3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der damals geltenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) ausgeführt, dass diese Bestimmung nur so gelesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (Rz 25 und 26).Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der damals geltenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) ausgeführt, dass diese Bestimmung nur so gelesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (Rz 25 und 26). Der VwGH hat mit Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, ausgeführt, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden hat.Der VwGH hat mit Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, ausgeführt, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden hat. Mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in Verfahren auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz nach § 18 Abs. 1 BFA-VG mit den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., C-269/18 PPU, auseinandergesetzt und auf Grund dessen ausgeführt, dass § 18 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 BFA-VG im Sinne unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), auszulegen sind. In Entsprechung einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Verbleib eines Antragstellers in Österreich nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG vorgenommen werden muss. Die bereits in der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht auferlegte Verpflichtung, über die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden, wird vom VwGH - zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes der nationalen Rechtslage - ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des § 18 Abs. 5 BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrechterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG auch im Blick zu haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat dies zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf dieser Frist aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind.Mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in Verfahren auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG mit den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., C-269/18 PPU, auseinandergesetzt und auf Grund dessen ausgeführt, dass Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Sinne unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), auszulegen sind. In Entsprechung einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Verbleib eines Antragstellers in Österreich nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG vorgenommen werden muss. Die bereits in der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht auferlegte Verpflichtung, über die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden, wird vom VwGH - zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes der nationalen Rechtslage - ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrechterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch im Blick zu haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Artikel 46, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Artikel 46, Absatz 6, der Verfahrensrichtlinie hat dies zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf dieser Frist aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Zunächst ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018 (Rz 23 und 28) zu prüfen, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, die unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Aufenthaltsbeendigung vor der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist.Zunächst ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018 (Rz 23 und 28) zu prüfen, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, die unter Bedachtnahme auf Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie eine Aufenthaltsbeendigung vor der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Gemäß dem mit "Beschleunigtes Verfahren" betitelten § 27a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann in den in § 18 Abs. 1 BFA-VG genannten Fällen das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG.Gemäß dem mit "Beschleunigtes Verfahren" betitelten Paragraph 27 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann in den in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG genannten Fällen das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG und damit darauf gestützt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat".Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch vier. auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG und damit darauf gestützt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat". Sowohl aus der Erstbefragung als auch aus der ausführlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt ergibt sich aber sehr wohl, dass der Beschwerdeführer entsprechende Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG liegen somit im gegenständlichen Fall nicht vor.Sowohl aus der Erstbefragung als auch aus der ausführlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt ergibt sich aber sehr wohl, dass der Beschwerdeführer entsprechende Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG liegen somit im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Gegensatz zum Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Abweisung der aufschiebenden Wirkung in dessen Begründung und rechtlicher Beurteilung auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und damit darauf gestützt, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".Im Gegensatz zum Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Abweisung der aufschiebenden Wirkung in dessen Begründung und rechtlicher Beurteilung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG und damit darauf gestützt, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die Z 5 leg. cit. ist erfüllt, wenn der Asylwerber qualifiziert unglaubwürdig ist. Dazu regelte die Verfahrensrichtlinie zum beschleunigten Verfahren
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.