GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste im Februar 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.02.2014, Zl. 1002037507/14114444, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen. Der BF wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.02.2014, Zl. 1002037507/14114444, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen. Der BF wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei. Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2014, Zl. W117 20005938-1/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Im April 2016 wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem total gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel in einem Rotlichtlokal betreten. Am 13.08.2016 erfolgte die freiwillige Ausreise der BF ins Herkunftsland.
F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen die BF
Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zur Person der BF wurde u.a. festgestellt, dass ihre Identität feststehe und sie chinesische Staatsangehörige sei. Sie habe sich das erste Mal von Februar 2014 bis August 2016 im Bundesgebiet aufgehalten. Dabei habe sie gegen das Prostitutionsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verstoßen und ungerechtfertigt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie habe ein bis zum 11.02.2019 gültiges Visum D für den Aufenthalt in Österreich erhalten. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2018 sei sie wegen des Vergehens der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus versuche sie durch die Schließung einer Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die Ehe werde von der Behörde als Aufenthaltsehe gewertet. Die BF wohne in Österreich seit August 2018 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sei dabei, einen Deutschkurs auf dem Sprachlevel Deutsch A1-1 zu absolvieren. Auch die englische Sprache beherrsche sie kaum. Die BF habe die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet. Sie zeige kein Interesse, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten, und stelle aufgrund ihres Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar.Zur Person der BF wurde u.a. festgestellt, dass ihre Identität feststehe und sie chinesische Staatsangehörige sei. Sie habe sich das erste Mal von Februar 2014 bis August 2016 im Bundesgebiet aufgehalten. Dabei habe sie gegen das Prostitutionsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verstoßen und ungerechtfertigt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie habe ein bis zum 11.02.2019 gültiges Visum D für den Aufenthalt in Österreich erhalten. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2018 sei sie wegen des Vergehens der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus versuche sie durch die Schließung einer Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die Ehe werde von der Behörde als Aufenthaltsehe gewertet. Die BF wohne in Österreich seit August 2018 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sei dabei, einen Deutschkurs auf dem Sprachlevel Deutsch A1-1 zu absolvieren. Auch die englische Sprache beherrsche sie kaum. Die BF habe die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet. Sie zeige kein Interesse, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten, und stelle aufgrund ihres Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass sich die Feststellungen hinsichtlich des Privat-und Familienlebens der BF aus ihrer Stellungnahme vom 23.10.2018 sowie den Angaben ihres Ehegatten in der Einvernahme am 14.1.2019 ergeben würden. Die BF habe ihren Gatten vom Tag, an dem sie ihn im Dezember 2015 kenngelernt habe, bis zu ihrer Ausreise im April 2016 nur wenige Wochen lang gekannt. Zwischen ihrer Ausreise und ihrer erneuten Eheschließung habe sie ihren jetzigen Gatten nur ein einziges Mal, während eines Kurzaufenthaltes in China, persönlich getroffen. Bis zum Tag der Eheschließung habe ihr Gatte im österreichischen Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt mit der BF zusammengewohnt. Im April 2016 habe die BF in der Einvernahme beim Bundesamt vorgebracht, dass sie mit einem Chinesen verheiratet wäre und ihr Sohn sowie ihr (damaliger) Gatte bei ihren Schwiegereltern leben würde. Ihr jetziger Gatte habe in der Einvernahme den Namen ihres Sohnes nicht nennen können. Darüber hinaus habe er angegeben, dass eine Kommunikation mit der BF nur äußerst schwer möglich sei, da die BF praktisch kein Deutsch verstehe und nur ein wenig Englisch könne. Zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten habe er angegeben: "Eigentlich nichts Besonderes. Vielleicht, dass wir am Wochenende mal rausfahren, nichts Besonderes." Er habe zudem angegeben, dass die BF in China einen Beruf als Kellnerin in einem Hotel gelernt habe bzw. gearbeitet hätte, wobei die BF in ihrem Asylverfahren jedoch vorgebracht habe, zu keinem Zeitpunkt gearbeitet zu haben. Aufgrund der beschriebenen Angaben (Anm. kein gemeinsamer Haushalt bis zur Eheschließung, nur wenige Wochen lang persönlicher Kontakt im Bundesgebiet, keine gemeinsame verständliche Sprache, keine gemeinsamen Familienaktivitäten, ein bestehendes Eheleben mit einem Chinesen während der Kennenlernphase im Bundesgebiet, Beschäftigung als Prostituierte, mit falschem Namen und gefälschtem Aufenthaltstitel ohne Wohnsitz während der Kennenlernphase, lediglich ein einziges Treffen zwischen der Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet und ihrer Heirat, der Gatte behaupte, dass die BF in China als Kellnerin in einem Hotel tätig gewesen wäre, was die BF jedoch dementierte, etc.) müsse die Behörde von einer Aufenthaltsehe ausgehen. Erschwerend komme die