GA) Die Beschwerden werden
Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Am 03.09.2018 stellten die Beschwerdeführer (Anm: zusammen mit dem volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Am 03.09.2018 stellten die Beschwerdeführer Anmerkung, zusammen mit dem volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage in Hinblick auf die (erwachsenen) Beschwerdeführer ergab Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 10.03.2016 sowie ebenfalls der Kategorie 1 mit Portugal vom 24.05.2016. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung vom 04.09.2018 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, mit dem Flugzeug nach Wien gekommen und hier von seinem Vater abgeholt worden zu sein. Die Beschwerdeführer hätten zunächst bei den Eltern gewohnt und in der Folge hier um Asyl angesucht. Zum Reiseweg befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, von Syrien über die Türkei und Griechenland nach Portugal gereist zu sein, wo er sich mit seiner Familie von 2016 bis 2018 aufgehalten habe. In Griechenland seien den Beschwerdeführen nur die Fingerabrücke abgenommen worden; in Portugal hätten sie um Asyl angesucht und einen für drei Jahre gültigen Aufenthaltstitel bekommen. Das Leben in Portugal sei "sehr schön" gewesen; er habe dort zwar eine Arbeit gefunden, aber zu wenig verdient. Er brauche eine zusätzliche finanzielle Unterstützung, die er in Portugal nicht bekomme. In Österreich seien seine Eltern und drei Geschwister sowie seine mitgereiste Ehefrau, seine beiden Kinder und ein Bruder aufhältig. Gesundheitliche Probleme machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend. Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Sie, ihr Ehemann, ihre beiden Töchter und ihr Schwager seien in Portugal anerkannte Flüchtlinge. Sie hätten sich ca. zwei Jahre von 2016 bis 2018 in Portugal aufgehalten. In Portugal sei es sehr schön zu leben, aber zugleich auch schwierig. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dort als Küchenhilfe und ihr Ehemann als Müllsortierer gearbeitet, jedoch hätten sie einen zu geringen Verdienst gehabt, um davon leben zu können. Die Beschwerdeführer seien nach Österreich gekommen, weil die Familie des Erstbeschwerdeführers hier lebe. Niemand von seiner Familie arbeite in Österreich, aber sie würden als Asylberechtigte trotzdem Geld bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide nicht an gesundheitlichen Problemen und sei auch nicht schwanger. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, dass ihre beiden Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2018 ein Informationsersuchen gem. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland sowie ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Portugal.Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2018 ein Informationsersuchen gem. Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland sowie ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Portugal. Mit Schreiben vom 10.09.2018 teilte Portugal mit, dass den Beschwerdeführern in Portugal am 25.08.2017 subsidiärer Schutz (Aufenthaltsberechtigung gültig bis 25.08.2020) gewährt worden sei. Am 25.09.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters - unterzogen. Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Ihm und seinen Kindern gehe es gesundheitlich gut. Seine Ehefrau und seine Kinder seien die ganze Flucht lang bei ihm gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Die gesamte Familie lebe in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich würden sich die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge aufhalten. Die Beschwerdeführer würden sich jedes Wochenende mit den gannten Familieangehörigen treffen. Sein Bruder sei berufstätig; die Beschwerdeführr würden von mit € 150,00 bis 200,00 monatlich von diesem unterstützt werden. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung der Beschwerdeführer nach Portugal, da sie dort subsidiär schutzberechtigt seien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, von Griechenland aus eigentlich nach Österreich habe reisen wollen, von Hilfsorganistaionen jedoch nach Portugal gebracht worden zu sein. Dort habe er von der Hilforganisation jedoch nur eine unzureichende Versorgung für sich und seine Familie erhalten. Es habe keine Schulen und Kurse für ihn gegeben. Das Geld, das er dort in einer Fabrik und durch weitere Tätigkeiten erarbeitet habe, hätte nicht zum Leben gereicht. Er sei auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie in Österreich angewiesen gewesen. Seine Frau habe ein Jahr lang "in der Küche" gearbeitet, jedoch kein Geld dafür erhalten. Als sie mit Hilfe der Hilfsorganisation einen Arbeitsvertrag erhalten habe, sei sie danach gekündigt worden. Der Erstbeschwerdeführer wolle mit seiner Frau und seinen Kindern bei der Familie in Österreich leben; diese habe