Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 71Art. 3Art. 2§ 46a§ 9§ 51§ 50RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2019 GeschäftszahlW211 2147635-1 SpruchW211 2147635-1/9E I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am, StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am, StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am XXXX .2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen eine Verfolgung in Somalia durch Al Shabaab an.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am römisch 40 .2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen eine Verfolgung in Somalia durch Al Shabaab an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung beträgt. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom XXXX 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung und brachte gleichzeitig eine Beschwerde in Bezug auf den Bescheid vom XXXX .2016 ein.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung und brachte gleichzeitig eine Beschwerde in Bezug auf den Bescheid vom römisch 40 .2016 ein. Die belangte Behörde führte daraufhin am XXXX .2016 und am XXXX 2016 Einvernahmen mit Zeugen durch und nahm Unterlagen entgegen.Die belangte Behörde führte daraufhin am römisch 40 .2016 und am römisch 40 2016 Einvernahmen mit Zeugen durch und nahm Unterlagen entgegen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71
AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz vom XXXX .2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2017 ein.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2017 ein. 5. Mit Schreiben vom XXXX .2018 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte
dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia", Wien am 12.01.2018, aktualisiert im September 2018, (in der Folge LIB 2018) als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Somalia heranzuziehen. Das BFA verzichtete mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.5. Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 geladen und wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte
dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia", Wien am 12.01.2018, aktualisiert im September 2018, (in der Folge LIB 2018) als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Somalia heranzuziehen. Das BFA verzichtete mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2019 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen. Am XXXX .2019 langte schließlich eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Verhandlung thematisierten Länderberichten ein.Am römisch 40 .2019 langte schließlich eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Verhandlung thematisierten Länderberichten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen zu I.:
- Feststellungen zu römisch eins.: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Name des Beschwerdeführers nach Zusendung des Bescheids vom XXXX .2016 in der Unterkunft auf einem Aushang vermerkt und der Beschwerdeführer so darüber informiert worden war, dass für ihn eine Hinterlegungsanzeige abgegeben worden ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Name des Beschwerdeführers nach Zusendung des Bescheids vom römisch 40 .2016 in der Unterkunft auf einem Aushang vermerkt und der Beschwerdeführer so darüber informiert worden war, dass für ihn eine Hinterlegungsanzeige abgegeben worden ist. Festgestellt wird, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die ordnungsgemäße Hinterlegung des Bescheids vom XXXX .2016 nicht auf einem Verschulden beruht, dass den Grad des minderen Versehens übersteigt.Festgestellt wird, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die ordnungsgemäße Hinterlegung des Bescheids vom römisch 40 .2016 nicht auf einem Verschulden beruht, dass den Grad des minderen Versehens übersteigt.
- Feststellungen zu II.:
- Feststellungen zu römisch zwei.: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye, Subclan XXXX , an.Der Beschwerdeführer ist ein römisch 40 geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye, Subclan römisch 40 , an. Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu, in " XXXX ", geboren und wuchs dort auf. Er besuchte acht Jahre lang die Grund- und vier weitere Jahre die aufbauende Schule, wobei er angab, diese
- Schulstufe nicht abgeschlossen zu haben, weil er im Juni 2014 ausgereist ist. Nachmittags arbeitete der Beschwerdeführer in einer Apotheke und half dort dem Besitzer aus, gab Medikamente heraus und räumte die Apotheke auf.Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu, in " römisch 40 ", geboren und wuchs dort auf. Er besuchte acht Jahre lang die Grund- und vier weitere Jahre die aufbauende Schule, wobei er angab, diese
- Schulstufe nicht abgeschlossen zu haben, weil er im Juni 2014 ausgereist ist. Nachmittags arbeitete der Beschwerdeführer in einer Apotheke und half dort dem Besitzer aus, gab Medikamente heraus und räumte die Apotheke auf. Bei der Ausreise befanden sich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Mogadischu. Sein Vater, der 2007 gestorben ist, hatte einen Bruder; seine Mutter hat zwei Brüder, die ebenfalls in Mogadischu lebten. Der Beschwerdeführer gibt an, seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Mutter bzw. den Geschwistern gehabt zu haben, was jedoch nicht festgestellt wird. Er gibt weiter an, zB mit seinen Onkeln mütterlicherseits kaum oder keinen Kontakt gehabt zu haben, was ebenfalls nicht festgestellt wird. Der Beschwerdeführer ist gesund. 2.
- Zum Fluchtvorbringen Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers Mitglied der Al Shabaab gewesen ist oder noch ist und versuchte, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Es kann auch nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine Gefährdung durch Al Shabaab droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen eine hier zu berücksichtigende Gefährdung in Somalia droht. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes: 2.3.
- Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Al Shabaab verfügt aber eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar
mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).2.3.1. Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Al Shabaab verfügt aber eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar
mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). 2.3.
- Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). 2.3.
- Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (SEM 31.5.2017). 2.3.
- Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018).2.3.
- Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Süd-/Zentralsomalia fällt gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Süd-/Zentralsomalia fällt gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und in der Fassung Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018) 2.3.
- Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichteten Personen, die aus Kenia nach Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt waren, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 3.3.2017). Allerdings wird - z.B. seitens des UNHCR - versucht, hier Abhilfe zu schaffen. Ein ohne Bedingungen ausgegebenes, sogenanntes Rückkehrpaket enthält: ein aus Sachgütern bestehendes Paket (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte (UNHCR 30.11.2017a). In Programmen aufgenommenen Rückkehrern gewährt UNHCR einmalige Wiedereingliederungshilfen und für sechs Monate Reintegrationshilfe. Im November 2017 wurden derartige Gelder an knapp 27.000 Rückkehrer ausbezahlt (rd. 6.000 Haushalte). Andere profitierten von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung (UNHCR 30.11.2017b). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017). Außerdem hat der UNHCR im Zeitraum 1.-11.2017 1.306 Unterkünfte und 409 Latrinen für Rückkehrer gebaut (UNHCR 30.11.2017b). In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu (UNHCR 30.11.2017a). In den Straßen Kismayos sind kleine Geschäfte zu sehen, die von zurückgekehrten ehemaligen Flüchtlingen betrieben werden (UNHCR 18.12.2017). Auch die EU-Agentur ECHO unterstützt mit Programmen und dem Social Safety Net Project 5.000 vulnerable Haushalte (ca. 30.000 Personen) (ACTED 6.12.2017). Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015). Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017).Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). 2.
- Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde. 2.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte einen sechsmonatigen Deutschkurs und spricht etwas Deutsch. Er bemüht sich, das XXXX zu verkaufen, hat aber seit Sommer 2018 keinen Verkäuferausweis mehr. Der Beschwerdeführer würde gerne eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker machen. Er besuchte einen Werte- und Orientierungskurs im XXXX
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über familiäre oder sonstige verwandtschaftliche bzw. familienähnliche soziale Bindungen in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte einen sechsmonatigen Deutschkurs und spricht etwas Deutsch. Er bemüht sich, das römisch 40 zu verkaufen, hat aber seit Sommer 2018 keinen Verkäuferausweis mehr. Der Beschwerdeführer würde gerne eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker machen. Er besuchte einen Werte- und Orientierungskurs im römisch 40
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über familiäre oder sonstige verwandtschaftliche bzw. familienähnliche soziale Bindungen in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. 2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 3.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( XXXX .2014) und durch das BFA ( XXXX .2016, XXXX .2016, XXXX .2016) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX .2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2018, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, und der Strafregisterauszug vom XXXX .2019.3.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( römisch 40 .2014) und durch das BFA ( römisch 40 .2016, römisch 40 .2016, römisch 40 .2016) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 .2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2018, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, und der Strafregisterauszug vom römisch 40 .
- 3.
- Zu oben
- wird ausgeführt wie folgt: Die belangte Behörde führte zum Antrag auf Wiedereinsetzung zwei Zeugeneinvernahmen am XXXX . und am XXXX .2016 durch. Ein dabei befragter Zeuge - der Unterkunftgeber - gab an, dass es noch nie Probleme bei der Verteilung der Poststücke im Quartier gegeben habe (AS297); die Betreuerin des Beschwerdeführers der Caritas führte aus, dass es immer wieder auch zu Unregelmäßigkeiten bei der Zuweisung der einlangenden Poststücke gekommen sei (AS 313).Die belangte Behörde führte zum Antrag auf Wiedereinsetzung zwei Zeugeneinvernahmen am römisch 40 . und am römisch 40 .2016 durch. Ein dabei befragter Zeuge - der Unterkunftgeber - gab an, dass es noch nie Probleme bei der Verteilung der Poststücke im Quartier gegeben habe (AS297); die Betreuerin des Beschwerdeführers der Caritas führte aus, dass es immer wieder auch zu Unregelmäßigkeiten bei der Zuweisung der einlangenden Poststücke gekommen sei (AS 313). Rückwirkend konnte trotz des durch