geringe Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu ihrem Familienleben und ihrem Aufenthaltsstatus hinzu. Dazu wurde auf Angaben der BF in ihrem Asylverfahren im Jahr 2014 und 2015 sowie auf Angaben in einem "EAM Verfahren" am 07.04.2016 verwiesen. Aufgrund der bewussten falschen Angaben in den unterschiedlichen Verfahren leide die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zum Privat-und Familienleben. Die Feststellung, dass die BF nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts missachte und die Feststellung, dass die BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie gegen mehrere Gesetze ua. Meldegesetz, Prostitutionsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Strafgesetz verstoßen habe und nachweislich die Behörden mit falschen Angaben versucht habe zu täuschen sowie eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Im Fall der BF widerstreite ihr Aufenthalt im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse
2 Z 1 NAG. Die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen werde von der Behörde als Aufenthaltsehe betrachtet. Darüber hinaus würden sich keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Nach Prüfung des laut Aktenlage und laut der Angaben der BF bestehenden Privatlebens in Bezug auf Österreich könne davon ausgegangen werden, dass eine aufenthaltsbeende Maßnahme gegen die BF keinen widerrechtlichen Eingriff im Sinne des Art. 8 der EMRK darstelle. Im Fall der BF seien auch die Ziffern 3, 5, 7 und 8 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt. So sei die BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung (Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte mit gefälschtem Aufenthaltstitel) habe die BF gegen das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz
1 Z 2, wonach sie verpflichtet gewesen wäre, einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen sowie gegen die Vorschrift des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kein gültigen Aufenthaltstitel) verstoßen. Darüber hinaus habe sie eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen geschlossen, um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet anzueignen. Durch ihre Handlungen ergebe sich ein Persönlichkeitsbild, welches hinsichtlich ihres fehlenden Rechtsverständnisses nicht mit dem österreichischen rechtsstaatlichen Grundverständnis in Einklang stehe. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Mildernd ergebe sich der Umstand, dass die BF zuletzt nicht mehr mit einem Schlepper, sondern legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe auch versucht, sich legal einen Aufenthaltstitel bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beschaffen, was positiv bewertet werde. Darüber hinaus habe sich die BF und ihr Gatte dem Bundesamt kooperativ gezeigt und haben das Parteiengehör wahrgenommen. Negativ beurteilt werde die Tatsache, dass die BF nach ihrem negativen Verfahren zum internationalen Schutz nicht freiwillig ausgereist sei, sich illegal im Bundesgebiet befunden habe und einer illegalen Tätigkeit nachgegangen sei. Sie sei darüber hinaus wegen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde verurteilt worden, habe gegen das Meldegesetz und gegen das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz verstoßen und habe eine Aufenthaltsehe geschlossen, um sich eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu verschaffen. Daher werde gegen die BF ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt.Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass sich die Feststellungen hinsichtlich des Privat-und Familienlebens der BF aus ihrer Stellungnahme vom 23.10.2018 sowie den Angaben ihres Ehegatten in der Einvernahme am 14.1.2019 ergeben würden. Die BF habe ihren Gatten vom Tag, an dem sie ihn im Dezember 2015 kenngelernt habe, bis zu ihrer Ausreise im April 2016 nur wenige Wochen lang gekannt. Zwischen ihrer Ausreise und ihrer erneuten Eheschließung habe sie ihren jetzigen Gatten nur ein einziges Mal, während eines Kurzaufenthaltes in China, persönlich getroffen. Bis zum Tag der Eheschließung habe ihr Gatte im österreichischen Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt mit der BF zusammengewohnt. Im April 2016 habe die BF in der Einvernahme beim Bundesamt vorgebracht, dass sie mit einem Chinesen verheiratet wäre und ihr Sohn sowie ihr (damaliger) Gatte bei ihren Schwiegereltern leben würde. Ihr jetziger Gatte habe in der Einvernahme den Namen ihres Sohnes nicht nennen können. Darüber hinaus habe er angegeben, dass eine Kommunikation mit der BF nur äußerst schwer möglich sei, da die BF praktisch kein Deutsch verstehe und nur ein wenig Englisch könne. Zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten habe er angegeben: "Eigentlich nichts Besonderes. Vielleicht, dass wir am Wochenende mal rausfahren, nichts Besonderes." Er habe zudem angegeben, dass die BF in China einen Beruf als Kellnerin in einem Hotel gelernt habe bzw. gearbeitet hätte, wobei die BF in ihrem Asylverfahren jedoch vorgebracht habe, zu keinem Zeitpunkt gearbeitet zu haben. Aufgrund der beschriebenen Angaben Anmerkung kein gemeinsamer Haushalt bis zur Eheschließung, nur wenige Wochen lang persönlicher Kontakt im Bundesgebiet, keine gemeinsame verständliche Sprache, keine gemeinsamen Familienaktivitäten, ein bestehendes Eheleben mit einem Chinesen während der Kennenlernphase im Bundesgebiet, Beschäftigung als Prostituierte, mit falschem Namen und gefälschtem Aufenthaltstitel ohne Wohnsitz während der Kennenlernphase, lediglich ein einziges Treffen zwischen der Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet und ihrer Heirat, der Gatte behaupte, dass die BF