGO römisch 40 politische Verfolgung durch die ostukrainische Lokalregierung sowie durch Teile der ukrainischen Gesellschaft. Desweiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen 62-jährigen schwerkranken Mann, der insbesondere im Rahmen seiner HIV-Erkrankung dringend auf medizinische Versorgung angewiesen wäre, welcher dieser in der Ukraine zuletzt nicht mehr bekommen hätte. Die Behörde habe es verabsäumt, Berichte über die Situation von NGOs bzw. MitarbeiterInnen von NGOs, insbesondere zur konkreten NGO des Beschwerdeführers, einzuholen. Die NGO römisch 40 verfüge über eine Wikipedia-Seite, aus welcher hervorginge, dass in der Ostukraine Mitglieder der römisch 40 entführt bzw. ermordet worden wären. Zudem habe es die Behörde, welche den Beschwerdeführer offenbar auf eine IFA in römisch 40 verweise, komplett unterlassen, Berichte über die Versorgungslage in römisch 40 sowie die Lage von Binnenvertriebenen einzuholen. In Bezug auf die medizinische Versorgung ginge aus den Berichten der Behörde hervor, dass nur für 30% der Patienten mit HIV die Behandlungskosten gedeckt wären und seien Personen mit HIV-Erkrankungen zudem von privaten Krankenversicherungen ausgeschlossen. In der Ostukraine leide die medizinische Versorgung zudem unter kriegsbedingten Engpässen. Zudem sei der belangten Behörde eine willkürliche Vorgehensweise vorzuwerfen, da der Beschwerdeführer ein Schreiben zu seinen Fluchtgründen verfasst hätte, in welchem er zusätzliche Vorkommnisse in Bezug auf seine politische Tätigkeit sowie in Bezug auf die Versorgungslage schildere, welches jedoch im Rahmen der Entscheidungsfindung in keiner Weise berücksichtigt worden wäre. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde desweiteren ergänzendes Berichtsmaterial zur aktuellen Situation in der Ostukraine zitiert. Entgegen der Auffassung der Behörde habe der Beschwerdeführer äußerst detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass ihm in der Ukraine politische Verfolgung drohe. Sofern der Beschwerdeführer umfassend von früheren politischen Tätigkeiten berichtet hätte, sei auszuführen, dass er lediglich die Rahmenbedingungen und die Vorgeschichte seiner aktuellen Verfolgungsgefahr habe schildern wollen. Soweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf angebliche Widersprüche zwischen Erstbefragung und seiner späteren Einvernahme stützte, lasse sie die ständige Rechtsprechung außer Acht. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen über 60-jährigen schwerkranken Mann, für welchen die Erstbefragung eine absolute psychische Ausnahmesituation dargestellt hätte. Dieser sei nicht vor der allgemeinen Kriegssituation geflohen, sondern habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die Probleme aufgrund seiner politischen Aktivitäten insbesondere seit Ausbruch des Ostukrainekonfliktes massiv verschärft hätten. Der Beschwerdeführer sei Vorsitzender einer regionalen bzw. lokalen Unterorganisation der römisch 40 und nicht, wie von der Behörde angeführt, lediglich einfaches Mitglied gewesen. In Bezug auf das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei anzumerken, dass sich die diesbezüglichen Unterlagen unverändert in römisch 40 befänden, doch handle es sich hierbei um keinen für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zentralen Aspekt. Das fluchtauslösende Element sei die zunehmende Bedrohung und Gefahr von MitarbeiterInnen von NGOs wie jener des Beschwerdeführers gewesen, die sich mit dem Ausbruch des Ostukrainekonfliktes massiv verschärft hätte. Dass sich der Beschwerdeführer um eine legale Einreise bemüht hätte, könne diesem nicht zur Last gelegt werden. Die Behörde habe zudem unzureichende Ermittlungen zur Zumutbarkeit der von ihr offenbar angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative vorgenommen. Die Behörde habe in keiner Weise geprüft, ob der Beschwerdeführer seitens seiner Familie Unterstützung erwarten könne und nicht erklärt, in wie fern aufgrund des Alters und Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von der Möglichkeit zur eigenständigen Erwirtschaftung des Lebensunterhalts ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer leide an HIV, Gelenksproblemen und sei auf einem Ohr komplett taub. Dieser sei auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen, welche für ihn in der Ukraine vor seiner Ausreise nicht mehr verfügbar gewesen wären. