Obsah (15)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 55§ 68§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlL510 2214881-1 SpruchL510 2214881-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX , ehelichte in der Türkei am 06.09.2016 die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX .
- Die beschwerdeführende Partei (bP), römisch 40 , ehelichte in der Türkei am 06.09.2016 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die bP reiste im September 2016 mit einem Schengen Visum des österreichischen Konsulates Istanbul mit Gültigkeit bis 11.03.2017 in das Bundesgebiet ein und seitdem nicht wieder aus. Sie stellte am 06.10.2016 bei der MA XXXX einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach dem NAG.Sie stellte am 06.10.2016 bei der MA römisch 40 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach dem NAG. Es wurden Erhebungen durch die LPD geführt, welche mit Bericht vom 01.03.2017, GZ: XXXX , den Verdacht der Aufenthaltsehe bestätigten.Es wurden Erhebungen durch die LPD geführt, welche mit Bericht vom 01.03.2017, GZ: römisch 40 , den Verdacht der Aufenthaltsehe bestätigten. Ihr Antrag wurde daher am 08.09.2017 mit Bescheid gem. § 11 Abs.1 Z 4 NAG abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt.Ihr Antrag wurde daher am 08.09.2017 mit Bescheid gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde und wurde nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das LVwG mit Erkenntnis vom 22.02.2018, GZ: XXXX , der Beschwerde keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid bestätigt.Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde und wurde nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das LVwG mit Erkenntnis vom 22.02.2018, GZ: römisch 40 , der Beschwerde keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die bP brachte am 05.04.2018 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" bei der MA 35 ein. Der Antrag wurde am 24.04.2018 abgewiesen. Dagegen erhob sie fristgerecht am 11.05.2018 Beschwerde. Mit Erkenntnis des LVwG XXXX vom 12.06.2018, GZ: XXXX , wurde ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Dagegen erhob sie fristgerecht am 11.05.2018 Beschwerde. Mit Erkenntnis des LVwG römisch 40 vom 12.06.2018, GZ: römisch 40 , wurde ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die bP verfügte in Österreich bisher noch nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Sie wurde mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.09.2018 davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie gegenständliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 Ziffer 8 FPG geführt wird.Sie wurde mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.09.2018 davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie gegenständliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8 FPG geführt wird. Mit Schreiben vom 16.10.2018 langte eine Stellungnahme beim BFA ein. Darin bekräftigte die bP, dass keine Scheinehe vorliege.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.01.2019 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Ziffer 8 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.01.2019 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2019 wurde ihr ein Rechtsberater
§ 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2019 wurde ihr ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 14.02.2018 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA eingebracht.
- Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 14.02.2018 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA eingebracht. Spruchpunkt I. bis V. erwuchsen in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. erwuchsen in Rechtskraft.
- Mit 22.02.2019 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP seht fest, sie führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist türkischer Staatsangehöriger. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie lebte von Zuwendungen von Frau XXXX , XXXX geb., welche Notstandshilfe/ Überbrückungshilfe bezieht.Die Identität der bP seht fest, sie führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist türkischer Staatsangehöriger. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie lebte von Zuwendungen von Frau römisch 40 , römisch 40 geb., welche Notstandshilfe/ Überbrückungshilfe bezieht. Die bP absolvierte in der Türkei 8 Jahre Pflichtschule. Die bP ehelichte in der Türkei am 06.09.2016 die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX .Die bP ehelichte in der Türkei am 06.09.2016 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 . Sie reiste im September 2016 mit einem Schengen Visum des österreichischen Konsulates Istanbul mit Gültigkeit bis 11.03.2017 in das Bundesgebiet ein und seitdem nicht wieder aus. Sie verfügte in Österreich bisher noch niemals über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Sie stellte am 06.10.2016 bei der MA 35 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach dem NAG. Ihr Antrag wurde am 08.09.2017 mit Bescheid gem. § 11 Abs.1 Z 4 NAG abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei ihrer am 06.09.2016 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde und wurde nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das LVwG mit Erkenntnis vom 22.02.2018, GZ: XXXX , der Beschwerde keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid bestätigt.Ihr Antrag wurde am 08.09.2017 mit Bescheid gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei ihrer am 06.09.2016 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt. Dagegen erhob die bP fristgerecht Beschwerde und wurde nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das LVwG mit Erkenntnis vom 22.02.2018, GZ: römisch 40 , der Beschwerde keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid bestätigt. Sie brachte am 05.04.2018 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" bei der MA XXXX ein. Der Antrag wurde am 24.04.2018 abgewiesen.Sie brachte am 05.04.2018 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" bei der MA römisch 40 ein. Der Antrag wurde am 24.04.2018 abgewiesen. Dagegen erhob sie fristgerecht am 11.05.2018 Beschwerde. Mit Erkenntnis des LVwG XXXX vom 12.06.2018, GZ: XXXX , wurde ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Dagegen erhob sie fristgerecht am 11.05.2018 Beschwerde. Mit Erkenntnis des LVwG römisch 40 vom 12.06.2018, GZ: römisch 40 , wurde ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie verfügt auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung. Die bP hat in Österreich keine Beschäftigung. Sie hat keine Deutschkurse absolviert. 1.