in China als Kellnerin in einem Hotel tätig gewesen wäre, was die BF jedoch dementierte, etc.) müsse die Behörde von einer Aufenthaltsehe ausgehen. Erschwerend komme die geringe Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu ihrem Familienleben und ihrem Aufenthaltsstatus hinzu. Dazu wurde auf Angaben der BF in ihrem Asylverfahren im Jahr 2014 und 2015 sowie auf Angaben in einem "EAM Verfahren" am 07.04.2016 verwiesen. Aufgrund der bewussten falschen Angaben in den unterschiedlichen Verfahren leide die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zum Privat-und Familienleben. Die Feststellung, dass die BF nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts missachte und die Feststellung, dass die BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie gegen mehrere Gesetze ua. Meldegesetz, Prostitutionsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Strafgesetz verstoßen habe und nachweislich die Behörden mit falschen Angaben versucht habe zu täuschen sowie eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Im Fall der BF widerstreite ihr Aufenthalt im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen werde von der Behörde als Aufenthaltsehe betrachtet. Darüber hinaus würden sich keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Nach Prüfung des laut Aktenlage und laut der Angaben der BF bestehenden Privatlebens in Bezug auf Österreich könne davon ausgegangen werden, dass eine aufenthaltsbeende Maßnahme gegen die BF keinen widerrechtlichen Eingriff im Sinne des Artikel 8, der EMRK darstelle. Im Fall der BF seien auch die Ziffern 3, 5, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt. So sei die BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung (Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte mit gefälschtem Aufenthaltstitel) habe die BF gegen das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, wonach sie verpflichtet gewesen wäre, einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen sowie gegen die Vorschrift des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kein gültigen Aufenthaltstitel) verstoßen. Darüber hinaus habe sie eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen geschlossen, um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet anzueignen. Durch ihre Handlungen ergebe sich ein Persönlichkeitsbild, welches hinsichtlich ihres fehlenden Rechtsverständnisses nicht mit dem österreichischen rechtsstaatlichen Grundverständnis in Einklang stehe. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Mildernd ergebe sich der Umstand, dass die BF zuletzt nicht mehr mit einem Schlepper, sondern legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe auch versucht, sich legal einen Aufenthaltstitel bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beschaffen, was positiv bewertet werde. Darüber hinaus habe sich die BF und ihr Gatte dem Bundesamt kooperativ gezeigt und haben das Parteiengehör wahrgenommen. Negativ beurteilt werde die Tatsache, dass die BF nach ihrem negativen Verfahren zum internationalen Schutz nicht freiwillig ausgereist sei, sich illegal im Bundesgebiet befunden habe und einer illegalen Tätigkeit nachgegangen sei. Sie sei darüber hinaus wegen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde verurteilt worden, habe gegen das Meldegesetz und gegen das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz verstoßen und habe eine Aufenthaltsehe geschlossen, um sich eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu verschaffen. Daher werde gegen die BF ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt. Mit Verfahrensordnung vom 21.01.2019 wurde der BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung vom 21.01.2019 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
F widerstreite.3.1. Das Bundesamt stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und begründete dies damit, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF widerstreite.
4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der BF ein Aufenthaltstitel (vgl. § 8 NAG) erteilt worden wäre, vielmehr hat sie sich aufgrund eines bis zum 11.02.2019 gültigen Visum D im Bundesgebiet aufgehalten. Sohin kommt für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation lediglich § 52 Abs. 4 Z 1a FPG in Betracht.Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der BF ein Aufenthaltstitel vergleiche Paragraph 8, NAG) erteilt worden wäre, vielmehr hat sie sich aufgrund eines bis zum 11.02.2019 gültigen Visum D im Bundesgebiet aufgehalten. Sohin kommt für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation lediglich Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG in Betracht.
4 Z 1a FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 FPG weggefallen wäre, zumal die BF offenbar laut Beschwerdevorbringen auch vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums am XXXX 02.2019 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat. Im Hinblick auf § 21 Abs. 2 FPG, der die Versagungsgründe für die Erteilung eines Visums D festlegt, wäre im Hinblick auf die vorliegende Konstellation konkret lediglich § 21 Abs. 2 Z 7 FPG näher zu prüfen.Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG weggefallen wäre, zumal die BF offenbar laut Beschwerdevorbringen auch vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums am römisch 40 02.2019 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat. Im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 2, FPG, der die Versagungsgründe für die Erteilung eines Visums D festlegt, wäre im Hinblick auf die vorliegende Konstellation konkret lediglich Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FPG näher zu prüfen.
