Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.04.2018 bis 14.05.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.04.2018 bis 14.05.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Stelle bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Stelle bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er am 14.03.2018 bei XXXX ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Mit diesem sei vereinbart gewesen, dass XXXX sich per E-Mail beim Beschwerdeführer melde und diesem mitteile, ob er ab 03.04.2018 zu arbeiten beginnen könne. Der Beschwerdeführer hätte auf dieses E-Mail gewartet, allerdings keines erhalten. Erst später habe er gesehen, dass das E-Mail im Spamordner gelandet sei. Am 03.04.2018 habe er erst um 10:00 Uhr gesehen, dass er Anrufe in Abwesenheit von XXXX auf seinem Mobiltelefon hatte. Der Beschwerdeführer gab weiter an, sofort zurückgerufen zu haben. Er habe XXXX die Situation erklärt und diesem mitgeteilt, dass ihm am Wochenende sehr schlecht gewesen sei und dass er ab morgen zu arbeiten beginnen könnte. Er habe überhaupt nicht gewusst, dass er angemeldet gewesen sei und er den Job bekommen hätte. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, zwei Kinder zu haben sowie, dass die Notstandshilfe sein einziges Einkommen darstellen würde. Seine Frau würde lediglich € 600,00 Kindergeld bekommen. Da er kein anderes Einkommen habe, womit er die Dinge des täglichen Lebens bezahlen könne (seine Miete alleine betrage € 720,00) bitte er, ihm seine Leistung nicht zu sperren.Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er am 14.03.2018 bei römisch 40 ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Mit diesem sei vereinbart gewesen, dass römisch 40 sich per E-Mail beim Beschwerdeführer melde und diesem mitteile, ob er ab 03.04.2018 zu arbeiten beginnen könne. Der Beschwerdeführer hätte auf dieses E-Mail gewartet, allerdings keines erhalten. Erst später habe er gesehen, dass das E-Mail im Spamordner gelandet sei. Am 03.04.2018 habe er erst um 10:00 Uhr gesehen, dass er Anrufe in Abwesenheit von römisch 40 auf seinem Mobiltelefon hatte. Der Beschwerdeführer gab weiter an, sofort zurückgerufen zu haben. Er habe römisch 40 die Situation erklärt und diesem mitgeteilt, dass ihm am Wochenende sehr schlecht gewesen sei und dass er ab morgen zu arbeiten beginnen könnte. Er habe überhaupt nicht gewusst, dass er angemeldet gewesen sei und er den Job bekommen hätte. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, zwei Kinder zu haben sowie, dass die Notstandshilfe sein einziges Einkommen darstellen würde. Seine Frau würde lediglich € 600,00 Kindergeld bekommen. Da er kein anderes Einkommen habe, womit er die Dinge des täglichen Lebens bezahlen könne (seine Miete alleine betrage € 720,00) bitte er, ihm seine Leistung nicht zu sperren. Mit Bescheid vom 20.06.2018 wurde die Beschwerde vom 18.04.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 20.06.2018 wurde die Beschwerde vom 18.04.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Am 03.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer via eAMS bei der belangten Behörde, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Vorlageantrag wurden im Wesentlichen die in der Beschwerde gemachten Angaben wiederholt. Am 20.12.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt., welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1) teil.Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt., welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1) teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF habe erst am 03.04.2018 erfahren, nachdem ihn der Z1 angerufen hatte, dass er zu arbeiten beginnen könne. Beim Vorstellungsgespräch am 14.03.2018 habe der Z1 dem BF mitgeteilt, er werde ihm ein E-Mail schreiben, zu welchem Termin er zu arbeiten beginnen könne, er habe jedoch eine fixe Zusage erhalten. Der BF habe dem Z1 seine Versicherungsnummer nicht bekannt gegeben. Der BF: gibt zudem an, erst später gesehen zu haben, dass dieses E-Mail im Spamordner gelandet ist. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1: habe dem BF am 21.03.2018 ein E-Mail mit der Zusage zur Beschäftigung mit möglichen Arbeitsantritt 03.04.2018 geschickt, worauf er keine Rückmeldung erhalten habe. Am 03.04.2018 habe der Z1 den BF angerufen. Nach dem fünften Versuch habe sich der BF zurückgemeldet und erklärt, dass er Magenprobleme habe. Nach Rücksprache und Beratung mit seinem Geschäftsführer habe der Z1 mit diesem gemeinsam entschieden, den BF nicht zu beschäftigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2016 mit nur kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezieht er Notstandshilfe in Höhe von € 31,70 täglich. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." In der mit dem Beschwerdeführer verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 18.01.2018 wurde festgehalten, dass ihn die belangte Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Hausbetreuer bzw. Reinigungskraft unterstützt, wobei sich der Beschwerdeführer auf die Stellenangebote der belangten Behörden bewirbt und dieser eine Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen übermittelt. Am 28.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Hausbetreuer beim Dienstgeber XXXX im Rahmen einer Vorauswahl mit möglichem Arbeitsantritt am 03.04.2018 und einem Mindestentgelt von € 1.780,00 mit der Bereitschaft zur Überbezahlung zugewiesen.Am 28.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Hausbetreuer beim Dienstgeber römisch 40 im Rahmen einer Vorauswahl mit möglichem Arbeitsantritt am 03.04.2018 und einem Mindestentgelt von € 1.780,00 mit der Bereitschaft zur Überbezahlung zugewiesen. Am 14.03.2018 hat sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß bei der o. a. Stelle im Rahmen einer Vorauswahl beworben. Am 03.04.2018 ist der Beschwerdeführer zum Dienstantritt nicht erschienen. Ebenfalls am 03.04.2018 ist eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers des Beschwerdeführers XXXX bei der belangten Behörde eingelangt. Darin führte XXXX im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart am 03.04.2018 um 08:00 Uhr zum Dienstantritt erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe sich erst um elf Uhr, nach fünf vorhergehenden nicht angenommenen Anrufen, telefonisch gemeldet und gemeint, er habe sich wegen Magenproblemen nicht früher melden können. Nach Rücksprache mit der Geschäftsführung sei die Entscheidung getroffen worden, den Beschwerdeführer nicht in ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Dies sei dem Beschwerdeführer auch fernmündlich mitgeteilt worden.Ebenfalls am 03.04.2018 ist eine Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers des Beschwerdeführers römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt. Darin führte römisch 40 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart am 03.04.2018 um 08:00 Uhr zum Dienstantritt erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe sich erst um elf Uhr, nach fünf vorhergehenden nicht angenommenen Anrufen, telefonisch gemeldet und gemeint, er habe sich wegen Magenproblemen nicht früher melden können. Nach Rücksprache mit der Geschäftsführung sei die Entscheidung getroffen worden, den Beschwerdeführer nicht in ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Dies sei dem Beschwerdeführer auch fernmündlich mitgeteilt worden. In der niederschriftlichen Stellungnahme vom 05.04.2018 bestätigte der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen zum vereinbarten Dienstbeginn. Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.04.2018 bis 14.05.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.04.2018 bis 14.05.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Stelle bei der Firma XXXX nicht angenommen hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Stelle bei der Firma römisch 40 nicht angenommen hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er am 14.03.2018 bei XXXX ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Mit diesem sei vereinbart gewesen, dass XXXX sich per E-Mail beim Beschwerdeführer melde und diesem mitteile, ob er ab 03.04.2018 zu arbeiten beginnen könne. Der Beschwerdeführer hätte auf diese E-Mail gewartet, allerdings keine erhalten. Erst später habe er gesehen, dass das E-Mail im Spamordner gelandet sei. Am 03.04.2018 habe er erst um 10:00 Uhr gesehen, dass er Anrufe in Abwesenheit von XXXX auf seinem Mobiltelefon hatte. Der Beschwerdeführer gab weiter an, sofort zurückgerufen zu haben. Er habe XXXX die Situation erklärt und diesem mitgeteilt, dass ihm am Wochenende sehr schlecht gewesen sei und dass er ab morgen zu arbeiten beginnen könnte. Er habe überhaupt nicht gewusst, dass er angemeldet gewesen sei und er den Job bekommen hätte. Zudem führte der Beschwerdeführer aus zwei Kinder zu haben, sowie dass die Notstandshilfe sein einziges Einkommen darstellen würde. Seine Frau würde lediglich € 600,00 Kindergeld bekommen. Da er kein anderes Einkommen habe, womit er die Dinge des täglichen Lebens bezahlen könne (seine Miete alleine betrage € 720,00) bitte er, ihm seine Leistung nicht zu sperren.Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er am 14.03.2018 bei römisch 40 ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Mit diesem sei vereinbart gewesen, dass römisch 40 sich per E-Mail beim Beschwerdeführer melde und diesem mitteile, ob er ab 03.04.2018 zu arbeiten beginnen könne. Der Beschwerdeführer hätte auf diese E-Mail gewartet, allerdings keine erhalten. Erst später habe er gesehen, dass das E-Mail im Spamordner gelandet sei. Am 03.04.2018 habe er erst um 10:00 Uhr gesehen, dass er Anrufe in Abwesenheit von römisch 40 auf seinem Mobiltelefon hatte. Der Beschwerdeführer gab weiter an, sofort zurückgerufen zu haben. Er habe römisch 40 die Situation erklärt und diesem mitgeteilt, dass ihm am Wochenende sehr schlecht gewesen sei und dass er ab morgen zu arbeiten beginnen könnte. Er habe überhaupt nicht gewusst, dass er angemeldet gewesen sei und er den Job bekommen hätte. Zudem führte der Beschwerdeführer aus zwei Kinder zu haben, sowie dass die Notstandshilfe sein einziges Einkommen darstellen würde. Seine Frau würde lediglich € 600,00 Kindergeld bekommen. Da er kein anderes Einkommen habe, womit er die Dinge des täglichen Lebens bezahlen könne (seine Miete alleine betrage € 720,00) bitte er, ihm seine Leistung nicht zu sperren. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2018 um Übermittlung seiner ärztlichen Krankmeldung für den 03.04.2018 bis 15.06.2018 ersucht. Am 15.06.2018 meldete der Beschwerdeführer via eAMS der belangten Behörde, dass er sich am 03.04.2018 nicht krankgemeldet und in Folge dessen auch keine Krankmeldung habe. Wie er der belangten Behörde bereits mitgeteilt habe, wären nicht die Magenprobleme ausschlaggebend für sein Nichterscheinen gewesen, sondern dass er von der Anmeldung bzw. Zusage zum Job nichts gewusst hätte. Die Magenprobleme wären jedoch dafür ausschlaggebend gewesen, dass er noch geschlafen habe und die Anrufe nicht gehört hätte. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich weiter aus, dass er der Firma mitgeteilt hätte, dass er Magenprobleme habe und am nächsten Tag zu arbeiten beginnen könnte. Dies hätte der Arbeitgeber jedoch abgelehnt. Mit Bescheid vom 20.06.2018 wurde die Beschwerde vom 18.04.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 20.06.2018 wurde die Beschwerde vom 18.04.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Am 03.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer via eAMS bei der belangten Behörde, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 20.12.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 17.01.2019 übermittelte XXXX dem Bundesverwaltungsgericht das E-Mail an den Beschwerdeführer sowie seine Korrespondenz mit der belangten Behörde zur Kenntnisnahme. Daraus ist ersichtlich das XXXX mit E-Mail vom 21.03.2018 dem Beschwerdeführer den Arbeitsanfang per 03.04.2018 um 08:00 Uhr sowie allfällige weitere Informationen zukommen ließ.Am 17.01.2019 übermittelte römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht das E-Mail an den Beschwerdeführer sowie seine Korrespondenz mit der belangten Behörde zur Kenntnisnahme. Daraus ist ersichtlich das römisch 40 mit E-Mail vom 21.03.2018 dem Beschwerdeführer den Arbeitsanfang per 03.04.2018 um 08:00 Uhr sowie allfällige weitere Informationen zukommen ließ. Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer steht aktuell in keinem vollversicherten Dienstverhältnis.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er nicht zum Arbeitsbeginn am 03.04.2018 gekommen ist eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er nicht zum Arbeitsbeginn am 03.04.2018 gekommen ist eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine ärztliche Krankmeldung für den 03.04.2018 erbracht.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine ärztliche Krankmeldung für den 03.04.2018 erbracht. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich bei der vermittelten Stelle nach vermeintlichem Ausbleiben der E-Mail durch den potentiellen Dienstgeber nicht persönlich erkundigt hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2211600.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.