die belangte Behörde geführten Verfahrens - im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - eben nicht festgestellt werden, ob das Einlangen einer Hinterlegungsanzeige in der Unterkunft - wie gewohnt - auf einem Aushang angezeigt wurde oder eben nicht. Die vom Unterkunftgeber vorgelegten Fotos des Aushangs können nur zum Beweis dienen, wie das Verfahren normalerweise abläuft, belegen aber nicht den Aushang am Tag der Hinterlegung oder kurz danach, rund um den XXXX .2016 (vgl. AS 301-305 und 222). Daher kann von einer solchen Anzeige nicht von vornherein ausgegangen werden. Für den Fall, dass jedoch eine solche Anzeige nicht erfolgte, kann dem Beschwerdeführer die Unkenntnis über die Zustellung nicht über den Grad eines minderen Versehens hinaus zugerechnet werden (siehe als Beispiele für Fälle der Unkenntnis einer Zustellung zB Hengstschläger-Leeb, AVG, § 71, RZ 73).Rückwirkend konnte trotz des durch die belangte Behörde geführten Verfahrens - im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - eben nicht festgestellt werden, ob das Einlangen einer Hinterlegungsanzeige in der Unterkunft - wie gewohnt - auf einem Aushang angezeigt wurde oder eben nicht. Die vom Unterkunftgeber vorgelegten Fotos des Aushangs können nur zum Beweis dienen, wie das Verfahren normalerweise abläuft, belegen aber nicht den Aushang am Tag der Hinterlegung oder kurz danach, rund um den römisch 40 .2016 vergleiche AS 301-305 und 222). Daher kann von einer solchen Anzeige nicht von vornherein ausgegangen werden. Für den Fall, dass jedoch eine solche Anzeige nicht erfolgte, kann dem Beschwerdeführer die Unkenntnis über die Zustellung nicht über den Grad eines minderen Versehens hinaus zugerechnet werden (siehe als Beispiele für Fälle der Unkenntnis einer Zustellung zB Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 71,, RZ 73). Da daher der Beschwerdeführer darüber informiert war, für allfällige Zustellungen auf einen Aushang in der Unterkunft Nachschau zu halten, kann ihm daraus, dass er beim Fehlen einer solchen Benachrichtigung am Aushang keine weiteren Nachforschungen angestellt hat, kein Vorwurf gemacht werden. 3.
- Zu folgenden Feststellungen unter oben
- wird weiter näher ausgeführt wie folgt: 3.3.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer betreffend seine Person (Alter, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und Herkunftsregion, Schulbesuch und Aushilfstätigkeit) für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung persönlich glaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer in der Heimat über seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits verfügt, gab er selbst im Laufe des Verfahrens so an. Weiter brachte er vor, seit seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt mehr zu haben, die Nummer würde nicht mehr funktionieren. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, nichts versucht zu haben, um den Kontakt wiederherzustellen. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu aufwuchs, dort zur Schule ging, jedenfalls sozialisiert war und ist und noch dazu einem Subclan der mächtigen Hawiye angehört, muss die Behauptung, keinen Kontakt mehr zur Familie zu haben bzw. haben zu können, als Schutzbehauptung angesehen werden. Gründe dafür, warum ein solcher Kontakt zB über ehemalige Schulkollegen, Freunde, Nachbarn, weitere Verwandte uä, nicht mehr hergestellt werden kann, gab der Beschwerdeführer nicht an. Deshalb kann eine Feststellung zum fehlenden Kontakt zu engen und weiteren Verwandten in Mogadischu nicht getroffen werden. 3.3.
- Zum Fluchtvorbringen Die Angabe, dass eine Mitgliedschaft des Onkels des Beschwerdeführers bei der Al Shabaab nicht festgestellt werden konnte, beruht auf den diesbezüglich ausgesprochen vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens: So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde einerseits frei nach seinen Fluchtgründen, aber auch konkret zu jenem Onkel befragt, und konnte er zu diesem jedoch keine näheren Angaben machen - vgl. dazu AS 85:Die Angabe, dass eine Mitgliedschaft des Onkels des Beschwerdeführers bei der Al Shabaab nicht festgestellt werden konnte, beruht auf den diesbezüglich ausgesprochen vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens: So wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde einerseits frei nach seinen Fluchtgründen, aber auch konkret zu jenem Onkel befragt, und konnte er zu diesem jedoch keine näheren Angaben machen - vergleiche dazu AS 85: "Ein Onkel väterlicherseits von mir, namens XXXX , ist bei der Al Shabaab. Dieser Onkel versuchte mich zu überreden, dass ich der Al Shabaab beitreten soll." Und etwas später auf die Frage, was der Onkel genau bei Al Shabaab macht, gab der Beschwerdeführer an: "Er kämpft für die Al Shabaab. Er ist ein einfacher Kämpfer.""Ein Onkel väterlicherseits von mir, namens römisch 40 , ist bei der Al Shabaab. Dieser Onkel versuchte mich zu überreden, dass ich der Al Shabaab beitreten soll." Und etwas später auf die Frage, was der Onkel genau bei Al Shabaab macht, gab der Beschwerdeführer an: "Er kämpft für die Al Shabaab. Er ist ein einfacher Kämpfer." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an wie folgt: " [...] R: Können Sie mir möglichst detailliert den konkreten Grund schildern, wieso Sie Somalia verlassen haben? P: Ich habe Somalia wegen der Al Shabab verlassen. Es gibt einen Onkel von mir, der hieß XXXX und er ist ein Al Shabab Kommandant. Er ist zu mir gekommen und hat zu mir gesagt, dass ich der AS beitreten soll. Ich soll ein Soldat der AS werden, sonst werde ich ermordet. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich das nicht will. Ich habe ihm gesagt, dass ich meine Schule abschließen möchte. Er hat mir gesagt, dass es keinen Grund gibt, um mich zu weigern. Ich muss ein Mitglied der AS werden. Wenn er mich wiedersieht, dann wird er mir den Hals abschneiden. Das war es.P: Ich habe Somalia wegen der Al Shabab verlassen. Es gibt einen Onkel von mir, der hieß römisch 40 und er ist ein Al Shabab Kommandant. Er ist zu mir gekommen und hat zu mir gesagt, dass ich der AS beitreten soll. Ich soll ein Soldat der AS werden, sonst werde ich ermordet. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich das nicht will. Ich habe ihm gesagt, dass ich meine Schule abschließen möchte. Er hat mir gesagt, dass es keinen Grund gibt, um mich zu weigern. Ich muss ein Mitglied der AS werden. Wenn er mich wiedersieht, dann wird er mir den Hals abschneiden. Das war es. R: Ich bitte Sie mir das detaillierter und konkreter zu schildern? P: Es gab keinen anderen Grund, für das Verlassen des Landes. Das einzige Problem war die AS. R: Beschreiben Sie mir Ihren Onkel, erzählen Sie mir alles, was Sie wissen über ihn. P: Er war ein AS Mitglied. Er hatte eine höhere Position bei der AS, er war ein Kommandant. Er führte viele Soldaten. Er sagte mir, dass, wenn ich nicht ein Soldat der AS werde, dann wird er mich töten. Wenn ich das nicht tu, dann habe ich nicht das Recht, weiter am Leben zu sein. Wenn ich mich nicht anschließe, dann bin ich ein Ungläubiger für ihn und er wird mich töten. R: Wer war Ihr Onkel, wo hat er gewohnt? Was hat er gemacht? Wie war der familiäre Kontakt zu Ihrem Onkel? P: Er war davor ein Händler. Er hat zwei Kinder. Davor war er kein AS Mitglied, er hat sich erst später der AS zugeschlossen. Danach hat er seine Arbeit als Händler aufgegeben und ist der AS Gruppe beigetreten. Das sind die Informationen, die ich über ihn weiß. R: Schildern Sie mir paar Situationen, wo Ihr Onkel Sie aufgefordert hat, der AS beizutreten. P: Ich habe meinen Onkel oft gesehen, nicht nur einmal oder zweimal. Er versuchte, mich von der AS zu überzeugen. Er hat mir gesagt, dass ich mich der AS anschließen soll, weil sie gut seien, und ich solle am Jihad teilnehmen. R: Erzählen Sie mir etwas mehr über diese Gespräche. P: Das war im Jahr
- Er ist öfter zu mir gekommen. Er hat immer wiederholt und gesagt, dass ich ein AS Soldat werden soll, weil sie gut seien und ich soll ein Mujaheddin werden und gegen die Feinde kämpfen. [...]". In der Verhandlung wurde thematisiert, dass der Beschwerdeführer früher im Verfahren - und in Widerspruch zu seinen nunmehrigen Angaben - gemeint hatte, sein Onkel sei ein einfacher Kämpfer gewesen, was der Beschwerdeführer damit begründete, dass man ihm nicht gesagt hätte, dass er genauer erzählen soll; er habe das vergessen. Auf den Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Angst vor dem Onkel in der Erstbefragung gar nicht erwähnte, meinte er, dass er nicht darüber befragt worden sei. Später gab er noch an, nicht zu wissen, seit wann der Onkel bei der Al Shabaab gewesen sei. Dazu fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Nachfragens zur Person des Onkels nur oberflächliche und unzusammenhängende Angaben machen kann; er ist nicht in der Lage, die Person des Onkels in den familiären Kontext zu betten, noch jene Gespräche im Jahr 2014 auch näher zu erzählen und zu beschreiben. Dazu fällt der Widerspruch betreffend die Position des Onkels bei der Al Shabaab auf (einmal einfacher Kämpfer, dann Kommandant) und das Fehlen eines Hinweises auf jenen Onkel und eine Gefahr, die von diesem ausgehen sollte, im Rahmen der Erstbefragung. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ein Bruder seines Vaters wirklich Mitglied der Al Shabaab gewesen sein soll oder ist und versucht haben soll, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Wenn nun aber eine Verbindung des Beschwerdeführers zur Al Shabaab durch den Onkel wegfällt, weil sie nicht festgestellt werden kann, bleibt übrig, dass Mogadischu weiterhin unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM steht und eine Rückeroberung der Stadt durch Al Shabaab höchst unwahrscheinlich ist. Al Shabaab verfügt zwar noch über eine Präsenz in der Stadt; es besteht aber keine Gefahr mehr, durch Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Ein anderes Zielprofil der Al Shabaab, das den Beschwerdeführer ins Visier der im Untergrund agierenden Miliz in der Hauptstadt bringen würde, erfüllt dieser nicht. Somit ergeben sich weder aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers noch aus den Länderfeststellungen zur Situation in Somalia und zu den Zielen der Al Shabaab Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Miliz im Falle einer Rückkehr. Andere Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch vor dem BVwG vorgebracht und sind auch sonst insbesondere aufgrund der zitierten Länderberichte, etwa betreffend die Clanzugehörigkeit, nicht hervorgekommen. 3.3.3 Zur maßgeblichen Situation in Somalia Die Länderfeststellungen unter 2.
- beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 2018 (letzte Kurzinformation aus dem September 2018) und da wiederum auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung ACTED (6.12.2017): Surviving the drought: Jumping from destitution to economic independence, https://reliefweb.int/report/somalia/surviving-drought-jumping-destitution-economic-independence, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (27.9.2017): Somalia zwischen Staatsaufbau und Anti-Terror-Kampf, http://www.dw.com/de/somalia-zwischen-staatsaufbau-und-anti-terror-kampf/a-40688328, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EEAS - EU External Action Service (5.4.2017): EU launches re-integration projects worth €33 million in Somalia, https://eeas.europa.eu/delegations/somalia/24214/eu-launches-re-integration-projects-worth-eu33-million-somalia_en, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018): Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/cases,GBR_UTIAC,5669ccf64.html Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (18.12.2017): UN refugee chief finds Somalia suffering from instability and drought, but sees hope, https://reliefweb.int/report/somalia/un-refugee-chief-finds-somalia-suffering-instability-and-drought-sees-hope, Zugriff 12.1.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2017a): Repatriation Update; Somalia; 1-30 November 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1514370849_61418.pdf, Zugriff 8.1.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2017b): Fact Sheet; Somalia; 1-30 November 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1514374235_61422.pdf, Zugriff 8.1.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018), https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. Die Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom XXXX .2019 führt nun aus, dass aus Medienberichten ein Erstarken der Al Shabaab hervorgehe. Garowe Online würde berichten, dass Al Shabaab Städte übernehme, aus denen sich regierungsfreundliche Truppen zurückgezogen hätten. Aus einer Durchsicht dieser Quelle lässt sich nun aber eine Kotrollübernahme Mogadischus durch die Al Shabaab nicht erkennen. Auch aus den Auszügen des Berichts von Amnesty International und von Human Rights Watch kann eine Kontrolllageänderung für Mogadischu in Bezug auf Al Shabaab ebenfalls nicht abgelesen werden. Weiter wird in der Stellungnahme angeführt, dass aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 hervorgehe, dass die Bevölkerung in Mogadischu an einer Unterversorgung leide. Nicht angemerkt wird in der Stellungnahme aber, dass aus dieser Anfragebeantwortung, Seite 11, ein Hinweis daraus abzuleiten ist, dass gewisse Bevölkerungsteile - und hier im größeren Ausmaß IDPs - von Versorgungsschwierigkeiten betroffen sind. Auf der gleichen Seite wird angeführt, dass die IPC-Stufe für Mogadischu mit 1 angenommen wird, und nur betreffend die IDP-Lager mit Stufe 3 (vgl. S 11 des AB vom 11.05.2018). Weiter wird in Bezug auf die Anfragebeantwortung auf die Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu und die Einkommensmöglichkeiten referenziert und angeführt, dass diese Anfragebeantwortung eine unrealistische Meinung zu den Verdienstmöglichkeiten für junge Rückkehrer annehme. Damit bringt die Stellungnahme zu den Länderberichten jedoch im Lichte der oben getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia keine weiteren Informationen ein, die jene Feststellungen erschüttern könnten.Die Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2019 führt nun aus, dass aus Medienberichten ein Erstarken der Al Shabaab hervorgehe. Garowe Online würde berichten, dass Al Shabaab Städte übernehme, aus denen sich regierungsfreundliche Truppen zurückgezogen hätten. Aus einer Durchsicht dieser Quelle lässt sich nun aber eine Kotrollübernahme Mogadischus durch die Al Shabaab nicht erkennen. Auch aus den Auszügen des Berichts von Amnesty International