- Durch ihre Vertretung wurde in der Beschwerde dargelegt, dass die bP am 11.02.2019 in die Türkei ausgereist sei. Ein diesbezüglicher Nachweis liegt nicht vor. Die bP ist nach wie vor in Österreich behördlich gemeldet. Es steht somit für das BVwG nicht fest, dass tatsächlich eine Ausreise erfolgte.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig: -Strichaufzählung Die Stellungnahme vom 16.10.2018 -Strichaufzählung Strafregisterauszug der Republik Österreich -Strichaufzählung Melderegisterauszüge -Strichaufzählung Entscheidung des LVwG Die Feststellungen zu 1.
- stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt. Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den Beschwerdeangaben und durchgeführter Meldeanfragen. Zu A) Spruchpunkt VI.Spruchpunkt römisch sechs. Einreiseverbot
- Einreiseverbot § 53 FPG
- Einreiseverbot Paragraph 53, FPG
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. [...] Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen.
- Das BFA verhängte gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP.
- Das BFA verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die bP. Begründend legte das BFA folgend dar: "...Ziffer 8 ist in Ihrem Fall erfüllt: Sie haben in Österreich bisher noch niemals über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt und haben am 06.09.2016 die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX in der Türkei geehelicht. Frau XXXX ist am XXXX geboren, 53 Jahre alt und damit um 27 Jahre älter als Sie. Sie sind im September 2016 mit einem Schengen Visum des österreichischen Konsulates Istanbul mit Gültigkeit bis 11.03.2017 in das Bundesgebiet eingereist und seit dem nicht wieder ausgereist. Sie stellten am 06.10.2016 bei der MA XXXX einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach dem NAG. Es bestand der dringende Verdacht, dass die Ehe zwischen Ihnen und Frau XXXX nur geschlossen wurde um Ihnen einen Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglichen. Es erging daher ein Ersuchen um Überprüfung gem. § 37 Abs. 4 NAG an die Landespolizeidirektion XXXX . Da Sie kein Wort Deutsch sprechen wurden Sie und die XXXX durch die LPD XXXX geladen und bezüglich Ihrer Scheinehe befragt.Sie haben in Österreich bisher noch niemals über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt und haben am 06.09.2016 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 in der Türkei geehelicht. Frau römisch 40 ist am römisch 40 geboren, 53 Jahre alt und damit um 27 Jahre älter als Sie. Sie sind im September 2016 mit einem Schengen Visum des österreichischen Konsulates Istanbul mit Gültigkeit bis 11.03.2017 in das Bundesgebiet eingereist und seit dem nicht wieder ausgereist. Sie stellten am 06.10.2016 bei der MA römisch 40 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach dem NAG. Es bestand der dringende Verdacht, dass die Ehe zwischen Ihnen und Frau römisch 40 nur geschlossen wurde um Ihnen einen Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglichen. Es erging daher ein Ersuchen um Überprüfung gem. Paragraph 37, Absatz 4, NAG an die Landespolizeidirektion römisch 40 . Da Sie kein Wort Deutsch sprechen wurden Sie und die römisch 40 durch die LPD römisch 40 geladen und bezüglich Ihrer Scheinehe befragt. Ihre Antworten (unter anderem bezüglich Ihres Kennenlernens und der Freizeitgestaltung) waren stark abweichend. Zusätzlich konnten Sie keine Zeugen Ihrer Hochzeit in der Türkei angeben, da angeblich nur Sie beide anwesend waren, ein Umstand, der in Ihrem Kulturkreis völlig ungewöhnlich ist zumal Ihre Eltern, Schwester und Großeltern in der Türkei leben. Sie wirkten bei der Befragung weder vertraut im Umgang miteinander noch konnten Sie für die divergierenden Antworten Ihrer Befragung eine Erklärung abgeben. Die LPD XXXX gab daher mit Bericht vom 01.03.2017 GZ: XXXX bekannt, dass aufgrund der Erkenntnisse durch Erhebungen und Befragungen mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe lediglich geschlossen wurde um Ihnen einen Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglichenDie LPD römisch 40 gab daher mit Bericht vom 01.03.2017 GZ: römisch 40 bekannt, dass aufgrund der Erkenntnisse durch Erhebungen und Befragungen mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe lediglich geschlossen wurde um Ihnen einen Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglichen Ihr Antrag wurde daher durch die MA XXXX am 08.09.2017 per Bescheid gem. § 11 Abs.1 Z 4 NAG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs durch Erkenntnis des LVwG am 16.06.2018 in