hier Asyl erhalten. Die Beschwerdeführer würden nicht nach Portugal zurückkehren wollen. Der Erstbeschwerdeführer legte u.a. Lohnzettel in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit in Portugal und einen Vertrag mit der genannten Hilfsorganisation vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.09.2018 zusammengefasst an, dass es ihr und ihren Kindern gesundheitlich gut gehe. Sie sei mit ihrem Mann standesamtlich und traditionell verheiratet. Die Beschwerdeführer würden im gemeinsamen Haushalt (in einer Betreuungsstelle) leben. In Österreich sei die Familie ihres Mannes aufhältig, welche die Beschwerdeführer bis heute finanziell unterstützen würde; in Österreich würden sie von diesen etwa 200 bis 250 Euro im Monat bekommen. Über Vorhalt des subsidiären Schutzstatus in Portugal,weshalb beabsichtigt sei, die Beschwerdeführer dorthin auszuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht nach Portugal zurückkehren zu wollen, da sie dort "sehr gelitten" habe. Die ersten zwei Monate seien sehr hart gewesen; sie hätten den Kindern nichts zu essen geben können. Sie hätten Spenden und die finanzielle Hilfe von den Schwiegereltern erhalten; sie hätten zunächst 200 Euro monatlich von ihnen bekommen; als ihr Mann zu arbeiten angefangen habe, hätten sie 100 bis 150 Euro monatlich erhalten. Obwohl die Zweitbeschwerdeführerin ein Jahr lang "in der Küche" gearbeitet habe, habe sie kein Geld bekommen. Außerdem habe die Hilfsorganisation ihren Ehemann angelogen; die Organisation habe nichts für die Beschwerdeführer gemacht. Die genannte Hilfsorganisation hätte die Beschwerdeführer eigentlich von Griechenland nach Österreich bringen sollen; letztlich hätten die Beschwerdeführer jedoch nach Portugal gehen müssen, ansonsten sie in die Türkei abgeschoben worden wären oder in Griechenland in Zelten hätten bleiben müssen. Es gebe in Portugal keinen Platz und keine Arbeit; sie habe zwei kleine Kinder. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Portugal zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt sowie
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Portugal
2 FPG zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Portugal zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Portugal
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die Feststellungen zur Lage in Portugal wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst: Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Portugal mit dem positiven Abschluss des Asylverfahrens gegeben (EASO 2.2016). Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 5 Jahre. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 3 Jahre. Schutzberechtigte Minderjährige haben vollen Zugang zum Bildungssystem. Erwachsene Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, erlischt das Recht auf eine eventuelle soziale Unterstützung, die sie während des Asylverfahrens erworben haben. Für Personen mit Schutzstatus gelten die Bestimmungen für das Sozialhilfesystem. Schutzberechtigte und deren Familienmitglieder haben denselben Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst wie portugiesische Bürger. Vulnerable unter den Schutzberechtigten haben das Recht auf angemessene Behandlung, auch psychologischer Natur, nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Unterbringung nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Integrationsprogramme für Schutzberechtigte zum Einfügen in die portugiesische Gesellschaft haben von den zuständigen Stellen bereitgestellt zu werden (Asylgesetz, Art. 67, 70-74, 76)Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 5 Jahre. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 3 Jahre. Schutzberechtigte Minderjährige haben vollen Zugang zum Bildungssystem. Erwachsene Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, erlischt das Recht auf eine eventuelle soziale Unterstützung, die sie während des Asylverfahrens erworben haben. Für Personen mit Schutzstatus gelten die Bestimmungen für das Sozialhilfesystem. Schutzberechtigte und deren Familienmitglieder haben denselben Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst wie portugiesische Bürger. Vulnerable unter den Schutzberechtigten haben das Recht auf angemessene Behandlung, auch psychologischer Natur, nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Unterbringung nach denselben Bedingungen wie Staatsbürger. Integrationsprogramme für Schutzberechtigte zum Einfügen in die portugiesische Gesellschaft haben von den zuständigen Stellen bereitgestellt zu werden (Asylgesetz, Artikel 67, 70 -, 74, 76,) Das Kontaktzentrum des Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) setzt weiterhin Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringung und Integration von Migranten. Die
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. ... § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ....