und von Human Rights Watch kann eine Kontrolllageänderung für Mogadischu in Bezug auf Al Shabaab ebenfalls nicht abgelesen werden. Weiter wird in der Stellungnahme angeführt, dass aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 hervorgehe, dass die Bevölkerung in Mogadischu an einer Unterversorgung leide. Nicht angemerkt wird in der Stellungnahme aber, dass aus dieser Anfragebeantwortung, Seite 11, ein Hinweis daraus abzuleiten ist, dass gewisse Bevölkerungsteile - und hier im größeren Ausmaß IDPs - von Versorgungsschwierigkeiten betroffen sind. Auf der gleichen Seite wird angeführt, dass die IPC-Stufe für Mogadischu mit 1 angenommen wird, und nur betreffend die IDP-Lager mit Stufe 3 vergleiche S 11 des Ausschussbericht vom 11.05.2018). Weiter wird in Bezug auf die Anfragebeantwortung auf die Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu und die Einkommensmöglichkeiten referenziert und angeführt, dass diese Anfragebeantwortung eine unrealistische Meinung zu den Verdienstmöglichkeiten für junge Rückkehrer annehme. Damit bringt die Stellungnahme zu den Länderberichten jedoch im Lichte der oben getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia keine weiteren Informationen ein, die jene Feststellungen erschüttern könnten. 3.3.
- Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der generellen Situation in Mogadischu/Somalia mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. So ist der Beschwerdeführer volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er konnte in Somalia bereits die Grundschule und die höhere Schule beinahe bis zum Abschluss besuchen und nachmittags in einer Apotheke aushelfen. Darüber hinaus gehört der Beschwerdeführer einem Subclan der Hawiye an, die in Mogadischu die dominante Volksgruppe darstellen. Während die XXXX nicht einen der beiden ganz besonders mächtigen Hawiye Subclans in Mogadischu stellen - das sind die Habr Gedir und die Abgal - können sie dennoch nicht als marginalisiert wahrgenommen werden. Damit sollten dem Beschwerdeführer aber die Unterstützungsmöglichkeiten seines "Jilib" bzw. seiner erweiterten Clanfamilie zur Verfügung stehen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der generellen Situation in Mogadischu/Somalia mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. So ist der Beschwerdeführer volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er konnte in Somalia bereits die Grundschule und die höhere Schule beinahe bis zum Abschluss besuchen und nachmittags in einer Apotheke aushelfen. Darüber hinaus gehört der Beschwerdeführer einem Subclan der Hawiye an, die in Mogadischu die dominante Volksgruppe darstellen. Während die römisch 40 nicht einen der beiden ganz besonders mächtigen Hawiye Subclans in Mogadischu stellen - das sind die Habr Gedir und die Abgal - können sie dennoch nicht als marginalisiert wahrgenommen werden. Damit sollten dem Beschwerdeführer aber die Unterstützungsmöglichkeiten seines "Jilib" bzw. seiner erweiterten Clanfamilie zur Verfügung stehen. Die Versorgungslage in Mogadischu hat sich nach der Dürre aufgrund der starken Regenfälle entspannt. Was die Sicherheitslage betrifft, gibt es zwar immer wieder Vorfälle, doch nehmen die Al Shabaab vorwiegend den Regierungsbereich als Ziel für Anschläge wahr, und besteht für Zivilisten eher die Gefahr, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Dass jedermann einem Risiko
Art. 3
EMRK ausgesetzt wäre, erschließt sich aus der Berichtslage nicht.Die Versorgungslage in Mogadischu hat sich nach der Dürre aufgrund der starken Regenfälle entspannt. Was die Sicherheitslage betrifft, gibt es zwar immer wieder Vorfälle, doch nehmen die Al Shabaab vorwiegend den Regierungsbereich als Ziel für Anschläge wahr, und besteht für Zivilisten eher die Gefahr, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Dass jedermann einem Risiko
Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, erschließt sich aus der Berichtslage nicht.