Rechtskraft.Ihr Antrag wurde daher durch die MA römisch 40 am 08.09.2017 per Bescheid gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs durch Erkenntnis des LVwG am 16.06.2018 in Rechtskraft. Sie stellten am 06.10.2016 bei der MA XXXX einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach dem NAG.Sie stellten am 06.10.2016 bei der MA römisch 40 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach dem NAG. Es wurden Erhebungen durch die LPD geführt, welche mit Bericht vom 1.03.2017 zur GZ: XXXX den Verdacht der Aufenthaltsehe bestätigten.Es wurden Erhebungen durch die LPD geführt, welche mit Bericht vom 1.03.2017 zur GZ: römisch 40 den Verdacht der Aufenthaltsehe bestätigten. Ihr Antrag wurde daher am 08.09.2017 per Bescheid gem. § 11 Abs.1 Z 4 NAG abgewiesen, da festgestellt werden konnte, dass es sich bei Ihrer geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt. Dagegen erhoben Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das VgW mit Erkenntnis vom 22.02.2018 der Beschwerde keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid bestätigt.Ihr Antrag wurde daher am 08.09.2017 per Bescheid gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen, da festgestellt werden konnte, dass es sich bei Ihrer geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt. Dagegen erhoben Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das VgW mit Erkenntnis vom 22.02.2018 der Beschwerde keine Folge geleistet und der angefochtene Bescheid bestätigt. Sie brachten am 05.04.2018 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" bei der MA XXXX ein. Der Antrag wurde am 24.04.2018 abgewiesen. Dagegen erhoben Sie fristgerecht am 11.05.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des VwG XXXX vom 12.06.2018 zur GZ: XXXX wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Sie brachten am 05.04.2018 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" bei der MA römisch 40 ein. Der Antrag wurde am 24.04.2018 abgewiesen. Dagegen erhoben Sie fristgerecht am 11.05.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 12.06.2018 zur GZ: römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie wurden mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.09.2018 nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie gegenständliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 Ziffer 8 FPG geführt wird.Sie wurden mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.09.2018 nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie gegenständliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8 FPG geführt wird. Mit Schreiben vom 16.10.2018 langte ha. eine Stellungnahme ein, in der Sie weiterhin eine Liebesheirat versichern und ha. Behörde der Denunzierung bezichtigen. Es konnte Ihren Ausführungen ha. kein Glauben geschenkt werden. Ihre vehemente Ignoranz gegenüber den bestehenden Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Sie trachten mit allen Mitteln daran unrechtmäßig bzw. rechtsmissbräuchlich nach Österreich einzuwandern bzw. hier Ihre Niederlassung zu erzwingen. Das Einreiseverbot richtet sich auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) zumal Sie nicht zeitgerecht ausgereist sind. Aufgrund der gegenwärtigen Einwanderungsbelastung kommt der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und einem geordneten Fremdenwesen eine besonders hohe Bedeutung zu. In der jetzigen Situation, wo sich sehr viele Menschen aus verschiedenen Gründen auf den Weg in ein besseres Leben machen, sollte die Einhaltung der Bestimmungen des FPG und NAG ein wichtiger Bestandteil der Einwanderung sein und Zuwiderhandlungen entsprechend sanktioniert werden. Ein eventuelles Absehen von fremdenpolizeilichen Konsequenzen könnte als falsches Signal für die vielen tausenden Fremden, welche sich wirtschaftlich nach einem besseren Leben sehnen, angesehen werden und hätte einen ungeordneten Zuzug von Fremden zur Folge und würde zu einen Kollaps von einem bisher gut funktionieren sozialen System in Österreich führen. Das Eingehen einer Scheinehe/Aufenthaltsehe stellt einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem NAG und FPG dar und kann nicht im Interesse der Republik Österreich gelegen sein. Außerdem würde die Einwanderung mittels Scheinehen gewohnheitsmäßig werden und wäre dadurch ein höherer Anstieg in diesem Bereich zu erwarten. Zudem besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen, um somit die illegale Migration zu verhindern. Es ist sicherlich nicht im Interesse der Allgemeinheit gelegen, dass