Obsah (17)
§§ 2Art. 133§ 15§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 19§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlG303 2189365-1 SpruchG303 2189365-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 23.10.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 23.10.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 23.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des BEinstG. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des BF angeschlossen.1. Mit Antrag vom 23.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des BEinstG. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln und eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des BF angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2017 wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 20.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2017 wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 20.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Fehlhaltung u. muskuläre Dysbalance Unterer Richtsatzwert entsprechend der chronischen Kreuzschmerzen mit rezidivierender Schmerzausstrahlung bei unauffälliger Neurologie sowie Muskelatrophie an der rechten Körperhälfte nach Halbseitenlähmung im Kindesalter 02.01.02 30 2 Degenerative Veränderungen an mehreren Gelenken Oberer Richtsatzwert entsprechend der schmerzbedingten Belastungseinschränkung ohne wesentliche Funktionseinschränkung in beiden Schultergelenken und im rechten Sprunggelenk 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Der Behinderungsgrad der Gesundheitsschädigung (GS) 1 werde durch die GS 2 wegen zusätzlicher Belastungseinschränkung im Arbeitsalltag um eine weitere Stufe angehoben.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2017 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das oben angeführte Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 06.01.2018 übermittelten Schreiben fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass erhebliche Bewegungs- und/oder Krafteinschränkungen (auch von den Schultern ausgehend) vorliegen würden. Auch seien die Abnützungen im linken Sprunggelenk keinesfalls altersbedingt "normal". Diese Umstände seien im medizinischen Gutachten nicht berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde brachte der BF einen medizinischen Befund vom 30.12.2017 in Vorlage. 4.
- Zur Überprüfung der geltend gemachten Beschwerdegründe holte die belangte Behörde ein Aktengutachten ein. In dem am 13.02.2018 erstatteten Gutachten von Dr. XXXX wurden die Leiden des BF übereinstimmend mit dem Ergebnis des Gutachtens vom 07.12.2017 mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. eingeschätzt.4.
- Zur Überprüfung der geltend gemachten Beschwerdegründe holte die belangte Behörde ein Aktengutachten ein. In dem am 13.02.2018 erstatteten Gutachten von Dr. römisch 40 wurden die Leiden des BF übereinstimmend mit dem Ergebnis des Gutachtens vom 07.12.2017 mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. eingeschätzt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.12.2017, mit dem der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Grad der Behinderung wurde weiterhin mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten unter Punkt I.4.
- angeführten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, das nach der Aktenlage erstellt wurde. Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdevorentscheidung als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.12.2017, mit dem der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Grad der Behinderung wurde weiterhin mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten unter Punkt römisch eins.4.
- angeführten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , das nach der Aktenlage erstellt wurde. Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdevorentscheidung als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
- Mit E-Mail vom 22.02.2018 übermittelte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass bei entsprechender Würdigung der vorgelegten Befunde sowie bei Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung, welche beantragt wurde, ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v. H. zuzuerkennen gewesen wäre.6. Mit E-Mail vom 22.02.2018 übermittelte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass bei entsprechender Würdigung der vorgelegten Befunde sowie bei Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung, welche beantragt wurde, ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v. H. zuzuerkennen gewesen wäre.
- Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.03.2018 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
- Im ärztlichen Sachverständigengutachten von MR Dr. Athanasius PUSKURIS, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.07.2018, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Höhergradige Abnützung mit Wirbelgleiten im Bereich der LWS ohne neuromotorische Ausfälle Oberer RSW bei segmental übereinstimmenden Wurzelkompressions- oder Wurzelreizzeichen, Sensibilitätsstörungen, jedoch ohne maßgebliche motorische Ausfälle 02.01.02 40 2 Deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter sowie rechts nach operativer Sehnenkappenrevision Fixer RSW entsprechend der Kraftminderung 02.06.02 20 3 Kniegelenksabnützung beidseits Unterer RSW entsprechend der Belastungsminderung bei Knorpelschaden 02.05.19 20 4 Sprunggelenksfunktionseinschränkung links mit Schwellung nach komplexer Bandverletzung Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der Belastungsminderung bei Bandschädigung und verdächtiger Sekundärarthrose 02.05.32 20 5 Halbseitenschwäche rechts anamnestisch nach Schädelhirntrauma und passagerer Halbseitenlähmung Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der Belastungsminderung 04.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Die führende Gesundheitsschädigung 1 werde durch die weiteren Gesundheitsschädigungen im Zusammenwirken um eine Stufe gehoben, da orthopädisch-neurologische Wechselwirkung bestehen würden und dadurch eine komplexe Leidenserhöhung gegeben sei. Im Gegensatz zum Vorgutachten sei eine differenzierte Einschätzung der einzelnen Gelenksprobleme als auch des neurologischen Funktionsdefizites vorzunehmen gewesen, wodurch sich der angeführte Grad der Behinderung ergebe. Die WS-Schädigung sei bei komplexer Schädigung zu gering bewertet worden, da segmental übereinstimmende Wurzelkompressions- oder Wurzelreizzeichen, Sensibilitätsstörungen, jedoch ohne maßgebliche motorische Ausfälle bestehen würden. Der BF sei zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Die Einschätzung gelte ab Antragstellung.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 17.08.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 17.08.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: * Höhergradige Abnützung mit Wirbelgleiten im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne neuromotorische Ausfälle (Grad der Behinderung: 40 %) * Deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter sowie rechts nach operativer Sehnenkappenrevision (Grad der Behinderung: 20 %) * Kniegelenksabnützung beidseits (Grad der Behinderung: 20 %) * Sprunggelenksfunktionseinschränkung links mit Schwellung nach komplexer Bandverletzung (Grad der Behinderung: 20 %) * Halbseitenschwäche rechts nach Schädelhirntrauma und passagerer Halbseitenlähmung (Grad der Behinderung: 20 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht die komplexe Schädigung der Wirbelsäule. Zudem wird der Zustand des BF durch die übrigen Leiden verschlechtert, da orthopädisch-neurologische Wechselwirkungen bestehen. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 von Hundert. Dieser besteht seit Antragstellung, somit seit 23.10.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde, aus der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde, aus der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren und aus einem eingeholten Datenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, aus dem auch zu entnehmen ist, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Die österreichische Staatsbürgerschaft des BF ist zudem aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) ersichtlich. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.07.2018, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Die festgestellten Funktionseinschränkungen, deren Wechselwirkungen zu einander und deren Einschätzungen bezüglich des Grades der Behinderung, die entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar erfolgten, ergeben sich daraus.Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.07.2018, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Die festgestellten Funktionseinschränkungen, deren Wechselwirkungen zu einander und deren Einschätzungen bezüglich des Grades der Behinderung, die entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar erfolgten, ergeben sich daraus. Im medizinischen Sachverständigengutachten von MR XXXX wurde nachvollziehbar dargelegt, dass im Gegensatz zum Vorgutachten von Dr. XXXX eine differenzierte Einschätzung der einzelnen Gelenksprobleme und des neurologischen Funktionsdefizites durchgeführt wurde. Die Schädigung der Wirbelsäule wurde aufgrund der dargelegten Komplexität der Schädigung höher eingeschätzt. Aus dem Zusammenwirken des Wirbelsäulenleidens mit den weiteren vorliegenden Funktionseinschränkungen ergibt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert.Im medizinischen Sachverständigengutachten von MR römisch 40 wurde nachvollziehbar dargelegt, dass im Gegensatz zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 eine differenzierte Einschätzung der einzelnen Gelenksprobleme und des neurologischen Funktionsdefizites durchgeführt wurde. Die Schädigung der Wirbelsäule wurde aufgrund der dargelegten Komplexität der Schädigung höher eingeschätzt. Aus dem Zusammenwirken des Wirbelsäulenleidens mit den weiteren vorliegenden Funktionseinschränkungen ergibt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel und die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. XXXX belegen nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.10.2017 vorgelegen ist.Die vorgelegten medizinischen Beweismittel und die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. römisch 40 belegen nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.10.2017 vorgelegen ist. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF und noch von der belangten Behörde eingebracht. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX vom 30.07.2018 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 vom 30.07.2018 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 19bAbs. 6 BEinst
G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt
§ 19Abs. 1 BEinst
G die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX vom 30.07.2018 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von MR Dr. römisch 40 vom 30.07.2018 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung, somit seit 23.10.2017, erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung, somit seit 23.10.2017, erfüllt. 3.
- Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G303.2189365.1.00