2 Z 7 FPG ist die Erteilung eines Visums zu versagen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist die Erteilung eines Visums zu versagen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die rechtskräftige Verurteilung der BF durch ein Landesgericht im Oktober 2018 wegen der Verwendung eines gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel im April 2016 bzw. März 2015 sowie ihr damit im Zusammenhang stehendes erhebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten während ihres ersten Aufenthaltes im Bundesgebiet vom Februar 2014 bis August 2016 (unbegründete Asylantragstellung, illegaler Verbleib im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung, Untertauchen, illegale Erwerbstätigkeit im Rotlichtmilieu) indizieren eine derartige Gefährdung. "Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen" (VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0198)."Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen" (VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0198). Hierzu ist anzumerken, dass die BF im August 2016 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat, wobei das ihr vom Bundesamt vorgehaltene damalige fremdenrechtliche Fehlverhalten sowie die der gerichtlichen Verurteilung zugrundliegende Vergehen letztlich im Ergebnis in untrennbaren kausalen Zusammenhalt mit ihrem damaligen illegalen Aufenthalt standen. Die Wiedereinreise der BF im August 2018 sowie ihr Aufenthalt erfolgte nach Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger hingegen völlig legal aufgrund eines Visums D, wobei auch die Gültigkeitsdauer des Visums offenbar nicht überschritten wurde und auch sonst seither kein Fehlverhalten aktenkundig ist. Durch die Eheschließung und der damit verbundenen Anwartschaft auf einen Aufenthaltstitel befindet sich die BF in einer völlig anderen Situation, welche ein weiteres einschlägiges Fehlverhalten letztlich nicht mehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Sohin kommt hinsichtlich der Prognosebeurteilung, ob von der BF - insbesondere nach ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger - (weiterhin) eine einschlägige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, aber gerade der zentralen Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe - wie vom Bundesamt bewertet - um eine Aufenthaltsehe handelt, in der vorliegenden Konstellation für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorrangige Bedeutung zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist, wenn der Fremde (im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG) eine so genannte Aufenthaltsehe geschlossen hat. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist allein maßgeblich, ob der Fremde die Ehe in missbräuchlicher Absicht geschlossen und mit dem Ehepartner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 MRK nie geführt hat (vgl. 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647; VwGH 23.03.2010, Zl. 2010/18/0054 zu den mit § 53 Abs. 2 Z 8 FPG idgF wortidenten § 60 Abs. 2 Z 9 FPG idF vor dem 30.06.2011).Sohin kommt hinsichtlich der Prognosebeurteilung, ob von der BF - insbesondere nach ihrer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger - (weiterhin) eine einschlägige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, aber gerade der zentralen Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe - wie vom Bundesamt bewertet - um eine Aufenthaltsehe handelt, in der vorliegenden Konstellation für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorrangige Bedeutung zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen ist, wenn der Fremde (im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG) eine so genannte Aufenthaltsehe geschlossen hat. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist allein maßgeblich, ob der Fremde die Ehe in missbräuchlicher Absicht geschlossen und mit dem Ehepartner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, MRK nie geführt hat vergleiche 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647; VwGH 23.03.2010, Zl. 2010/18/0054 zu den mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG idgF wortidenten Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG in der Fassung vor dem 30.06.2011). 3.
2 Z 1 BFA-VG aberkannt hat.Erschwerend kommt noch hinzu, dass das Bundesamt trotz eines derart mangelhaft ermittelten Sachverhaltes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt hat. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen - wie etwa Erhebungen an der gemeinsamen Wohnadresse und Befragung von Zeugen- nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Der Vollständigkeit halber ist noch hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift "verzeichneten Kosten" darauf hinzuweisen, dass das VwGVG eine Kostenbestimmung ausschließlich in Bezug auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. bei Straferkenntnissen zulässt. Das FPG sieht für Parteien bzw. Beteiligte keinen Kostenanspruch vor. Vielmehr hat
GVG gilt.4. Der Vollständigkeit halber ist noch hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift "verzeichneten Kosten" darauf hinzuweisen, dass das VwGVG eine Kostenbestimmung ausschließlich in Bezug auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. bei Straferkenntnissen zulässt. Das FPG sieht für Parteien bzw. Beteiligte keinen Kostenanspruch vor. Vielmehr hat
Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Paragraph 17, VwGVG gilt. Zu Spruchteil B): 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.