die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen durch Schein- und Aufenthaltsehen unterwandert und ausgehebelt werden. Durch Schein- und Aufenthaltsehen werden auch all diejenigen schlechter gestellt, welche rechtskonform und legal migrieren und somit die rechtlichen Bestimmungen einhalten. Sie wollten durch Ihre Scheinehe die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen aushebeln bzw. umgehen und ist dies sicherlich nicht im Interesse der Republik gelegen. Die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sind dazu da, um die Migration in einem kontrollierten und kontrollierbarem Rahmen zu halten, um das Wohl und die Versorgung all derjenigen zu gewährleisten die (vorwiegend legal) nach Österreich kommen. Es muss auch weiterhin in der Kompetenz und Verantwortung des aufnehmenden Staates liegen, die Migration zu reglementieren und zu kontrollieren. Würde es vermehrt zu Scheinehen und der Erteilung von "ungerechtfertigten" Aufenthaltstiteln kommen, würde dies eine massive Belastung für das bestehende Sozial- und Arbeitsmarktsystem darstellen. Zwar geht es diesem Personenkreis überweigend um die legale Möglichkeit eine Beschäftigung aufzunehmen, jedoch würde dies zu einer zusätzlichen Belastung des Arbeitsmarktes führen. Es muss festgestellt werden, dass es auch Aufgabe der Behörde im Speziellen und der Republik Österreich im Allgemeinen ist, die legale Migration zu schützen und zu ermöglichen. Illegale Migration schränkt auch die Möglichkeiten der legalen Migration ein und wirft ein falsches Licht auf all diejenigen, welche sich redlich und gesetzeskonform verhalten. Es kann somit nur im Sinne der Allgemeinheit sein, legale Migration zu schützen, zu steuern und zu überwachen und im Gegenzug mit aller zur Verfügung stehenden Härte gegen die illegale Migration vorzugehen. Es ist weiters durch eine Vielzahl von sozialwissenschaftlichen Studien belegt, dass Integration nur durch Partizipation (Teilhabe an der Gesellschaft) und Inklusion (Einbeziehung in die Gesellschaft) erfolgen kann. Im Stande der Illegalität sind die Möglichkeiten der umfassenden Integration sehr eingeschränkt bis teilweise verunmöglicht. Illegalität begünstigt das Entstehen von sogenannten "Parallelgesellschaften" und wirkt der Integration entgegen. Daher sind rechtswidrige Aufenthalte entgegen den Einwanderungsbestimmungen (vor allem wenn es sich um beharrlich längerfristige illegale Aufenthalte handelt) jedenfalls abzulehnen und mit entsprechenden Sanktionen zu verbinden. Diese Ansätze werden durch die teilweise oben angeführte höchstgerichtliche nationale und europäische Rechtsprechung untermauert. Ihr persönliches Verhalten stellt in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sie haben durch Ihr persönliches Verhalten massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Ihr Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Das Einreiseverbot richtet sich daher auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie). In dieser Bestimmung ist klargestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Einreiseverbot erlassen kann, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Da Ihr Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet und Sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, war zwingend die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Artikel 11 Rückführungsrichtlinie lautet:
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
- a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
- b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2)Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3)Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben. (...) In systematischer und teleologischer Interpretation der Gesetze insbesondere der RückführungsRL ergibt sich in Ihrem Fall folgendes: Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen wird ist die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. Sie fallen unzweifelhaft unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs 1 lit a RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist zur Ausreise eingeräumt wird).Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen wird ist die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. Sie fallen unzweifelhaft unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL vergleiche auch Artikel 11, Absatz eins, Litera a, RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist zur Ausreise eingeräumt wird). In Ihrem Fall wurde
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt und daher keine Frist für die Ausreise gewährt wurde.