Dem Beschwerdeführer als Mitglied eines nicht marginalisierten Clans mit Kernfamilie vor Ort, der eine gute Schulbildung genossen, bereits etwas Arbeitserfahrung gesammelt hat, der darüber hinaus gesund und arbeitsfähig ist, sollte auch nach den Länderinformationen zur rückkehrspezifischen Grundversorgung Zugang zu Möglichkeiten, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, offen stehen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von clanbezogener Unterstützung vor Ort. In Bezug auf die Stellungnahme vom XXXX .2019 muss eben gerade darauf hingewiesen werden, dass es keine Hinweise aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers gibt, dass dieser im Falle einer Rückkehr als IDP in eine entsprechende Unterkunft gehen müsste: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er jedenfalls noch über Kernfamilie vor Ort, aber auch über entsprechende Clanunterstützung verfügen kann, weshalb die dokumentierten Probleme der Sicherheit und Versorgung in IDP Lagern bzw. für IDPs in Mogadischu und in der Umgebung für den Beschwerdeführer nicht schlagend werden.In Bezug auf die Stellungnahme vom römisch 40 .2019 muss eben gerade darauf hingewiesen werden, dass es keine Hinweise aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers gibt, dass dieser im Falle einer Rückkehr als IDP in eine entsprechende Unterkunft gehen müsste: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er jedenfalls noch über Kernfamilie vor Ort, aber auch über entsprechende Clanunterstützung verfügen kann, weshalb die dokumentierten Probleme der Sicherheit und Versorgung in IDP Lagern bzw. für IDPs in Mogadischu und in der Umgebung für den Beschwerdeführer nicht schlagend werden. 3.3.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer ist nunmehr knapp viereinhalb Jahre in Österreich auf Basis eines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz aufhältig und verfügt nach eigenen Angaben über keine familiäre Anbindung hier (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Beschwerdeführer verkaufte das XXXX in seiner Wohnsitzgemeinde, verfügt aber seit Mitte 2018 über keinen Verkäuferausweis mehr (vgl. ebda). Er besuchte einen sechsmonatigen Deutschkurs, spricht etwas Deutsch und verfügt sicher über Bekannte und Freunde in seiner Wohnsitzgemeinde, wobei diese Beziehungen aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht als familienähnlich angesehen werden können (vgl. ebda). Für den Besuch des Werte- und Orientierungskurses legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug vom XXXX .
- Eine bereits erfolgte und entsprechend tiefgehende Integration in Österreich kommt aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers nicht hervor.Der Beschwerdeführer ist nunmehr knapp viereinhalb Jahre in Österreich auf Basis eines Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz aufhältig und verfügt nach eigenen Angaben über keine familiäre Anbindung hier (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Der Beschwerdeführer verkaufte das römisch 40 in seiner Wohnsitzgemeinde, verfügt aber seit Mitte 2018 über keinen Verkäuferausweis mehr vergleiche ebda). Er besuchte einen sechsmonatigen Deutschkurs, spricht etwas Deutsch und verfügt sicher über Bekannte und Freunde in seiner Wohnsitzgemeinde, wobei diese Beziehungen aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht als familienähnlich angesehen werden können vergleiche ebda). Für den Besuch des Werte- und Orientierungskurses legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug vom römisch 40 .
- Eine bereits erfolgte und entsprechend tiefgehende Integration in Österreich kommt aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers nicht hervor.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zu I. A)4.
- Zu römisch eins. A) 4.1.
- Im ersten vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom XXXX .2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.4.1.
- Im ersten vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom römisch 40 .2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
§ 71Abs.
1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis hat, gestellt werden. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). 4.1.2. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er durch ein insoferne unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, als er über die erfolgte Zustellung des Bescheids vom XXXX .2016 in Unkenntnis war. Darüber hinaus kann ihm nach dem Ermittlungsergebnis des Verfahrens der belangten Behörde kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens angerechnet werden.4.1.2. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er durch ein insoferne unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, als er über die erfolgte Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .2016 in Unkenntnis war. Darüber hinaus kann ihm nach dem Ermittlungsergebnis des Verfahrens der belangten Behörde kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens angerechnet werden. Daher war der Beschwerde stattzugeben, der Bescheid vom XXXX .2017 zu beheben und der Antrag auf Wiedereinsetzung vom XXXX .2016 zu bewilligen.Daher war der Beschwerde stattzugeben, der Bescheid vom römisch 40 .2017 zu beheben und der Antrag auf Wiedereinsetzung vom römisch 40 .2016 zu bewilligen. 4.2. Zu II. A) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .20164.2. Zu römisch zwei. A) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .2016 4.2.1. Rechtsgrundlagen
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: Asyl
G 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
- September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
- November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
- Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
- September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
- November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
- Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 4.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der Beschwerdeführer seinen vorgebrachten Fluchtgrund, eine Gefährdung durch Al Shabaab, nicht glaubhaft machen konnte. So konnte nicht festgestellt werden, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Al Shabaab Mitglied ist und daraus eine Gefahr der Zwangsrekrutierung oder Bestrafung im Falle einer Weigerung entstehen würde. Nach Wegfall der Möglichkeit eines familiären Konnex zur Al Shabaab geht weiter aus den Länderberichten klar hervor, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Mogadischu wegen einer von Al Shabaab auch nur unterstellten oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung nicht wahrscheinlich ist. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.4.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der Beschwerdeführer seinen vorgebrachten Fluchtgrund, eine Gefährdung durch Al Shabaab, nicht glaubhaft machen konnte. So konnte nicht festgestellt werden, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Al Shabaab Mitglied ist und daraus eine Gefahr der Zwangsrekrutierung oder Bestrafung im Falle einer Weigerung entstehen würde. Nach Wegfall der Möglichkeit eines familiären Konnex zur Al Shabaab geht weiter aus den Länderberichten klar hervor, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Mogadischu wegen einer von Al Shabaab auch nur unterstellten oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung nicht wahrscheinlich ist. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 4.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .20164.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .2016 4.3.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09). Der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN). (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden vergleiche etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN). (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). 4.3.2. Im gegenständlichen Fall liegen in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe, welche ein solches reales Risiko nahelegen. So handelt es sich um einen volljährigen, aber noch jungen, gesunden Mann, der sein Leben im Wesentlichen in Mogadischu verbracht hat. Er wuchs dort auf, besuchte die Schule und konnte nachmittags in einer Apotheke arbeiten. Er ist somit mit den Lebensgewohnheiten des Landes und der Stadt vertraut. Weiter gehört er keiner marginalisierten Volksgruppe in der Heimatregion an und verfügt in Mogadischu noch über Kernfamilie sowie weitere Clanunterstützung. Auch aus den eingeführten Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Warum der Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre als die restliche Bevölkerung in Mogadischu, ist im Verfahren gerade nicht hervorgekommen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer wieder eine Existenz aufbauen wird können. Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung
den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.4.3.2. Im gegenständlichen Fall liegen in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe, welche ein solches reales Risiko nahelegen. So handelt es sich um einen volljährigen, aber noch jungen, gesunden Mann, der sein Leben im Wesentlichen in Mogadischu verbracht hat. Er wuchs dort auf, besuchte die Schule und konnte nachmittags in einer Apotheke arbeiten. Er ist somit mit den Lebensgewohnheiten des Landes und der Stadt vertraut. Weiter gehört er keiner marginalisierten Volksgruppe in der Heimatregion an und verfügt in Mogadischu noch über Kernfamilie sowie weitere Clanunterstützung. Auch aus den eingeführten Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Warum der Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre als die restliche Bevölkerung in Mogadischu, ist im Verfahren gerade nicht hervorgekommen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer wieder eine Existenz aufbauen wird können. Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung
den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. 4.
- Zu Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides vom XXXX .20164.
- Zu Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .2016
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 4.4.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).4.4.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 4.4.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.4.4.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls zu verneinen ist. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr knapp viereinhalb Jahre in Österreich auf, dies auf Basis eines Asylverfahrens. Die Verfahrenslänge ist nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 in seiner Heimat und muss daher als dort sozialisiert angesehen werden. In Österreich weist der Beschwerdeführer sicher soziale Kontakte und Freundschaften auf. In seiner Heimat leben die Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers, Onkel sowie Clan- und soziale Kontakte, die der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts dort, zB in der Schule und bei seiner nachmittäglichen Tätigkeit in einer Apotheke, geknüpft haben muss. Auf dieser Basis muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seine Heimat im Falle einer Rückkehr wieder eingliedern können würde. In Österreich lernte der Beschwerdeführer bereits ein wenig Deutsch, besuchte einen sechsmonatigen Deutsch- und den Wertekurs und betätigte sich als Verkäufer einer Straßenzeitung. Damit zeigte der Beschwerdeführer zwar Engagement an einer Tätigkeit, zog diese jedoch nur zeitweise durch, da ihm seit Sommer 2018 kein Verkäuferausweis mehr zur Verfügung gestellt wurde. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher viereinhalb Jahre Aufenthalt in Österreich, beginnende Sprachkenntnisse und teilweise Beschäftigung beim Verkauf einer Straßenzeitung sowie entsprechende soziale Kontakten einer lebenslangen Sozialisierung in der Heimat, dortigen Verwandten und einem zwangsweise seit längerem bestehenden sozialen Umfeld gegenüber, woraus sich eine entsprechende gewichtige Integration in Österreich nicht ableiten lässt. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist. Dem BFA ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.Dem BFA ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. 4.4.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.4.4.3.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist
§ 51Abs.
1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung
§ 50FPG unzulässig ist.
Bezieht sich ein Antrag
§ 51Abs.
1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag
§ 51Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des Asyl
G 2005 vorzugehen.Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung
Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag
Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag
Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig. 4.4.4.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.4.4.4.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der R