Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 51§ 33Art. 130§ 7§ 6§ 17§ 28§§ 49§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2019 GeschäftszahlW157 2173978-1 SpruchW157 2173978-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret K
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).1. Mit Bescheid vom 29.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer
§ 51Abs.
1 BFA-VG informiert, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht "die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig zur Seite gestellt wird.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 51, Absatz eins, BFA-VG informiert, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht "die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig zur Seite gestellt wird.
- Gegen den Bescheid vom 29.05.2017 wurde mit einem mit 17.08.2017 datierten Schriftsatz Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "[g]emäß § 71 Abs. 1 AVG" gestellt. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag führte die beschwerdeführende Partei begründend insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe am 08.06.2017 den ihm zugeteilten Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung aufgesucht. Im Rahmen des Beratungsgesprächs habe der Beschwerdeführer eine Vollmacht unterzeichnet, damit der Rechtsberater am 12.06.2017 fristgerecht eine Beschwerde einbringen könne. Der Rechtsberater habe in der Folge - entgegen einer Weisung der Einrichtungsleitung - die Frist nicht in das seitens der Rechtberatungsstelle der Diakonie geführte Fristenbuch eingetragen. Am 12.06.2017 habe sich der betreffende Rechtsberater im Krankenstand befunden und auch bei seiner Rückkehr am 13.06.2017 "aus unerfindlichen Gründen" auf die Einbringung der Beschwerde vergessen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Rechtsberater hätten erst am 17.08.2017 von der unterlassenen Einbringung der Beschwerde erfahren, als der Beschwerdeführer mit einem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den 23.08.2017 zur Identitätsfeststellung in der afghanischen Botschaft erneut in die Rechtsberatungsstelle gekommen sei und in der Folge telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand betreffend den Beschwerdeführer gefragt worden sei.
- Gegen den Bescheid vom 29.05.2017 wurde mit einem mit 17.08.2017 datierten Schriftsatz Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "[g]emäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG" gestellt. Zu dem Wiedereinsetzungsantrag führte die beschwerdeführende Partei begründend insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe am 08.06.2017 den ihm zugeteilten Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung aufgesucht. Im Rahmen des Beratungsgesprächs habe der Beschwerdeführer eine Vollmacht unterzeichnet, damit der Rechtsberater am 12.06.2017 fristgerecht eine Beschwerde einbringen könne. Der Rechtsberater habe in der Folge - entgegen einer Weisung der Einrichtungsleitung - die Frist nicht in das seitens der Rechtberatungsstelle der Diakonie geführte Fristenbuch eingetragen. Am 12.06.2017 habe sich der betreffende Rechtsberater im Krankenstand befunden und auch bei seiner Rückkehr am 13.06.2017 "aus unerfindlichen Gründen" auf die Einbringung der Beschwerde vergessen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Rechtsberater hätten erst am 17.08.2017 von der unterlassenen Einbringung der Beschwerde erfahren, als der Beschwerdeführer mit einem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den 23.08.2017 zur Identitätsfeststellung in der afghanischen Botschaft erneut in die Rechtsberatungsstelle gekommen sei und in der Folge telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand betreffend den Beschwerdeführer gefragt worden sei. Der betreffende Rechtsberater habe das Studium der Rechtswissenschaften und die Gerichtspraxis abgeschlossen und verfüge über sechs Jahre Berufserfahrung als Jurist. Er arbeite seit Februar 2016 als Rechtsberater der Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH und sei davor drei Jahre lang als Verwaltungsjurist mit abgelegter Dienstprüfung beim Magistrat der Stadt Wien tätig gewesen. Bis zum gegenständlichen Fall - bei über 200 eingebrachten Beschwerden - habe er noch nie eine Frist ungenützt verstreichen lassen. Nach Anführung mehrerer Judikate des Verwaltungsgerichtshofes brachte die beschwerdeführende Partei vor, der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als zuständiger Rechtsberatungsorganisation könne keine Sorgfaltswidrigkeit, die über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe, vorgeworfen werden, da mit dem erwähnten Fristenbuch ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingeführt worden sei, das der Rechtsberater in diesem Fall weisungswidrig nicht befolgt habe. Die dargestellte Verkettung von Umständen stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. "Gem. § 71 Abs. 6 AVG" wurde der Antrag gestellt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach Anführung mehrerer Judikate des Verwaltungsgerichtshofes brachte die beschwerdeführende Partei vor, der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als zuständiger Rechtsberatungsorganisation könne keine Sorgfaltswidrigkeit, die über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe, vorgeworfen werden, da mit dem erwähnten Fristenbuch ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingeführt worden sei, das der Rechtsberater in diesem Fall weisungswidrig nicht befolgt habe. Die dargestellte Verkettung von Umständen stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. "Gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG" wurde der Antrag gestellt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.08.2017
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ab.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.08.2017
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Schreiben vom 09.10.2017 erhob die beschwerdeführenden Partei Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführervertreter brachte im Wesentlichen vor wie in dem o. a. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und monierte betreffend den angefochtenen Bescheid insbesondere, die belangte Behörde sei auf die antragsbegründenden Argumente und das die ARGE Rechtsberatung treffende organisatorische Verschulden nicht eingegangen.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2017 persönlich zugestellt.Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2017 persönlich zugestellt. Am 08.06.2017 führte der Beschwerdeführer mit einem Rechtsberater der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH ein Beratungsgespräch und erteilte der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, eine Vollmacht betreffend die Vertretung in dem Rechtsmittelverfahren gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der zuständige Rechtsberater, ein Vertreter der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten juristischen Person, vergaß, die Bezug habende Rechtsmittelfrist in das Fristenbuch der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH einzutragen und war am 12.06.2017 aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig. Er kehrte am 13.06.2017 zu seiner Arbeit zurück, vergaß aber darauf, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 einzubringen. Am 17.08.2017 wurde der Rechtsberater aufgrund eines vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Ladungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den 23.08.2017 darauf aufmerksam, dass bisher keine Beschwerde eingebracht wurde. Der mit 17.08.2017 datierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 21.08.2017 bei der belangten Behörde eingebracht. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Zustellung des Bescheides vom 29.05.2017 am 01.06.2017 geht sowohl aus dem im Akt aufliegenden Rückschein als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Die Feststellungen betreffend das Beratungsgespräch am 08.06.2017, die unterbliebene Eintragung in das Fristenbuch, die Erkrankung des Rechtsberaters sowie die unterbliebene Einbringung der Beschwerde am 13.06.2017 beruhen auf dem Vorbringen im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der beigeschlossenen eidesstattlichen Erklärung des Rechtsberaters. Die Vertretungsbefugnis der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und des von der juristischen Person mit der Vertretung betrauten Rechtsberaters ergeben sich aus den im Akt aufliegenden schriftlichen Vollmachten vom 08.06.2017 bzw. 07.06.
- Die Feststellung hinsichtlich der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Bescheidbeschwerde am 21.08.2017 beruht auf dem im Akt aufliegenden Ausdruck der Bezug habenden E-Mail und dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vom 09.10.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften: § 33 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. [...]" § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, lautet:Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, lautet: "Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen."
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen." § 48 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 48, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: "Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen § 48.
(1)Rechtsberater haben nachzuweisen:Paragraph 48,
(1)Rechtsberater haben nachzuweisen:
- den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
- den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
- eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(2)Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3)Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
- die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
- den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
- die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
(4)Die Auswahl der Rechtsberater
§§ 49
bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater
§ 52obliegt dem Bundeskanzler.
(4)Die Auswahl der Rechtsberater
Paragraphen 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater
Paragraph 52, obliegt dem Bundeskanzler.
(5)Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(6)Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung
§§ 49bis 52 betrauen.
(6)Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung
Paragraphen 49 bis 52 betrauen.
(7)Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
- über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
- auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,
- regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
- über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
- über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(8)Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen
Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
(8)Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen
Absatz eins, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
(9)Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung
Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen."
(9)Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung
Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen." 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH).3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH). Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Der Antragsteller muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Mit den Begriffen "unvorhergesehen" und "unabwendbar" sind nicht objektive Eigenschaften des "Ereignisses" angesprochen, vielmehr umschreiben sie die Relation zum Antragsteller (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 37 mit Hinweis auf Walter/Thienel AVG § 71 Anm 9).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Der Antragsteller muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Mit den Begriffen "unvorhergesehen" und "unabwendbar" sind nicht objektive Eigenschaften des "Ereignisses" angesprochen, vielmehr umschreiben sie die Relation zum Antragsteller (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 37 mit Hinweis auf Walter/Thienel AVG Paragraph 71, Anmerkung 9). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 10.10.1991, 91/06/0162, mwH). Unter einem Ereignis im Sinne von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".Unter einem Ereignis im Sinne von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur)". Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung, z.B. von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Rz. 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062).Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung, z.B. von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Rz. 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062). Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212; vgl. auch VwGH 30.09.1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223; Hengstschläger3 Rz 610; Thienel4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 115).Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212; vergleiche auch VwGH 30.09.1990, 91/19/0045 zu Paragraph 46, VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223; Hengstschläger3 Rz 610; Thienel4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 115). Grundsätzlich ist niemand, der ein Rechtsmittel durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen gedenkt, zusätzlich gehalten, auch selbst das Rechtsmittel einzubringen, solange er nicht begründet damit rechnen muss, dass sein Vertreter untätig bleiben werde; andernfalls würde der Sinn des § 10 AVG unterlaufen (VwGH 13.11.1998, 97/19/1588).Grundsätzlich ist niemand, der ein Rechtsmittel durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen gedenkt, zusätzlich gehalten, auch selbst das Rechtsmittel einzubringen, solange er nicht begründet damit rechnen muss, dass sein Vertreter untätig bleiben werde; andernfalls würde der Sinn des Paragraph 10, AVG unterlaufen (VwGH 13.11.1998, 97/19/1588). Im Fall eines Vertretungsverhältnisses kann sich der Rechtsmittelwerber auf die zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht des Bevollmächtigten berufen (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977) und hätte daher in diesem Fall nicht zu überwachen, ob seinem an den Bevollmächtigten erteilten Auftrag, das Rechtsmittel zu verfassen und (rechtzeitig) zur Post zu bringen (oder bei der zuständigen Behörde abzugeben), entsprochen wird (VwGH 05.10.1990, 90/18/0050). Wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Berechnung der Rechtsmittelfrist und ihre Eintragung in den Terminkalender nicht selbst besorgt, sondern einem Mitarbeiter überlässt, hat er durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass keine Fehler passieren oder solche rechtzeitig erkannt werden. Er verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht und handelt grob fahrlässig, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Überwachungssysteme vorgesehen hat, die bei Versagen eines Mitarbeiters die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist auszuschließen geeignet sind. Nur das Verschulden eines geeigneten und vom rechtskundigen Parteienvertreter ordentlich überwachten Mitarbeiters stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 55).Wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Berechnung der Rechtsmittelfrist und ihre Eintragung in den Terminkalender nicht selbst besorgt, sondern einem Mitarbeiter überlässt, hat er durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass keine Fehler passieren oder solche rechtzeitig erkannt werden. Er verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht und handelt grob fahrlässig, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Überwachungssysteme vorgesehen hat, die bei Versagen eines Mitarbeiters die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist auszuschließen geeignet sind. Nur das Verschulden eines geeigneten und vom rechtskundigen Parteienvertreter ordentlich überwachten Mitarbeiters stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 55). Das Verschulden eines Substituten ist hingegen dem Verschulden des Rechtsanwalts - und somit der Partei - selbst gleichzusetzen, weil er der Vertreter des Rechtsanwalts ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 57).Das Verschulden eines Substituten ist hingegen dem Verschulden des Rechtsanwalts - und somit der Partei - selbst gleichzusetzen, weil er der Vertreter des Rechtsanwalts ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Stand 01.04.2009, rdb.at, Rz 57). Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, Rs 7).Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, Rs 7). 3.
- Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich gegen die Versäumung der Beschwerdefrist des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. XXXX , der dem Beschwerdeführer am 01.06.2017 zugestellt wurde.3.
- Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich gegen die Versäumung der Beschwerdefrist des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 01.06.2017 zugestellt wurde. Zu der genannten Frist ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, Zl. G134/2017 u. a., die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und erklärt hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt III.).Zu der genannten Frist ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, Zl. G134/2017 u. a., die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärt hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch zwei.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt römisch drei.). Durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes findet auf die Beurteilung der Säumnis rückwirkend nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes gültige zweiwöchige Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, sondern die vierwöchige, allgemeine Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.Durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes findet auf die Beurteilung der Säumnis rückwirkend nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes gültige zweiwöchige Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, sondern die vierwöchige, allgemeine Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Der gegenständliche Bescheid wurde am 01.06.2017 zugestellt bzw. erlassen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 29.06.
- Die am 21.08.2017 eingebrachte Beschwerde - in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag - ist also auch unter Berücksichtigung der vierwöchigen Beschwerdefrist grundsätzlich als verspätet zu erachten, weshalb auch nach dieser Rechtslage Säumnis vorliegt.Der gegenständliche Bescheid wurde am 01.06.2017 zugestellt bzw. erlassen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32, 33, AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 29.06.
- Die am 21.08.2017 eingebrachte Beschwerde - in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag - ist also auch unter Berücksichtigung der vierwöchigen Beschwerdefrist grundsätzlich als verspätet zu erachten, weshalb auch nach dieser Rechtslage Säumnis vorliegt. 3.
- In der Beschwerde wurde zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer darauf vertrauen durfte, dass der von ihm bevollmächtigte Rechtsberater fristgerecht eine Beschwerde einbringen würde. Zu dem Vorbringen, mit dem ins Treffen geführten Fristenbuch sei ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingeführt worden, das der Rechtsberater in diesem Fall weisungswidrig nicht befolgt habe, ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei dem von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH bevollmächtigten Rechtsberater um einen Vertreter des Beschwerdeführers und nicht um eine bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskraft" handelt. Ein Verschulden des betrauten Rechtsberaters ist dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen. Der Rechtsberater hat selbst vorgebracht, dass er zunächst die Eintragung der Rechtsmittelfrist in das Fristenbuch sowie in weiterer Folge auch nach seinem Krankenstand die - zu diesem Zeitpunkt noch fristgerechte - Einbringung der Beschwerde "aus unerfindlichen Gründen" vergessen hat. In Anbetracht des Umstandes, dass der Rechtsberater, ein rechtskundiger Parteienvertreter, sowohl auf die Eintragung ins Fristenbuch als auch auf die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde vergessen hat, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde und liegt sohin ein Verschulden vor, dass einen minderen Grad des Versehens übersteigt. 3.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht abgewiesen. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 i
Vm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W157.2173978.1.00