§ 55
Abs.1a FPG ist keine Frist zur freiwilligen Ausreise vorgesehen, im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.In Ihrem Fall wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt und daher keine Frist für die Ausreise gewährt wurde.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ist keine Frist zur freiwilligen Ausreise vorgesehen, im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. In Zusammenschau der vorzitierten Bestimmungen ergibt sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliegt. Sie gefährden mit Ihrem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit und muss dabei auch angemerkt werden, dass Sie bisher nie ein Aufenthaltsrecht in Österreich hatten. Es ist schnellstmöglich wieder die Rechtssituation wie vor Ihrer Scheinehe herzustellen und zu erhalten. Sie missachten vehement die gesetzlichen Bestimmungen und wollen Ihre eigenen Regeln aufstellen bzw. die gute wirtschaftliche Lage Österreichs ausnutzen und ausbeuten. Es kann auch nicht im Sinne eines geordneten und geregelten Fremdenwesens sein, dass Zuwanderung durch illegale Migration verbunden mit Aufenthalts- bzw. Scheinehen stattfindet. Man würde damit auch all diejenigen schlechter stellen, welche auf legalem Wege über die Schiene des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einwandern und sich den arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterwerfen. Dadurch würde es zu einer ungerechtfertigten Differenzierung und Schlechterstellung von legalen Migranten und Personen kommen, welche die Bestimmungen des FPG, NAG, AuslBG und der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einhalten und zudem nicht massives Fehlverhalten setzen. Ihr persönliches Verhalten stellt in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sie haben durch Ihr persönliches Verhalten massiv die Einwanderungsvorschriften verletzt. Ihr Aufenthalt würde unweigerlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
§ 53Abs.
2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert
Paragraph 53, Absatz 2, das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen: Sie haben in Österreich massives Fehlverhalten gesetzt, wollten sich rechtswidrig ein Aufenthaltsrecht erschleichen und haben Sie mit Wissentlichkeit und Absichtlichkeit agiert. Sie haben bisher in der Heimat gelebt und können dies weiterhin. Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Sie wollten mit der Aufenthalts- bzw. Scheinehe die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen umgehen. Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie nicht nur gegenwärtig sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sind und daher mit dem gegenständlichen Einreiseverbot von 4 Jahren gegen Sie vorgegangen werden muss. Sie werden Ihr bisheriges Verhalten mit Sicherheit prolongieren wollen. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde bewusst so gewählt, so dass in dieser Zeitspanne sichergestellt wird, dass im konkreten Fall ein Gesinnungswandel eintritt sodass keine Gefahr mehr besteht, dass Sie die Einreise nicht neuerlich dazu benutzen einen unrechtmäßigen Aufenthalt zu setzen. Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens haben Sie die Bestimmungen des FPG, NAG und SGK/SDÜ massiv verletzt, sodass mit dieser Dauer des Einreiseverbotes vorgegangen werden musste. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise."
- Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die bP freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen habe. Sie sei am 11.02.2019 ausgereist. Die bP stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil sie ihre Ehefrau mit der Absicht geheiratet habe, mit ihr zusammen zu leben und eine Familie zu gründen. Von der belangten Behörde sei dieses Vorbringen gänzlich ignoriert worden. Ohne erkennbaren Grund gehe die Behörde von einer Scheinehe aus, weil sie glaube, der Altersunterschied würde auf eine Scheinehe schließen lassen. Es wurde beantragt den Fall noch einmal zu prüfen, das Einreiseverbot zu beheben bzw. angemessen zu reduzieren.
- Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, kann mangels entsprechender Nachweise nicht mit entsprechender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die bP tatsächlich ausgereist ist.