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer die notwenigen Medikamente nicht leisten. Ohne entsprechende medizinische Versorgung werde die Erkrankung des Beschwerdeführers in kürzester Zeit zu einer lebensgefährlichen Bedrohung führen. Der ständigen Rechtsprechung des VfGH, VwGH und EGMR zufolge sei im Rahmen der Prüfung des Ausweisungsschutzes nach Artikel 3, EMRK in Zusammenhang mit fehlender medizinsicher Behandlung im Herkunftsland neben der abstrakten bzw. theoretischen Behandlungsmöglichkeit einer kranken Person auch auf die tatsächliche Behandlungsmöglichkeit abzustellen. Dabei müssten die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Medikamenten sowie das soziale und familiäre Netzwerk im Herkunftsland und die Distanz, welche zu diversen Behandlungszentren zurückgelegt werden müsse, Berücksichtigung finden. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers scheine eine Behandlungsmöglichkeit jedoch gänzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wäre außer Stande, die hohen Kosten für Medikamente sowie Behandlungen zu finanzieren und würde dieser fehlende Zugang zu adäquater medizinsicher Versorgung innerhalb kürzester Zeit zu einer lebensbedrohlichen Notlage führen. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit deutlich über drei Jahren in Österreich und sei sehr um seine Integration in Österreich bemüht. Dieser werde regelmäßig von seiner in Deutschland lebenden Tochter besucht, spreche bereits sehr gut Deutsch, besuche derzeit einen B1+ Kurs, arbeite ehrenamtlich bei der römisch 40 und nehme an interkulturellen Treffen teil. Da aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit dem substantiierten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine jedenfalls nicht auszuschließen wäre, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus rechtlicher Sicht geboten. Anbei übermittelte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über eine bestandene ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B1 sowie Screenshots über Vorsitz und Tätigkeit der NGO römisch 40 .
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, er gehört der ukrainischen Volksgruppe an und ist ohne Religionsbekenntnis. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 im Besitz eines österreichischen Touristenvisums in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 10.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stammt aus einer Stadt im Oblast Donezk, in den Jahren 1978 bis 1983 lebte er zu Studienzwecken in XXXX . Der Beschwerdeführer ist geschieden, seine volljährige Tochter lebt in Deutschland, darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei Cousinen im Oblast Donezk.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, er gehört der ukrainischen Volksgruppe an und ist ohne Religionsbekenntnis. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 im Besitz eines österreichischen Touristenvisums in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 10.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stammt aus einer Stadt im Oblast Donezk, in den Jahren 1978 bis 1983 lebte er zu Studienzwecken in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist geschieden, seine volljährige Tochter lebt in Deutschland, darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei Cousinen im Oblast Donezk. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich nach einer Rückkehr in die Ukraine in XXXX niederzulassen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in XXXX oder in anderen von der ukrainischen Zentralverwaltung kontrollierten Landesteilen aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX einer Gefährdung aufgrund einer früheren politischen Aktivität respektive einer Funktion innerhalb der NGO " XXXX " zu befürchten hätte. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine festgestellt werden.1.
- Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich nach einer Rückkehr in die Ukraine in römisch 40 niederzulassen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 oder in anderen von der ukrainischen Zentralverwaltung kontrollierten Landesteilen aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 einer Gefährdung aufgrund einer früheren politischen Aktivität respektive einer Funktion innerhalb der NGO " römisch 40 " zu befürchten hätte. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine, insbesondere in XXXX , in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine, insbesondere in römisch 40 , in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv, leidet an Gelenksschmerzen und hat auf dem rechten Ohr einen Verlust seines Hörvermögens erlitten. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in keinem schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheitszustand, welcher einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. In der Ukraine bestehen eine ausreichende medizinische Grundversorgung sowie Behandlungsmöglichkeiten für die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder. Es bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Umstände im Herkunftsstaat keinen Zugang zur benötigten Behandlung hätte. Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und hilft ehrenamtlich bei der XXXX aus. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und hilft ehrenamtlich bei der römisch 40 aus. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
- Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Sicherheitsbehörden, zum Rechtschutz- und Justizwesen, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption) Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017). Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017). Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017). Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017). Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. € an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko, http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer, http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück, https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017
- Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
- Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
- Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a). Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017). Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017). Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Mit
- Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a). Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017). Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
- Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a). Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017). Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am
- Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit
- November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am
- Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 6.6.2017
- Korruption Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern einstuft. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern. Vor allem seit dem Sturz des Janukowitsch-Regimes zeigt der Trend aber wieder in eine positive Richtung. Die endemische Korruption war einer, wenn nicht der Grund für den Sturz des alten Regimes und vereint weiterhin große Teile der Bevölkerung und vor allem auch der Zivilgesellschaft hinter einem gemeinsamen Ziel. Am
- Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert u.a. verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
- April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen. Vor dem Hintergrund der am 26 .Oktober 2014 abgehaltenen vorzeitigen Parlamentswahlen wurde am
- Oktober 2014 ein neues umfassendes Reformpaket zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, durch das neue Institutionen geschaffen bzw. neue Verfahren zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung eingeführt wurden. So wurde die Schaffung des Nationalen Anti-Korruptions-Büros (NABU) beschlossen und am
- April 2015 eröffnet. Hauptziel des NABU ist es, v.a. Korruption auf höchster (politischer) Ebene zu bekämpfen. Besetzt wurde das Büro infolge eines strikten und offenen Auswahlverfahrens. Die Ausstattung des Büros mit vollwertigen Ermittlungsbefugnissen ist jedoch weiterhin ausständig und innenpolitisch sehr umstritten. Ende 2015 wurde ebenfalls eine gesonderte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft geschaffen, die alle Korruptions-Fälle von der Generalstaatsanwaltschaft übernehmen soll. Als drittes neues Element wurde auch die Nationale Behörde für die Korruptionsprävention (NAPC) ins Leben gerufen. Politisch oft heikle Korruptionsfälle sollen dadurch auf neue, unabhängige Strukturen ausgelagert werden. Vom Leiter des NABU, Artem Sytnyk, sowie zahlreichen im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen NGOs, als auch von der EU und anderen internationalen Partnern, wird ebenfalls die Schaffung eigener Anti-Korruptionsgerichte gefordert, womit von Ermittlung über Anklage bis hin zum Urteil die Kette bei der Korruptionsbekämpfung durch neue, in der Theorie unabhängigere Institutionen geschlossen wäre. Die Schaffung eines solchen Antikorruptionsgerichtes ist grundsätzlich in der in Kraft getretenen Justizreform vorgesehen, die Vorstellung von Gesetzesentwürfen hierzu verläuft jedoch nur schleppend. Seitens des Präsidenten wird teils öffentlich an der Notwendigkeit zusätzlicher "Parallelstrukturen" gezweifelt. Es kommt auch immer wieder, zuletzt im Herbst 2016 sehr öffentlich, zu Auseinandersetzung zwischen den traditionellen und den neu-geschaffenen Institutionen im Bereich Korruptionsbekämpfung, vor allem auch deshalb, da trotz der Gründung der neuen Institutionen die alten weiterhin viele ihrer Kompetenzen behalten haben. Ein großer Erfolg war nach mehrfacher Verschiebung und mit anfänglichen technischen Schwierigkeiten die Einführung eines umfassenden, der gesamten Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Vermögenserklärungssystems. Mit Stichtag