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
G 2005 nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom
Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführer stellten am 03.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich; ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nicht geduldet. Sie waren nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführer stellten am 03.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich; ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nicht geduldet. Sie waren nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Die pauschale Kritik des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an der Unterbringungs- und Versorgungslage in Portugal ist letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Portugal konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Die pauschale Kritik des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an der Unterbringungs- und Versorgungslage in Portugal ist letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. So kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Portugal konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde, gewährleistet Portugal grundsätzlich ausreichend Schutz für Schutzberechtigte. Nach den Länderberichten erhalten subsidiär Schutzberechtigte eine erneuerbare Aufenthaltsberechtigung für 3 Jahre. Nach den Angaben der portugiesischen Behörden war dies in casu auch der Fall; die Beschwerdeführer verfügen somit über eine bis 25.08.2020 gültige und verlängerbare Aufenthaltsberechtigung für Portugal, was von diesen in der Einvernahme vor dem Bundesamt auch bestätigt wurde. Dass es im Asylverfahren bzw bei der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung zu Problemen gekommen wäre, wurde nicht vorgbebracht. Die Beschwerdeführer haben als Schutzberechtigte auch vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Unterbringung und zum Gesundheitsdienst und zwar unter den selben Bedingungen wie portugiesische Staatsbürger. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, für Erstversorgung sowie für ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es für Asylwerber und Flüchtlinge eine Kostenbefreiung. Die mj Drittbeschwerdeführerin kann - entgegen den unsubstantiiert in den Raum gestellten Behauptungen - in Portugal sehr wohl die Schule besuchen; minderjährige Schutzberechtigte haben nach den Länderfeststellungen nämlich vollen Zugang zum Bildungssystem. Für Personen mit Schutzstatus gelten auch die Bestimmungen für das Sozialhilfesystem. Zudem zählt Portugal zu einem der Länder mit der besten Integrationspolitik. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt haben, dass das Leben in Portugal - abgesehen von den schwierigen finanziellen Bedingungen - sehr schön gewesen sei. Über konkrete Vorfälle welcher Art auch immer gegen ihre Person haben die Beschwerdeführer nicht berichtet. Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass es den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers als anerkannten Flüchtlingen und Inhabern eines Konventionsreisepasses möglich ist, den persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen durch Besuche in gewissem Umfang aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Dies haben sie nach eigenen Angaben während ihres über 2 Jahre währenden Aufenthalts auch getan. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin hatten nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle gefunden. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind und an keinen Krankheien leiden, bestehen keine Bedenken, dass es ihnen auch nach einer Rückkehr nach Portugal möglich sein wird, eine - wenn auch ev. bescheidene - Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder zu schaffen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch portugiesische Staatsbürger im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Art 3 EMRK, welchem das Folterverbot zugrundeliegt.Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Dies haben sie nach eigenen Angaben während ihres über 2 Jahre währenden Aufenthalts auch getan. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin hatten nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle gefunden. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind und an keinen Krankheien leiden, bestehen keine Bedenken, dass es ihnen auch nach einer Rückkehr nach Portugal möglich sein wird, eine - wenn auch ev. bescheidene - Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder zu schaffen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch portugiesische Staatsbürger im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Artikel 3, EMRK, welchem das Folterverbot zugrundeliegt. Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, in Portugal sowohl Unterkunft als auch Arbeit gehabt, jedoch trotzdem zusätzlich finanzielle Unterstützung seitens ihrer in Österreich lebenden Verwandten in Höhe von ca Euro 200,00 pro Monat benötigt zu haben. Wenn auch die Löhne in Portugal (für gering qualifizierte Tätigkeiten) gering und die Mieten im Verhältnis dazu hoch sein mögen, ist dennoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer während ihres damaligen Aufenthaltes in Portugal in eine existenzbedrohende Lage geraten wären bzw nach Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine solche geraten werden. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellung die von ihnen angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw erforderlichenfalls auf bestehende Hilfsangebote von NGO-s zurückzugreifen. Es besteht auch nach wie vor die Möglichkeit einer regelmäßigen finanziellen Zuwendung durch die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers wie bisher. Der pauschale Einwand, dass in Portugal die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte schlechter seien als in Österreich, ist nicht dazu geeignet, eine konkret drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aufzuzeigen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass es auch unerheblich ist, ob der Standard der portugiesischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in Portugal der Fall ist, lässt sich aus den in den bekämpften Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen.Der pauschale Einwand, dass in Portugal die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte schlechter seien als in Österreich, ist nicht dazu geeignet, eine konkret drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK aufzuzeigen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass es auch unerheblich ist, ob der Standard der portugiesischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in Portugal der Fall ist, lässt sich aus den in den bekämpften Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Portugal und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Portugal und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Portugal: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Portugal sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer sind nach eigenen Angaben gesund. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte und deren Familienmitglieder denselben Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst haben wie portugiesische Bürger. Es bestehen keine Bedenken, dass allfällig nötige Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführer nicht auch in Portugal durchgeführt werden könnten. Es gibt demnach keine Hinweise dafür, dass der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einer behördlich organisierten Rückreise nach Portugal entgegenstehen würde (entgegengestanden wäre); die Transportfähigkeit war gegeben. Die Beschwerdeführer wurden - wie sich aus dem Bericht der LPD NÖ vom 13.12.2018 ergibt - problemlos nach Portugal überstellt. Die damit verbundene (einmalige) Reisetätigkeit in den zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union war als zumutbar zu qualifizieren. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Nachdem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, wird allenfalls lediglich in ihr Privatleben und nicht auch in ihr Familienleben eingegriffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Tag auch eine gleichlautende Entscheidung gegenüber dem volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers ergeht, und dieser demnach genauso wie die Beschwerdeführer nach Portugal überstellt wird (wurde). In Österreich befinden sich die Eltern und drei volljährige Geschwister des Erstbeschwerdeführers; diese sind anerkannte Flüchtlinge. Auch wenn die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in Österreich wenige Wochen bei den genannten Angehörigen wohnhaft waren und von diesen auch in geringem Umfang finanziell unterstützt werden, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer zumindest seit 2014 von diesen Verwandten getrennt waren und es den Beschwerdeführern offenkundig möglich war, ohne deren Hilfe auszukommen. Seit der Asylantragstellung in Österreich am 03.09.2018 sind die Beschwerdeführer nunmehr in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht und besteht seit diesem Zeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt mehr mit den genannten Angehörigen. Die Beschwerdeführer nehmen seither die Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und sind somit nicht (mehr) von finanziellen Zuwendungen ihrer Verwandten abhängig. Eine weitere finanzielle Unterstützung - sei es in Österreich oder jetzt erneut in Portugal - bleibt unbenommen; eine Abhängigkeit in finanzieller oder wirtschaftlicher Hinsicht besteht jedoch nicht. Eine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehung konnte nicht erkannt werden. Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, dass durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, dass durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren Familienangehörigen bzw. Verwandten vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerin bereits in Portugal subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie sohin in Portugal Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Portugal zurückzubegeben haben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerin bereits in Portugal subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie sohin in Portugal Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Portugal zurückzubegeben haben.
6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Nachdem die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Portugal überstellt waren, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W185.2209786.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.