- Wenn gegenständlich das BFA davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 erfüllt ist und dem die Beschwerde entgegenhält, dass das BFA völlig ignoriert hätte, dass die bP beteuerte, ihre Ehefrau mit der Absicht geheiratet zu haben um mit dieser zusammen zu leben und eine Familie zu gründen bzw. das BFA ohne erkennbaren Grund von einer Scheinehe ausgegangen sei, so übersieht die Beschwerde, dass bereits zweimal ein Verfahren beim LVwG wegen Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem NAG anhängig war und letztlich seitens des LVwG XXXX vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen wurde, weshalb der Antrag abgewiesen und in weiterer Folge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Wesentlich war, dass die Antworten zwischen der bP und Frau K. unter anderem bezüglich ihres Kennenlernens und der Freizeitgestaltung stark abweichend waren. Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und legte das BFA diese Entscheidungen seinem Verfahren zu Grunde. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das BFA dieses Vorbringen der bP ignoriert hätte bzw. ohne erkennbaren Grund von einer Scheinehe ausging. Das Verfahren des BFA war vielmehr mängelfrei und wurde selbst in der Beschwerde diesen Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe nicht substantiiert entgegengetreten.
- Wenn gegenständlich das BFA davon ausgeht, dass Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, erfüllt ist und dem die Beschwerde entgegenhält, dass das BFA völlig ignoriert hätte, dass die bP beteuerte, ihre Ehefrau mit der Absicht geheiratet zu haben um mit dieser zusammen zu leben und eine Familie zu gründen bzw. das BFA ohne erkennbaren Grund von einer Scheinehe ausgegangen sei, so übersieht die Beschwerde, dass bereits zweimal ein Verfahren beim LVwG wegen Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem NAG anhängig war und letztlich seitens des LVwG römisch 40 vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen wurde, weshalb der Antrag abgewiesen und in weiterer Folge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Wesentlich war, dass die Antworten zwischen der bP und Frau K. unter anderem bezüglich ihres Kennenlernens und der Freizeitgestaltung stark abweichend waren. Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft und legte das BFA diese Entscheidungen seinem Verfahren zu Grunde. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das BFA dieses Vorbringen der bP ignoriert hätte bzw. ohne erkennbaren Grund von einer Scheinehe ausging. Das Verfahren des BFA war vielmehr mängelfrei und wurde selbst in der Beschwerde diesen Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe nicht substantiiert entgegengetreten. Somit ging das BFA rechtmäßiger Weise davon aus, dass gegenständlich § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG vorliegt, was das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt der bP im Bundesgebiet indizierte.Somit ging das BFA rechtmäßiger Weise davon aus, dass gegenständlich Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG vorliegt, was das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt der bP im Bundesgebiet indizierte. Zutreffend verwies das BFA in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP und ihrer privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte. Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG darauf abzustellen, dass die bP lediglich aufgrund ihrer in der Türkei eingegangenen Scheinehe letztlich in der Lage war, mittels Visum nach Österreich einzureisen. Dieses Visum war nur bis 11.03.2017 gültig. Ab dem 12.03.2017 war die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Bereits mit 22.02.2018 wurde rechtskräftig seitens des LVwG XXXX mit Erkenntnis festgestellt, dass sich die bP auf die gegenständliche Ehe, welche lediglich zu dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen worden war, nicht berufen konnte. Es wurde kein Familienleben geführt und bestand auch nicht die Absicht, den Aufenthaltstitel in diesem Sinne zu nutzen. Die bP reiste trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, sondern brachte erneut einen gleichlautenden Antrag ein, welcher abermals mit Erkenntnis des LVwG v. 12.06.2018 wegen entschiedener Sache, rechtskräftig mit 18.06.2018, zurückgewiesen wurde.Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG darauf abzustellen, dass die bP lediglich aufgrund ihrer in der Türkei eingegangenen Scheinehe letztlich in der Lage war, mittels Visum nach Österreich einzureisen. Dieses Visum war nur bis 11.03.2017 gültig. Ab dem 12.03.2017 war die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Bereits mit 22.02.2018 wurde rechtskräftig seitens des LVwG römisch 40 mit Erkenntnis festgestellt, dass sich die bP auf die gegenständliche Ehe, welche lediglich zu dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen worden war, nicht berufen konnte. Es wurde kein Familienleben geführt und bestand auch nicht die Absicht, den Aufenthaltstitel in diesem Sinne zu nutzen. Die bP reiste trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, sondern brachte erneut einen gleichlautenden Antrag ein, welcher abermals mit Erkenntnis des LVwG v. 12.06.2018 wegen entschiedener Sache, rechtskräftig mit 18.06.2018, zurückgewiesen wurde. Die bP verfügte niemals über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich. Vor diesem Hintergrund wird dem BFA zugestimmt, wenn es darlegt, dass die vehemente Ignoranz der bP gegenüber den bestehenden Einwanderungs- und Aufenthaltsvorschriften eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Dem BFA ist nicht entgegen zu treten, wenn es darlegt, dass aufgrund der gegenwärtigen Einwanderungsbelastung der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und einem geordneten Fremdenwesen eine besonders hohe Bedeutung zukommt. In der jetzigen Situation, wo sich sehr viele Menschen aus verschiedenen Gründen auf den Weg in ein besseres Leben machen, sollte die Einhaltung der Bestimmungen des FPG und NAG ein wichtiger Bestandteil der Einwanderung sein und Zuwiderhandlungen entsprechend sanktioniert werden. Ein eventuelles Absehen von fremdenpolizeilichen Konsequenzen könnte als falsches Signal für die vielen tausenden Fremden, welche sich wirtschaftlich nach einem besseren Leben sehnen, angesehen werden und hätte einen ungeordneten Zuzug von Fremden zur Folge und könnte zu einem Kollaps von einem bisher gut funktionieren sozialen System in Österreich führen. Das Eingehen einer Scheinehe/Aufenthaltsehe stellt einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem NAG und FPG dar und kann nicht im Interesse der Republik Österreich gelegen sein. Außerdem würde die Einwanderung mittels Scheinehen gewohnheitsmäßig werden und wäre dadurch ein höherer Anstieg in diesem Bereich zu erwarten. Es besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen, um somit die illegale Migration zu verhindern. Es ist nicht im Interesse der Allgemeinheit gelegen, dass die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen durch Schein- und Aufenthaltsehen unterwandert und ausgehebelt werden. Durch Schein- und Aufenthaltsehen werden auch all diejenigen schlechter gestellt, welche rechtskonform und legal migrieren und somit die rechtlichen Bestimmungen einhalten. Doch genau dies war ganz offensichtlich die Intention der bP, nämlich durch eine Scheinehe die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen auszuhebeln. Zudem lebt die bP laut eigenen Angaben von Zuwendungen von Frau K., welche jedoch Notstandshilfebezieherin ist. Die bP hat in keiner Weise dargelegt, über welche Mittel Frau K. verfügt und ob diese ausreichend wären, den Unterhalt der bP zu sichern. Darüber hinaus hat sie auch nicht nachgewiesen, dass und aus welchem Grund sie einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen hätte. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das BFA zusätzlich feststellte, die bP habe den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Das persönliche Verhalten der bP stellt insgesamt somit jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Dem BFA ist zudem beizupflichten, dass das Einreiseverbot auch auf Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie) gestützt werden kann, da gegenständlich keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Artikel 11 Rückführungsrichtlinie lautet:
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder [...] Richtigerweise bezog das BFA auch das Privat- und Familienleben der bP in seine Entscheidung mit ein. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Für die bP bedeutet dies: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Die bP hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Ihre verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte hat sie in der Türkei. Mit Frau K. hat die bP lediglich eine Scheinehe geschlossen. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht Familienleben. Auf Grund ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände liegt hier jedoch ein relevantes Privatleben in Österreich vor. Da die Rückkehrentscheidung somit keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich auch keiner Abwägung gem. Art 8 Abs. 2 EMRK.Da die Rückkehrentscheidung somit keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich auch keiner Abwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Im Einzelnen ergibt sich somit Folgendes: -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war Die bP hat in Österreich bisher noch nie über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt. Sie ist im September 2016 mit einem Schengen Visum des österreichischen Konsulates Istanbul mit Gültigkeit bis 11.03.2017 in das Bundesgebiet eingereist und seitdem nicht wieder ausgereist. Dies war ihr nur aufgrund des Eingehens einer Scheinehe möglich. Ihr Aufenthalt wurde mit Ablauf ihres Visums rechtswidrig und damit illegal. -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Es liegt kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Privatlebens