- Oktober 2016 mussten alle Politiker und hohen Beamten der Ukraine verpflichtend ihre Vermögenserklärung online abgeben. Es wurden über 100.000 elektronische Vermögenserklärungen registriert. Das System gilt als Schlüsselelement im Kampf gegen die Korruption im Lande und wurde in erster Linie auf massiven internationalen Druck hin eingeführt. Die Veröffentlichung des enormen Reichtums vieler Politiker - die Gesamtsumme der deklarierten Bargeldbestände der 413 Parlamentsabgeordneten beläuft sich auf über €430 Mio. - löste aber auch breite Empörung innerhalb der Bevölkerung aus. Weiterhin problematisch bleibt, dass die mit der Überprüfung der Erklärung beauftragten Behörden nicht in der Lage sind, die enorme Menge an Daten zu verarbeiten. Die bisher eingeleiteten Untersuchungen seitens des NAPC, die mittlerweile teilweise auch schon wieder eingestellt wurden, schienen weiters den Fokus auf regierungskritische Oppositionspolitiker zu legen, anstatt systematisch mit einer Überprüfung der Erklärungen zu beginnen. In den letzten Wochen äußerte vor allem der Premierminister der Ukraine öffentlich und starke Kritik an der Leitung des NAPC (ÖB 4.2017). Trotz Anstrengungen der Regierung zu ihrer Bekämpfung, sind Korruption und die Straflosigkeit in diesem Zusammenhang weiterhin ein Problem auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft. Entsprechende Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. 2016 traten einige hohe Amtsträger zurück, die mit dem Auftrag eingesetzt worden waren, die Korruption zu bekämpfen. Es gibt zwei Antikorruptionsbehörden, die National Agency for Prevention of Corruption (NAPC) und das National Anticorruption Bureau of Ukraine (NABU). Das NAPC ist verantwortlich für die Entwicklung der nationalen Antikorruptionspolitik, Beobachtung der Einhaltung der Gesetzgebung und die Überprüfung der Einkommensdeklarationen hoher Beamter. Es ist seit Mai 2015 tätig. Im August 2016 wurde ein e-declaration-System geschaffen, bei dem Beamte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Bis November hatten 120.000 hohe Beamte davon Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Verdachtsfälle werden zur Ermittlung an NABU weitergeleitet. Das NABU ist die Hauptermittlungsbehörde in Korruptionsfällen betreffend hohe Amtsträger (u.a. Präsident, Minister, Abgeordnete, Gouverneure, etc.). Es ist nur zuständig für Delikte, die nach seiner Gründung 2015 begangen wurden. 25.000 offene Altfälle liegen noch bei der Generalstaatsanwaltschaft. Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden jedenfalls bis
- Oktober 2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. 31 Fälle betreffend 70 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Beamte, kamen zur Anklage. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür eigens aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. Nur drei dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es gar einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft. Später gab es in dem Zusammenhang noch eine widerrechtliche Festnahme von NABU-Beamten. Der Fall wurde später untersucht und drei Mitglieder des Büros des Generalstaatsanwalts suspendiert. Das Lustrationsgesetz von 2014 zur Entfernung von politisch belasteten Mitarbeitern aus dem ukrainischen Staatsdienst ist gemäß Justizministerium zu 99% umgesetzt. Etwa 70.000 Beamte und Amtsträger waren auf der Lustrationsliste. Die Überprüfungen führten zur Entlassung von etwa 1.000 Beamten. Laut parlamentarischem Antikorruptionskomitee wurden 80% der Amtsträger der Ära Janukowitsch von ihren Posten entfernt. Die rigorose Anwendung des Gesetzes wurde aber vermieden. Im SBU wurden etwa nur 50 Beamte der Lustration unterzogen, in der Justiz nur 40 Richter (acht von ihnen bekämpften das Ergebnis und wurden wieder eingesetzt) (USDOS 3.3.2017a). Auch die Finanzierung der politischen Parteien, die Energietarife und das Management der öffentlichen Unternehmen wurden in Angriff genommen. Mit den Antikorruptionsmaßnahmen des Jahres 2016 wurde eine gute Basis gelegt, aber weitere Verbesserungen sind nur mit ausreichendem Willen der politischen Führung möglich (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 19.6.2017 ...
- Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017). Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017 ...
- Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a). Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anmerkung und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017). Am
- April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom
- Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
- März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit
- Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
- Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
- Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).Am
- April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom
- Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
- März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit
- Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
- Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
- Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen Gesetzgebungsperiode o.D.). Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016). Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel
- Korruption und
- Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.) Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für