Schon aufgrund der Dauer des Aufenthaltes ist davon auszugehen, dass die bP private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt hat. Jedoch umging die bP mit ihrem Verhalten bewusst die gesetzeskonforme Vorgangsweise nach dem NAG. Sie wollte sich durch eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe einen Aufenthaltstitel erschleichen. Zudem wurden die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich im Wesentlichen in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt stets prekär war. Ihr Visum war nur bis 11.03.2017 gültig und musste sie in der Folge davon ausgehen, dass ihr Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" abgewiesen wird, da sie diesen auf falsche Gegebenheiten stütze. Spätestens nach der erstmaligen rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" musste sie jedenfalls von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen. -Strichaufzählung der Grad der Integration Eine maßgebliche Integration in Österreich kam im Verfahren nicht hervor. Derartiges wurde nicht einmal ansatzweise dargetan. Die bP hat offensichtlich nicht die österreichischen Wertevorstellungen verinnerlicht und ignoriert die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Ihre Aufenthalts- bzw. Scheinehe kann nur so gedeutet werden, dass sie nicht an einer nachhaltigen und vertiefenden Integration in Österreich interessiert ist. Sie hat keine Deutschprüfungen abgelegt und geht keiner Beschäftigung in Österreich nach. -Strichaufzählung die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden Sie hat ihr überwiegendes Leben in der Heimat verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau und absolvierte dort die Pflichtschule. Es kam nicht hervor, warum sie nicht weiterhin dort leben könnte, insbesondere wo sich die Kernfamilie in der Türkei aufhält. -Strichaufzählung die strafgerichtliche Unbescholtenheit Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Dies wirkt sich neutral aus. -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP hat sich überwiegend nicht berechtigterweise im Bundesgebiet aufgehalten. Sie hat eine Scheinehe geschlossen. -Strichaufzählung die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat in Österreich eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe geschlossen, sie hat hier keine familiären Anknüpfungspunkte und damit kein Familienleben in Österreich. Das Privatleben wurde wie oben dargelegt im Wesentlichen in einer Zeit erlangt, in dem ihr Aufenthalt stets prekär war. -Strichaufzählung die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Das Verfahren wurde ohne unnötige Verzögerungen geführt. Die bP hat private Anknüpfungspunkte in Österreich vorzuweisen. In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam jedoch der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das vom BFA verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. 6. In Bezug auf die zeitliche Dauer des gegen die bP erlassenen Einreiseverbots
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 8 FPG im Ausmaß von 4 Jahren war ihr grobes Fehlverhalten, was die eine Ein- und Ausreise in europäische Mitgliedstaaten regelnden Bestimmungen angeht, zu berücksichtigen. Selbst nach der erstmaligen rechtskräftigen Entscheidung des LVwG, in welcher bereits vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen wurde, stellte die bP nochmalig den selben Antrag und verblieb weiterhin im Bundesgebiet, was deutlich ihr bewusstes Ignorieren der fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich darlegt, weshalb insgesamt von einem negativen Persönlichkeitsbild der bP auszugehen ist. Von einem positiven Gesinnungswandel in kurzer Zeit konnte somit nicht ausgegangen werden. Ebenso war die Tatsache zu berücksichtigen, dass die bP keine familiären Bindungen in Österreich aufweist und die privaten Bindungen nur sehr unbedeutend zu Tage traten.6. In Bezug auf die zeitliche Dauer des gegen die bP erlassenen Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG im Ausmaß von 4 Jahren war ihr grobes Fehlverhalten, was die eine Ein- und Ausreise in europäische Mitgliedstaaten regelnden Bestimmungen angeht, zu berücksichtigen. Selbst nach der erstmaligen rechtskräftigen Entscheidung des LVwG, in welcher bereits vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen wurde, stellte die bP nochmalig den selben Antrag und verblieb weiterhin im Bundesgebiet, was deutlich ihr bewusstes Ignorieren der fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich darlegt, weshalb insgesamt von einem negativen Persönlichkeitsbild der bP auszugehen ist. Von einem positiven Gesinnungswandel in kurzer Zeit konnte somit nicht ausgegangen werden. Ebenso war die Tatsache zu berücksichtigen, dass die bP keine familiären Bindungen in Österreich aufweist und die privaten Bindungen nur sehr unbedeutend zu Tage traten. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 4 Jahren als angemessen. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L510.2214881.1.00